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| Zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2019 anzuordnen (bzw. ggf. auch deren Vorliegen festzustellen), mit dem dieser entschieden hat, einem privaten Antragsteller antragsgemäß Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz – VIG – über bei der Antragstellerin durchgeführte lebensmittelrechtliche Kontrollen zu geben, war dieser zunächst notwendig beizuladen, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nach § 65 Abs. 2 VwGO nur einheitlich ergehen kann. |
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| 1. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Bescheid hat gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Hier liegt ein Antrag auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vor. Für diesen Fall schließt bereits das Gesetz selbst in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG den Eintritt der aufschiebenden Wirkung aus. § 4 des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz vom 10.06.2008 (GBl. BW 2008, 181) findet wegen des Vorrangs des – späteren – Bundesgesetzes keine Anwendung (vgl. nur Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht BW, AGVIG, § 1, Rn. 13 u. 16). |
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| Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist der Anwendungsbereich des VIG nach § 1 Nr. 1 auch für die hier in Rede stehenden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen eröffnet. Diese Bestimmung, wonach das Gesetz auf „Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse)“ anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen (vgl. dazu nur BayVGH, Beschluss vom 06.07.2015 - 20 ZB 14.977 -, juris, m.w.N.; Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, LRE 74, 122; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris). Mit der Einführung des § 1 VIG in seiner aktuell geltenden Fassung (Bek. v. 17.10.2012, BGBl I, S. 2166, 2725) wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (vgl. § 1 Nr. 2 VIG; BT-Ds. 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein; vielmehr sollen seit jeher alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen offen zu legen sein, um – dem Zweck des Gesetzes entsprechend – umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen (BayVGH, Beschluss vom 06.07.2015 - 20 ZB 14.977 -, a.a.O.), was im Übrigen auch die Existenz der auch von der Antragstellerin in Bezug genommenen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG bestätigt. |
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| Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang aber gleichfalls nicht die von der Antragstellerin unter Berufung u.a. auf das Verwaltungsgericht Stade (Beschluss vom 01.04.2019 - 6 B 380/19 -, juris) vertretene Rechtsauffassung, hier liege ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG vor, mit der Folge, dass ihrem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung zukommen müsse, weil die gesetzliche Anordnung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG diesen Fall gerade nicht erfasse. Diese Vorschrift regelt nämlich nur allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte (vgl. nur Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 2 VIG, Rn. 56); konkrete Rechtsverstöße und die behördliche Reaktion sind hingegen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu subsumieren (überzeugend: VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris, m.w.N.). |
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| So verhält es sich auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden (beabsichtigten) Auskunft hinsichtlich zweier Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin. Die Informationen, die der Antragsgegner herauszugeben beabsichtigt, sind solche über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (hier in Gestalt von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004; Art. 4 Abs. 3 d) VO (EG) Nr. 852/2004) bzw. über in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c). |
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| 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. |
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| Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer vorläufigen Beibehaltung des früheren Zustandes vor. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes an. Ist nämlich der Widerspruch offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse regelmäßig, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. |
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| Zwar liegt in der hier streitigen Auskunftserteilung vor Eintritt der Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids eine Vorwegnahme der Hauptsache. In solchen Fällen kann unter Umständen im Rahmen der Abwägung neben der Frage nach der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in besonderer Weise das Gewicht der dem Betroffenen durch den Sofortvollzug drohenden Nachteile zu berücksichtigen sein. Bei schweren und unzumutbaren Nachteilen kann die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und ggf. trotz voraussichtlicher Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris, im Kontext des § 123 VwGO). |
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| In der hier konkret in Rede stehenden Fallkonstellation könnten die durch den Sofortvollzug entstehenden Folgen für die Antragstellerin – Bekanntwerden der Kontrollberichte – tatsächlich nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass sich der Hauptsacherechtsbehelf bei Erfolglosigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens zwangsläufig erledigen würde. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber selbst hier – bewusst – eine entsprechende Wertung und Gewichtung der Interessen zum Ausdruck gebracht und dem Auskunftsinteresse des Privaten sowie dem damit korrespondierenden öffentlichen Interesse an der Informationsfreiheit explizit grundsätzlich Vorrang eingeräumt hat (vgl. hierzu VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris, unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012 - OVG 12 S 54.12 -, juris). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom Gesetzgeber – in Reaktion auf in der Öffentlichkeit diesbezüglich geäußerte Kritik – nachträglich ausdrücklich für die Einzelauskünfte vorgesehen, um Verzögerungen der Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen einzudämmen (so BTDs. 17/7374, S. 18). Der Gesetzgeber hielt – ohne dass dagegen Bedenken bestehen (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1500) – das Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information in Kenntnis der durch den Sofortvollzug entstehenden Folgen für betroffene Unternehmen ausdrücklich für „überragend“ (ausführlich BT-Ds. 17/7374, S. 18). Ihm war ausweislich der Erwägungen in der zitierten Gesetzentwurfsbegründung bewusst, dass sich damit – wie in anderen Rechtsgebieten auch – der selbstredend zu gewährleistende (effektive) Rechtsschutz allein in gerichtlichen Eilverfahren „abspielen“ soll, aber (ggf. mit der Prüfungstiefe eines Hauptsacheverfahrens) auch kann (BT-Ds. 17/7374, S. 19). Durch die weiteren Regelungen in § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VIG hat der Gesetzgeber eben dies (flankierend) sichergestellt. |
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| Nach diesen Maßgaben vermag die Kammer auch auf der Grundlage des umfangreichen Vorbringens der Antragstellerin nicht zu erkennen, weshalb die gesetzgeberische Wertentscheidung für den Vorrang des sofort zu befriedigenden individuellen Auskunftsinteresses hier in Frage gestellt sein sollte. Der Beigeladene hat einen Anspruch auf die begehrte Auskunft (dazu nachfolgend a)) und die von der Antragstellerin geäußerten – in der Sache durchaus nachvollziehbaren – Befürchtungen hinsichtlich des weiteren Umgangs des Beigeladenen mit der ihm zu erteilenden Auskunft rechtfertigen keine Versagung des Informationszugangs (dazu nachfolgend b)), sodass der eingelegte Widerspruch – wenn er in der Sache beschieden werden müsste – voraussichtlich erfolglos bleiben müsste; auch für den Fall einer (reinen) Folgenabwägung vermag die Kammer keine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Belange der Antragstellerin zu erkennen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs tragen könnte (dazu nachfolgend c)). |
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| a) Der Beigeladene hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG einen individuellen Anspruch auf Zugang zu den Informationen, die ihm der Antragsgegner in Ausführung der Regelungen im Bescheid vom 25.06.2019 offen zu legen beabsichtigt. Insbesondere handelt es sich bei den Informationen, die ihm bekannt gegeben werden sollen, um „festgestellte“ nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen in hygienerechtlichen Bestimmungen. Soweit die Antragstellerin meint, es bedürfe tatbestandlich für diese „Feststellung“ über eine – primär auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse fußenden – Beanstandung hinausgehend zusätzlich einer rechtlichen Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu verneinen. Notwendig ist die – hier vorliegende und inhaltlich sogar unstreitige – Feststellung eines Verhaltens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) bis c) VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Der Gesetzgeber hat sich zur hier aufgeworfenen Frage bereits hinreichend deutlich positioniert. In der bereits mehrfach zitierten Entwurfsbegründung zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 19.10.2011 (BT-Ds. 17/7374, S. 15; ausführlich zu den weiteren Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren BayVGH, Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, LRE 74, 122; die zugelassene Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig unter dem Az. 7 C 29.17) heißt es hierzu: |
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| „(...) Es besteht jedoch Uneinigkeit, ob bereits die Feststellung einer Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften – häufig „Beanstandung“ genannt – als primär auf der Basis naturwissenschaftlich – analytischer Erkenntnis beruhend in der Zuständigkeit der Untersuchungsämter liegt oder ob diese Feststellung maßgeblich einer zusätzlichen juristisch-wertenden Einordnung bedarf und durch die zuständige Überwachungsbehörde erfolgen muss (...). |
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| Zur Klarstellung wird der auskunftspflichtige Tatbestand nunmehr als eine – ohne dass vorwerfbares Verhalten vorliegen muss – von der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle festgestellte Abweichung von Rechtsvorschriften definiert. (...)“ |
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| Darin kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber – in Kenntnis des Meinungsstreits – eine tatsächliche Feststellung einer Abweichung für ausreichend erachtet und die zunächst aufgeworfene weitere Alternative einer zusätzlichen juristisch-wertenden Subsumtion in einem gesonderten Verwaltungsakt (oder gar dessen Bestandskraft) gerade nicht für erforderlich hält. Jedenfalls für die hier zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation ist klar, dass eine hinreichende „Feststellung“ einer relevanten Abweichung von Hygienevorschriften vorliegt; denn die bei der Kontrolle am 15.08.2018 vor Ort bewerteten und festgestellten Mängel sind als solche von der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise bestritten, sondern – im Gegenteil – in der Sache anerkannt und umgehend ihrerseits behoben worden, sodass es irgendwelcher weiterer Feststellungen oder Maßnahmen überhaupt nicht bedurft hat (vgl. hierzu überzeugend VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris), ohne dass dieser Umstand aber das Verbraucherinformationsinteresse an diesen für Kaufentscheidungen und die Transparenz am Markt potenziell relevanten Tatsachen entfallen lässt (vgl. zu letzterem OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2011 - 3 A 270/10 -, juris). Gerade diese Sachlage zeigt für die Kammer augenscheinlich auf, dass bereits gerade eine derartige tatsächliche Sachverhaltsfeststellung vor Ort den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfüllen muss. |
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| Ausschlussgründe für den (hier zudem privilegierten, weil auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beruhenden) Informationszugang nach § 3 VIG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. dazu allgemein VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris). |
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| Die Kammer vermag auch nicht anzunehmen, dass die Geltendmachung eines individuellen Jedermanns-Informationsanspruchs missbräuchlich sein sollte (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VIG), auch wenn bzw. weil sich der Beigeladene – wie viele andere Verbraucher auch – hierzu des Internet-Portals von „Topf Secret“ und den dort zur Verfügung gestellten Erleichterungen bedient. Dem Beigeladenen kann konkret ein Informationsinteresse nicht abgesprochen werden, zumal er seinen Wohnsitz am Sitz des Lebensmittelmarkts der Antragstellerin hat und mithin auch seine Kaufentscheidungen vom Ergebnis seiner Anfrage abhängig machen kann und darf. All dies bedarf aber schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil eine etwaige Gewährung von Informationszugang unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG die Antragstellerin nicht in subjektiven Rechten verletzen würde, dies folglich von ihr nicht geltend gemacht werden könnte. |
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| Die genannte Bestimmung schützt – ebenso wie § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG – allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung und ist nicht drittschützend (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 06.07.2015 - 20 ZB 14.977 -, juris; Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, LRE 74, 122). |
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| Zuletzt hält es die Kammer auch nicht für zulässig, etwa die Regelung in § 40 Abs. 1 und Abs. 1a LFGB für vorrangig zu erachten oder rechtliche (Be-)Wertungen aus diesem Regelungsbereich (etwa in Gestalt der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40) auf den hier im Streit stehenden Verbraucherinformationsanspruch zu übertragen. Die von der Antragstellerin hierzu vertretene Sichtweise lässt die grundsätzlichen Unterschiede außer Acht, die zwischen aktivem und öffentlich breitenwirksamen, an alle Marktteilnehmer gerichtetem Informationshandeln des Staates nach § 40 LFGB unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität einerseits und der antragsgebundenen Informationsgewährung an individuelle Verbraucher nach dem VIG andererseits bestehen (ebenso wiederum: VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris; allgemein zu den Unterschieden: BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 -, NVwZ 2015, 1297). Soweit die Antragstellerin insoweit – durchaus nachvollziehbar – eine Veröffentlichung der streitigen Auskunft durch den Beigeladenen durch Hochladen auf dem Internet-Portal „Topf Secret“ fürchtet und vor diesem Hintergrund Parallelen zur Öffentlichkeitsinformation auf der Grundlage von § 40 LFGB zieht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung (vgl. dazu die Ausführungen nachstehend unter b)). Ohnehin käme einer solchen Weiterverbreitung, selbst wenn man sie als hier berücksichtigungsfähig unterstellen wollte, ersichtlich noch immer nicht die Autorität eines aktiven und an die Öffentlichkeit gerichteten behördlichen Informationshandelns zu. Konkret kommt für die hier in Rede stehende Kontrolle am 15.08.2018 hinzu, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Auskunftserteilung im gleichen Zuge auch die Information über die seitens der Antragstellerin umgehend veranlasste und nachgewiesene Mängelbeseitigung umfasst, sodass deren allgemein gehaltene Kritik an der Funktionsweise des Portals hinsichtlich Aktualisierung und Korrektur einmal veröffentlichter Berichte für die hier zu erteilende Auskunft ins Leere geht. Auch dass § 40 Abs. 4a LFGB [in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 24.04.2019 (BGBl. I S. 498)] nunmehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entsprechend eine zeitliche Begrenzung dergestalt vorsieht, dass die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB einschließlich zusätzlicher Informationen über eine Beseitigung von Mängeln sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen ist, ist nicht im Wege eines Analogieschlusses auf den Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG übertragbar. Denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die diesbezügliche spezielle – und auf den Individualanspruch passendere – Regelung in § 3 Satz 1 Nr. 1e VIG unverändert gelassen und offenbar auch keinen Regelungsbedarf für eine Befristung einer etwaigen autonomen Veröffentlichung durch den Verbraucher gesehen hat. Im Übrigen würde die Heranziehung der an den Zeitpunkt der (hier noch gar nicht erfolgten) Veröffentlichung der Information eher die Befugnis zu einer Veröffentlichung bekräftigen und allenfalls nach Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen, also nach Verstreichen der Sechsmonatsfrist, einen etwaigen Löschungsanspruch bzw. eine entsprechende Obliegenheit oder Verpflichtung begründen. |
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| b) Schon grundsätzlich hält die Kammer das umfängliche Vorbringen der Antragstellerin, soweit es sich – wie fast durchgehend in der Antragsbegründung – auf die Zulässigkeit der (befürchteten) Weiterverbreitung der Auskunft über die in Rede stehenden Betriebskontrollen mittels des Portals „Topf Secret“ bezieht, im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf der Ebene der hier streitigen primären Auskunftserteilung an einen einzelnen antragsberechtigten privaten Verbraucher wie den Beigeladenen für nicht berücksichtigungsfähig. Denn die mit einer etwaigen, durchaus realistisch zu erwartenden Veröffentlichung faktisch womöglich einhergehenden „Gefahren“ bzw. Nachteile für die Antragstellerin, vor denen die Kammer die Augen keinesfalls verschließt, können der Auskunft erteilenden Behörde nicht zugerechnet werden. Vielmehr kann und darf das hier tätige Landratsamt im Ausgangspunkt zunächst auf die Rechtstreue des „mündigen“ Bürgers vertrauen, dessen gesetzlich vorgesehenen Informationsanspruch es erfüllt, zumal im Bescheid vom 25.06.2019 bereits Vorkehrungen getroffen wurden, um einer missbräuchlichen Verwendung der Informationen entgegenzuwirken. So heißt es im Bescheid etwa ausdrücklich, die zu erteilende Auskunft diene dem privaten Gebrauch und die Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolge daher in eigener Verantwortung, wobei der Beigeladene das geltende Recht zu beachten habe; ferner wird der Beigeladene auch explizit darauf hingewiesen, dass gewisse Zweifel bestünden, ob eine Veröffentlichung im Internet, die ggf. nicht befristet sei oder sich auf festgestellte, aber ggf. schon längst abgestellte Mängel beziehe, verhältnismäßig sei; zuletzt hat das Landratsamt dem Informationsbegehren des Beigeladenen unausgesprochen aber auch nicht vollumfänglich entsprochen, sondern den Informationszugang ohne Bezeichnung eines hierfür erforderlichen wichtigen Grundes (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG) lediglich „schriftlich per Post“ statt antragsgemäß „in elektronischer Form (E-Mail)“ gewährt – ohne dass sich der Beigeladene hiergegen nach Aktenlage allerdings gewandt hätte –, sodass der Beigeladene seinerseits eine bewusste und aktive, autonome und eigenverantwortliche Entscheidung über die Veröffentlichung der Auskunft im Internet treffen muss (Einscannen / Hochladen). |
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| Vor dem Hintergrund dieser Sicherungsmechanismen erscheint es der Kammer noch nicht hinreichend wahrscheinlich oder gesichert, von der von der Antragstellerin als Szenario skizzierten Sachverhaltsentwicklung auszugehen und sie der rechtlichen Würdigung und der vorzunehmenden Interessenabwägung zugrunde zu legen. Denn es mag gleichermaßen auch auskunftsinteressierte Verbraucher in nennenswerter Zahl geben, die sich zwar – gewissermaßen als „Trittbrettfahrer“ – des Service von „Topf Secret“ und der damit verbundenen technischen Vereinfachungen bedienen, vor einer Verbreitung der damit erlangten Informationen aber – gerade mit Blick auf die zitierten behördlichen Hinweise im Bescheid über die Auskunftsgewährung oder auch aufgrund der Befürchtung eines ggf. drohenden zivilrechtlichen Verfahrens (dazu sogleich) – zuletzt zurückschrecken oder absehen mögen. |
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| Unabhängig von alledem sieht die Rechtsordnung in einem gewaltengeteilten Rechtsstaat in eines solchen Fallkonstellation nicht die Versagung des begehrten Informationszugangs vor, auf den – wie dargelegt – ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht, dessen Voraussetzungen hier zugunsten des Beigeladenen klar erfüllt sind. Vielmehr steht es der Antragstellerin frei – und darauf ist sie auf der verwaltungsrechtlichen Ebene des Informationszugangs zu verweisen – etwaige Unterlassungs- oder auch Löschungsansprüche unmittelbar gegenüber dem (ihr namentlich bekannten) Beigeladenen oder gegenüber dem verantwortlichen Betreiber des Internet-Portals geltend zu machen und ggf. durchzusetzen. Der dafür eröffnete Zivilrechtsweg ist gleichermaßen effektiv und bietet ebenso praktisch wirksame Möglichkeiten einschließlich des dazugehörigen Eilrechtsschutzes (vgl. dazu beispielhaft nur – etwa zu Ärzte- oder Lehrerbewertungsportalen –: BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 -, BGHZ 217, 340; Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16 -, NJW 2017, 2029; Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328; OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - I-26 U 4/18 -, MMR 2018, 766; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 -, NJW-RR 2018, 675; LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 324 O 110/18 -, CR 2019, 404; Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 -, MMR 2018, 407; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 - 203 O 123/17 -, MMR 2019, 276). |
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| Sämtliche von der Antragstellerin geäußerte – grundsätzliche – Kritik an „Topf Secret“ (keine hinreichende Gewährleistung von Aktualität der Informationen / Behebung von Beanstandungen / Löschfristen / dauerhafte Archivierung von Informationen) könnte in diesem Kontext – weil dort relevant – einer rechtlichen Prüfung zugeführt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 -, NVwZ 2015, 1297) verweist betroffene Unternehmen für den Fall sorgfaltswidriger Verbreitung von Informationen, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, auf die Möglichkeit, sich zivilrechtlich zur Wehr zu setzen (ebenso wiederum VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 04.04.2019 - VG 1 L 97/19 -, n.v.; VG Mainz, Beschluss vom 05.04.2019 - 1 L 103/19.MZ -, n.v.; in einem Hauptsacheverfahren jüngst: VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 1 K 19.242 -, juris). |
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| Vor diesem Hintergrund bedarf hier keiner Klärung, ob die Veröffentlichung der dem Beigeladenen zu erteilenden Auskunft über das Portal „Topf Secret“ nicht ohnehin womöglich als zulässig angesehen werden kann (in diesem Sinne – unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes – VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris; ebenso: VG Gießen, Beschluss vom 21.06.2019 - 4 L 1902/19.GI -, n.v.). |
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| Die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen eine individuelle Informationsgewährung teilt die Kammer vor dem vorstehend dargelegten Verständnis dagegen jedenfalls nicht. |
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| c) Ohnehin käme die Kammer auch bei einer von den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs unabhängigen Folgenabwägung (zu einer solchen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris) hier zu dem Ergebnis, dass selbst die die Hauptsache erledigende Auskunftserteilung die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 bzw. Art. 14 GG nicht in einer Weise trifft, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erforderlich machen würde, sondern dass vielmehr dem Informationsinteresse des Beigeladenen der Vorrang einzuräumen wäre. Denn im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall kann von einer selbst mit einer etwaigen Veröffentlichung über das Portal „Topf Secret“ einhergehenden Prangerwirkung und der Gefahr einer erheblichen und irreparablen Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin bzw. einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht die Rede sein. Schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass die hier zur Erteilung anstehende Auskunft zugleich die Behebung der festgestellten Beanstandungen mit umfasst, sodass der Verbraucher ohne Weiteres erkennen kann, wie die Antragstellerin auf die Mängelrüge seitens der Kontrolleure reagiert hat; dass das Bekanntwerden des hier aufgedeckten einmaligen und nicht allzu gravierenden – zumal sofort behobenen – Mangels zu nennenswerten Einkommensverlusten der Antragstellerin im Marktgeschehen führen wird, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Dem steht das vom Gesetzgeber – wie bereits ausgeführt – als „überragend“ eingestufte Informations- und Transparenzinteresse gegenüber, das nur effektiv befriedigt werden kann, wenn Informationen über festgestellte Abweichungen von Vorschriften zeitnah bekannt werden. Dieses Interesse bis zu einer letztverbindlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zurückzustellen, erscheint der Kammer unverhältnismäßig. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der erst mit der Sachentscheidung Beigeladene hat im Rahmen der insoweit nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten, nachdem er im Verfahren mangels Beteiligung keinen Antrag stellen und damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingehen konnte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG; von einer Reduzierung des danach maßgeblichen Auffangstreitwerts sieht die Kammer mit Blick auf die – wie dargelegt – mit der Entscheidung verbundene faktische Vorwegnahme der Hauptsache ab. |
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