Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2019 wird in seinen Nummern 5 und 6 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 90 % der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Beklagte trägt 10 % der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. |
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| | Die Klägerin ist am XX. J. XXXX in Tenes, Algerien, geboren, algerische Staatsangehörige, dem Volk der Araber zugehörig und islamischer Religionszugehörigkeit. Am 2. Januar 2019 stellte sie in Deutschland einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie an, sie sei schwanger gewesen und mit einem Touristenvisum ausgereist, um zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann zu gelangen. Da das Visum inzwischen abgelaufen sei, halte sich die Klägerin inzwischen illegal in Deutschland auf. In Algerien habe sie im Staatsdienst für das Militär gearbeitet. Da sie nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, befürchte sie asylerhebliche Probleme. |
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| | Die Klägerin lebt in Deutschland zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern Said K., geboren am XX. M. XXXX in Friedrichshafen, und J. K., geboren am XX. D. XXXX in Friedrichshafen. Der Ehemann der Klägerin ist Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die gemeinsamen Kinder haben die deutsche Staatsangehörigkeit. |
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| | Bei der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages vom 2. Januar 2019 gab die Klägerin an, ihr Ehemann lebe in Friedrichshafen. Zudem lebten zwei ihrer Tanten in Frankreich. Sie habe ein Visum gehabt, welches ihr vom spanischen Konsulat in Algier ausgestellt worden sei. Algerien habe sie am 10. August 2018 verlassen. Sie sei über Spanien nach Deutschland gereist. |
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| | Die Klägerin legte eine algerische Eheurkunde und den Daueraufenthaltstitel ihres in Friedrichshafen lebenden Ehemannes M. K. vor. |
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| | Ausweislich einer Auskunft des Bundesverwaltungsamtes war der Klägerin am 17. Juli 2018 vom General Consulate of Spain in Algiers ein Kurzaufenthaltsvisum für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 27. Januar 2019 für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen für den Schengen-Raum erteilt worden. |
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| | Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nach § 25 AsylG am 4. Januar 2019 erklärte die Klägerin, in Algerien habe sie in C... 134, L...-T... zusammen mit ihren Eltern, ihren beiden Brüdern und ihrer Schwester gewohnt. Ihre Schwester sei Hausfrau, ihr einer Bruder sei Bauingenieur, der andere Bruder studiere Ingenieurwissenschaften. Sie habe eine gute Beziehung zu ihren Geschwistern gehabt. Ihre Geschwister wüssten jedoch nicht, wo sie sei; keiner wisse etwas über ihr Leben. Sie habe ihr ganzes Leben lang mit ihren Geschwistern zusammengelebt, bis auf die Zeit, in der sie an der Universität studiert habe. Ihre Eltern gingen davon aus, dass sie bei ihrem Mann sei. Ihre Eltern wüssten aber nicht, dass sie einen Asylantrag gestellt habe. Sie wolle nicht, dass ihre Eltern sich Sorgen machen. Ihre Eltern wüssten, dass eine Person nicht mehr zurückkomme, wenn sie beim Militär sei und einen Asylantrag gestellt habe. Ihre Eltern, ihre Geschwister, fünf Tanten und Onkel lebten noch in Algerien. Sie habe Abitur gemacht. Nach dem Abitur habe sie ein Jahr lang Technologiewissenschaften an der Universität studiert. Danach habe sie sich für eine Laufbahn beim Militär entschieden. Die Ausbildung beim Militär sei bei der Marine gewesen. Im ersten Jahr habe sie allgemein Militärwissenschaften gelernt. Im zweiten Jahr habe die Ausbildung „Coast Guard“ geheißen. Nach 6 Monaten sei sie im Detektivbereich gewesen. Bei der Küstenwache hätten sie bei der Marine alle Schiffe kontrolliert. Dabei sei es um die Sicherheit gegangen. Sie hätten z.B. nach Drogen gesucht und sie hätten die Unterlagen überprüft und kontrolliert, ob alles legal gewesen sei. Sie seien dabei auf dem Meer gewesen. Sie habe auch Waffen benutzt. Sie habe eine Pistole gehabt. Die Waffe hätten sie kaum oder selten benutzt, nur im Notfall. Meist hätten sie mit Zivilisten zu tun gehabt. Sie habe sich für 7 Jahre verpflichtet gehabt. Die Dienstpläne habe der Offizier, der Leiter erstellt. Jeden Morgen hätten sie die Unterlagen für die Durchsuchungsbefehle bekommen. Sie seien immer zu zweit oder zu dritt gewesen. Sie hätten Anrufe von der Küstenwache bekommen, wo die Schiffe angelegt hatten. Die Schiffe hätten kontrolliert werden müssen, bevor sie die Weiterfahrt angetreten hätten. Zu ihren Ausreisegründen erläuterte die Klägerin, sie habe Algerien wegen des Militärs verlassen. Sie habe Urlaub beantragt und das Visum erhalten, um ihren Mann zu besuchen. Ihr Mann habe gemeint, sie könnten die Familienzusammenführung beantragen, da er arbeite und eine Wohnung habe. Ihr Plan sei gewesen, sich alles in Ruhe anzusehen. Sie habe auch zurückkehren wollen und alles mit ihrer Arbeit regeln wollen, da ihr Vertrag noch bis 2020 gelaufen sei. Während ihres Aufenthalts in Deutschland sei sie schwanger geworden. Drei Tage nach Ablauf ihres Visums habe sie eine Abschiebebescheinigung erhalten, um Deutschland zu verlassen. Nun gelte sie als Deserteur. Es sei unmöglich für sie, zurückzukehren. Das Visum sei abgelaufen und sie sei beim Militär tätig gewesen. Die Bescheinigung, die sie bekommen habe, sei nur für Zivilisten gültig, nicht jedoch für Militärangehörige. Sie habe mit dem Rechtsanwalt gesprochen. Der habe ihr empfohlen, einen Asylantrag zu stellen. Ihr Mann habe versucht, eine andere Lösung zu finden. Ihr Mann habe aber keine andere Lösung gefunden. Sie habe das Visum nicht neu beantragen können, da das beim Verteidigungsministerium gewesen, da sie beim Militär gewesen sei. Sie könne nicht nach Algerien zurückkehren. Man würde sie festnehmen. |
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| | Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung nach Algerien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung. |
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| | Ausweislich eines Vermerks in der Akte der Antragsgegnerin wurde der Bescheid vom 27. Februar 2019 am 5. März 2019 als Einschreiben zur Post gegeben. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 14. März 2019 Klage erhoben. |
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| | die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, |
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| | hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, |
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| | weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Algerien vorliegt, |
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| | höchst hilfsweise, die Abschiebungsandrohung aufzuheben, |
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| | weiter höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des mit der Abschiebung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden, |
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| | und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. |
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| | Zur Begründung verweist die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. |
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| | Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. |
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| | Die zulässige Klage ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz. Auch liegen nationale Abschiebungsverbote nicht vor. Insoweit wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Die Abschiebungsandrohung (II.) sowie die Verhängung eines befristeten Einreiseverbots (III.) ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| | I. Ein Asylanspruch der Klägerin ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Spanien eingereist ist. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997, Az. 9 C 5.97; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999, Az. 9 C 36.98). Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Im Übrigen scheitert eine Anerkennung als Asylberechtigter auch daran, dass eine politische Verfolgung nicht glaubhaft vorgetragen wurde. Die Ausführungen bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (siehe unten) gelten insoweit entsprechend. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Ausländer ist nach § 3 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)] wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss die begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen. |
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| | Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG [vgl. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU] muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. |
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| | Die Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen 1. von dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). |
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| | Die Klägerin macht geltend, sie habe Algerien verlassen, um ihren Mann zu besuchen. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe sie nicht nach Algerien zurückkehren wollen, da ihr Kind anderenfalls von seinem Vater getrennt worden wäre. Da sie in Algerien als Beamtin bei der Marine gearbeitet habe und unerlaubt nicht mehr zum Dienst erschienen sei, drohe ihr im Fall ihrer Rückkehr eine Haftstrafe als Deserteurin. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, macht der Kläger hiermit jedoch keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend. Fahnenflucht wird in Algerien nach dem Militärstrafgesetzbuch mit Haftstrafe geahndet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 18. November 2021, S. 11 f.), ohne dass hierbei nach Rasse, Religion, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe differenziert wird. Die drohenden Sanktionen aufgrund einer Fahnenflucht knüpfen an den Tatbestand der Fahnenflucht an, unabhängig von Merkmalen wie Rasse, Religion, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Unabhängig hiervon kann jedoch nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes nur in einem Konflikt und nur dann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen würden, als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten. In Algerien besteht jedoch kein Konflikt. |
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| | Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. |
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| | Der ernsthafte Schaden in diesem Sinne kann nach §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG drohen 1. von dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). |
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| | An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Hinweise für drohende Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 AsylG) oder ernsthaften Schaden wegen einer unmenschlichen oder erniedrigen Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG) gibt es nicht. Sofern die Klägerin geltend macht, ihr drohe in Algerien eine Haftstrafe aufgrund von Fahnenflucht, stellt dies keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung in diesem Sinne dar. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden in Algerien gesetzlich nicht angedroht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juli 2020, Stand Juni 2020, S. 20). Die Haftbedingungen sind bezogen auf die Klägerin nicht derart schlecht, dass hier die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestünde. Im Falle einer Bestrafung ist in ähnlicher Weise von einer erniedrigenden oder unmenschlichen Vorgehensweise auszugehen, wenn die damit verbundenen Lasten und Leiden über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene Maß hinausgehen oder gerade wegen einer politischen Einstellung die Strafe verschärft wird. Auch schlechte Haftbedingungen können etwa im Falle überfüllter Zellen und unzureichender sanitärer Ausstattung, Beheizung und Schlafmöglichkeiten zur einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen und einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen (BeckOK AuslR/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, § 4 AsylG Rn. 18). Die Haftbedingungen in Algerien entsprachen im Allgemeinen internationalen Standards (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Juni 2019, Stand Mai 2019, S. 19). Allerdings haben sich die Haftbedingungen seit dem Beginn der Hirak-Bewegung im Jahr 2019 zunächst verschlechtert. So waren die Gefängnisse zum Teil überbelegt, die Hygienestandards waren schlecht und die medizinische Ausstattung reichte nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen. Die algerischen Strafvollzugsbehörden bemühen sich seither jedoch, die Haftbedingungen wieder zu verbessern, was auch im Rahmen mehrerer Kooperationsprojekte von ausländischen Experten festgestellt werden konnte. So sind von 144 Strafanstalten 80 jünger als 10 Jahre und die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Auch die Überbelegung wurde durch die Einführung von Zentren minimaler Sicherheit sowie durch die elektronische Überwachung von Häftlingen reduziert. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 18. November 2021, S. 15, 16). Vor diesem Hintergrund sind die Haftbedingungen, bezogen auf die Klägerin nicht derart schlecht, dass hier die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestünde. |
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| | Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013, Az. A 11 S 697/13). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen. Handlungen nicht staatlicher Akteure können dem Staat zurechenbar sein, wenn er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Az. 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland), VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (BayVGH, Urteil vom 23. März 2017, Az. 13a B 17.30030; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). |
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| | Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Algerien rechtfertigen nicht die Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Zwar erhalten Personen, die nach Algerien zurückkehren, keine staatlichen Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr durch ihre Familie unterstützt wird, bei der sie auch vor ihrer Ausreise gelebt hat. |
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| | Auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Gem. § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). |
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| | Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Drohende An- oder Übergriffen Dritter sind nicht ersichtlich (siehe hierzu oben) und die Klägerin leidet auch nicht an einer Erkrankung, die im Fall ihrer Abschiebung nach Algerien zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen könnte. |
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| | II. Die Abschiebungsandrohung ist jedoch rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin vor. Jedoch ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, da ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60a AufenthG iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zugunsten der Klägerin aufgrund ihrer familiären Bindung zu ihren Kindern, welche deutsche Staatsangehörige sind, festzustellen ist [dazu 1.)]. Das Recht der Europäischen Union gebietet in Art. 5 a) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RFRL) iVm Art. 24 Abs. 2 EU-GRCharta - entgegen der bisherigen nationalen Rechtslage - vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Diese unionsrechtlichen Vorgaben gebieten die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohls des Kindes gerichtet sind, vor Erlass der Rückkehrentscheidung [dazu 2.)]. |
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| | 1.) Zugunsten der Klägerin ist ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60a AufenthG iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK aufgrund ihrer familiären Bindung zu ihren Kindern, welche deutsche Staatsangehörige sind, festzustellen. |
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| | Zwar steht das Kindeswohl grundsätzlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nicht entgegen, wenn die Versagung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig ist. |
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| | Denn nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hat der Staat bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK garantieren jedoch das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten der EMRK haben das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung. Auch die allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG), soweit von diesen nicht nach §§ 27 ff. AufenthG abgesehen werden muss, soll oder kann, sind gegebenenfalls unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung von Art. 6 GG / Art. 8 EMRK - verfassungskonform - auszulegen und anzuwenden. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG danach auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die – dafür nicht bestimmten – Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf, jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2009, Az. 11 S 2990/08, juris Rn. 29). |
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| | Die Versagung eines Aufenthaltstitels wäre auch unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 5 a) RFRL für die Klägerin rechtmäßig. Wie bereits dargelegt scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, aus systematischen Gründen aus. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 29 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu Ausländern scheidet aufgrund der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für abgelehnte Asylbewerber aus. |
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| | Die Klägerin hat auch keinen die Sperrwirkung für abgelehnte Asylbewerber nach § 10 Abs. 3 AufenthG ausschließenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 29 AufenthG. Ein Anspruch in diesem Sinne muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht. Ein Anspruch in diesem Sinne ist auch nicht mehr gegeben, wenn zwar die besonderen Voraussetzungen eines Anspruchstatbestands nach dem AufenthG, jedoch nicht sämtliche anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) erfüllt sind und daher nur nach Ermessen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. 11 S 1224/18; BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 1.1.2022, § 10 AufenthG Rn. 6, 11). Dies gilt auch für die Voraussetzung, dass das nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum vorliegt; dass nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG nach Ermessen hiervon abgesehen werden kann, ändert nichts daran, dass beim Fehlen des Visums ein gesetzlicher Anspruch auf den Aufenthaltstitel nicht besteht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2016, Az. 10 C 16.818; BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 1.1.2022, AufenthG § 10 Rn. 6).Normzweck ist, zu verhindern, dass unberechtigte Asylanträge die Tür zu Aufenthalten zu anderen Zwecken öffnen, die durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels legalisiert würden (BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 1.1.2022, § 10 AufenthG Rn. 9a). |
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| | Die Klägerin ist mit ihrem spanischen Kurzaufenthaltsvisum nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. Welches Visum iSd § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010, Az. 1 C 17.09). Für den längeren bzw. dauerhaften Aufenthalt in der BRD hätte die Klägerin daher mit einem Visum iSd § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einreisen müssen. |
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| | Des Weiteren ist auch das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss, im Fall der Klägerin zumindest fraglich, zumal sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihr Ehemann habe derzeit keine Arbeit. |
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| | Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG iVm Art. 6 GG, Art 8 EMRK, da die zwangsweise Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK unvereinbar wäre, da ihre vorübergehende Ausreise zur Nachholung eines Visumverfahrens ihr und ihren Kindern nicht zugemutet werden kann. |
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| | Dieser Anspruch bewirkt im Fall seines Vorliegens ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002, Az. 2 BvR 231/00; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). |
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| | Die Klägerin ist Mutter zweier in der Bundesrepublik Deutschland geborener Kleinkinder im Alter von 0 und knapp 3 Jahren. Sie lebt mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft. Die Kinder der Klägerin sind deutsche Staatsangehörige. Mithin kann die familiäre Gemeinschaft der Klägerin nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil es ihren Kindern, die deutsche Staatsangehörige sind, nicht zugemutet werden kann, wegen der Beziehungen zu ihrer Mutter die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. |
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| | Für die Klägerin ist es auch nicht zumutbar, das Visumverfahren von Algerien aus nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG), was Voraussetzung für das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses ist. |
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| | Die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers oder der Ausländerin gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), 2015, § 5 Rn. 138 ff.), wobei die Wirkungen der Grundrechte, insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK als höherrangiges Recht beachtet werden müssen. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ist danach ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes dann nicht zuzumuten, wenn einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist oder wenn die Betreuung von Kindern im Fall der Ausreise nicht gesichert wäre. Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Dabei ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, eine Vorstellung davon zu entwickeln, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet und welcher Trennungszeitraum realistisch zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2008, Az. 2 BvR 1830/08, juris Rn. 33; vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 5 Rn. 140 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 32). |
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| | Im Hinblick auf die sehr kleinen Kinder der Klägerin ist auch eine nur kurzfristige Trennung der Kinder von ihrer Mutter nicht zumutbar. Da die Kinder deutsche Staatsangehörige sind, ist ihnen eine Ausreise, welche eine Verlegung des Wohnsitzes nach Algerien bedeuten würde und bei der es sich nicht nur um eine Urlaubsreise handeln würde, nicht zumutbar. Zudem würde eine vorübergehende Ausreise für die Kleinkinder eine Trennung vom in der BRD daueraufenthaltsberechtigten Vater bedeuten, welche aufgrund des jungen Alters der Kinder zu einer Entfremdung vom Vater führen könnte. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Klägerin in Algerien aufgrund des möglicherweise verwirklichten Tatbestands der Fahnenflucht inhaftiert würde, was zu einer längeren Trennung der Klägerin von ihrer Familie führen würde. |
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| | 2.) Das Recht der Europäischen Union gebietet in Art. 5 a) RFRL iVm Art. 24 Abs. 2 EU-GRCharta - entgegen der bisherigen nationalen Rechtslage - vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Diese unionsrechtlichen Vorgaben gebieten die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohls des Kindes gerichtet sind, vor Erlass der Rückkehrentscheidung. |
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| | Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung iSd Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RFRL dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, Az. 1 C 21.17 und BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, Az. 1 C 19.19). Dabei geht das BVerwG in seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012, Az. 10 B 39.12, juris Rn. 4), der die Obergerichte folgen (vgl. bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 13 A 3930/18.A, juris Rn. 317; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2018, Az. 13a B 18.30632, juris Rn. 22), davon aus, dass ausschließlich von der Ausländerbehörde – und damit nicht im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom Bundesamt – alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse wie z. B. schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen zu prüfen sind. Dies legt insbesondere auch § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in seinem Wortlaut (nahezu zwingend) nahe, wenn dort – ebenso wie in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – das Nichtbestehen von Duldungsgründen nicht als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung aufgeführt wird (VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17). |
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| | Diese nationale Rechtslage lässt sich jedoch nicht vollständig mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der dazu jüngst ergangenen Rechtsprechung des EuGH vereinbaren (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17). |
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| | Bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 RFRL in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. |
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| | Wie die Berücksichtigung des Kindeswohls in Art. 5 a) RFRL bei der Umsetzung der Richtlinie zu erfolgen hat, ist mittlerweile in erheblichen Teilen vom EuGH geklärt worden. So hat der EuGH mit Urteil vom 11. März 2021 in der Rechtssache C-112/20, (DÖV 2021, 497) entschieden, dass Art. 5 a) RFRL eine allgemeine Regel enthält, die in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 EU-GRCharta dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben (Rn. 32). Bereits mit Urteil vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 hat der EuGH im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen entschieden, dass Art. 5 a) RFRL vorschreibt, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19, , NVwZ 2021, 550 Rn. 51). Ist hingegen eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19, NVwZ 2021, 550 Rn. 79). Daher darf ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der RFRL gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne ihn, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht, anschließend abzuschieben (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19, NVwZ 2021, 550 Rn. 81). |
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| | Diese unionsrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht mit der dargestellten nationalen Rechtslage vereinbaren, wonach inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohls des Kindes gerichtet sind, nicht vor Erlass der Rückkehrentscheidung geprüft werden, sondern lediglich von der Ausländerbehörde anschließend im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Abschiebung. Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht nur § 58 Abs. 1a AufenthG als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Auch andere mitunter längere Zeit andauernde Duldungsgründe können der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG entgegenstehen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02. Juli 2021, Az. A 19 K 2100/21). Die davon abweichende Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, das entschieden hat, dass die genannten EuGH-Entscheidungen keine Aussage des Inhalts enthielten, dass die Asylbehörde die Kindeswohlprüfung bei ihrer Rückkehrentscheidung nicht mehr der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten dürfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2021, Az. 19 A 810/16.A, juris Rn. 100), vermag mit Blick auf den klaren Wortlaut der Entscheidungen des EuGH nicht zu überzeugen. Auch überzeugt es nicht, wenn vertreten wird, die Bundesrepublik Deutschland berücksichtige das Wohl eines Kindes oder auch von familiären Bindungen nach Art. 5 a) und b) RFRL unter anderem dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststehe, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (so VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021, Az. A 4 K 6798/19, juris Rn. 37). Denn allein das Vorsehen eines effektiven Vollstreckungsschutzes hat der EuGH als nicht ausreichend angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19). Entsprechend lässt sich der Entscheidung des EuGH auch entnehmen, dass die Kindeswohlprüfung gerade – im Streitfall – nicht mehr ausschließlich der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten bleiben darf (VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 02. Juli 2021, Az. A 19 K 2100/21). |
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| | Dass die Kindeswohlprüfung nicht allein der Prüfung durch die Ausländerbehörde nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorbehalten bleiben darf, ergibt sich angesichts der Systematik der Rückführungsrichtlinie, ihres Erwägungsgrunds 22 sowie der genannten EuGH-Entscheidungen auch daraus, dass die Ausländerbehörde dann, wenn eine Abschiebung unmittelbar nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung durchgeführt werden soll, überhaupt keine anfechtbare behördliche Entscheidung mehr erlässt, sodass zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, eine behördliche Entscheidung betreffend das Kindeswohl, die den Formvorschriften des Art. 12 RFRL genügen müsste, zu überprüfen. Die lediglich statthafte Klage auf Aussetzung der Abschiebung bzw. der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO genügen dabei den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 RFRL in diesem Kontext nicht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30. September 2020, Az. C-402/19, , juris Rn. 47). |
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| | III. Die unter Nr. 6 des angefochtenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist als ein behördlich verfügtes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot iSd § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1294) zu verstehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019, Az. A 19 K 1718/17, juris Rn. 38). Es ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da es die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt. Unionsrechtlich ist nämlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn ein Einreiseverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten. Es darf aber nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 03. Juni 2021, Az. C-546/19 Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17, juris Rn. 90). |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. |
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| | Die zulässige Klage ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz. Auch liegen nationale Abschiebungsverbote nicht vor. Insoweit wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Die Abschiebungsandrohung (II.) sowie die Verhängung eines befristeten Einreiseverbots (III.) ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| | I. Ein Asylanspruch der Klägerin ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Spanien eingereist ist. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997, Az. 9 C 5.97; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999, Az. 9 C 36.98). Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Im Übrigen scheitert eine Anerkennung als Asylberechtigter auch daran, dass eine politische Verfolgung nicht glaubhaft vorgetragen wurde. Die Ausführungen bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (siehe unten) gelten insoweit entsprechend. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Ausländer ist nach § 3 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)] wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss die begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen. |
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| | Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG [vgl. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU] muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. |
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| | Die Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen 1. von dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). |
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| | Die Klägerin macht geltend, sie habe Algerien verlassen, um ihren Mann zu besuchen. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe sie nicht nach Algerien zurückkehren wollen, da ihr Kind anderenfalls von seinem Vater getrennt worden wäre. Da sie in Algerien als Beamtin bei der Marine gearbeitet habe und unerlaubt nicht mehr zum Dienst erschienen sei, drohe ihr im Fall ihrer Rückkehr eine Haftstrafe als Deserteurin. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, macht der Kläger hiermit jedoch keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend. Fahnenflucht wird in Algerien nach dem Militärstrafgesetzbuch mit Haftstrafe geahndet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 18. November 2021, S. 11 f.), ohne dass hierbei nach Rasse, Religion, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe differenziert wird. Die drohenden Sanktionen aufgrund einer Fahnenflucht knüpfen an den Tatbestand der Fahnenflucht an, unabhängig von Merkmalen wie Rasse, Religion, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Unabhängig hiervon kann jedoch nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes nur in einem Konflikt und nur dann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen würden, als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten. In Algerien besteht jedoch kein Konflikt. |
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| | Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. |
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| | Der ernsthafte Schaden in diesem Sinne kann nach §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG drohen 1. von dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). |
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| | An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Hinweise für drohende Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 AsylG) oder ernsthaften Schaden wegen einer unmenschlichen oder erniedrigen Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG) gibt es nicht. Sofern die Klägerin geltend macht, ihr drohe in Algerien eine Haftstrafe aufgrund von Fahnenflucht, stellt dies keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung in diesem Sinne dar. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden in Algerien gesetzlich nicht angedroht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juli 2020, Stand Juni 2020, S. 20). Die Haftbedingungen sind bezogen auf die Klägerin nicht derart schlecht, dass hier die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestünde. Im Falle einer Bestrafung ist in ähnlicher Weise von einer erniedrigenden oder unmenschlichen Vorgehensweise auszugehen, wenn die damit verbundenen Lasten und Leiden über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene Maß hinausgehen oder gerade wegen einer politischen Einstellung die Strafe verschärft wird. Auch schlechte Haftbedingungen können etwa im Falle überfüllter Zellen und unzureichender sanitärer Ausstattung, Beheizung und Schlafmöglichkeiten zur einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen und einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen (BeckOK AuslR/Kluth, 29. Ed. 1.1.2021, § 4 AsylG Rn. 18). Die Haftbedingungen in Algerien entsprachen im Allgemeinen internationalen Standards (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Juni 2019, Stand Mai 2019, S. 19). Allerdings haben sich die Haftbedingungen seit dem Beginn der Hirak-Bewegung im Jahr 2019 zunächst verschlechtert. So waren die Gefängnisse zum Teil überbelegt, die Hygienestandards waren schlecht und die medizinische Ausstattung reichte nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen. Die algerischen Strafvollzugsbehörden bemühen sich seither jedoch, die Haftbedingungen wieder zu verbessern, was auch im Rahmen mehrerer Kooperationsprojekte von ausländischen Experten festgestellt werden konnte. So sind von 144 Strafanstalten 80 jünger als 10 Jahre und die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Auch die Überbelegung wurde durch die Einführung von Zentren minimaler Sicherheit sowie durch die elektronische Überwachung von Häftlingen reduziert. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 18. November 2021, S. 15, 16). Vor diesem Hintergrund sind die Haftbedingungen, bezogen auf die Klägerin nicht derart schlecht, dass hier die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestünde. |
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| | Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013, Az. A 11 S 697/13). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen. Handlungen nicht staatlicher Akteure können dem Staat zurechenbar sein, wenn er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Az. 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland), VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (BayVGH, Urteil vom 23. März 2017, Az. 13a B 17.30030; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). |
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| | Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Algerien rechtfertigen nicht die Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Zwar erhalten Personen, die nach Algerien zurückkehren, keine staatlichen Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr durch ihre Familie unterstützt wird, bei der sie auch vor ihrer Ausreise gelebt hat. |
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| | Auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Gem. § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018, Az. A 11 S 241/17). |
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| | Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Drohende An- oder Übergriffen Dritter sind nicht ersichtlich (siehe hierzu oben) und die Klägerin leidet auch nicht an einer Erkrankung, die im Fall ihrer Abschiebung nach Algerien zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen könnte. |
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| | II. Die Abschiebungsandrohung ist jedoch rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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|
| | Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin vor. Jedoch ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, da ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60a AufenthG iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zugunsten der Klägerin aufgrund ihrer familiären Bindung zu ihren Kindern, welche deutsche Staatsangehörige sind, festzustellen ist [dazu 1.)]. Das Recht der Europäischen Union gebietet in Art. 5 a) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RFRL) iVm Art. 24 Abs. 2 EU-GRCharta - entgegen der bisherigen nationalen Rechtslage - vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Diese unionsrechtlichen Vorgaben gebieten die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohls des Kindes gerichtet sind, vor Erlass der Rückkehrentscheidung [dazu 2.)]. |
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| | 1.) Zugunsten der Klägerin ist ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60a AufenthG iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK aufgrund ihrer familiären Bindung zu ihren Kindern, welche deutsche Staatsangehörige sind, festzustellen. |
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| | Zwar steht das Kindeswohl grundsätzlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nicht entgegen, wenn die Versagung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig ist. |
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| | Denn nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hat der Staat bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK garantieren jedoch das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten der EMRK haben das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung. Auch die allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG), soweit von diesen nicht nach §§ 27 ff. AufenthG abgesehen werden muss, soll oder kann, sind gegebenenfalls unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung von Art. 6 GG / Art. 8 EMRK - verfassungskonform - auszulegen und anzuwenden. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG danach auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die – dafür nicht bestimmten – Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf, jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2009, Az. 11 S 2990/08, juris Rn. 29). |
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| | Die Versagung eines Aufenthaltstitels wäre auch unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 5 a) RFRL für die Klägerin rechtmäßig. Wie bereits dargelegt scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, aus systematischen Gründen aus. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 29 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu Ausländern scheidet aufgrund der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für abgelehnte Asylbewerber aus. |
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| | Die Klägerin hat auch keinen die Sperrwirkung für abgelehnte Asylbewerber nach § 10 Abs. 3 AufenthG ausschließenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 29 AufenthG. Ein Anspruch in diesem Sinne muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht. Ein Anspruch in diesem Sinne ist auch nicht mehr gegeben, wenn zwar die besonderen Voraussetzungen eines Anspruchstatbestands nach dem AufenthG, jedoch nicht sämtliche anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) erfüllt sind und daher nur nach Ermessen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. 11 S 1224/18; BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 1.1.2022, § 10 AufenthG Rn. 6, 11). Dies gilt auch für die Voraussetzung, dass das nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum vorliegt; dass nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG nach Ermessen hiervon abgesehen werden kann, ändert nichts daran, dass beim Fehlen des Visums ein gesetzlicher Anspruch auf den Aufenthaltstitel nicht besteht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2016, Az. 10 C 16.818; BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 1.1.2022, AufenthG § 10 Rn. 6).Normzweck ist, zu verhindern, dass unberechtigte Asylanträge die Tür zu Aufenthalten zu anderen Zwecken öffnen, die durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels legalisiert würden (BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 1.1.2022, § 10 AufenthG Rn. 9a). |
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| | Die Klägerin ist mit ihrem spanischen Kurzaufenthaltsvisum nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. Welches Visum iSd § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010, Az. 1 C 17.09). Für den längeren bzw. dauerhaften Aufenthalt in der BRD hätte die Klägerin daher mit einem Visum iSd § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einreisen müssen. |
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| | Des Weiteren ist auch das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss, im Fall der Klägerin zumindest fraglich, zumal sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihr Ehemann habe derzeit keine Arbeit. |
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| | Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG iVm Art. 6 GG, Art 8 EMRK, da die zwangsweise Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK unvereinbar wäre, da ihre vorübergehende Ausreise zur Nachholung eines Visumverfahrens ihr und ihren Kindern nicht zugemutet werden kann. |
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| | Dieser Anspruch bewirkt im Fall seines Vorliegens ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002, Az. 2 BvR 231/00; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 16). |
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| | Die Klägerin ist Mutter zweier in der Bundesrepublik Deutschland geborener Kleinkinder im Alter von 0 und knapp 3 Jahren. Sie lebt mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft. Die Kinder der Klägerin sind deutsche Staatsangehörige. Mithin kann die familiäre Gemeinschaft der Klägerin nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil es ihren Kindern, die deutsche Staatsangehörige sind, nicht zugemutet werden kann, wegen der Beziehungen zu ihrer Mutter die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. |
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| | Für die Klägerin ist es auch nicht zumutbar, das Visumverfahren von Algerien aus nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG), was Voraussetzung für das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses ist. |
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| | Die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers oder der Ausländerin gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), 2015, § 5 Rn. 138 ff.), wobei die Wirkungen der Grundrechte, insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK als höherrangiges Recht beachtet werden müssen. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ist danach ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes dann nicht zuzumuten, wenn einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist oder wenn die Betreuung von Kindern im Fall der Ausreise nicht gesichert wäre. Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Dabei ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, eine Vorstellung davon zu entwickeln, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet und welcher Trennungszeitraum realistisch zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2008, Az. 2 BvR 1830/08, juris Rn. 33; vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 5 Rn. 140 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az. 3 B 1049/20, juris Rn. 32). |
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| | Im Hinblick auf die sehr kleinen Kinder der Klägerin ist auch eine nur kurzfristige Trennung der Kinder von ihrer Mutter nicht zumutbar. Da die Kinder deutsche Staatsangehörige sind, ist ihnen eine Ausreise, welche eine Verlegung des Wohnsitzes nach Algerien bedeuten würde und bei der es sich nicht nur um eine Urlaubsreise handeln würde, nicht zumutbar. Zudem würde eine vorübergehende Ausreise für die Kleinkinder eine Trennung vom in der BRD daueraufenthaltsberechtigten Vater bedeuten, welche aufgrund des jungen Alters der Kinder zu einer Entfremdung vom Vater führen könnte. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Klägerin in Algerien aufgrund des möglicherweise verwirklichten Tatbestands der Fahnenflucht inhaftiert würde, was zu einer längeren Trennung der Klägerin von ihrer Familie führen würde. |
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| | 2.) Das Recht der Europäischen Union gebietet in Art. 5 a) RFRL iVm Art. 24 Abs. 2 EU-GRCharta - entgegen der bisherigen nationalen Rechtslage - vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Diese unionsrechtlichen Vorgaben gebieten die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohls des Kindes gerichtet sind, vor Erlass der Rückkehrentscheidung. |
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| | Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung iSd Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RFRL dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, Az. 1 C 21.17 und BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, Az. 1 C 19.19). Dabei geht das BVerwG in seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012, Az. 10 B 39.12, juris Rn. 4), der die Obergerichte folgen (vgl. bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 13 A 3930/18.A, juris Rn. 317; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2018, Az. 13a B 18.30632, juris Rn. 22), davon aus, dass ausschließlich von der Ausländerbehörde – und damit nicht im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom Bundesamt – alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse wie z. B. schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen zu prüfen sind. Dies legt insbesondere auch § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in seinem Wortlaut (nahezu zwingend) nahe, wenn dort – ebenso wie in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – das Nichtbestehen von Duldungsgründen nicht als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung aufgeführt wird (VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17). |
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| | Diese nationale Rechtslage lässt sich jedoch nicht vollständig mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der dazu jüngst ergangenen Rechtsprechung des EuGH vereinbaren (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17). |
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| | Bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 RFRL in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. |
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| | Wie die Berücksichtigung des Kindeswohls in Art. 5 a) RFRL bei der Umsetzung der Richtlinie zu erfolgen hat, ist mittlerweile in erheblichen Teilen vom EuGH geklärt worden. So hat der EuGH mit Urteil vom 11. März 2021 in der Rechtssache C-112/20, (DÖV 2021, 497) entschieden, dass Art. 5 a) RFRL eine allgemeine Regel enthält, die in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 EU-GRCharta dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben (Rn. 32). Bereits mit Urteil vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 hat der EuGH im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen entschieden, dass Art. 5 a) RFRL vorschreibt, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19, , NVwZ 2021, 550 Rn. 51). Ist hingegen eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19, NVwZ 2021, 550 Rn. 79). Daher darf ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der RFRL gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne ihn, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht, anschließend abzuschieben (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19, NVwZ 2021, 550 Rn. 81). |
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| | Diese unionsrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht mit der dargestellten nationalen Rechtslage vereinbaren, wonach inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohls des Kindes gerichtet sind, nicht vor Erlass der Rückkehrentscheidung geprüft werden, sondern lediglich von der Ausländerbehörde anschließend im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Abschiebung. Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht nur § 58 Abs. 1a AufenthG als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Auch andere mitunter längere Zeit andauernde Duldungsgründe können der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG entgegenstehen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02. Juli 2021, Az. A 19 K 2100/21). Die davon abweichende Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, das entschieden hat, dass die genannten EuGH-Entscheidungen keine Aussage des Inhalts enthielten, dass die Asylbehörde die Kindeswohlprüfung bei ihrer Rückkehrentscheidung nicht mehr der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten dürfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2021, Az. 19 A 810/16.A, juris Rn. 100), vermag mit Blick auf den klaren Wortlaut der Entscheidungen des EuGH nicht zu überzeugen. Auch überzeugt es nicht, wenn vertreten wird, die Bundesrepublik Deutschland berücksichtige das Wohl eines Kindes oder auch von familiären Bindungen nach Art. 5 a) und b) RFRL unter anderem dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststehe, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (so VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021, Az. A 4 K 6798/19, juris Rn. 37). Denn allein das Vorsehen eines effektiven Vollstreckungsschutzes hat der EuGH als nicht ausreichend angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. C-441/19). Entsprechend lässt sich der Entscheidung des EuGH auch entnehmen, dass die Kindeswohlprüfung gerade – im Streitfall – nicht mehr ausschließlich der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten bleiben darf (VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 02. Juli 2021, Az. A 19 K 2100/21). |
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| | Dass die Kindeswohlprüfung nicht allein der Prüfung durch die Ausländerbehörde nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorbehalten bleiben darf, ergibt sich angesichts der Systematik der Rückführungsrichtlinie, ihres Erwägungsgrunds 22 sowie der genannten EuGH-Entscheidungen auch daraus, dass die Ausländerbehörde dann, wenn eine Abschiebung unmittelbar nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung durchgeführt werden soll, überhaupt keine anfechtbare behördliche Entscheidung mehr erlässt, sodass zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, eine behördliche Entscheidung betreffend das Kindeswohl, die den Formvorschriften des Art. 12 RFRL genügen müsste, zu überprüfen. Die lediglich statthafte Klage auf Aussetzung der Abschiebung bzw. der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO genügen dabei den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 RFRL in diesem Kontext nicht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30. September 2020, Az. C-402/19, , juris Rn. 47). |
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| | III. Die unter Nr. 6 des angefochtenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist als ein behördlich verfügtes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot iSd § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1294) zu verstehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019, Az. A 19 K 1718/17, juris Rn. 38). Es ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da es die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt. Unionsrechtlich ist nämlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn ein Einreiseverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten. Es darf aber nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 03. Juni 2021, Az. C-546/19 Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021, Az. A 19 K 9993/17, juris Rn. 90). |
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