Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 18 K 3734/03

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und begehren die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Die Klägerin zu 1 wurde 1975 geboren und stammt aus dem Kosovo. Am 23.10.2001 heiratete sie im Kosovo einen in Deutschland lebenden serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, der am 27.09.2001 von der Beklagten eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001 - Az.: 4-13-JUG/104 - erhalten hatte.
Am 30.10.2001 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Deutschen Botschaft in Tirana/Albanien die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs. Da die Beklagte der Erteilung des Visums nicht zustimmte, lehnte die Deutsche Botschaft in Tirana die Erteilung ab.
Am 16.06.2002 reiste die hochschwangere Klägerin zu 1 mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein, welches von der Deutschen Botschaft in Tirana ausgestellt und vom 11.06.2002 bis 25.09.2002 gültig war. In ihrem Visumsantrag vom 04.06.2002 hatte die Klägerin zu 1 angegeben, sie sei ledig. Zu ihrem Ehemann machte sie keine Angaben und gab im Übrigen an, sie wolle zu Besuchszwecken nach Deutschland einreisen. Am 29.07.2002 wurde der Kläger zu 2, das gemeinsame Kind der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes, in Deutschland geboren.
Am 16.09.2002 beantragten die Kläger zu 1 und 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Am 24.09.2002 erhielten die Kläger zu 1 und 2 Duldungen nach § 69 Abs. 2 AuslG.
Mit Verfügungen vom 25.11.2002 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis ab und drohte den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Nachzugsregelung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 15.06.2001 beziehe sich lediglich auf bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige. Eine Wiedereinreise bereits ausgereister Familienangehöriger auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 15.06.2001 sei ausgeschlossen. Der Nachzug bzw. die Wiedereinreise richte sich in diesen Fällen nach dem allgemeinen Ausländerrecht. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere komme beim Kläger zu 2 auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht in Betracht.
Hiergegen legten die Kläger am 23.12.2002 Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (18 K 5729/02). Am 01.01.2003 verzogen die Kläger von Stuttgart nach Neckartenzlingen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.02.2003 - 18 K 5729/02 - ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die angefochtenen Verfügungen an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Antragsteller fielen unter die Anordnung des Innenministeriums über die Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Bundesgebiet gelebt hätten. Außerdem stehe dem Kläger zu 2 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG zu. Diese Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltsbefugnis nicht nur zu erteilen sei, wenn seine Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitze, sondern auch dann, wenn der Vater im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, die Ausländerbehörde sei an die gesetzlichen Bestimmungen in § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG gebunden. Daher sei kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 2 AuslG an den Kläger zu 2 in Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht seines Vaters. Die Vorschrift vermittle dem Kind nur im Rahmen des Mutter-Kind-Verhältnisses einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
10 
Am 12.09.2003 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beziehen sich zur weiteren Verfolgung ihres Begehrens im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.02.2003 im parallelen Eilverfahren 18 K 5729/02.
11 
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen und die Bescheide der Beklagten vom 25.11.2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2003 aufzuheben.
13 
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
16 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Soweit die Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begehren, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht an dem in jedem Verfahrensstadium erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn die Beklagte ist seit dem Wegzug der Kläger von Stuttgart in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Esslingen am 01.03.2003 für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an die Kläger nicht mehr örtlich zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO). Eine Zustimmung des Landratsamts Esslingen zur Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach § 3 Abs. 3 LVwVfG liegt nicht vor. Das Verpflichtungsbegehren ist deshalb gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Esslingen, zu verfolgen.
19 
Allerdings besteht für die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht noch ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Wege der so genannten isolierten Anfechtungsklage. Die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete isolierte Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu Recht abgelehnt. Die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse steht insbesondere im Einklang mit der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001 - Az. 4-13-JUG/104 -.
20 
Anordnungen nach § 32 AuslG weisen keinen Rechtssatzcharakter auf. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, durch die das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verwaltungsintern gebunden wird. Eine Anordnung nach § 32 AuslG ist deshalb nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden. Weichen die Ausländerbehörden von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2002, 491).
21 
Die Anordnung des Innenministeriums vom 05.06.2001 setzt den Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder vom 10.05.2001 um. Nach der Anordnung werden erwerbstätigen Ausreisepflichtigen aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien - jetzt Serbien und Montenegro - bei Vorliegen bestimmter Integrationsleistungen Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder sowie bei der Einreise minderjährig gewesene, unverheiratete Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden (vgl. Ziffer I.1 der Anordnung). Danach entspricht es - anders als nach der vom Verwaltungsgericht im parallelen Eilverfahren vertretenen Auffassung - erkennbar nicht dem Willen des Verordnungsgebers, nachgezogenen Ehegatten und nachgeborenen Kindern eine Aufenthaltsbefugnis nach der Verwaltungsvorschrift vom 15.06.2001 zu erteilen. Vielmehr soll sie nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers nur für - im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an den Stammberechtigten - in Deutschland lebende Ehegatten und in diesem Zeitpunkt bereits geborene Kinder gelten. Für nachgezogene Ehegatten und nachgeborene Kinder sollen nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers dagegen die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften gelten. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 2 der ergänzenden Anmerkung zur Verwaltungsvorschrift, wonach sich ein eventueller Nachzug bzw. die Wiedereinreise bereits ausgereister Familienmitglieder nach allgemeinem Ausländerrecht richtet, sofern der im Bundesgebiet verbliebene Ehegatte bzw. Elternteil eine Aufenthaltsbefugnis nach der Verwaltungsvorschrift vom 15.06.2001 erhalten hat. Für eine vom Willen des Verordnungsgebers abweichende tatsächliche Behördenpraxis bestehen keine Anhaltspunkte und hierfür haben die Kläger auch nichts geltend gemacht. Da die Klägerin zu 1 sich im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an ihren Ehemann noch nicht in Deutschland aufhielt und mit diesem auch noch gar nicht verheiratet war, und der Kläger zu 2 erst nach diesem Zeitpunkt geboren wurde, hat die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 an die Kläger nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers zu Recht abgelehnt.
22 
Zudem käme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin zu 1 nach der Anordnung vom 15.06.2001 auch deshalb nicht in Betracht, weil für ihre Person ein Ausschlussgrund vorliegt. Nach Ziffer III 1 a der Anordnung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen, wenn die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde. Das ist bei der Klägerin zu 1 der Fall. Denn sie hat bei der Deutschen Botschaft in Tirana bei Beantragung des Besuchsvisums im Antrag vom 04.06.2002 falsche bzw. unvollständige Angaben zu ihrem Personenstand gemacht, indem sie angab ledig zu sein und zu ihrem Ehegatten überhaupt keine Angaben machte. Damit wollte sie ersichtlich über den Zweck ihrer Einreise nach Deutschland täuschen, nämlich die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem in Deutschland lebenden Ehemann.
23 
Aber auch nach dem allgemeinen Ausländerrecht hat die Beklagte die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse zu Recht versagt. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 1 AuslG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nicht für Ausländer gilt, die sich - wie die Kläger - bei Beantragung der Aufenthaltsbefugnis bereits im Bundesgebiet aufhielten. Nach § 30 Abs. 2 AuslG kann einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger zu 2 hat die Beklagte somit schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil dieser sich im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnis nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Klägerin zu 1 hielt sich im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnis am 16.09.2002 zwar noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das ihr zu Besuchszwecken erteilte Visum noch bis zum 25.09.2002 gültig war. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin zu 1 steht jedoch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen, der auch bei § 30 Abs. 2 AuslG zu beachten ist (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl., § 30 RdNr. 8). Nach dieser Vorschrift wird eine Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn der Ausländer mit einem Visum eingereist ist, das aufgrund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist. Mit dieser Regelung werden Fälle erfasst, in denen der Ausländer mit einem Visum eingereist ist, das für den im Bundesgebiet erstrebten weiteren Aufenthalt unzureichend ist. Auf so genannte Positivstaater, d.h. Staatsangehörige eines Staates, der in Anlage I zu DV-Ausländergesetz aufgeführt ist, findet § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG keine Anwendung, da ihnen eine Einreise für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit visumsfrei möglich ist (vgl. § 1 DV-AuslG). Im Übrigen bedarf nach § 11 Abs. 1 DV-AuslG die Erteilung eines Visums durch eine deutsche Auslandsvertretung der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben will. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Zustimmung der (inländischen) Ausländerbehörde erforderlich war, ist der Zeitpunkt der Einreise des Ausländers. Entscheidend ist dabei die subjektive Absicht des Ausländers. Die nach der Einreise im Bundesgebiet beantragte Aufenthaltsgenehmigung ist dann (rechtlich zwingend) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG abzulehnen, wenn dem Ausländer zuzurechnen ist, dass die deutsche Auslandsvertretung, bei der er seinen Visumsantrag gestellt hat, ihm ein Visum ohne vorherige Einholung der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt hat. In diesem Zusammenhang findet die gesetzliche Vermutungsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG Anwendung. Danach wird vermutet, dass das Visum schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers zustimmungsbedürftig war. Der Ausländer kann diese gesetzliche Vermutung widerlegen durch hinreichende Glaubhaftmachung eines so genannten Nachentschlusses, d.h. einer Änderung seines Aufenthaltsbegehrens erst nach seiner Einreise. Ein solcher Sinneswandel ist allerdings nur glaubhaft, wenn er durch besondere, objektiv feststellbare Umstände plausibel gemacht wird (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 35 bis 50).
24 
Gemessen an diesen Maßstäben steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin zu 1 der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen. Da Serbien und Montenegro nicht in Anlage I zu DV-AuslG aufgeführt ist, ist die Vorschrift vorliegend anwendbar. Die Klägerin zu 1 unterlag mithin auch für einen Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit der Visumspflicht. Die Klägerin zu 1 ist mit einem Besuchsvisum eingereist. Dies ist für den nunmehr von ihr erstrebten Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung im Wege der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unzureichend. Der Klägerin zu 1 ist es im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, die Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu widerlegen. Besondere Umstände, die auf einen Sinneswandel nach der Einreise schließen lassen, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Vielmehr reiste die Klägerin zu 1 unter falschen Angaben zu ihrem Personenstand und hochschwanger in das Bundesgebiet ein. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie nicht nur zu Besuchszwecken einreiste, sondern zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Klägerin zu 1 konnte die beantragte Aufenthaltsgenehmigung nicht nach ihrer Einreise einholen. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 9 DV-AuslG nach der Einreise eingeholt werden kann, sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 gehört nicht zu dem nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 DV-AuslG begünstigten Personenkreis und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 Abs. 2 DV-AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV-AuslG (Eheschließung nach der Einreise, Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis durch Geburt eines Kindes in Deutschland) und des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DV-AuslG (Anspruch nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 3 AuslG) liegen nicht vor. Ebenso erfüllt die Klägerin zu 1 nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG, denn eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DV-AuslG nicht vor, denn die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch nach § 23 AuslG. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 DV-AuslG liegen schon deshalb nicht vor, weil Serbien und Montenegro nicht in Anlage I zu DV-AuslG aufgeführt ist. Nach § 9 Abs. 5 DV-AuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war (Nr. 1) oder der Ausländer erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Nr. 2). Auch diese Anforderungen erfüllt die Klägerin zu 1 nicht. Die Aufenthaltsgenehmigung kann schließlich auch nicht abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden. Eine Ausnahme von diesem Versagungsgrund kommt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich erfüllt sind. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin zu 1 jedoch nicht zu, denn § 30 Abs. 2 AuslG beinhaltet lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Ermessenswege. Ermessensentscheidungen werden vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 18.06.2000 - 1 C 17.95 -).
25 
Schließlich kommt auch der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht in Betracht, da die Kläger zu 1 und zu 2 nicht unanfechtbar ausreisepflichtig sind. Die angefochtenen Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 13.06.2001 - 13 S 1983/00 -).
26 
Zu Recht hat die Beklagte auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Hinblick auf § 31 Abs. 1 AuslG versagt. Nach dieser Vorschrift darf dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG und abweichend von § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden. Da die Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG nicht in eigener Person erfüllen, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.07.1995 - 13 S 3358/94 -, VBlBW 1996, 11).
27 
Schließlich hat die Beklagte auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG an den Kläger zu 2 zu Recht versagt. Nach dieser Vorschrift ist einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass der Vater des Klägers zu 2 eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Diese ausdrückliche Anknüpfung der gesetzlichen Regelung an das Geschlecht eines Elternteils führt zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau, die darin besteht, dass die Vater-Kind-Beziehung nicht in derselben Weise aufenthaltsrechtlich privilegiert wird, wie die Beziehung der Mutter zu ihrem Kind. Einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1GG niedergelegte allgemeine Willkürverbot vermag das Gericht darin jedoch nicht zu erkennen. Denn es gibt sachliche Gründe für die aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Mutter-Kind-Beziehung durch § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Es wird dadurch der unmittelbar nach der Geburt bestehenden besonders engen Beziehung zwischen Mutter und Kind Rechnung getragen, die es naturgemäß zwischen Vater und Kind in den ersten Lebensmonaten nicht geben kann (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 29.01.2001 - 13 S 864/00 -, NVwZ-RR 2001, 605 = InfAuslR 2001, 330). Diese besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind rechtfertigt ihre aufenthaltsrechtliche Privilegierung in § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Es spricht auch vieles dafür, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG dieser besonderen Beziehung zwischen Mutter und neugeborenem Kind Rechnung tragen wollte. Denn die Regelung enthält eine Besonderheit, die es sonst im Ausländerrecht nicht gibt und die von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen wäre, nämlich die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen. Dieser privilegierte ausländerrechtliche Standard beruht darauf, dass der Gesetzgeber der Beziehung zwischen Mutter und neugeborenem Kind eine besondere Bedeutung beimisst und sie anders bewertet, als die zwischen Vater und Kind. Das Gericht sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1626 a BGB. Nach dieser Bestimmung steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Diese Regelung bedeutet, dass, sofern keine Sorgeerklärung seitens der Eltern erfolgt, die Mutter kraft Gesetzes die elterliche Sorge hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu durch Beschluss vom 04.04.2001 (NJW 2001, 2472 ff.) entschieden, dass gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sie vielmehr durch das Mutter-Kind-Verhältnis gerechtfertigt ist. § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG verstößt auch nicht gegen das in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Zwar stellt die aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Beziehung von Mutter und Kind eine Ungleichbehandlung des Vaters dar. Diese differenzierte Regelung ist aber zulässig, da sie zur Lösung von Problemen zwingend erforderlich ist, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, BVerfGE 85,191). § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG will nämlich zum einen den Aufenthaltsstatus eines in Deutschland geborenen Kindes an denjenigen der Eltern knüpfen, sofern diese ein Aufenthaltsrecht besitzen, zum anderen aber die missbräuchliche Einreise der schwangeren Mutter unter Umgehung der Visumsvorschriften zu dem Zweck, mit der Geburt des Kindes dessen Aufenthaltsrecht und in der Folge über Artikel 6 Abs. 1 GG auch ein eigenes Bleiberecht zu erreichen - vgl. gerade den vorliegenden Fall - verhindern. Diese Missbrauchssituation (illegale Einreise einer Schwangeren) betrifft aus biologischen Gründen zwangsläufig nur Frauen, so dass die Ungleichbehandlung des Vaters verfassungsrechtlich unbedenklich ist (offen gelassen etwa im Beschluss des VGH B.-W vom 29.01.2001, a.a.O.; im Ergebnis ebenso - allerdings ohne weitergehende Begründung - VGH B.-W., Urteil vom 27. 4. 1994 - 11S 1355/93 - zu § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.). Schließlich gebietet auch Art. 6 GG nicht, für eine Aufenthaltsbefugnis der in Deutschland geborenen Kinder ein Aufenthaltsrecht des Vaters genügen zu lassen, denn dem vom Grundgesetz gebotenen Familienschutz wird in den anderen Vorschriften des Ausländergesetzes über den Familiennachzug ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.1996 - 1C 28.94 -, InfAuslR 1997,24).
28 
Die in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Abschiebungsandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da die angefochtenen Verfügungen vollziehbar sind (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG). Ihnen war daher für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung anzudrohen (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG). Die festgesetzte Ausreisefrist war angemessen und lässt den Klägern genügend Zeit zur Ausreise (§ 50 Abs. 1 AuslG).
29 
Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe

 
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Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
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Soweit die Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begehren, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht an dem in jedem Verfahrensstadium erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn die Beklagte ist seit dem Wegzug der Kläger von Stuttgart in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Esslingen am 01.03.2003 für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an die Kläger nicht mehr örtlich zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO). Eine Zustimmung des Landratsamts Esslingen zur Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach § 3 Abs. 3 LVwVfG liegt nicht vor. Das Verpflichtungsbegehren ist deshalb gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Esslingen, zu verfolgen.
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Allerdings besteht für die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht noch ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Wege der so genannten isolierten Anfechtungsklage. Die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete isolierte Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu Recht abgelehnt. Die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse steht insbesondere im Einklang mit der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001 - Az. 4-13-JUG/104 -.
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Anordnungen nach § 32 AuslG weisen keinen Rechtssatzcharakter auf. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, durch die das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verwaltungsintern gebunden wird. Eine Anordnung nach § 32 AuslG ist deshalb nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden. Weichen die Ausländerbehörden von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2002, 491).
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Die Anordnung des Innenministeriums vom 05.06.2001 setzt den Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder vom 10.05.2001 um. Nach der Anordnung werden erwerbstätigen Ausreisepflichtigen aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien - jetzt Serbien und Montenegro - bei Vorliegen bestimmter Integrationsleistungen Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder sowie bei der Einreise minderjährig gewesene, unverheiratete Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden (vgl. Ziffer I.1 der Anordnung). Danach entspricht es - anders als nach der vom Verwaltungsgericht im parallelen Eilverfahren vertretenen Auffassung - erkennbar nicht dem Willen des Verordnungsgebers, nachgezogenen Ehegatten und nachgeborenen Kindern eine Aufenthaltsbefugnis nach der Verwaltungsvorschrift vom 15.06.2001 zu erteilen. Vielmehr soll sie nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers nur für - im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an den Stammberechtigten - in Deutschland lebende Ehegatten und in diesem Zeitpunkt bereits geborene Kinder gelten. Für nachgezogene Ehegatten und nachgeborene Kinder sollen nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers dagegen die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften gelten. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 2 der ergänzenden Anmerkung zur Verwaltungsvorschrift, wonach sich ein eventueller Nachzug bzw. die Wiedereinreise bereits ausgereister Familienmitglieder nach allgemeinem Ausländerrecht richtet, sofern der im Bundesgebiet verbliebene Ehegatte bzw. Elternteil eine Aufenthaltsbefugnis nach der Verwaltungsvorschrift vom 15.06.2001 erhalten hat. Für eine vom Willen des Verordnungsgebers abweichende tatsächliche Behördenpraxis bestehen keine Anhaltspunkte und hierfür haben die Kläger auch nichts geltend gemacht. Da die Klägerin zu 1 sich im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an ihren Ehemann noch nicht in Deutschland aufhielt und mit diesem auch noch gar nicht verheiratet war, und der Kläger zu 2 erst nach diesem Zeitpunkt geboren wurde, hat die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2001 an die Kläger nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers zu Recht abgelehnt.
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Zudem käme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin zu 1 nach der Anordnung vom 15.06.2001 auch deshalb nicht in Betracht, weil für ihre Person ein Ausschlussgrund vorliegt. Nach Ziffer III 1 a der Anordnung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen, wenn die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde. Das ist bei der Klägerin zu 1 der Fall. Denn sie hat bei der Deutschen Botschaft in Tirana bei Beantragung des Besuchsvisums im Antrag vom 04.06.2002 falsche bzw. unvollständige Angaben zu ihrem Personenstand gemacht, indem sie angab ledig zu sein und zu ihrem Ehegatten überhaupt keine Angaben machte. Damit wollte sie ersichtlich über den Zweck ihrer Einreise nach Deutschland täuschen, nämlich die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem in Deutschland lebenden Ehemann.
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Aber auch nach dem allgemeinen Ausländerrecht hat die Beklagte die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse zu Recht versagt. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 1 AuslG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nicht für Ausländer gilt, die sich - wie die Kläger - bei Beantragung der Aufenthaltsbefugnis bereits im Bundesgebiet aufhielten. Nach § 30 Abs. 2 AuslG kann einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger zu 2 hat die Beklagte somit schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil dieser sich im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnis nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Klägerin zu 1 hielt sich im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnis am 16.09.2002 zwar noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das ihr zu Besuchszwecken erteilte Visum noch bis zum 25.09.2002 gültig war. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin zu 1 steht jedoch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen, der auch bei § 30 Abs. 2 AuslG zu beachten ist (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl., § 30 RdNr. 8). Nach dieser Vorschrift wird eine Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn der Ausländer mit einem Visum eingereist ist, das aufgrund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist. Mit dieser Regelung werden Fälle erfasst, in denen der Ausländer mit einem Visum eingereist ist, das für den im Bundesgebiet erstrebten weiteren Aufenthalt unzureichend ist. Auf so genannte Positivstaater, d.h. Staatsangehörige eines Staates, der in Anlage I zu DV-Ausländergesetz aufgeführt ist, findet § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG keine Anwendung, da ihnen eine Einreise für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit visumsfrei möglich ist (vgl. § 1 DV-AuslG). Im Übrigen bedarf nach § 11 Abs. 1 DV-AuslG die Erteilung eines Visums durch eine deutsche Auslandsvertretung der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben will. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Zustimmung der (inländischen) Ausländerbehörde erforderlich war, ist der Zeitpunkt der Einreise des Ausländers. Entscheidend ist dabei die subjektive Absicht des Ausländers. Die nach der Einreise im Bundesgebiet beantragte Aufenthaltsgenehmigung ist dann (rechtlich zwingend) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG abzulehnen, wenn dem Ausländer zuzurechnen ist, dass die deutsche Auslandsvertretung, bei der er seinen Visumsantrag gestellt hat, ihm ein Visum ohne vorherige Einholung der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt hat. In diesem Zusammenhang findet die gesetzliche Vermutungsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG Anwendung. Danach wird vermutet, dass das Visum schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers zustimmungsbedürftig war. Der Ausländer kann diese gesetzliche Vermutung widerlegen durch hinreichende Glaubhaftmachung eines so genannten Nachentschlusses, d.h. einer Änderung seines Aufenthaltsbegehrens erst nach seiner Einreise. Ein solcher Sinneswandel ist allerdings nur glaubhaft, wenn er durch besondere, objektiv feststellbare Umstände plausibel gemacht wird (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 35 bis 50).
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Gemessen an diesen Maßstäben steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin zu 1 der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen. Da Serbien und Montenegro nicht in Anlage I zu DV-AuslG aufgeführt ist, ist die Vorschrift vorliegend anwendbar. Die Klägerin zu 1 unterlag mithin auch für einen Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit der Visumspflicht. Die Klägerin zu 1 ist mit einem Besuchsvisum eingereist. Dies ist für den nunmehr von ihr erstrebten Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung im Wege der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unzureichend. Der Klägerin zu 1 ist es im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, die Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu widerlegen. Besondere Umstände, die auf einen Sinneswandel nach der Einreise schließen lassen, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Vielmehr reiste die Klägerin zu 1 unter falschen Angaben zu ihrem Personenstand und hochschwanger in das Bundesgebiet ein. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie nicht nur zu Besuchszwecken einreiste, sondern zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Klägerin zu 1 konnte die beantragte Aufenthaltsgenehmigung nicht nach ihrer Einreise einholen. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 9 DV-AuslG nach der Einreise eingeholt werden kann, sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 gehört nicht zu dem nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 DV-AuslG begünstigten Personenkreis und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 Abs. 2 DV-AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV-AuslG (Eheschließung nach der Einreise, Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis durch Geburt eines Kindes in Deutschland) und des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DV-AuslG (Anspruch nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 3 AuslG) liegen nicht vor. Ebenso erfüllt die Klägerin zu 1 nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG, denn eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DV-AuslG nicht vor, denn die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch nach § 23 AuslG. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 DV-AuslG liegen schon deshalb nicht vor, weil Serbien und Montenegro nicht in Anlage I zu DV-AuslG aufgeführt ist. Nach § 9 Abs. 5 DV-AuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war (Nr. 1) oder der Ausländer erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Nr. 2). Auch diese Anforderungen erfüllt die Klägerin zu 1 nicht. Die Aufenthaltsgenehmigung kann schließlich auch nicht abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden. Eine Ausnahme von diesem Versagungsgrund kommt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich erfüllt sind. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin zu 1 jedoch nicht zu, denn § 30 Abs. 2 AuslG beinhaltet lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Ermessenswege. Ermessensentscheidungen werden vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 18.06.2000 - 1 C 17.95 -).
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Schließlich kommt auch der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht in Betracht, da die Kläger zu 1 und zu 2 nicht unanfechtbar ausreisepflichtig sind. Die angefochtenen Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 13.06.2001 - 13 S 1983/00 -).
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Zu Recht hat die Beklagte auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Hinblick auf § 31 Abs. 1 AuslG versagt. Nach dieser Vorschrift darf dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG und abweichend von § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden. Da die Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG nicht in eigener Person erfüllen, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.07.1995 - 13 S 3358/94 -, VBlBW 1996, 11).
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Schließlich hat die Beklagte auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG an den Kläger zu 2 zu Recht versagt. Nach dieser Vorschrift ist einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass der Vater des Klägers zu 2 eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Diese ausdrückliche Anknüpfung der gesetzlichen Regelung an das Geschlecht eines Elternteils führt zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau, die darin besteht, dass die Vater-Kind-Beziehung nicht in derselben Weise aufenthaltsrechtlich privilegiert wird, wie die Beziehung der Mutter zu ihrem Kind. Einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1GG niedergelegte allgemeine Willkürverbot vermag das Gericht darin jedoch nicht zu erkennen. Denn es gibt sachliche Gründe für die aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Mutter-Kind-Beziehung durch § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Es wird dadurch der unmittelbar nach der Geburt bestehenden besonders engen Beziehung zwischen Mutter und Kind Rechnung getragen, die es naturgemäß zwischen Vater und Kind in den ersten Lebensmonaten nicht geben kann (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 29.01.2001 - 13 S 864/00 -, NVwZ-RR 2001, 605 = InfAuslR 2001, 330). Diese besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind rechtfertigt ihre aufenthaltsrechtliche Privilegierung in § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Es spricht auch vieles dafür, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG dieser besonderen Beziehung zwischen Mutter und neugeborenem Kind Rechnung tragen wollte. Denn die Regelung enthält eine Besonderheit, die es sonst im Ausländerrecht nicht gibt und die von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen wäre, nämlich die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen. Dieser privilegierte ausländerrechtliche Standard beruht darauf, dass der Gesetzgeber der Beziehung zwischen Mutter und neugeborenem Kind eine besondere Bedeutung beimisst und sie anders bewertet, als die zwischen Vater und Kind. Das Gericht sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1626 a BGB. Nach dieser Bestimmung steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Diese Regelung bedeutet, dass, sofern keine Sorgeerklärung seitens der Eltern erfolgt, die Mutter kraft Gesetzes die elterliche Sorge hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu durch Beschluss vom 04.04.2001 (NJW 2001, 2472 ff.) entschieden, dass gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sie vielmehr durch das Mutter-Kind-Verhältnis gerechtfertigt ist. § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG verstößt auch nicht gegen das in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Zwar stellt die aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Beziehung von Mutter und Kind eine Ungleichbehandlung des Vaters dar. Diese differenzierte Regelung ist aber zulässig, da sie zur Lösung von Problemen zwingend erforderlich ist, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, BVerfGE 85,191). § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG will nämlich zum einen den Aufenthaltsstatus eines in Deutschland geborenen Kindes an denjenigen der Eltern knüpfen, sofern diese ein Aufenthaltsrecht besitzen, zum anderen aber die missbräuchliche Einreise der schwangeren Mutter unter Umgehung der Visumsvorschriften zu dem Zweck, mit der Geburt des Kindes dessen Aufenthaltsrecht und in der Folge über Artikel 6 Abs. 1 GG auch ein eigenes Bleiberecht zu erreichen - vgl. gerade den vorliegenden Fall - verhindern. Diese Missbrauchssituation (illegale Einreise einer Schwangeren) betrifft aus biologischen Gründen zwangsläufig nur Frauen, so dass die Ungleichbehandlung des Vaters verfassungsrechtlich unbedenklich ist (offen gelassen etwa im Beschluss des VGH B.-W vom 29.01.2001, a.a.O.; im Ergebnis ebenso - allerdings ohne weitergehende Begründung - VGH B.-W., Urteil vom 27. 4. 1994 - 11S 1355/93 - zu § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.). Schließlich gebietet auch Art. 6 GG nicht, für eine Aufenthaltsbefugnis der in Deutschland geborenen Kinder ein Aufenthaltsrecht des Vaters genügen zu lassen, denn dem vom Grundgesetz gebotenen Familienschutz wird in den anderen Vorschriften des Ausländergesetzes über den Familiennachzug ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.1996 - 1C 28.94 -, InfAuslR 1997,24).
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Die in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Abschiebungsandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da die angefochtenen Verfügungen vollziehbar sind (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG). Ihnen war daher für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung anzudrohen (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG). Die festgesetzte Ausreisefrist war angemessen und lässt den Klägern genügend Zeit zur Ausreise (§ 50 Abs. 1 AuslG).
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Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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