Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den die Antragstellerrechtzeitig gegen die der beigeladenen Gemeinde vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis erteilte Baugenehmigung vom 5.7.2006 zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen Keltergebäudes für Veranstaltungen eingelegt hat (Aussetzungsantrag gem. §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB), kann keinen Erfolg haben. Das gesetzlich vorgegebene Interesse an der baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Interesse an der Verhinderung vollendeter Tatsachen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zeichnet sich nicht ab, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung von Rechten der Antragsteller als Eigentümer des von ihnen bewohnten 5 m entfernten Hauses aufgehoben wird (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch für den Fall, dass es gleichwohl dazu kommen sollte, ist derzeit deren Aussetzung nicht geboten, weil die befürchteten Geräuschbeeinträchtigungen vorübergehender Art sind und noch verringert oder unterbunden werden können.
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Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Antragsteller wegen fehlender Schallschutzvorkehrungen sowie ungenügender Parkmöglichkeiten und Sanitäranlagen wurden mit der Baugenehmigung abgewiesen. Dies wurde begründet mit der Zulässigkeit von Anlagen für kulturelle Zwecke im Mischgebiet, einer vorgelegten Immissionsprognose vom 10.4.2006 und beigefügten Auflagen, darunter folgende:
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01 Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist sicherzustellen, dass am maßgeblichen Immissionsort ... ein Lärmrichtwert von 60 dB(A) nicht überschritten wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Rockmusik- und Discoveranstaltungen dieser Wert nicht eingehalten werden kann.
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02 Musikveranstaltungen sind auf einen Zeitraum von 2 Stunden zu begrenzen.
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03 Nach 22.00 Uhr sind keine Musikveranstaltungen mehr zulässig. Nach 22.00 Uhr ist nur eine eingeschränkte Nutzung als Kommunikationsraum mit einem maximalen Innenpegel in der Kelter von 62 dB(A) möglich. ...
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04 Ausnahmsweise dürfen an bis zu 10 Tagen im Jahr Musikveranstaltungen ohne die unter Punkt 2 genannten Einschränkungen durchgeführt werden. Hierbei darf am maßgebenden Immissionsort ... ein Lärmrichtwert von 70 dB(A) nicht überschritten werden. Diese Veranstaltungen dürfen an maximal zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden
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05 Mit dem 2. Bauabschnitt sollen ausreichende Toilettenräume hergestellt werden. Bis dahin sind in der Nähe vorhandene Toiletten bzw. instationäre Toiletten bereit zu halten.
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Die Antragsteller machen geltend, die Auflagen seien unzureichend und kaum zu überwachen; geeigneter und zumutbar seien eine Schallisolierung des Ziegeldachs und die Schließung der Öffnungen zwischen diesem und den Außenwänden des Keltergebäudes. Auf Veranlassung des Gerichts sind im Auftrag des Landratsamts vom Ingenieurbüro Dr. Sch. + B. GmbH die Schallimmissionen bei den Antragstellern während einer Veranstaltung des Gesangsvereins ... gemessen und beurteilt worden. Dem Bericht vom 22.8.2006 zufolge waren die mit impulshaltigen Geräuschen verbundenen Musikdarbietungen und Lesungen am Messort gut zu hören und zu verstehen, so dass der Beurteilungspegel mit 3 dB Messabschlag für Überwachungsmessungen tags (6 - 22 Uhr) 58 dB(A) und nachts 68 dB(A) betrug und die kurzzeitigen Geräuschspitzen mit 71 bis 77 dB(A) die Vorgabe der TA Lärm von maximal 90 dB(A) tags erfüllten, nicht jedoch die Vorgabe von maximal 65 dB(A) nachts.
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Hiernach lassen sich die Vorgaben der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) für Dorf-, Kern- und Mischgebiete und die daran orientierten mit der Baugenehmigung auferlegten Richtwerte bis 22.00 Uhr erreichen, was mit der vom Gericht aufgegebenen Schallpegelmessung geklärt werden sollte. Dass diese Grenzwerte bei einem Veranstaltungsraum für kulturelle Zwecke in dieser zentralen Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 5 Abs. 2 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 oder 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauBG maßgebend sind (TA Lärm Nr. 6.1 c und 6.6 oder 6.7), ist von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen worden. Sie sind erst recht eingehalten, wenn eine solche Veranstaltung als „seltenes Ereignis“ gewertet wird (Auflage 04, TA Lärm Nr. 6.3 und 7.2). Dass Grenzwerte für die Zeit nach 22.00 Uhr mit Musikveranstaltungen überschritten werden, erlaubt die Baugenehmigung nicht und folgt auch nicht notwendigerweise aus der Genehmigung bis 22.00 Uhr.
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Damit ist allerdings nicht abschließend geklärt, dass die von der Baugenehmigung gedeckten Immissionen keine erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nach § 4 genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach den Stand der Technik vermeidbar sind (1.) und nach den Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (2.). Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gehören auf Menschen einwirkende Geräusche und Erschütterungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Maßstab für die Erheblichkeit der geltend gemachten Belästigungen ist die Zumutbarkeit, welche als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze bezeichnet, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, BVerwGE 79, 254; VGH Baden-Württ., Urt. v. 8.11.2000 - 10 S 2317/99 -, NVwZ 2001, 1184 = VBlBW 2001, 191, und v. 8.6.1998 - 10 S 3300/96 -, NVwZ-RR 1999, 569 = VBlBW 1998, 424). Die Güterabwägung stellt eine wertende Gesamtbetrachtung für den Einzelfall dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit, wobei wertende Elemente der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz mitbestimmend sein können (BVerwG, Urt. v. 30.9.1983, BVerwGE 68, 58; VGH Baden-Württ. a.a.O.). Die TA-Lärm kann und will nach ihrer Ermächtigungsgrundlage (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und ihrem Rechtscharakter die Erheblichkeit von Belästigungen und damit die aus dem Gesetz abgeleitete Güterabwägung jedenfalls nicht in dem Sinne abschließend bestimmen, dass bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte eine Lärmbelästigung zumutbar ist (vgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl., RdNr. 49 und 54).
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Hiernach ist zwar zu erwägen, ob die Lautstärke der stark „informationshaltigen“ und daher für unfreiwillige „Zuhörer“ selbst bei Mozart schon wegen ihrer ablenkenden Wirkung möglicherweise lästigen Geräusche unvermeidbar oder nicht doch durch zumutbare bauliche Maßnahmen zu verringern ist. Dabei kann die Zulässigkeit baulicher Veränderungen an dem Kulturdenkmal oder die Höhe der Kosten das Ergebnis der Güterabwägung bestimmen, was vom Gericht noch nicht beurteilt werden kann. Etwa gebotene weitere Auflagen können aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, ohne dass deshalb derzeit die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt werden müsste. Parkmöglichkeiten und Sanitäranlagen schließlich betreffen keine Belange, deren Einhaltung die Nachbarn beanspruchen können.
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