Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Habilitation im Fach Medizin an der Universität T..
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Der im Jahre ... geborene Kläger erhielt am ....1962 seine Bestallung als Arzt. Nach der Promotion im Dezember 1963 erlangte er im Februar 1972 seine Anerkennung als Facharzt für innere Medizin. Mit Bescheid vom 08. April 1986 widerrief die Bezirksregierung K. die dem Kläger erteilte Approbation. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz blieb ebenso erfolglos wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung. Im Jahre 1992 suchte der Kläger vergeblich um Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt nach. Die gegen die Versagung der Approbation erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22. Oktober 2003 abgewiesen.
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Im Bundeszentralregister sind derzeit drei Verurteilungen des Klägers eingetragen:
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1. Verurteilung vom 22.01.1992 durch das Amtsgericht K. (rechtskräftig) wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz zu vier Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung wurde nachträglich widerrufen.
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2. Verurteilung durch das Landesgericht G., Österreich, vom 27.07.1993 (rechtskräftig) wegen Verleumdung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 180 Tagessätzen Geldstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
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3. Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 (rechtskräftig) wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten.
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Die Staatsanwaltschaft K. hat gegen den Kläger am 23.11.1998 Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie tateinheitlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz erhoben, eine Hauptverhandlung wurde in der Sache nicht eröffnet. Ferner wurde der Kläger - soweit ersichtlich - im Februar 2000 von einem französischen Gericht zu einer nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Derzeit befindet sich der Kläger wohl in Frankreich in Haft.
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Bereits seit dem Jahre 1981 erstrebt der Kläger seine Habilitation an der Universität T.. Mit Schreiben vom 28.10.1981 reichte er seine Arbeit „Das H.-Syndrom, benannt nach D. G. H. und die eiserne Regel des Krebs“ als Habilitationsschrift für eine Habilitation im Fach Innere Medizin bei der Medizinischen Fakultät der Universität T. ein. In ihr entwickelt der Kläger eine Theorie über Entstehung, Lokalisation sowie Verlauf und mögliche Therapie einer Krebserkrankung, welche im Laufe der Jahre erweitert und ergänzt wurde. Mit Urteil vom 17.12.1986 (Az. ... K .../..) hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid der Beklagten vom 10.05.1982 auf, mit dem die Habilitation des Klägers abgelehnt worden war und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag des Klägers, die Beklagte zur Erteilung der Habilitation zu verpflichten, lehnte das Gericht ab. Zur Begründung wurde in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über das Habilitationsgesuch sei von einem im Zeitpunkt der Entscheidung unzuständigen Universitätsgremium getroffen worden und deshalb formell rechtswidrig. Ausdrücklich wies das Gericht in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass es bei der Überprüfung der Entscheidung über die Habilitation nicht - wie vom Kläger begehrt - eine Entscheidung darüber treffe, „ob die von ihm entwickelte Theorie zur Krebsentstehung und -heilung richtig oder falsch ist“.
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Das Urteil wurde am 18.02.1987 rechtskräftig. In der Folgezeit machte der Kläger mehrere Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig, welche die Vollstreckung aus diesem Urteil betrafen bzw. in Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind (Verfahren Az. ... K .../..., ... K .../..., ... K .../..., ... K .../...). Ferner reichte der Kläger bei der Medizinischen Fakultät der Universität T. verschiedene schriftliche Habilitationsleistungen ein, welche teilweise inhaltlich begutachtet wurden. Die Medizinische Fakultät der Beklagten traf jedoch keine abschließende Entscheidung über die Habilitation des Klägers. Mit Schreiben vom ....1996 forderte die Universität T. den Kläger auf, den Habilitationsgegenstand abschließend festzulegen und die zu begutachtenden schriftlichen Habilitationsleistungen vorzulegen. Dem kam der Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht nach. Wiederholt forderte er von der Beklagten, diese möge die Richtigkeit der von ihm entdeckten „Neuen Medizin“ durch so genannte Verifikation, also inhaltliche Überprüfung anhand von Beispielsfällen, selbst nachweisen. Im Januar 2001 legte der Kläger eine überarbeitete Fassung (Stand 2000) seiner Habilitationsschrift aus dem Jahre 1981 mit dem Titel „Kurzfassung der Neuen Medizin“ vor. Mit Schreiben vom ...2001 teilte die Beklagte mit, eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens sei derzeit nicht möglich. Der Kläger werde zur Zeit mit Haftbefehl gesucht und entziehe sich der Strafverfolgung, wobei sich bei einem durchzuführenden Strafverfahren ein Sachverhalt ergeben könne, aufgrund dessen der Kläger zur Habilitation unwürdig sei.
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Am 08. April 2003 hat der Kläger zum Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Richtigkeit der von ihm entdeckten Neuen Medizin sei zwischenzeitlich in zahlreichen durchgeführten Verifikationen nachgewiesen worden. Die Weigerung der Medizinischen Fakultät der Universität T., ihn zu habilitieren, stelle das größte Verbrechen der Menschheitsgeschichte dar und habe bisher zu 2 Milliarden Ermordeten geführt. Die Neue Medizin werde „Nichtjuden gestohlen und vorenthalten, während die Juden damit weltweit zu 98% überleben“.
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ihm die beantragte Habilitation im Fach Innere Medizin zu erteilen;
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die Beklagte zu verurteilen, über die beantragte Habilitation zu entscheiden.
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Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die erneute Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation sei bereits unzulässig, da das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 17.12.1986 die Universität zur Bescheidung verpflichtet habe. Auch habe das Verwaltungsgericht in diesem Urteil festgestellt, dass es nicht Sache des Gerichts sei, Habilitationsleistungen zu beurteilen und es habe deshalb den weitergehenden Klageantrag abgelehnt. Die Universität habe das Habilitationsverfahren des Klägers nicht weiter betrieben, nachdem dieser trotz mehrmaliger Aufforderung den Habilitationsgegenstand nicht festgelegt habe. Der Kläger habe wiederholt, insbesondere auch durch das Erheben der vorliegenden Klage, zum Ausdruck gebracht, dass er an einer regulären Fortsetzung des Habilitationsverfahrens entsprechend den Vorgaben der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität T. nicht interessiert sei. Auch werde auf das im Habilitationsverfahren erstellte Gutachten des Prof. R. vom ...1995 verwiesen, welcher ausgeführt habe, dass es nicht Aufgabe der Fakultät sei, die in der Habilitationsschrift angegebenen Sachverhalte experimentell zu verifizieren oder zu falsifizieren. Dies sei vielmehr genuine Aufgabe des Habilitanten. Ferner habe der Gutachter hervorgehoben, dass Aussagen innerhalb des Systems der Neuen Medizin in offenkundigem Widerspruch zu wissenschaftlich gesicherten medizinischen Tatsachen stünden. Schließlich sei die Habilitation auch wegen Unwürdigkeit abzulehnen, nachdem sich der Kläger nach wie vor einem Strafverfahren durch Flucht entziehe und mit Haftbefehl gesucht werde. Die Habilitation habe die Erteilung der Lehrbefugnis zur Folge, gem. § 80 Abs. 3 Nr. 4 UG erlösche diese bei einem Privatdozenten durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte. Die Beklagte sei solange nicht zur Weiterführung des Habilitationsverfahrens verpflichtet, wie sich der Kläger einer Aufklärung dieses Sachverhalts in einem Strafverfahren durch Flucht entziehe.
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Dem Verwaltungsgericht liegen die Prüfungsakten der Zentralen Verwaltung der Beklagten vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts erwiesen wird. Bezüglich des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Es spricht bereits einiges dafür, dass sich die Klage als unzulässig erweist (1.), sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (2.).
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1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das von dem Kläger mit seinem Haupt- bzw. Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren zulässig ist, was letztendlich jedoch keiner abschließenden Klärung bedarf.
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Dabei spricht bereits einiges dafür, dass einer neuen Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation bzw. Bescheidung des gestellten Habilitationsantrages durch die beklagte Universität die Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 (Az.: ... K .../...) entgegensteht. Mit diesem Urteil wurde die beklagte Universität rechtskräftig verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Habilitationserteilung erneut zu entscheiden, ohne dass ihr dabei inhaltliche Vorgaben für ihre neu zu treffende Prüfungsentscheidung vom Gericht aufgegeben wurden. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.01.1996 (Az.: 9 S 3003/95) ausgeführt hat, besteht für ein erneutes Verpflichtungsbegehren jedenfalls so lange kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bzw. steht diesem die Rechtskraft des ergangenen Bescheidungsurteiles entgegen, als der Kläger im Wesentlichen die gleiche Habilitationsleistung bewertet haben will. Er ist dann auf die vorrangige Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens gem. § 172 VwGO zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem oben genannten Beschluss darlegt, hat die Beklagte in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren gem. § 172 VwGO alle in der Zwischenzeit vom Kläger als Habilitationsleistung eingereichten Unterlagen zu bewerten und wäre von Rechts wegen gehindert, sich auf eine Bewertung der ursprünglich eingereichten Habilitationsschrift zu beschränken. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn wegen nachträglich eingetretener Umstände die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO vorlägen bzw. sich der Gegenstand der Habilitationsleistung ganz geändert hätte, so dass dieser von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 nicht mehr erfasst wäre. Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht bereits vieles dafür, dass der Gegenstand des Habilitationsverfahrens in seinem gegenwärtigen Stand kein anderer ist, als der nach dem Habilitationsgesuch aus dem Jahre 1981. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist dem Gericht jedoch verwehrt, da sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch den Ausführungen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mit Gewissheit entnehmen lässt, welche wissenschaftlichen Leistungen die beklagte Universität ihrer Begutachtung zugrundelegen soll. Allein der pauschale Hinweis des Bevollmächtigten, der Kläger habe sein wissenschaftliches System in den letzten 25 Jahren erheblich erweitert und verfeinert, dürfte nicht genügen, einen andersartigen Prüfungsgegenstand anzunehmen. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis dem Kläger nicht deshalb zu versagen ist, weil dieser nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten derzeit unbekannten Aufenthaltes ist: Die dem Gericht seitens des Klägers zuletzt mitgeteilte Adresse „M. d. A. d. F. M.“ - wohl eine Haftanstalt - ist nicht ausreichend; der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, er habe nur über dritte Personen Kontakt zum Kläger.
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2. Der Kläger hat jedenfalls weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Dem steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Habilitation noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsgesuchs durch die beklagte Universität zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.
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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Habilitationsordnung der beklagten Universität in ihrer Fassung vom 02.06.1964, nicht die derzeit gültige Habilitationsordnung vom 03.09.2003. Letztere enthält in § 18 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung dergestalt, wonach sie sich keine Geltung für Habilitationsverfahren zumisst, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt wurde. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn der Bewerber schriftlich die Anwendung der neuen Habilitationsordnung beantragt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der gegenständlichen Klage sein bereits im Jahre 1981 an die Universität T. herangetragenes Begehren auf Erteilung der Habilitation weiter verfolgt. Zwar hat der Kläger nach Aktenlage über bestimmte Zeiträume dieses Begehren nicht aktiv weiter verfolgt, es lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Begehren - wenn auch nur zeitweise - von ihm endgültig aufgegeben worden wäre.
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Ohne Rechtsfehler geht die Beklagte davon aus, dass dem Kläger unter Geltung der Habilitationsordnung vom 02.06.1964 die beantragte Habilitation zwingend zu versagen war. In Übereinstimmung mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Habilitationsordnung 1964 vom Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Konzeption bestimmt § 1 der vorgenannten Habilitationsordnung, dass durch die Habilitation - also uno acto - die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät begründet und gleichzeitig vom Habilitant die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Fakultät erworben wird. Die Habilitationsordnung 1964 sieht ausdrücklich keine Möglichkeit vor, lediglich den Titel eines Dr. habil als akademischen Grad zu erwerben, ohne gleichzeitig Mitglied der Fakultät zu werden und die Lehrbefugnis zu erwerben. Gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 erlischt die Lehrbefugnis, wenn ein Privatdozent rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Bestimmung verweist somit auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes, wonach das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten dann erlischt, wenn er im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Landesbeamtengesetz stellt dabei allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ab, ohne dass dem Dienstherrn eine Prüfungsbefugnis eröffnet wäre, ob der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat bzw. ob das Urteil aus anderen Gründen unrichtig ist. Unerheblich ist ferner, zu welchem Zeitpunkt die dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten begangen wurden, die Verurteilung ist dem Beamten jedenfalls so lange entgegenzuhalten, als nicht die Voraussetzungen für eine Tilgung im Bundeszentralregister eingetreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG im Übrigen auch der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Landesdienst entgegen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verwirklicht. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt nicht habilitiert werden, da gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 die dadurch begründete Lehrbefugnis sofort wieder erlöschen würde.
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Das Gericht teilt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung von 1964 nicht. Diese Vorschrift knüpft nach dem oben Gesagten an hergebrachte Regelungen des Beamtenrechts an, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. umfassend BVerwG, Beschluss vom 30.04.1980 - BVerwG 2 B 35.80 -, Buchholz 232 Nr. 5 zu § 48 BBeamtG -). Insbesondere hält sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stand, welcher im Übrigen auch im Beamtenrecht gilt, selbst wenn im Beamtenrecht die Garantie des Art. 12 GG, auf den sich der Klägerbevollmächtigte beruft, nicht im Vordergrund steht. Dass der universitäre Satzungsgeber an den Inhaber einer Lehrbefugnis nach seinen moralischen Qualitäten ähnliche Anforderungen stellt wie an einen Landesbeamten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 31.05.1990 - 7 CB 28/89 -). Dahingestellt kann deshalb letztendlich bleiben, ob der Kläger durch die strafgerichtlich abgeurteilten Handlungen auch die Voraussetzungen für die Entziehung des Dr.-Grades wegen Unwürdigkeit erfüllt, welcher gem. § 2 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 Zulassungsvoraussetzung für das Habilitationsverfahren ist. Für eine Unwürdigkeit des Klägers zum Führen des Dr.-Grades spricht jedoch, dass es sich um schwere vorsätzliche und berufsbezogene Straftaten handelt, welche gerade bei einem Mediziner den Unwert einer Durchschnittsstraftat weit übersteigen (vgl. zu diesem Maßstab für die Unwürdigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1981 - IX 1496/79 -).
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Eine andere Betrachtung ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn wie von der Beklagten vorgeschlagen der Prüfung die aktuell gültige Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät vom 03.09.2003 zugrunde gelegt wird. Vielmehr begründet der oben dargestellte Sachverhalt gem. § 6 Abs. 5 der aktuell gültigen Habilitationsordnung ein Zulassungshindernis. Gem. Satz 2 dieser Bestimmung ist die Zulassung zum Habilitationsverfahren zwingend zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 und 6 führen würden. Die Zulassung kann im Ermessenswege im Übrigen versagt werden, wenn bei einem Privatdozenten Gründe für einen Widerruf der Lehrbefugnis im Sinne von § 80 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Universitätsgesetz vorlägen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 UG die Lehrbefugnis eine Privatdozenten dann erlischt, wenn ein Beamter aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Amtsstellung verlustig ginge, mithin die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Universitätsgesetz zum 01.01.2005 durch das Landeshochschulgesetz abgelöst wurde, da es sich insoweit um eine statische Verweisung auf die Bestimmungen des damals gültigen Universitätsgesetzes handelt, welche lediglich den materiellen Maßstab für das Erlöschen der Lehrbefugnis eines Privatdozenten enthalten. Im Übrigen spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, wonach die Regelungen des § 80 Universitätsgesetz gemäß der Übergangsbestimmung in § 20 zu Art. 27 des Landeshochschulgesetzes bis zum Erlass entsprechender Regelungen in den Habilitationsordnungen aufgrund von § 39 Abs. 5 LHG weiter gelten.
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Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
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Es spricht bereits einiges dafür, dass sich die Klage als unzulässig erweist (1.), sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (2.).
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1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das von dem Kläger mit seinem Haupt- bzw. Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren zulässig ist, was letztendlich jedoch keiner abschließenden Klärung bedarf.
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Dabei spricht bereits einiges dafür, dass einer neuen Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation bzw. Bescheidung des gestellten Habilitationsantrages durch die beklagte Universität die Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 (Az.: ... K .../...) entgegensteht. Mit diesem Urteil wurde die beklagte Universität rechtskräftig verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Habilitationserteilung erneut zu entscheiden, ohne dass ihr dabei inhaltliche Vorgaben für ihre neu zu treffende Prüfungsentscheidung vom Gericht aufgegeben wurden. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.01.1996 (Az.: 9 S 3003/95) ausgeführt hat, besteht für ein erneutes Verpflichtungsbegehren jedenfalls so lange kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bzw. steht diesem die Rechtskraft des ergangenen Bescheidungsurteiles entgegen, als der Kläger im Wesentlichen die gleiche Habilitationsleistung bewertet haben will. Er ist dann auf die vorrangige Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens gem. § 172 VwGO zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem oben genannten Beschluss darlegt, hat die Beklagte in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren gem. § 172 VwGO alle in der Zwischenzeit vom Kläger als Habilitationsleistung eingereichten Unterlagen zu bewerten und wäre von Rechts wegen gehindert, sich auf eine Bewertung der ursprünglich eingereichten Habilitationsschrift zu beschränken. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn wegen nachträglich eingetretener Umstände die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO vorlägen bzw. sich der Gegenstand der Habilitationsleistung ganz geändert hätte, so dass dieser von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 nicht mehr erfasst wäre. Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht bereits vieles dafür, dass der Gegenstand des Habilitationsverfahrens in seinem gegenwärtigen Stand kein anderer ist, als der nach dem Habilitationsgesuch aus dem Jahre 1981. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist dem Gericht jedoch verwehrt, da sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch den Ausführungen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mit Gewissheit entnehmen lässt, welche wissenschaftlichen Leistungen die beklagte Universität ihrer Begutachtung zugrundelegen soll. Allein der pauschale Hinweis des Bevollmächtigten, der Kläger habe sein wissenschaftliches System in den letzten 25 Jahren erheblich erweitert und verfeinert, dürfte nicht genügen, einen andersartigen Prüfungsgegenstand anzunehmen. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis dem Kläger nicht deshalb zu versagen ist, weil dieser nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten derzeit unbekannten Aufenthaltes ist: Die dem Gericht seitens des Klägers zuletzt mitgeteilte Adresse „M. d. A. d. F. M.“ - wohl eine Haftanstalt - ist nicht ausreichend; der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, er habe nur über dritte Personen Kontakt zum Kläger.
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2. Der Kläger hat jedenfalls weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Dem steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Habilitation noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsgesuchs durch die beklagte Universität zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.
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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Habilitationsordnung der beklagten Universität in ihrer Fassung vom 02.06.1964, nicht die derzeit gültige Habilitationsordnung vom 03.09.2003. Letztere enthält in § 18 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung dergestalt, wonach sie sich keine Geltung für Habilitationsverfahren zumisst, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt wurde. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn der Bewerber schriftlich die Anwendung der neuen Habilitationsordnung beantragt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der gegenständlichen Klage sein bereits im Jahre 1981 an die Universität T. herangetragenes Begehren auf Erteilung der Habilitation weiter verfolgt. Zwar hat der Kläger nach Aktenlage über bestimmte Zeiträume dieses Begehren nicht aktiv weiter verfolgt, es lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Begehren - wenn auch nur zeitweise - von ihm endgültig aufgegeben worden wäre.
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Ohne Rechtsfehler geht die Beklagte davon aus, dass dem Kläger unter Geltung der Habilitationsordnung vom 02.06.1964 die beantragte Habilitation zwingend zu versagen war. In Übereinstimmung mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Habilitationsordnung 1964 vom Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Konzeption bestimmt § 1 der vorgenannten Habilitationsordnung, dass durch die Habilitation - also uno acto - die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät begründet und gleichzeitig vom Habilitant die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Fakultät erworben wird. Die Habilitationsordnung 1964 sieht ausdrücklich keine Möglichkeit vor, lediglich den Titel eines Dr. habil als akademischen Grad zu erwerben, ohne gleichzeitig Mitglied der Fakultät zu werden und die Lehrbefugnis zu erwerben. Gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 erlischt die Lehrbefugnis, wenn ein Privatdozent rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Bestimmung verweist somit auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes, wonach das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten dann erlischt, wenn er im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Landesbeamtengesetz stellt dabei allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ab, ohne dass dem Dienstherrn eine Prüfungsbefugnis eröffnet wäre, ob der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat bzw. ob das Urteil aus anderen Gründen unrichtig ist. Unerheblich ist ferner, zu welchem Zeitpunkt die dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten begangen wurden, die Verurteilung ist dem Beamten jedenfalls so lange entgegenzuhalten, als nicht die Voraussetzungen für eine Tilgung im Bundeszentralregister eingetreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG im Übrigen auch der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Landesdienst entgegen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verwirklicht. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt nicht habilitiert werden, da gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 die dadurch begründete Lehrbefugnis sofort wieder erlöschen würde.
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Das Gericht teilt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung von 1964 nicht. Diese Vorschrift knüpft nach dem oben Gesagten an hergebrachte Regelungen des Beamtenrechts an, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. umfassend BVerwG, Beschluss vom 30.04.1980 - BVerwG 2 B 35.80 -, Buchholz 232 Nr. 5 zu § 48 BBeamtG -). Insbesondere hält sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stand, welcher im Übrigen auch im Beamtenrecht gilt, selbst wenn im Beamtenrecht die Garantie des Art. 12 GG, auf den sich der Klägerbevollmächtigte beruft, nicht im Vordergrund steht. Dass der universitäre Satzungsgeber an den Inhaber einer Lehrbefugnis nach seinen moralischen Qualitäten ähnliche Anforderungen stellt wie an einen Landesbeamten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 31.05.1990 - 7 CB 28/89 -). Dahingestellt kann deshalb letztendlich bleiben, ob der Kläger durch die strafgerichtlich abgeurteilten Handlungen auch die Voraussetzungen für die Entziehung des Dr.-Grades wegen Unwürdigkeit erfüllt, welcher gem. § 2 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 Zulassungsvoraussetzung für das Habilitationsverfahren ist. Für eine Unwürdigkeit des Klägers zum Führen des Dr.-Grades spricht jedoch, dass es sich um schwere vorsätzliche und berufsbezogene Straftaten handelt, welche gerade bei einem Mediziner den Unwert einer Durchschnittsstraftat weit übersteigen (vgl. zu diesem Maßstab für die Unwürdigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1981 - IX 1496/79 -).
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Eine andere Betrachtung ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn wie von der Beklagten vorgeschlagen der Prüfung die aktuell gültige Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät vom 03.09.2003 zugrunde gelegt wird. Vielmehr begründet der oben dargestellte Sachverhalt gem. § 6 Abs. 5 der aktuell gültigen Habilitationsordnung ein Zulassungshindernis. Gem. Satz 2 dieser Bestimmung ist die Zulassung zum Habilitationsverfahren zwingend zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 und 6 führen würden. Die Zulassung kann im Ermessenswege im Übrigen versagt werden, wenn bei einem Privatdozenten Gründe für einen Widerruf der Lehrbefugnis im Sinne von § 80 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Universitätsgesetz vorlägen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 UG die Lehrbefugnis eine Privatdozenten dann erlischt, wenn ein Beamter aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Amtsstellung verlustig ginge, mithin die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Universitätsgesetz zum 01.01.2005 durch das Landeshochschulgesetz abgelöst wurde, da es sich insoweit um eine statische Verweisung auf die Bestimmungen des damals gültigen Universitätsgesetzes handelt, welche lediglich den materiellen Maßstab für das Erlöschen der Lehrbefugnis eines Privatdozenten enthalten. Im Übrigen spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, wonach die Regelungen des § 80 Universitätsgesetz gemäß der Übergangsbestimmung in § 20 zu Art. 27 des Landeshochschulgesetzes bis zum Erlass entsprechender Regelungen in den Habilitationsordnungen aufgrund von § 39 Abs. 5 LHG weiter gelten.
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Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
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