Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 1369/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die durch die Fortsetzung des Verfahrens (6 A 1757/99 unter dem neuen Aktenzeichen 6 A 1369/12) entstandenen Kosten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger hat die Fortsetzung des unter dem Aktenzeichen 6 A 1757/99 anhängig gewesenen Verfahrens begehrt, das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und vom Gericht mit Beschluss vom 29. Mai 2000 eingestellt worden ist, und zwar mit der Begründung, dass es nicht wirksam beendet worden sei (Schriftsatz vom 9. August 2012). Daraufhin ist das Verfahren mit dem neuen Aktenzeichen 6 A 1369/12 versehen und fortgeführt worden (vgl. hierzu auch VGH München, Urt. v. 29.01.2009, Az. 13 A 08.1688, juris).

2

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 hat der Kläger den Fortsetzungsantrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das (fortgesetzte) Verfahren daher mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge (erneut) einzustellen.

3

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

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