Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %. Im März 2002 ließ sie sich sterilisieren.
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Anfang 2003 erhielt die Beklagte eine Nervenärztliche Bescheinigung von Dr. C. vom 24.03.2003. Darin teilte Dr. C. mit, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer damaligen Lebenssituation mit bestimmten beruflichen Zielen veranlasst gesehen, sich sterilisieren zu lassen. Sie habe anhaltende Angstzustände vor einer möglichen Schwangerschaft gehabt. Jetzt habe sie aber den Wunsch, Kinder zu bekommen. Dies habe zu einer tief greifenden depressiven Entwicklung geführt, die durch psychiatrisch-psychotherapeutische Maßnahmen nicht gebessert werden könne.
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Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2003 mit, die Kosten für eine Resterilisierung seien nicht erstattungsfähig. Es handele sich bei einem bewusst und gewollt herbeigeführten Zustand der Unfruchtbarkeit nicht um eine Krankheit.
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Am 04.08.2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Resterilisierung. Die Sterilisation habe auf einer psychischen Fehlreaktion beruht, die Krankheitswert gehabt habe. Gleichzeitig legte sie ein Fachärztliches Attest von Dr. H. vom 17.06.2003 vor. Danach habe sich die Klägerin im Jahre 2002 im Rahmen einer "Kurzschlussreaktion" zur Sterilisation entschlossen. Ihr Ehemann, den sie im Jahre 2001 geheiratet habe, habe noch studiert, und sie sei hauptsächlich für den Erwerb des Lebensunterhalts verantwortlich gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ihre berufliche Karriere in den Vordergrund gestellt und eine Schwangerschaft als nicht sinnvoll angesehen. Andere Verhütungsmaßnahmen seien nicht in Betracht gekommen. Erst im Nachhinein sei sie zu der Ansicht gelangt, dass sie mit der Sterilisation ein Autarkiebedürfnis "ausagiert" habe. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für das aktuelle Vorliegen eines psychopathologisch definierten Krankheitsbildes. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung für die Sterilisation vorrangig durch einen (neurotischen) Konflikt und insofern krankheitsbedingt getroffen worden sei.
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Mit Schreiben vom 08.08.2003 lehnte die Beklagte erneut die Übernahme von Kosten ab.
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Am 21.08.2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von IvF-Maßnahmen und psychologischen Behandlungen von insgesamt 5.033,42 EUR, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2003 ablehnte.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und berief sich darauf, die Sterilisation sei aufgrund einer "geistigen Störung" erfolgt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2004 - zugestellt am 23.09.2004 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der bewusst und gewollt herbeigeführte Zustand der Unfruchtbarkeit sei keine Krankheit. Auch Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung seien demnach nicht erstattungsfähig.
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Am 25.10.2004, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht zusätzlich geltend, die Sterilisation sei vor dem Hintergrund eines familiären Konflikts zu sehen.
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Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 21.08.2003 Kassenleistungen in Höhe von 2.496,96 EUR zu gewähren.
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Sie beruft sich insbesondere auf die Gründe des Urteils des LSG Niedersachsen vom 22.07.1998 (L 4 KR 195/96).
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
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Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die geltend gemachten Kassenleistungen stehen ihr nicht zu.
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Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen.
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Die Klägerin macht zum einen Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Arzneimittel geltend, die im Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation stehen. Als Diagnose ist dabei (u.a.) angegeben: primäre Sterilität.
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Die Erstattung von Aufwendungen für ärztliche Leistungen ist in § 31 Abs. 1 der Satzung, die Erstattung von Aufwendungen für Arzneimittel ist in § 33 Abs. 1 der Satzung geregelt. Diese Art von Aufwendungen ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin nicht erfüllt.
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Zwar stellt eine organisch bedingte Sterilität einen regelwidrigen Körperzustand im Sinne einer Erkrankung dar, zu deren Behandlung eine In-vitro-Fertilisation erforderlich sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, DÖV 2004, 484). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Unfruchtbarkeit durch eine "bewusste und gewollte" Entscheidung der Frau, künftig keine Kinder haben zu wollen, veranlasst worden war. Es handelt sich nämlich dann nicht um einen "regelwidrigen" Körperzustand (LSG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.1998 - L 4 KR 195/96 -; OLG Köln, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 158/93 -; LG Stade, Urteil vom 24.06.1986, VersR 1988, 31; im Ergebnis ebenso: OLG Celle, Urteil vom 27.03.1987, VersR 1988, 31).
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Eine solche "bewusste und gewollte" Entscheidung lag vor, als sich die Klägerin sterilisieren ließ. So schreibt Dr. C. in der Nervenärztlichen Bescheinigung vom 24.03.2003: "Im März 2002 sah sie sich aufgrund ihrer damaligen Lebenssituation mit bestimmten beruflichen Zielen veranlasst, sich sterilisieren zu lassen." Dr. H. schreibt im Fachärztlichen Attest vom 17.06.2003: "Vor diesem Hintergrund habe sie zum damaligen Zeitpunkt ihre berufliche Karriere in den Vordergrund gestellt und eine Schwangerschaft als nicht sinnvoll angesehen." Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin damals in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (§ 104 f. BGB), bestehen nicht. Etwas anderes lässt sich nicht dem Fachärztlichen Attest von Dr. H. vom 17.06.2003 entnehmen, der ausführt: "Vor diesem Hintergrund kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der (Klägerin) für die Sterilisation ... vorrangig durch einen (neurotischen) Konflikt und insofern krankheitsbedingt getroffen wurde." Abgesehen davon, dass diese Einschätzung schon deshalb völlig unbrauchbar ist, weil sie nach nur einmaligem (!) Gespräch mit der Klägerin erfolgte, müssen viele Menschen Entscheidungen in Konfliktsituationen treffen, ohne sogleich die Voraussetzungen der §§ 104 f. BGB zu erfüllen. Der Einholung eines Gutachtens bedarf es danach nicht.
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Im Übrigen und davon unabhängig soll die Satzung der Beklagten nicht dazu dienen, die finanziellen Folgen nachträglich als falsch empfundener Lebensentscheidungen auf die Mitglieder der Solidargemeinschaft abzuladen.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. C. vom 18.06.2003 und Dr. H. vom 22.07.2003. Denn die zugrunde liegenden Leistungen dienten nicht der Behandlung einer Krankheit im oben dargelegten Sinne, sondern erfolgten ebenfalls im Rahmen der Durchführung der In-vitro-Fertilisation.
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Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die geltend gemachten Kassenleistungen stehen ihr nicht zu.
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Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen.
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Die Klägerin macht zum einen Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Arzneimittel geltend, die im Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation stehen. Als Diagnose ist dabei (u.a.) angegeben: primäre Sterilität.
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Die Erstattung von Aufwendungen für ärztliche Leistungen ist in § 31 Abs. 1 der Satzung, die Erstattung von Aufwendungen für Arzneimittel ist in § 33 Abs. 1 der Satzung geregelt. Diese Art von Aufwendungen ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin nicht erfüllt.
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Zwar stellt eine organisch bedingte Sterilität einen regelwidrigen Körperzustand im Sinne einer Erkrankung dar, zu deren Behandlung eine In-vitro-Fertilisation erforderlich sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, DÖV 2004, 484). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Unfruchtbarkeit durch eine "bewusste und gewollte" Entscheidung der Frau, künftig keine Kinder haben zu wollen, veranlasst worden war. Es handelt sich nämlich dann nicht um einen "regelwidrigen" Körperzustand (LSG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.1998 - L 4 KR 195/96 -; OLG Köln, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 158/93 -; LG Stade, Urteil vom 24.06.1986, VersR 1988, 31; im Ergebnis ebenso: OLG Celle, Urteil vom 27.03.1987, VersR 1988, 31).
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Eine solche "bewusste und gewollte" Entscheidung lag vor, als sich die Klägerin sterilisieren ließ. So schreibt Dr. C. in der Nervenärztlichen Bescheinigung vom 24.03.2003: "Im März 2002 sah sie sich aufgrund ihrer damaligen Lebenssituation mit bestimmten beruflichen Zielen veranlasst, sich sterilisieren zu lassen." Dr. H. schreibt im Fachärztlichen Attest vom 17.06.2003: "Vor diesem Hintergrund habe sie zum damaligen Zeitpunkt ihre berufliche Karriere in den Vordergrund gestellt und eine Schwangerschaft als nicht sinnvoll angesehen." Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin damals in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (§ 104 f. BGB), bestehen nicht. Etwas anderes lässt sich nicht dem Fachärztlichen Attest von Dr. H. vom 17.06.2003 entnehmen, der ausführt: "Vor diesem Hintergrund kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der (Klägerin) für die Sterilisation ... vorrangig durch einen (neurotischen) Konflikt und insofern krankheitsbedingt getroffen wurde." Abgesehen davon, dass diese Einschätzung schon deshalb völlig unbrauchbar ist, weil sie nach nur einmaligem (!) Gespräch mit der Klägerin erfolgte, müssen viele Menschen Entscheidungen in Konfliktsituationen treffen, ohne sogleich die Voraussetzungen der §§ 104 f. BGB zu erfüllen. Der Einholung eines Gutachtens bedarf es danach nicht.
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Im Übrigen und davon unabhängig soll die Satzung der Beklagten nicht dazu dienen, die finanziellen Folgen nachträglich als falsch empfundener Lebensentscheidungen auf die Mitglieder der Solidargemeinschaft abzuladen.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Kassenleistungen für die Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. C. vom 18.06.2003 und Dr. H. vom 22.07.2003. Denn die zugrunde liegenden Leistungen dienten nicht der Behandlung einer Krankheit im oben dargelegten Sinne, sondern erfolgten ebenfalls im Rahmen der Durchführung der In-vitro-Fertilisation.
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