Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 205/19 SN

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung von der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und äußerst hilfsweise nationale Abschiebungsverbote.

2

Die Klägerin ist am 3. April 2001 geboren und nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige vom Volk der Tigrinya. Die Klägerin gab an, sie habe Mitte des Jahres 2016 Eritrea verlassen und sei am 17. April 2018 in das Bundesgebiet ein. Zum Reiseweg führte sie aus, dass sie über Äthiopien, Sudan, Libyen, Italien und Frankreich nach Deutschland eingereist sei. In Äthiopien habe sie sich ein Jahr aufgehalten, im Sudan ca. eineinhalb Wochen, in Libyen ca. fünf bis sechs Wochen, in Italien ca. sechs Monate. Durch Frankreich sei sie nur durchgereist.

3

Nach der Einreise stellte sie am 25. Juni 2018 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). In ihrer Anhörung vom 10. September 2018 begründete die Klägerin ihren Antrag damit, dass ihre Familie beabsichtigt habe, sie mit einem ihr unbekannten Mann im Jahre 2016 zwangsweise zu verheiraten. Nachdem ihr Vater im Gefängnis gewesen sei, habe ihre Mutter sie zwangsverheiraten wollen. Sie wisse nur, dass der Mann aus ihrer Gegend gekommen sei. Die Heirat habe 2017 stattfinden sollen. Von der Absicht heiraten zu sollen, habe sie erfahren, nachdem sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Hinsichtlich ihres Ausreiseweges gab sie an, dass die Reise in ihrem Wohnort Embeyto begonnen habe. Sie sei mit Schulkameradinnen. Für die Ausreise habe sie nichts bezahlt, für die Weiterreise habe ein Stiefbruder aus Israel die Kosten übernommen. Wieviel er bezahlt habe und wann bezahlt worden sei, wisse sie allerdings nicht. Müsse sie nach Eritrea zurück, würde sie ins Gefängnis kommen, das sei so üblich. Auf die Frage, ob sie beschnitten sei, erklärte die Klägerin, sie könne sich daran nicht erinnern. Eine Untersuchung in einem Krankenhaus ergab keinen besonderen Befund.

4

Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Ferner wurde festgestellt, dass nationale Abschiebungsverbote nicht bestünden. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihr die Abschiebung in den Staat Eritrea angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Aussagen der Klägerin bezüglich der Zwangsheirat seien außerordentlich oberflächlich und unsubstantiiert geblieben. Selbst auf mehrfache und gezielte Nachfrage, habe sie dies nicht weiter konkretisieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 24. Januar 2019 versandt.

5

Die Klägerin hat durch ihre damalige Vormundschaft am 8. Februar 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Darstellung in der Anhörung und trägt weiter u. a. vor: Bei Rückkehr müsste sie Nationaldienst leisten und wäre sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Dazu verweise sie u. a. auf eine Entscheidung des VG C-Stadt vom 13. Februar 2019 - 19 A 984/18.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2019 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise: den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise: nationale Abschiebungsverbote festzustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.

13

II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie auch fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet, soweit der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

14

1. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).

15

a) Es kommt bei der Frage der Verfolgung der Klägerin nicht darauf an, ob sie Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen sie im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung der Klägerin zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten der Klägerin würdigen würden.

16

b) Nach politikwissenschaftlicher Einschätzung ist Eritrea ein totalitäres Regime.

17

Näher Hirt, Sanktionen gegen Eritrea: Anstoß für Reformen oder „Akt der Verschwörung?“, GIGA-Focus (Afrika) 1/2010, S. 1 (2); Dangmann, Eritrea, in: Gieler (Hrsg.), Staatenlexikon Afrika, 2016, S. 151 (161 f.); ausführlich zu totalitären Systemen: Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, Potsdamer Textbücher 4, (2000), 20 ff.; ders., Typen politischer Regime und die Achtung der Menschenrechte, in: Jesse (Hrsg.), Totalitarismus im 20. Jahrhundert, 2. Aufl. 1999, 519 (550 f.) je mwN.

18

Insoweit ist die Unberechenbarkeit des Handels der staatlichen Organe Eritreas kennzeichnend und typisch. Aus einer Vielzahl von mündlichen Verhandlungen ist für das Gericht deutlich geworden, dass in Eritrea beispielsweise kritisches Hinterfragen von staatlichen Anordnungen ebenso wie die Ablehnung des Empfangs der Waffe während des nationalen Dienstes und insbesondere der Verdacht, dass der Betroffene sich dem nationalen Dienst entziehen will oder einem anderen bei der Entziehung oder der illegalen Ausreise behilflich war, häufig zu Inhaftierung und auch länger währenden, unbestimmten Haftzeiten führen. Kennzeichnend ist dabei augenscheinlich, dass diese Strafen nicht in einem rational nachvollziehbaren formalisierten Verfahren ausgesprochen werden, sondern vielmehr in wenig vorhersehbarer Weise von einzelnen Entscheidungsträgern vor Ort getroffen werden.

19

Ausführlich EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff.; 38 f., 41 ff.; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (Rico Tuor), Eritrea: Wehrdienst und Desertion (Februar 2009), S. 11 ff.

20

Als Folge dieser Unberechenbarkeit staatlicher Organe Eritreas ist die häufige Einlassung von Klägern zu werten, sie könnten nicht sagen, warum sie inhaftiert oder auch später wieder freigelassen worden seien. Dies ist weniger Ausdruck eines farblosen Vorbringens erfundener Sachverhalte als vielmehr die Ratlosigkeit, warum in ihrem Fall die staatlichen Organe konkret mit der dargestellten Härte gehandelt haben.

21

2. Die Klägerin hat bei Beachtung der vorstehenden Vorgaben Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus.

22

a) Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin eritreische Staatsangehörige. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Die Klägerin hat insoweit auch glaubhafte Angaben gemacht. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie Eritrea auf illegalem Weg verlassen hat.

23

b) Aufgrund ihres Lebensalters unterliegt sie nach den Erkenntnissen des Gerichts der Dienstpflicht zum Nationaldienst. Daher müsste sie damit rechnen, nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat zum Nationaldienst herangezogen zu werden. Zum einen müssen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Personen, die Eritrea illegal verlassen haben, den Nationaldienst auf jeden Fall nachholen.

24

Vgl. AA, Stellungnahme an das Gericht vom 10. Oktober 2017, Antwort zur Frage I 1 a) und b).

25

Zum anderen könnte die Klägerin bei Razzien (sog. Giffas) aufgegriffen werden, wenn sie nicht freiwillig Nationaldienst leisten sollte. ACCORD hat in einer Überblicksdarstellung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der norwegischen Landinfo darauf hingewiesen, dass auch Frauen bei Giffas aufgegriffen werden, wobei aber die Angaben der Anzahl, der räumlichen Verteilung und des Umfangs von derzeitigen Razzien nicht eindeutig sind.

26

Zitiert und dargestellt bei ACCORD, Anfragebeantwortung zu Eritrea: Informationen zum Militärdienst (wie erfolgt die Rekrutierung? [Teilfrage entfernt]; bekannte Maßnahmen der Behörden, wenn der Einberufung nicht Folge geleistet wird) [a-10148] vom 9. Mai 2017, S. 5 f.

27

c) Die Klägerin gehört nach den Erkenntnissen des Gerichts zur sozialen Gruppe von Frauen, die im Militärdienst sexueller Gewalt ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sein können. Der Verfolgungsgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung wird nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG als Verfolgung einer sozialen Gruppe angesehen.

28

Vgl. näher Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b Rn. 22; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG/AsylG, § 3b Rn.12 ff.; ebenso VG Schwerin, Urteile vom 3. Februar 2017 - 15 A 3692/16 As SN -, Umdruck, S. 10 und - 15 A 3443/16 As SN - Umdruck, S. 10 je mwN; VG Schwerin, Urteil vom 08. Dezember 2017 – 15 A 1278/17 As SN –, juris, Rn. 36 ff.

29

aa) Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass zu diesem Tatbestand eine maßgebende politische Motivation hinzutreten muss,

30

So VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2018 – 8 K 15907/17.A –, juris LS 4 und Rn. 37 ff.

31

ist dies nach dem Wortlaut des Asylgesetzes unzutreffend. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist „ein Ausländer Flüchtling, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen [...] seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Definition des Verfolgungsgrundes wird in § 3 b Abs. 1 [nach] Nr. 4 AsylG gegeben, wenn es dort heißt: „als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; […] eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft; […].“ Ein weitergehender besonderer politischer Grund wird dort nicht gefordert. Dies würde auch den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen. In § 60 Abs. 1 Satz 3 a. F. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I. 162) war bestimmt, dass eine

32

„Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe […] auch dann vorliegen [kann], wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.“

33

Dabei ging diese Bestimmung zulässigerweise über den Mindeststandard des Art. 10 Abs. 1 d) der damals maßgebenden Richtlinie 2004/93/EG hinaus, weil danach geschlechtsbezogene Aspekte für sich allein genommen nicht ausreichten, um die Bestimmung anzuwenden.

34

Dazu Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG 2010, § 60 Rn. 27 mwN; vgl. auch Nr. 60.1.4 der damaligen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG.

35

Es war nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich beabsichtigt, Opfer sexueller Gewalt in diesem Kontext besser zu schützen. Im Regierungsentwurf zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drucks. 15/420, S. 91) wird zu § 60 AufenthG a. F. ausgeführt:

36

„Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG. Ausdrücklich genannt wird jedoch aus Gründen der Klarstellung das Merkmal „Geschlecht“, das bisher mit Blick auf die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht Az.: 9 C 28.99 vom 25. Juli 2000 und 9 C 21.00 vom 21. Februar 2001) als Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu berücksichtigen war. Letzteres gilt auch für Verfolgung auf Grund der sexuellen Identität. Die Sätze 3 bis 5 verdeutlichen darüber hinaus, dass der Schutz des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Auch insoweit schließt sich Deutschland damit nunmehr der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union an […].“

37

Diesen nationalen Standard hat der Gesetzgeber bei Neufassung des Asylgesetzes nicht verlassen wollen, wie es im entsprechenden Entwurf zu § 3b AsylG heißt:

38

„Die Vorschrift setzt Artikel 10 der Richtlinie um. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie [gemeint: RL 2011/95/EU] enthält gegenüber der Vorläufervorschrift eine Änderung bei den Regelungen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung. Danach sind geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, bei der Bestimmung einer sozialen Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Da diese Regelung für Antragsteller weniger günstig ist als die geltende deutsche Regelung, wurde sie nicht übernommen. Stattdessen wurde die geltende Regelung (§ 60 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) modifiziert beibehalten und ihr Regelungsbereich auf das Merkmal geschlechtliche Identität ausgedehnt. […]“

39

BT-Drucks. 17/13063, S. 19 f.; dazu auch NK-AuslR/Winfried Möller 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 3b Rn. 14.

40

bb) Im Übrigen liegt einer Verfolgung durch Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung auch der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung zugrunde. Durch solche politischen Ordnungen wird der unterprivilegierte Status der Frauen in patriarchalisch, totalitär-theokratischen Ordnungen festgeschrieben, der sich gegen die Überzeugungen der Frauen richtet (dazu Marx, AsylG, § 3 b Rn. 28, 33, 34). Gerade in Eritrea als totalitärem System ist dies auch der Fall: Nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist sexuelle Gewalt gegen Frauen in Eritrea weit verbreitet und wird nicht verfolgt.

41

Vgl näher SFH, Schnellrecherche vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 2 ff.

42

e) Frauen in Eritrea werden nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen im Nationaldienst häufig durch (militärische) Vorgesetzte sexuell missbraucht.

43

Ebenso bereits VG Schwerin, Urteil vom 08. Dezember 2017 – 15 A 1278/17 As SN –, juris Rn. 36 ff. und vom 3. Februar 2017 - 15 A 3692/16 As SN -, juris LS 2 und Rn. 56 ff.; und - 15 A 3443/16 As SN juris Rn. 55 ff.; ebenso jetzt auch VG C-Stadt, Urteil vom 13. Februar 2019 – 19 A 984/18 –, juris Rn. 54 ff. unter Hinweis auf Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 02. August 2018 – 6 K 3894/17.A –, juris LS und Rn. 51 ff.; VG Münster, Urteil vom 23. Juli 2019 – 11 K 3969/16.A –, juris LS 2 und Rn. 81 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 12 K 3982/16.A –, juris LS 2 und Rn. 43 ff.; a. A., da eine politische Motivation fehle: VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2018 – 8 K 15907/17.A –, juris Rn. 37 f.; vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten bei Hupke, Asylmagazin 2019, 243 (244 f.) und Rapp, Asylmagazin 2019, 268 (273 f.); Giesler/Hoffmeister, Asylmagazin 2019, 401 (403 ff.) je mwN.

44

So schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Hinweis auf weitere Quellen in der bereits zitierten neueren Darstellung zum eritreischen Nationaldienst, dass sexuelle Gewalt und Straflosigkeit sehr verbreitet sei:

45

„Human Rights Watch, Amnesty International und US Department of State berichten übereinstimmend, dass Frauen im Rahmen des Nationaldienstes einem massiven Risiko von sexueller Gewalt durch Befehlshaber und Kameraden ausgesetzt sind. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea berichtet von einer großen Anzahl von Fällen von sexueller Gewalt gegen Frauen in den Militärcamps, in der Armee und in Haft. Ein ehemaliger Ausbilder sagte gegenüber der Kommission, dass sexuelle Gewalt in Sawa geradezu «normal» sei. Frauen im Nationaldienst müssen für Kommandanten kochen und putzen und würden dabei oft Opfer von sexuellem Missbrauch. Denjenigen, die sich der sexuellen Ausbeutung verweigern, drohen laut der UN-Untersuchungskommission mentale und körperliche Misshandlungen, die teilweise Folter gleichkomme. Die Sonderberichterstatterin zu Eritrea erwähnt in diesem Zusammenhang auch schlechte Behandlung, psychologische Gewalt oder Verweigerung von Urlaub für Familienbesuche. Die Konsequenzen der sexuellen Gewalt sind für die Frauen verheerend: Sie leiden unter langanhaltender physischen und psychischen Konsequenzen. Diejenigen die ungewollt schwanger werden, werden von ihren Familien stigmatisiert und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, während die Täter angesichts fehlender Beschwerdeverfahren meist straflos davon kommen. Einige Frauen versuchen, ungewollte Kinder mit traditionellen Methoden abzutreiben.“

46

SFH, Eritrea: Nationaldienst, S. 12 f.

47

Im amnesty-Report 2017/18 (Stand: 12/2017) wird insbesondere zu den Zuständen im Schüler-Ausbildungslager Sawa ausgeführt:

48

„Die Schüler unterlagen militärischer Disziplin und erhielten ein Waffentraining. Für Frauen waren die Bedingungen in dem Ausbildungslager besonders hart: Sie waren u. a. sexueller Versklavung und Folter sowie anderen Formen sexualisierter Gewalt ausgesetzt.“

49

Auch die EASO berichtet über sexuelle Gewalt durch Vorgesetzte gegen Frauen im Nationaldienst. Wer sich weigere, könne bestraft werden.

50

Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea (Mai 2015), S. 34 und 39.

51

Das Auswärtigen Amt hat im vorletzten Lagebericht ebenfalls ausgeführt, dass die

52

„Commission of Inquiry der VN […] von Berichten über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten [spricht]. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze.“

53

AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2016) vom 21. November 2016, S. 12.

54

Im letzten Bericht hat das AA etwas zurückhaltender formuliert:

55

„Die Commission of Inquiry der VN spricht von Berichten über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (so die Commission of Inquiry, dies wird von anderen Quellen nicht bestätigt). Nach dem letzten Bericht der früheren VN-Sonderberichterstatterin Keetaruth stellt die anhaltende Leugnung der Existenz sexueller Ausbeutung und Gewalt in der Armee durch die Regierung eine Verweigerung der Rechte der Frauen dar, die dringend abgestellt werden müsse.“

56

AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Februar 2019) vom 22. März 2019, S. 15.

57

Ferner hat das Auswärtige Amt in einer Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Schleswig unter dem 27. Juli 2018 zur Frage, ob Dienstleistende im Nationaldienst (Männer und Frauen) regelmäßig Opfer von sexueller Gewalt würden, ausgeführt:

58

„Diese Frage ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zu verneinen.

59

Entgegen dem VN-Report von 2015, der sich nur auf Aussagen von Flüchtlingen und Migranten im Ausland stützte, gibt es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Diesen Punkt haben EU-Botschafter in einem Bericht von 2016 ausdrücklich verneint.“

60

Auch der letzte Bericht der EASO vom September 2019 stellt dar, dass Frauen im Militärdienst sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind, ohne dass dies abschließend verifiziert und quantifiziert werden könne.

61

Siehe EASO, Eritrea: National Service, Exit and Return, September 2019, S. 38 ff.

62

Zusammenfassend hat das Hanseatische Oberverwaltungsgericht in seiner bereits zitiert Entscheidung zur Frage des sexuellen Missbrauchs von Frauen im Nationaldienst ausgeführt: Es dürfe davon auszugehen sein,

63

„dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34,39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; UN Human Rights Council (HRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.04.2018 [G 4/18]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]). Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes allerdings durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teils des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.4.2018, S. 3 [G 4/18].“

64

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris Rn. 46.

65

5. Im vorliegenden Fall gilt nach allem Folgendes:

66

a) Aus einer Gesamtschau der genannten Erkenntnisquellen folgt die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin im von ihr bei Rückkehr voraussichtlich zu leistenden Nationaldienst Eritreas sexuellen Übergriffen ausgesetzt sein würde. Der Klägerin ist daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Bei Rückkehr müsste sie jedenfalls mit ihrer Einziehung zum Nationaldienst rechnen, wobei ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mindestens eine Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechtes drohen würde.

67

b) Ohne dass hier abschließend zu klären wäre, ob Frauen in Eritrea regelmäßig Opfer sexueller Gewalt im Nationaldienst werden, ist darauf hinzuweisen, dass zu Verfolgungshandlungen nach § 3 a Nr. 6 AsylG auch solche zählen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Dazu gehören nach einhelliger Ansicht auch Vergewaltigungen (vgl. nur Marx, AsylG, § 3 a Rn. 46 mwN). Diesen Handlungen wird in Eritrea nach den vorliegenden Erkenntnisquellen staatlicherseits nicht entgegengetreten, so dass § 3 c Nr. 3 AsylG einschlägig ist. Nach dem Eindruck des Gerichts sind nach den vorliegenden verschiedenen Berichten die sexuellen Übergriffe jedenfalls so häufig, dass nicht von einem sog. Amtswalterexzeß durch vereinzelte und spontane Vorgänge gesprochen werden kann (dazu näher Marx, AsylG § 3d Rn. 39).

68

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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