Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 8 B 9/26

Orientierungssatz

1. An die Bestimmtheit der Anordnung der Beseitigung von mit Bauschutt versehenem Bodenmaterial sind nicht so hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Adressat des Verwaltungsakts zugibt, Verursacher des Bodenauftrags gewesen zu sein und demgemäß genau weiß, auf welcher Fläche (und damit „wo“) er das Bodenmaterial eingebracht hat. (Rn.18)

2. Ist eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen Die Bestimmung angemessener Kompensationsmaßnahmen liegt im Ermessen der Behörde. (Rn.24)

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 26.790,79 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge,

2

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Dezember 2025 gegen Ziffer 1.-8. auf Seite 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 zum Aktenzeichen 7010.3402024/012272 und des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. März 2026 gegen die 1. Änderung der Ordnungsverfügung mit Bescheid vom 26. Februar 2026 zum Aktenzeichen 7010.340-2024/012272 wiederherzustellen;

3

und

4

2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Dezember 2025 gegen die Zwangsmittel des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 (Seite 2 der Ordnungsverfügung vom 26. November 2025 a.-h. und IV. auf Seite 7 und 8 des Bescheides vom 26. November 2025) anzuordnen

5

sind gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO (Antrag zu 1.) bzw. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO (Antrag zu 2.) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die gegen die Ordnungsverfügung vom 26. November 2025 und deren 1. Änderung vom 26. Februar 2026 sowie gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Februar 2026 eingelegten Widersprüche sind insbesondere nicht offensichtlich unzulässig.

6

Die Anträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

Zunächst sind die formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8 des Bescheides vom 26. November 2025, insbesondere das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, erfüllt. Maßgeblich ist insoweit, ob sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst war. Die Begründung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat auf den letzten 1 ½ Seiten des Bescheides ausführlich dargestellt, dass sich bei Einlegung eines Rechtsbehelfs und dem darauffolgenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren und dem Abwarten einer Entscheidung die mit dem unzulässigen Eingriff erzeugte Beeinträchtigung in Natur und Landschaft verlängere. Dies habe zur Folge, dass sämtliche ökologische Funktionen (z. B. Habitate, Sauerstoffproduktion, Auswirkungen auf das Kleinklima) bis zum Abschluss des Rechtsweges entfielen. Je später die Ersatzpflanzungen vorgenommen würden, desto größer sei dieser Time-Lag-Effekt und damit der Schaden an Natur und Umwelt. Mit der Rodung sei der Lebens-, Nahrungs-, Rückzugs- und Paarungsraum für zahlreiche Tiere (u. a. Avifauna) zerstört worden. Je länger dieser Zustand anhalte, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass Tiere sich dauerhaft zurückzögen („aufgeben“); dies treffe insbesondere auf standorttreue Arten zu und könne sich negativ auf den Erhaltungszustand der Populationen auswirken. Zudem bestehe das Risiko, dass sich auf der Eingriffsfläche ein Zustand einstelle, der negative Auswirkungen auf die Natur habe (z. B. Aufkommen und Etablierung invasiver Pflanzen) bzw. im Vergleich zur ursprünglichen Flora und Fauna eine geringere ökologische Wertigkeit aufweise. Bezüglich des aufgebrachten Bodenmaterials sei unklar, woher dieses stamme. Es lägen keine Probenanalysen bzw. Probenahmeprotokolle vor. Das aufgebrachte Material enthalte Bauschutt. Daher sei es nicht auszuschließen, dass durch Witterungseinflüsse Materialien und Stoffe ausgewaschen würden, die den Boden, das Bodenleben und das Grundwasser nachhaltig negativ beeinflussten. Aus Gründen der (Boden)Vorsorge sei es nicht vertretbar, das Material bis zur Rechtskraft an Ort und Stelle zu belassen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Bodenmaterial mit gebietsfremden (invasiven) Pflanzenarten bzw. Saat verunreinigt sei. Diese könnten das anzulegende Feldgehölz bzw. die umliegenden Flächen nachteilig beeinflussen. Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelte es dies zu verhindern. Aus naturschutzfachlicher Sicht gelte es zudem, einen Nachahmungseffekt für andere Bürger und Bewohner zu unterbinden. Sodann folgen noch Ausführungen zu den gegenüberstehenden privaten Interessen des Antragstellers (finanzielle Mittel und Zeitaufwand). Dagegen ist insgesamt nichts zu erinnern.

8

In materieller Hinsicht gilt Folgendes:

9

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).

10

Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers, da sich die Verfügungen Ziffer 1 bis 8 vom 26. November 2025 in Gestalt der 1. Änderung vom 26. Februar 2026 (dazu 1.) und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung sowie die Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Februar 2026 (dazu 2.) als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

11

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen, da die Kammer gem. § 117 Abs. 5 VwGO den ausführlichen und zutreffenden Begründungen der genannten Bescheide folgt und sich zu Eigen macht. Diese Möglichkeit besteht auch in entsprechender Anwendung in Beschlussverfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., 2025, § 117, Rn. 24, § 122, Rn. 3).

12

Ergänzend ist auf die Rügen und Einwendungen des Antragstellers – der den aktenkundigen Sachverhalt als solchen nicht grundsätzlich bestreitet – Folgendes anzumerken:

13

Zu 1.:

14

Zunächst liegt der von dem Antragsteller für die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides angenommene Begründungsmangel nach § 109 Abs. 1 Satz 1 LVwG nicht vor. Der Antragsgegner führt die zutreffenden Rechtsgrundlagen an und subsumiert den Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale; zuletzt stellt er Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahme für die Rodung des Feldgehölzes an.

15

Er zitiert zutreffend die Rechtsgrundlage § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG, wonach bei einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft der Verursacher gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat bzw. für den Fall, dass die Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Verursacher die Beeinträchtigung durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen hat. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gilt nicht (§ 11 Abs. 8 Satz 1 LNatSchG). Nach der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m § 11 Abs. 7 LNatSchG aus Gründen der Spezialität Vorrang vor den Generalklauseln in § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. September 2021 – 5 MB 11/21 – juris Rn. 4). Nichts anderes gilt hinsichtlich § 11 Abs. 8 LNatSchG, auf den § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG gleichermaßen verweist. Es ist unschädlich, dass der Antragsgegner dennoch in der weiteren Begründung auch § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG benennt.

16

Die Anordnungen in den Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides vom 26. November 2025 sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu unbestimmt. Dies folgert er daraus, dass nicht erkennbar sei, welches Bodenmaterial mit welcher Qualität und wo genau auf dem Grundstück in A. dieses Volumen (ca. 1.350 m3) zu entfernen sei. Insofern sei der Inhalt nicht vollstreckungsfähig. Gleiches gelte für Ziffer 2 der Verfügung vom 26. November 2025. Denn der Antragsgegner habe nicht konkret nachgewiesen, welche Büsche und Bäume wo auf dem Grundstück entfernt worden seien. Auch Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 26. November 2025 sei unbestimmt. Aus dieser Verfügung ergebe sich nicht, wo welche Pflanzung vorzunehmen sei.

17

Nach § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich zunächst auf den Adressaten eines Verwaltungsakts. Dieser muss unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden zumindest bestimmbar sein. Des Weiteren muss der Inhalt der getroffenen Regelung vollständig, klar und unmissverständlich sein. Das ist der Fall, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (BeckOK MigR/Kothe, 24. Ed. 1. Januar 2026, VwVfG § 37 Rn. 2, 3, beck-online). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18 – juris Rn. 12 und Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 – juris Rn. 27 m. w. N.). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (stRspr BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 – juris Rn. 13 m. w. N.; zu den Auslegungsmaßstäben vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 – juris Rn. 36). So liegt der Fall hier.

18

Unabhängig davon, dass der Antragsteller seit Beginn des Verwaltungsverfahrens im März 2024 diesen Einwand erstmalig in diesem Eilrechtsschutzverfahren anbringt, ergibt sich aus dem Bescheid unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ohne Weiteres, welche Verpflichtungen ihm auferlegt wurden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller zugegeben hat (vgl. Bl. 83 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“) Verursacher des Bodenauftrags gewesen zu sein und demgemäß genau weiß, auf welcher Fläche (und damit „wo“) er das Bodenmaterial eingebracht hat, welches er wieder zu beseitigen hat. Lichtbilder über die vorgefundene Bodenmiete, das mit Bauschutt versehene Bodenmaterial einschließlich vereinzelter Bäume mit Anschüttungen sowie die Differenz zur ertüchtigten Hoffläche sind im Verwaltungsvorgang enthalten (vgl. Bl. 2 bis 5 des Verwaltungsvorgangs „Lagerung und Einbau Boden“). Zudem ist ihm das Aufmaß der Fläche (Bl. 6 und 13 des Verwaltungsvorgangs „Lagerung und Einbau Boden“) spätestens durch die mehrfach gewährte Akteneinsicht bekannt gegeben worden und der Bescheid selbst enthält die Berechnung des benannten Gesamtvolumens von ca. 1.350 m3 und der durchschnittlichen Höhe des Auftrags von 50 cm. Dass ein vorheriger Vermerk eines Sachbearbeiters vom 5. März 2025 – ebenfalls mit konkreten konservativen Flächen- und Voluminaberechnungen – (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs „Lagerung und Einbau Boden“) noch den Begriff „mutmaßlich“ enthält, ist wegen der nachfolgenden Anhörung und der Einräumung des eigenen Verursacherbeitrages ohne Relevanz. Das Subsumtionsergebnis findet gerade Ausdruck in der abschließenden Bewertung und Formulierung des Bescheides.

19

Im Hinblick auf Ziffer 2 des Bescheides verwechselt der Antragsteller die Bestimmtheit mit der Subsumtion: Es bedarf für die Bestimmtheit keines konkreten Nachweises, welche Büsche und Bäume von der Fläche entfernt worden sind. Ausreichend ist, dass eine erhebliche Anzahl von (verschiedenen) Bäumen und Büschen auf der Fläche von 1.811 m2 vorhanden waren (vgl. z. B. GIS-Luftbild Bl. 168 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“), die (unstreitig) abgeholzt wurden. Der Bescheid verfügt in Ziffer 2 sodann ganz konkret, welche genau bezeichneten Feldgehölze (Bäume und Büsche) in welcher Anzahl und Güte nach Beseitigung des Bodenmaterials (Ziffer 1) innerhalb welcher Frist anzulegen sind. Wo, d. h. auf welcher Fläche sie entfernt wurden und die Neuanpflanzungen vorzunehmen sind, ergibt sich ebenfalls aus den zahlreichen Luftbildern und der gemeinsamen Aufmaßung vom 7. März 2025 im Verwaltungsvorgang (z. B. Bl. 2, 3 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“), die dem Antragsteller deshalb bekannt sind. Seinen entsprechenden Verursachungsbeitrag hat er diesbezüglich ebenfalls eingeräumt (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“). Soweit er diesen nunmehr in diesem Eilverfahren zu negieren versucht, indem er darauf abstellt, dass er lediglich vom Voreigentümer angepflanztes „Brennholz“ aus Verkehrssicherungsgründen abgeholzt habe, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Es fehlt an einem entsprechenden Nachweis über dieses späte (erstmalige) Vorbringen. Zudem steht dieser das oben angeführte GIS-Luftbild entgegen.

20

Ebenso ist zu Ziffer 4 der Ordnungsverfügung (Mischpflanzung) entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Unbestimmtheit erkennbar. Es ist verfügt worden, dass die Bäume und Sträucher in einer bunten Mischung einzeln zu pflanzen und Gruppenbildungen zu vermeiden sind. Das Vorgehen ist damit klar beschrieben. Es bleibt dem Antragsteller zur Verwirklichung seiner „Handlungsfreiheit“ überlassen, wo er diese Pflanzungen auf der durch Aufmaße nachgewiesenen Fläche (siehe zu Ziffer 2) umsetzt. Es ist ihm lediglich als Negativbestimmung verwehrt, Gruppen derselben Baum-/Buschart anzulegen.

21

Der Antragsgegner subsumiert nachfolgend jeweils zum Bodenauftrag mit einem Gesamtvolumen von 1.350 m3 und der flächenhaften Beseitigung der Feldgehölze die Tatbestandsmerkmale, nämlich die damit einhergehenden jeweils unzulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG (i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG), für die der Antragsteller (unstreitig) keine Genehmigungen hatte. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können und gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Für diese Eingriffe bedurfte der Antragsteller nach § 17 Abs. 3 BNatSchG, § 11 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG Genehmigungen.

22

In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner zudem die vom Antragsteller angeführten Entsiegelungen von ca. 1.000 m2 (Betonplatten, Fahrsilo) sowie die Entfernung von 100 m3 Müll auf der ehemaligen Hofstelle als positiven Beitrag für den Naturhaushalt in den Blick genommen. Der Antragsgegner dann dazu jedoch in nicht zu beanstandender Weise aus (siehe dort unter II.), dass aus den vorliegenden Bilddaten zu erkennen sei, dass die am 7. März 2025 vermessene Fläche vollumfänglich mit Gehölzen bestanden gewesen sei. Eine Siloplatte, die auf Luftbildern aus dem Jahr 1991 zu erkennen sei, habe zwischen Auffahrt und Feldgehölz gelegen und sei nicht in die Fläche des gerodeten Feldgehölzes einbezogen worden. Ob und in welchem Umfang das beseitigte Feldgehölz von einer weiteren Versiegelung durch Betonplatten oder einer landwirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigt gewesen sei, lasse sich aufgrund der kompletten Beseitigung des Feldgehölzes (und der folgenden ungenehmigten Überdeckung mit Bodenmaterial) sowie fehlender Nachweise durch den Antragsteller im Nachgang nicht mehr rekonstruieren. Die im Januar 2025 übersandten Bilder ließen keinen Rückschluss zu, welchen Bereich einer möglichen Entsiegelung diese zeigten und welchen Umfang die Fläche insgesamt umfasst haben möge. Eine Berücksichtigung der Entsiegelung der Fläche sei daher nicht möglich. Auch die in diesem Verfahren eingereichten Lichtbilder (Anlagenkonvolut ASt. 0) lassen einen solchen Rückschluss nicht zu. Diese sowie andere Luftbilder aus dem Verwaltungsvorgang lassen vielmehr erkennen, dass der Müll und der Silo auf anderen Grundstücksflächen (nahe dem Wirtschaftsgebäude) vorhanden waren. Im Übrigen stellen diese – zu begrüßenden – Handlungen hinsichtlich der unzulässigen Eingriffe weder eine Rechtfertigung noch eine im Voraus geleistete Kompensation – etwa im Sinne des § 16 BNatSchG i. V. m. § 10 LNatSchG – dar.

23

Soweit der Antragsteller fehlende (Rechts-) Grundlagen für die weiteren Anordnungen in Ziffer 3, 5 und 7 des Bescheides vom 26. November 2025 rügt, kann er damit nicht durchdringen. Die weiteren Anordnungen zu den genauen Ausgleichsmodalitäten (Ziffer 3: Anbindung und Kontrolle, Ziffer 4: Mischpflanzung, Ziffer 5: Wildschutzzaun, Ziffer 6, 7: dauerhafter Erhalt und Pflege, Ziffer 8: Nachweis) sollen den An- und Aufwuchs der Pflanzungen und deren ökologische Wertigkeit sicherstellen. Auch diese sind jeweils ausreichend bestimmt und sind Rechtsreflex der Ausgleichsverpflichtung als notwendige Folgemaßnahmen und damit von den o. g. Rechtsgrundlagen umfasst. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung ohne nähere Ausführungen die „händische Verpflichtung“ in Ziffer 7 (Herausnahme unerwünschter Pflanzenvorkommen) für rechtswidrig hält, ist anzumerken, dass eine andere Entnahme der einzelnen Pflanzen (maschinell, chemisch) nicht ersichtlich ist, insbesondere nicht ohne Beeinträchtigung oder Schädigung von erhaltenswerten Nachpflanzungen. Eine händische „Unkrautbeseitigung“ ist eine übliche Handlungsform.

24

Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig, ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen (§ 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG). Die Bestimmung angemessener Kompensationsmaßnahmen liegt im Ermessen des Antragsgegners. Hinsichtlich des aufgebrachten Bodenmaterials ist eine Wiederherstellung des früheren Zustandes mit verhältnismäßigem Aufwand durch Entfernung des Materials möglich; dies hat der Antragsgegner verfügt. Da der frühere Zustand des entfernten Feldgehölzes nicht wiederhergestellt werden kann, waren diesbezüglich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Der vom Antragsgegner verfügte Ausgleich am Eingriffsort, als der Natur und Landschaft am ehesten dienend, ist danach nicht zu beanstanden. Im Bescheid vom 26. November 2025 ist nachvollziehbar dargelegt, wie der Umfang des Ausgleichs festgelegt wurde; Ermessensfehler sind dabei nicht erkennbar. Der Antragsteller führt einen solchen nur pauschal an: „Es ist nicht erkennbar, ob der Antragsgegner das Entschließungsermessen überhaupt erkannt hat, geschweige denn ausgeübt hat.“ Dabei lässt er es bewenden, ohne konkrete Ermessensfehler anhand des Bescheides aufzuzeigen. Er verkennt schon, dass der Behörde kein Entschließungsermessen über das OB zu steht („ist wiederherzustellen“, „hat auszugleichen“), sondern lediglich über den Umfang der Ausgleichsmaßnahmen. Dieses hat er jedoch in dem Bescheid unter III. ausführlich dargestellt, insbesondere zur Kompensationsermittlung (Faktor, Fläche, Anzahl) und zur Verhältnismäßigkeit. Er hat ausgeführt, dass durch die Festsetzung der Ersatzpflanzung (und die Ersatzzahlung) die durch die Rodung verursachten Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt ausgeglichen und die Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG i. V. m. § 15 BNatSchG erfüllt würden. Eine andere, gleich gut wirksame Maßnahme, die den Antragsteller als Verantwortlichen weniger belaste, sei nicht ersichtlich; die Maßnahme sei daher verhältnismäßig. Vorausgegangen waren diverse Gespräche zur Herbeiführung einer Einigung, die am Ende nicht zum Erfolg führten.

25

Die verfügten Anordnungen sind geeignet, die Natur und Landschaft nach den unzulässigen Eingriffen wiederherzustellen bzw. einen Ausgleich zu schaffen. Gleich geeignete, mildere Mittel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hatte der Antragsteller selbst wiederholt seine Bereitschaft erklärt, die verfügten Maßnahmen umzusetzen (vgl. z. B. E-Mail vom 5. Dezember 2025, Bl. 248 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“); negative Folgen hinsichtlich der damit einhergehenden Kosten hat er explizit nicht angeführt. Eine Unzumutbarkeit ist insofern nicht erkennbar. Da für die Eingriffe weder eine Genehmigung vorlag, noch beantragt wurde, werden durch den Bescheid rechtmäßige Zustände hergestellt. Insofern war der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die angeordneten Maßnahmen sind für den Antragsteller zwar mit einem nicht unerheblichen finanziellen und tatsächlichen Aufwand verbunden. Allerdings stehen dem das Gewicht des Schutzgutes der Natur und Landschaft und die Schwere der unzulässigen Eingriffe entgegen. Dies hat der Antragsgegner im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung besonders berücksichtigt. Dies ist ausreichend. Die Wiederherstellung und der Ausgleich der ökologischen Funktion des Bodens und des Feldgehölzes überwiegen daher vorliegend. Die bereits erwähnte Müllbeseitigung und Entsiegelung auf anderen Flächen des Grundstücks führt aus den oben genannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Die Anordnungen sind deshalb angemessen und insgesamt verhältnismäßig.

26

Auch die jeweiligen Fristsetzungen bis zum 31. Januar 2026 (Ziffer 1) und bis zum 28. Februar 2026 (Ziffer 2), letztere verlängert auf den 31. März 2026 durch Änderungsbescheid vom 26. Februar 2026, unterliegen keinen Bedenken unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Der Antragsteller hatte vom 26. November 2025 bis zum 31. Januar 2026 – über zwei Monate – Zeit, das Bodenmaterial zu entfernen. Die Verfügung erging zu einer Zeit, als der Boden nicht gefroren war und dies auch über eine weite Zeit während des Fristlaufs nicht gewesen ist. Die Entfernung und der Abtransport waren witterungsbedingt ohne weiteres durchführbar. Eine Fristverlängerung wurde vom Antragsteller nicht beantragt. Eine Vorortkontrolle am 5. Februar 2026 zeigte, dass das Bodenmaterial nicht von der Fläche entfernt worden war (Bl. 265, 266 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“). Hierüber wurde der Antragsteller mit E-Mail des Antragsgegners vom 10. Februar 2026 informiert und auf die Festsetzung des Zwangsgeldes hingewiesen, sollte er nicht bis zum 13. Februar 2026 mitteilen, bis wann er der Aufforderung nachkomme (Bl. 270 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“). Eine Antwort erfolgte darauf nicht. Die verlängerte Frist bis zum 31. März 2026 für die Ausgleichsanpflanzung (Ziffer 2) unterliegt ebenso wenig rechtlichen Bedenken. Die Beseitigung des Bodenmaterials ist für die Neuanpflanzung eines Feldgehölzes am Ort des Eingriffs notwendig. Sie endete mithin zutreffend erst nach der Fristablauf für die Umsetzung der Ziffer 1. Innerhalb eines Monats (bei Ausschöpfen der vollen Frist für die Wiederherstellung nach Ziffer 1) war die Anpflanzung möglich und ausreichend. Dass diese gerade in der Frühjahrspflanzperiode vor den Sommermonaten stattfinden sollte, liegt auf der Hand. Vorbereitungshandlung wie z. B. Bestellung der Pflanzen, Vereinbarung eines Liefertermins pp. waren schon im Vorwege seit dem 26. November 2025 möglich. Hiergegen hat der Antragsteller nichts Substantiiertes vorgebracht.

27

Das Ersatzgeld in Ziffer 9 des Bescheides vom 26. November 2025 ist nicht Streitgegenstand, so dass es hierzu keiner Ausführungen bedarf.

28

Auch im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem privaten Interesse, die Wiederherstellungs- und Ausgleichsverfügungen nicht zu befolgen. Das Gericht folgt auch hier den ausführlichen und zutreffenden Gründen, die bereits der Antragsgegner im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 26. November 2025 angeführt hat und macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die dauerhafte Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen durch die Eingriffe, die negativen Auswirkungen auf Flora und Fauna, die Größe des Time-Lag-Effektes, die Unklarheiten über die Beschaffenheit des aufgebrachten, teilweise aus Bauschutt bestehenden Bodenmaterials und der möglichen negativen Folgen bei schadhaftem Material für das Bodenleben und die Bodenstruktur, das Grundwasser sowie das Kleinstklima im überdeckten Boden sowie zur Vermeidung des naturschutzfachlich unerwünschten Aufwuchses überwiegt das öffentliche Interesse zu Gunsten der Widerherstellung und Ausgleich des natürlichen Lebensraums für Tiere und Pflanzen gegenüber den finanziellen Interessen des Antragstellers. Den Eingriff hat er auf eigenes Risiko vorgenommen, ohne hierfür zuvor die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Dass die Eingriffe genehmigungsfähig gewesen wären, liegt nicht auf der Hand. Nach § 17 Abs. 3 BNatSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Letzteres ist vorliegend der Fall. Es handelt sich bei der Rodung der Feldgehölze und dem Bodenauftrag um vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Wie ausgeführt, gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft den rein privaten Belangen des Antragstellers an der Freifläche (ggf. nachfolgend als Baufläche) vor. Im Übrigen wäre auch ein genehmigter Eingriff ausgleichspflichtig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Ein Abwarten der Entscheidung eines möglichen Gerichtsverfahrens würde eine nachhaltige negative Auswirkung auf den Naturhaushalt nach sich ziehen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Ordnungsverfügung begründet sich hierin.

29

Zu 2.:

30

Die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 26. November 2025 ist ebenso wenig zu beanstanden wie die nachfolgende Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 19. Februar 2026.

31

Die Androhung der unter a) bis h) unter IV. aufgeführten Zwangsgelder in dem Bescheid vom 26. November 2025 im Falle der Nichtbefolgung der einzelnen Ziffern 1 bis 8 des Bescheides vom 26. November 2025 begegnet auf der Rechtsgrundlage § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 LVwG keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgelder wurden je Maßnahme (schriftlich) angedroht und entsprechen damit dem Bestimmtheitsgebot. Wie der Antragsgegner zu der jeweiligen Höhe der einzelnen Beträge kommt, führt er näher aus. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden vom Antragsteller auch nicht angegriffen.

32

Die Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ergibt sich ebenfalls aus § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 LVwG.

33

Formelle Bedenken bestehen nicht. Insbesondere war die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners gem. § 231 LVwG als diejenige, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, zuständig für den Vollzug.

34

Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch offensichtlich materiell rechtmäßig. Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn der Rechtsbehelf gegen die Grundverfügung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG). Die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 26. November 2025 entfiel vorliegend aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

35

Auf die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes – die nach obigen Ausführungen offensichtlich gegeben ist – kommt es nicht an, entscheidend ist nur die Wirksamkeit (vgl. BVerfG 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 – juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. April 2006 – 4 LB 23/04 – juris Rn. 89). An der Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes vom 26. November 2025 bestehen keine Bedenken, denn er wurde dem Antragsteller unstreitig bekannt gegeben und es liegt kein Fall des Unwirksamwerdens gem. § 112 Abs. 2 LVwG vor. Eine Nichtigkeit gem. § 113 LVwG mit der Folge der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes (§ 112 Abs. 3 LVwG) ist nicht ansatzweise erkennbar.

36

Die Zwangsgelder wurden gem. § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 LVwG zuvor schriftlich in jeweils bestimmten Höhen im Bescheid vom 26. November 2025 angedroht. Die konkreten Höhen bewegen sich mit 500 € bis 7.000 € in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 15 € bis höchstens 50.000 € (vgl. § 237 Abs. 3 LVwG). Die Fristsetzungen für die Ziffer 1 (31. Januar 2026) und die Ziffer 2 (31. März 2026) ist – wie ausgeführt – nicht zu beanstanden. Die in den weiteren Ziffern für die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen angeführten unterschiedlichen Fristen sind ebenfalls in Ordnung und werden vom Antragsteller nicht angegriffen.

37

Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn die oder der Pflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen (§ 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG). Wie ausgeführt, ist aktenkundig belegt, dass eine Vorortkontrolle am 5. Februar 2026 gezeigt hat, dass das Bodenmaterial nicht von der Fläche entfernt worden war (Bl. 265, 266 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“). Hierüber wurde der Antragsteller mit E-Mail des Antragsgegners vom 10. Februar 2026 informiert und auf die Festsetzung des Zwangsgeldes hingewiesen, sollte er nicht bis zum 13. Februar 2026 mitteilen, bis wann er der Aufforderung nachkomme (Bl. 270 des Verwaltungsvorgangs „Hauptakte“). Eine Antwort erfolgte darauf nicht. Eine Befolgung behauptet er bis heute nicht.

38

Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 19. Februar 2026 im Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1 des Bescheides vom 26. November 2025 begegnet auf der Rechtsgrundlage § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 LVwG ebenfalls keinen Bedenken, insbesondere ist die Höhe mit 10.000 € angesichts der Folgen für die Natur und Landschaft im Falle der Nichtbefolgung, insbesondere auch für die erst nachfolgend mögliche Ausgleichspflanzung, verhältnismäßig. Hiergegen hat der Antragsteller im Übrigen nichts Konkretes vorgetragen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes für den Antrag zu 1) an der Summe des angedrohten Zwangsgeldes zu a) (7.000 €) und im Übrigen an dem konkret errechneten Ersatzgeld für die Maßnahmen unter Ziffer 2 bis 8 (ohne Flächenankauf = 42.831,57 €), die im Eilverfahren halbiert werden (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Hinsichtlich des Antrages zu 2) bemisst er sich an dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 7.000 € (Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges), im Eilverfahren als bezifferte Geldleistung geviertelt (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen