Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 B 1284/09

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin nahm zum Wintersemester (WS) 2006/2007 ein Studium an der Hochschule X im Bachelor-Studiengang Maschinenbau auf. Für diese Ausbildung bewilligte ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. September 2006 antragsgemäß Ausbildungsförderung, und zwar für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 09/2006 bis 08/2007 (d.h. für das 1. und 2. Fachsemester). Zum WS 2007/2008 wechselte die Antragstellerin an die Fachhochschule Y. Dort schrieb sie sich (erneut) in das 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau ein. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 teilte sie dem Antragsgegner mit, dass sie auf Grund ihrer Fehltage im 2. Semester, die auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen seien, keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Studium noch einmal von vorn zu beginnen.

2

Das Amt für Ausbildungsförderung bei der A-Universität in Y bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. November 2007 Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2007 bis 08/2008. Zudem wies es sie darauf hin, dass das WS 2007/2008 förderungsrechtlich als 3. Fachsemester zu behandeln sei, ungeachtet dessen, dass sie den Studiengang an der Fachhochschule Y erneut im 1. Semester begonnen habe. Am Ende des BWZ 2007/2008 sei daher der Leistungsstand zum Ende des 4. Fachsemesters (als Voraussetzung für eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester) nachzuweisen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).

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Zum Sommersemester 2008 wechselte die Antragstellerin wieder an die Hochschule X, und zwar in das 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau. Am 22. Juli 2008 beantragte sie bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Ausbildungsförderung, beginnend mit dem WS 2008/2009. Da dies für den Antragsgegner das 5. Semester der Antragstellerin im Bachelor-Studiengang Maschinenbau darstellte, forderte er die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG. Daraufhin übersandte die Antragstellerin die Kopie eines Rezeptes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 4. August 2008, in dem vermerkt ist: "psychosomatische Störungen Sommer 07". Sie legte zudem eine von der Hochschule X ausgefüllte Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 8. September 2008 vor, wonach es nicht bestätigt werden kann, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31. August 2008 erbracht hat. Mit Bescheid vom 16. September 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2008 bis 08/2009 ab, weil die Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen habe.

4

Am 25. August 2009 beantragte die Antragstellerin erneut Ausbildungsförderung, beginnend mit dem WS 2009/2010. Sie reichte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule X vom 19. August 2009 ein, die sich auf die Fachrichtung "Bachelor Maschinenbau (7. Sem.)" bezieht und in der bestätigt wird, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 29. Juni 2009 erbracht hat.

5

Mit Bescheid vom 21. September 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2009 bis 08/2010 ab mit der Begründung, dass die Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen habe. Letztere befinde sich zum WS 2009/2010 bereits im 7. Fachsemester und habe keinen Leistungsnachweis bezogen auf das 6. Fachsemester vorgelegt.

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Den dagegen am 30. September 2009 eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, dass sie zwei Semester keine Ausbildungsförderung bezogen habe und sich damit regulär im 5. Fachsemester befinde.

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Daraufhin bat der Antragsgegner um Mitteilung, wie sich die für den Sommer 2007 geltend gemachten psychosomatischen Störungen auf den Studienverlauf ausgewirkt hätten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte die Antragstellerin mit, dass ihre Probleme im Sommer 2006 begonnen hätten. Auf Grund persönlicher Ereignisse habe sie an einer Art Bulimie gelitten. Dies habe sich bis zum Sommer 2007 hingezogen, so dass sie an fast keiner Vorlesung mehr und auch an keiner Prüfung mehr teilgenommen habe. Sie habe sich dann intensiv mit ihrer Erkrankung auseinandergesetzt. Als es ihr nach etwa ein bis zwei Monaten wieder besser gegangen sei, sei es ihr einfach zu schwer gefallen, ihr Studium in X fortzusetzen. Daher habe sie in Y am Rhein das Studium neu begonnen. Nachdem sie dort das 1. Semester absolviert habe, sei es ihr wieder so gut gegangen, dass sie sich stark genug gefühlt habe, nach X zurückzukehren.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin eine krankheitsbedingte Studienverzögerung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Zudem hätte sie sich, wenn sie während der Phase ihrer Bulimie bis zum Sommer 2007 keine Kraft mehr gehabt habe, an Vorlesungen und Prüfungen teilzunehmen, um eine rückwirkende Beurlaubung bemühen müssen. Da sie dies nicht getan habe, seien sowohl das WS 2006/2007 als auch das Sommersemester 2007 als absolvierte Fachsemester zu behandeln. Danach befinde sich die Antragstellerin zum WS 2009/2010 bereits im 7. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau.

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Am 23. Dezember 2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Parallelverfahren 6 A 1736/09) und im vorliegenden Verfahren zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt weiter aus, dass sie für ihre Erkrankung kein Attest vorlegen könne. Dies sei charakteristisch für ihre Erkrankung, weil essgestörte Personen versuchten, ihre Krankheit zu verbergen. Dadurch werde diese oft erst Jahre später erkannt und behandelt. Daher gehöre es zum normalen Verlauf dieser Erkrankung, dass die Antragstellerin eben nicht medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, sondern ihre Erkrankung nach außen hin verborgen und sie zum damaligen Zeitpunkt wohl auch gar nicht als solche erkannt habe. Auf Grund ihrer Erkrankung sei es der Antragstellerin mithin unmöglich gewesen, Vorlesungen zu besuchen oder Prüfungen zu absolvieren und sich um eine rückwirkende Beurlaubung zu kümmern. Stattdessen habe sie gleichsam die Flucht aus X angetreten und sei nach Y gezogen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt, wonach sie "ab dem Frühjahr 2007 überhaupt nicht mehr in der Lage" gewesen sei, an Vorlesungen oder Prüfungen teilzunehmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 427,- Euro zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. März 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

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1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unbegründet. Denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

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2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

18

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierfür müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil drohte. Es muss mithin ein (rechtlicher) Anspruch auf die - der begehrten Regelung entsprechende - Leistung bestehen (Anordnungsanspruch). Zudem muss glaubhaft gemacht werden, dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

19

Auszugehen ist davon, dass sich die Antragstellerin bezogen auf das WS 2009/2010 im 7. Fachsemester befand. Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Für die Bestimmung der Anzahl der bereits studierten Fachsemester kommt es allein darauf an, ob und wie lange der Student immatrikuliert ist bzw. war (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 20.07.2006, Az. W 3 K 05.1150, zitiert nach Juris). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfang der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte oder ob und inwieweit er Ausbildungsförderung bezogen hat (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 K 2007/06, zitiert nach Juris). Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Lediglich Urlaubssemester werden nicht mitgezählt.

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Ausgehend davon steht § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Leistung von Ausbildungsförderung ab dem WS 2009/2010 entgegen. Eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die Antragstellerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, liegt nämlich nicht vor. Zwar kann der Leistungsnachweis auch noch nach Beginn des 4. Fachsemesters erstellt werden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt wieder Förderung gewährt werden kann. Dazu müssen dem Auszubildenden in der Bestätigung der Ausbildungsstätte allerdings die zum Ende des jeweils laufenden Semesters üblichen Leistungen und damit jeweils der aktuelle Leistungsstand bescheinigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992, Az. 5 C 15/88, FamRZ 1992, 613). Dies ist hier jedoch auch nicht erfolgt.

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Die Antragstellerin konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihr ausnahmsweise ab dem 7. Fachsemester ohne Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises und damit auch die Leistung von Ausbildungsförderung verlängert werden, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Die Antragstellerin stützt sich dabei auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und ist der Auffassung, dass die von ihr geltend gemachte Erkrankung als schwerwiegender Grund anzuerkennen sei.

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Grundsätzlich kann auch eine Erkrankung einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Dass hier ein solcher Grund vorliegt, hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.

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Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass es ihr auf Grund ihrer Erkrankung "ab dem Frühjahr 2007" nicht (mehr) möglich gewesen sei, Vorlesungen zu besuchen oder Prüfungen zu absolvieren. Begonnen hätten ihre gesundheitlichen Probleme, die sich bis zum Sommer 2007 hingezogen hätten, bereits im Sommer 2006.

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Dies kann ihrem Antragsbegehren jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

25

Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft machen können, dass sie zumindest im Sommersemester 2007 tatsächlich durchgehend oder zumindest in längeren zeitlichen Abschnitten studierunfähig erkrankt war. Soweit sie dazu die Kopie des Rezeptes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 4. August 2008 vorgelegt hat, in dem "psychosomatische Störungen Sommer 07" vermerkt sind, vermag dies über eine krankheitsbedingte Studierunfähigkeit nichts auszusagen, zumal diese bereits "ab Frühjahr 2007" bestanden haben soll. Insbesondere fehlt es an einer näheren Darlegung, welche Erkrankung bei der Antragstellerin vorgelegen habe, welche Zeiträume betroffen gewesen seien und dass sie durch die Erkrankung tatsächlich gehindert gewesen sei, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen auch OVG Greifswald, Beschluss vom 03.09.2003, Az. 1 M 86/03, 1 O 56/03, zitiert nach Juris). Ohne eine entsprechende ärztliche oder sonst fachkundige Bestätigung kann die Antragstellerin auch mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2009 einen Sachverhalt, aus dem sich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes ergibt, nicht hinreichend glaubhaft machen. Dies gilt schon deshalb, weil sie es anscheinend unterlassen hat, sich wegen der geltend gemachten persönlichen (physischen bzw. psychischen) Probleme, die sie zumindest im Sommersemester 2007 weitestgehend oder sogar vollständig von einer Teilnahme am Studium abgehalten hätten, rechtzeitig fachkundiger Hilfe zu bedienen, die die - wie sie vorträgt - später festgestellte Erkrankung, deren Verlauf sowie deren Auswirkungen auf die Studierfähigkeit hätte dokumentieren und auch im vorliegenden Verfahren bestätigen können (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003, Az. 1 O 51/03, zitiert nach Juris). Damit hat sie es versäumt, sich wegen der von ihr vorgetragenen massiven und auf persönlichen Gründen beruhenden Beeinträchtigungen ihres Studiums rechtzeitig in geeigneter Weise an Dritte zu wenden, und damit auch deren spätere Feststellbarkeit zu gewährleisten (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 07.01.2009, Az. 7 ZB 08.1478 zur "unerkannten Prüfungsunfähigkeit"). Dies gilt unabhängig davon, ob ihr seinerzeit bewusst war, dass die offen zu Tage getretenen Beeinträchtigungen - wie sie vorträgt - krankheitsbedingt waren.

26

Der Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG steht zudem entgegen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es für sie unzumutbar gewesen sei, sich rechtzeitig um eine Beurlaubung zu bemühen, um auf diese Weise eine Anrechnung zumindest des Sommersemesters 2007 auf den Förderungszeitraum und damit auch eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu vermeiden (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 26.06.2006, Az. 12 C 06.51, OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.1997, Az. Bs IV 364/96; jeweils zitiert nach Juris). Eine Beurlaubung hätte auch rückwirkend gewährt werden können.

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Hätte eine Beurlaubung für nur ein Semester insgesamt zu einer Verzögerung des Studiums geführt, so hätte förderungsrechtlich von der Antragstellerin zunächst erwartet werden können, alle zumutbaren Mittel und Anstrengungen daran zu setzen, den Rückstand aufzuholen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, Az. 11 C 25.94, FamRZ 1995, 1383). Wäre letzteres, etwa wegen der Ausgestaltung des Kursangebots an der Hochschule, nicht vollständig möglich und die Antragstellerin deshalb gehindert gewesen, die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG rechtzeitig vorzulegen, so hätte es nach § 48 Abs. 2 BAföG grundsätzlich zugelassen werden können, dass die Bescheinigung ein Semester später vorgelegt wird.

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Die Einschätzung der Antragstellerin, es sei ihr auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen, bei der Hochschule eine (rückwirkende) Beurlaubung zu beantragen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu teilen. Selbst wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - die Feststellung der Erkrankung längere Zeit in Anspruch genommen hat, kann ihr nämlich nicht verborgen geblieben sein, dass sie im Rahmen des von ihr aufgenommenen Studiums aufgrund persönlicher Schwierigkeiten für einen längeren Zeitraum keine Vorlesungen besucht oder Prüfungen ablegt. Dies gilt umso mehr, als sie vorträgt, die Probleme hätten schon im Sommer 2006 begonnen. Damit hätte sie im Hinblick auf den Bezug öffentlicher Leistungen hinreichend Veranlassung gehabt, sich um diese persönlichen Probleme zu kümmern, und schon deshalb, weil sie über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ordentlich studierte, sich rechtzeitig auch um eine Beurlaubung zu bemühen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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