Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 B 4201/15 SN
Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben, soweit sie die Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen bzw. der Anordnung deren sofortiger Vollziehung.
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Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A und C1E.
- 3
Am 03.10.2014 befuhr der Antragsteller mit dem Fahrrad die … Straße in A-Stadt. Eine dort um 0:30 Uhr im Rahmen einer Kontrolle der Polizeiinspektion A-Stadt, Polizeihauptrevier A-Stadt, durchgeführte Atemalkoholmessung ergab beim Antragsteller einen Atemalkoholgehalt von 2,32 Promille. Eine um 1:00 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration (nachfolgend BAK) von 2,75 Promille auf.
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Aufgrund dieser Tat hat das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit Strafbefehl vom 29.01.2015 (Az. 931 Cs 53/15), rechtskräftig seit dem 26.02.2015, zu einer Geldstrafe verurteilt.
- 5
Mit Schreiben vom 22.04.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (nachfolgend Kfz), Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kfz habe und deshalb beabsichtige, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten; nachfolgend MPU-Gutachten) anzuordnen.
- 6
Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.04.2015 mit, dass er beruflich seit Anfang 2005 als Monteur in den Niederlanden und Belgien tätig sei und daher monatlich 4.000 km fahre. Sein Beruf und seine Mobilität seien für ihn und seine Familie von höchster Bedeutung.
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Am 05.05.2015 ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines MPU-Gutachtens an zu der Frage, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig auch ein Kfz, Fahrzeug oder fahrerlaubnisfreies Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder ob psychofunktionale Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kfz/Fahrzeuges/fahrerlaubnisfreien Kfz in Frage stellen. Zudem sei festzustellen, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Für die Beibringung des Gutachtens setzte der Antragsgegner eine Frist bis zum 05.07.2015. Er wies darauf hin, dass er gem. § 11 Abs. 8 FeV bei Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der Frist auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfe.
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Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller ein Formular über Möglichkeiten für Beratungsgespräche in Vorbereitung auf die Begutachtung der Kraftfahreignung sowie Hinweise zum Thema „MPU“ zugesandt hatte, teilte der Antragsteller am 27.05.2015 mit, dass er der Anordnung zur Vorlage des MPU-Gutachtens nicht nachkommen könne. Er habe sich auf Empfehlung des Antragsgegners bei einer geeigneten Institution in Vorbereitung auf die MPU begeben und werde sich im Anschluss daran melden.
- 9
Der Antragsgegner reagierte mit Schreiben vom 29.05.2015, dass er dem Wunsch des Antragstellers auf Terminverlängerung zur Vorlage des Gutachtens nicht entsprechen könne, da dieser Inhaber einer Fahrerlaubnis sei.
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Am 08.06.2015 legte der Antragsteller „Einspruch“ gegen die Anordnung zur Beibringung des MPU-Gutachtens ein. Zwar werde er grundsätzlich alle erforderlichen Schritte für den Nachweis seiner Fahreignung erbringen, allerdings arbeite er derzeit im Ausland und könne daher die geforderten Unterlagen nicht einreichen.
- 11
Daraufhin verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens bis zum 29.08.2015 und wies erneut darauf hin, dass er gem. § 11 Abs. 8 FeV bei Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der Frist auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfe.
- 12
Am 12.07.2015 erklärte der Antragsteller, dass er zu keiner der vom Antragsgegner vorgeschlagenen Begutachtungsstellen im norddeutschen Raum Vertrauen habe und deshalb die geforderte Einverständniserklärung zur Auslösung des Begutachtungsauftrags durch den Antragsgegner nicht abgeben könne. Daraufhin teilte ihm der Antragsgegner am 15.07.2015 mit, dass die Begutachtung bundesweit von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden könne.
- 13
Auf das Anhörungsschreiben vom 02.09.2015 zum Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kfz sowie zur Untersagung des Führens von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kfz wegen nicht fristgemäßer Beibringung des Gutachtens reagierte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.2015, dass er sich noch immer in Vorbereitung auf die MPU befinde. Er könne überdies die Zweifel an seiner Fahreignung nicht nachvollziehen. Er sei seit über 25 Jahren alkohol- und unfallfrei gefahren.
- 14
Am 17.09.2015 erklärte der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er Bedenken an seiner Fahreignung habe, da er unter sehr hoher Promillezahl mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Diese Bedenken könne der Antragsteller durch die angeordnete Beibringung des MPU-Gutachtens ausräumen.
- 15
Mit Bescheid vom 24.09.2015 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kfz, untersagte das Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kfz und ordnete die sofortige Vollziehung an. Rechtsgrundlage für die Regelungen sei § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3, 4 FeV. Danach sei die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweise, wobei § 11 FeV entsprechend anzuwenden sei. Gem. § 11 Abs. 8 FeV dürfe er aufgrund der Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kfz schließen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begründete er damit, dass diese zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse besonders geboten sei. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssten vor den Gefahren geschützt werden, die von einem nichtgeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Wegen des beim Antragsteller liegenden Gefährdungsgrades habe sein Interesse an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurückzustehen.
- 16
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20.10.2015 Widerspruch ein. Er führte aus, dass die Beibringung des geforderten Gutachtens „im vollen Gange“ sei. Es sei wegen des Vorfalls vom 03.10.2014 bereits richterlich entschieden worden und er habe seine Strafe angenommen. Der Richter habe keine Nichteignung, Bedenken an seiner Fahreignung oder einen Gefährdungsgrad festgestellt. Der Antragsgegner habe das Tun des Antragstellers nicht zu werten.
- 17
Am 27.10.2015 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt ergänzend zum Verwaltungs- und Vorverfahren vor:
- 18
Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet. Es fehle eine konkrete Würdigung des zu Grunde liegenden Verkehrsgeschehens vom 03.10.2014. Der Antragsgegner stützte die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein auf den Umstand der Nichteignung. Diese sei aber bereits der Grund für die Fahrerlaubnisentziehung. Auf eine besondere Begründung für den angeordneten Sofortvollzug der Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen habe der Antragsgegner vollständig verzichtet.
- 19
Zudem würden sich erhebliche Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der streitigen Verfügung des Antragsgegners ergeben. Er sei wegen des Gebrauchs eines Fahrrades beim Vorfall vom 03.10.2014 deutlich schlechter gestellt, als wenn er ein Kfz geführt hätte. Denn dann wäre ihm neben der Geldstrafe die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist entzogen worden und er hätte sich vor Neuerteilung einer MPU unterziehen müssen. Zu einer Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kfz wäre es dagegen im Regelfall nicht gekommen. Zudem sei er bereits seit mehr als 40 Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es lägen für ihn im Bundeszentralregister (nachfolgend BZR) keine und im Fahreignungsregister (nachfolgend FAER) nur eine Eintragung vor, nämlich die bezogen auf den Vorfall vom 03.10.2014. Soweit das Kraftfahrtbundesamt eine unverbindliche Wertung mit vier Punkten vornehme, verkenne es, dass die Eintragung der Entscheidung vom 05.12.2011, Rechtskraft vom 02.11.2012, mit Ablauf des 02.11.2014 zu tilgen gewesen wäre. Er habe seit dem Vorfall vom 03.10.2014, also über einen erheblichen Zeitraum, völlig unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen und so seine Eignung zum Führen von Kfz unter Beweis gestellt.
- 20
Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.10.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.09.2015 wiederherzustellen.
- 22
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 24
Der Antragsgegner trägt unter Wiederholung seiner Begründung aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend vor:
- 25
Der Genuss von Alkohol in höherer Dosierung führe zur Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit und Veränderung der Stimmungslage. Häufiger Alkoholmissbrauch führe außerdem zur Gewöhnung an die Giftwirkung (vgl. Nr. 3.11 Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV sei ein MPU-Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Dies gelte für alle Fahrzeuge, auch für Fahrräder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12). Dass sich der Antragsteller in Vorbereitung auf die MPU befunden habe, habe nach bereits gewährter Fristverlängerung bis zum 29.08.2015 keine weitere Berücksichtigung finden können, da das Gefährdungspotential bei hoher BAK sehr hoch sei. Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 17.08.2012, Az. 10 A 10284/12) leide derjenige, der sich mit einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erheblich überschreitenden BAK von 2,44 Promille überhaupt noch auf dem Fahrrad halten und dazu einigermaßen orientieren könne, regelmäßig an einer ausgeprägten Alkoholproblematik mit hoher Rückfallgefahr.
- 26
Die im Zeitraum vom 08.06.2015 bis zum 26.10.2015 für den Antragsteller zu den Verwaltungsvorgängen und zur Gerichtsakte gereichten Schreiben sind, mit Ausnahme des Schreibens vom 12.07.2015, von einem Herrn „Mustermann“ mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet. Eine auf „Mustermann“ ausgestellte Vollmacht wird im Gerichtsverfahren als Anlage zum in Kopie vorgelegten Widerspruch eingereicht, findet sich dort aber nicht in den Verwaltungsvorgängen.
II.
- 27
1. Der Antrag ist zulässig (a), aber nur teilweise begründet (b).
- 28
a) Der Antragsteller hat am 20.10.2015 wirksam Widerspruch erhoben. Dieser ist nicht deshalb unzulässig, weil er von „Mustermann“ unterzeichnet worden ist. Durch die Verwendung des Zusatzes „i.A.“ als im deutschen Sprachraum allgemeingültiger Abkürzung für „im Auftrag“ und durch die Bezugnahme auf den Bescheid vom 24.09.2015 sowie die Angabe des Antragstellers als Absender ist deutlich, dass dieser von „Mustermann“ im Namen des Antragstellers erhoben werden sollte. Im Übrigen ist durch die vom Antragsteller im Eilrechtsschutzverfahren vorgelegte Kopie der Vollmachtserteilung und seinen Prozessantrag zweifelsfrei gestellt, dass das Widerspruchsschreiben und die Widerspruchseinlegung dem Antragsteller zuzurechnen ist. Der Antragsgegner hat im Verwaltungsverfahren ebenfalls eine Zurechnung der Schreiben des „Mustermann“ vorgenommen, ohne einen Vollmachtsnachweis einzufordern.
- 29
b) Der Antrag ist begründet, soweit er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen betrifft. Im Übrigen hat er keinen Erfolg.
- 30
aa) Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nur hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung schriftlich hinreichend begründet.
- 31
(1) Eine Begründung der sofortigen Vollziehung auch der Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Zwar führt der Antragsgegner im Anschluss an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung aus, dass der Antragsteller ebenso keine Fahrzeuge (Fahrrad) mehr führen dürfe. Eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses stellt dies nach Ansicht der Kammer allerdings nicht dar. Vielmehr erschöpft es sich in einer bloßen Wiederholung des Bescheidtenors. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsgegner vorliegend gerade nicht nur die Fahrerlaubnis entzog und dafür die sofortige Vollziehung anordnete, sondern auch das Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen untersagte und hierfür ebenfalls die sofortige Vollziehung anordnete, bedurfte es für Letzteres einer gesonderten Begründung. Aufgrund der fehlenden Begründung hat sich die Kammer entschieden, zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.1978, Az. Bs I 19/78; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996, Az. 1 S 776/96, juris, Rn. 3; andere Ansicht: OVG Bremen, Beschluss vom 01.11.1979, Az. I B 41/79; Kopp / Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 148)
- 32
(2) Die Begründung bezogen auf die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung genügt den Anforderungen.
- 33
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991, Az. 4 M 43/91, NVwZ 1992, 688, 689; OVG Weimar, Beschluss vom 01.03.1994, Az. 1 EO 40/94, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. "Warnfunktion"), und sowohl der Betroffene - zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., S. 689; OVG Weimar, a.a.O., Rn. 25; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).
- 34
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts - wie vorliegend bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis - das besondere öffentliche Interesse häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 CS 15.645, NJW 2015, 3050), so dass auch von daher an den Inhalt der Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
- 35
Den in den Vorabsätzen aufgestellten Anforderungen genügen die Ausführungen im Bescheid zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung.
- 36
Ob die Abwägungsüberlegungen der Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich Bestand haben, ist keine Frage des formalen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden materiell-rechtlichen Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO relevant (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 1 M 1/08, unveröffentlicht).
- 37
bb) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen kann, ist aber in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung unbegründet. Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.
- 38
Danach kann vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, soweit er die Fahrerlaubnisentziehung betrifft, nicht erfolgen. Denn die streitbefangene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig; die gerichtliche Ermessensentscheidung fällt im Sinne einer Bestätigung der Sofortvollzugsanordnung aus.
- 39
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gem. § 46 Abs. 4 S. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 FeV analog darf der Antragsgegner bei nicht fristgerechter Beibringung des MPU-Gutachtens bei seiner Entscheidung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Vorliegend hat der Antragsteller das geforderte Gutachten trotz gewährter Fristverlängerung bis zum 29.08.2015 nicht beigebracht. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er sich noch in der Vorbereitung auf die MPU befunden habe, konnte dies aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner die Frist zur Beibringung des MPU-Gutachtens bereits verlängert hatte, und da von dem Antragsteller aufgrund des Vorfalls vom 03.10.2014 ein beachtliches Gefährdungspotential im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr ausging, nicht zu einer weiteren Fristverlängerung führen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller entsprechend § 11 Abs. 8 S. 2 FeV sowohl im Rahmen der Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens am 05.05.2015 als auch bei Gewährung der Fristverlängerung auf die Konsequenz gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV hingewiesen.
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Die Anordnung des MPU-Gutachtens war rechtmäßig. Gem. § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV analog hat der Antragsgegner die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Der Antragsteller führte vorliegend am 03.10.2014 um 0:30 Uhr ein Fahrzeug, nämlich ein Fahrrad (vgl. Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rn. 23), im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er ausweislich einer ihm am selben Tag um 01.00 Uhr entnommenen Blutprobe eine BAK von 2,75 Promille hatte.
- 41
Unerheblich ist, ob für den Antragsteller wenig Punkte im FAER und keine Eintragungen im BZR verzeichnet sind. Denn die Entziehung beruht ausschließlich darauf, dass der Antragsteller das rechtmäßig angeordnete MPU-Gutachten nicht beigebracht hat und der Antragsgegner vor dem Hintergrund der Trunkenheitsfahrt vom 03.10.2014 daher auf dessen Nichteignung schließen durfte gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV. Bei Ungeeignetheit ist die Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV zu entziehen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
- 42
Auch die gerichtliche Interessenabwägung ergibt insoweit die Bestätigung des behördlich angeordneten Sofortvollzuges. Angesichts der vorliegend dargestellten Umstände überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit, vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, die privaten Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin als Führer eines Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ist – wie vorliegend – die Annahme der Nichteignung seitens des Antragsgegners gerechtfertigt, sind die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für den Antragsteller ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, Az. 1 BvR 2062/96, NJW 2002, S. 2378, 2380). Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Probleme, welche sich für die Berufstätigkeit und das Privatleben des Antragstellers ergeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Sanktionierung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.01.2015. Dieser hat nach Sinn und Zweck einen repressiven (Straf-)Charakter. Das vorliegende Verwaltungsverfahren hat dagegen einen vorbeugenden Charakter. Es soll nach Sinn und Zweck die Allgemeinheit, insbesondere die anderen Verkehrsteilnehmer, vor den Gefahren schützen, die von einem fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausgehen. Auch der Zeitablauf zwischen dem Vorfall vom 03.10.2014 und der Entziehung am 24.09.2015 - mithin über 11 Monate - lässt die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 3 L 1112/15.NW). Dies zumal der Zeitablauf wesentlich darauf beruhte, dem Antragsteller Gelegenheit zum Nachweis seiner Fahrtauglichkeit durch Vorlage eines MPU-Gutachtens einzuräumen.
- 43
Nach gegenwärtiger vorläufiger Prüfung dürften einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kfz mit entsprechender Begründung wohl keine Bedenken entgegenstehen. Das Gericht sieht die Rechtsgrundlage für die Untersagung in § 3 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen zu untersagen. Gem. § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf der Antragsgegner bei nicht rechtzeitiger Beibringung des MPU-Gutachtens bei der Entscheidung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Die zuvor ausgeführten Grundsätze gelten daher auch in Bezug auf Fahrräder und fahrerlaubnisfreie Kfz.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 3 B 102/12, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 2 B 1076/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Az. OVG 1 S 19.11 und OVG 1 M 6.11, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az. 3 B 226/10, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008, Az.12 ME 35/08, juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012, Az.10 A 10284/12, juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung
10 B 10930/09 - juris>, soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist).
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Soweit zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, nicht aber die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, sieht die Kammer den Antragsteller als nicht beschwert an (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996, Az. 14 CS 95.3873, juris, Leitsatz zu 1.).
- 45
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG mit Blick auf §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 3 Nr. 1, 7 FeV (vgl. auch Nr. 46.1, 46.5 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist der Hauptsachestreitwert zur Hälfte anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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