Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 3529/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg. Er begehrt die besoldungsrechtliche Gleichbehandlung von geschiedenen Beamten, die laufend Unterhalt leisten, mit geschiedenen Beamten, die nacheheliche Unterhaltsansprüche durch eine Kapitalabfindung abgegolten haben.
Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ...2009 geschieden. Hinsichtlich des Unterhalts schlossen der Kläger, und seine frühere Ehefrau einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau zur Abfindung des nachehelichen Unterhalts ab ... ... ... EUR in zwei Raten zu zahlen.
Mit Formularschreiben vom 21.03.2009 gab der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg eine Erklärung zum Familienzuschlag ab. Bezüglich des Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau teilte er mit, dass man eine Abfindung vereinbart habe. Die Leistungen entsprächen 400,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 01.04.2009 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger mit, dass er keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 mehr habe, da er seiner geschiedenen Ehefrau keine monatlichen Unterhaltszahlungen leiste, sondern zur Abgeltung des Unterhalts eine Abfindung bezahlt habe.
In der Bezügemitteilung für den Monat Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte für die geschiedene Ehefrau des Klägers keinen Familienzuschlag mehr. Der Familienzuschlag der Stufe 1, der für März und April 2009 für die Ehefrau ausbezahlt worden war, wurde mit fälligen Gehaltsansprüchen aufgerechnet.
Mit am 28.04.2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 25.05.2009 legte der Kläger gegen den Wegfall des Familienzuschlags Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, wäre der Vergleich über die Abfindung des Unterhalts nicht geschlossen worden, hätte er in den nächsten 8 Jahren 400,00 EUR monatlich an Unterhalt bezahlen müssen. Die Kapitalisierung des Unterhalts sei mit der Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts gleichzusetzen. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.09.2003 im Verfahren 4 S 793/02 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 im Verfahren 7 K 2370/00 bei. Mit Schreiben vom 02.06.2010 und 13.10.2010 bat der Kläger um die Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 für geschiedene Beamte mit monatlichen Unterhaltsverpflichtungen.
Mit Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 13.10.2010 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 12.11.2010 den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz, da seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau durch die Zahlung einer Abfindung in Kapital nach §§ 1569, 1585 Abs. 1 und 2 sowie § 1585c BGB entfallen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben zugestellt.
Der Kläger hat am 24.11.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, es werde von der Verfassungswidrigkeit des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz dahingehend ausgegangen, dass eine Unterscheidung gemacht werde zwischen geschiedenen Besoldungsempfängern, welche monatliche Unterhaltszahlungen leisteten und geschiedenen Besoldungsempfängern, die diese monatlichen Unterhaltsleistungen in Form einer einmaligen oder wie im Fall des Klägers in Form von zweimaligen Zahlungen leisteten. Die Formulierung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ werde durch die Zahlungen des Klägers in Gestalt von zwei einmaligen und aus der Unterhaltsverpflichtung hochgerechneten Beträgen erfüllt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12.11.2010 zu verurteilen, dem Kläger ab März 2009 Dienstbezüge unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz bis 31.12.2010 bzw. des ehebezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg ab 01.01.2011 mit Ausnahme der Monate auszuzahlen, in denen er diese Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW bereits endgültig erhalten hat bzw. noch erhalten wird, längstens jedoch bis einschließlich Februar 2017.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid.
14 
Der Kammer hat der Ausdruck der elektronischen Akte des Klägers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung insoweit vorgelegen, als sie den geltend gemachten Anspruch betrifft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
15 
Der vorgelegten Akte und weiteren vorgelten Unterlagen (Schreiben des Beklagten vom 18.03.2011 an den Kläger, vorgelegt durch den Kläger, und Gehaltsmitteilungen 1-5/11, vorgelegt durch den Beklagten) ist zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund der Aufnahme seines Sohnes in die Wohnung von März 2009 bis September 2011 durchgehend die Stufe 1 des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW erhalten hat. Vorübergehende Einstellungen der Zahlungen und teileweise Rückforderungen durch Aufrechnung wurden nachgezahlt.
16 
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 07.07.2011, der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der Scheidung von seiner Ehefrau keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bzw. auf den ehebezogenen Teil des Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - für die Zeit bis einschließlich Februar 2017, soweit er diese Zuschläge nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW erhalten hat bzw. erhalten wird. Die Zahlung der Zuschläge nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW endet nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer mit Ablauf des September 2011, da die Voraussetzungen für eine Weitergewährung (jedenfalls) derzeit nicht nachgewiesen sind.
19 
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG erhalten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 der ehebezogene Teil des Familienzuschlags nach der Anlage 12 zum LBesGBW ausbezahlt.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris). Denn durch die Abfindung des Unterhalts erlischt die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterricht nach den von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften.
21 
Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:
22 
„Aus dieser Auslegung des § 5 VAHRG lässt sich indessen nichts für das Verständnis des Merkmals ‘aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind‘ in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gewinnen. Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stufe 1 des Familienzuschlags (früher Stufe 2 des Ortszuschlags) auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sind, für die der geschiedene Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträgnisse wirtschaftlich belastet. Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen Begriff der "Verpflichtung zum Unterhalt", wie er in den §§ 1569 ff. BGB seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen. Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 <275>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25). Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - a.a.O. S. 53 <54>). An einer solchermaßen fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung fehlt es hier.
23 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Familien- und Ortszuschlagsstufen anders als die Kürzung der Versorgung nach § 5 VAHRG nicht an die vielfachen denkbaren materiellen Belastungen nach einer Ehescheidung knüpft, sondern an den leicht feststellbaren Tatbestand einer aktuell gegebenen Unterhaltsverpflichtung. Denn im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen zwischen der zu alimentierenden Gruppe geschiedener, aus der Ehe nicht unterhaltspflichtiger Beamter und der Gruppe geschiedener Versorgungsempfänger, die einer scheidungsrechtlich bedingten vom Gesetzgeber als ausgleichspflichtig eingestuften wirtschaftlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, rechtlich so bedeutsame Unterschiede, dass sich eine Gleichbehandlung verbietet“.
24 
Der Kläger kann sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darauf berufen, dass verwitwete Beamte, bei denen die Unterhaltspflicht für den Ehepartner ebenfalls entfallen ist, die Stufe 1 des Familienzuschlage bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags weiterhin erhalten. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvR 10/77 - (juris Rdnr. 41) zum ehemaligen Ortzuschlag dazu das Folgende aus:
25 
„… Mag dieser Gesichtspunkt [die Herabstufung des nicht zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Beamten in die Ortszuschlagsstufe 1] bei vordergründiger Betrachtung es nahelegen, auch die verwitweten Beamten in diese Regelung einzubeziehen, so lassen sich doch Gründe für die hier vom Gesetzgeber vorgezogene Differenzierung finden. Der Tod des Ehegatten trifft den Bediensteten häufig unvorbereitet und im vorgerückten Alter. Die Folgen sind oft ungleich schwerer, eine Einschränkung des Hausstandes ist meist unzumutbar, und gerade älteren Beamten wird es nicht selten an Beweglichkeit hierfür und an der Entschlußkraft für einen Neubeginn fehlen (vgl. hierzu auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40, Rdnr. 2a). Aus dieser Sicht erscheint es nicht als sachwidrig, die verwitweten Beamten in der Ortszuschlagsstufe zu belassen, der sie vor dem Tod des Ehegatten zugeordnet waren. Daß auch im Falle der Ehescheidung tiefgreifende Veränderungen und Folgen auf den Beamten zukommen, ändert an dieser Beurteilung, die notwendigerweise generalisierend sein muß, nichts. Krisen in der Ehe zeichnen sich vielfach frühzeitig ab. Anders als beim verwitweten Beamten konnte der Gesetzgeber hier auch berücksichtigen, daß bei der Scheidung die familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können, um einen gewissen Härteausgleich herbeizuführen“.
26 
Die Kammer ist an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Gründe für eine erneute Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle des Ortszuschlags der Familienzuschlag getreten ist und das Besoldungsrecht für die Landesbeamten seit dem 01.01.2011 landesrechtlich geregelt ist. Maßgeblich ist, dass sich an den gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei Geschiedenen und der Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei den verwitweten Beamten durch die Neuregelungen nichts geändert hat. Durch die Umstellung der vom Bundesverfassungsgericht überprüften Ortszuschläge auf den Familienzuschlag verschiedener Stufen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I Seite 322) und die Überführung der Familienzuschlagsstufen in den ehebezogenen und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform der öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 793) wurden die Regelungen über die unterschiedliche Behandlung von Verwitweten und Geschiedenen ohne Unterhaltsverpflichtung schlicht und ohne Begründung in die neuen Regelungen übernommen (vgl. BR-Drucksache 885/95, Seite 71 bzw. Landtags-Drucksache 14/6694, Seite 473).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
17 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der Scheidung von seiner Ehefrau keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bzw. auf den ehebezogenen Teil des Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - für die Zeit bis einschließlich Februar 2017, soweit er diese Zuschläge nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW erhalten hat bzw. erhalten wird. Die Zahlung der Zuschläge nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW endet nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer mit Ablauf des September 2011, da die Voraussetzungen für eine Weitergewährung (jedenfalls) derzeit nicht nachgewiesen sind.
19 
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG erhalten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 der ehebezogene Teil des Familienzuschlags nach der Anlage 12 zum LBesGBW ausbezahlt.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris). Denn durch die Abfindung des Unterhalts erlischt die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterricht nach den von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften.
21 
Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:
22 
„Aus dieser Auslegung des § 5 VAHRG lässt sich indessen nichts für das Verständnis des Merkmals ‘aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind‘ in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gewinnen. Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stufe 1 des Familienzuschlags (früher Stufe 2 des Ortszuschlags) auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sind, für die der geschiedene Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträgnisse wirtschaftlich belastet. Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen Begriff der "Verpflichtung zum Unterhalt", wie er in den §§ 1569 ff. BGB seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen. Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 <275>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25). Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - a.a.O. S. 53 <54>). An einer solchermaßen fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung fehlt es hier.
23 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Familien- und Ortszuschlagsstufen anders als die Kürzung der Versorgung nach § 5 VAHRG nicht an die vielfachen denkbaren materiellen Belastungen nach einer Ehescheidung knüpft, sondern an den leicht feststellbaren Tatbestand einer aktuell gegebenen Unterhaltsverpflichtung. Denn im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen zwischen der zu alimentierenden Gruppe geschiedener, aus der Ehe nicht unterhaltspflichtiger Beamter und der Gruppe geschiedener Versorgungsempfänger, die einer scheidungsrechtlich bedingten vom Gesetzgeber als ausgleichspflichtig eingestuften wirtschaftlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, rechtlich so bedeutsame Unterschiede, dass sich eine Gleichbehandlung verbietet“.
24 
Der Kläger kann sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darauf berufen, dass verwitwete Beamte, bei denen die Unterhaltspflicht für den Ehepartner ebenfalls entfallen ist, die Stufe 1 des Familienzuschlage bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags weiterhin erhalten. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvR 10/77 - (juris Rdnr. 41) zum ehemaligen Ortzuschlag dazu das Folgende aus:
25 
„… Mag dieser Gesichtspunkt [die Herabstufung des nicht zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Beamten in die Ortszuschlagsstufe 1] bei vordergründiger Betrachtung es nahelegen, auch die verwitweten Beamten in diese Regelung einzubeziehen, so lassen sich doch Gründe für die hier vom Gesetzgeber vorgezogene Differenzierung finden. Der Tod des Ehegatten trifft den Bediensteten häufig unvorbereitet und im vorgerückten Alter. Die Folgen sind oft ungleich schwerer, eine Einschränkung des Hausstandes ist meist unzumutbar, und gerade älteren Beamten wird es nicht selten an Beweglichkeit hierfür und an der Entschlußkraft für einen Neubeginn fehlen (vgl. hierzu auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40, Rdnr. 2a). Aus dieser Sicht erscheint es nicht als sachwidrig, die verwitweten Beamten in der Ortszuschlagsstufe zu belassen, der sie vor dem Tod des Ehegatten zugeordnet waren. Daß auch im Falle der Ehescheidung tiefgreifende Veränderungen und Folgen auf den Beamten zukommen, ändert an dieser Beurteilung, die notwendigerweise generalisierend sein muß, nichts. Krisen in der Ehe zeichnen sich vielfach frühzeitig ab. Anders als beim verwitweten Beamten konnte der Gesetzgeber hier auch berücksichtigen, daß bei der Scheidung die familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können, um einen gewissen Härteausgleich herbeizuführen“.
26 
Die Kammer ist an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Gründe für eine erneute Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle des Ortszuschlags der Familienzuschlag getreten ist und das Besoldungsrecht für die Landesbeamten seit dem 01.01.2011 landesrechtlich geregelt ist. Maßgeblich ist, dass sich an den gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei Geschiedenen und der Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei den verwitweten Beamten durch die Neuregelungen nichts geändert hat. Durch die Umstellung der vom Bundesverfassungsgericht überprüften Ortszuschläge auf den Familienzuschlag verschiedener Stufen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I Seite 322) und die Überführung der Familienzuschlagsstufen in den ehebezogenen und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform der öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 793) wurden die Regelungen über die unterschiedliche Behandlung von Verwitweten und Geschiedenen ohne Unterhaltsverpflichtung schlicht und ohne Begründung in die neuen Regelungen übernommen (vgl. BR-Drucksache 885/95, Seite 71 bzw. Landtags-Drucksache 14/6694, Seite 473).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

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