Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 280/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 5.000 Euro.
Zum Verfahren beigeladen werden
1) Herr A., A-Straße, A-Stadt,
und
2) Frau B., B-Straße, B-Stadt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Verfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, das Durchleiten von Abwässern eines Nachbargrundstücks sowie die mit Errichtung und Wartung der hierfür erforderlichen Anlagen verbundenen Handlungen auf ihrem Grundstück zu dulden.
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Sie ist Eigentümerin des 1.042 m² großen unbebauten Grundstücks Flurstück x/22 (vormals x/4 und x/6) der Flur y von F-Stadt, laut ihren Angaben mit der Anschrift F-Straße 53, derzeit genutzt als Grünanlage. Das Grundstück ist in dem früher das Flurstück x/4 bildenden Hauptteil laut Grundbuch belastet mit einem ursprünglich 1973 bestellten Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks x/5 (nunmehr x/18). Der städtische Bebauungsplan Nr. y „…“ von 2009 sieht für den Hauptteil des Flurstücks x/22 dessen Zugehörigkeit zu einem allgemeinen Wohngebiet und die Grundflächenzahl 0,25 vor. Nach weiteren Festlegungen ist das Grundstück innerhalb eines Baufensters mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaubar.
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Im nordöstlichen Teil des früheren Flurstücks x/4 steht ein Mammutbaum, der dem gesetzlichen Schutz nach § 18 des Naturschutzausführungsgesetzes unterliegt. Im Bereich von dessen Wurzelwerk verläuft eine mit staatlicher Genehmigung von 1974 errichtete, mittlerweile schadhafte Abwasserleitung. Diese dient (allein) dem Transport des Abwassers, das im auf den Flurstücken x/18 und z/2 stehenden Wohnhaus der Familie A., F-Straße 51, anfällt, zur zentralen öffentlichen Abwasserleitung in der F-Straße. Grundstück und Haus gehören den Kindern A. und B.; den Eltern X. und Y. A. ist ein dingliches Wohnrecht bestellt. Das Grundstück liegt südöstlich desjenigen der Antragstellerin und hat keine Verbindung zum öffentlichen Straßenraum; es wird unter Ausnutzung des Wegerechts über das Grundstück der Antragstellerin angefahren, über das auch die Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen.
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Die Abwasserleitung wurde 2010 Gegenstand eines Zivilrechtsstreits zwischen Familie A. und der Antragstellerin, die den Betrieb der Leitung zunächst weiter duldete. Sie ermittelte im September 2011, dass die Leitung defekt und undicht ist. Verhandlungen über die Erneuerung der bestehenden oder die Errichtung einer neuen Abwasserleitung scheiterten. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin im Oktober 2011 zum Grundwasserschutz (Trinkwasserschutzzone IIIb) zur Stilllegung der über ihr Grundstück verlaufenden Leitung auf; die Frist hierzu verlängerte er zuletzt bis Ende Juni 2012, hob seine Verfügung jedoch auf den Widerspruch der Eheleute A. hin auf, da die Leitung nicht der Antragstellerin gehöre. Das Amtsgericht G-Stadt hatte der Antragstellerin durch einstweilige Verfügung untersagt, X. und Y. A. bis Ende Juni 2012 in der Benutzung der bestehenden Abwasserleitung zu beeinträchtigen, es sei denn, jene hätten eine andere wasserrechtlich zulässige Möglichkeit der Abwasserentsorgung für das Flurstück x/18 geschaffen (Urteil vom 13. April 2012 – n C p/12 –). Im März 2012 erhoben die Eheleute A. gegen die Antragstellerin zivilrechtliche Klage auf Duldung der Erneuerung der Abwasserleitung und brachten vor, das von ihnen beauftragte Bauunternehmen werde von der Antragstellerin an der Ausführung der Arbeiten gehindert. Zwischenzeitlich hatte die Stadt F-Stadt mit Satzung vom 23. Mai 2011 ihren Bebauungsplan Nr. y, soweit es das Grundstück der Antragstellerin betrifft, dahingehend geändert, dass der Mammutbaum als zu erhalten festgesetzt, das Baufenster von diesem weg leicht nach Südwesten „verschoben“ und nordöstlich des Mammutbaums, ungefähr auf der bisherigen Fahrspur zum Anwesen A., eine „mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Flurstücke x/18 und z/2 der Flur y, Gemarkung F-Stadt, zu belastende Fläche“ festgesetzt wurde.
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Nach Anhörung der Eigentümer des Grundstücks A. und der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Mai 2012 erließ der Antragsgegner an erstere eine gewässeraufsichtliche Anordnung vom 31. Mai 2012, die sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtete, bis zum 31. August 2012 über das Flurstück x/22 der Flur y von F-Stadt eine neue Schmutzwasserleitung bis zum Anschlusspunkt der zentralen Schmutzwasserleitung zu errichten und dabei im Wurzelbereich des Mammutbaums die Verlegung im Horizontalbohrverfahren in geschlossener Bauweise vorzunehmen, soweit keine „örtliche Alternative“ gefunden werde. Unter dem gleichen Datum erließ er die streitgegenständliche Verfügung an die Antragstellerin. Hiermit nahm er auch gegenüber der Antragstellerin die Stilllegungsverfügung vom Oktober 2011 zurück. Unter gesondert begründeter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtete er die Antragstellerin, die „Erneuerung der schadhaften Abwasserleitung“ durch die Eigentümer des Flurstücks „x/13“ „und das damit verbundene Durchleiten von Abwässern über [i]hr Grundstück“ zu dulden, wobei die Duldungsverpflichtung auch „die mit der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserleitung verbundenen Anlagen [umfasse]“, auch spätere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie das Betreten und Befahren des Grundstücks und die vorübergehende Lagerung von Erdaushub einschließe.
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Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2012 am Folgetag Widerspruch gegen die Duldungsverfügung; hierüber ist noch nicht entschieden.
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Am 7. Juni 2012 hat sie sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes mit einem „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Aufhebung der Vollziehung“ an das Gericht gewandt. Sie macht geltend: Die geplante Trassenführung der Abwasserleitung, auf deren Führung über das Nachbargrundstück die Familie A. keinen Anspruch habe, beeinträchtige die von der Antragstellerin dort in Umsetzung des Bebauungsplans Nr. y beabsichtigte Wohnbebauung erheblich. Der Antragsteller habe es unterlassen, sich aufdrängende Alternativen in Erwägung zu ziehen. Insbesondere die benachbarten Flurstücke z/10, z/11 oder z/6 kämen ebenfalls für eine Durchleitung des Abwassers in Betracht, da sie auch über Anschlüsse an die zentrale Kanalisation verfügten. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstück x/21 hätten sich ausweislich eines der Antragsschrift beigefügten Schreibens bereits im Februar 2011 bereit erklärt, den nördlichen Grenzbereich ihres Grundstücks für sämtliche Hausanschlussleitungen der Familie A. zur Verfügung zu stellen. Als milderes Mittel käme auch das Sammeln des Abwassers auf dem Anwesen A. in einer mit Pumpfahrzeugen zu entsorgenden geschlossenen Grube in Betracht. Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2012 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen,
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und verteidigt seine Verfügung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung), ferner auf die vom Gericht gefertigten Ausdrucke aus der Automatisierten Liegenschaftskarte und dem Geoinformationssystem „GAIA M-V“ sowie auf die von der Stadt F-Stadt elektronisch veröffentlichte Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. y und die diesen betreffenden Veröffentlichungen im H-Blatt Nr. 9 und 12/2008, 6 und 12/2010 sowie 3 und 5/2011, schließlich das Protokoll der Stadtvertreterversammlung vom 19. Mai 2011 Bezug genommen.
II.
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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, sinngemäß gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon des fristgemäßen Widerspruchs, die wegen der wirksam getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfiel, ist zulässig. Bei einer Stattgabe träte die aufschiebende Wirkung mit der die erste gerichtliche Instanz überdauernden zeitlichen Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ein, wobei ihr Träger durchweg der sie nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auslösende statthafte Rechtsbehelf, hier also der Widerspruch, wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19.85 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 ff.]). Unabhängig vom Stand der vom Antragsgegner angeordneten Bauarbeiten, die die Eigentümer des (auslegbar) begünstigten Grundstücks Flurstücke x/18 und z/2 wohl schon mindestens in Angriff genommen haben, besteht bereits wegen der dauerhaften Regelung von Duldungspflichten ersichtlich noch ein der Kammer die Sachentscheidung eröffnendes Rechtsschutzinteresse für die Antragstellerin; darauf, ob bezogen auf den angegriffenen Bescheid im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend der Betreffs-Angabe der Antragsschrift eine „Aufhebung der Vollziehung“ angeordnet werden könnte, kommt es insoweit nicht an.
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Der Eilantrag ist aber unbegründet und daher abzulehnen.
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Dem Widerspruch der Antragstellerin dürfte nämlich aus Rechtsgründen der Erfolg versagt bleiben; angesichts dessen würde es die Grundstückseigentümerposition der Antragstellerin nicht rechtfertigen, sie für die ungewisse Dauer ihres Rechtsbehelfsverfahrens vor einer Befolgung der Duldungsverfügung zu verschonen. Diese stellt sich bei der gebotenen summarischen Betrachtung nämlich als rechtmäßig dar.
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Der angegriffene Bescheid begegnet zunächst keinen formellen Bedenken.
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Der Antragsgegner durfte, wie er es in seiner Verfügung ausführt, diese gemäß § 93 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – treffen. Nach Satz 1 der Vorschrift kann die zuständige Behörde u. a. Eigentümer von Grundstücken verpflichten, das Durchleiten u. a. von Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies u. a. zur Entwässerung von Grundstücken oder zur Abwasserbeseitigung erforderlich ist. Nach § 92 Satz 2 in Verbindung mit § 93 Satz 2 WHG gilt dies nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Diese Voraussetzungen einer gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundstückseigentums der Antragstellerin (vgl. Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, Rdnr. 5 zu § 93 m. w. Nachw.) erscheinen der Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung im Streitfall erfüllt.
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Zutreffend nahm der Antragsgegner als gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern – LWaG – zuständige untere Wasserbehörde an, dass das Durchleiten des Abwassers vom Anwesen A. durch das Grundstück der Antragstellerin für die Abwasserentsorgung und für die Entwässerung des Anwesens A. erforderlich ist. Denn hierfür genügt es zunächst, dass das Vorhaben gemessen an den wasserwirtschaftlichen Zwecken des § 93 WHG vernünftig und sinnvoll ist (vgl. Durinke, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2011, S. 239 [240 m. w. Nachw.]; zu § 128 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LWG – s. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG N-W – vom 9. November 2006 – 20 A 2136/05 –, juris Rdnr. 47). Das Grundstück mit dem Anwesen A. verfügt über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz mit der öffentlichen Abwassersammelleitung; auch Grundstücke der öffentlichen Hand stehen nicht für eine Durchleitung zur Verfügung. Es bedarf für das Vorhaben also des Zugriffs auf ein benachbartes privates Grundstück, hier das der Antragstellerin.
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Der Begriff der Erforderlichkeit wird weiter konkretisiert durch § 92 Satz 2 in Verbindung mit § 93 Satz 2 WHG (so zu § 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 128 Abs. 3 LWG das OVG N-W a. a. O.). Die Merkmale, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, führen alternativ jeweils zur grundsätzlichen Rechtfertigung der Inanspruchnahme des betroffenen Rechts (vgl. den Beschluss des OVG N-W vom 21. Januar 2005 – 20 A 157/04 –, juris Rdnr. 10, zust. Durinke, a. a. O.; Weber, a. a. O., Rdnr. 30 m. w. Nachw.); von dieser ist auch im Streitfall auszugehen. Vorzugswürdige Alternativlösungen sind nicht erkennbar. Denn die Abwasserentsorgung des Anwesens A. und die Grundstücksentwässerung ist zunächst weder zweckmäßig noch ohne Mehraufwand in der Weise zu bewerkstelligen, dass das Abwasser gesammelt und von einem Pumpfahrzeug abgefahren wird; die Methode ist teuer, mit Geruchsbelastungen verbunden und für ein Trinkwasserschutzgebiet zu störanfällig. Schon weil die Abwasserleitung auf dem Grundstück A. ihren Ausgangspunkt an der Nordecke des Wohnhauses hat, von wo die Verbindung zur öffentlichen Sammelleitung in der F-Straße am kürzesten ist, bedeuten auch alle von der Antragstellerin angesonnenen Alternativlösungen erkennbar einen erheblichen Mehraufwand; nicht nur das Grundstück A., sondern auch andere private Grundstücke wären auf deutlich längeren Strecken zu durchörtern, was auch die Zweckmäßigkeit der der Antragstellerin vorschwebenden Alternativlösungen in Frage stellt. Dies betont zutreffend auch der Antragsgegner.
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Dieser kann sein Auswahl- und Planungsermessen, soweit es entsprechend der Rüge der Antragstellerin im angegriffenen Duldungsbescheid als defizitär (dargestellt) erscheinen mag, im Widerspruchsverfahren pflichtgemäß (weiter) ausüben und tut dies ausweislich der Antragserwiderung auch; aus der dem Gericht durch § 114 Satz 1 VwGO eröffneten Perspektive ist hiergegen nichts zu erinnern. Insbesondere gilt dies für seine Würdigung des Anfang 2011 abgegebenen und im vorliegenden Antragsverfahren bruchstückhaft dokumentierten Angebots der Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstück x/21; auch soweit der Familie A. die dort begehrte „Gegenleistung“ möglich wäre, wäre immer noch die Rohrleitung in nahezu doppelter Länge herzustellen und damit mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Das Ermessen des Antragsgegners ist vor allem, wie er zutreffend ausführt, gelenkt durch den ausdrücklich für das Entsorgungsprojekt abgeänderten Bebauungsplan. Dessen — offenbar auch nicht angegriffene — Festlegungen begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken.
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Den Anforderungen an die durch § 92 Satz 2 BNatSchG gleichfalls geforderte Verhältnismäßigkeit der Heranziehung des Grundstücks der Antragstellerin ist ebenfalls Genüge getan. Die Festlegung der zu duldenden Maßnahmen hält sich im Rahmen, den früher § 100 LWaG eröffnete. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Bebaubarkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt werde, ist nicht nachvollziehbar. Die Grundflächenzahl blieb bei der Überplanung des Grundstücks ebenso wie die Größe des Baufensters erhalten; entgegen ihrem Vorbringen führt die Leitungs-( und Wege-)Trasse nicht mitten über das Grundstück, sondern — von einer zulässigen zukünftigen Bebauung aus gesehen — jenseits des Mammutbaums über dessen nordöstlichen Teil, nahezu in dem auch von der Antragstellerin präferierten Randbereich. Der unterirdische Verlauf der künftigen Leitung dürfte auch sonstige Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung nahezu ausschließen.
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Nach den oben berichteten Rechtsstreitigkeiten erscheint auch die weitere Voraussetzung für das behördliche Eingreifen (Werner, a. a. O., Rdnr. 18) erfüllt, dass eine Einigung der Antragstellerin und der Familie A. auch mit ernsthaftem Bemühen nicht zu erzielen ist.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Antragstellerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegt § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde.
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Die Beiladung der durch die Duldungsverfügung begünstigten Adressaten der gewässeraufsichtlichen Anordnung von 31. Mai 2012 erfolgt gemäß § 65 Abs. 2 VwGO.
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Referenzen
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- § 100 LWaG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80b 1x
- VwGO § 80 2x
- § 93 Satz 2 WHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 128 Abs. 3 LWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 92 Satz 2 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 65 1x
- 9 und 12/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 und 12/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 und 5/20 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 2136/05 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 157/04 1x (nicht zugeordnet)