Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 540/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Der Kläger, ein ...meister, stellte am 21.10.2011 beim Landratsamt ... einen Antrag auf Vorabentscheidung über die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für den Beruf staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied. Die Ausbildung soll an der ... Hufbeschlagschule in ... stattfinden.
Die Zulassung zur Prüfung bzw. die spätere staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied setzt eine erfolgreiche abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied sowie die erfolgreiche Teilnahme an den Weiterbildungslehrgängen voraus (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen - Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG).
Mit Bescheid vom 01.12.2011 traf der Beklagte die folgende Entscheidung:
„Das Amt für Ausbildungsförderung gibt Ihrem Antrag auf Vorabentscheidung teilweise statt. Sie haben somit dem Grunde nach Anspruch auf Förderung für folgende Ausbildung:
Den Einführungslehrgang nach § 6 HufbeschlV und den Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufbeschlV.
Die zweijährige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied ist als Berufspraktikum einzustufen und kann nicht nach dem AFBG gefördert werden.
Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres beginnt, also bis zum 01.12.2012“.
Der Kläger legte am 09.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, laut „BERUFENET“ der Agentur für Arbeit bestehe eine Möglichkeit der Förderung der Weiterbildung zum Hufbeschlagschmied. Es müsse deshalb auch möglich sein, die zweijährige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied gefördert zu bekommen.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 05.03.2012 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, nach dem AFBG könnten nur Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte gefördert werden, die in Form von Unterricht absolviert würden. Was unter Unterricht i.S. des AFBG zu verstehen sei und unter welchen Voraussetzungen fachpraktischer Unterricht nach dem AFBG gefördert werden könne, sei in § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG definiert. Danach seien Unterrichtsstunden Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt würden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung würden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben seien, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt würden und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet würden. Bei der zweijährigen praktischen Tätigkeit, für die der Kläger Förderungsleistungen beanspruche, handele es sich nicht um förderungsfähigen fachpraktischen Unterricht, der durch eine Lehrkraft vermittelt und in nennenswertem Umfang von theoretischem Unterricht begleitet werde. Während der zwei Jahre finde kein Unterricht an der Rheinischen Hufbeschlagschule statt. Die Tätigkeit diene zum Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten für solche Teilnehmer, die keinen Lehrberuf im Metallbauerhandwerk mit Kernbereich Hufbeschlag, sondern einen anderen Berufsabschluss vorwiesen. Somit handele es sich bei dieser zweijährigen Tätigkeit nicht um Unterricht i.S. des AFBG, so dass Förderungsleistungen nicht gewährt werden könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.03.2012 zugestellt.
11 
Der Kläger hat am 22.03.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
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Zur Begründung trägt der Kläger vor, bei den Beratungen zum Hufbeschlaggesetz im Jahr 2006 müsse es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Förderung des Lebensunterhaltes für die gesamte Weiterbildungsdauer zu ermöglichen. Ansonsten sei die Weiterbildung nur für Arbeitslose oder sehr vermögende Menschen möglich, denn der Lebensunterhalt für eine ...köpfige Familie über zwei Jahre hinweg könne mit einem Praktikumsentgelt nicht finanziert werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, vorab zu entscheiden, dass für die Ausübung der praktischen Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV nach fachlicher Richtung, Ziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und den Bescheid des Landratsamts ... vom 01.12.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.03.2012 aufzuheben, soweit er der beantragten Verpflichtung des Beklagten entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er den Widerspruchsbescheid.
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Der Kammer haben die Akten des Landratsamts ... und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HufBeschlG, § 7 Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) im Rahmen der Fortbildung zum Hufbeschlagschmied. Zur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.
21 
Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG nur förderungsfähig, wenn sie in Form von Unterricht stattfinden. Was unter Unterricht zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) in § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG geregelt. Danach sind Unterrichtsstunden Präsenzlehrveranstaltungen, in denen Lehrkräfte Kenntnisse und Fähigkeiten planmäßig geordnet vermitteln. Darunter fällt die praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV offensichtlich nicht. Sie erfüllt aber auch nicht die Anforderungen für die Förderung als fachpraktische Unterweisung, weil sie nicht in einer Fortbildungsstätte durchgeführt und nicht von theoretischem Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet wird. Theoretischer Unterricht ist in § 7 HufBeschlV nicht vorgesehen. Der Einführungslehrgang nach § 6 HufBeschlV findet vor der praktischen Tätigkeit statt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HufBeschlV), der Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufBeschlV danach (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 HufBeschlV).
22 
Die praktische Tätigkeit kann aber auch nicht deshalb gefördert werden, weil sie zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen Einführungslehrgang und Vorbereitungslehrgang liegt. Der Fall des Klägers weicht von dem Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.10.2011 (- 12 S 201/10 - juris) entschieden hat, ab. Nach dieser Entscheidung sind Zeiten fachpraktischer Ausbildung jedenfalls dann als förderungsfähig anzuerkennen, wenn sie als Wartezeiten anzusehen sind, die vom Teilnehmer nicht zu vertreten sind, und sie die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG nicht überschreiten. Zwar hat der Kläger die Wartezeit zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen nicht zu vertreten, solange er die dazwischenliegende praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV ausübt. Da diese aber zwei Jahre dauert, überschreitet sie die Dauer der Ferienzeiten von 77 Tagen nach § 11 Abs. 4 AFBG. Da die Ferienzeiten auf ein Maßnahmejahr bezogen sind, ist es auch nicht möglich, die praktische Tätigkeit auf mehrere Abschnitte von 77 Tagen zu verteilen und dazwischen Teile des Einführungslehrgangs und des Vorbereitungslehrgangs zu absolvieren, was vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte wurde. Dies würde auch dem Fortbildungskonzept des Hufbeschlaggesetzes und der Hufbeschlagverordnung widersprechen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HufBeschlG, § 7 Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) im Rahmen der Fortbildung zum Hufbeschlagschmied. Zur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.
21 
Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG nur förderungsfähig, wenn sie in Form von Unterricht stattfinden. Was unter Unterricht zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) in § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG geregelt. Danach sind Unterrichtsstunden Präsenzlehrveranstaltungen, in denen Lehrkräfte Kenntnisse und Fähigkeiten planmäßig geordnet vermitteln. Darunter fällt die praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV offensichtlich nicht. Sie erfüllt aber auch nicht die Anforderungen für die Förderung als fachpraktische Unterweisung, weil sie nicht in einer Fortbildungsstätte durchgeführt und nicht von theoretischem Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet wird. Theoretischer Unterricht ist in § 7 HufBeschlV nicht vorgesehen. Der Einführungslehrgang nach § 6 HufBeschlV findet vor der praktischen Tätigkeit statt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HufBeschlV), der Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufBeschlV danach (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 HufBeschlV).
22 
Die praktische Tätigkeit kann aber auch nicht deshalb gefördert werden, weil sie zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen Einführungslehrgang und Vorbereitungslehrgang liegt. Der Fall des Klägers weicht von dem Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.10.2011 (- 12 S 201/10 - juris) entschieden hat, ab. Nach dieser Entscheidung sind Zeiten fachpraktischer Ausbildung jedenfalls dann als förderungsfähig anzuerkennen, wenn sie als Wartezeiten anzusehen sind, die vom Teilnehmer nicht zu vertreten sind, und sie die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG nicht überschreiten. Zwar hat der Kläger die Wartezeit zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen nicht zu vertreten, solange er die dazwischenliegende praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV ausübt. Da diese aber zwei Jahre dauert, überschreitet sie die Dauer der Ferienzeiten von 77 Tagen nach § 11 Abs. 4 AFBG. Da die Ferienzeiten auf ein Maßnahmejahr bezogen sind, ist es auch nicht möglich, die praktische Tätigkeit auf mehrere Abschnitte von 77 Tagen zu verteilen und dazwischen Teile des Einführungslehrgangs und des Vorbereitungslehrgangs zu absolvieren, was vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte wurde. Dies würde auch dem Fortbildungskonzept des Hufbeschlaggesetzes und der Hufbeschlagverordnung widersprechen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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