Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Die Klägerin wendet sich gegen eine Auflage, die sie dazu verpflichtet, an ihrer Privatschule auch in der Jahrgangsstufe des Gymnasiums Religionsunterricht anzubieten. |
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| | Die Klägerin betreibt in U. das private Gymnasium „P. P. Schule U. – Gymnasium (G 9)“. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 31. Juli 2012 wurde die Errichtung als Ersatzschule genehmigt. In den bisherigen Klassen wurde evangelische und katholische Religionslehre angeboten, ab dem Schuljahr 2017/2018 in konfessioneller Kooperation. |
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| | Unter dem 25. November 2015 beantragte die Klägerin die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. |
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| | Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18. Januar 2018 wurde der „P. P. Schule U. – Gymnasium (G 9)“ die Eigenschaft einer staatlichen anerkannten Ersatzschule für die Klassenstufen 5 bis 10 verliehen. Die Anerkennung wurde unter der Auflage ausgesprochen, dass der Musikunterricht in den Klassen 8 bis 10 spätestens zum Schuljahr 2018/2019 durch eine Lehrkraft mit gleichwertiger Qualifikation im Sinne des § 5 PSchG übernommen wird. |
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| | Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule für die Klassenstufen 11 bis 13. |
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| | Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16. April 2019, zugestellt am 3. Mai 2019, wurde der „P. P. Schule U. – Gymnasium (G 9)“ die Eigenschaft einer staatlichen anerkannten Ersatzschule für die Klassenstufen 11 bis 13 verliehen. Die Anerkennung wurde unter folgender Auflage ausgesprochen und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen: |
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| | „Das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) ist entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten. Spätestens zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 ist gegenüber dem Regierungspräsidium T. eine im Sinne von § 5 PSchG gleichwertig qualifizierte Lehrkraft für die Erteilung dieses Unterrichts zu benennen.“ |
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| | Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. |
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| | Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 wandte sich die Klägerin gegen die im Bescheid enthaltene Auflage, da diese sowohl gegen Verfassungs- als auch Landesrecht verstoße. Ein Verstoß ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. i.V.m. § 96 Abs. 1 SchG. Nach § 96 Abs. 1 SchG sei Religionsunterricht nur an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. § 2 Abs. 2 2. Hs. SchG bestimme, dass das Schulgesetz auf Schulen in freier Trägerschaft nur Anwendung finde, soweit dies ausdrücklich bestimmt sei. Eine derartige Bestimmung gebe es für den Religionsunterricht nicht. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris) entschieden, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht keine Voraussetzung zur Genehmigung einer Ersatzschule nach § 5 PSchG sei, da private Schulen ohne Religionsunterricht nicht in ihren „Lehrzielen“ hinter den öffentlichen Schulen zurückstünden. In dem Urteil werde ausgeführt, dass der Staat sich in seinen Vorgaben auf dasjenige zu beschränken habe, was als Wert- oder Ordnungsvorstellung kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben oder jedenfalls aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Minimalkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein könne. Weder im Grundgesetz noch der Landesverfassung fänden sich Vorgaben über den Religionsunterricht an privaten Ersatzschulen. Dieser werde lediglich für öffentliche Schulen verbindlich vorgeschrieben, Art. 18 Abs. 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Diese Normen beschränkten sich indes nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in ihrem Regelungsgehalt auf öffentliche Schulen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies bestätigt. Diese Einschätzung decke sich auch mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur. Sähe man dies anders, führte dies zu einem tiefgehenden Eingriff in den Kerninhalt der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG, der die Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick auf die Erziehungsziele und die weltanschaulich-religiöse Basis unter Einbeziehung der negativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG beziehe. Die negative Religionsfreiheit sei sowohl verfassungsrechtlich (Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 GG; Art. 18 Satz 3 LV) als auch einfachgesetzlich (§ 100 Abs. 1 SchG) abgesichert; der Schulträger könne sich hierauf berufen. Dass die staatliche Forderung nach der Einrichtung und Abhaltung eines Religionsunterrichts verfassungswidrig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 4 GG. Art. 149 Satz 1 WRV habe bestimmt, dass – mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen – der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Schulen sei. Diese Regelung habe sich auch auf private Schulen bezogen. Eine entsprechende Regelung sei indes nicht in Art. 7 Abs. 3 GG aufgenommen worden, obwohl sich die Regelung des Art. 7 Abs. 2 und 3 GG weitgehend an der des Art. 149 WRV orientiere. Im Gegenteil beschränke sich die Regelung in Abweichung zu Art. 149 WRV darauf, den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach zu garantieren. Dies lege nahe, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 GG nicht auf Schulen in freier Trägerschaft beziehe. Das Grundgesetz unterscheide eindeutig zwischen öffentlichen und privaten Schulen und sehe nur für öffentliche Schulen den Religionsunterricht ausdrücklich vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Nachgang zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dessen Auffassung bestätigt (Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris). Es habe rechtsgrundsätzlich ausgeführt, dass der Religionsunterricht aufgrund der Stellung der Religionsgemeinschaften eine besondere, konfessionelle Prägung habe, die dazu führe, dass es ausgeschlossen sei, diesen den allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen sowie fachlichen Qualifikation zuzuordnen, die Ersatzschulen anstreben müssten. Würde der private Schulträger dazu gezwungen, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften zu beachten, stellte dies einen Verstoß gegen die Privatschulfreiheit dar. |
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| | Mit Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 9. Juli 2019 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach Auffassung des Beklagten die zitierte Rechtsprechung die Genehmigung als Ersatzschule betreffe, nicht aber deren Anerkennung. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies ausdrücklich klargestellt. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs lasse sich entnehmen, dass für die mit der Anerkennung einhergehenden Beleihung mit Hoheitsrechten weitergehende Anforderungen gestellt werden dürften. Insbesondere könne der Gesetzgeber – wie in § 10 PSchG – die Anerkennung und damit einhergehende Verleihung von Öffentlichkeitsrechten von der Anpassung der Schule an Anforderungen abhängig machen, die für öffentliche Schulen gelten würden. Art. 7 Abs. 4 GG gewähre insoweit keinen Anspruch auf Anerkennung. |
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| | Die Klägerin hat am 9. September 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die im Bescheid vom 19. April 2019 enthaltene Auflage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 21. Juni 2019 und führt ergänzend an, dass es sich bei den genannten Entscheidungen zwar um Sachverhalte gehandelt habe, bei denen die Genehmigung und nicht die Anerkennung inmitten gestanden habe, jedoch seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtsgrundsätzlicher Art. Der Senat sehe Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 18 Satz 1 LV als eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränke und die einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht auf Privatschulen zugänglich sei. Gleiches gelte für die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses Ergebnis stehe überdies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris), wonach das Institut der Anerkennung von Ersatzschulen nicht dazu benutzt werden dürfe, diese zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten gebe es keine Rechtsprechung, die mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt zu vergleichen sei, so dass nicht zwingend davon auszugehen sei, dass über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehende Anforderungen bei Verleihung der Eigenschaft als Anerkennung deswegen zu stellen sei, da gleichsam Hoheitsrechte übertragen würden. Diese Auffassung basiere auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1969, das einerseits aus dem historischen Kontext zu werten sei und das zudem postuliert habe, dass die Anerkennung nicht dazu benutzt werden dürfe, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenem Umfang zu veranlassen oder einzelne Privatschulen gegenüber anderen zu benachteiligen. Die damit einhergehende Teilnahme am Berechtigungswesen führe nicht dazu, dass die Privatschulfreiheit im Rahmen der Anerkennung von Ersatzschulen aufhöre zu existieren. Aus der historischen Entwicklung des Art. 7 GG ergebe sich zudem – wiederum entgegen der Ansicht des Beklagten –, dass Religionsunterricht nur bei öffentlichen Schulen vorgeschrieben sei. In allen Entwürfen zum Grundgesetz sei dies so enthalten gewesen. In der Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu der vom Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats in zweiter Lesung beschlossenen Fassung des Art. 7 b Abs. 2 S. 2 stehe in der Fußnote 2, dass davon ausgegangen werde, dass Religionsunterricht nur in den öffentlichen höheren Lehranstalten ordentliches Lehrfach sein solle, da ansonsten jede private höhere Lehranstalt als weltliche oder als solche mit nicht-kirchlichem Religionsunterricht unmöglich gemacht werde. Die historisch staatskirchenrechtlich fundierte Verpflichtung des Staates zur Erteilung von Religionsunterricht könne nicht auf private Ersatzschulen übertragen werden, da deren wesentliches Merkmal der eigenverantwortliche Gestaltungsspielraum sei. Bei der Frage der Einrichtung eines Religionsunterrichtes stünden sich zwei Grundrechte gegenüber, die gegeneinander abgewogen werden müssten. Anhand der Anteile an Mitgliedern der Religionsgemeinschaften (27,7 % römisch-katholisch, 25,4 % evangelisch) lasse sich erkennen, dass zwar der Religionsunterricht eine durchaus erhebliche Bedeutung für das Allgemeinwohl unter dem Aspekt der Wertevermittlung einnehme und in die Abwägung einbezogen werden müsse, jedoch mache dieser Anteil es nicht erforderlich, private Schulen zum Religionsunterricht (bei 37,8 % konfessionslosen Bürgern) zu zwingen. Derjenige, der Religionsunterricht in Anspruch nehmen wolle, könne an eine öffentliche Schule oder eine Schule mit entsprechendem Bekenntnis wechseln. Des Weiteren verkenne der Beklagte, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GG etwaigen landesrechtlichen Regelungen wie Art. 12 Abs. 1 LV vorgingen, Art. 31 GG. Außerdem ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 LV nicht, dass die dort genannten Ziele nur durch die Erteilung von Religionsunterricht vermittelt werden könnten. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Ausführungen gehe der Hinweis auf die Versetzungsrelevanz des Fachs Religion ins Leere. |
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| | die Auflage im Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16. April 2019, wonach die Klägerin das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufen 11 bis 13) der P. P. Schule U. – Gymnasium (G9) zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten und spätestens zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gegenüber dem Regierungspräsidium T. eine im Sinne von § 5 PSchG gleichwertig qualifizierte Lehrkraft für die Erteilung dieses Unterrichts zu benennen hat, aufzuheben, |
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| | hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihrer Ersatzschule für die gymnasiale Oberstufe (Klassenstufen 11 bis 13) der P. P. Schule U. – Gymnasium (G9) in Ulm die staatliche Anerkennung als Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG ohne die Auflage zu verleihen, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten und spätestens zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gegenüber dem Regierungspräsidium T. eine im Sinne § 5 PSchG gleichwertig qualifizierte Lehrkraft für die Erteilung dieses Unterrichts zu benennen. |
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| | Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Privatschulfreiheit nur die Genehmigung einer Ersatzschule umfasse. Die mit der Anerkennung verbundene Übertragung von hoheitlichen Befugnissen sei eine Entscheidung des Staates und nicht Ausfluss der Privatautonomie, so dass insoweit weitergehende Anforderungen gestellt werden dürften (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvK 24/64 -, juris). Dies ergebe sich auch ausdrücklich aus den zitierten Entscheidungen. Diese Ansicht werde auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur geteilt. Die Ordnung des Berechtigungswesens stelle eine selbständige und natürliche Aufgabe des Staates dar. Die Befugnis einer Privatschule, insbesondere einer Ersatzschule, ihren Schülern Berechtigungen zuzuerkennen, müsse besonders verliehen werden. Werde eine solche Verbindung mit der Verleihung von Hoheitsrechten vorgenommen, so könne die private Schule der staatlichen Schulpolitik und den Wandlungen des öffentlichen Schulwesens unterworfen werden. Die klägerischen Ausführungen gingen vor diesem Hintergrund fehl. Nach § 10 Abs. 1 PSchG müsse eine Schule, die die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule anstrebe, Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Daraus folge auch, dass Religionsunterricht anzubieten sei. Eine Konkretisierung erfolge durch § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG unter Bezugnahme auf die Lehrziele öffentlicher Schulen – welche auch Erziehungsziele mit umfasse – und die in Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 LV benannt seien. Dazu gehöre auch der Religionsunterricht. Dass Religionsunterricht anzubieten sei, ergebe sich auch aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) PSchG, der zum Gegenstand habe, dass ein Übergang an eine öffentliche Schule gewährleistet sein müsse. Auch die Versetzungsbestimmungen müssten angewendet werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) PSchG), so dass Religionsunterricht anzubieten sei, da dieses Fach versetzungsrelevant sei. Zu beachten sei auch, dass zwischen der Gewährleistung von Religionsunterricht – die dem Staat obliege – und dessen Inhalt – der durch die Religionsgemeinschaften ausgefüllt werde – zu differenzieren sei. |
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| | Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| | Die nur im Hilfsantrag zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, die staatliche Anerkennung als Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG ohne die Auflage, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten, verliehen zu bekommen. |
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| | 1. Der Hauptantrag auf Aufhebung der Auflage, Religionsunterricht anzubieten und eine gleichwertige Lehrkraft hierfür anzustellen, ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. |
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| | Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden zu verstehen, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen (Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, vor § 40 Rn. 74). Bei einem Verpflichtungsbegehren setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Behörde dem an sie gerichteten Antrag nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. |
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| | Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das Regierungspräsidium hat dem Antrag der Klägerin vollumfänglich entsprochen. Die Klägerin hat bis zur Anerkennung zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, auf das Fach Religionslehre (evangelisch und katholisch) verzichten zu wollen. So fand die streitgegenständliche Auflage allein daher Eingang in den Bescheid, da hinsichtlich des Religionsunterrichts in den Klassenstufen 11 bis 13 ein faktisches Defizit vorhanden bzw. zu erkennen war, und nicht deswegen, weil die Klägerin nicht gewillt war, Religionslehre anzubieten. Im Gegenteil wurde der Religionsunterricht bisher, ohne von der Klägerin beanstandet zu werden, angeboten. Eine ähnliche Auflage wurde bereits bei der Anerkennung der Klassenstufen 5 bis 10 aufgenommen, nachdem im Fach Musik für die Klassenstufen 8 bis 10 ein ähnliches Defizit vorhanden gewesen war. Erstmalig mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 wandte sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Auflage und trat an die Behörde mit der Bitte heran, diese zurückzunehmen, was mit Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 9. Juli 2019 abgelehnt wurde. Eine Entscheidung des Regierungspräsidiums über den damit gestellten Antrag, die Anerkennung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht zu verleihen, ist damit nicht erfolgt, sondern steht noch aus. |
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| | 2. Der Hilfsantrag auf Verleihung der staatlichen Anerkennung ohne das Anbieten des Fachs Religion ist hingegen als Untätigkeitsklage zulässig, nachdem seit Antragstellung am 21. Juni 2019 mehr als drei Monate verstrichen sind, § 75 VwGO. |
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| | Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder aus § 10 PSchG (1.) noch aus Art. 7 Abs. 4 GG (2.) einen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft als staatlich anerkannte Ersatzschule. |
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| | 1. Die Voraussetzungen des § 10 PSchG sind nicht erfüllt. |
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| | a. Nach § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. § 96 Abs. 1 SchG statuiert – wie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 18 Satz 1 LV – den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen. |
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| | Damit schreibt § 96 Abs. 1 SchG und die Landes- wie Bundesverfassung den öffentlichen, nicht bekenntnisfreien Schulen vor, dass Religionsunterricht anzubieten ist. Bietet die Ersatzschule mithin Religionsunterricht nicht an, erfüllt sie nicht dauernd die aufgrund des (Schul-)Gesetzes an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen wie es § 10 Abs. 1 PSchG verlangt. |
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| | Zu keinem anderen Ergebnis führt die von der Klägerin in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. SchG, wonach das Schulgesetz nur Anwendung auf Privatschulen findet, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Denn entgegen der Annahme der Klägerin findet nicht § 96 Abs. 1 SchG Anwendung auf sie, sondern allein die Vorschrift des § 10 Abs. 1 PSchG, die als Voraussetzung statuiert, dass die Ersatzschule die Anforderungen des Gesetzes an die öffentlichen Schulen – und damit auch das Anbieten von Religionsunterricht nach § 96 Abs. 1 SchG – erfüllen muss. Dies steht auch mit § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG in Einklang, in dessen 2. Halbsatz geregelt ist, dass für Privatschulen das Privatschulgesetz gilt. |
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| | Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn es sich bei der Ersatzschule um eine bekenntnisfreie Schule handelte, vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hier nicht um eine Schule, die für sich ein Bekenntnis oder eine bestimmte – ebenfalls von Art. 4 GG geschützte – Weltanschauung zugrunde legt. Zwar gab der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung an, sie seien eine säkulare Schule, räumte jedoch in der Folge ein, dass sie sich einer Aufnahme eines Schülers nicht verschlössen und im Grunde pragmatisch sich dem Markt anpassten. Dem vorgelegten Schulkonzept lässt sich ebenso wenig eine entsprechende Ausrichtung entnehmen wie den vorgelegten und in der Akte befindlichen Schulverträgen. |
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| | b. Dem obigen Verständnis des § 10 Abs. 1 PSchG steht auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG entgegen, der sich das Anbieten von Religionsunterricht als Voraussetzung für die Anerkennung nicht entnehmen lässt. |
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| | aa. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PschG werden die nach Absatz 1 gestellten Anforderungen von einer Ersatzschule erfüllt, wenn u.a. das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird (Buchst. b)), der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (Buchst. c)), und die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden (Buchst. d)). |
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| | Entgegen den Ausführungen des Regierungspräsidiums lässt sich die Anforderung an Ersatzschulen, Religionsunterricht anzubieten, dem § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) bis d) PSchG nicht entnehmen. |
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| | (1) Soweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) PSchG als Voraussetzung für die Anerkennung verlangt, dass das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird, ist dies auch ohne den Religionsunterricht zu erreichen. Bei dem Begriff des Lehrziels handelt es sich auch um eine inhaltlich-fachliche Komponente, die aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 18 Satz 2 LV, § 96 Abs. 2 SchG durch die Religionsgemeinschaften bestimmt wird, so dass der Inhalt des Unterrichts der Schule entzogen ist. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Verpflichtung des Staates lässt sich entnehmen, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Regelungsaussage trifft, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Aus der Genese des Art. 149 WRV – der Vorgängernorm zu Art. 7 Abs. 2 und 3 GG – geht hervor, dass die verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland nach dem Ende der Monarchien steht. Mit Art. 149 WRV wurde im Rahmen einer umfassenden Kompromissbildung zwischen den in der Weimarer Nationalversammlung vertretenen Parteien dem von größeren Teilen der Bevölkerung unterstützten Anliegen der Religionsgemeinschaften entsprochen, im Rahmen der Schule eigenen Einfluss auf die religiöse Kindeserziehung zu behaupten. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates 1948/1949 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Stoßrichtung der nunmehr ins Grundgesetz übernommenen Garantie des Religionsunterrichts. Dort wurde der Vorschlag zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung zunächst im thematischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Normierung des Elternrechts behandelt. Hiergegen wandte sich in der 24. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen der Abgeordnete Dr. H. unwidersprochen mit der Aussage, der Religionsunterricht sei „keine Ausstrahlung des Elternrechts, sondern institutionell Recht der Konfessionen“; es handle sich „nicht um Familien- und Elternrecht, sondern um traditionelles Recht der Kirchen, kirchliches Bildungsrecht, Religionsausübungsrecht“. Im späteren Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Bestimmung über den Religionsunterricht in den heutigen Art. 7 GG überführt, ohne dass zutage tritt, dass dies mit einem Wandel des inhaltlichen Verständnisses der vorgesehenen Normierung verbunden gewesen wäre. |
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| | Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist vor diesem Hintergrund als eine Norm zu verstehen, die den Bereich der Schule dem Einwirken von Seiten der Religionsgemeinschaften öffnet, d.h. diesen als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Dementsprechend ist die Vorschrift als Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften, als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der diesen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit bezeichnet worden. Zwar weist Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht der staatlichen Unternehmerschaft zu, d.h. er entlässt ihn nicht aus der staatlichen Schulhoheit, sondern regelt ihn als Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation, so dass er zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gezählt werden kann. Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun. Sie ändern nichts daran, dass mit der Garantie des Religionsunterrichts den Anliegen der Religionsgemeinschaften Raum verschafft werden sollte und diese Garantie insofern in einen verfassungssystematischen Zusammenhang mit weiteren Regelungen des grundgesetzlichen Religions- und Staatskirchenrechts einzuordnen (zu den beiden vorhergehenden Absätzen BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 -, juris Rn. 19 f.). |
|
| | Folge hiervon ist, dass die im Religionsunterricht vermittelten Werte nicht als Lehrziel der Schule angesehen werden können, so dass die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG geregelte Voraussetzung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff.). |
|
| | (2) Auch ist der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich, wenn an der Ersatzschule kein Religionsunterricht angeboten wird, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) PSchG. Wie sich aus der Vorschrift ergibt, sind Schwierigkeiten nicht per se ein Ausschlussgrund für die Anerkennung, sondern nur dann, wenn besondere Schwierigkeiten auftreten. Allein aus dem Umstand, dass kein Religionsunterricht angeboten wird, ergeben sich solche besonderen Schwierigkeiten nicht. Ein Wechsel kann ohne weiteres dann vollzogen werden, wenn sich der Schüler vom Religionsunterricht abmeldet, um auf die Ersatzschule zu wechseln, § 100 SchG. Bei einem Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule gilt das Gleiche. Hier kommt hinzu, dass auch ein Wissensverlust in Religion bereits an sich nicht eintreten kann, wenn Religion nicht unterrichtet wird. Zudem stellt es keine besondere Schwierigkeit dar, wenn bei einem Schulwechsel nicht alle Fächer wieder belegt werden können, da bspw. auch in der Qualifikationsphase nicht zwingend alle Fächer an den öffentlichen Schulen angeboten werden, die der Schüler zuvor an seiner Ersatzschule gewählt hat, vgl. § 10 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform vom 19. Oktober 2018 (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO). |
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| | (3) In der Ersatzschule können die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen auch ohne das Angebot von Religionsunterricht angewendet werden, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) PSchG. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, wonach der Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet werden kann. Zwar sehen die Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium beispielsweise vor, dass die Religionslehre ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist, allerdings regeln sie nicht, wie verfahren wird, wenn sich der Schüler vom Religionsunterricht abmeldet, §§ 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Internat vom 30. Januar 1984 (Versetzungsordnung Gymnasien). Daraus folgt, dass bereits jetzt an öffentlichen Schulen die Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien nicht daran scheitert, dass der Schüler nicht in Religion unterrichtet wird. Dementsprechend schließt die Anwendung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen nicht aus, Religionsunterricht nicht anzubieten und kann mithin insoweit nicht die Anerkennung einer Ersatzschule verhindern. |
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| | bb. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 1 PSchG, wonach Religionsunterricht Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Ersatzschule ist, in Widerspruch zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG statuierten Voraussetzungen steht. Weder aus dem Wortlaut der Vorschriften noch der Systematik des § 10 PSchG lässt sich dieser Widerspruch auflösen. So lässt sich dem § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG zwar auf den ersten Blick entnehmen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 bei Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen gegeben sind und insoweit eine Konkretisierung stattfinden soll, jedoch bleibt der Widerspruch zu Absatz 1 weiterhin bestehen, da die in Absatz 1 gestellten Anforderungen offensichtlich umfassender sind als in Absatz 2. Umgekehrt kann die Regelung, wie sie in Absatz 2 ihren Niederschlag gefunden hat, nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil in Absatz 1 weitergehende Anforderungen gestellt werden. |
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| | Der bestehende Widerspruch kann mithilfe einer historischen Auslegung dahingehend aufgelöst werden, dass den in § 10 Abs. 1 PSchG normierten Anforderungen Vorrang zukommt. Bis 2017 bestand § 10 PSchG lediglich aus dem jetzigen Absatz 1 und regelte mithin allein die an die staatliche Anerkennung zu stellenden Anforderungen. Zur Ausfüllung der dort genannten Anforderungen wurden in § 12 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971 (Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz – VVPSchG) Kriterien statuiert, die die Anerkennungsvoraussetzungen konkretisierten. Diese in § 12 Abs. 1 VVPSchG genannten Voraussetzungen finden sich nunmehr nahezu wortgleich in § 10 Abs. 2 PSchG. Hintergrund für die Aufnahme in das Gesetz war die Rechtsprechung, wonach wesentliche Voraussetzungen des Privatschulwesens vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind, also nicht dem Verordnungsrecht oder dem Verwaltungsvollzug überlassen bleiben können. Eine inhaltliche Änderung der damaligen Gesetzeslage sollte indes nicht herbeigeführt werden (LT-Drs. 16/2333, S. 18). |
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| | Wie sich der Rechtsprechung und der damaligen Handhabung der Norm entnehmen lässt, waren die Anforderung des § 10 PSchG nur erfüllt, wenn die Ersatzschule zugleich auch Religionslehre anzubieten bereit und in der Lage war. Vordergründiger Anknüpfungspunkt war damals, dass eine Gleichwertigkeit der Lehrziele ohne Religionsunterricht nicht erreicht werden konnte (vgl. zur Genehmigung nach § 5 PSchG statt vieler VG Sigmaringen, Urteil vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 -, n.v., Seite 14). Unabhängig von der Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 PSchG, wenn kein Religionsunterricht angeboten wird (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris), lässt sich dem gesetzgeberischen Willen dennoch zumindest entnehmen, dass nach wie vor die bisherigen in § 10 PSchG genannten und nunmehr in dessen Absatz 1 geregelten Voraussetzungen entscheidend für die Anerkennung der Ersatzschule sein sollten, ohne dass es allein auf die neu in Absatz 2 eingefügten Voraussetzungen ankommen sollte. Denn bereits zum damaligen Zeitpunkt war für eine Anerkennung allein maßgebend, dass die Voraussetzungen des jetzigen Absatzes 1 erfüllt wurden; die Voraussetzungen des nunmehrigen Absatzes 2 waren insoweit in der Verwaltung angewandte Mindestanforderungen, die auch das Angebot des Religionsunterrichts umfassten. Durch die Änderung der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass eine Gleichwertigkeit der Lehrziele auch ohne Religion erreicht werden kann. Dass Religionsunterricht nicht mehr anzubieten ist, wollte der Gesetzgeber indes nicht erreichen, sondern zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich am damaligen status quo festhalten (siehe die Gesetzesbegründung: „Diese Bestimmung dient der Rechtsklarheit und ist unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage“, LT-Drs. 16/2333, S. 18), der das Angebot von Religionsunterricht als zwingende Voraussetzung vorsah. Dass sich diese Anforderung nunmehr nicht mehr auch aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG, sondern allein aus § 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 96 SchG ergibt, ändert an diesem Willen nichts. |
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| | 2. Art. 7 Abs. 4 GG, der die Privatschulfreiheit gewährleistet, lässt sich ein Anspruch auf die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nicht entnehmen (ständige Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 -, n.v., Seite 15;Urteil vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 -, juris Rn. 35). |
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| | a. Art 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet das Recht zur Errichtung von privaten Schulen und normiert in Satz 2 einen Genehmigungsvorbehalt des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. |
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| | Die Verfassung sichert jedermann die Gründungsfreiheit für private Schulen zu. Im Fall privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen besteht dieses Freiheitsrecht nach Maßgabe des verfassungsrechtlich umschriebenen Genehmigungsvorbehalts. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Das pädagogische oder wirtschaftliche Interesse eines Schulträgers, eine private Schule zu errichten und zu betreiben, wird durch das Grundrecht negatorisch gegen rechtliche Schranken oder Behinderungen geschützt, die durch die Gesetzgebung oder die Verwaltung seiner Entscheidung oder Betätigung in den Weg gelegt werden könnten. Der Staat muss offen sein für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann („schulischer Pluralismus“). Ersatzschulen dürfen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verhindert werden. Unzulässig sind Regelungen, die – und sei es nur für bestimmte Jahrgangsstufen – Eltern die Möglichkeit nehmen, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken. |
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| | Die Gewährleistung der Privatschule bedeutet damit zugleich die Absage an ein staatliches Schulmonopol, obgleich einerseits die öffentliche Schule als Regelfall zugrunde gelegt und andererseits dadurch keine „Staatsfreiheit“ der Privatschulen angeordnet wird. Denn Art. 7 Abs. 4 GG lässt die staatliche Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens (und damit z.B. das Recht zur Neuerrichtung einer öffentlichen Schule neben einer Privatschule oder die gänzliche Ausgliederung bestimmter Ausbildungszweige aus dem Schulwesen) unangetastet. Die grundgesetzlich geschützte Privatschulfreiheit schließt hoheitliche Kompetenzen, etwa das Recht auf Abnahme staatlicher Prüfungen, nicht ein (siehe zu den vorigen Absätzen BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 22 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG Art. 7 Rn. 97 f.; Thiel, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 61; Kügel, VBlBW 2020, Seite 12). |
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| | Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 - 7 C 114.81 -, juris Rn. 11). Art. 7 Abs. 4 GG regelt allein die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist und unterscheidet sich von dem Regelungsgegenstand der Anerkennung. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt, d.h. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28 f.; vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch Thiel, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.). |
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| | Hieraus folgt auch die im Privatschulgesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Genehmigung einerseits (§ 5 PSchG), die dem herkömmlichen Begriff der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs 4 GG umfasst, und der darüberhinausgehenden Anerkennung andererseits (§ 10 PSchG), mit der zugleich die Übertragung von Hoheitsrechten einhergeht, § 10 Abs. 4 PSchG. |
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| | Ist die Übertragung von Hoheitsrechten nicht vom grundgesetzlichen Schutzbereich der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG erfasst, kann hieraus kein Anspruch auf die Übertragung resultieren und somit ein Anerkennungsanspruch hierauf nicht gestützt werden. Der Staat kann damit die Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsrechten selbst bestimmen. |
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| | Allenfalls hat der Staat, nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in Art. 70 (und auch in Art. 30) GG das Land, wenn es von der ihm obliegenden Möglichkeit, Hoheitsrechte zu übertragen, Gebrauch macht, dafür Sorge zu tragen, dass eine den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werdende Ausgestaltung der Vorschriften erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 39 f.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.; Thiel, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N). |
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| | Aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG kann sodann nur ein Anspruch auf Anerkennung bei Vorliegen der landesgesetzlichen Voraussetzungen resultieren, die hier – siehe oben – nicht erfüllt werden. |
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| | b. Durch das Verlangen, Religionsunterricht an Ersatzschulen anzubieten, wird die Privatschulfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 GG. |
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| | aa. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 39 f.) hat dazu überzeugend Folgendes ausgeführt: |
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| | „Auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann, dürfen die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlaßt werden würden. |
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| | Dagegen ist das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung nicht sachwidrig. Darauf, daß auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluß der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten.“ |
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| | In der Literatur wird dem entgegengehalten, dass sich aus der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendeten Wendung „als Ersatz für öffentliche Schulen“ auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung ergebe. Überdies sei der Druck zur Anpassung, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt werde, zu groß (auch wirtschaftlich), so dass hierin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen wird. Folglich sei für die Anerkennung lediglich Voraussetzung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn.51). |
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| | Dem ist nicht zu folgen. „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, damit nicht konstitutiv (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, juris Rn. 10); die Anerkennung stellt sich nicht als „Vollendung“ der genehmigten Ersatzschule dar (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 30). |
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| | Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 52 m.w.N.). |
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| | Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 53). |
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| | Es würde zwar gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 54). |
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| | Etwas anderes könnte sich gegebenenfalls ergeben, wenn ohne eine Anerkennung bzw. Übertragung der Betrieb einer Ersatzschule nicht ermöglicht wird, weil das Landesrecht – anders als im Privatschulgesetz Baden-Württemberg – keine entsprechende Trennung zwischen Genehmigung und Anerkennung vorsieht (siehe hierzu die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: § 101 Abs. 1, § 100 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). |
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| | bb. Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist indes nicht sachwidrig. |
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| | Gesetzliche Unterscheidungen müssen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, nicht mehr vereinbar ist, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein rechtfertigender Grund fehlt. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht die logische Gleichheit, sondern die menschengerechte Gleichheit. Das Erfordernis eines vernünftigen Grundes verlangt die nachvollziehbare oder zumindest vertretbare Berücksichtigung der vorgefundenen Sachstrukturen. Der einleuchtende Grund erlaubt ein Abweichen von der sachlogischen Regel zu einer abwägenden und gewichtenden Entscheidung. Der vernünftige, einleuchtende Grund führt Sachlogik und Sachgewichtung zusammen, bezieht die gleichheitsrechtliche Frage in der Perspektive des Regelungsanliegens auf die Realität, fordert vom Gesetzgeber, dieser Wirklichkeit gerecht zu werden. Der einleuchtende Grund richtet den Blick auf die Verantwortlichkeit von Rechtsetzen und Rechtdurchsetzen vor dem Staatsvolk, das Recht als gerecht verstehen will. Der Gleichheitssatz fordert zudem eine Sachverhaltsermittlung mit Blick auf die zu rechtfertigende Rechtsfolge. Die vergleichende Beobachtung fordert eine normbereichsgerechte Tatbestandsbildung, die dem betroffenen Menschen, der Gruppenbildung gerecht wird. Das Differenzierungsziel des Gesetzes bestimmt die Sachgründe und rechtfertigt eine gesetzlich geplante Ungleichbehandlung. Dabei ist auch eine gewisse Pauschalierung und Typisierung möglich, die ein Element jeglicher Gesetzgebung ist (P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 385, 392, 402). |
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| | Im vorliegenden Kontext kommt es nicht darauf an, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann. Der Ausgangspunkt für die hier vorgenommene Differenzierung zwischen anerkannten und nur genehmigten Ersatzschulen liegt im auch Ersatzschulen betreffenden Aufsichtsrecht des Staates über die Schule nach Art. 7 Abs. 1 GG. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 55; vgl. a. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.). Dabei darf der Staat auch eine gewisse Pauschalierung vornehmen und kann für die Ersatzschule zur Verfolgung dieses Ziels zur Voraussetzung machen, dass die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt werden. |
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| | Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 56). Insofern kann der Gesetzgeber an die Ersatzschule die gleichen zu beachtenden Anforderungen stellen, die er – wie hier durch § 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 96 SchG – an seine (öffentlichen) Schulen stellt (so auch angedeutet VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 20). |
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| | Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen. Ein Schutz auf Bestand im freien Wettbewerb gegenüber den öffentlichen oder anerkannten (Ersatz-)Schulen existiert für die genehmigten Ersatzschulen nicht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 57). |
|
| | Insoweit wirken sich auch die hier weiter tangierten Grundrechte der Schüler (Art. 4, 12 GG) und Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie der Schule (Art. 4, 12, 14 GG) nicht weiter aus und gebieten keine andere Bewertung. Denn der den Eltern und den Schülern zukommenden Wahlmöglichkeit einer Schule wird durch die Genehmigung und die damit verbundene freie Schulwahl im Rahmen der Gleichwertigkeit der Schulen Rechnung getragen und unterscheidet sich lediglich im Hinblick auf die die Schule abschließenden Prüfungen (zur Rechtfertigung siehe bereits oben). Einen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Schüler und der Schule selbst ist ebenfalls nicht gegeben, da es den Schülern im Rahmen der Schulwahl freisteht, eine ihren (Glaubens-)Vorstellungen entsprechende Schule zu wählen. Auch kann die Schule im Rahmen der ihr zu stehenden Möglichkeiten, ein Bekenntnis/eine Weltanschauung zugrunde legen, an der sie sich und ihr Schulkonzept orientiert (siehe ebenfalls bereits oben). |
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| | Sachwidrig erscheint schließlich ebenfalls nicht, dass zur Gewährleistung der in Art. 7 Abs. 3, Art. 140 GG geregelten staatskirchenrechtlichen Zielbestimmungen die hieraus resultierenden staatlichen Verpflichtungen gegenüber Religionsgemeinschaften den Privatschulen aufgebürdet werden mit der Folge, dass Privatschulen konfessionellen Religionsunterricht durch kirchlich befugte Lehrkräfte (missio canonica, vocatio) erteilen lassen müssen, um in den Besitz einer staatlichen Anerkennung gelangen zu können. |
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| | Das Gericht macht vom Ermessen über die Entscheidung, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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| | Die Berufung ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, wie sich § 10 Abs. 1 und 2 PSchG zueinander verhalten und ob die Privatschulfreiheit ein Anspruch auf Anerkennung einer Ersatzschule vermittelt, zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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| | Die nur im Hilfsantrag zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, die staatliche Anerkennung als Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG ohne die Auflage, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten, verliehen zu bekommen. |
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| | 1. Der Hauptantrag auf Aufhebung der Auflage, Religionsunterricht anzubieten und eine gleichwertige Lehrkraft hierfür anzustellen, ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. |
|
| | Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden zu verstehen, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen (Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, vor § 40 Rn. 74). Bei einem Verpflichtungsbegehren setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Behörde dem an sie gerichteten Antrag nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. |
|
| | Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das Regierungspräsidium hat dem Antrag der Klägerin vollumfänglich entsprochen. Die Klägerin hat bis zur Anerkennung zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, auf das Fach Religionslehre (evangelisch und katholisch) verzichten zu wollen. So fand die streitgegenständliche Auflage allein daher Eingang in den Bescheid, da hinsichtlich des Religionsunterrichts in den Klassenstufen 11 bis 13 ein faktisches Defizit vorhanden bzw. zu erkennen war, und nicht deswegen, weil die Klägerin nicht gewillt war, Religionslehre anzubieten. Im Gegenteil wurde der Religionsunterricht bisher, ohne von der Klägerin beanstandet zu werden, angeboten. Eine ähnliche Auflage wurde bereits bei der Anerkennung der Klassenstufen 5 bis 10 aufgenommen, nachdem im Fach Musik für die Klassenstufen 8 bis 10 ein ähnliches Defizit vorhanden gewesen war. Erstmalig mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 wandte sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Auflage und trat an die Behörde mit der Bitte heran, diese zurückzunehmen, was mit Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 9. Juli 2019 abgelehnt wurde. Eine Entscheidung des Regierungspräsidiums über den damit gestellten Antrag, die Anerkennung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht zu verleihen, ist damit nicht erfolgt, sondern steht noch aus. |
|
| | 2. Der Hilfsantrag auf Verleihung der staatlichen Anerkennung ohne das Anbieten des Fachs Religion ist hingegen als Untätigkeitsklage zulässig, nachdem seit Antragstellung am 21. Juni 2019 mehr als drei Monate verstrichen sind, § 75 VwGO. |
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| | Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder aus § 10 PSchG (1.) noch aus Art. 7 Abs. 4 GG (2.) einen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft als staatlich anerkannte Ersatzschule. |
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| | 1. Die Voraussetzungen des § 10 PSchG sind nicht erfüllt. |
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| | a. Nach § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. § 96 Abs. 1 SchG statuiert – wie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 18 Satz 1 LV – den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen. |
|
| | Damit schreibt § 96 Abs. 1 SchG und die Landes- wie Bundesverfassung den öffentlichen, nicht bekenntnisfreien Schulen vor, dass Religionsunterricht anzubieten ist. Bietet die Ersatzschule mithin Religionsunterricht nicht an, erfüllt sie nicht dauernd die aufgrund des (Schul-)Gesetzes an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen wie es § 10 Abs. 1 PSchG verlangt. |
|
| | Zu keinem anderen Ergebnis führt die von der Klägerin in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. SchG, wonach das Schulgesetz nur Anwendung auf Privatschulen findet, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Denn entgegen der Annahme der Klägerin findet nicht § 96 Abs. 1 SchG Anwendung auf sie, sondern allein die Vorschrift des § 10 Abs. 1 PSchG, die als Voraussetzung statuiert, dass die Ersatzschule die Anforderungen des Gesetzes an die öffentlichen Schulen – und damit auch das Anbieten von Religionsunterricht nach § 96 Abs. 1 SchG – erfüllen muss. Dies steht auch mit § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG in Einklang, in dessen 2. Halbsatz geregelt ist, dass für Privatschulen das Privatschulgesetz gilt. |
|
| | Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn es sich bei der Ersatzschule um eine bekenntnisfreie Schule handelte, vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hier nicht um eine Schule, die für sich ein Bekenntnis oder eine bestimmte – ebenfalls von Art. 4 GG geschützte – Weltanschauung zugrunde legt. Zwar gab der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung an, sie seien eine säkulare Schule, räumte jedoch in der Folge ein, dass sie sich einer Aufnahme eines Schülers nicht verschlössen und im Grunde pragmatisch sich dem Markt anpassten. Dem vorgelegten Schulkonzept lässt sich ebenso wenig eine entsprechende Ausrichtung entnehmen wie den vorgelegten und in der Akte befindlichen Schulverträgen. |
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| | b. Dem obigen Verständnis des § 10 Abs. 1 PSchG steht auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG entgegen, der sich das Anbieten von Religionsunterricht als Voraussetzung für die Anerkennung nicht entnehmen lässt. |
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| | aa. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PschG werden die nach Absatz 1 gestellten Anforderungen von einer Ersatzschule erfüllt, wenn u.a. das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird (Buchst. b)), der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (Buchst. c)), und die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden (Buchst. d)). |
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| | Entgegen den Ausführungen des Regierungspräsidiums lässt sich die Anforderung an Ersatzschulen, Religionsunterricht anzubieten, dem § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) bis d) PSchG nicht entnehmen. |
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| | (1) Soweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) PSchG als Voraussetzung für die Anerkennung verlangt, dass das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird, ist dies auch ohne den Religionsunterricht zu erreichen. Bei dem Begriff des Lehrziels handelt es sich auch um eine inhaltlich-fachliche Komponente, die aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 18 Satz 2 LV, § 96 Abs. 2 SchG durch die Religionsgemeinschaften bestimmt wird, so dass der Inhalt des Unterrichts der Schule entzogen ist. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Verpflichtung des Staates lässt sich entnehmen, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Regelungsaussage trifft, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Aus der Genese des Art. 149 WRV – der Vorgängernorm zu Art. 7 Abs. 2 und 3 GG – geht hervor, dass die verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland nach dem Ende der Monarchien steht. Mit Art. 149 WRV wurde im Rahmen einer umfassenden Kompromissbildung zwischen den in der Weimarer Nationalversammlung vertretenen Parteien dem von größeren Teilen der Bevölkerung unterstützten Anliegen der Religionsgemeinschaften entsprochen, im Rahmen der Schule eigenen Einfluss auf die religiöse Kindeserziehung zu behaupten. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates 1948/1949 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Stoßrichtung der nunmehr ins Grundgesetz übernommenen Garantie des Religionsunterrichts. Dort wurde der Vorschlag zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung zunächst im thematischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Normierung des Elternrechts behandelt. Hiergegen wandte sich in der 24. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen der Abgeordnete Dr. H. unwidersprochen mit der Aussage, der Religionsunterricht sei „keine Ausstrahlung des Elternrechts, sondern institutionell Recht der Konfessionen“; es handle sich „nicht um Familien- und Elternrecht, sondern um traditionelles Recht der Kirchen, kirchliches Bildungsrecht, Religionsausübungsrecht“. Im späteren Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Bestimmung über den Religionsunterricht in den heutigen Art. 7 GG überführt, ohne dass zutage tritt, dass dies mit einem Wandel des inhaltlichen Verständnisses der vorgesehenen Normierung verbunden gewesen wäre. |
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| | Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist vor diesem Hintergrund als eine Norm zu verstehen, die den Bereich der Schule dem Einwirken von Seiten der Religionsgemeinschaften öffnet, d.h. diesen als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Dementsprechend ist die Vorschrift als Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften, als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der diesen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit bezeichnet worden. Zwar weist Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht der staatlichen Unternehmerschaft zu, d.h. er entlässt ihn nicht aus der staatlichen Schulhoheit, sondern regelt ihn als Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation, so dass er zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gezählt werden kann. Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun. Sie ändern nichts daran, dass mit der Garantie des Religionsunterrichts den Anliegen der Religionsgemeinschaften Raum verschafft werden sollte und diese Garantie insofern in einen verfassungssystematischen Zusammenhang mit weiteren Regelungen des grundgesetzlichen Religions- und Staatskirchenrechts einzuordnen (zu den beiden vorhergehenden Absätzen BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 -, juris Rn. 19 f.). |
|
| | Folge hiervon ist, dass die im Religionsunterricht vermittelten Werte nicht als Lehrziel der Schule angesehen werden können, so dass die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG geregelte Voraussetzung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff.). |
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| | (2) Auch ist der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich, wenn an der Ersatzschule kein Religionsunterricht angeboten wird, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) PSchG. Wie sich aus der Vorschrift ergibt, sind Schwierigkeiten nicht per se ein Ausschlussgrund für die Anerkennung, sondern nur dann, wenn besondere Schwierigkeiten auftreten. Allein aus dem Umstand, dass kein Religionsunterricht angeboten wird, ergeben sich solche besonderen Schwierigkeiten nicht. Ein Wechsel kann ohne weiteres dann vollzogen werden, wenn sich der Schüler vom Religionsunterricht abmeldet, um auf die Ersatzschule zu wechseln, § 100 SchG. Bei einem Wechsel von der Ersatzschule auf eine öffentliche Schule gilt das Gleiche. Hier kommt hinzu, dass auch ein Wissensverlust in Religion bereits an sich nicht eintreten kann, wenn Religion nicht unterrichtet wird. Zudem stellt es keine besondere Schwierigkeit dar, wenn bei einem Schulwechsel nicht alle Fächer wieder belegt werden können, da bspw. auch in der Qualifikationsphase nicht zwingend alle Fächer an den öffentlichen Schulen angeboten werden, die der Schüler zuvor an seiner Ersatzschule gewählt hat, vgl. § 10 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform vom 19. Oktober 2018 (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO). |
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| | (3) In der Ersatzschule können die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen auch ohne das Angebot von Religionsunterricht angewendet werden, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) PSchG. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, wonach der Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet werden kann. Zwar sehen die Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium beispielsweise vor, dass die Religionslehre ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist, allerdings regeln sie nicht, wie verfahren wird, wenn sich der Schüler vom Religionsunterricht abmeldet, §§ 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Internat vom 30. Januar 1984 (Versetzungsordnung Gymnasien). Daraus folgt, dass bereits jetzt an öffentlichen Schulen die Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien nicht daran scheitert, dass der Schüler nicht in Religion unterrichtet wird. Dementsprechend schließt die Anwendung der Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen nicht aus, Religionsunterricht nicht anzubieten und kann mithin insoweit nicht die Anerkennung einer Ersatzschule verhindern. |
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| | bb. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 1 PSchG, wonach Religionsunterricht Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Ersatzschule ist, in Widerspruch zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG statuierten Voraussetzungen steht. Weder aus dem Wortlaut der Vorschriften noch der Systematik des § 10 PSchG lässt sich dieser Widerspruch auflösen. So lässt sich dem § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG zwar auf den ersten Blick entnehmen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 bei Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen gegeben sind und insoweit eine Konkretisierung stattfinden soll, jedoch bleibt der Widerspruch zu Absatz 1 weiterhin bestehen, da die in Absatz 1 gestellten Anforderungen offensichtlich umfassender sind als in Absatz 2. Umgekehrt kann die Regelung, wie sie in Absatz 2 ihren Niederschlag gefunden hat, nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil in Absatz 1 weitergehende Anforderungen gestellt werden. |
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| | Der bestehende Widerspruch kann mithilfe einer historischen Auslegung dahingehend aufgelöst werden, dass den in § 10 Abs. 1 PSchG normierten Anforderungen Vorrang zukommt. Bis 2017 bestand § 10 PSchG lediglich aus dem jetzigen Absatz 1 und regelte mithin allein die an die staatliche Anerkennung zu stellenden Anforderungen. Zur Ausfüllung der dort genannten Anforderungen wurden in § 12 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971 (Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz – VVPSchG) Kriterien statuiert, die die Anerkennungsvoraussetzungen konkretisierten. Diese in § 12 Abs. 1 VVPSchG genannten Voraussetzungen finden sich nunmehr nahezu wortgleich in § 10 Abs. 2 PSchG. Hintergrund für die Aufnahme in das Gesetz war die Rechtsprechung, wonach wesentliche Voraussetzungen des Privatschulwesens vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind, also nicht dem Verordnungsrecht oder dem Verwaltungsvollzug überlassen bleiben können. Eine inhaltliche Änderung der damaligen Gesetzeslage sollte indes nicht herbeigeführt werden (LT-Drs. 16/2333, S. 18). |
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| | Wie sich der Rechtsprechung und der damaligen Handhabung der Norm entnehmen lässt, waren die Anforderung des § 10 PSchG nur erfüllt, wenn die Ersatzschule zugleich auch Religionslehre anzubieten bereit und in der Lage war. Vordergründiger Anknüpfungspunkt war damals, dass eine Gleichwertigkeit der Lehrziele ohne Religionsunterricht nicht erreicht werden konnte (vgl. zur Genehmigung nach § 5 PSchG statt vieler VG Sigmaringen, Urteil vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 -, n.v., Seite 14). Unabhängig von der Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 PSchG, wenn kein Religionsunterricht angeboten wird (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris), lässt sich dem gesetzgeberischen Willen dennoch zumindest entnehmen, dass nach wie vor die bisherigen in § 10 PSchG genannten und nunmehr in dessen Absatz 1 geregelten Voraussetzungen entscheidend für die Anerkennung der Ersatzschule sein sollten, ohne dass es allein auf die neu in Absatz 2 eingefügten Voraussetzungen ankommen sollte. Denn bereits zum damaligen Zeitpunkt war für eine Anerkennung allein maßgebend, dass die Voraussetzungen des jetzigen Absatzes 1 erfüllt wurden; die Voraussetzungen des nunmehrigen Absatzes 2 waren insoweit in der Verwaltung angewandte Mindestanforderungen, die auch das Angebot des Religionsunterrichts umfassten. Durch die Änderung der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass eine Gleichwertigkeit der Lehrziele auch ohne Religion erreicht werden kann. Dass Religionsunterricht nicht mehr anzubieten ist, wollte der Gesetzgeber indes nicht erreichen, sondern zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich am damaligen status quo festhalten (siehe die Gesetzesbegründung: „Diese Bestimmung dient der Rechtsklarheit und ist unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage“, LT-Drs. 16/2333, S. 18), der das Angebot von Religionsunterricht als zwingende Voraussetzung vorsah. Dass sich diese Anforderung nunmehr nicht mehr auch aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG, sondern allein aus § 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 96 SchG ergibt, ändert an diesem Willen nichts. |
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| | 2. Art. 7 Abs. 4 GG, der die Privatschulfreiheit gewährleistet, lässt sich ein Anspruch auf die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nicht entnehmen (ständige Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 -, n.v., Seite 15;Urteil vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 -, juris Rn. 35). |
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| | a. Art 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet das Recht zur Errichtung von privaten Schulen und normiert in Satz 2 einen Genehmigungsvorbehalt des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. |
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| | Die Verfassung sichert jedermann die Gründungsfreiheit für private Schulen zu. Im Fall privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen besteht dieses Freiheitsrecht nach Maßgabe des verfassungsrechtlich umschriebenen Genehmigungsvorbehalts. Mit dieser Gründungsfreiheit verbindet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution, die der Privatschule verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Der dem staatlichen Einfluss damit entzogene Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft. Das pädagogische oder wirtschaftliche Interesse eines Schulträgers, eine private Schule zu errichten und zu betreiben, wird durch das Grundrecht negatorisch gegen rechtliche Schranken oder Behinderungen geschützt, die durch die Gesetzgebung oder die Verwaltung seiner Entscheidung oder Betätigung in den Weg gelegt werden könnten. Der Staat muss offen sein für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann („schulischer Pluralismus“). Ersatzschulen dürfen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verhindert werden. Unzulässig sind Regelungen, die – und sei es nur für bestimmte Jahrgangsstufen – Eltern die Möglichkeit nehmen, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken. |
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| | Die Gewährleistung der Privatschule bedeutet damit zugleich die Absage an ein staatliches Schulmonopol, obgleich einerseits die öffentliche Schule als Regelfall zugrunde gelegt und andererseits dadurch keine „Staatsfreiheit“ der Privatschulen angeordnet wird. Denn Art. 7 Abs. 4 GG lässt die staatliche Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens (und damit z.B. das Recht zur Neuerrichtung einer öffentlichen Schule neben einer Privatschule oder die gänzliche Ausgliederung bestimmter Ausbildungszweige aus dem Schulwesen) unangetastet. Die grundgesetzlich geschützte Privatschulfreiheit schließt hoheitliche Kompetenzen, etwa das Recht auf Abnahme staatlicher Prüfungen, nicht ein (siehe zu den vorigen Absätzen BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 22 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG Art. 7 Rn. 97 f.; Thiel, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 61; Kügel, VBlBW 2020, Seite 12). |
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| | Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 - 7 C 114.81 -, juris Rn. 11). Art. 7 Abs. 4 GG regelt allein die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist und unterscheidet sich von dem Regelungsgegenstand der Anerkennung. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt; damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt. Wenn aber eine anerkannte Privatschule den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt, d.h. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen vermittelt oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt, dann übt sie hoheitliche Funktionen aus, die ihr aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger übertragen werden müssen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28 f.; vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch Thiel, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.). |
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| | Hieraus folgt auch die im Privatschulgesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Genehmigung einerseits (§ 5 PSchG), die dem herkömmlichen Begriff der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs 4 GG umfasst, und der darüberhinausgehenden Anerkennung andererseits (§ 10 PSchG), mit der zugleich die Übertragung von Hoheitsrechten einhergeht, § 10 Abs. 4 PSchG. |
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| | Ist die Übertragung von Hoheitsrechten nicht vom grundgesetzlichen Schutzbereich der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG erfasst, kann hieraus kein Anspruch auf die Übertragung resultieren und somit ein Anerkennungsanspruch hierauf nicht gestützt werden. Der Staat kann damit die Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsrechten selbst bestimmen. |
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| | Allenfalls hat der Staat, nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in Art. 70 (und auch in Art. 30) GG das Land, wenn es von der ihm obliegenden Möglichkeit, Hoheitsrechte zu übertragen, Gebrauch macht, dafür Sorge zu tragen, dass eine den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werdende Ausgestaltung der Vorschriften erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 39 f.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.; Thiel, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N). |
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| | Aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG kann sodann nur ein Anspruch auf Anerkennung bei Vorliegen der landesgesetzlichen Voraussetzungen resultieren, die hier – siehe oben – nicht erfüllt werden. |
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| | b. Durch das Verlangen, Religionsunterricht an Ersatzschulen anzubieten, wird die Privatschulfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 GG. |
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| | aa. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 39 f.) hat dazu überzeugend Folgendes ausgeführt: |
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| | „Auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen kann, dürfen die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlaßt werden würden. |
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| | Dagegen ist das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung nicht sachwidrig. Darauf, daß auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluß der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten.“ |
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| | In der Literatur wird dem entgegengehalten, dass sich aus der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verwendeten Wendung „als Ersatz für öffentliche Schulen“ auch das Recht zur Zeugnisvergabe mit öffentlich-rechtlicher Wirkung ergebe. Überdies sei der Druck zur Anpassung, der durch die Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Anforderungen erzeugt werde, zu groß (auch wirtschaftlich), so dass hierin ein Eingriff in die Privatschulfreiheit gesehen wird. Folglich sei für die Anerkennung lediglich Voraussetzung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn.51). |
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| | Dem ist nicht zu folgen. „Ersetzend“ wirken die Ersatzschulen im Wesentlichen nur hinsichtlich der Schulpflicht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass zum Bereich der Privatschule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen gehört. Dagegen gehört die Regelung, ob und welche Berechtigungen Prüfung und Zeugnis nach außen vermitteln, nicht dazu, auch wenn diese Regelung nicht ohne Einfluss auf die Lehrziele der Schule ist, die nicht zuletzt zu diesen Berechtigungen hinführen soll. Für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, damit nicht konstitutiv (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, juris Rn. 10); die Anerkennung stellt sich nicht als „Vollendung“ der genehmigten Ersatzschule dar (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 30). |
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| | Die Ordnung des Berechtigungswesens ist in ihrer Zielrichtung nicht auf das Schulwesen beschränkt, sondern erstreckt sich auf das Berufsleben dort, wo für die Berufswahl und Berufsausübung in den durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen ein Allgemeininteresse an einer besonderen Qualifikation in Anspruch genommen werden muss oder wird. Hier hat das Eigenbestimmungsrecht der Privatschule keinen Platz; die Ordnung des Berechtigungswesens ist eine natürliche Aufgabe des Staates, die dieser auch seit jeher für sich in Anspruch genommen hat. Mit der Ordnung des Berechtigungswesens ist notwendig die Aufsicht darüber verbunden, dass die Berechtigungen nur den Schülern zuerkannt werden, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben. Diese Aufsicht betrifft ebenso wenig wie die Ordnung des Berechtigungswesens innere Schulangelegenheiten. Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt, der den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen, soweit es sich um ihre Schüler handelt. Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 52 m.w.N.). |
|
| | Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 53). |
|
| | Es würde zwar gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen, wenn der Staat den Schülern von Ersatzschulen den Weg zu den Berechtigungen versperren würde. Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der „Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 54). |
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| | Etwas anderes könnte sich gegebenenfalls ergeben, wenn ohne eine Anerkennung bzw. Übertragung der Betrieb einer Ersatzschule nicht ermöglicht wird, weil das Landesrecht – anders als im Privatschulgesetz Baden-Württemberg – keine entsprechende Trennung zwischen Genehmigung und Anerkennung vorsieht (siehe hierzu die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: § 101 Abs. 1, § 100 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). |
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| | bb. Das Verlangen nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung ist indes nicht sachwidrig. |
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| | Gesetzliche Unterscheidungen müssen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, nicht mehr vereinbar ist, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein rechtfertigender Grund fehlt. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht die logische Gleichheit, sondern die menschengerechte Gleichheit. Das Erfordernis eines vernünftigen Grundes verlangt die nachvollziehbare oder zumindest vertretbare Berücksichtigung der vorgefundenen Sachstrukturen. Der einleuchtende Grund erlaubt ein Abweichen von der sachlogischen Regel zu einer abwägenden und gewichtenden Entscheidung. Der vernünftige, einleuchtende Grund führt Sachlogik und Sachgewichtung zusammen, bezieht die gleichheitsrechtliche Frage in der Perspektive des Regelungsanliegens auf die Realität, fordert vom Gesetzgeber, dieser Wirklichkeit gerecht zu werden. Der einleuchtende Grund richtet den Blick auf die Verantwortlichkeit von Rechtsetzen und Rechtdurchsetzen vor dem Staatsvolk, das Recht als gerecht verstehen will. Der Gleichheitssatz fordert zudem eine Sachverhaltsermittlung mit Blick auf die zu rechtfertigende Rechtsfolge. Die vergleichende Beobachtung fordert eine normbereichsgerechte Tatbestandsbildung, die dem betroffenen Menschen, der Gruppenbildung gerecht wird. Das Differenzierungsziel des Gesetzes bestimmt die Sachgründe und rechtfertigt eine gesetzlich geplante Ungleichbehandlung. Dabei ist auch eine gewisse Pauschalierung und Typisierung möglich, die ein Element jeglicher Gesetzgebung ist (P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 385, 392, 402). |
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| | Im vorliegenden Kontext kommt es nicht darauf an, dass auch eine Ersatzschule mit anderen Zulassungsverfahren eine zur Erlangung der Berechtigungen ausreichende Ausbildung vermitteln kann. Der Ausgangspunkt für die hier vorgenommene Differenzierung zwischen anerkannten und nur genehmigten Ersatzschulen liegt im auch Ersatzschulen betreffenden Aufsichtsrecht des Staates über die Schule nach Art. 7 Abs. 1 GG. Die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, bietet dem Staat eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluss der Ausbildung. Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 55; vgl. a. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.). Dabei darf der Staat auch eine gewisse Pauschalierung vornehmen und kann für die Ersatzschule zur Verfolgung dieses Ziels zur Voraussetzung machen, dass die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt werden. |
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| | Auch liegt es im Wesen derartiger Berechtigungen, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss. Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 56). Insofern kann der Gesetzgeber an die Ersatzschule die gleichen zu beachtenden Anforderungen stellen, die er – wie hier durch § 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 96 SchG – an seine (öffentlichen) Schulen stellt (so auch angedeutet VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 20). |
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| | Durch die Anerkennung wird auch nicht den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Fall der anerkannten Privatschulen entbehrlich erscheint. Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen. Ein Schutz auf Bestand im freien Wettbewerb gegenüber den öffentlichen oder anerkannten (Ersatz-)Schulen existiert für die genehmigten Ersatzschulen nicht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 57). |
|
| | Insoweit wirken sich auch die hier weiter tangierten Grundrechte der Schüler (Art. 4, 12 GG) und Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie der Schule (Art. 4, 12, 14 GG) nicht weiter aus und gebieten keine andere Bewertung. Denn der den Eltern und den Schülern zukommenden Wahlmöglichkeit einer Schule wird durch die Genehmigung und die damit verbundene freie Schulwahl im Rahmen der Gleichwertigkeit der Schulen Rechnung getragen und unterscheidet sich lediglich im Hinblick auf die die Schule abschließenden Prüfungen (zur Rechtfertigung siehe bereits oben). Einen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Schüler und der Schule selbst ist ebenfalls nicht gegeben, da es den Schülern im Rahmen der Schulwahl freisteht, eine ihren (Glaubens-)Vorstellungen entsprechende Schule zu wählen. Auch kann die Schule im Rahmen der ihr zu stehenden Möglichkeiten, ein Bekenntnis/eine Weltanschauung zugrunde legen, an der sie sich und ihr Schulkonzept orientiert (siehe ebenfalls bereits oben). |
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| | Sachwidrig erscheint schließlich ebenfalls nicht, dass zur Gewährleistung der in Art. 7 Abs. 3, Art. 140 GG geregelten staatskirchenrechtlichen Zielbestimmungen die hieraus resultierenden staatlichen Verpflichtungen gegenüber Religionsgemeinschaften den Privatschulen aufgebürdet werden mit der Folge, dass Privatschulen konfessionellen Religionsunterricht durch kirchlich befugte Lehrkräfte (missio canonica, vocatio) erteilen lassen müssen, um in den Besitz einer staatlichen Anerkennung gelangen zu können. |
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| | Das Gericht macht vom Ermessen über die Entscheidung, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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| | Die Berufung ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, wie sich § 10 Abs. 1 und 2 PSchG zueinander verhalten und ob die Privatschulfreiheit ein Anspruch auf Anerkennung einer Ersatzschule vermittelt, zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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