Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 757/05
Tenor
Der Bescheid über die Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag vom 20. August 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Kläranlagenbeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in ..., ... Straße ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) mit einer Größe von ... qm.
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Am 04. November 2002 beschloss die Verbandsversammlung des "Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz" die "Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlagen vom 06. Juni 1994" in der Fassung der vierten Änderungssatzung (im folgenden: ABS genannt), die am 07. November 2002 dem Landrat des Landkreises Parchim als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 03. Dezember 2002 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 10. Dezember 2002 in der "Schweriner Volkszeitung", Regionalausgaben Parchim und Lübz - Goldberg - Plau, öffentlich bekannt gemacht wurde.
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Am 26. April 2004 beschloss die Verbandsversammlung des "Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz" die "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 06. Juni 1994" in der Fassung der 13. Änderungssatzung, die am 05. Mai 2004 dem Landrat des Landkreises Parchim als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 12. Mai 2004 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 15./16. Mai 2004 in der "Schweriner Volkszeitung", Regionalausgaben Parchim und Lübz - Goldberg - Plau, öffentlich bekannt gemacht wurde.
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Auf der Grundlage dieser Satzungen zog der Beklagte den Kläger mit "Baukostenbescheid" vom 20. August 2004 zu einem Kläranlagenbeitrag für das oben bezeichnete Grundstück in Höhe von insgesamt ... Euro heran.
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Hiergegen legte der Kläger am 16. September 2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2005, zugegangen am 07. Februar 2005, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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Am 07. März 2005 hat der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, weil der Beklagte über keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Kläranlagenbeitrages verfüge. Der Beklagte betreibe nach der Definition in der ABS insgesamt 22 öffentliche Anlagen zur Abwasserbeseitigung. Insofern müsse auch die Berechnung der Beiträge und Gebühren getrennt nach den jeweiligen Anlagen erfolgen. Gemäß § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung erfolge die Kalkulation der Abwassergebühren jedoch nicht für jede öffentliche Anlage getrennt, sondern einheitlich für alle Anlagen mit einem Gebührensatz in Höhe von 2,81 EUR je Kubikmeter Abwasser. Die Zulässigkeit einer derartig unterschiedlichen Definition der Abwasseranlagen in den jeweiligen Satzungen des Beklagten sei bereits mehr als fraglich.
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Der Widerspruch werde jedoch noch offenkundiger im Hinblick auf die Regelung des § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung, der die Kalkulation der Beitragssätze für den Kläranlagen- und Kanalbau enthalte. Hier werde nunmehr zwischen 13 Anlagen für Kläranlagen und 15 Anlagen für Kanalnetze unterschieden. Die nach der höherrangigen ABS einheitliche Anlage der Gemeinde "Dobbertin für die Stadt Goldberg mit den Ortsteilen Rummelsberg und Medose" werde nunmehr aufgesplittet in die Anlage der "Stadt Goldberg" und in die Anlage der "Stadt Dobbertin". Gleichzeitig werde die ebenso einheitliche öffentliche Einrichtung "Mestlin" aufgeteilt in "Mestlin und Ortsteil Vimfow". Damit sei bereits in den Satzungen des Beklagten nicht einmal Art, Umfang und Lage der jeweiligen Einrichtungen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung korrekt definiert. Dies sei jedoch Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kalkulation und damit für die ordnungsgemäße Feststellung des Beitragssatzes.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 20. August 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die angefochtenen Bescheide und die Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigung seien rechtmäßig. In einer Gesamtschau von § 1 Abs. 2 und Abs. 4 ABS werde eindeutig, ausreichend und widerspruchslos der Inhalt und Umfang der "Abwasserbeseitigungsanlage" als öffentliche Einrichtung festgelegt. Die Regelung des § 1 Abs. 3 dieser Satzung habe deklaratorischen Charakter. Sie informiere darüber, in welchen Orten der Zweckverband die zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen im technischen Sinne als Teile der einheitlichen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage unterhalte. Es handele sich insofern schlichtweg um eine Standortbeschreibung von Teilen dieser öffentlichen Einrichtung.
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Die Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung bestimmten die differenzierten Beiträge für funktional abgegrenzte Teile der öffentlichen Einrichtung auf der Grundlage der sogenannten "Kostenspaltung". Eine solche Beitragsbestimmung sei zweifelsfrei zulässig. Insoweit sei festzustellen, dass Widersprüche zwischen den Regelungen in § 1 Abs. 2, 3 und 4 der ABS und denjenigen der Beitrags- und Gebührensatzung nicht bestehen; die Regelungen würden sich ergänzen und seien widerspruchsfrei. Damit könne keine Rede davon sein, der Beklagte betreibe im Verbandsgebiet 13 selbstständige Kläranlagen und 15 selbstständige Kanalnetze als eigenständige öffentliche Einrichtungen im rechtlichen Sinne.
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Die Behauptung des Klägers, der Beklagte würde "die Gebühren" zusammengefasst und einheitlich kalkulieren sei unrichtig. Die Beitragssätze für die einzelnen Ortschaften - funktional geteilt in Kläranlagen und Kanalnetze- seien nach dem Prinzip des individuellen Kostenaufwandes/Kostendeckung kalkuliert und dementsprechend differenziert bestimmt worden.
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Am 07. November 2005 beschloss die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz die 14. Änderung der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz vom 06. Juni 1994" (im folgenden BS), die dem Landrat des Landkreises Parchim als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 09. November 2005 von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und am 11. November 2005 in der "Schweriner Volkszeitung", Regionalausgaben Parchim sowie Lübz-Goldberg-Plau, öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese 14. Änderungssatzung betraf ausschließlich die Höhe der Kläranlagenbeitragssätze sowie der Kanalnetzbeiträgssätze in den Gemeinden "Matzlow/Garwitz" sowie "Damm".
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, sowie die folgenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: die Akte des Verfahrens 4 B 282/05, die Akte des Verfahrens 4 A 548/05 nebst der Beiakten 3 und 4, die Beiakte Nr. 1 zum Verfahren 4 A 745/05.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2005 fehlt es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die BS hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1.
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Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei auch nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S.91) allein das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, 916) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 438).
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Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist bei der hier gegebenen Anfechtungsklage der Verwaltungsakt, wie er von der Behörde erlassen wurde. Die gerichtliche Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, Az.: 3 C 6/99, veröffentlicht in: NVwZ 2001, 322:
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"Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Allerdings steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, daß das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann.",
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vgl. eingehend zur Problematik: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 113 Rz.21 Fn.109). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird im Anschlussbeitragsrecht nur insoweit für gerechtfertigt erachtet, als dass auch das Inkrafttreten einer neuen Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht wegen fehlender rechtmäßiger Satzung (vgl. § 8 Abs.7 S.2 KAG a.F.) zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, der angefochtene Bescheid mithin nicht mehr aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983, Az.: 8 C 170/81, veröffentlicht in: BVerwGE 67, 129; BVerwG, Urt. v. 25.11.1981, Az.: 8 C 14/81, veröffentlicht in: BVerwGE 64, 218; OVG M-V, Beschl. v. 19.12.2001, Az.: 1 M 84/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 268).
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Diese Ausnahme ist indes beschränkt auf das Inkrafttreten einer neuen, wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage eines Beitragsbescheides und kann nicht auf den hier gegebenen Fall angewendet werden, dass sich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung ändert. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG folgt, dass von einer gesetzlichen Ermächtigung erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese in Kraft getreten ist (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. vom 26.07.1972, Az.: 2 BvF 1/71, veröffentlicht in: BVerfGE 34, 9 (21); BVerwG, Urt. v. 28.06.1974, Az.: VII C 22/73, veröffentlicht in: BVerwGE 45, 277 (278)). Eine nach Beschlussfassung über eine ortsgesetzliche Satzung in Kraft tretende gesetzliche Regelung kann für diese mithin keine Ermächtigungsgrundlage sein. Es bedarf nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zumindest einer neuen Beschlussfassung über die bereits bestehende Satzung, soll diese von der neuen Ermächtigungsgrundlage getragen werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 77/96, Umdruck S.10; OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Der Grund für dieses Erfordernis - und zugleich der tragende Grund für die abweichende Behandlung der Abgabensatzung als Grundlage des Beitragsbescheides - liegt darin, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dem Satzungsgeber einen Ermessenspielraum für die Ausgestaltung seiner ortsrechtlichen Regelung gibt, etwa bei der Wahl des Beitragsmaßstabes (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.4 bis 6 KAG M-V n.F. andererseits) oder der Entscheidung, ob eine gemischte Beitrags-/Gebühren- oder eine reine Gebührenfinanzierung erfolgen soll (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.1 KAG M-V n.F. andererseits) und damit verbunden zu welchem Grad der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung durch Beiträge oder durch andere Mittel des öffentlichen Haushaltes finanziert werden soll. Dieses Ermessen kann vom Satzungsgeber bei Beschlussfassung über die Satzung aber nur dann ordnungsgemäß betätigt werden, wenn er den gesetzlich definierten Spielraum kennt, was ausgeschlossen ist, wenn die Ermächtigungsgrundlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Ist im Rahmen dieses Ermessensspielraums eine wirksame Beitragssatzung beschlossen worden und in Kraft getreten, besteht für die konkret-individuelle Beitragserhebung durch die örtliche Exekutive kein Ermessensspielraum mehr; sie ist aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung verpflichtet, die Satzung anzuwenden und die Beiträge zu erheben (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999, Az.: 2 L 146/96, veröffentlicht in: NordÖR 1999, 312). Aufgrund dieses gebundenen Verwaltungshandelns bei der Abgabenerhebung selbst ist es gerechtfertigt, in dieser Rechtsbeziehung eine "Heilung" mangels wirksamer Satzung rechtswidriger Bescheide durch eine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Kraft getretene wirksame Abgabensatzung zuzulassen, nicht jedoch die Satzung ohne erneute Befassung des Normgebers auf eine neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellen (so bereits das Urteil der Kammer vom 09. Juni 2005, Az.: 4 A 2668/04).
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Hier ist die BS nach dem Inkrafttreten des KAG M-V n.F. nicht erneut von der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz in Gänze beschlossen worden, sondern mit der 14. Änderungssatzung wurde nur die Höhe der Beitragssätze in Bezug auf die Gemeinden Matzlow/Garwitz sowie Damm festgesetzt; die Satzungsregelungen sowie der Beitragssatz hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Gemeinde ... wurden durch die 14. Änderungssatzung nicht berührt. Damit kann die die angefochtenen Bescheide tragende Satzung allein auf das KAG a.F. als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
2.
- 28
Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs.1 S.2 KAG a.F., wonach die Abgabensatzung den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen muss, genügt die BS noch (a.). Der Beitragsmaßstab verstößt jedoch teilweise gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz (b.) und die Kalkulation des Abgabensatzes erweist sich als methodisch fehlerhaft (c.).
a.
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Nach § 2 Abs.1 S.2 KAG a.F. ist in einer Abgabensatzung der die Abgabe begründende Tatbestand zu bestimmen. Insbesondere im Anschlussbeitragsrecht erfordert dies die Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge erhoben werden sollen. Die Heranziehung zu Abgaben einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche Einrichtung die Abgaben zu bezahlen sind. Für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, ist vorrangig die Entwässerungssatzung heranzuziehen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.03.1998, Az.: 1 M 123/97, S. 4 des amtlichen Umdrucks). Maßgebend für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch die Gemeinde, weil das Abgabenrecht lediglich die beitragsrechtlichen Folgen aus der Entwässerungssatzung zieht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114, 115 m.w.N.). Ohne eine räumliche Abgrenzung und Festlegung, welche technischen Anlagenteile zur Einrichtung zu rechnen sind, kann weder der Aufwand der Maßnahme ermittelt noch der Kreis der Beitragspflichtigen abgegrenzt und damit auch nicht der Beitragssatz kalkuliert werden. Auch die Heranziehung einzelner Grundstückseigentümer ist nur möglich, wenn feststeht, dass ihnen durch Maßnahmen an einer bestimmten Einrichtung Vorteile geboten werden. Die Kalkulation des Beitragssatzes hat an den Einrichtungsbegriff anzuknüpfen (vgl. Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG S-H, § 8 Anm. 406, 410).
- 30
Nach diesen Grundsätzen ist der Umfang der von dem Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung - noch - hinreichend bestimmt.
- 31
Der Grundsatz der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass eine Satzung als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein muss. Der Wille der erlassenden Körperschaft muss vollständig und unzweideutig für den Rechtsunterworfenen aus der Satzung hervorgehen, damit er erkennen kann, was von ihm wofür gefordert wird (vgl. statt aller Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG S-H, § 2 Anm.2.2.2. m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und 3 der ABS noch.
- 32
§ 1 der ABS bestimmt:
(1)....
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(2) Der WAZV stellt zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß Absatz 1 die Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Deren Lage, Art und Umfang sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Aus- und Umbau, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt der WAZV.
- 34
(3) Zur Erfüllung des in Absatz 2 genannten Zweckes unterhält der WAZV die für die Abwasserbeseitigung gemäß Absatz 1 erforderlichen Anlagen in folgenden Orten/Ortsteilen:
- 35
1. Dobbertin für die Stadt Goldberg mit den Ortsteilen Rummelsberg und Medow sowie dem Ortsteil Dobbertin
2. Damm
3. Domsühl
4. Ganzlin
5. Groß Niendorf
6. Herzberg
7. Karbow
8. Karow
9. Kossebade
10. Lancken
11. Marnitz
12. Matzlow
13. Mestlin
14. Möderitz
15. Neuburg
16. Passow
17. Severin
18. Spornitz
19. Stolpe
20. Stralendorf
21. Wangelin
22. Zachow.
- 36
(4) Öffentliche Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwässern sowie zum Entwässern von Klärschlämmen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
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Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören insbesondere:
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1. Das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz im Verbandsgebiet einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Abwasserkanäle, Druck- und Vakuumrohrleitungen, Abwasserpumpwerke, Vakuumanlagen sowie offene und verrohrte Gräben, soweit sie entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmungen und im Einklang mit den Bestimmungen des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.
- 39
2. Die Kläranlagen einschließlich aller technischen Einrichtungen.
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3. Grundstücksanschlusskanäle (Abschnitt vom Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze).
4....
5....
6....
- 41
§ 5 Abs. 1 der BS regelt:
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(1) Die Beitragssätze für die Herstellung der Kläranlagen betragen bei der Schmutzwasserbeseitigung
- 43
a) der Stadt Goldberg 2,91 EUR/qm und in den Gemeinden b) Stralendorf, OT Lancken 2,15 EUR/qm c) Matzlow-Garwitz, OT Matzlow 1,90 EUR/qm d) Dobbertin 4,55 EUR/qm e) Karbow-Vietlübbe, OT Karbow 3,27 EUR/qm f) Gnevsdorf, OT Wangelin 6,34 EUR/qm g) Passow 1,02 EUR/qm h) Groß Niendorf 1,59 EUR/qm j) Zachow 1,89 EUR/qm k) Herzberg 1,33 EUR/qm l) Mestlin 5,37 EUR/qm m) Ganzlin 3,30 EUR/qm n) Severin/Domsühl 4,80 EUR/qm o) Techentin 2,10 EUR/qm p) Spornitz 4,35 EUR/qm q) Damm 7,00 EUR/qm
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Für die Herstellung der Kanalnetze hat der Beklagte in § 5 Abs. 2 der BS für die Stadt Goldberg und 18 Gemeinden 20 unterschiedlich hohe Beitragssätze ausgewiesen.
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Im § 1 Absätze 2 und 4 ABS werden eindeutig Definitionen und Regelungen in Bezug auf d i e Abwasseranlage (im Singular) getroffen. Dem § 1 Abs. 3 ABS ist zu entnehmen, in welchen Orten bzw. Ortsteilen der Beklagte die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen unterhält. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte e i n e öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Rechtssinne betreibt. Auch aus der in § 5 BS vorgenommenen Differenzierung der Beiträge in Kläranlagenbeiträge und Beiträge für das Kanalnetz kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte betreibe eine Vielzahl öffentlicher Einrichtungen im Rechtssinne, wie dies der Kläger meint. Der Beklagte hat die öffentliche Anlage hier in der Entwässerungssatzung definiert. Damit betreibt der Beklagte e i n e öffentliche Einrichtung im Rechtssinne.
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Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Benennung der Ortschaften in § 1 Abs. 3 ABS, in denen der Beklagte Anlagen für die Abwasserbeseitigung unterhält, im Kontext mit den Regelungen im § 5 BS zunächst zu Irritationen im Hinblick auf die Anzahl der öffentlichen Einrichtungen führen kann; die im § 1 Absätze 2 und 4 vorgenommene Definition e i n e r öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne reicht nach den dargestellten Grundsätzen aber - noch - aus, um den Grundsatz der Bestimmtheit von Normen zu genügen.
- 47
Ob die verschiedenen Kläranlagen zu einer einheitlichen Einrichtung im Rechtssinne zusammengefaßt werden dürften, kann hier aus den unter b) und c) dargestellten Gründen offenbleiben.
b.
- 48
(1) Die Regelungen zum Beitragsmaßstab in § 4 Abs.3 lit.b und § 4 Abs.3 lit.c BS verstoßen gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz.
- 49
Dieser Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber und damit nach Art.28 GG auch dem Ortsgesetzgeber (BVerwG, Urt. v. 14.04.1967, Az.: VII C 15/65, veröffentlicht in: KStZ 1967, 252) eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981, Az.: 8 C 48/81, veröffentlicht in: KStZ 1982, 69) und verlangt auch nicht, dass der Ortsgesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung findet (BVerwG, Urt. v. 10.10.1975, Az.: VII C 64/74, veröffentlicht in: KStZ 1976, 13; BVerwG, Urt. v. 14.04.1967, Az.: VII C 15/65, veröffentlicht in: KStZ 1967, 252); er verbietet vielmehr nur eine willkürlich ungleiche Behandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten. Nach der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung liegt aber ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn sich eine Regelung unter keinem vernünftigen Grund als sachgerecht erweist (BVerwG, Urt. v. 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, veröffentlicht in: KStZ 1989, 192; OVG M-V, Urt. v. 02.06.2004, Az.: 4 K 38/02, teilweise veröffentlicht in: LKV 2005, 75), mithin ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerwG, Urt. v. 24.09.1987, Az.: 8 C 28/86, veröffentlicht in: KStZ 1988, 11). Der allgemeine Gleichheitssatz ist somit verletzt, wenn der Normgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1990, Az.: 1 BvL 4/87 u. a., veröffentlicht in: NJW 1990, 1900).
- 50
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muss seine Auswahl lediglich sachgerecht treffen. Was hier sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.08.1992, Az.: 14 S 249/90, veröffentlicht in: KStZ 1992, 216 m.w.N.).
- 51
Die Ungleichbehandlung von Grundstücken in reinen B-Plan- und unbeplanten Gebieten im Verhältnis zu Mischgrundstücken bei der Ermittlung der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche erweist sich als nicht sachlich gerechtfertigt.
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Die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Grundstücksfläche ist in § 4 Abs.3 der Satzung wie folgt definiert:
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(3) Die zu veranlagende Fläche wird wie folgt errechnet:
- 54
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
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b) bei Grundstücken, die über die Grenze des B-Planes hinausreichen, die Fläche im Bereich des B-Planes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
- 56
c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen.
- 57
Die Beschränkung auf die vorgenannte Tiefenbegrenzung entfällt, wenn die Gesamtfläche des Grundstücks Baulandqualität aufweist und mit dieser Gesamtfläche aus der Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist.
d) ...
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e) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) bis d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. ... und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.
f) ...
g)...
- 59
h) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei im Falle einer Überschneidung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Die sich daraus ergebende beitragsrelevante Grundstücksfläche wird zeichnerisch in einer Anlage zum Bescheid dargestellt."
- 60
Hiernach wird, wenn ein Mischgrundstück nach lit.b vom B-Plan-Bereich in einen unbeplanten Innenbereich ragt, lediglich die Grundstücksfläche im B-Plan-Bereich erfasst. Die darüber hinaus- gehende Fläche im unbeplanten Innenbereich wird überhaupt nicht zu Beiträgen herangezogen, obwohl ihr aufgrund der vollständigen baulichen Ausnutzbarkeit ein Vorteil vermittelt wird. Die offenkundige Ungleichbehandlung gegenüber Flächen, die sich ausschließlich im unbeplanten Innenbereich befinden und nach lit.c mit der vollständigen Grundstücksfläche erfasst werden, ist nicht zu rechtfertigen. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Es wäre zudem dem Satzungsgeber ohne Weiteres möglich gewesen, die Regelung in lit.b differenzierter herauszuarbeiten: Bei Übergängen in den Außenbereich bleibt die Fläche unberücksichtigt, bei Übergängen in den unbeplanten Innenbereich wird die Fläche -abgesehen von der Tiefenbegrenzung- vollständig erfasst (vgl. auch § 4 Abs.2 lit.b des Satzungsmusters des Innenministeriums M-V - Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V a.F., Anhang 7.1., welches eine vollständige Erfassung der über die B-Plan-Grenze hinausreichenden Grundstücksfläche vorsieht).
- 61
(2) Die Regelung in lit.e führt dazu, dass in Situationen, in denen ein Grundstück im B-Plan- oder unbeplanten Innenbereich liegt, das an ein Außenbereichsgrundstück angrenzt und eine übergreifende Bebauung auf dieses Grundstück gegeben ist, die Beitragsfläche auf die gesamte Außenbereichsgrundstücksfläche erweitert wird und nicht nur die bebaute Grundstücksfläche. Dies ist im Anschlussbeitragsrecht unzulässig (vgl. statt aller Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 11.04.1995, Az.: 5 TH 397/93, veröffentlicht in: HGZ 1995, 407; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Anm.4.5.10. m.w.N.). Zudem ergäbe sich das Problem der Ungleichbehandlung zu reinen Außenbereichsflächen, bei denen nach lit.h in rechtmäßiger Art und Weise nur die der tatsächlichen baulichen Ausnutzung entsprechende Umgriffsfläche der Veranlagung zugrunde gelegt wird (vgl. zu einer ähnlichen Satzungsregelung OVG M-V, Urt. v. 30.06.2004, Az.: 4 K 34/02, Umdruck, S.15).
c.
- 62
Schließlich liegt der BS keine rechtmäßige Beitragskalkulation zugrunde anhand derer die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes überprüft werden könnte. Hier gegebene Mängel der Kalkulation führen, da diese untrennbarer Bestandteil des Satzungsverfahrens ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989, Az.: 9 L 64/89, veröffentlicht in: NdsRpfl 1989, 186), ebenfalls grundsätzlich zur Nichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung.
- 63
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern zum KAG a.F., welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516). Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische "Ergebniskontrolle" des Beitragssatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen.
- 64
Eine Abgabensatzung ist hiernach jedenfalls unwirksam, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996, Az.: 4 K 11/96, veröffentlicht in: VwRR MO 1997, 13; Urt. v. 25.02.1998, Az.: 4 K 8/97, 4 K 18/97, veröffentlicht in: NordÖR 1998, 256 jeweils m.w.N.)
- 65
Einen solchen methodischen Fehler sieht die Kammer hier darin, dass der Satzungsgeber in § 5 BS die Aufspaltung der Beiträge in insgesamt 16 Kläranlagenbeitragssätze für die Stadt Goldberg und weitere 15 Gemeinden und in 20 Kanalnetzbeitragssätze für die Stadt Goldberg und 18 weitere Gemeinden vorgenommen hat.
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Ausgehend vom rechtlichen Einrichtungsbegriff (siehe oben 2.a.) bestimmt sich der Umfang der öffentlichen Einrichtung und damit der durch einen Beitrag zu finanzierende Aufwand aus der Entwässerungssatzung. Der dort getroffenen Bestimmung der öffentlichen Einrichtung muss die Kalkulation folgen, das heißt mit dieser kongruent sein. Hat sich der Satzungsgeber entschieden, nur e i n e einheitliche öffentliche Einrichtung zu betreiben, darf er grundsätzlich auch nur einen einheitlichen Beitrag erheben.
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Von diesem Grundsatz gewährt das Kommunalabgabengesetz a.F. zwei Ausnahmen: die Kostenspaltung nach § 8 Abs. 5 KAG a.F. und die Abschnittsbildung nach § 8 Abs. 6 a.F.. Keine dieser Ausnahmen ist geeignet, die im vorliegenden Fall vom Beklagten trotz Definition e i n e r öffentlichen Einrichtung vorgenommenen Erhebung und Kalkulation von Teilbeiträgen für einzelne Gemeindegebiete zu rechtfertigen.
- 68
Durch die Kostenspaltung nach § 8 Abs. 5 KAG a.F. können Beiträge für Teile der öffentlichen Einrichtung oder Anlagen selbstständig erhoben werden. Diese gesetzliche Formulierung der Möglichkeit der Kostenspaltung lässt sich nicht nur auf das Straßenbaubeitragsrecht anwenden, sondern auch auf leitungsgebundene Einrichtungen (OVG M-V, Beschl. v. 13. Juli 2000, Az.: 1 M 44/00, veröffentlicht in: NordÖR 2000, 389 ff.). Die Kostenspaltung setzt nach der gesetzlichen Legaldefinition die Herstellung oder Verbesserung usw. einer gesamten Teileinrichtung voraus (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG a.F., § 8 Anm. 2.8 "Längsspaltung"). Das heißt, die Kommune kann bei einer einheitlichen leitungsgebundenen Gesamtanlage eine Teilkalkulation anstellen und z.B. eigenständige Teilbeitragssätze bei Schmutz- und Regenwasserkanalbaubeiträgen (OVG M-V, Urt. v. 15. März 1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, S. 114 ff.; vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz. 1731) oder z.B. für eine Kläranlage oder das Leitungsnetz oder die Grundstücksanschlüsse (OVG M-V, Beschl. v. 13. Juli 2000, Az.: 1 M 44/00, veröffentlicht in: NordÖR 2000, 389 ff. m.w.N.) vorsehen. Die Teile einer Einrichtung oder Anlage, die im Wege der Kostenspaltung abgerechnet werden sollen, müssen funktional abgrenzbar sein (Aussprung, a.a.O., § 8 Anm. 2.8). Die Kostenspaltung gestattet also im vorliegenden Fall allenfalls die Erhebung von zwei Teilbeiträgen, einen Teilbeitrag für den funktional abgegrenzten Teil der Kläranlagen und einen für das Kanalnetz.
- 69
Über diese Kostenspaltung ist der Beklagte hier jedoch hinausgegangen, da er eine räumliche Aufteilung der Beitragssätze bezogen auf die einzelnen Gemeinden vorgenommen hat und abschnittsweise, je nach tatsächlicher Herstellung des jeweiligen Klärwerkes bzw. Kanalnetzes in der einzelnen Gemeinde die jeweiligen Beitragssätze kalkuliert und durch die Verbandsversammlung hat beschließen lassen. So heißt es in dem den Kläger betreffenden Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2005:
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"Im Jahr 2004 wurde in der Ortslage ... eine neue öffentliche Kläranlage und teilweise (im Rahmen des ersten Bauabschnittes) ein neues Kanalnetz hergestellt. Die Kläranlage ist vollständig hergestellt und zur Benutzung frei gegeben. Im Bereich des hier beitragsrechtlich betroffenen Grundstückes ist das Kanalnetz noch nicht neu gestellt worden. Die Herstellung erfolgt während eines späteren Bauabschnitts und wird dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt beitragsrechtlich veranlagt."
- 71
Insoweit ist auch zu erklären, dass mittlerweile die 14. Änderungssatzung der BS in Kraft getreten ist. So wurde der Klärwerksbeitrag für die Gemeinde ... nach vorheriger Kalkulation am 03. November 2003 durch die Verbandsversammlung beschlossen (12. Änderung der BS); der Kanalnetzbeitrag für die Gemeinde ... nach vorheriger Kalkulation am 26. April 2004 (13. Änderung der BS). Damit nimmt der Beklagte eine räumliche Unterteilung der öffentlichen Einrichtung und folglich eine Abschnittsbildung im Sinne des § 8 Abs. 6 KAG a.F. vor.
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Diese Abschnittsbildung ist dem Recht der leitungsgebundenen Anlagen fremd, denn sie setzt voraus, dass die Anlagenteile, für die der Teilbeitrag erhoben wird, selbstständig nutzbar sind, was im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen nicht vorstellbar ist. Ein Klärwerk kann weder ohne das Kanalnetz betrieben werden noch das Kanalnetz ohne das Klärwerk, geschweige denn jeweils in einer räumlichen Beschränkung. Wegen des Gesamtanlagenprinzips ist der Weg der Abschnittsbildung bei leitungsgebundenen Einrichtungen daher nicht gangbar (vgl. Rosenberg in: Rosenzweig/Freese, Niedersächsisches KAG, § 6 Rn. 44). Diese Konsequenz zieht nun offenbar auch der Landesgesetzgeber ausdrücklich. Die Möglichkeit der Abschnittsbildung ist in § 8 Abs. 4 KAG M-V n.F. auf die Straßenbaubeiträge beschränkt, während die Möglichkeit der Kostenspaltung nach § 7 Abs. 3 KAG M-V n.F. bei Beiträgen stets möglich bleibt (vgl. zu Intention des Gesetzgebers LT-Drs. 4/1307, S. 42, 48: "Gesamtanlagenprinzip"). Wenn der Beklagte für jede Gemeinde einen eigenen Beitrag hätte festsetzen wollen, hätte er nicht e i n e Einrichtung im Rechtssinne bestimmen dürfen.
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Da die angefochtenen Bescheide sich bereits aus den oben genanten Gründen als rechtswidrig erweisen, kommt es auf die weiteren Rügen des Klägers nicht mehr an und sind weitere Mängel der Beitragssatzung nicht mehr aufzuzeigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 8 Abs.7 S.2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs.1 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs.4 bis 6 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs.1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs.1 S.2 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs.2 lit.b des Satzungsmusters des Innenministeriums M-V 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 5 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 6 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 B 282/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 548/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 745/05 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 6/99 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 170/81 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 M 84/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvF 1/71 1x (nicht zugeordnet)
- VII C 22/73 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 K 22/94 2x (nicht zugeordnet)
- VII C 15/65 2x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvL 4/87 1x (nicht zugeordnet)
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