Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 3802/16 As SN
Tenor
Soweit das Verfahren erledigt ist, wird es eingestellt.
Im Übrigen werden die Entscheidungsätze Nr. 6 und Nr. 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, insoweit über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Klage wird im Übrigen als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.
Tatbestand
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Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache bezüglich der Klägerin zu 3) begehren nur die Kläger zu 1) und 2) noch die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise subsidiären Schutz und äußerst hilfsweise nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
- 2
Die am 22. März 1973 geborene Klägerin zu 1) ist Mutter des am 25. September 2010 geborenen Klägers zu 2) und der am 23. Mai 2015 in A-Stadt geborenen Klägerin zu 3) Die Kläger zu 1) und 2) sind nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsbürger. Die Klägerin zu 3) ist deutsche Staatsangehörige.
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Die Kläger zu 1) und 2) reisten am 15. Februar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 10. Februar 2015 einen Asylantrag. Nach Geburt der Klägerin zu 3) leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 14 a AsylG ein Asylverfahren ein.
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In der Anhörung vom 2. Juni 2016 führte die Klägerin zu 1) zur Begründung ihres Antrags aus, sie sei wegen der wirtschaftlichen Lage aus Ghana ausgereist. Sie habe als (gelernte) Friseurin dort gearbeitet. Dafür benötige man viel Strom. Die Stromlieferungen in Ghana seien aber katastrophal. Somit sei die Lage in Ghana für sie sehr schlecht gewesen. Ohne Arbeit könne man dort nicht leben.
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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 den Antrag aller drei Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asyl und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass auch keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Frist drohte das Bundesamt ihnen die Abschiebung nach Ghana an. Weiter ordnete es im Entscheidungssatz Nr. 6 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an und beschränkte es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Unter 7. befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Frist drohte das Bundesamt ihnen ihre Abschiebung nach Ghana an. Zur Begründung der letzten beiden Entscheidungen führte das Bundesamt aus, dass es bei einem Drittstaatsangehörigen solche Verbote anordnen könne, wenn dessen Asylantrag nach § 29 a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, nationale Abschiebungsverbote nicht vorlägen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitze. Anhaltspunkte hinsichtlich schutzwürdiger Belange der Kläger seinen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin zu 1) habe bezüglich der Klägerin zu 3) weder eine Vaterschaftsanerkennung vorgelegt noch Nachweise über notwendige Untersuchungen. Eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate sei mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Besonderheiten angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
- 6
Gegen den am 9. Dezember 2016 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 16. Dezember 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung die Klägerin zu 1) zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Sie tragen weiter vor, dass die Klägerin zu 3) deutsche Staatsangehörige sei und haben dazu die Kopie eines deutschen Reisepasses vorgelegt.
- 7
Das Bundesamt hat durch Bescheid vom 6. Januar 2017 den angegriffenen Bescheid bezüglich der Klägerin zu 3) aufgehoben, weil diese deutsche Staatsangehörige sei. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 8
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
- 9
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 zu verpflichten,
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ihnen – den Klägern – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
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hilfsweise: ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
- 12
äußerst hilfsweise: in ihrem Fall nationale Abschiebungsverbote festzustellen.
- 13
Ferner beantragen sie,
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im Falle der Kläger zu 1) und 2) die Entscheidungen zu den Ziffern 6 und 7 des angegriffenen Bescheides aufzuheben.
- 15
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
- 17
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
- 18
Durch Beschluss vom 6. Februar 2017 - 15 B 3803/16 As SN - hat die erkennende Kammer den Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 20
I. Das Gericht kann die Sache verhandeln und entscheiden, obgleich die ordnungsgemäß geladene Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. In der Ladung zum Termin ist hierauf hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
- 21
II. Soweit die Beteiligten bezüglich der Klägerin zu 3) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nur noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden.
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III. Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Sie Klage ist aber nur hinsichtlich der Entscheidungssätze Nr. 6 und Nr. 7 begründet. Der angegriffene Bescheid ist im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1) und 2) nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten flüchtlingsrechtlichen Rechtsstellungen und Abschiebungsverbote.
- 23
Das Bundesamt hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) und auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die weiteren Feststellungen, dass kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG gegeben ist sowie keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig.
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1. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (vgl. § 29 a Abs. 1 AsylG). Der Kläger stammt aus Ghana, einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. § 29 a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG. Er hat die durch § 29 a Abs. 1 AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung nicht durch den schlüssigen Vortrag von Verfolgungstatsachen erschüttern können.
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a) Zur Begründung der Klage hat die Klägerin zu 1) auf die im Tatbestand genannten Angaben in der Anhörung beim Bundesamt verwiesen. Sie hat dort aber lediglich wirtschaftliche Gründe genannt.
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b) Darin ist - den Sachverhalt als wahr unterstellt - keine asylerhebliche Verfolgung zu sehen, die die gesetzliche Annahme in Frage stellen könnte, in Ghana finde keine politische Verfolgung statt. Insbesondere liegt keine staatliche oder staatlich veranlasste oder geduldete Verfolgung vor. Flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale sind ebenfalls nicht betroffen.
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2. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG scheidet ebenfalls aus. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine Bestrafung oder Behandlung ist als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, oder wenn eine Strafschärfung wegen der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt. Der erniedrigende Charakter der Maßnahme zeigt sich darin, dass sie im Opfer ein Gefühl der Furcht, Schmerzen und Erniedrigung hervorruft, das geeignet ist, dieses zu erniedrigen und zu entwürdigen.
- 28
Vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26. Juli 2012 - 2 L 68/10 -, juris, Rn. 155; Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 33.
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a) Ein ernsthafter Schaden droht, wenn das konkrete und ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Die bloße Möglichkeit eines ernsthaften Schadens reicht nicht aus (vgl. Marx, AsylVfG, § 4 Rn 39). Anhaltspunkte für eine hier allein in Betracht kommende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im vorliegenden Fall bei einer eventuellen Bestrafung liegen nicht vor. Sie sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger wären demnach keiner unmenschlichen Behandlung im Sinne dieser Bestimmung bzw. von Art. 3 EMRK (i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG)
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- zum Verhältnis von § 4 Ziffer 2 AsylG zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK siehe BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 36. -
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im Falle eines Aufenthaltes in Ghana ausgesetzt.
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b) Nach der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- 33
- vgl. Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 –, (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich) NVwZ 2012, 681, 685 juris (LS); vgl. jetzt auch klarstellend: EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgium), zit. nach asyl.net.
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können humanitäre Verhältnisse die Schwelle von Art. 3 EMRK („unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“) nur in ganz außergewöhnlichen Fällen erreichen, wenn die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe zwingend sind. Dies ist bejaht worden im Falle eines Ausländers, der schwerstkrank und offenbar dem Tode nahe war oder der Tod unmittelbar bevorstand, bei dem Pflege und medizinische Versorgung im Heimatland nicht gesichert waren und der dort keine Familie hatte, die bereit oder in der Lage gewesen wäre, ihm auch nur ein Minimum an Nahrung, Unterkunft oder sozialer Hilfe zukommen zu lassen. Es reicht für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht alleine aus, dass im Fall der Abschiebung in das Herkunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird.
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Vgl. EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 - 26 565/05 -N./Vereinigtes Königreich, zit. nach www.asyl.net.
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c) Im vorliegenden Fall haben die Kläger zu 1) und 2) indessen für sich keine Umstände vorgetragen, die in diesem Sinne zwingende Gründe gegen ihre Abschiebung nach Ghana darstellen könnten. Dagegen spricht auch, dass in Ghana immerhin die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet ist.
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Näher Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 15. Februar 2017, S. 21.
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Die ghanaische Regierung verfolgt durchaus Armutsbekämpfungsstrategien, Initiativen zur Förderung von gefährdeten Personengruppen existieren,
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- vgl. i.E. IOM, Länderinformationsblatt Ghana, Oktober 2014, S. 27 -
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ein staatliches Rentensystem wird aufgebaut und das Land verfügt über eine Art Basiskrankenversicherung, die viele Menschen nutzen.
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Vgl. IOM. aaO, S. 12, 18; zur sozioökonomischen Situation in Ghana siehe auch: Maria Tekülve, Mitteleinkommensland Ghana: Realitäten hinter der Statistik, GIGA Focus Afrika, 2/2014, S. 5; zur Wirtschaftsstruktur siehe auch Kohrs/Loetzer, Ghana, in: Gieler (Hrsg.), Staatenlexikon Afrika 2016, S. 179 (185 ff).
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Die Kläger werden sich im Falle ihrer Rückkehr daher keiner lebensbedrohlichen Extremsituation gegenübersehen, die dem der oben dargestellten Entscheidung des EGMR vom 27. Mai 2008 zugrundeliegenden Fall hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit entspräche.
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d) Hinsichtlich einer individuell-konkrete Gefahr für die Kläger im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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IV. Das Gericht nimmt im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes (Seite 2 ff.).
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V. Allerdings sind die Anordnungen in Nr. 6 und 7 im angegriffenen Bescheid im vorliegenden Fall rechtswidrig. Insoweit ist angesichts der in das Ermessen der Beklagten gestellten Entscheidungen zu § 11 AufenthG das Klagebegehren der Kläger gemäß § 88 VwGO mit Rücksicht auf § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO dahin zu ergänzen, dass sie beantragen,
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die Entscheidungsätze Nr. 6 und Nr. 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, insoweit über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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1. Gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, für den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71 a AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der ersten Alternative des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen hier vor, so dass der Beklagten insoweit ein Ermessen eröffnet ist, ob sie gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet und gegebenenfalls von welcher Dauer (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
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Vgl. VG Regensburg, Beschl. vom 13. Mai 2016 - RN 5 S 16.30756 -, juris Rn. 18; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 82; BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01. Februar 2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 52; offen gelassen hinsichtlich der Dauer: VG Münster, Urt. vom 26. April 2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 72.
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2. Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung beschränkt sich nach § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf Ermessensfehler.
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Näher Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 114 Rn. 4 mwN.
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Nach dieser Bestimmung prüft das Gericht hinsichtlich des der Behörde eingeräumten Ermessens auch (nur), ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Behörde muss das ihr zukommende Ermessen aber auch tatsächlich betätigen und entsprechende Überlegungen nicht schon von vornherein unterlassen (Ermessensausfall), so dass eine Entscheidung auch dann ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessenspielraums annimmt, sich gebunden erachtet oder sich gar nicht bewusst ist, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat oder keine (eigenen) Ermessenserwägungen anstellt.
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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 86.
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Wird festgestellt, dass die Ermessensentscheidung den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO nicht genügt, ist der Bescheid aufzuheben bzw. die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur neuerlichen Bescheidung kommt nur in Betracht, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles ausnahmsweise nur eine einzige Ermessensentscheidung ermessensfehlerfrei sein kann und der Ermessensspielraum insofern „auf Null" reduziert ist (siehe Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 5, 6).
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3 a) Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zunächst erkannt, dass es nach § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aussprechen kann und dass dieses dann im Wege der Ermessensausübung zu befristen ist. Das kommt in dem angegriffenen Bescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck, da der Bescheid Ausführungen dazu enthält, dass der Beklagten keine Umstände bekannt sind, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Eine weitergehende Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 AufenthG die missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens naheliegt (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 38). Insofern ist das gesetzlich eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert, dass regelmäßig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen ist.
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b) Insbesondere hat die Klägerin zu 1) hier im Klageverfahren indessen Umstände vorgetragen und belegt, die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegenstehen könnten. Sie hat nachgewiesen, dass ihre am 23. Mai 2015 geborene Tochter, die Klägerin zu 3), deutsche Staatsangehörige ist. Dies ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die vom Bundesamt getroffenen Regelentscheidungen hinsichtlich des „ob“ der Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und der Dauer der Befristungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 4 AufenthG begegnen daher durchgreifenden Bedenken. Fraglich ist insbesondere, ob wegen der - auch vom Bundesamt nunmehr angenommenen - deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3) und ihres Alters ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG derzeit überhaupt angebracht ist und im Übrigen erheblich kürzere Fristen als angemessen zu betrachten sind oder diese gegenwärtig gar entfallen müssten.
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VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Zum einen hätte die Klägerin zu 3) höchstwahrscheinlich obsiegt, weil der Erlass eines Asylbescheides in ihrem Fall unzulässig gewesen ist. Zum anderen kommen den Begehren der Kläger zu 1) und 2) bezüglich des Asyl- und Flüchtlingsstatus sowie des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote ein erheblich höheres Gewicht zu als den Entscheidungen zu den Einreise- und Abschiebungsverboten nach § 11 AufenthG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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