Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 4180/17 SN

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger ficht in diesem Verfahren nach gerichtlicher Abtrennung weiterer Streitgegenstände und teilweiser Klagerücknahmen noch einen Bescheid über die Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss Schmutzwasser an.

2

Er ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks mit der postalischen Adresse W. C. a in W., das an die öffentliche Einrichtung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen ist. Es besteht aus dem Flurstück b der Flur c, Gemarkung W.. Nach eigenen Angaben erwarb der Kläger das Grundstück vor über zehn Jahren von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft, wobei damals (wie wohl auch heute) keine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Zweckverbands für die Inanspruchnahme des Grundstücks, in dem der Abwasserhauptkanal verläuft, grundbuchlich eingetragen worden war (und ist).

3

Dieser Abwasserhauptkanal in Form einer Abwasserdruckrohrleitung wurde bereits im Jahre 1993 über eine Länge von 32 Meter auf dem Grundstück, das heute dem Kläger gehört, und Nachbargrundstücken parallel zur öffentlichen Straße verlegt. Dazu gibt es eine schriftliche „Zustimmung für die geplante Trassenführung der Druckrohrleitung bzw. Gefälleleitung“ der Obstbaugenossenschaft W. e. G. vom 24. Februar 1993 u. a. für das heute klägerische Grundstück, adressiert an die U. GmbH, Schwerin, die offenbar damals mit der Planung des Baus dieser Abwasserleitung beauftragt gewesen ist.

4

Eine vom Beklagten beantragte Befreiung von der kanalgebundenen Abwasserentsorgung für das Grundstück wurde laut eigener Mitteilung an den Kläger im Schreiben vom 24. April 2014 von der Unteren Wasserbehörde des damaligen Landkreises Ludwigslust abgelehnt. Der Kläger sei verpflichtet, sein Grundstück an die vorhandene Abwasserdruckrohrleitung anzuschließen. Mit undatiertem Schreiben (Registriernummer A 021/AZVV/14) erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zum Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage.

5

Im Jahre 2014 ließ der Zweckverband auf dem zuvor durch eine Drei-Kammer-Grube schmutzwasserentsorgten Grundstück einen Anschluss an die dort verlegte Abwasserdruckrohrleitung errichten.

6

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid über die Erstattung der Kosten für die Errichtung eines Grundstücksanschlusses vom 11. August 2017 erhob der Beklagte im Hinblick auf die Herstellung eines solchen Anschlusses einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.551,05 €. Darin enthalten sind zum einen die Grundstücksanschlusskosten laut – beigefügter – Rechnung der vom Beklagten insoweit beauftragten Hoch- und Tiefbaufirma vom 30. Oktober 2014 in Höhe von 1.460,13 € sowie die Vermessungskosten laut Rechnung des Vermessungsbüros vom 8. Januar 2015 in Höhe von 90,92 €.

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im gleichen Monat Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2017, zugestellt am 4. Oktober 2017, zurückwies.

8

Der Kläger hat am 30. November 2017 Klage erhoben, mit der er gegen den Kostenerstattungsbescheid vorträgt:

9

Ein Grundstücksanschluss, wie er in § 2 Ziff. 5 der Satzung definiert werde („Der Grundstücksanschluss ist der Kanal vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze.“), sei nicht hergestellt worden. Für die Herstellung eines der Satzung entsprechenden Grundstücksanschlusses sei es zwingend erforderlich, dass der Beklagte die Abwasserleitung in den öffentlichen Bereich verlege.

10

Es gebe auch keine Bindung seinerseits an die damals durch die Genossenschaft, die damals nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei.

11

Kosten für die Einmessung des der eigenen Satzung widersprechenden Grundstücksanschlusses seien nicht notwendig.

12

Die geltend gemachten Kosten seien nicht Bestandteil des Grundstücksanschlusses, sondern Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage und diese seien bereits mit dem gezahlten Anschlussbeitrag abgegolten. Hierzu werde auf § 2 der Beitrags- und Gebührensatzung verwiesen. Betriebsfertig sei laut der Satzung, dass das einzelne Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne, wolle heißen, dass die Voraussetzungen für den Anschluss des Grundstücks bereits bestünden. „Vor dem Grundstück“ bedeute nicht auf dem Grundstück. Insofern habe der Beklagte den gemäß der eigenen Satzung festgelegten Kanal vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze bislang nicht hergestellt.

13

Der Beklagte habe ferner hierdurch erneut sein – des Klägers – Eigentum beeinträchtigt, indem es ohne seine Zustimmung für die Markierung des Anschlusses in Anspruch genommen werde.

14

Hinsichtlich der eigenmächtigen Verlegung und Nutzung des Grundstücks für die öffentliche Abwasseranlage sei weder eine vertragliche Gestattung noch eine dingliche Sicherung vorliegend, ebenso wenig eine Duldungspflicht, da diese nur Grundstücke betreffe, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen seien. Mit Schreiben vom 17. April 2015 habe der Beklagte jedoch ihm gegenüber erklärt, dass im Zuge der Verlegung und Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage, die bereits Mitte der 90er Jahre erfolgt sei, nicht beabsichtigt gewesen sei, die an der Waschower Chaussee belegenen Außenbereichsgrundstücke an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Dennoch sei die Inanspruchnahme des Grundstücks und Verlegung der öffentlichen Abwasseranlage auf seinem Grundstück erfolgt. Erst mit der 4. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2016 sei in § 17 hierzu eine Regelung getroffen worden. Sein Grundstück sei Mitte der neunziger Jahre weder angeschlossen noch sei ein Anschluss beabsichtigt gewesen. Statt den zentralen Abwasserkanal im öffentlichen Bereich zu verlegen, habe der Beklagte Mitte der 90er Jahre sein – dasjenige des Klägers – Grundstück in Anspruch genommen. Eine Duldungspflicht bestehe nicht. Es handle sich nicht um eine zu DDR-Zeiten verlegte Altleitung.

15

Auch sei keine Freispiegelleitung verlegt worden, was für ihn, den Kläger, zu höheren Kosten geführt habe. Eine Verlegung von Abwasserrohren zu dem vom Beklagten bislang nicht hergestellten Grundstücksschacht zwecks Einbindung in die öffentliche Abwasseranlage wäre ausreichend gewesen.

16

In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2019 hat der Kläger den Antrag zu 2 aus der Klageschrift zurückgenommen, soweit er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hatte, den Grundstücksanschluss nach einem erfolgten Rückbau im öffentlichen Verkehrsraum auf seine Kosten herzustellen.

17

Dies gilt ebenso für den Antrag zu 1 aus der Klageschrift, soweit er die Verpflichtung des Beklagten beinhaltete, den unter Vorbehalt (auf den Kostenerstattungsbescheid) geleisteten Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen.

18

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Klageantrag zu 2, soweit er noch aufrechterhalten wird (Verurteilung des Beklagten, den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Teil der öffentlichen Abwasseranlage zu beseitigen), abgetrennt. Diese Klage ist inzwischen unter dem Aktenzeichen 4 A 1271/19 SN von der 7. Kammer übernommen worden.

19

Auch den Antrag zu 3 der Klageschrift, „den Beklagten zu verpflichten, für die Dauer der Grundstücksnutzung (durch den dort verlegten Hauptkanal) eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird“, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung von diesem Verfahren abgetrennt. Diese Klage wird unter dem Aktenzeichen 4 A 1272/19 SN fortgeführt.

20

Der Kläger beantragt,

21

den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2017 und seinen Widerspruchsbescheid vom 29. September 2017 aufzuheben.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen,

24

und trägt dazu vor:

25

Die Obstbaugenossenschaft W. e. G. sei seinerzeit Nutzungsberechtigte (u. a.) des heutigen klägerischen Grundstücks gewesen, das mit einem Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten bebaut sei. Die damals in Aussicht gestellte dingliche Sicherung des Leitungsrechts durch grundbuchliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit sei nicht umgesetzt worden. Er, der Beklagte, berufe sich aber auch nicht auf diese Zustimmung, sondern auf öffentlich-rechtliche Duldungspflichten aus § 15 Abs. 3 KV M-V i. V. m. § 17 AWS bzw. § 93 WHG.

26

Die Trassenführung über die in Anspruch genommenen Grundstücke sei erfolgt, weil die Verlegung in der angrenzenden seinerzeitigen Landesstraße aufgrund eines geschützten Alleebaumbestands durch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur, den damaligen Landkreis Hagenow (Umweltamt) und das Straßenbauamt aus naturschutzrechtlichen Gründen versagt und eine Trassenführung im Abstand von mindestens 10 Metern auf den Anliegergrundstücken festgelegt worden sei.

27

Das Grundstück sei an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen worden, nachdem im Oktober 2014 der Grundstücksanschluss hergestellt und der Kläger am 25. November 2014 die Fertigstellung des Hausanschlusses mitgeteilt habe.

28

Der Kostenerstattungsbescheid sei rechtmäßig. Es handle sich vorliegend insofern um eine atypische Anlagensituation, als gemäß § 2 Abs. 4 der Abwassersatzung der Hauptkanal im Regelfall im öffentlichen Straßen- und Wegegrund verlegt sei. Bereits diese satzungsrechtliche Formulierung lasse erkennen, dass dem Satzungsrecht eine atypische Anlagensituation wie die vorliegende nicht fremd sei. Die Zuordnung von Anlagenteilen zu den Begriffsbestimmungen der Abwassersatzung und die räumliche Abgrenzung zwischen Hauptkanal, Grundstücks- und Hausanschluss sei deshalb nicht nach der räumlichen Lage, sondern funktional vorzunehmen. Im Übrigen ende der Grundstücksanschluss auch nach der für den Regelfall geltenden räumlichen Beschreibung in § 2 Abs. 5 AWS nicht an der Grundstücksgrenze, sondern werde auf das anzuschließende Grundstück verlegt.

29

Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BGS gehörten zu den erstattungsfähigen Kosten auch die Kosten der Einmessung. Gemeinkosten wie auch sonstige Nebenkosten – eben auch die für die Aufnahme in den Anlagenbestand erforderlichen Vermessungskosten – dürften nach den jeweiligen Baukostenanteilen umgelegt werden (Aussprung u. a., KAG M-V, Stand November 2015, § 10 Erl. 5.2.3.1; VG Greifswald, Urt. v. 28. Januar 2011 – 3 A 24/07 –). Diese Kosten seien heutzutage deshalb erforderlich, weil die Leitungsführung im digitalen Bestand erfasst werde. Dazu bedürfe es einer ordnungsgemäßen Vermessung des Leitungsverlaufs und namentlich auch des Grundstücksanschlusses.

30

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Juni 2019 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

31

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

32

Die in diesem Verfahren allein Abtrennung weiterer Streitgegenstände noch hier verbliebene Anfechtungsklage gegen den Kostenerstattungsbescheid für einen Grundstücksanschluss ist unbegründet.

33

Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 11. August 2017 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. September 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

34

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf den „ersten“ Grundstücksanschluss zur öffentlichen Einrichtung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage ist § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbands Sude-Schaale – Beitrags- und Gebührensatzung – vom 20. Dezember 2005 i. d. F. der 8. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013 i. V. m. § 10 Abs. 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V). Er lautet:

35

„Die Kosten zur Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses werden durch öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Hierzu gehört der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an den Hauptkanal anzuschließen. Die hierfür anfallenden Aufwendungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt und abgerechnet und sind in dieser Höhe zu erstatten.“

36

Mit der 9. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2017 ist zum 1. Januar 2018 der folgende Satz (4) eingefügt worden:

37

„Dazu gehört auch die Einmessung des Grundstücksanschlusses in den Bestand des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale.“

38

§ 2 Abs. 5 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale – Abwassersatzung – vom 20. Dezember 2005 i. d. Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2016 definiert den Grundstücksanschluss wie folgt:

39

„Der Grundstücksanschluss ist der Kanal vom Hauptkanal bis ca. einen Meter auf das Grundstück. Der Grundstücksanschluss steht im Eigentum des AZV und gehört zu den Betriebsanlagen. Er ist nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Abwasseranlage.“

40

Der Hauptkanal wird in § 2 Abs. 4 der Abwassersatzung wie folgt bestimmt:

41

„Bei dem Hauptkanal handelt es sich um den öffentlichen Kanal, der in der Regel in einer öffentlichen Straße verlegt ist und von dem aus die einzelnen Grundstücke mit dem Grundstücksanschluss verbunden werden. Der Hauptkanal gehört zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage.“

42

2. a) Um („anstelle eines Beitrages“ nach § 10 Abs. 1 KAG M-V) einen Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses nach § 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung i. V. m. § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V erheben zu dürfen, darf dieser Anschluss nicht Teil der beitragsrelevanten öffentlichen Einrichtung sein, was hier nach § 2 Abs. 5 Satz 3 der Abwassersatzung aber auch nicht der Fall ist. Die wohl abweichende Rechtsmeinung des Klägers ist in ihrer Rabulistik für das Gericht nicht nachvollziehbar. Aus den nachfolgenden Erwägungen heraus (siehe unter b)) wird der Wille des Satzungsgebers deutlich, nicht zwingend auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung abzustellen, soweit es um die Wörter „vor dem Grundstück“ geht. Sie beziehen sich offenkundig auf den Normalfall, ohne, wie zu zeigen sein wird, den Ausnahmefall davon auszunehmen, mithin eine eher funktionale Sichtweise an den Tag zu legen.

43

Im Übrigen geht es hier nicht um die „Anschlussmöglichkeit“, welche allein bei der Anschlussbeitragserhebung für Grundstücke außerhalb des sog. Außenbereichs nach § 35 BauGB eine Rolle spielt. Der Frage, ob es noch dem zulässigen satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraum entspricht, diese Anschlussmöglichkeit sogar abstrakt so weit nach „vorne“ zu verlagern, dass sie schon dann gegeben sein soll, wenn der Grundstücksanschluss gerade noch nicht hergestellt worden ist, es also dem Grundstückseigentümer unmöglich (!) ist, sein Grundstück an den Hauptkanal zur Trinkwasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung anzuschließen, muss deshalb im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden. Selbst im Falle der Nichtigkeit dieser rechtlich doch fragwürdigen Regelung dürfte mindestens der in der Beitrags- und Gebührensatzung gleichsam „en passant“ mitgeregelte Kostenerstattungsanspruch für Grundstücksanschlüsse, den der Satzungsgeber auch in einer eigenständigen Satzung hätte regeln können, davon unberührt bleiben (Rechtsgedanke des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

44

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Erstattung der Kosten eines „ersten“ Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung der zentralen („öffentlichen“) Abwasseranlage liegen vor.

45

Der Zweckverband hat auf dem und für das Grundstück des Klägers im Jahre 2014 erstmals einen „ersten“ Anschluss an die Abwasserhauptentsorgungsleitung errichten lassen; zuvor war das Grundstück nicht an die öffentliche Einrichtung der zentralen („öffentlichen“) Abwasseranlage, sondern an eine der beiden entsprechenden öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasseranlage (Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben) angeschlossen gewesen. Der im Jahre 2014 hergestellte erste Anschluss an den auf dem Grundstück des Klägers verlaufenden Abwasserhauptkanal ist ein Grundstücksanschluss i. S. des § 2 Abs. 5 Satz 1 der Abwassersatzung. Der Wortlaut der Satzungsnorm umfasst nicht nur den typischen Fall, dass vom öffentlichen Straßenraum und dem dort liegenden Abwasserhauptkanal aus ein Grundstücksanschluss bis ca. einen Meter auf dem Privatgrundstück verlegt wird. Der Satzungswortlaut lässt ebenso den atypischen Fall ausreichen, dass der Schmutzwasserhauptkanal bereits auf dem Privatgrundstück liegt und von dort aus der Grundstücksanschluss bis ca. einen Meter „innerhalb“ des Grundstücks gelegt wird. Der Kläger zitiert für seine abweichende Rechtsansicht zu Unrecht noch die Abwassersatzung vom 20. Dezember 2005 in ihrer seit langem veralteten Ursprungsfassung und verkennt deren Änderung schon durch die Erste Änderungssatzung vom 21. Dezember 2007. Auch § 2 Abs. 4 der Abwassersatzung lässt Raum für die vom Regelfall abweichende Lage des Hauptkanals, wenn dort von der Lage „in der Regel“ in einer öffentlichen Straße die Rede ist. Die Bestimmung, Zuordnung und Abgrenzung des Grundstücksanschlusses (zu anderen faktischen Bereichen der öffentlichen Einrichtung) erfolgt insoweit in den Satzungen funktional, mag sie typischerweise im „Normalfall“ damit auch räumlich einhergehen.

46

Die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Anlagenteilen bis hin zum Grundstücks(- oder Haus)anschluss spielen bei den öffentlich-rechtlich normierten Vorschriften des § 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung und des § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V keine Rolle.

47

3. Der Kostenerstattungsbescheid ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

48

a) Soweit der Kläger meint, statt der Druckrohrleitung hätte auch eine Freispiegelleitung gelegt werden können, was zu geringeren Kosten geführt hätte, erschließt sich dem Gericht schon nicht, ob er damit auch vorträgt, dass der hier zur Kostenerstattung anstehende Grundstücksanschluss selbst höhere Herstellungskosten mit sich bringt oder ob er darauf hinweisen will, dass der ihm auch finanziell obliegende Hausanschluss dadurch (Stichwort: Pumpe) teurer wird. Soweit bei einer Druckentwässerung höhere Kosten auch für den Grundstücksanschluss (und nicht nur für den Hausanschluss) generiert werden sollten, so ist darauf hinzuweisen, dass Lage, Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung der Anlage der Zweckverband bestimmt, § 1 Abs. 3 der Abwassersatzung (vgl. Seppelt, in: Aussprung et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: März 2019, § 10 Erl. 2.1). Zur „Art“ gehört auch die Frage, ob eine Druck- oder Freigefälleentwässerung (synonym: Freispiegelentwässerung) im fraglichen Bereich des Verbandsgebiets hergestellt wird. Dass der Zweckverband hier die Grenzen seines diesbezüglichen technischen Gestaltungsermessens, in dem auch und vor allem technische Aspekte im jeweiligen Bereich des Verbandsgebiets eine Rolle spielen, überschritten hätte, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen.

49

b) Auch die Kosten für die Vermessung des Grundstücksanschlusses sind erstattungsfähig.

50

aa) Ob dafür der erst nach Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs aufgrund der durchgeführten Maßnahme einschließlich der Vermessung des Grundstücksanschlusses die mit der 9. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2017 und (nicht rückwirkendem) Inkrafttreten eingefügte Satz 4 des § 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung eine hinreichende Rechtsgrundlage bietet, lässt das Gericht offen. Sie ist rechtlich nicht zwingend notwendig.

51

bb) Nach gerichtlicher Beurteilung der Rechtslage ermöglichen bereits § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Beitrags- und Gebührensatzung und § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V die Einbeziehung der Kosten der Vermessung des Grundstücksanschlusses in den Kostenerstattungsanspruch. Es handelt sich dabei um erforderliche bzw. notwendige Nebenkosten der Herstellung des (hier: „ersten“) Grundstücksanschlusses (vgl. allgemein Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.1 unter Hinweis auf VG Greifswald, Urt. v. 28. Jan. 2011 – 3 A 24/07 –). Kommt es zu einer Betriebsstörung innerhalb der öffentlichen Einrichtung (im hiesigen Idiom offenbar aus der Sprache der DDR übernommen und auch heute noch als „Havarie“ bezeichnet), namentlich einem Leck „irgendwo“ im (Abwasser-)Kanalnetz, so ist es zwingend erforderlich, dieses Leck schnellstmöglich zu finden, wozu die Kenntnis der genauen Leitungslagen nicht nur des Abwasserhauptkanals, sondern auch die der Grundstücksanschlüsse gehört. In der Vergangenheit mussten Zweckverbände in – wenngleich – wenigen Fällen vor Gericht einräumen, keine genaue Kenntnis von der Lage der zu DDR-Zeiten gebauten Hauptver- oder –entsorgungsleitungen wie auch gerade der Grundstücksanschlüsse zu haben bzw. (vor Neuverlegung) gehabt zu haben. Insofern überzeugt das Gericht zwar nicht die vom Beklagten vorgetragene angebliche Notwendigkeit, digitale Eintragungen des Leitungsnetzes einschließlich der Lage der Grundstücksanschlüsse vorzunehmen. Die Digitalisierung (hier: des Leitungsbestands) ist kein Selbstzweck. Sie muss anderen (dahinter liegenden) nachvollziehbaren Zwecken dienen, wie sie das Gericht soeben (beispielhaft) aufgezählt hat.

52

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

53

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. die „Kann“-Bestimmung des § 167 Abs. 2 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen