Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 B 67/10
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unbegründet. Denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
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2. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die beantragten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab Rechtshängigkeit vorläufig zu gewähren, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierfür müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil drohte. Es muss mithin ein (rechtlicher) Anspruch auf die - der begehrten Regelung entsprechende - Leistung bestehen (Anordnungsanspruch). Zudem muss glaubhaft gemacht werden, dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Ihrem Begehren steht aller Voraussicht nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG entgegen. Danach wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
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1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
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2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, oder
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3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
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§ 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG ist hier anwendbar, weil die 1989 geborene Antragstellerin, die 2005 den Hauptschulabschluss erworben hat, mit ihrem am 20. Juli 2009 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag Ausbildungsförderung für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten begehrt. Ausweislich der von ihr eingereichten Bescheinigung nach § 9 BAföG vom 22. Juli 2009 besucht sie eine durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 BAföG in den Förderungsbereich einbezogene Ausbildungsstätte der Y in X. Dort soll sie in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2011 zur Kranken- und Altenpflegehelferin ausgebildet werden. Ausgehend von den Angaben in der Bescheinigung scheint § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) einschlägig zu sein, wonach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird für den Besuch von Ausbildungsstätten u.a. für Altenpflegehelfer. Nach § 2 SozPflegerV erhalten die Auszubildenden an den in § 1 der Verordnung bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, wenn Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit ist, im übrigen wie Schüler an Berufsfachschulen. Da die von der Antragstellerin aufgenommene Ausbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit nicht voraussetzt, verweist § 2 SozPflegerV für den vorliegenden Fall auf die für Ausbildungen an Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BAföG geltenden Voraussetzungen. Welche der beiden Nummern einschlägig ist, richtet sich danach, ob die Berufsfachschule die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfüllt. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig, weil der von der Antragstellerin gewählte Ausbildungsgang nicht (zumindest) zweijährig ist. Auch auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 BAföG ist hier mithin § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG maßgeblich, unter den die Berufsfachschulen fallen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht erfüllen.
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Für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten gilt § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG, so dass es hier für die Bewilligung von Ausbildungsförderung darauf ankommt, ob zugunsten der nicht bei ihren Eltern wohnenden Antragstellerin einer der Tatbestände dieser Vorschrift erfüllt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Nummern 2 und 3 des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG scheiden hier von vornherein aus. Aber auch § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG greift nicht ein. Für die volljährige Antragstellerin, deren Eltern geschieden sind, ist nämlich von der Wohnung ihres Vaters aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar. Dieser wohnt in Z, und dort kann die Antragstellerin an der A, einer privaten beruflichen Schule, ebenfalls eine (anderthalbjährige) schulische Ausbildung (Erstausbildung) mit dem Abschluss "Staatlich anerkannter Kranken- und Altenpflegehelfer" absolvieren.
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Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Wohnung ihres Vaters für die Antragstellerin nicht als "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG gilt. In diesem Zusammenhang kommt es zum einen nicht darauf an, dass die Antragstellerin - wie sie vorträgt - seinerzeit wegen zerrütteter Familienverhältnisse, insbesondere wegen des Verhältnisses zu ihrem Vater, aus psychischen Gründen in eine geschlossene medizinische Einrichtung eingewiesen und danach im Alter von 16 Jahren in ein Projekt "betreutes Wohnen" aufgenommen worden sei. Unerheblich ist insoweit auch, ob ihr Vater, der nunmehr mit seiner neuen Lebensgefährtin und einem Kind in einer "kleinen 2-Raum-Wohnung" zusammenlebe, noch "etwas mit ihr zu tun haben will".
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Als "Wohnung der Eltern" im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts gelten grundsätzlich die Räumlichkeiten, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Sind die Eltern geschieden, gilt dies für jeden Elternteil entsprechend, wenn es - wie hier - auf die Möglichkeit der Unterkunftsgewährung für volljährige Kinder ankommt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, wenn auch abweichend von Tz. 2.1a 6 Buchst. b BAföG VwV, vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Jan. 2003, § 2, Rdnr. 24.1). In diesem Fall ist die Gewährung von Ausbildungsförderung also grundsätzlich schon dann zu versagen, wenn von der Wohnung eines Elternteils aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2008, Az. 4 PA 750/07, zitiert nach Juris).
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Eine Wohnung der Eltern in diesem Sinne kann dagegen nicht angenommen werden, wenn für die Eltern bzw. den betreffenden Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit besteht, über die Wohnverhältnisse frei zu bestimmen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 16.03.2004, Az. 5 BS 71/04, zitiert nach Juris). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.02.1992, Az. 5 C 68.88, NVwZ 1992, 887) für den Fall anerkannt, dass der Vater des Auszubildenden als maßgeblicher Elternteil nach Scheidung seiner Ehe mit der Mutter des Auszubildenden eine neue Ehe eingeht, der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt und dem Vater im Hinblick auf die mit der neuen Ehe verbundene Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit fehlt, über seine Wohnverhältnisse frei zu entscheiden. Dem Vater kann in einem solchen Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 GG) auch nicht zugemutet werden, während der Ausbildung - unter zeitweiser Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft - mit dem Auszubildenden in eine eigene Wohnung zu ziehen, um seiner Unterhaltspflicht auf diese Weise - in Naturalleistung - nachzukommen.
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Einen zwingenden persönlichen Grund hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.04.1993, Az. 11 B 43.93, NVwZ-RR 1993, 558) auch für den Fall angenommen, dass der betreffende Elternteil des Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners wohnt und dieser die Aufnahme des Auszubildenden berechtigterweise ablehnt. In einem solchen Fall sind die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die ihnen gemeinsam obliegende Verantwortung für ihr gemeinsames Kind in einer Weise miteinander verbunden, die im Interesse einer möglichst optimalen Betreuung und Erziehung des - minderjährigen - Kindes eine häusliche Gemeinschaft mit diesem erfordert. Dem betreffenden Elternteil des Auszubildenden ist aus diesem Grund ebenfalls die Möglichkeit genommen, frei über seine Wohnverhältnisse zu bestimmen. Auch kann ihm die zeitweise Aufgabe der Gemeinschaft nicht zugemutet werden, weil diese - im Gegensatz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind - den Schutz aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG genießt.
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Aus zwingenden persönlichen Gründen hat der betreffende Elternteil des Auszubildenden auch dann nicht mehr die Möglichkeit, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wenn er mit einem nichtehelichen Lebenspartner eine Wohnung bewohnt, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und nur zu einem Drittel in ihrem Eigentum steht, und der Lebensgefährte eine Aufnahme des Auszubildenden ablehnt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.08.2003, Az. 7 S 1652/02, FamRZ 2004, 912). Dem Elternteil kann im Hinblick auf den Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG auch die zeitweise Aufgabe der Wohnung nicht zugemutet werden, um mit dem Auszubildenden für die Dauer der Ausbildung in eine eigene angemietete Wohnung zu ziehen.
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Ausgehend davon sind zwingende persönliche Gründe, aus denen der Vater der Antragstellerin nicht mehr die Möglichkeit hat, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, nicht glaubhaft gemacht. Damit wird es aller Voraussicht nach auch nicht darauf ankommen, ob dessen Lebensgefährtin, zu der die Antragstellerin kein freundschaftliches Verhältnis habe, damit einverstanden wäre, diese in die gemeinsame Wohnung aufzunehmen. Es sind nämlich insbesondere keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass die Lebensgemeinschaft des Vaters der Antragstellerin mit seiner Lebenspartnerin den Schutz aus Art. 6 GG genießt. Dies gilt auch im Hinblick auf das Kind seiner Lebenspartnerin, das ausweislich seiner Erklärung vom 23. Juli 2009 (Formblatt 3) kein gemeinsames Kind ist.
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Wohnung ihres Vaters zu klein sei. Das Ausbildungsförderungsrecht dient nämlich nicht dem Ausgleich von Nachteilen, die ihre Ursache in anderen Lebensumständen haben, und Raumnot ist dadurch zu lösen, dass eine gemeinsame größere Wohnung gemietet wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2008, Az. 4 PA 750/07, zitiert nach Juris).
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Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin insoweit mit Erfolg auf das - wie sie vorträgt - zerrüttete Verhältnis zu ihrem Vater berufen. Ein nicht bei seinen Eltern wohnender Auszubildender, der Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule begehrt, kann nämlich nicht geltend machen, dass eine Verweisung auf die Wohnung seiner Eltern, von der aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei, solange die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG erlassen hat, die diese Fragen regelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 4 LB 317/08, NJW 2009, 3670; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008, Az. 6 B 2.08; jeweils zitiert nach Juris).
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Nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesregierung bislang keinen Gebrauch gemacht.
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Ausgehend davon kann die Antragstellerin nicht geltend machen, dass ihre Verweisung auf die Wohnung ihres Vaters aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei. So hat schon der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 17. Februar 2003 (Az. 7 S 1895/02, FamRZ 2004, 230) u.a. Folgendes ausgeführt:
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"Die Frage, ob Schüler auch dann auf die Wohnung der Eltern/des Elternteils sollen verwiesen werden können, wenn dies unzumutbar ist, etwa weil ein Elternteil durch sein Verhalten eine tiefgreifende, dauerhafte Störung der Eltern-Kind-Beziehung herbeigeführt hat, war Gegenstand der Beratungen zum 11. BAföGÄndG. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat gefordert, eine entsprechende Ergänzung des § 12 BAföG vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 14). Dem trat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (a.a.O., S. 16) jedoch entgegen: ...
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Eingefügt wurde schließlich die in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung, ... .
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In Übereinstimmung mit der dargestellten Gesetzeslage ist deshalb in Tz 2.1a.7 BAföG VwV 2001 bestimmt:
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Ist der Auszubildende nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht, obwohl seine Eltern/einem Elternteil das Sorgerecht zusteht und von deren/dessen Wohnung aus die Ausbildungsstätte zu erreichen ist, gilt die Ausbildungsstätte als von der Elternwohnung aus erreichbar; Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt."
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Danach kann die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Verweisung auf die Wohnung ihres Vaters aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei, solange dies eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG - wie zur Zeit - nicht vorsieht (ebenso Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 2, Rdnr. 67). Dies gilt nicht auch im Hinblick darauf, dass sie - wie sie vorträgt - wegen der damaligen Familienverhältnisse in eine geschlossene medizinische Einrichtung eingewiesen und danach in "betreutes Wohnen" einbezogen worden sei.
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Offen stehen der Antragstellerin aber möglicherweise andere Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts), worauf schon die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009 hinweist, der zusammen mit dem Ausgangsbescheid im Hauptsacheverfahren (Az. 6 A 1507/09) angefochten ist. So gehören Auszubildende, denen es wegen der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus zumutbar wäre, dort zu wohnen, grundsätzlich zum Kreis der potentiellen Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II verdrängt im Hinblick auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, nämlich den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, a.a.O.; vgl. auch SG Kassel, Beschluss vom 08.05.2009, Az. S 6 AS 75/09 ER, m.w.N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 12.06.2008, Az. L 2 AS 203/07; jeweils zitiert nach Juris; vgl. auch § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII). Daher ist hier im Übrigen auch zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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