Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 1567/16 As SN
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides seines Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) vom 7. Juni 2016 verpflichtet, die Klägerin in das Bundesland Berlin umzuverteilen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt ihre asylrechtliche länderübergreifende Umverteilung von Mecklenburg-Vorpommern nach Berlin.
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Die am 16. Dezember 1998 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben syrische Staatsbürgerin. Am 27. Mai 2014 stellte sie einen Asylantrag. Sie wurde in das Land Mecklenburg-Vorpommern erstverteilt und dem Landkreis Vorpommern-Rügen zugewiesen.
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Am 10. März 2016 stellte sie unter dem Kopf ihres Vaters B. einen Umverteilungsantrag in das Bundesland Berlin. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei mit dem in Berlin lebenden I. B., geb. im Oktober 1989, verlobt. Sie liebten sich sehr und möchten nicht so weit auseinanderleben, sondern in der Wohnung der Eltern von Herrn I. in Berlin zusammenleben.
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Mit Bescheid vom 29. April 2016 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 51 Abs. 1 des Asylgesetzes eine länderübergreifende Umverteilung nur in Betracht komme, um der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbaren Gewicht Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Familie H. habe einen Asylantrag im Verbund gestellt und stellten eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern dar. Die Begründung, dass die Klägerin und ihr Verlobter sich sehr liebten, genüge nicht, zumal die Klägerin noch minderjährig sei. Die Entscheidung entspreche auch der Lastenverteilung zwischen den Ländern. Eine nicht zu vertretene Härte liege bei der Klägerin nicht vor.
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Gegen diesen ihr am 7. Juni 2016 zugestellten Bescheid erhob der Vater bzw. die Eltern der Klägerin am 14. Juni 2016 Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug sie weiter vor: In Berlin würde sie in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Verlobten und dessen Eltern leben und daher keinen zusätzlichen Wohnraum beanspruchen. Außerdem möchte sie in Berlin nach Beendigung ihrer Schulpflicht ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren oder eine Ausbildung beginnen. In Berlin seien die Möglichkeiten vielfältiger als in X.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) vom 7. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie in das Bundesland Berlin umzuverteilen.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
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Die Klägerin ist mittlerweile Mutter eines Kindes. Zuvor, am 14. März 2017, hatte Herr I. beim Jugendamt des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf die Vaterschaft anerkannt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von I. B. zu seiner Beziehung zur Klägerin. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift vom Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2016 verwiesen. Das Gericht hat ferner Auskünfte zur yezidischen Ehe eingeholt. Es verweist dazu auf die Stellungnahmen des Yezidischen Forums e. V., Oldenburg vom 6. Mai 2017; der Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen e. V. vom 10. Mai 2017 sowie der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen vom 6. Januar 2017.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obgleich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Der Beklagte war unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen worden.
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II. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Namen der damals noch minderjährigen Klägerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter erhoben worden.
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2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der länderübergreifenden Umverteilung in das Bundesland Berlin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall hierauf einen Anspruch, da die Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung nach § 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vorliegen.
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a) Nach dieser Bestimmung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung von Ausländern Rechnung zu tragen. Danach haben die Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Bundesland oder gar einen bestimmten Ort umverteilt zu werden. Das gilt nach der Wortwahl des Gesetzgebers („Rechnung zu tragen“) selbst dann, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen sollten. Insoweit ist die Bestimmung wohl als Soll-Bestimmung zu werten, so dass auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Entscheidung möglich ist.
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Vgl. auch Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AsylVfG, § 51 Rn. 4: keine Garantie für Familienzusammenführung in jeden Fall, Ausnahmen bei atypischen Fallgestaltungen; für einen regelmäßigen Rechtsanspruch ohne Ermessen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2003 – 3 L 209/00 – (zit. nach asyl.net), Umdruck, S. 8; Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 51 Rn. 5, § 50 Rn. 37 f. mwN; ferner VG Schwerin, Urteil vom 11. Januar 2017 - 15 A 2219/16 - As SN, Umdruck, S. 6 f.
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Grundsätzlich steht danach die Umverteilungsentscheidung der Behörde nach Auffassung des Gerichts im Ermessen der Behörde, deren Spielraum durch Gesichtspunkte der Familienzusammenführung und anderer humanitärer Gründe von vergleichbarem Gewicht eingeschränkt sein kann. Im Übrigen ist die Entscheidung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Allerdings sind Fälle der Ermessensreduzierung „auf Null“ denkbar, wenn nach der jeweiligen Sachlage bei Umverteilungsgründen von erheblichem Gewicht jede andere Entscheidung als die begehrte Umverteilung rechtswidrig wäre.
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b) Bei Beachtung dieser Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine länderübergreifende Umverteilung zugunsten der Klägerin vor, da sie zwischenzeitlich eine eigene Familie im Sinne des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG hat.
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aa) Nach Auffassung des Gerichts haben die Klägerin und I. B. eine schützenswerte Beziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der (Europäischen) Konvention zu Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK). Danach hat jede Person u. a. das Recht auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens. Insoweit wäre es unerheblich, ob die Klägerin nach yezidischem Recht wirksam verheiratet ist. Sie und I. B. unterhalten nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine schützenswerte, auf Dauer angelegte Partner- und Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 j 1. Spiegelstrich RL 2011/95/EU.
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Vgl. näher zur Beurteilung von Partner- und Familienbeziehung im Zusammenhang mit den Menschenrechte Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 50 Rn. 32; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, § 8 Rn. 40 ff.; Hoffmann, Asylmagazin 4/2005, S. 5 (6) mwN; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 8 A 194/11 As -, Umdruck, S. 2 f. (www.asyl.net) sowie Urteil vom 12. Mai 2017 - 15 A 3026/16 As SN -, Umdruck, S. 17 (betreffend Somalia).
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bb) Die Klägerin und der vom Gericht als Zeuge vernommene I. B. haben dargelegt, dass sie nach yezidischen Grundsätzen verheiratet sind. Ob sie zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung bereits in diesem verheiratet waren, kann hier dahinstehen, weil die Klägerin zunächst Herrn I. abwechselnd als Verlobten oder Ehemann bezeichnet und weiter erklärt hat, dass es noch „an einer Feier“ fehle. Dies mag auch daraus resultieren, dass sie sich hinsichtlich ihres Status unsicher war, weil sie standesamtlich nicht verheiratet ist. Demgegenüber hat der Zeuge bekundet, dass gefeiert worden sei. Die dazu gemachten Aussagen sind aber im Übrigen stimmig, nachvollziehbar und stimmen mit den im Verfahren beigezogenen gerichtlichen Erkenntnissen überein. Danach erkundigen sich die Eltern des jeweiligen Partners über den/die in Aussicht genommenen Kandidaten/Kandidatin. Es bedarf zu einer gültigen yezidischen Ehe insbesondere nicht zwingend eines Geistlichen („Scheichs“ oder „Pesiman“). Auch religiöse Urkunden können (nachträglich) ausgestellt werden.
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Dazu die vom Gericht beigezogenen Erkenntnisse: Yezidisches Forum e. V., Oldenburg, Stellungnahme vom 6. Mai 2017; Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen e. V., Stellungnahme vom 10. Mai 2017; Tagay/Ortac, Die Eziden und das Ezidentum, 2016, S. 81 f.; ferner Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Stellungnahme vom 6. Januar 2017.
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Es kann nach allem als sicher angenommen werden, dass zwischen der Klägerin und Herrn I. jedenfalls eine feste und dauerhafte Beziehung besteht. Das Gericht konnte zum einen nichts feststellen, was gegen eine religiös wirksame Hochzeit der Klägerin sprechen könnte. Denn mit der Aussage, es fehle noch an der abschließenden Feier, dürfte die Klägerin gemeint haben, dass der Scheich oder Pesiman noch nicht beteiligt gewesen sei. Die zwischenzeitliche Geburt des gemeinsamen Kindes, das Herr I. in einer jugendamtlichen Urkunde bereits zuvor auch anerkannt hat, unterstreicht zum anderen die feste Beziehung der Klägerin zu ihrem Mann.
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cc) Damit hat die Klägerin mit Herrn I. eine neue Familie gegründet. Demnach dient die von der Klägerin begehrte länderübergreifende Umverteilung der Familienzusammenführung. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist daher auf einen Anspruch auf Umverteilung in das Bundesland Berlin reduziert.
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III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
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Referenzen
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- VwGO § 113 1x
- § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 26 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 3 L 209/00 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2219/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 194/11 1x (nicht zugeordnet)
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