Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 B 131/07

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig zu untersagen, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, und dem Antragsgegner aufzugegeben, umgehend ergriffene Maßnahmen aufzuheben,

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hat Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Ungeachtet der Schwierigkeiten, die beiden Institute im Einzelfall voneinander abzugrenzen, ist es in jedem Falle erforderlich, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Dringlichkeit der Anordnung, und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO).

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Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor. Da dem in Abschiebungshaft genommenen Antragsteller ab dem 5. April 2007 die Abschiebung droht, besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Abschiebung ist derzeit rechtlich unmöglich (§ 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]). Dies folgt aus einer an den Schutzgeboten des Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ausgerichteten Interessenabwägung. Der Antragsteller hat nämlich glaubhaft gemacht, dass seine deutsche Verlobte R. B., die von ihm Mitte Juni 2007 ein Kind erwartet, und damit auch der nasciturus auf seinen Beistand angewiesen sind.

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Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind gemäß Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Pflicht des Staates, jedes - auch das ungeborene - menschliche Leben zu schützen, lässt sich bereits aus dem auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ableiten. Sie ergibt sich zudem aus der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn das sich entwickelnde Leben nimmt ebenfalls an dem Schutz der Menschenwürde teil.

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Für das Aufenthaltsrecht bedeutet dies, dass die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen kann, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie und der Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 3 BS 274/05, NVwZ 2006, 613; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2006, Az. 3 BS 189/06, InfAuslR 2006, 446). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und Erklärungen der Eltern über das gemeinsame Sorgerecht zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs 1 und 2 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG auch schon zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Schwangere aufgrund individueller Besonderheiten (wie etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not) mehr als im Regelfall auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Januar 2007, Az. 2 M 9/07; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Mai 2004, Az. AN 2 E 04.05041, zitiert nach Juris; VG München, Beschluss vom 2. Dezember 1991, Az. M 7 E 91/4601, FamRZ 1992, 311 [312]). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter solchen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei einer vorübergehenden Trennung während einer Schwangerschaft, die nicht mit einem besonderen Betreuungsbedarf verbunden ist. Die aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen führen zwar nicht generell zu einem Aufenthaltsrecht des werdenden Vaters, wohl aber zu der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung und den Schutz der Leibesfrucht angemessen, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Belange in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, Az. 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1992, Az. 2 BvR 1365/92, InfAuslR 1993, 10).

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Ausgehend davon kann sich der Antragsteller nach dem Ergebnis des am 28. März 2007 durchgeführten Erörterungstermins (einschließlich einer Beweisaufnahme) mit Erfolg darauf berufen, dass die Zeugin B. und damit auch der nasciturus bis zur Geburt auf seinen Beistand angewiesen sind. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

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Der 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Antragsteller erstrebte bis Mitte 2006 erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seit Oktober 2006 hielt er sich - bereits zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben - mit Unterbrechungen bei seiner geistig behinderten, unter Betreuung stehenden Lebensgefährtin und - worauf sie im Erörterungstermin hinwies - Verlobten R. B. auf. Für die Zeugin B. war im Juni 2006 eine Betreuerin bestellt worden, und zwar für die Aufgabenkreise Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf sämtliche Sozialleistungen, Umgang mit Ämtern und Behörden einschließlich der dazu gehörenden Post. Für den Bereich der Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. In dem Zeugnis des Gesundheitsamtes - Sozialpsychiatrischer Dienst - vom 10. Januar 2007 wird bei der Zeugin B. eine geistige Behinderung vom Grad einer Debilität diagnostiziert, u.a. mit folgenden Befunden:

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"körperlich: Unauffällig mit intakter Gravidität ...

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psychisch: bewusstseinsklar, allseits ausreichend orientiert, kritik- und distanzgemindertes Auftreten ..., fehlt ... aufgrund ihrer geistigen Behinderung die Überschau in komplexen Situationen, ... überschätzt sich selbst und ihre Fähigkeiten ..., affektiv ... abgeflacht, Stimmung und Antrieb wirken indifferent, denkinhaltlich kein Anhalt für Wahn, Halluzinationen oder akute Suizidalität."

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Als Rehabilitationsmaßnahme wurde u.a. die sozialpädagogische Begleitung von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett vorgeschlagen.

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Die Zeugin B. wohnte zunächst in B. und zog zum 1. Oktober 2006 nach R. um, nachdem sie den Antragsteller im Sommer 2006 kennen gelernt hatte. Mit ihm lebte sie in ihrer neuen Wohnung zusammen. Am 16. Oktober 2006 verprügelte er ihren 4-jährigen Sohn so schwer, dass dieser stationär behandelt werden musste. Auf Anraten des Jugendamtes wurde das Kind auf Antrag seiner Mutter zu seinem Schutz in einem Heim untergebracht. Wegen des Vorfalls wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet (Staatsanwaltschaft ...). Am 19. Januar 2007 erkannte der Antragsteller in einer notariell beurkundeten Erklärung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB an, der künftige Vater des von der Zeugin B. voraussichtlich am 15. Juni 2007 geborenen Kindes zu sein. Ausweislich der Urkunde stimmte die Zeugin der Vaterschaftsanerkennung zu.

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Nach seiner Festnahme durch die Bundespolizei am 2. März 2007 verurteilte das Amtsgericht ... (Az. ...) den in Haft genommenen Antragsteller am 7. März 2007 wegen eines Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu einer dreimonatigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. In dem Freiheitsentziehungsverfahren vor dem Amtsgericht ... (Az. ...) wies die Staatsanwaltschaft ... (Az. ...) wegen des Vorfalls vom 16. Oktober 2006 darauf hin, dass der Antragsteller insoweit geständig sei und gegen ihn Anklage wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen erhoben werden könne, im Hinblick auf die vorgenannte Verurteilung jedoch auch eine Einstellung gemäß § 154 StPO (unwesentliche Nebenstrafe) in Betracht komme. Ebenfalls am 7. März 2007 ordnete das Gericht die Abschiebungshaft bis längstens 17. April 2007 an.

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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für die Zeugin B. gerade zum Ende ihrer Schwangerschaft ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Dies belegen auch die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen des Jugendamtes und wurde im Erörterungstermin bestätigt. Demgegenüber sieht das Gericht derzeit nicht, wie diese Betreuung in der Zeit bis zur Geburt behördlicherseits gewährleistet werden kann. Wie die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes im Erörterungstermin erklärte, vermeidet die Zeugin B. seit der Festnahme des Antragstellers jeden Kontakt zu Behörden, zu ihrer Betreuerin und sogar zu der bis Ende März 2007 eingesetzten Familienhelferin, die helfen soll, den Kontakt der Zeugin mit ihrem 4-jährigen Sohn aufrecht zu erhalten. Die Zeugin hat sich vielmehr - wie schon damals, als sie den Antragsteller kennengelernt hatte - vollständig der Familie des Onkels des Antragstellers zugewandt und lebt dort.

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Angesichts dieses Verhaltens der Zeugin B., das auch eine Art Trotzreaktion darstellen dürfte, und des von ihr uneingeschränkt geäußerten Wunsches, sich weiterhin durch den Antragsteller betreuen zu lassen, sieht das Gericht auch im Hinblick auf die Ergebnisse des Erörterungstermins derzeit nicht, auf welche Weise das Jugendamt, ihre Betreuerin oder auch die Familienhelferin bewirken könnten, dass der Zeugin im Falle der Abschiebung des Antragstellers die notwendige Betreuung zukommt.

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Dies gilt umso mehr, als sich die Zeugin B. von ihrer Betreuerin nicht hat davon abhalten lassen, zu dem Onkel des Antragstellers zu ziehen, nachdem sie letzteren kennengelernt hatte. Auch war sie durch ihre Betreuerin nicht dazu zu bewegen, wieder in ihre Wohnung nach B. zurückzukehren. Vielmehr hielt sie sich solange bei dem Onkel des Antragstellers auf (ohne dass dies dessen Willen entsprochen hätte), bis sie in eine eigene Wohnung nach R. umziehen konnte, in der sie dann mit dem Antragsteller zusammenlebte. Selbst nach den Übergriffen auf ihren 4-jährigen Sohn (zumindest am 16. Oktober 2007) hat sie trotz der Hinweise des Jugendamtes und ihrer Betreuerin an dem Antragsteller festgehalten, so dass das Jugendamt lediglich die Möglichkeit sah, das Kind in ein Heim aufnehmen zu lassen. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass sich dieses Verhalten im Falle einer Abschiebung des Antragstellers ändern würde. Vielmehr wäre dessen Verfestigung zu befürchten.

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Da die Möglichkeiten insbesondere des Jugendamtes und der Betreuerin, die erforderliche Betreuung der Zeugin B. während der weiteren Schwangerschaft zu gewährleisten, dementsprechend als gering eingeschätzt werden, sieht sich das Gericht unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie und der Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, im Hinblick auf den besonderen Betreuungsbedarf veranlasst, den Antragsteller für die Zeit bis kurz nach der Geburt weiter die Betreuung übernehmen zu lassen. Letzterer hat glaubhaft gemacht, in den Monaten vor seiner Inhaftierung mit der Zeugin in einer Art Lebensgemeinschaft zusammengelebt und sowohl die Wohnungsrenovierung als auch notwendige Aufgaben des alltäglichen Lebens (Einkäufe, Kochen, Saubermachen) für sie übernommen bzw. sie dabei (auch bei Arztbesuchen) unterstützt zu haben.

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Daher lässt sich dem Antragsteller nicht absprechen, seit Herbst 2006 (mit der vorgenannten Unterbrechung) mit der Zeugin B. in einer Lebensgemeinschaft, die zuletzt durchaus schon auf die Übernahme von Vaterverantwortung ausgerichtet war, zusammengelebt und in diesem Rahmen erhebliche Beistandsleistungen erbracht zu haben. Dies gilt umso mehr, als er am 19. Januar 2007 die Vaterschaft anerkannt hat. Dabei kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob die gegenüber der Notarin erklärte Zustimmung der Kindesmutter wirksam ist, zumal auch das übrige Vorbringen es als glaubhaft erscheinen lässt, dass das Kind vom Antragsteller stammt. Denn es kommt insoweit nicht auf die formale Abgabe der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung an (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2006, a.a.O., InfAuslR 2006, 446 [447] unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O.). Derzeit kann - insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse des Erörterungstermins - auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer weiteren Betreuung durch den Antragsteller eine Gefährdung der Zeugin B. verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der Kindesmutter sowie der Leibesfrucht besteht und er dazu bereit ist, die erforderliche Betreuung durch Fortsetzung der in den Monaten vor seiner Inhaftierung geführten Lebensgemeinschaft zu erbringen. Hinzu kommt, dass für das Gericht aufgrund des bisherigen Verhaltens der Zeugin B. nicht ersichtlich ist, dass sie - im Falle einer Abschiebung des Antragstellers - vom Jugendamt oder ihrer Betreuerin ausgehende Hilfsangebote überhaupt annehmen würde.

20

Für die Zeit bis kurz nach der Geburt überwiegen mithin die Belange des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners an der schnellstmöglichen Aufenthaltsbeendigung, so dass die Abschiebung rechtlich unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Nach der Geburt wird der Antragsgegner zu prüfen haben, ob der Antragsteller in einer solchen Weise eine familiäre Lebensgemeinschaft führt, dass die Voraussetzungen zumindest für die Erteilung einer weiteren Duldung vorliegen.

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Derzeit vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin B. bereits eine Beziehung besteht, die auf eine dauerhafte familiäre Lebensgemeinschaft ausgerichtet ist, und er den Willen hat, nach der Geburt des Kindes die Vaterrolle tatsächlich auszufüllen. Die Zweifel daran, dass er sich nach der Geburt in angemessener Weise um sein eigenes Kind kümmern wird, stützen sich zum einen darauf, dass es an einer ernsthaften Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem tätlichen Übergriff bzw. den Übergriffen auf den seinerzeit 4-jährigen Sohn der Zeugin B. (noch) fehlt. Zwar hat der Antragsteller immerhin eingeräumt, das Kind am 16. Oktober 2006 geschlagen zu haben, und bereut dieses Verhalten anscheinend. Doch glaubt ihm das Gericht weder, dass er sich wegen seiner Alkoholisierung nicht einmal an die wesentlichen Einzelheiten des Geschehens, insbesondere nicht daran erinnert, was Auslöser des Geschehens war und auf welche Art und Weise er dem Kind die erheblichen Verletzungen zugefügt hat. Auch vermag es sich nicht zu erklären, woher die am 16. Oktober 2006 ärztlicherseits bei dem Kind zusätzlich festgestellten älteren Hämatome stammen. Zweifel an der Dauerhaftigkeit der in den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung mit der Zeugin B. geführten Lebensgemeinschaft bestehen zudem deshalb, weil der Antragsteller auch im Erörterungstermin den Eindruck nicht auszuräumen vermochte, sein Verhalten sei letztlich doch darauf ausgerichtet, aufenthaltsrechtliche Ziele zu erreichen. Denn bezogen auf seine Absicht, Anfang 2006 eine andere deutsche Frau zu heiraten, und die Frage, wo er nach dem Vorfall vom 16. Oktober 2006 bis zur Rückkehr zur Zeugin B. gelebt hat, hatte das Gericht ebenfalls nicht den Eindruck, dass er um die Wahrheit bemüht war. Auch sein Verhalten insbesondere gegenüber dem Jugendamt und der Betreuerin der Zeugin B. war nicht von der notwendigen Offenheit geprägt. Möglicherweise gelingt es dem für die nächsten drei Monate zu duldenden Antragsteller, zum Wohle der Kindesmutter nunmehr mit allen Betroffenen vertrauensvoll zusammenzuwirken und auch hierdurch zu der Überzeugung beizutragen, dass sein Streben tatsächlich auf die Begründung einer dauerhaften familiären Lebensgemeinschaft sowie darauf ausgerichtet ist, nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seine Vaterrolle auszufüllen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den so genannten Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert hat.

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