Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 190/15 As
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Der am 1. September 1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Ehefrau ist getrennt von ihm mit dem Kind eingereist und lebt in A-Stadt (Nordrhein-Westfalen). Der Kläger hat zu seinem Reiseweg ausgeführt, dass er am 24. Mai 2009 aus Eritrea in den Sudan gelangt sei. Er habe dort in einem Camp namens Shegreb bis 2. Juli 2012 gelebt. Dann sei er nach Libyen gegangen. Am 18. August 2012 sei er in Italien angekommen und am 16. September 2013 in Deutschland, wenn er sich recht entsinne. Der Kläger wurde am 16. September 2013 durch die Bundespolizei erkennungsdienstlich behandelt. Die Ermittlungen der Bundespolizei ergaben am 16. September 2016 einen sog. EURODAC-Treffer („IT1…“) mit Aufgriffsdatum am 25. September 2012 und Aufgriffsort Mineo in Italien.
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Der Kläger stellte am 18. September 2013 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Dessen Ermittlungen ergaben am 23. September 2013 denselben EURODAC-Treffer. Eine Anfrage nach der Dublin III-VO unter dem 6. Dezember 2013 an die zuständige italienische Behörde blieb unbeantwortet. Darauf kündigte das Bundesamt unter dem 16. Januar 2014 dem italienischen Innenministerium die Überstellung des Klägers nach Italien an. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 3. April 2014 aufgehoben, da die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Eine Klage und ein beantragtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers gegen diesen Bescheid (5 A 196/14 As und 5 B 91/14 As) wurden darauf vom erkennenden Gericht eingestellt.
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Seinen Asylantrag begründete der Kläger daraufhin in der Anhörung vom 2. Juni 2014 u.a. wie folgt: In Eritrea habe er im Dorf Antere (Provinz Gash Berka, Bezirk Awgaro) gelebt. Die Provinzhauptstadt Awgaro liege ca. 40 km von seinem Dorf entfernt. Die Schule habe er bis zur 7. Klasse bis Oktober 2007 besucht. Dass er zu diesem Zeitpunkt bereits 22 Jahre alt gewesen sei, habe damit zu tun, dass es die Schule erst seit 2000 gab. Zuvor sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen, während der Schulzeit habe er als Verkäufer im Laden seiner Familie gearbeitet. Von der Schule sei er im Oktober 2007 von vier Soldaten zum Militärdienst abgeholt worden zu einem Ort namens Kormenae. Nach einer sechs-monatigen militärischen Ausbildung habe er in verschiedenen Einheiten gedient. Es sei eine schwere Zeit für ihn gewesen, ohne Besoldung und Urlaub. Eines Tages hätten drei Kameraden versucht zu desertieren. Diese habe er mit anderen verfolgen müssen. Im Gegensatz zu den anderen Verfolgern habe er nicht auf die Fliehenden geschossen. Das sei seinem Vorgesetzen berichtet worden. Ihm sei deshalb vorgeworfen worden, nicht mit der Regierung kooperiert zu haben und sei für ein Jahr in das Gefängnis gekommen. Dort habe er zweimal täglich (morgens und abends) Holz für die Einheit sammeln müssen. An einem Feiertag - am 24. Mai (dem Nationalfeiertag) - habe er mit Mitgefangen gesprochen, dass sie fliehen müssten. Am 20. Mai 2009 seien sie abgehauen. Sie hätten sich zum Holzsammeln in einem Wald in der Nähe des Gefängnisses aufgehalten. Sie seien in verschiedene Richtungen geflohen. Auf sie sei geschossen worden, einige durch Schüsse verletzt, einer getötet worden. Er habe Glück gehabt, sei unverletzt geblieben und habe fliehen können. Er sei zu einem Dorf in den Bergen namens Mahkelay gekommen. Dort habe er einige Leute gekannt und habe die Nacht verbringen können. Am nächsten Tag sei er weiter Richtung Sudan marschiert, wo er nach vier Tagen im Camp Shegreb angekommen sei.
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Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Eritreas fest. Zur Begründung führte es u. a. aus, angesichts des in Italien durchgeführten Asylverfahrens komme in Deutschland lediglich Folgeverfahren nach § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder ein Zweitbescheid nach § 71a AsylVfG in Betracht. Die Voraussetzungen beider Vorschriften seien indessen nicht erfüllt. Es sei aber davon auszugehen, dass dem Kläger im Herkunftsland eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, so dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege.
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Der Bescheid wurde am 13. Januar 2015 zur Post gegeben.
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Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2015 Klage erhoben. Er habe Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären internationalen Schutz.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2015 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.
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II. Die Klage ist zul228;ssig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, soweit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden ist. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Bei dem Asylantrag des Klägers handelt es sich weder um einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes noch um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG (nachfolgend 1.). Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nachfolgend 2.).
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1. Der Asylantrag des Klägers ist als Erstantrag zu behandeln. Nach § 22a AsylG steht er einem Ausländer gleich, der in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf Grund von Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung des Asylverfahrens übernommen worden ist. Entgegen der Annahme des Bundesamtes ist der Antrag weder ein Folgeantrag noch ein Zweitantrag. § 71 Abs. 1 AsylG und § 71a Abs. 1 AsylG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
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a) Der Kläger hält sich nach Aktenlage erstmals im Bundesgebiet auf. Demgemäß hat er in der Bundesrepublik Deutschland erstmals einen Asylantrag gestellt. Weder hat der Kl28;ger einen in der Bundesrepublik früher gestellten Antrag zurückgenommen noch ist ein solcher bislang unanfechtbar abgelehnt worden. Für den Fall, dass in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, hier also in der Republik Italien, ein Asylverfahren abgeschlossen worden ist, verdrängt die Bestimmung über den Zweitantrag nach § 71a AsylG als lex specialis die Vorschrift des § 71 AsylG.
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b) Der Antrag des Klägers ist indessen auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Diese Vorschrift setzt den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG voraus. Darunter ist die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages in der Sache zu verstehen, nicht aber die Einstellung oder die Rücknahmefiktion, die im anderen Mitgliedstaat im Falle der Ausreise aus diesem Mitgliedstaat oder des Nichtbetreibens des Verfahrens erfolgt ist. Eine solche Einstellung führt gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) in der Regel dazu, dass der zuständige Staat den Antrag auf internationalen Schutz des überstellten Antragstellers durch den nach Art. 18 Abs. 1 a) und b) Dublin III-VO prüft oder die Prüfung abschließt.
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So auch Bruns, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016 AsylVfG/ AsylG, § 71a Rn. 3; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 12 mwN.
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§ 71a AsylG findet auch bei der förmlichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags keine Anwendung (vgl. Marx, aaO, Rn. 12 mwN). Im Übrigen muss der negative Ausgang des Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat feststehen (vgl. Bruns, aaO, § 71a Rn. 9 mwN).
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c) Im vorliegenden Fall liegt lediglich der EURODAC-Treffer IT1[…] vor. Danach hat der Kläger in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ob dieser Antrag abschließend inhaltlich entschieden worden ist, ist weder den EURODAC-Angaben in der Akte noch sonstigen Unterlagen zu entnehmen. In der Anhörung erklärte der Kläger, er habe eine Duldung erhalten, im heutigen Verhandlungstermin, er habe ein Papier erhalten, dessen Inhalt ihm unbekannt geblieben sei. Bei diesen geringen Anhaltspunkten kann ohne weitere Nachweise nicht angenommen werden, dass das Asylverfahren in Italien rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Weitere gerichtliche Ermittlungen sind wegen dieser wenigen Anhaltspunkte ebenfalls nicht erforderlich. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet nur, bei hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten vorliegenden Hinweisen oder Einwänden nachzugehen und den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 1 B 2/15 –, juris LS und Rn. 4.
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Da hier nur der EURODAC-Treffer vorliegt, es sonst aber an weitergehenden konkreten Hinweisen zum Ausgang des Verfahrens fehlt, bedarf es keiner weitergehenden gerichtlichen Ermittlungen. Damit steht nicht fest, dass das italienische Asylverfahren des Klägers rechtskräftig abgeschlossen ist.
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d) In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Gericht die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG entgegen der Auffassung des Bundesamtes verneint, hat es die Sache spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 3 VwGO), also die notwendigen Feststellungen und Prüfungen selbst vorzunehmen. Wie beim Folgeverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG scheidet eine Rückverweisung an die Beklagte aus.
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Dazu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, BVerwGE 106, 171-177, juris Rn. 9 ff.
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Diese Grundsätze gelten auch für das gerichtliche Verfahren über einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
2. Nach dieser Prüfung hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Nach Auffassung des Gerichts ist er eritreischer Staatsangehöriger. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Aufgrund seines Lebensalters unterliegt er nach den Erkenntnissen des Gerichts der Dienstpflicht zum nationalen Dienst.
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Deshalb ist ihm nach Auffassung des Gerichts der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen.
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2. § 3 Abs.
1 AsylG bestimmt, dass ein Auslä;nder Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).
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Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen.
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3. Dabei kommt es aus der Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Kläger Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner R52;ckkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Kläger zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Klägers würdigen würden. Dabei kommen aus der Sicht des Gerichts der Entziehung vor dem nationalen Dienst sowie der illegalen Ausreise maßgebliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht Minden hat hierzu in seinem Urteil vom 13. November 2014 - Az. 10 K 2815/13.A – ausgeführt:
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„[…] 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylVfG. Nach dieser Norm wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylVfG).
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- zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie) vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 (juris Rn. 18 ff.), und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. -
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Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylVfG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG anknüpfen. Auf die Verhältnisse in Eritrea ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus.
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2. Der Kläger hat Eritrea ohne das hierfür erforderliche Ausreisevisum
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- vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 19; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 -
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verlassen und sich durch seine Flucht dem dortigen Nationalen Dienst entzogen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers sowie aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung sowohl anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen. Auch seine Angaben bei der Vernehmung durch die Bundespolizei stimmen mit seinen späteren Angaben überein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Angaben präzisiert hat, ist dies auf entsprechende Nachfragen des Gerichts zurückzuführen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass er - anders als viele andere Antragsteller - seine Einreise aus einem sicheren Drittstaat wahrheitsgemäß offengelegt hat. Zudem hat der Kläger Details genannt, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Dies gilt insbesondere für den von ihm geschilderten Umstand, dass die Soldaten seinen Vater gezwungen hätten, für ihn, den Kläger, zu unterschreiben. Dies entspricht der gängigen Praxis in Eritrea, wonach Dienstpflichtige einen für sie verantwortlichen Verwandten als "Sponsor" zu benennen haben, an den sich die staatlichen Behörden im Falle einer Desertion wenden.
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Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.
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Inwiefern das Alter des Klägers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen soll (so das Bundesamt auf S. 3 des angefochtenen Bescheids), ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst
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- Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html -
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unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen.
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t:54pt">Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff.
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Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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Danach unterfiel bzw. unterfällt der 1972 geborene Kläger sowohl zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea als auch heute der nationalen Dienstpflicht.
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Der Umstand, dass der Kläger nicht sofort zur Ableistung des Nationalen Dienstes mitgenommen wurde, spricht entgegen der Auffassung des Bundesamts ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dies lässt sich zwanglos auf den Umstand zurückführen, dass der Körper des Klägers damals seinen glaubhaften Angaben zufolge mit eitrigen Pusteln bedeckt war.
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3. Dem Kläger drohen im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG, insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG).
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Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kommen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Tatsächlich werden Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung für ein bis zwei Jahre inhaftiert.
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Vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11.
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Nach den Eindrücken von Flüchtlingen scheint die Dauer der Inhaftierung im Ermessen des befehlshabenden Offiziers zu liegen
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- vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27 -;
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nach anderen Berichten können Geldzahlungen sowohl die Dauer als auch die Bedingungen der Inhaftierung günstig beeinflussen.
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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 18.
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Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Personen, die außerhalb des eigentlichen militärischen Bereichs, z.B. bei Baufirmen, ihren Dienst ableisten. Diese Personen werden, sofern sie sich der ihnen zugewiesenen Arbeit entziehen, von den eritreischen Behörden ebenfalls als Deserteure angesehen.
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Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 44.
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Strafmaßnahmen beschränken sich auch nicht auf die Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, sondern treffen oft auch, wenn auch nicht systematisch, Familienangehörige. Gegen diese werden sowohl Geldzahlungen als auch Freiheitsentzug verhängt. Weitere Repressalien bestehen im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes oder im Entzug von Land.
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pt">Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-8203;Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 45 f.
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Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse und unzureichender medizinischer Behandlung. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet; berichtet wird u.a. von brutalen Schlägen und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung.
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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 15; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27; US Department of State, Eritrea 2013 Human Rights Report; S. 3 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11.
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4. Die vorstehend dargestellten Verfolgungsmaßnahmen drohen dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch in Anknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylVfG) an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG. Allerdings stellt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgeht, nicht schlechthin eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG dar. In eine solche schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals getroffen werden soll. Die außergewöhnliche Härte einer Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, gibt regelmäßig vor allem dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil eine derartig evidente Missachtung rechtsstaatlicher Grundsä;tze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals sein kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 19) zur Anerkennung als Asylberechtigter, sowie Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, juris Rn. 3, zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F.
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Eine strafrechtliche Verfolgung ist aber auch dann Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung eines Straftatbestands auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 16) zur Anerkennung als Asylberechtigter.
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Letzteres ist bei Personen der Fall, die sich in Eritrea der Ableistung des Nationalen Dienstes entziehen, so dass diesen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
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Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile vom 12. August 2013 - 8 K 2202/13.F.A -, InfAuslR 2013, 394, 395, sowie vom 14. Februar 2011 - 8 K 4878/10.F.A -, Abdruck S. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2008 - 5 K 450/08.WI.A -, Abdruck S. 4 ff.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27. September 2005 - AN 18 K 04.30714 -, juris Rn. 32. […]“
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VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 14 ff.
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4. Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht, wie bereits dessen 3. Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden hat,
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- Vgl. nur VG Schwerin, Urteil vom 15. Juni 2015 - 3 A 1781/14 -, Umdruck, S. 5 ff.; Urteil vom 29. Juni 2015 - 3 A 1264/14 As - Umdruck, S. 4 ff.; Urteil vom 28. September 2015 -, - 3 A 291/15 -, Umdruck, S. 3 ff, -
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vollumfänglich an.
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Eritrea wird politikwissenschaftlich als totalitäres Regime eingeschätzt.
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Näher Hirt, Sanktionen gegen Eritrea: Anstoß für Reformen oder „Akt der Verschwörung?“, GIGA-Focus (Afrika) 1/2010, S. 1 (2); Dangmann, Eritrea, in: Gieler (Hrsg.), Staatenlexikon Afrika, 2016, S. 151 (161 f.); ausführlich zu totalitären Systemen: Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, Potsdamer Textbücher 4, (2000), 20 ff.; ders., Typen politischer Regime und die Achtung der Menschenrechte, in: Jesse (Hrsg.), Totalitarismus im 20. Jahrhundert, 2. Aufl. 1999, 519 (550 f.) je mwN.
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Insoweit ist die Unberechenbarkeit des Handels der staatlichen Organe Eritreas kennzeichnend und typisch. Aus einer Vielzahl von mündlichen Verhandlungen ist nunmehr für das Gericht deutlich geworden, dass in Eritrea kritisches Hinterfragen von staatlichen Anordnungen ebenso wie die Ablehnung des Empfangs der Waffe während des nationalen Dienstes und insbesondere der Verdacht, dass der Betroffene sich dem nationalen Dienst entziehen will oder einem anderen bei der Entziehung oder der illegalen Ausreise behilflich war, häufig zu Inhaftierung und auch länger währenden, unbestimmten Haftzeiten führen. Kennzeichnend ist dabei augenscheinlich, dass diese Strafen nicht in einem rational nachvollziehbaren formalisierten Verfahren ausgesprochen werden, sondern vielmehr in wenig vorhersehbarer Weise von einzelnen Entscheidungsträgern vor Ort getroffen werden.
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Ausführlich EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff.; 38 f., 41 ff.; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (Rico Tuor), Eritrea: Wehrdienst und Desertion (Februar 2009), S. 11 ff.
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Maßgeblich ist dabei aber auch, dass in der Gesamtschau eine harte und im Vollzug zumeist erniedrigende Bestrafung ohne gerichtliches oder geordnetes Verfahren nicht nur in Einzelfällen, sondern häufig stattfindet. Als Folge der Unberechenbarkeit staatlicher Organe Eritreas ist die häufige Einlassung von Klägern zu werten, sie könnten nicht sagen, warum sie inhaftiert oder auch später wieder freigelassen worden seien. Dies ist weniger Ausdruck eines farblosen Vorbringens erfundener Sachverhalte als vielmehr die Ratlosigkeit, warum in ihrem konkreten Fall die staatlichen Organe konkret mit der dargestellten Härte gehandelt haben.
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5. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger Eritrea jedenfalls illegal verlassen. Ihm droht zumindestens deshalb im Fall seiner Rückkehr eine hohe Freiheitsstrafe.
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III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
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