Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 1786/18 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ficht den Bescheid über die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis an.
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Sie war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich AM und L.
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Am 30. März 2018 führte die Klägerin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr und wurde im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle überprüft. Dabei reagierte ein Drogenvortest in einer Urinprobe positiv auf Amphetamine und Cannabis. Nach den Angaben im Form- und Informationsblatt wurde polizeilich keine Blutprobe angeordnet. Dort ist bei „Anordnender Beamter“ eingetragen: „Betroffene willigte ein“.
- 4
Der forensisch-toxikologische Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock vom 22. Mai 2018 ergab folgende Konzentrationen im Urin (eine Blutprobe sei laut Begleitschein nicht möglich gewesen):
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- THCCOOH/THC-COOH
111 ng/mL*
- Amphetamin
17,5 ng/mL
- MDMA
ca. 32 µg/mL
- MDA
2,12 µg/mL.
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(* Das Gericht übernimmt hier die offenbar international-wissenschaftlich gebräuchliche großgeschriebene Abkürzung für Liter statt des wohl im Deutschen korrekten kleingeschriebenen „l“)
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Nach der zusammenfassenden Beurteilung zeigten die Untersuchungen die Aufnahme von Cannabis (Haschisch, Marihuana), Amphetamin-haltigen Betäubungsmittelzubereitungen und MDMA-haltigen Betäubungsmittelzubereitungen.
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Am 8. Mai 2018 führte die Klägerin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, wobei der Drogenvortest in einer Urinprobe im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle positiv auf Cannabis. Der forensisch-toxikologische Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock vom 12. Juni 2018 ergab eine Konzentration von 12,2 ng/mL THCCOOH/THC-COOH im Blutserum. Die Untersuchungen zeigten gemäß der zusammenfassenden Beurteilung die geringfügige bzw. länger zurückliegende Aufnahme von Cannabis.
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Auf die entsprechende Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis antwortete die Klägerin mit E-Mail vom 7. Juni 2018.
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Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2018 entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, da sie Betäubungsmittel laut Betäubungsmittelgesetz eingenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen, der sich auf den damals der Fahrerlaubnisbehörde allein vorliegenden forensisch-toxikologische Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock vom 22. Mai 2018 stützt.
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Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2018 Widerspruch ein, der zusätzlich mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2018 begründet wurde.
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Nach einer Nichtabhilfeentscheidung der Beklagten wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2018 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses der Klägerin am 13. August 2018 zugestellten Bescheids verwiesen.
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Mit ihrer am 13. September 2018 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht rechtmäßig.
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Zwar habe sie am 30. März 2018 eine Urinprobe abgegeben, allerdings sei polizeilich eine Blutprobe angeordnet gewesen. Der Versuch, eine solche Probe zu entnehmen, sei jedoch gescheitert, sodass die Ergebnisse der Urinprobe allenfalls vorläufig, keinesfalls als endgültig bindend angesehen werden könnten.
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Darüber hinaus sei sie, die Klägerin, am 8. Mai 2018 nochmals angehalten worden. Hier indessen seien verwertbare Ergebnisse, so jedenfalls die Ausführungen im Entziehungsverfahren, noch nicht ausgewertet worden.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Entziehungsbescheid vom 19. Juni 2018 in Form des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu im Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 ausführlich vor.
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Die Beteiligten haben sich sowohl mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit weiterem Einverständnis der Beteiligten kann der (im Kammergeschäftsverteilungsplan) bestellte Berichterstatter auch anstelle der Kammer den Rechtsstreit entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 19. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zur fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Amfetamin/Amphetamin ist nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Der forensisch-toxikologische Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock vom 22. Mai 2018 führt dazu zutreffend aus: Amphetamin ist ein synthetisches Betäubungsmittel. MDMA (3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin) und MDA (3,4-Methylendioxyamphetamin) sind ebenfalls synthetische Betäubungsmittel, die zur Gruppe der sog. Designeramphetamine gehören. MDA ist zugleich ein Abbauprodukt des MDMA.
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Die Einnahme schon einer dieser sog. harten Drogen (im Gegensatz zu Cannabis als sog. weicher Droge) führt nach diesen gesetzlichen Bestimmungen zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dabei reicht grundsätzlich bzw. im Regelfall die einmalige – bewusste – Einnahme einer solchen „harten“ Droge aus, um die Annahme der Nichteignung zu rechtfertigen, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18. Juni 2019 – 3 M 363/19 OVG – S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N., u. a. auch auf seinen Beschl. v. 24. Juni 2009 – 1 M 87/09 –, juris Rn. 5 m. w. N.; ebenfalls ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschl. v. 11. April 2019 – 4 B 522/19 SN –, unveröffentlicht).
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Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, so hat gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sowohl aufgrund der damit verbundenen Kostenbelastung als auch im Hinblick auf den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einhergehenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu unterbleiben (VG Oldenburg [Oldenburg], Beschl. v. 21. Aug. 2019 – 7 B 2289/19 –, juris Rn. 9 m. w. N.; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18. Juni 2019, a. a. O., S. 5 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.).
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2. Mit der Fahrerlaubnisbehörde geht auch das Gericht davon aus, dass die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den genannten Vorschriften wegen Einnahme von Amphetamin und MDMA – jedes für sich hätte schon ausgereicht – feststeht. Ob zusätzlich auch noch MDA (und zwar nicht lediglich als Abbauprodukt von MDMA) eingenommen wurde, ist insoweit irrelevant.
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Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, mit welcher Art von Probe (Urin, Blut) aus dem Körper des Fahrerlaubnisinhabers das wissenschaftlich festgestellte Ergebnis ermittelt worden ist. Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse der Untersuchungen der Urinprobe laut forensisch-toxikologischem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock vom 22. Mai 2018 hat das Gericht nicht und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen (dazu im Folgenden).
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a) Soweit die Klägerin darauf abstellen sollte, dass die Polizei beim Vorfall am 30. März 2018 eine Blutprobe angeordnet habe, zu der es aber nicht gekommen sei, ist dies schon teilweise unzutreffend, spielt aber in diesem Verfahren ohnehin keine Rolle. Eine polizeiliche Anordnung zur Blutprobenentnahme ist den Akten allerdings schon nicht zu entnehmen, vielmehr allein das wohl eingeholte Einverständnis der Klägerin mit einer freiwilligen Blutentnahme, wobei auch dieser Umstand fahrerlaubnisrechtlich ohne Belang ist. Ebenso wenig ist die tatsächlich dann (im Übrigen einvernehmlich) genommene Urinprobe aber nicht etwas Vorläufiges, sondern jedenfalls vorliegend endgültig, da es offenbar faktisch dem Arzt nicht möglich gewesen ist, trotz Kooperationswilligkeit der Klägerin Blut zu entnehmen. Die tatsächliche Urinprobe kann auch deshalb nicht einfach ignoriert werden, weil aus zeitlichen Gründen eine spätere Blutprobe ggf. nicht mehr aussagekräftig gewesen wäre, da Amphetamine im Blutserum nur bis zu 24 (https://www.bussgeldkatalog.org /speed/) bzw. 48 Stunden (Uta Küpper, Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Essen, Vortrag zur Forensischen Toxikologie, Folie zur Kinetik und Nachweisbarkeit, https://www.uk-essen.de › Dokumente › for_tox_vorlesung_web_2008) nachweisbar sind.
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b) Es gibt zwar Hinweise darauf, dass die Untersuchungsergebnisse einer Urinprobe unter bestimmten Voraussetzungen wissenschaftlich weniger verlässlich sein können als die einer Blutprobe. So sollen die Drogentests pH-abhängig sein und könnten durch ein saures Milieu verfälscht werden; auch unterliege die Konzentration von Spontanharn starken Schwankungen; schließlich könnten Drogenharntests leicht verfälscht werden, indem die Testperson viel Flüssigkeit trinke (Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs, https://www.gesundheit.gv.at/labor/laborwerte/alkohol-drogen/amphetamine). Es bleibt allerdings schon unklar, ob damit Mängel der Verlässlichkeit der Untersuchungsergebnisse solcher Proben in beide „Richtungen“ möglich sind, also sowohl den Befund einer angeblichen Droge im Urin trotz Nichteinnahme einer solchen („falscher Alarm“) genauso wie den Befund der Drogenfreiheit im Urin trotz Einnahme einer Droge („defekter Alarm“) ergeben können.
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Vorliegend hat das Gericht hier aber auch die Aussage bzw. den Vortrag der Klägerin gewürdigt. Nicht mit einem Wort hat sie im gesamten Verwaltungs-, Vor- und Klageverfahren in Frage gestellt oder bestritten, vor der Verkehrskontrolle am 30. März 2018 Amphetamin (Umgangssprachlich etwa: „Speed“, „Uppers“, „Pep“ o. Ä.) und MDMA (Umgangssprachlich etwa: „Ecstasy“/“XTC“, „Adam“, „Mandy“, „Emma“, „Love [pill]“, „Cadillac“, „Molly“ o. Ä.) zu sich genommen zu haben. Dies bestärkt das Gericht in der Annahme der Richtigkeit der Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Untersuchung der Urinprobe der Klägerin.
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c) Kompensationen des regelmäßig anzunehmenden Eignungsmangels i. S. der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) und damit eine Ausnahme vom Regelfall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 9. Juli 2019 – 11 CS 19.1066 –, juris, Rn. 17).
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d) Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.), hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2018.
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Dazu hätte es – zumal bei dem hier zusätzlich anzunehmenden Mischkonsum mit Cannabis – wohl einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an einem Abstinenzprogramm mit entsprechenden Nachweisen der Drogenfreiheit sowie einer die nunmehrige Fahreignung attestierenden medizinisch-psychologischen Untersuchung bedurft (vgl. dazu etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 9. Juli 2019, a. a. O., Rn. 15 f.; Beschl. der Kammer v. 11. April 2019, a. a. O.). Nichts davon hat die Klägerin vortragen können, weil sie schon aus zeitlichen Gründen wegen des raschen Erlasses des Widerspruchsbescheids – was nicht als Kritik an der Widerspruchsbehörde zu verstehen ist – insoweit keine Möglichkeit hatte, ihre wiedererlangte Fahreignung im Entziehungsverfahren nachzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Referenzen
- § 46 Abs. 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 11, 13 und 14 FeV 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- §§ 11 bis 14 FeV 4x (nicht zugeordnet)
- 7 B 2289/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 522/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 363/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 11 Abs. 7 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 13/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 87a 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 87/09 1x