Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 2749/97

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren und wendet sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 151 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. November 2015.

2

Der Kläger begehrte ursprünglich von dem seinerzeitigen (alleinigen) Beklagten (Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg) die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von 5 Windkraftanlagen. Die nach im Kern erfolglosem Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger anwaltlich vertreten war, erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 24. März 1999 vollumfänglich ab (Az: 2 A 2749/97 [Band II] Blatt 319). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ließ die vom Kläger erhobene Berufung unter dem Aktenzeichen 3 L 230/99 zu (2 A 2749/97 [Band III] Blatt 471). Nach Wechsel von Verfahrensregime (vom Baugenehmigungsverfahren zum BImSchG-Genehmigungsverfahren) und Zuständigkeit (von Landrat zu seinerzeit Staatliches Amt für Umwelt und Natur) infolge des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.1950) erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 02. August 2002 seine Klage gegen das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin, dessen Verpflichtung zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids er begehrte. Hinsichtlich des weiter beklagten Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg begehrte der Kläger nunmehr die Feststellung, dass Versagungsbescheid und Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen waren (2 A 2749/97 [Band IV] Bl. 633).

3

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 17. Januar 2007 wurde das Verfahren gegen das Staatliche Amt für Umwelt und Natur abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 L 23/07 weitergeführt. Im (verbliebenen) Verfahren 3 L 230/99 (gegen den Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg) wurde – nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung und entsprechender teilweiser Einstellung des Verfahrens – die Berufung durch Urteil vom 17. Januar 2007 zurückgewiesen (2 A 2749/97 [Band V] Blatt 1034 ff., 1037 R, 1038, 1044 ff.). In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17. Januar 2007 zum Az: 3 L 230/99 ist dazu ausgeführt, dass der Kläger bis zum 24. März 1999 (dem Tag des erstinstanzlichen Urteils) keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gegen den Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg gehabt habe, weil er keine bescheidungsfähige Voranfrage gestellt habe. Weiter heißt es in dem Berufungsurteil: „Weil dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zusteht, bleibt auch der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ohne Erfolg.“

4

Das aus dem Berufungsverfahren 3 L 230/99 herausgetrennte (gegen das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin gerichtete) Verfahren 3 L 23/07 wurde nach Abschluss eines (außergerichtlichen) Vergleichsvertrages und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärungen durch Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05. Oktober 2011 eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil vom 24. März 1999 wurde insoweit für wirkungslos erklärt, als es das beklagte Staatliche Amt für Umwelt und Natur betrifft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Amtes zwischen Kläger und Beklagtem (Staatliches Amt für Umwelt und Natur Schwerin, jetzt Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg) unter Berufung auf den Vergleichsvertrag hälftig geteilt (2 A 2749/97 [Band VII] Bl. 1484).

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Auf den – auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens beinhaltenden - Kostenausgleichungsantrag des Klägers vom 10. Oktober 2011 (Eingang 12. Oktober 2011) (2 A 2749/97 [Band VII] Bl. 1489) erging unter dem 17. November 2015 der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Berücksichtigung der Vorverfahrenskosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Beschluss nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliege. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Klägerbevollmächtigten am 18. November 2015 zugestellt (2 A 2749/97 [Band VII] Bl. 1519 a).

6

Der Kläger hat am 02. Dezember 2015 fristgerecht dagegen die Entscheidung des Gerichts beantragt und seinen Antrag auf Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wiederholt (2 A 2749/97 [Band VII] Bl. 1521). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Akte wegen des Antrags nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dem Richter vorgelegt (2 A 2749/97 [Band VII] Bl. 1523 R). Eine Abhilfeprüfung in Bezug auf die Erinnerung ist bisher nicht erfolgt.

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Der Kläger macht mit Schriftsatz vom 25. Juni 2016 nach vorangegangenem Hinweis des Berichterstatters vom 26. Mai 2016 unter anderem geltend, die Kostengrundentscheidung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 zum Az.: 3 L 230/99 könne sich mangels Streitgegenstandsidentität – die Berufung sei allein bezogen auf die Feststellungsklage erfolglos geblieben – nicht auf die Kosten des Vorverfahrens im Hinblick auf die Verpflichtungsklage bezogen haben.

II.

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1. Der Antrag auf Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren hat keinen Erfolg. Er ist – da bereits rechtskräftig negativ beschieden – unzulässig.

9

a) Über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entscheidet im vorliegenden Fall gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Absatz 3 VwGO der Berichterstatter. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 05. November 2011 zum Aktenzeichen 3 L 23/07, bezogen auf dessen Kostengrundentscheidung der Kläger die – von dem erstinstanzlichen Gericht zu treffende (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 118 m.w.N.) – Erklärung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO begehrt, ist durch den Senatsvorsitzenden im vorbereitenden Verfahren auf der Grundlage von § 83 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO ergangen. Eine erstinstanzliche Entscheidung der Kammer in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 VwGO, an die hinsichtlich der Besetzung der Richterbank angeknüpft werden könnte, liegt bezogen auf das – erst im Rechtsmittelzug im Wege der Klageerweiterung einbezogene Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin (jetzt Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg) nicht vor. Daher ist von einer – als Teil der Kostenfestsetzung dem erstinstanzlichen Gericht obliegenden – in die Zuständigkeit des Berichterstatters fallenden Entscheidung über Kosten im Sinne von § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO auszugehen (vgl. auch Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 87 a Rn. 12; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 87 a Rn. 14).

10

b) Der Antrag auf Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist rechtskräftig aufgrund des die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Januar 2007 zum Az.: 3 L 230/99 abgelehnt worden. Mit Zurückweisung der Berufung des Klägers ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1999 rechtskräftig geworden. Der von dem Kläger im Berufungsrechtszug erneut gestellte Antrag (vgl. Urteilstatbestand, S. 6 des amtlichen Umdrucks) ist – kongruent zur den Kläger treffenden Kostenlastentscheidung – in dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts (ebenfalls) abgelehnt worden. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass mangels Bestehens des – im Berufungsrechtszug allein noch verfolgten Feststellungsanspruchs – auch der Antrag, die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten zu erklären, ohne Erfolg bleibt.

11

Ist infolge der Berufungszurückweisung über die Erstattungsfähigkeit der klägerischen Kosten des (allein) bei dem seinerzeit beklagten Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg geführten Vorverfahrens endgültig entschieden, bleibt kein Raum, durch Differenzierung der Streitgegenstände nach Feststellungsbegehren und Verpflichtungsbegehren erneut eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten ein- und desselben Vorverfahrens zu eröffnen. Der Kläger kann nicht trotz mit der Folge eigener Kostentragung verlorenen Prozesses deshalb (hälftige) Kostenerstattung hinsichtlich der Vorverfahrenskosten erlangen, weil mit seiner im Rechtsmittelzug erfolgten Klageerweiterung hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens das bisherige (Bauvorbescheids-)Verfahren (als immissionsschutzrechtliches Verfahren) weitergeführt worden ist. Denn der Verfahrens- und Zuständigkeitswechsel vom Baugenehmigungsverfahren zum immissionsschutzrechtlichen Verfahren ändert nichts daran, dass dem Kläger im Zeitpunkt des (rechtskräftig gewordenen) gerichtlichen Urteils vom 24. März 1999 der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht zustand. Ist aber der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten nicht später erneut entstanden sein.

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2. Soweit der Kläger auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 151 VwGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2015 gestellt hat, fehlt es derzeit mangels Abhilfeprüfung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an der richterlichen Entscheidungszuständigkeit. Da der Kläger allein die Nichtberücksichtigung der Vorverfahrenskosten rügt, hatte die Entscheidung über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO der – noch vorzunehmenden – Abhilfeprüfung vorauszugehen.

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