Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 1959/18 SN

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. April 2018 wird insoweit angeordnet, als die Nutzung des streitgegenständlichen Bewegungsparcours mit sechs Outdoorgeräten in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr durch die Baugenehmigung nicht ausgeschlossen wird.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und der Antragsgegner sowie die Beigeladene je zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zu einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen trägt Antragstellerin je zu drei Vierteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragstellerin,

2

1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 A 1960/18 SN gegen die der Gemeinde B-Stadt erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. April 2018 zum Aktenzeichen 00400-18-115 anzuordnen,

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2. dem Antragsgegner aufzugeben, die von der Gemeinde B-Stadt bereits begonnenen Arbeiten zur Errichtung des Bewegungsparcours und der Aufstellung von Outdoorgeräten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen,

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haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 A 1960/18 SN gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihr gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier – zum überwiegenden Teil – zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache im Wesentlichen keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin nur im Hinblick auf eine mögliche Nutzung der streitgegenständlichen baulichen Anlage in der Nachtzeit in ihren Rechten verletzen dürfte.

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a. Die Antragstellerin kann sich aller Voraussicht nach nicht auf einen Widerspruch des streitgegenständlichen Bewegungsparcours gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 der Beigeladenen berufen, der in der Fassung der 2. Änderung seit dem 14. Juni 2011 in Kraft ist.

9

aa. Der Antragstellerin dürfte insoweit zunächst kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruches zustehen.

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Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, Rn. 29, juris, m.w.N; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 B 3825/15 SN –, juris; Beschluss vom 31. Juli 2015 – 2 B 2517/15 SN –, amtlicher Umdruck S. 7; Urteil vom 10. Juli 2014 – 2 A 1587/12 –, amtlicher Umdruck S. 7 f.).

11

Nach diesen Vorgaben kann die Antragstellerin sich aller Voraussicht nach nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das Mehrfamilienhaus F-Straße im B-Stadt, in dem sich die Eigentumswohnungen der Antragstellerin befinden, liegt in einem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet des Bebauungsplans Nr. 1 der Beigeladenen, während der geplante Bewegungsparcours außerhalb dieses Baugebietes im Bereich einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche errichtet werden soll. Das Vorhaben der Beigeladenen und das Wohneigentum der Antragstellerin liegen somit nicht in demselben Baugebiet, so dass die Grundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht denselben bauplanungsrechtlichen Bindungen unterliegen.

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bb. Unabhängig von einem eventuellen Gebietserhaltungsanspruch verletzt das streitgegenständliche Vorhaben auch im Übrigen keine Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1, auf die die Antragstellerin sich als Drittbetroffene berufen könnte.

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Die Festsetzung des Vorhabenstandorts als öffentliche Grünfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist nicht drittschützend. Eine nachbarschützende Funktion müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde (Sitzungsprotokolle etc.) ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf dem Nachbargrundstück reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2018 – 1 ZB 17.3 –, Rn. 5, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene als Plangeberin vorliegend mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet mit der Zweckbestimmung „Liegewiese“ (auch) eine nachbarschützende Funktion für die Bewohner des Plangebietes verbinden wollte, sind weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung zu entnehmen. Aus der Begründung des Bebauungsplans (s. Ziffer 3) ergibt sich vielmehr, dass Ziele der Planung – neben der Stärkung der Wohnfunktion durch Ausweisung von Wohnbauland – in erster Linie die Stärkung und der Ausbau der Fremdenverkehrs- und Erholungsstruktur der Gemeinde E waren. Dafür, dass den Festsetzungen der öffentlichen Flächen im Bebauungsplangebiet auch nachbarschützende Wirkung zukommen sollten, ergeben sich aus der Begründung des Bebauungsplans keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die Begründungen der 1. und 2. Änderung.

14

Darüber hinaus dürfte der geplante Bewegungsparcours aber auch mit der Festsetzung des Vorhabenstandorts als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Liegewiese vereinbar sein. Anders als die Antragstellerin meint, dient eine solche Fläche nicht ausschließlich als ein Ort der Ruhe und Erholung und damit nicht der körperlichen Betätigung und Ertüchtigung. Zwar mag der Begriff „Liegewiese“ dem Wortlaut nach vorwiegend eine Nutzung zum Ausruhen und Verweilen nahelegen. Allerdings werden in der Regel gerade öffentliche Liegewiesen nicht allein zu Ruhezwecken, sondern zur allgemeinen Freizeitgestaltung genutzt. Dies beinhaltet neben dem Ausruhen auch sportliche und spielerische Betätigungen wie Ballspiele (Frisbee, Federball etc.) oder geselliges Zusammensein von Menschengruppen für Unterhaltungen, Picknicks o.ä. Solche Freizeitaktivitäten sind typischerweise mit einem gewissen Geräuschpegel durch laute Unterhaltungen, Gelächter oder auch Musik verbunden. Demgegenüber stellen fest installierte Sportgeräte keine wesentlich abweichende Form der Freizeitgestaltung dar, so dass auch das streitgegenständliche Vorhaben von dem Nutzungszweck der vorliegend festgesetzten öffentlichen Grünfläche umfasst wird.

15

cc. Soweit die Antragstellerin sich schließlich darauf beruft, dass das streitgegenständliche Vorhaben gegen die Festsetzung in Ziffer 2.4 des Bebauungsplans verstößt, da ein Bewegungsparcours nicht von den dort aufgeführten, zur Sicherstellung einer verkehrsgerechten Nutzung innerhalb des Strandbereiches notwendigen Nutzungen gehöre, vermag ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Festsetzung zu Ziffer 2.4 des Bebauungsplans in dessen 2. Änderungsfassung laut Ziffer 1 der dortigen textlichen Festsetzungen gestrichen worden ist.

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b. Die Antragstellerin wird nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer aller Voraussicht nach durch das Vorhaben der Beigeladenen – soweit der Tagzeitraum betroffen ist – auch nicht in ihrem Anspruch auf Einhaltung des hier aus § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) folgenden Rücksichtnahmegebotes verletzt.

17

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in - wie hier - qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Es vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 96/79 -, juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. August 2000 - 3 M 50/00 -).

18

Nach diesen Vorgaben verursacht das genehmigte Vorhaben nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts – jedenfalls im Tageszeitraum – voraussichtlich keine rücksichtslosen Störungen oder Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hinsichtlich der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt.

19

aa. Nach den vorstehenden Maßgaben ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Tagzeitraum schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Lärmimmissionen hervorrufen könnte.

20

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen kann im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben grundsätzlich auf die TA Lärm vom 26. August 1998 abgestellt werden. Die TA Lärm zählt zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen. Für emittierende bauliche Anlagen, die - wie hier - nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu Nr. 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 -, BVerwGE 145, 145, 149; VG Schwerin, Urteil vom 23. April 2015 – 2 A 218/15 –, amtlicher Umdruck S. 14 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 B 425/14 -, amtl. Umdruck S. 7; Beschluss vom 26. Januar 2015 – 2 B 1035/14 -, amtl. Umdruck S. 9; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 12. Juli 2012 – 4 K 224/12.NW -, juris, m.w.N.)

21

Ob demgegenüber für die Berechnung der von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) hätte angewendet werden müssen – so die im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens seitens der Beigeladenen vorgelegte „Überschlägige Ermittlung der Geräuschimmissionen im Zusammenhang mit dem Neubau des Bewegungsparcours E“ der G-GmbH vom Juli 2018 – oder – wie die Antragstellerin meint – auf die „Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 3. Juli 1998 hätte abgestellt werden müssen, kann im Ergebnis offen bleiben. Die vorliegend anzunehmenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet sind bei allen genannten technischen Regelwerken für den Tag- bzw. Nachtzeitraum (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr bzw. 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) mit 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) gleich. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung und die Freizeitlärm-Richtlinie sehen darüber hinaus jeweils neben den Tag- und Nachtzeiträumen an Werktagen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, 13:00 und 15:00 Uhr und 20:00 und 22:00 Uhr geringere Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten vor. Die TA Lärm sieht dagegen in Ziffer 6.5 u.a. für Mischgebiete einen Zuschlag für die erhöhte Störwirkung von Geräuschen an Werktagen in der Zeit zwischen 06:00 und 07:00 Uhr und 20:00 und 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 06:00 und 09:00 Uhr, 13:00 und 15:00 Uhr und 20:00 und 22:00 Uhr vor.

22

Ob der streitgegenständliche Bewegungsparcours von der Sportanlagenlärmschutzverordnung erfasst wird, ist zweifelhaft. Der Verordnungsgeber der Sportanlagenlärmschutzverordnung hat sich am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Die Verpflichtungen des Betreibers, bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten, Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art lärmmindernd zu gestalten, passen nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende sportliche Aktivitäten von Menschen – hier vorwiegend Senioren – zugeschnitten sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2010 – 5 K 1988/09 –, Rn. 47, juris).

23

Die Freizeitlärm-Richtlinie M-V nennt in ihrer Ziffer 2 Abs. 3 eine Reihe von Anlagen, für die sie insbesondere gilt, ohne dass ein Bewegungsparcours oder ähnliche Anlagen ausdrücklich aufgeführt wären. Allenfalls könnte ein Bewegungsparcours als Sonderfläche für Freizeitaktivitäten angesehen werden. Allerdings handelt es sich bei den in der Freizeitlärm-Richtlinie hierzu aufgeführten Beispielen (Grillplätze, Bootsanlieger) um Nutzungen, die sich kaum mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichen lassen.

24

Letztendlich kann jedoch – wie bereits ausgeführt – die Frage, welches der genannten technischen Regelwerke für die Beurteilung der von dem geplanten Bewegungsparcours ausgehenden Lärmimmissionen anzuwenden ist, offen bleiben. In Bezug auf die jeweils geltenden Tagrichtwerte bzw. der für Ruhezeiten (Sportanlagenlärmschutzerverordnung, Freizeitlärm-Richtlinie) bzw. Tageszeiten mit erhöhten Empfindlichkeiten (TA Lärm) hält das Vorhaben der Beigeladenen diese Werte ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der G-GmbH jeweils ein. Gründe, warum die schalltechnische Untersuchung nicht geeignet sein sollte, die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Emissionen ordnungsgemäß zu beurteilen, sind – jedenfalls nach den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäben – im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der Verfasser ist insbesondere davon ausgegangen, dass sich innerhalb des Tageszeitraumes pro Gerät zwei Parcourssportler innerhalb der Parcoursfläche aufhalten und kontinuierlich in gehobener Sprechweise bzw. durch lautes Rufen miteinander kommunizieren. Im Hinblick auf den – ebenfalls eingehaltenen – Spitzenpegelrichtwert zu den Ruhezeiten am Sonntag ist der Verfasser von einem sehr laut schreienden Sportler ausgegangen. Dies erscheint im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ als nachvollziehbar. Dass eine bestimmungsgemäße Nutzung und ein ordnungsgemäßer Wartungszustand der Sportgeräte vorausgesetzt wird, so dass nicht von impuls- oder tonhaltigen Geräuschen in Form von Anschlag- oder Quietschgeräuschen der einzelnen Geräte auszugehen ist, dürfte aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Sitzgelegenheiten für Zuschauer, z.B. Bänke, sind für das Vorhaben ausweislich der Bauvorlagen nicht vorgesehen, so dass auch insoweit keine erhöhten Geräuschimmissionen durch Publikum bei der Nutzung des Bewegungsparcours anzunehmen sind.

25

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich die Eigentumswohnanlage der Antragstellerin in einem Ostseebad in unmittelbarer Standnähe und damit in einer besonders reizvollen Umgebung befindet. Solche Orte zeichnen sich durch eine hohe Anziehungskraft für Urlauber und Tagesgäste, aber auch für Anwohner der näheren Umgebung aus, so dass bei der Wahl eines solchen Wohnstandorts von vornherein mit einer hohen Frequentierung durch Menschen und den damit einhergehenden Immissionen gerechnet werden muss.

26

bb. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die Auswahl eines anderen Vorhabenstandortes ohne Beeinträchtigung der Nachbarschaft möglich gewesen wäre, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Die Argumentation geht bereits im Ansatz fehl. Die baurechtliche Prüfung ist an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden und kann nicht durch den Hinweis auf möglicherweise besser geeignete Alternativstandorte zu Fall gebracht werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03. Februar 2017 – 9 CS 16.2477 –, Rn. 25, juris). Wird festgestellt, dass ein Vorhaben an dem vom Bauherrn gewählten Standort Nachbarrechte nicht verletzt, ist kein Raum für Erwägungen zu möglicherweise besser geeigneten Alternativstandorten. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die dem Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Er genügt seiner Pflicht zur Rücksichtnahme vielmehr schon dann, wenn seine Lösung für den Nachbarn - noch - zumutbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 –, Rn. 6, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - BVerwG 4 B 97.97 -, BRS 59 Nr. 176, Rn. 6, juris).

27

cc. Soweit die Antragstellerin befürchtet, dass es durch die Errichtung der in Rede stehenden sechs Sportgeräte zu einer Verdichtung des Bodens kommt und dadurch eine Versickerung im Bereich des Bauvorhabens nicht mehr im bisherigen Umfang gewährleistet ist, so dass mehr Niederschlagswasser vom Vorhabengrundstück auf ihr Grundstück abfließt und dort zu Beeinträchtigungen führt, dürfte dem nicht zu folgen sein. So ist auf den zum Verfahren eingereichten Fotoaufnahmen bereits kein nennenswertes Gefälle vom Bereich des Vorhabens in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin erkennbar. Zudem weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Sportgeräte auf einer runden, wassergebundenen Befestigung mit einem Radius von 4,5 bis 5 m errichtet werden sollen, die aus Schotter mit einer Oberfläche aus Feinkorn besteht, so dass die Versickerung von Niederschlagswasser ungehindert möglich bleibe. Angesichts dieser Umstände erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin aufgrund einer stärkeren Durchfeuchtung der Außenanlagen als eher fernliegend.

28

c. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin war jedoch insoweit anzuordnen, als aufgrund der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eine Nutzung des streitgegenständlichen Bewegungsparcours auch zur Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr möglich ist. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer kann nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragstellerin durch Lärmimmissionen möglich ist.

29

Ausweislich von Anlage 1 zur schalltechnischen Untersuchung seitens der G-GmbH werden an den vier für das Wohngebäude der Antragstellerin gewählten Immissionsorten im Erdgeschoss sowie im 1., 2. und 3 Obergeschoss Immissionswerte von 45, 46, 47 und nochmals 47 dB(A) erreicht. Damit werden zwar die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte sowohl der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung als auch der Freizeitlärm-Richtlinie im Tageszeitraum sowie während der Ruhezeiten eingehalten. Legt man die errechneten Werte allerdings für den Nachtzeitraum zu Grunde, wäre der hier geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) an drei Immissionsorten überschritten. Zwar gehen sowohl die Beigeladene als auch der Antragsgegner davon aus, dass eine Nutzung des Bewegungsparcours während des Nachtzeitraums aufgrund des fehlenden Tageslichts nicht erfolgen kann, so dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zu berücksichtigen wäre. Allerdings enthalten weder die Baugenehmigung noch die in den Bauvorlagen enthaltene Betriebsbeschreibung eine entsprechende Einschränkung der Nutzungszeiten bzw. Vorkehrungen (z. B. Hinweisschilder), die eine Nutzung des Bewegungsparcours im fraglichen Zeitraum ausschließen.

30

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen dürfte auch nicht davon auszugehen sein, dass eine Nutzung des Bewegungsparcours in der Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr allein aufgrund des dann nicht mehr vorhandenen Tageslichts ausgeschlossen ist. Zumindest in den Sommermonaten von Anfang Juni bis Anfang August erfolgen der Sonnenaufgang bereits vor 06:00 Uhr und der Sonnenuntergang erst zwischen ca. 21:00 und 21:45 Uhr, so dass das jeweils (noch) vorhandene Tageslicht Nutzungszeiten auch während des Nachtzeitraumes erlaubt. Zu den fraglichen Zeiten werden die am Wohnhaus der Antragstellerin nach der TA Lärm (und ebenso nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärm-Richtlinie) zulässigen Immissionsrichtwerte, wie bereits ausgeführt, überschritten, so dass ohne weitere Ermittlungen – die dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müssen – eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden kann.

31

2. Soweit die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bzw. § 123 VwGO die sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück begehrt, bleibt der Antrag erfolglos. Dafür wäre nur dann Raum, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die erteilte Baugenehmigung insgesamt angeordnet worden wäre. Dies erfolgte jedoch lediglich im Hinblick auf eine Nutzung des streitgegenständlichen Bewegungsparcours während des Nachtzeitraumes. Einer Nutzung während der übrigen Zeiten stehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer jedoch keine Bedenken gegenüber, so dass die Antragstellerin einen Baustopp nicht verlangen kann.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, sie an der Kostentragungslast zu beteiligen.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

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