Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 4 K 6178/16

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2016 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Kläger Ziffer 1 und 2, geboren 1971 bzw. 1976, sind die Eltern der 2005, 2007 bzw. 2009 geborenen Kläger Ziffer 3, 4 und 5. Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, russischer Volkszugehörigkeit, Zeugen Jehovas und am 08.09.2014 auf dem Luftweg von Moskau aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 03.11.2014 stellten sei förmliche Asylanträge.
Die Kläger legten dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) verschiedene Unterlagen über den Umgang russischer Behörden mit Zeugen Jehovas vor.
Bei seiner persönlichen Anhörung gemäß § 35 AsylG am 19.07.2016 in Karlsruhe gab der Kläger Ziffer 1 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, er und seine Familie seien Zeugen Jehovas. Er sei von Tür zu Tür gegangen und habe Leute angesprochen. Er sei oft beleidigt und bedroht worden. Sie seien auch bedroht worden, als er mit seiner Frau mit einem Rollenständer auf der Straße gestanden habe. Es habe immer öfter Festnahmen durch die Polizei und auch Geldstrafen gegen Zeugen Jehovas gegeben. Sie selbst seien nicht festgenommen bzw. Geldstrafen gegen sie verhängt worden. Konkreter Anlass für ihre Ausreise sei letztlich ein Vorfall vom 03.07.2014 gewesen, als eine Glaubensschwester in Stari Osgol mit über 80 Messerstichen zusammengestochen worden sei. Seit diesem Vorfall habe er nicht mehr schlafen können. Er habe vier kleine Kinder, die auch in der Schule nicht mehr glücklich gewesen seien. Sie seien dort u.a. als Sektanten beschimpft worden. Seine ältere Tochter habe aus diesem Grund auch Probleme mit den Nerven bekommen und sein Sohn sei von einem Mitschüler geschlagen worden und die anderen Mitschüler hätten ihm nicht geholfen, obwohl sie den Vorfall mitbekommen hätten. Ein Umzug innerhalb der Russischen Föderation hätte nichts gebracht, weil Zeugen Jehovas überall in Russland dasselbe Problem hätten. Bei einer Rückkehr dorthin befürchte er, dass er gleich am Flughafen festgenommen werde, weil sie Zeugen Jehovas seien. Man werde ihm die elterliche Sorge entziehen. Wenn er ins Gefängnis komme, werde er bald tot sein, weil er einer anderen Religion angehöre als die Christen dort. Er wisse nicht, was mit seinen Kindern passiere. Wahrscheinlich kämen sie ins Waisenhaus oder es geschehe Anderes mit ihnen. Was mit seiner Frau passiere, könne er sich nur schwer vorstellen. Ins Gefängnis werde er kommen, weil die Literatur, die sie verteilten, als extremistisch eingestuft worden sei. Daher werde er als Extremist angesehen und müsse eingesperrt werden. Seit ihrer Ausreise habe sich die Situation nochmals wesentlich verschlechtert. Zeugen Jehovas hätten immer eine Bibel dabei. Wenn er jetzt in Russland mit einer Bibel auf die Straße gehe, werde er dort gleich festgenommen. Zeugen Jehovas würden in Russland als Objekt für Bestrafungen ausgesucht. Die Polizei helfe ihnen nicht und die Gerichte entschieden gegen sie. Nach dem neuen Gesetz Jarowoja könne er bis zu 15 Jahre Gefängnis bekommen.
Die Klägerin Ziffer 2 gab bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG am 19.07.2016 in Karlsruhe ebenfalls an, Zeugin Jehovas zu sein. Wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas seien sie verfolgt worden. Das sei ihr Asylgrund. Ihre Kinder würden ebenfalls in diesem Glauben erzogen. Ihnen sei in ihrem Herkunftsland u.a. die Festnahme, Gefängnis und die Entziehung des Sorgerechts für ihre Kinder angedroht worden.
Mit Bescheid vom 09.12.2016, dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 12.12.2016 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 3) gegenüber den Klägern ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würden sie in die Russische Föderation abgeschoben (Ziff. 5). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, es sei den Klägern nicht gelungen, substantiiert darzustellen, inwiefern für sie als Zeugen Jehovas eine individuelle persönliche Gefahr bestehe. Sie hätten nicht vermocht, stichhaltige Nachweise einer real existierenden Bedrohung, welche über das Maß hinausgehe, das andere Zeugen Jehovas zu erdulden hätten, vor- bzw. darzulegen.
Am 20.12.2016 haben die Kläger anwaltlich vertreten Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und legen weitere Unterlagen vor, denen zu entnehmen sei, dass nach der aktuellen Situation in der Russischen Föderation hinsichtlich der aktiven Mitglieder der Zeugen Jehovas von einer landesweiten Verfolgung auszugehen sei. Es sei ihnen nicht zuzumuten, auf die grundlegenden Glaubensbekundungen oder Glaubensbetätigungen zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten würden Mitglieder der Zeugen Jehovas auch allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vom Herkunftsstaat verfolgt. Gegenwärtig sei die Religionsgemeinschaft sogar verboten. Ein interner Schutz stehe ihnen nicht zur Verfügung.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2016 in Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 / Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend insbesondere aus, dass es unstreitig sei, dass der Kläger Ziffer 1 aktives Mitglied der Zeugen Jehovas sei und dass sich die Situation für die Anhänger der Religion in der Russischen Föderation seit der Gerichtsentscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation aus dem Jahr 2017 über das Verbot dieser Religionsgemeinschaft offiziell verschlechtert habe. Jedoch könne der internationale Schutz nur aufgrund konkreter individueller Verfolgungsschicksale, mithin einer Verfolgungshandlung in jedem konkreten Fall, zuerkannt werden. Weder aus der ersten Anhörung der Kläger Ziffer 1 und 2 noch aus ihrer erneuten Anhörung beim Bundesamt während des Klageverfahrens am 21.12.2017 ließen sich Anhaltspunkte für eine persönliche Bedrohung der Kläger entnehmen. Die Schilderung der Gesamtsituation betreffend die Zeugen Jehovas in Russland seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger in Form von Überreichen von Gerichtsentscheidungen oder Pressemitteilungen trage nicht dazu bei, dass eine konkrete Verfolgung hier vorliege. Allein die Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft sei für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht ausreichend (VG Regensburg, Urt. v. 24.10.2017 – RO 9 K 17.34747). Eine Gruppenverfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas sei nach derzeitigem Kenntnisstand des Bundesamts nicht anzunehmen und eine persönliche Vorverfolgung der Kläger nicht festzustellen.
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Ergänzend haben die Kläger ein ärztliches Attest des Dr. D.-W. vom 12.09.2018 vorgelegt, wonach bei der Klägerin Ziffer 2 eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst bzw. depressive Störung gemischt, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Hypomanie diagnostiziert wurde. Weiter haben sie zwei Bescheinigungen der Jehovas Zeugen Deutschland vom 17.12.2018 vorgelegt, wonach den Klägern Ziffer 1 und 2 bescheinigt wurde, dass sie 2006 bzw. 1996in Russland als Zeugen Jehovas getauft wurden, derzeit Mitglied der Jehovas Zeugen Versammlung R.-R. sind und sich aktiv am Predigtdienst der Versammlung beteiligen.
14 
Mit Beschluss vom 12.01.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
15 
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger vom 15.01.2019 und allgemeiner Prozesserklärung der Beklagten vom 27.06.2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte sowie auf die übersandte elektronische Verwaltungsakte des Bundesamts ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin, da kein Fall des § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG vorliegt.
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet.
20 
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2016 ist, soweit er hier allein streitgegenständlich ist, also hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6, aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 zweiter HS AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22 
Die Verfolgungsfurcht ist begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht, wobei bei der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert wird dergestalt, dass für diesen die tatsächliche (widerlegbare) Vermutung streitet, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Dadurch wird (allein) der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (vgl. Haderlein in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 41).
23 
Der Begriff Religion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Als Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG insbesondere eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
24 
Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG u.a. gesetzlich, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, gelten oder nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG auch die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung.
25 
Eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
26 
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
27 
Nach diesen Maßgaben haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie befinden sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion bzw. ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, einer Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, außerhalb ihres Herkunftslandes. Interner Schutz steht ihnen nicht zur Verfügung. Ihnen droht im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG.
28 
Eine Verfolgung im Sinne o.g. Vorschriften kann in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verankerten Rechts auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GRCh garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Der Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (zu alledem: VG Hamburg, Urt. v. 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris Rn. 17 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –).
29 
Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
30 
Bestimmte religiöse Gruppen, so auch die Zeugen Jehovas, sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Man stützt sich hier vor allem auf das Extremismusgesetz (das sog. Yarovaya-Gesetz). Im Zuge dieser Extremismusgesetzgebung wurden u.a. auch private religiöse Reden kriminalisiert und die Gesetzgebung genutzt, um religiöse Gruppen zu unterdrücken und wegen Extremismus zu bekämpfen. Seit Juli 2016 wurden über 100 religiöse Aktivisten mit Bußgeldern belegt, weil sie entweder ohne Genehmigung gepredigt hatten, oder religiöse Literatur ohne Anführen des Namens des Betreibers verteilten. Am 20.04.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Zeugen Jehovas, die sich weiter zu ihren Überzeugungen bekannten, mussten mit Strafverfolgung und Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Jahren rechnen. Laufende Gerichtsverfahren beziehen sich etwa auf die staatliche Beschlagnahme von Eigentum der Religionsgemeinschaft oder die Diskreditierung ihrer Schriften als extremistische Literatur. Ende des Jahres 2017 waren einige Einrichtungen der Zeugen Jehovas konfisziert. Gläubige sollen sich laut Medienberichten bei der Ausübung ihrer Religion nunmehr in die Verborgenheit zurückziehen. Gewisses Aufsehen erregte in den vergangenen Monaten die Festnahme sowie das Verfahren gegen einen Zeugen Jehovas, der allerdings dänischer Staatsangehöriger ist. Die Zeugen Jehovas, Medien und NGOs berichten von diversen Festnahmen und Geldstrafen in Höhe von 100.000 Rubel (ca. 14.000 EUR). Zudem kam es zu einer Vielzahl von Gewalttaten durch Unbekannte gegenüber Anhängern der Zeugen Jehovas (Brandstiftung, Gewaltandrohungen, Vandalismus; vgl. zu alledem: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA –, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung vom 31.08.2018, Seite 58 f., 61 f.).
31 
Es besteht daher zumindest ein Verbot des organisatorischen Zusammenhalts der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation und ihrer gemeinschaftlichen Religionsausübung. Dieser Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung stellt seiner Intensität nach eine Verfolgung im Sinne von §§ 3, 3a AsylG dar, denn den Zeugen Jehovas wird verboten, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen und Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit in privater Gemeinschaft mit ihren Glaubensgenossen zu halten (VG Hamburg, Urt. v. 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris Rn. 24).
32 
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es den Klägern und Zeugen Jehovas nicht zugemutet werden kann, darauf zu vertrauen, dass im privaten Bereich abgehaltene Gottesdienste den russischen Behörden nicht bekannt werden würden. Denn es ist damit zu rechnen, dass die russischen Behörden auch von solchen Gottesdiensten Kenntnis erlangen, etwa durch Meldungen von Nachbarn (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris Rn. 24).
33 
Das Verbot der (gemeinschaftlichen) Glaubensausübung würde sich für die Kläger als Verzicht auf eine Form der Ausübung ihres Glaubens darstellen, die sie als für sich verpflichtend empfinden und die sie auch bisher praktiziert haben. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger überzeugte und aktive Zeugen Jehovas sind, für die die gemeinschaftliche Ausübung ihres Glaubens mit ihren Glaubensbrüdern und -schwestern zentraler Bestandteil ihres Glaubens ist. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten und wird zur Überzeugung des Gerichts durch die Bescheinigungen der „Jehovas Zeugen in Deutschland“ vom 17.12.2018 belegt, in welchen den Klägern Ziffer 1 und 2 nicht nur bescheinigt wird, dass sie 1996 bzw. 2006 als Zeugen Jehovas in Russland getauft wurden, sondern dass sie auch hier in Deutschland Mitglied der Jehovas Zeugen Versammlung R.-R. sind und aktiv am Predigtdienst der Versammlung beteiligt sind. Die Kläger haben überdies angegeben, ihre Kinder, die Kläger Ziffer 3 bis 5, in diesem Glauben zu erziehen.
34 
Damit leben die Kläger ihre Religion in einer Art, mit der sie in der Russischen Föderation nach obigen Feststellungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ausgesetzt wären.
35 
Eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) besteht für die Kläger nicht, da die Zeugen Jehovas landesweit verfolgt werden.
36 
Darauf, ob die Kläger vor ihrer Ausreise bereits einer konkreten individuellen Verfolgung im o.g. Sinne ausgesetzt waren, kommt es damit vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidungserheblich an.
37 
Nachdem den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid zugleich hinsichtlich seiner Entscheidungen in Ziffern 3, 4, 5 und 6 als rechtswidrig, weil diese Entscheidungen jedenfalls zu früh ergangen sind. Auf das bezüglich der Klägerin Ziffer 2 vorgelegte ärztliche Attest kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin, da kein Fall des § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG vorliegt.
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet.
20 
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2016 ist, soweit er hier allein streitgegenständlich ist, also hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6, aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 zweiter HS AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22 
Die Verfolgungsfurcht ist begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht, wobei bei der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert wird dergestalt, dass für diesen die tatsächliche (widerlegbare) Vermutung streitet, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Dadurch wird (allein) der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (vgl. Haderlein in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 41).
23 
Der Begriff Religion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Als Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG insbesondere eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
24 
Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG u.a. gesetzlich, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, gelten oder nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG auch die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung.
25 
Eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
26 
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
27 
Nach diesen Maßgaben haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie befinden sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion bzw. ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, einer Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, außerhalb ihres Herkunftslandes. Interner Schutz steht ihnen nicht zur Verfügung. Ihnen droht im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG.
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Eine Verfolgung im Sinne o.g. Vorschriften kann in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verankerten Rechts auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GRCh garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Der Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (zu alledem: VG Hamburg, Urt. v. 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris Rn. 17 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –).
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Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Bestimmte religiöse Gruppen, so auch die Zeugen Jehovas, sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Man stützt sich hier vor allem auf das Extremismusgesetz (das sog. Yarovaya-Gesetz). Im Zuge dieser Extremismusgesetzgebung wurden u.a. auch private religiöse Reden kriminalisiert und die Gesetzgebung genutzt, um religiöse Gruppen zu unterdrücken und wegen Extremismus zu bekämpfen. Seit Juli 2016 wurden über 100 religiöse Aktivisten mit Bußgeldern belegt, weil sie entweder ohne Genehmigung gepredigt hatten, oder religiöse Literatur ohne Anführen des Namens des Betreibers verteilten. Am 20.04.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Zeugen Jehovas, die sich weiter zu ihren Überzeugungen bekannten, mussten mit Strafverfolgung und Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Jahren rechnen. Laufende Gerichtsverfahren beziehen sich etwa auf die staatliche Beschlagnahme von Eigentum der Religionsgemeinschaft oder die Diskreditierung ihrer Schriften als extremistische Literatur. Ende des Jahres 2017 waren einige Einrichtungen der Zeugen Jehovas konfisziert. Gläubige sollen sich laut Medienberichten bei der Ausübung ihrer Religion nunmehr in die Verborgenheit zurückziehen. Gewisses Aufsehen erregte in den vergangenen Monaten die Festnahme sowie das Verfahren gegen einen Zeugen Jehovas, der allerdings dänischer Staatsangehöriger ist. Die Zeugen Jehovas, Medien und NGOs berichten von diversen Festnahmen und Geldstrafen in Höhe von 100.000 Rubel (ca. 14.000 EUR). Zudem kam es zu einer Vielzahl von Gewalttaten durch Unbekannte gegenüber Anhängern der Zeugen Jehovas (Brandstiftung, Gewaltandrohungen, Vandalismus; vgl. zu alledem: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA –, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung vom 31.08.2018, Seite 58 f., 61 f.).
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Es besteht daher zumindest ein Verbot des organisatorischen Zusammenhalts der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation und ihrer gemeinschaftlichen Religionsausübung. Dieser Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung stellt seiner Intensität nach eine Verfolgung im Sinne von §§ 3, 3a AsylG dar, denn den Zeugen Jehovas wird verboten, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen und Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit in privater Gemeinschaft mit ihren Glaubensgenossen zu halten (VG Hamburg, Urt. v. 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris Rn. 24).
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Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es den Klägern und Zeugen Jehovas nicht zugemutet werden kann, darauf zu vertrauen, dass im privaten Bereich abgehaltene Gottesdienste den russischen Behörden nicht bekannt werden würden. Denn es ist damit zu rechnen, dass die russischen Behörden auch von solchen Gottesdiensten Kenntnis erlangen, etwa durch Meldungen von Nachbarn (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27. Juni 2018 – 17 A 2777/18 –, juris Rn. 24).
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Das Verbot der (gemeinschaftlichen) Glaubensausübung würde sich für die Kläger als Verzicht auf eine Form der Ausübung ihres Glaubens darstellen, die sie als für sich verpflichtend empfinden und die sie auch bisher praktiziert haben. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger überzeugte und aktive Zeugen Jehovas sind, für die die gemeinschaftliche Ausübung ihres Glaubens mit ihren Glaubensbrüdern und -schwestern zentraler Bestandteil ihres Glaubens ist. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten und wird zur Überzeugung des Gerichts durch die Bescheinigungen der „Jehovas Zeugen in Deutschland“ vom 17.12.2018 belegt, in welchen den Klägern Ziffer 1 und 2 nicht nur bescheinigt wird, dass sie 1996 bzw. 2006 als Zeugen Jehovas in Russland getauft wurden, sondern dass sie auch hier in Deutschland Mitglied der Jehovas Zeugen Versammlung R.-R. sind und aktiv am Predigtdienst der Versammlung beteiligt sind. Die Kläger haben überdies angegeben, ihre Kinder, die Kläger Ziffer 3 bis 5, in diesem Glauben zu erziehen.
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Damit leben die Kläger ihre Religion in einer Art, mit der sie in der Russischen Föderation nach obigen Feststellungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ausgesetzt wären.
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Eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) besteht für die Kläger nicht, da die Zeugen Jehovas landesweit verfolgt werden.
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Darauf, ob die Kläger vor ihrer Ausreise bereits einer konkreten individuellen Verfolgung im o.g. Sinne ausgesetzt waren, kommt es damit vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidungserheblich an.
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Nachdem den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid zugleich hinsichtlich seiner Entscheidungen in Ziffern 3, 4, 5 und 6 als rechtswidrig, weil diese Entscheidungen jedenfalls zu früh ergangen sind. Auf das bezüglich der Klägerin Ziffer 2 vorgelegte ärztliche Attest kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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