Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 B 811/14

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 8. September 2014 abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. August 2014 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2014 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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A. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 6. August 2014 ist i. S. des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.

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I. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt eine "Warn- bzw. Signalfunktion" zu; sie soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009 – 3 M 84/09 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 1 DB 2/02 -, juris). Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheids, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigende Interesse - bis hin zur Identität - vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O.).

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Bei der Entscheidung über die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die zu begründen ist (Informationsfunktion), ist die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Ihr kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Juli 2009, a. a. O., Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NJW 2005, 3275).

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II. Daran gemessen begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung und ihre Begründung keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es um die im Bescheid vom 6. August 2014 dargelegten Gefahren bei nicht sofort geltender Regelung des vorliegenden Lebenssachverhalts geht, die schlüssig und nachvollziehbar sind und hinreichenden Anlass für den Sofortvollzug geben. Ob die dort niedergelegten besonderen öffentlichen Interessen inhaltlich zutreffend sind, namentlich ob die berufsgenossenschaftliche Vorschrift zum Verbot des Rückwärtsfahrens des Entsorgungsfahrzeugs bei der Müllabholung überhaupt andere als die Müllwerker selbst schützt, wie es die Begründung der sofortigen Vollziehung suggeriert, spielt im Rahmen des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO keine Rolle. Insoweit erfolgt eine Würdigung im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Insoweit ist hier auch unerheblich, dass es unter der bisherigen Abfallabholungspraxis nicht zur Verwirklichung dieser Gefahren gekommen ist, wie es im angegriffenen Bescheid mit der Formulierung einer fehlenden „Verunfallung“ zum Ausdruck kommt.

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III. Im Übrigen bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch keiner (weiteren) Anhörung (OVG Greifswald, Beschl. v. 22. Mai 2001 – 3 M 7/00 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Kaltenborn, DVBl. 1999, 828, 830 f. m. w. N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18. Dez. 2006 – 3 Bs 218/05 -, NordÖR 2007, 163).

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B. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offenkundig rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse (dazu unter I.). Führt diese im Eilverfahren grundsätzlich nur summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (dazu unter II.).

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I. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Kammer weder hinreichend feststellen, dass der streitgegenständliche Bescheid offenkundig rechtmäßig ist, noch, dass er offensichtlich rechtswidrig ist.

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1. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. September 2014 zur mangelnden Dringlichkeit dieses Eilverfahrens, da die Anordnung der Verkehrsberuhigung bereits seit Jahren existiere, sind allerdings nicht nachvollziehbar, geht es hier doch zum einen nicht um eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und das dortige Merkmal des Anordnungsgrunds sowie zum anderen nicht um Fragen der Anordnung einer straßenrechtlichen Verkehrsberuhigung. Die Ausführungen gehen deshalb ins Leere.

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2. In formeller Hinsicht stellt sich zwar die Frage, ob vor Erlass des vorliegenden belastenden Verwaltungsakts eine Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer hätte erfolgen müssen, wie sie im Grundsatz § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) und dann (noch einmal?) § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll in der Landeshauptstadt Schwerin (Hausmüllentsorgungssatzung) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 vorsieht, die es vorliegend aber nicht gegeben hat.

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Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz sieht allerdings vor, dass von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, und nennt dafür in den Nr. 1 bis 5 nicht abschließende Beispiele, § 28 Abs. 2 VwVfG M-V. Ob die im Bescheid beschriebene „Alternativlosigkeit“ der Anordnung in allen Bestandteilen dazu führt, dass eine vorherige Anhörung unterbleiben kann, ist fraglich. Gewichtiger zu berücksichtigen erschiene dem Gericht hier, dass die Antragsgegnerin offenbar in einer Vielzahl von Fällen bereits zuvor mit Schreiben vom 16. Mai 2014 die Änderung der Abholpraxis der Abfallbehälter geregelt hatte, so auch im Falle der Antragsteller.

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Ob ein Absehen von einer Anhörung auch nach der satzungsrechtlichen Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hausmüllentsorgungssatzung möglich ist, die jedenfalls ausdrücklich diese Möglichkeit nicht vorsieht, kann offen bleiben.

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Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre er aber im Widerspruchsverfahren noch zu heilen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V) und gäbe nach Auffassung der Kammer keine Veranlassung, allein aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen.

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3. Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheids ist die statuierte Pflicht der Antragsteller, ihre Abfallbehälter zum jeweiligen Entsorgungstag auf einer in der Anlage zum Bescheid gekennzeichneten „zukünftigen Bereitstellfläche“ zur Abfallentsorgung durch das jeweilige Entsorgungsunternehmen bereit zu stellen.

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Offenbar nicht gemeint ist damit eine Pflicht, dies zwingend zum jeweiligen Entsorgungstag zu tun, sondern nur dann, wenn die Antragsteller Anlass zur Abfallentsorgung im satzungsmäßigen Umfang sehen.

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a) Rechtsgrundlage für die genannte Anordnung ist der bereits erwähnte § 10 Abs. 3 der Hausmüllentsorgungssatzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011, der sich wiederum zwar nicht auf § 3 – wie im angegriffenen Bescheid behauptet -, wohl aber auf § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern stützen kann. Die Satzungsvorschrift lautet:

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„Ist die Bereitstellung von Abfallbehältern zur Entleerung vor dem Grundstück des Anschlusspflichtigen deshalb nicht möglich, weil hierdurch der Straßen- oder Fußgängerverkehr behindert oder gefährdet würde oder die Entleerung und der Abtransport nicht ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich wäre, kann die Stadt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter bereitzustellen sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Zu- oder Abfahrt zu dem angeschlossenen Grundstück aufgrund des äußeren Zustandes der Zufahrtsstraße für die Müllfahrzeuge in unzumutbarer Weise erschwert ist oder durch das Befahren der Zu- oder Abfahrtswege mit den Müllfahrzeugen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde oder die Straße aus anderen Gründen von den Müllfahrzeugen nicht befahren werden kann.“

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b) Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 17. März 2011 – 7 B 4/11 –, juris, Rn. 8 m. w. N.).

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Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2011 (a. a. O., Rn. 9) insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 16 Nr. 1 der BGV C27, einer berufsgenossenschaftlichen Vorschrift zur (Arbeits-)Unfallverhütung, die nach der „Transferliste DGUV Regelwerk“ des Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) seit diesem Jahr (1. Mai?) die Bezeichnung „DGUV Vorschrift 43“ trägt.

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Zur letztgenannten Vorschrift (heutige Bezeichnung: § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43), die insoweit eine vorrangige Spezialvorschrift zur „allgemeinen“ Regelung des Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen nach § 7 DGUV Vorschrift 43 (vormals: BGV C27) darstellt, erläutert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2010 (Az. 20 B 10.1379, juris, Rn. 20 ff.) Folgendes:

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„… Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks können nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (BayVGH mit Urteil vom 11.3.2005 - 20 B 04.2741). Auf diesen Gesichtspunkt gründet in nicht zu beanstandender Weise der Beklagte seine Verfügung vom 24. September 2009, indem er dabei auf das in den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften - Müllbeseitigung (BGV C27) grundsätzlich angesprochene Rückwärtsfahrverbot für Entsorgungsfahrzeuge bei Abholung der Abfälle hinweist. Nach § 16 Nr. 1 BGV C27 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen von dem Verbot ausgenommen ist. Es mögen durchaus Zweifel angebracht sein, ob diese Vorschrift in der praktischen Handhabung besonders zweckmäßig ist. Hierüber hat der Senat nicht zu befinden. Sie erweist sich aber keinesfalls als so abwegig und zur Regelung des § 7 BGV C27 widersprüchlich, so dass ihre Wirksamkeit in Frage zu stellen wäre.

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Die BGV C27 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII erlassen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und schreiben zu diesem Zweck den versicherten Beschäftigten bestimmte Verhaltenweisen vor. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringt, ist offenkundig. Denn diese bewegen sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer und weitgehend gar nicht einsehbaren Feld. Verfehlt mag es daher nicht erscheinen, ein generelles Rückwärtsfahrverbot mit Ausnahmen nur dann festzulegen, wenn der Ablauf des Ladevorgangs, also die Bewegung der Abfallbehälter unmittelbar zur Entleerung oder das entsprechende Absetzen danach eine kurze Rückwärtsbewegung erforderlich macht. Der Senat vermag keinen Widerspruch des speziell unter Abschnitt II der BGV C 27 den Abholvorgang als solchen regelnden § 16 Nr. 1 BGV C 27 zu der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BGV C27 zu erkennen, wie das in einem obiter dictum des BayVGH a.a.O. - allerdings lediglich für die dort von einem Verfahrensbeteiligten vertretene Auslegung - anklingt. Denn der systematisch unter Abschnitt „I Allgemeines“ angesiedelte § 7 BGV C 27 ist darüber hinaus für ein weiteres Feld einschlägig als nur für die Fahrabläufe im nicht öffentlichen Verkehrsbereich im Umfeld von Deponien und Müllbehandlungsanlagen. Er betrifft jedenfalls auch den gesamten Vorgang der Müllsammelfahrt im Sinne des § 2 Nr. 4 BGV C27, während der nach § 13 BGV C27 Müllwerker auf den Standplätzen im hinteren Bereich der Entsorgungsfahrzeuge stehen können. Hierbei mag es durchaus vorkommen, dass das Fahrzeug ohne unmittelbaren Bezug zu einem Abholvorgang z. B. bei Wendemanövern oder auch bei schwierigen Verkehrssituationen rückwärts fahren muss. Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot i.S.d. § 7 BGV C27 mit entsprechenden Verhaltensvorschriften für den Müllwerker sind daher nicht nur auf wenige theoretisch denkbare Lebenssachverhalte begrenzt.

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Nicht weiterführend ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die BGV C27 keine direkte Wirkung gegenüber den Klägern entfalten. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob sie von jenen, an die die Unfallverhütungsvorschriften gerichtet sind, also von den Müllwerkern, beachtet werden müssen, was wiederum der Abfuhrunternehmer als Vertragspartner des Beklagten im Sinne eines rechtmäßig handelnden und damit zuverlässigen Unternehmers durchzusetzen hat. Es ist weder ihm noch seinen Bediensteten zuzumuten, die BGV C27 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von ‚Straf- oder Zivilverfahren’ mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die jeweils mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-- Euro belegt werden können (vgl. § 31 BGV C27 i.V.m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII) …“

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Danach ist die Vorschrift des § 10 Abs. 3 der Hausmüllentsorgungssatzung tatbestandlich erfüllt, wenn das berufsgenossenschaftliche Verbot des Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen bei der Abholung von Müll in Straßenbereichen ohne ausreichend große Wendemöglichkeit zu Recht besteht. Vorliegend wäre dann die Entleerung der Abfallbehälter nach weit über ein Jahrzehnt langer anderer Praxis nicht (mehr) ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich, Letzteres vor allem dann, wenn die Müllwerker stattdessen die Abfallbehälter aus den betroffenen öffentlichen Stichstraßen selbst zum nächstmöglichen Haltepunkt des Müllfahrzeugs bringen und nach der Entleerung wieder zurück auf ihren Platz stellen müssten. Auch das Legalbeispiel in Satz 2 dieser Norm wäre dann erfüllt, da die Zu- oder Abfahrt zu dem angeschlossenen Grundstück aufgrund des äußeren Zustandes der Zufahrtsstraße - kein hinreichend großer Wendehammer am Ende der Stichstraße, um vorwärts wieder herauszufahren - für die Müllfahrzeuge in unzumutbarer Weise erschwert ist und dieser Teil der öffentlichen Straße aus den genannten Gründen von ihnen nicht befahren werden kann. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Platz am Ende der Stichstraße (höchstens ca. 12 m) im Hinblick auf den erforderlichen Wendekreis der Müllfahrzeuge von ca. 22 m zum Wenden ohne Rückwärtsfahrt nicht ausreicht.

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Diese Gemengelage aus tatsächlich unzureichendem Platz zum gefahrlosen Wenden des Müllfahrzeugs am Ende der Stichstraße, um dann wie zuvor vorwärts diese Straße zu befahren, und dem rechtlichen Hindernis des berufsgenossenschaftlichen Verbots, bei der Müllabholung wegen der damit für die Müllwerker verbundenen Gefahren rückwärts zu fahren, könnte daher von der Landeshauptstadt und den von ihr beauftragten Abfallentsorgungsunternehmen zu beachten sein und zur hier streitigen Regelung führen.

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c) Soweit ersichtlich, ist allerdings bislang in der Rechtsprechung noch nicht die Frage thematisiert worden, ob es rechtlich zulässig ist, die Vorschrift des § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 (vormals BVG C27 vom 1. Oktober 1979) in der Fassung vom 1. Januar 1997 auf die Müllabholung in vor dem 1. Januar 1991 gebauten öffentlichen Straßen nicht anzuwenden, sodass auf diesen „Altstraßen“ das Rückwärtsfahren im Rahmen der Müllabholung berufsgenossenschaftlich weiterhin erlaubt ist (vgl. § 32 DGUV Vorschrift 43).

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aa) In den neuen Bundesländern gelten die berufsgenossenschaftlichen Regeln zur Verhütung von Arbeitsunfällen entsprechend der Vorschrift in der Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel VIII Abschnitt III Nr. 1 lit. a zum Inkrafttreten der damals noch geltenden Rechtsnorm des § 537 der Reichsversicherungsordnung über die Aufgaben der Unfallversicherung, hier gemäß der Nr. 1 Arbeitsunfälle zu verhüten, welche auch das dafür gesetzte autonome Recht der jeweiligen Berufsgenossenschaften betraf, erst ab dem 1. Januar 1991. (Das Blatt „Entsorgung E5“ der BG Verkehr, das im „Info-Kästchen“ insoweit das Datum 1. Januar 1990 nennt, ist insoweit ebenso falsch wie die Übernahme dieser Fehlinformation im fraglichen Bescheid.)

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bb) „Einrichtungen“ i. S. des § 32 DGUV Vorschrift 43, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift errichtet werden, sind bei sinnhafter Auslegung dabei im Hinblick auf die ausdrücklich genannte Norm des § 16 Nr. 1 BVG C27 die nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum in der alten Bundesrepublik bzw. in den neuen Bundesländern errichteten öffentlichen Straßen.

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cc) Warum eine solche dauerhafte Perpetuierung bzw. Unterscheidung in zuvor bereits bestehende und danach errichtete öffentliche Straßen unter der Überschrift „Übergangsvorschrift“ erlassen worden ist, ist – anders als etwa bei der Regelung zur Beschaffenheit von (neu zu erwerbenden) Müllfahrzeugen, die inzwischen längst die zunächst weiter zulässigen Altmüllfahrzeuge ersetzt haben dürften – wenig nachvollziehbar, macht die Vorschrift aber noch nicht im Rechtssinne bedenklich.

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dd) Ob diese Vorschrift des autonomen Rechts auch den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 GG stand hält, wenn sie unter derselben Prämisse abstrakter Gefährlichkeit für die versicherten Müllwerker – Dritte werden allenfalls rechtsreflexartig geschützt - beim Rückwärtsfahren während der Müllabholung dennoch die Bestandsstraßen dauerhaft nicht erfasst, also dort offenbar weiterhin auch in unbegrenzter Zukunft keine berufsgenossenschaftlichen Bedenken gegen das Rückwärtsfahren im Rahmen der genannten Tätigkeit bestehen, ist zu hinterfragen: Ist das erforderliche Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs bei der Müllabholung in „alten“ öffentlichen Sackgassen bzw. Stichstraßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit nicht ebenso unfallträchtig für die versicherten Müllwerker wie in den „neuen“ entsprechend gebauten Straßen? Worin soll der sachlich einleuchtende Grund für diese - dauerhafte und nicht nur „übergangsweise“ – Differenzierung liegen?

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Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bindet und verpflichtet immerhin (ausnahmslos) alle Zweige der Staatsgewalt (statt vieler: Krieger, in Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 18). Er ist also auch von den gewerblichen Berufsgenossenschaften als Sozialversicherungsträger hier der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. § 114 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) und – betreffend die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft - Nr. 8 der Anlage 1 dazu zu beachten, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsrecht nach § 29 Abs. 1 SGB IV verfasst sind. Mit anderen Worten sind auch die von dieser gewerblichen Berufsgenossenschaft als autonomes Recht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Abs. 1 SGB VII am Maßstab des Grundgesetzes und dabei vor allem am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.

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dd) Diesen Bedenken kann nach Auffassung der Kammer aber nicht im vorliegenden Rahmen der summarischen Prüfung in einem Eilverfahren abschließend nachgegangen werden; überdies käme wohl eine Beiladung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Betracht.

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Ebenso wenig kann aus diesem Grund der Frage näher nachgegangen werden, ob diese berufsgenossenschaftliche Vorschrift auch unter Beachtung des heutigen Stands der Technik, die im Bereich der Fahrraumüberwachung auch beim Rückwärtsfahren sowohl gegenüber dem Stand Anfang des Jahres 1991 als auch erst recht gegenüber demjenigen aus dem Jahre 1979 enorme Fortschritte gemacht hat, immer noch als solche aufrechterhalten werden kann bzw. muss, unabhängig oder auch gerade vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahrzehnten unveränderten Regelung mit der genannten Differenzierung bei der Frage des „erlaubten“ Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen je nach „Datum“ der öffentlichen Straßen.

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d) Ein vom Träger der örtlichen Planungshoheit gewissermaßen defizitär geschaffener Erschließungszustand (im Sinne eines Fehlens des Heranfahrenkönnens an die Grundstücksgrenze mit Müllfahrzeugen, ohne dass diese rückwärts fahren müssen,) muss dabei nicht stets zu Lasten des betroffenen Abfallbesitzers gehen mit der Folge, dass er seine Abfallbehälter stets an einen Sammelplatz zu verbringen hätte. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 11. März 2005 (Az. 20 B 04.2741, zitiert aus juris, Rn. 21 f.) Folgendes ausgeführt:

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„… Kommt es zu deutlichen Erschließungs-/Entsorgungsmissständen - etwa infolge der Errichtung einer großen Wohnanlage am Ende einer schmalen Erschließungsanlage ohne Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge oder bei einer noch deutlich längeren Sackstraße ohne Wendemöglichkeit -, muss der Entsorgungsträger durch eigene organisatorische Maßnahmen die ihm obliegende Abfallentsorgung in einem geordneten Rahmen sicherstellen (im soeben gebildeten Falle einer großen Wohnanlage müssten sonst gegebenenfalls eine Vielzahl von Bewohnern die einzelnen Müllbehältnisse oder große Sammelcontainer an den Beginn der Straße verbringen). Das heißt bei einem völlig unzureichenden Ausbau einer Erschließungsanlage durch die Gemeinde kann allein die Menge der an einen Sammelplatz zu verbringenden Abfälle, aber auch die Vielzahl betroffener Abfallbesitzer es unumgänglich machen, dass der Entsorgungsträger selbst tätig wird und von einer Mitwirkung der Abfallbesitzer bei der Verbringung der Abfälle absieht. Bei derartigen Erschließungsmissständen ist es Sache des Entsorgungsträgers, gegebenenfalls auf die Rechtsaufsichtsbehörde einzuwirken, damit der ausreichende Ausbau von Erschließungsanlagen (im Sinne deren Geeignetheit für das Befahren mit Müllfahrzeugen) sichergestellt wird. Unterlässt der Entsorgungsträger dies, hat er bei Entsorgungsmissständen durch eigene organisatorische Maßnahmen die Entsorgung der Grundstücke zu gewährleisten.

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Erweist sich dagegen die konkrete Erschließungs- und Entsorgungssituation als städtebaulich noch vertretbar und damit als planbar (i.S.v. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB), hat der Abfallbesitzer eine weitgehende Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Verbringen der Abfälle zu einem Sammelplatz …“

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Ob ein solcher Erschließungs- und Entsorgungsmissstand im vorliegenden Bereich des H.wegs vorhanden ist, drängt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend auf. Der H.weg als Sackgasse ist insgesamt ca. 150 m lang, die Bereitstellungsfläche liegt allerdings nicht am Anfang der öffentlichen Straße, sondern etwa im Bereich von zwei Dritteln der Länge, da sich dort die Straße im Sinne eines kleinen Platzes erweitert. Der Weg ist – mindestens überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich - mit Reihenhäusern bebaut. Betroffen sind überdies auch nur die Anlieger, die danach bis zum Ende der Sackgasse ihr Grundstück bewohnen. Dieses Straßenteilstück ist nur ca. 50 m lang.

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e) Soweit § 10 Abs. 3 der Hausmüllentsorgungssatzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 Ermessen eröffnet, dürfte bei summarischer Prüfung das Entschließungsermessen der Antragsgegnerin, also die Frage, ob sie bei Vorliegen eines der genannten oder eines vergleichbaren Falls handeln will und sich zu einer Regelung entschließt, jedenfalls vorliegend intendiert sein. Vorbehaltlich besonderer Gründe „muss“ sie bei Vorliegen des genannten Tatbestands handeln.

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aa) Ob die satzungsrechtliche Regelung dabei das Auswahlermessen, das „Wie“ des behördlichen Handelns, von vornherein mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzgebers verengen darf auf die Frage eines anderen Abholorts zu Lasten der betroffenen Anlieger, bedarf auch einer näheren Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren. Mit anderen Worten kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend festgestellt werden, ob nicht auch stattdessen zu erwägen wäre, ob die Abholung der Abfallbehälter vor den jeweiligen Grundstücken, der Transport zur Bereitstellungsfläche und der Rücktransport zu den Grundstücken nicht auch durch eigenes Personal und Sachmittel des beauftragten Entsorgungsunternehmens, das sich überwiegend in städtischer Hand befindet, (wenngleich zeitlich und finanziell aufwändiger) in diesen fraglichen Stichstraßen möglich und zumutbar wäre. Dies gilt auch für die Frage, ob die bisherige Abholungspraxis durch Anschaffung von Müllfahrzeugen mit Front- oder Seitenladertechnik, die – wie etwa im Landkreis Ludwigslust-Parchim - im Ein-Mann-Betrieb (nur Fahrer ohne weitere Müllwerker) eingesetzt werden können, oder die Anschaffung kleinerer Müllfahrzeuge mit deutlich geringerem Wendekreis, die ein Rückwärtsfahren bei der Abfallentsorgung nicht erfordern, hätte beibehalten werden können. Zu der letztgenannten Erwägung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens indessen vorgetragen, die Anschaffung kleiner Müllfahrzeuge sei in Erwägung gezogen worden, scheide aber wegen der damit verbundenen erheblichen Mehrkosten (Personal- und Sachkosten) aus (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 11. März 2005 – 20 B 04.2741 –, juris, Rn. 18, wonach aus Kostengründen nicht speziell für solche Straße einsetzbare Entsorgungsfahrzeuge angeschafft werden müssen). Das Gericht verkennt nicht, dass bei der erstgenannten Variante ebenso Mehrkosten auf Seiten der Verwaltung entstehen, bei denen dann zu fragen wäre, ob sie, selbst wenn die Landeshauptstadt sich dazu entschließen würde, sie auf sich zu nehmen, über die Abfallgebühren zu refinanzieren sind oder nicht. Auch dürften dann zwar nicht berufgenossenschaftliche Regelungen (Müllwerker werden nicht bei ihrer Berufsausübung gefährdet), wohl aber straßenverkehrsordnungsrechtliche Gesichtspunkte gegen ein längeres Rückwärtsfahren eines Müllfahrzeugs mit Seiten- oder Frontladertechnik in den betroffenen Stich- bzw. Sackgassenbereichen der jeweiligen öffentlichen Straßen sprechen.

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Dass dieses – hier unterstellte - rechtliche Hindernis dann wohl seit vielen Jahren in der Abfallentsorgungspraxis für den Stadtteil F. nicht beachtet worden ist, begründet für sich genommen weder einen Anspruch auf Fortsetzung des ggf. rechtswidrigen früheren Handelns der Antragsgegnerin für die Zukunft noch auf entsprechende Betätigung ihres Ermessens, alles beim alten Zustand zu belassen.

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bb) Soweit das Auswahlermessen allein die Frage beträfe, an welcher Stelle die Abfallbehälter (stattdessen) von den Überlassungspflichtigen bereitzustellen sind, sind bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennbar.

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Bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort noch von einem "Überlassen" i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 24. Februar 2012 ausgegangen werden kann, lässt sich nur nach der konkreten örtlichen Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheiden (so zur insoweit identischen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in der Fassung bis Ende Mai 2012 BVerwG, Beschl. v. 30. September 2005 – 7 B 54/05 –, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 4). Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage hat die Kammer aber keine Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin jeweils ausgewählten Bereich der „Bereitstellungsfläche“ für die einzelnen Abfallbehälter in dem breiteren Bereich der Sackgasse. Er liegt vorliegend in zumutbarer Nähe von ca. 35 m zum Grundstück der Antragsteller entfernt. Den betroffenen Bürgern werden bei summarischer Betrachtung hierbei keine unzumutbaren Wege zum Hin- und Hertransport der Abfallbehälter auferlegt, weder hinsichtlich der Entfernung noch hinsichtlich des jeweils befestigten Wegs. Dies gilt auch hinsichtlich der ggf. mehrfach zurück zu legenden Wege wegen der Anzahl der Behälter für die verschiedenen Abfallarten am jeweiligen Müllentsorgungstag.

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Ob die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die am gleichen Tag hintereinander erfolgenden Abfuhren der einzelnen Abfallbehälter zu einem erheblichen Durcheinander und wegen der beengten Verhältnisse unmittelbar zu Gefährdungen des Verkehrs und jeglicher Fahrtätigkeit auch von Dritten führen wird, erscheint der Kammer nicht hinreichend gewiss, sondern bleibt zum einen abzuwarten. Zum anderen müsste dem ggf. durch eine „Entzerrung“ der Abholtermine oder andere geeignete Maßnahmen Rechnung getragen werden, ohne dass sich stattdessen die Perpetuierung des bisherigen Zustands aufdrängte. Dies gilt ebenso für die Befürchtung, Tiere könnten die gelben Abfallsäcke öffnen und den Inhalt in der Umgebung verteilen.

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f) Offensichtlich rechtswidrig im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wäre die hier streitige Anordnung schließlich dann, wenn sie nur die Abfallüberlassungspflichtigen der betroffenen Stichstraßen im Stadtteil F. betreffen sollte, obwohl es im übrigen Stadtgebiet identische Bereiche „neuer“ öffentlicher Straßen gibt (wie es im Bericht der Schweriner Volkszeitung vom 24. September 2014 „Bürger werden zu Müll-Schiebern“ anklingt). Willkür i. S. dieses Grundrechts liegt allerdings dann nicht vor, wenn die vorliegenden Fälle als Pilotprojekte bzw. Musterverfahren ausgewählt worden wären, um je nach gerichtlichem Ausgang dann auch die übrigen Abfallüberlassungspflichtigen im Stadtgebiet an nach dem 1. Januar 1991 gebauten öffentlichen Straßen bzw. Stichstraßen ohne hinreichende Wendemöglichkeit mit einer entsprechenden Anordnung zu belasten. Ebenso genügte dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn insoweit noch geprüft wird, ob es vergleichbare weitere öffentliche Straßen gibt, deren abfallüberlassungspflichtige Anlieger dann mit einer entsprechenden Verfügung belastet werden sollen; sollte dies aufgrund der faktischen Straßenverhältnisse im übrigen Stadtgebiet nicht der Fall sein, wäre der allgemeine Gleichheitssatz ohnehin schon nicht berührt.

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Auf gerichtliche fernmündliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 mitgeteilt, es könne nach gegenwärtigem Sach- und Verfahrensstand weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass es im Stadtgebiet auch weitere mit den entsprechenden Straßen in F. vergleichbare Straßenzüge gebe. Dies lasse sich erst nach einer umfänglichen Einzelfallprüfung der jeweiligen Straße vor Ort feststellen und bedürfe einer intensiven personellen und organisatorischen Befassung. Soweit nach dem Ergebnis einer solchen Prüfung auch dort ein Rückwärtsfahrverbot zum Tragen komme, würde die Antragsgegnerin auch in einem solchen Fall mit den gleichen Maßstäben handeln wollen, mit denen sie es hier getan habe. Wegen des im Einzelfall enormen Verwaltungsaufwands möchte sie dabei aber ihr weiteres Verwaltungshandeln orientieren wollen am Ergebnis der gegenwärtigen gerichtlichen Befassung. Diese Einlassung genügt den dargestellten Anforderungen an die gleichförmige Behandlung aller Betroffenen.

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Sollten, auch nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses, die etwaigen vergleichbar Betroffenen in – soweit vorhanden - anderen öffentlichen Straßen des Stadtgebiets in angemessener Zeit keine entsprechende Verfügung erhalten, kann dem durch ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung des vorliegenden Beschlusses wegen veränderter Umstände Rechnung getragen werden.

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II. Die Abwägung der öffentlichen Interessen am sofortigen Beginn der neuen Bereitstellungspraxis der Abfallbehälter mit den privaten Interessen der Antragsteller, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren – derzeit befindet sich der angegriffene Bescheid wohl immer noch im Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO - von den Rechtswirkungen der Regelung im Bescheid vom 6. August 2014 einstweilen verschont zu werden, fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die Auswirkungen bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erscheinen der Kammer vorliegend jedenfalls weniger hinzunehmen als die Belastung der Abfallüberlassungspflichtigen durch den ihnen auferlegten Transport der Abfallbehälter.

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Die Gefahren für die Müllwerker, sollte weiterhin vorläufig auch in den betroffenen Stichstraßen zur Müllabholung rückwärts gefahren werden, wiegen insoweit schwer; sie gilt es auch schon im Vorfeld eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zu sehen und davor zu schützen. Die Kammer hat insoweit zwar bedacht, dass es in der Vergangenheit jedenfalls im Stadtteil F. nicht zu Arbeitsunfällen von Müllwerkern während einer Rückwärtsfahrt des Müllfahrzeugs gekommen ist, ist aber im Rahmen der Abwägung der Auffassung, dass solche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben der Müllwerker jedenfalls in der Zukunft bei Beibehaltung der bisherigen Abfallabholungspraxis nicht hinreichend auszuschließen sind, zumal auch der Bereich der Stichstraßen jenseits des (nicht ausreichend breiten) Wendehammers eher schmal als breit zu beurteilen ist. Der Antragsgegnerin bzw. dem von ihr beauftragten Müllentsorgungsunternehmen stattdessen aufzuerlegen, durch andere logistische Maßnahmen als das Rückwärtsfahren in dem Bereich der öffentlichen Stichstraße bzw. Sackgasse die Müllabholung durchzuführen, ist zwar auch zu erwägen, vermag die Kammer aber wegen der damit verbundenen höheren Kosten und der unsicheren Frage einer Refinanzierung, die ggf. auch zu Lasten der anderen Abfallgebührenpflichtigen gehen könnte, nicht davon zu überzeugen, den Sofortvollzug der streitigen Regelung anzuhalten.

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Dem gegenüber steht die Überlassungspflicht der Grundstückseigentümer, die nunmehr dazu zwingt, entweder selbst die Abfallbehälter zur Bereitstellungsfläche und zurück zu transportieren oder diese Aufgabe – wohl kostenpflichtig vertraglich – an Dritte zu vergeben, die dem Gericht im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung für die Antragsteller zumutbar erscheint.

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Soweit ein Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, die Abfallbehälter selbst zur Bereitstellungsfläche und zurück zu transportieren, ist darauf hinzuweisen, dass die hier streitige Anordnung der Antragsgegnerin auch nicht dazu zwingt. Es ist vielmehr möglich und zumutbar, diese Dienstleistung, sollte der jeweilige Anlieger wegen arbeits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, aus gesundheitlichen oder auch sonstigen Gründen nicht in der Lage oder dazu willens sein, gegen Entgelt von Dritten ausführen zu lassen. Dies muss nicht der offenbar angebotene „Trudelvertrag“ mit dem hier tätigen Abfallentsorgungsunternehmen sein, sondern beauftragt werden kann jeder, der diese Dienstleistung (vertraglich) auszuführen verspricht und durchführt. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass das dafür zu zahlende Entgelt der Höhe nach den Abfallüberlassungspflichtigen unangemessen belastet.

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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die den Antragstellern (oder beauftragten Dritten) zugemuteten Wege zur Bereitstellungsfläche gleich neben dem Anfang der Stichstraße nicht unangemessen weit erscheinen, liegen sie doch vorliegend, je nach Lage des betroffenen Grundstücks, bei maximal 50 m (vgl. auch VG Münster, Urt. v. 4. Febr. 2009 – 7 K 1621/08 -, juris zu einem als zumutbar angesehenen Transportweg für die Mülltonnen von ca. 75 m), vorliegend sogar nur bei ca. 35 m (s. o.).

55

Schließlich führt auch die mehr als ein Jahrzehnt lange gegenteilige Müllabholpraxis in den fraglichen Stich- bzw. Sackgassenbereichen nicht dazu, dass dieser Umstand bei der Abwägung das Pendel zugunsten der Antragsteller ausschlagen lässt. Hier ist insoweit nochmals auf die dargestellten Gefahren für die dort tätigen Müllwerker hinzuweisen, deren Schutz mehr Gewicht beizumessen ist als der tradierten anderen (wenngleich erkennbar komfortableren) Abholhandhabung der Abfallbehälter.

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Mit der vorliegenden endgültigen Entscheidung der Kammer über diesen Eilfall ist die Zwischenverfügung gemäß Beschluss vom 8. September 2014 obsolet geworden und der Beschluss aufzuheben.

57

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die tenorierte Festsetzung entspricht dem niedrigsten Wert. Die Nr. 22.4 des – ohnehin unverbindlichen – Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, die bei Streitigkeiten über den Anschluss- und Benutzungszwang die ersparten Anschlusskosten, mindestens aber 5.000 € vorsieht, passt für den vorliegenden Streit um den Anschluss- und Benutzungszwang im Abfallentsorgungsrecht nicht. In diesem Rechtsgebiet kann es entweder um ersparte Abfallgebühren oder – wie hier – um ersparte sonstige Kosten gehen. Vorliegend orientiert sich die Kammer an den vom Abfallentsorgungsunternehmen bereits den Betroffenen angebotenen sog. „Trudelverträgen“, die die hier geforderte Leistung jedenfalls unter 500 € jährlich anbieten.

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