Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 3628/15 As SN

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2015 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der am ... November 1984 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigre. Zum Reiseweg hat er vorgetragen: Er sei am 15. Dezember 2013 aus Eritrea zu Fuß 40 km in den Sudan nach Kassala gegangen. Dabei sei er an den Ortschaften Talata Ashar und Arbata Asher vorbeigekommen. Von dort sei er nach Libyen gelangt, wo er festgenommen worden sei. Nach der Flucht aus dem Gefängnis sei er mit 97 Personen in einem kleinen Schlauboot nach Italien übergesetzt. Nach 19 Stunden Fahrt seien sie in letzter Minute gerettet worden. Am 1. Juli 2014 sei er mit dem Auto in Deutschland eingereist.

3

Seinen am gleichen Tage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellten Asylantrag begründete er in der Anhörung vom 21. Januar 2015 u.a. wie folgt: Er habe das Land verlassen, nachdem er am 13. Dezember 2013 mündlich die Einberufung zum Nationaldienst bekommen habe. Sei man erst einmal beim Nationaldienst, sei dies für immer. Viele seiner Verwandten seien dort gestorben. Zum 14. Dezember 2013 habe er bereits einberufen werden sollen. Wegen des illegalen Grenzübertritts würde er ins Gefängnis gesteckt werden können.

4

Mit Bescheid vom 16. September 2015 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, auf Grund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. September 2015 zugestellt.

5

Hiergegen hat der Kläger am 23. September 2015 Klage erhoben. Er hat hinsichtlich der Begründung auf ihre Ausführungen in der Anhörung verwiesen.

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Die Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2015 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.

II.

13

Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, soweit der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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1. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger eritreischer Staatsangehöriger. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Aufgrund seines Lebensalters unterliegt er nach den Erkenntnissen des Gerichts der Dienstpflicht zum nationalen Dienst.

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Zum Nationaldienst siehe EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff.

16

Darüber hinaus hat er sein Heimatland illegal verlassen.

17

Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts dem Kläger der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen.

18

2. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).

19

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen.

20

3. Dabei kommt es aus der Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Kläger Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Kläger zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Klägers würdigen würden. Dabei kommen aus der Sicht des Gerichts der Entziehung vor dem nationalen Dienst sowie der illegalen Ausreise maßgebliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht Minden hat hierzu in seinem Urteil vom 13. November 2014 - Az. 10 K 2815/13.A – ausgeführt:

21

„[…] 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylVfG. Nach dieser Norm wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylVfG).

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Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

23

- zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie) vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 (juris Rn. 18 ff.), und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. -

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Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylVfG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG anknüpfen. Auf die Verhältnisse in Eritrea ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus.

25

2. Der Kläger hat Eritrea ohne das hierfür erforderliche Ausreisevisum

26

- vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 19; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 -

27

verlassen und sich durch seine Flucht dem dortigen Nationalen Dienst entzogen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers sowie aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung sowohl anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen. Auch seine Angaben bei der Vernehmung durch die Bundespolizei stimmen mit seinen späteren Angaben überein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Angaben präzisiert hat, ist dies auf entsprechende Nachfragen des Gerichts zurückzuführen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass er - anders als viele andere Antragsteller - seine Einreise aus einem sicheren Drittstaat wahrheitsgemäß offengelegt hat. Zudem hat der Kläger Details genannt, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Dies gilt insbesondere für den von ihm geschilderten Umstand, dass die Soldaten seinen Vater gezwungen hätten, für ihn, den Kläger, zu unterschreiben. Dies entspricht der gängigen Praxis in Eritrea, wonach Dienstpflichtige einen für sie verantwortlichen Verwandten als "Sponsor" zu benennen haben, an den sich die staatlichen Behörden im Falle einer Desertion wenden.

28

Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.

29

Inwiefern das Alter des Klägers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen soll (so das Bundesamt auf S. 3 des angefochtenen Bescheids), ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst

30

- Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html -

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unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen.

32

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff.

33

Danach unterfiel bzw. unterfällt der 1972 geborene Kläger sowohl zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea als auch heute der nationalen Dienstpflicht.

34

Der Umstand, dass der Kläger nicht sofort zur Ableistung des Nationalen Dienstes mitgenommen wurde, spricht entgegen der Auffassung des Bundesamts ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dies lässt sich zwanglos auf den Umstand zurückführen, dass der Körper des Klägers damals seinen glaubhaften Angaben zufolge mit eitrigen Pusteln bedeckt war.

35

3. Dem Kläger drohen im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG, insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG).

36

Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kommen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Tatsächlich werden Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung für ein bis zwei Jahre inhaftiert.

37

Vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11.

38

Nach den Eindrücken von Flüchtlingen scheint die Dauer der Inhaftierung im Ermessen des befehlshabenden Offiziers zu liegen

39

- vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27 -;

40

nach anderen Berichten können Geldzahlungen sowohl die Dauer als auch die Bedingungen der Inhaftierung günstig beeinflussen.

41

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 18.

42

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Personen, die außerhalb des eigentlichen militärischen Bereichs, z.B. bei Baufirmen, ihren Dienst ableisten. Diese Personen werden, sofern sie sich der ihnen zugewiesenen Arbeit entziehen, von den eritreischen Behörden ebenfalls als Deserteure angesehen.

43

Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 44.

44

Strafmaßnahmen beschränken sich auch nicht auf die Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, sondern treffen oft auch, wenn auch nicht systematisch, Familienangehörige. Gegen diese werden sowohl Geldzahlungen als auch Freiheitsentzug verhängt. Weitere Repressalien bestehen im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes oder im Entzug von Land.

45

Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 45 f.

46

Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse und unzureichender medizinischer Behandlung. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet; berichtet wird u.a. von brutalen Schlägen und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung.

47

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 15; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27; US Department of State, Eritrea 2013 Human Rights Report; S. 3 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11.

48

4. Die vorstehend dargestellten Verfolgungsmaßnahmen drohen dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch in Anknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylVfG) an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG. Allerdings stellt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgeht, nicht schlechthin eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG dar. In eine solche schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals getroffen werden soll. Die außergewöhnliche Härte einer Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, gibt regelmäßig vor allem dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil eine derartig evidente Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals sein kann.

49

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 19) zur Anerkennung als Asylberechtigter, sowie Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, juris Rn. 3, zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F.

50

Eine strafrechtliche Verfolgung ist aber auch dann Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung eines Straftatbestands auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient.

51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 16) zur Anerkennung als Asylberechtigter.

52

Letzteres ist bei Personen der Fall, die sich in Eritrea der Ableistung des Nationalen Dienstes entziehen, so dass diesen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

53

Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile vom 12. August 2013 - 8 K 2202/13.F.A -, InfAuslR 2013, 394, 395, sowie vom 14. Februar 2011 - 8 K 4878/10.F.A -, Abdruck S. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2008 - 5 K 450/08.WI.A -, Abdruck S. 4 ff.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27. September 2005 - AN 18 04.30714 -, juris Rn. 32. […]“

54

VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 14 ff.

55

4. Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht, wie bereits dessen 3. Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden hat,

56

- Vgl. nur VG Schwerin, Urteil vom 15. Juni 2015 - 3 A 1781/14 -, Umdruck, S. 5 ff.; Urteil vom 29. Juni 2015 - 3 A 1264/14 As - Umdruck, S. 4 ff.; Urteil vom 28. September 2015 -, - 3 A 291/15 -, Umdruck, S. 3 ff, -

57

vollumfänglich an.

58

Eritrea wird politikwissenschaftlich als totalitäres Regime eingeschätzt. Diese Diktatur ist totalitär in dem Sinne, als Einflussmöglichkeiten in einem Führungszentrum monopolistisch konzentriert sind, Entscheidungen des politischen Systems eine prinzipiell unbegrenzte Reichweite haben und Sanktionen prinzipiell unbeschränkte Intensität haben können. Dafür sprechen auch die unbegrenzten Machtbefugnisse eritreischer staatlicher Organe, die sich auf Gesetze überlagernde Dekrete des Präsidenten Afewerki stützen. Die Justiz gilt als nicht unabhängig.

59

Näher Hirt, Sanktionen gegen Eritrea: Anstoß für Reformen oder „Akt der Verschwörung?“, GIGA-Focus (Afrika) 1/2010, S. 1 (2); dies., Eritrea, in: Hofmeier/Mehler, (Hrsg.)., Kleines Afrika-Lexikon, 2004, S. 90 f.: „autoritäres Präsidialsystem“; EASO, Fokus Eritrea, S. 26 ff. Ausführlich zu totalitären Systemen: Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, Potsdamer Textbücher 4, (2000), 20 ff.; ders., Typen politischer Regime und die Achtung der Menschenrechte, in: Jesse (Hrsg.). Totalitarismus im 20. Jahrhundert, 2. Aufl. 1999, 519 (550 f.). Zur unbegrenzten Reichweite staatlicher Entscheidungen und unbegrenzten Intensität der Sanktionen im totalitären Staat Kielmannsegg, Krise der Totalitarismustheorie? [1974], in: ebenda, S. 286 (298 ff.), ferner Vollnhals, Der Totalitarismusbegriff im Wandel, APuZ 39/2006, 21 (26) je mwN.

60

Auch im letzten Lagebericht hat das Auswärtigen Amt über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber mitgeteilt, dass diese damit rechnen müssen, von eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben. Dies gilt insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und – zeitlich faktisch unbegrenzten – Dienstpflicht entzogen haben.

61

Näher: Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 14. Dezember 2015 (Stand: August 2015), S. 8, 17.

62

Die Unberechenbarkeit des Handels der staatlichen Organe Eritreas ist kennzeichnend und typisch für ein totalitäres Regime. Aus einer Vielzahl von mündlichen Verhandlungen ist nunmehr für das Gericht deutlich geworden, dass in Eritrea kritisches Hinterfragen von staatlichen Anordnungen ebenso wie die Ablehnung des Empfangs der Waffe während des nationalen Dienstes und insbesondere der Verdacht, dass der Betroffene sich dem nationalen Dienst entziehen will oder einem anderen bei der Entziehung oder der illegalen Ausreise behilflich war, häufig zu Inhaftierung und auch länger währenden, unbestimmten Haftzeiten führen. Kennzeichnend ist dabei augenscheinlich, dass diese Strafen nicht in einem rational nachvollziehbaren formalisierten Verfahren ausgesprochen werden, sondern vielmehr in wenig vorhersehbarer Weise von einzelnen Entscheidungsträgern vor Ort getroffen werden.

63

Ausführlich EASO, Fokus Eritrea, S. 32 ff.; 38 f., 41 ff.; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (Rico Tuor), Eritrea: Wehrdienst und Desertion (Februar 2009), S. 11 ff.

64

Maßgeblich ist dabei aber auch, dass in der Gesamtschau eine harte und im Vollzug zumeist erniedrigende Bestrafung ohne gerichtliches oder geordnetes Verfahren nicht nur in Einzelfällen, sondern häufig stattfindet. Als Folge der Unberechenbarkeit staatlicher Organe Eritreas erscheint die häufige Einlassung von Klägern, sie könnten nicht sagen, warum sie inhaftiert oder auch später wieder freigelassen worden seien. Dies ist weniger Ausdruck eines farblosen Vorbringens erfundener Sachverhalte als vielmehr die Ratlosigkeit, warum in ihrem konkreten Fall die staatlichen Organe konkret mit der dargestellten Härte gehandelt haben.

65

Dies gilt im Falle des Klägers schon deshalb, weil er – wie er in der mündlichen Verhandlung anschaulich und detailliert geschildert hat -, sich der erneuten Verhaftung und dem Wehrdienst durch Widerstand gegen die ihn transportierenden und bewachenden Soldaten entzogen hat. Anschließend sind er und seine Begleiter nach Kassala in den Sudan geflohen.

III.

66

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.

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