Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 2613/08

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Der Streitwert wird auf 10.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Im vorliegenden Verfahren wollen die Antragsteller erreichen, dass vorläufig die auf dem benachbarten Grundstück vorgesehene Erweiterung des städtischen Parkfriedhofs nicht verwirklicht wird. Da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ein Unterlassungsbegehren ist, kommt vorläufiger Rechtsschutz, wie von den Antragstellern zutreffend beantragt, nur über § 123 VwGO in Betracht. Dieser Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Die Antragsteller haben jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, die Bauarbeiten auf dem angrenzenden Grundstück einzustellen und von der Erweiterung des städtischen Friedhofs vorläufig abzusehen, ist zulässig, denn die Antragsteller machen geltend, die Erweiterung des Friedhofs rücke zu nahe an ihr angrenzendes Grundstück heran. Dieser Vortrag lässt es als durchaus möglich erscheinen, dass rechtlich geschützte Interessen der Antragsteller als Baunachbarn verletzt werden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Unterlassung weiterer Bauarbeiten für die geplante Friedhofserweiterung glaubhaft gemacht. Ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn setzt voraus, dass - hier durch die Erweiterung des Friedhofs - öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, denen auch nachbarschützende Wirkung zukommt. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Erweiterung des Friedhofs nicht auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde, sondern - wie in § 5 Abs. 1 S.1 BestattG ebenfalls ausdrücklich vorgesehen - auf Grund eines Bebauungsplans erfolgen soll.
Ob im vorliegenden Fall die Erweiterung des Friedhofs ohne Genehmigung, d. h. nur auf der Basis des Bebauungsplans, durchgeführt werden darf, erscheint allerdings fraglich. Wenn die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs allein auf Grund der Festsetzungen eines Bebauungsplans verwirklicht werden soll, muss der Bebauungsplan ausreichend konkrete planerische Vorgaben enthalten, die die Vereinbarkeit des künftigen Friedhofs mit baurechtlichen und sonstigen Vorschriften in planungsrechtlicher Hinsicht gewährleisten. Dabei müssen neben dem bauplanungsrechtlichen Erfordernis, dass es sich bei dem Friedhof und dem angrenzenden Gebiet um verträgliche Nutzungen handeln muss, auch die Vorgaben der §§ 2 bis 4 BestattG beachtet werden, wonach u. a. Friedhöfe würdig anzulegen und zu unterhalten sind (§ 2 Abs. 1 BestattG) und ein ausreichender Abstand zu Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden muss (§ 3 BestattG). Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bebauungsplans „Weststadt III“ im Jahr 1994 galt noch die alte Fassung des § 3 BestattG, wonach mit den Gräberfeldern ganz konkrete Mindestabstände zu Bauflächen einzuhalten waren, allerdings mit der Möglichkeit, eine Ausnahme zu bewilligen. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einem Aneinandergrenzen von Friedhofsgelände und Bebauung im konkreten Fall die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt, kommt es neben der äußeren Abgrenzung des Friedhofsgeländes in erster Linie auf die Lage der Gräberfelder auf dem Friedhof an. Enthält ein Bebauungsplan aber, wie hier, keine Festsetzungen über die Lage der Bestattungsflächen, sondern weist lediglich eine öffentliche Grünfläche in Gestalt eines Friedhofs aus, was zwar aus bauplanungsrechtlicher Sicht ausreichend sein mag, so fehlt es jedoch bestattungsrechtlich an ausreichend konkreten Vorgaben, die die Vereinbarkeit der Planung mit den genannten Vorschriften des Bestattungsgesetzes gewährleisten würden und an denen sich der Friedhofsträger bei der Anlegung oder Erweiterung des Friedhofs orientieren könnte und müsste.
Die Frage, ob es aus den genannten Gründen einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 BestattG bedurft hätte, kann jedoch offen bleiben. Ein Anspruch der Antragsteller als Grundstücksnachbarn auf Einhaltung eines bestimmten Verfahrens besteht nicht und die Antragsteller werden durch die vorgesehene Erweiterung des Friedhofs jedenfalls nicht in ihren Rechten als Grundstücksnachbarn verletzt. Damit haben sie keinen Anspruch auf Unterlassung der Bauarbeiten.
Nach Auffassung der Antragsteller führt der tatsächliche Ausbau der Erweiterungsfläche mit der beabsichtigten Anordnung der Gräberfelder für sie als Grundstücksnachbarn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB kommt eine nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die - wie das Grundstück der Antragsteller - nicht im selben Plangebiet liegen, nur in Betracht, wenn durch die Errichtung oder Nutzung des Vorhabens das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Baunachbarn verletzt wird (planübergreifender Nachbarschutz). In bestattungsrechtlicher Hinsicht gilt nichts anderes. Da die seit 01.01.2005 geltende Fassung des § 3 BestattG nicht mehr die Einhaltung konkreter Abstände der Gräberfelder mit Bauflächen, sondern nur noch einen „ausreichenden Abstand“ des Friedhofs verlangt, kommt es für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auch insoweit maßgeblich darauf an, ob mit der Erweiterung des Friedhofs auf die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke ausreichend Rücksicht genommen wird. Hieran fehlt es, wenn diese Nutzung auf Grund der Nähe des Friedhofs, insbesondere der Gräberfelder, und wegen der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Würde des Friedhofs und die Andacht der Angehörigen der dort Bestatteten unzumutbaren Einschränkungen unterworfen würde. Treffen, wie hier ein Friedhof auf der einen und ein Wohngrundstück auf der anderen Seite, derart unterschiedliche Nutzungen aufeinander, kann der Ausgleich von Nutzungskonflikten nur i. S. einer gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die nach der Ausführungsplanung vorgesehene Erweiterung des Friedhofs keine unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller. Was zumutbar ist, ist auf Grund der gegenseitigen Interessenlage der beteiligten Grundstückseigentümer zu beantworten. Dabei steht auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der Sicherung ausreichender Grabflächen durch die Erweiterung des vorhandenen Friedhofs und auf der anderen Seite das private Interesse der Antragsteller an der möglichst uneingeschränkten Wohnnutzung ihres Grundstücks.
Die Antragsgegnerin kommt mit der Erweiterung des Friedhofs ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, ausreichende gemeindliche Friedhofsflächen bereit zu stellen (§ 1 Abs. 1 BestattG). Ihre Berechnungen lassen erkennen, dass auf dem städtischen Parkfriedhof keine ausreichende Reserve an Grabflächen mehr zur Verfügung steht. Das sich hieraus ergebende erhebliche öffentliche Interesse rechtfertigt es, den Friedhof im vorgesehenen Umfang und in der geplanten Ausgestaltung zum Grundstück der Antragsteller hin zu erweitern.
Dass die Grenze der Friedhofsfläche direkt an das Grundstück der Antragsteller heranreicht, führt zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen für die Antragsteller. Da auf dem Friedhofsgelände entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller zunächst eine 2,5 m breite Umfahrt (Pflegeweg) und anschließend eine knapp 2 m breite dichte Pflanzfläche in Gestalt eines Zauns, einer leichten Böschung und einer hohen Wildhecke angelegt werden sollen, besteht für die Antragsteller weder ein direkter optischer Kontakt mit den Gräberfeldern noch mit den Besuchern des Friedhofs. Die Antragsteller blicken vielmehr auf eine grüne Wand. Diese wird zwar erst in einigen Jahren ihre volle Höhe erreicht haben. Zum einen können jedoch schon bei der Anlage der Pflanzfläche so hohe Sträucher eingesetzt werden, dass von Anfang an ein ausreichender Sichtschutz vorhanden ist, was durch die zu den Gräbern hin leicht ansteigende Böschung erleichtert wird. Zum anderen hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, dass die Belegung der Erweiterungsfläche des Friedhofs so erfolgen wird, dass der an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Bereich zuletzt in Anspruch genommen wird. Bis dahin wird die Wildhecke ihre volle Höhe erreicht haben und zumindest vom Garten der Antragsteller aus zu einer optimalen optischen Abschirmung der eigentlichen Friedhofsfläche mit den Gräbern führen. Sollte der durch die Hecke entstehende Sichtschutz den Antragstellern von dem im Obergeschoss ihres Hauses vorhandenen Balkon aus nicht ausreichend erscheinen, bleibt ihnen unbenommen, durch entsprechende Pflanz- oder andere Maßnahmen auf ihrem eigenen Grundstück eine weitere Verbesserung zu erreichen.
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Auch die Lage und Anordnung der Gräberfelder hat für die Antragsteller keine unzumutbaren Beschränkungen ihrer Wohnnutzung zur Folge. Nachdem die Antragsgegnerin in dem an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Bereich auf die Anlegung der ersten Grabreihe mit fünf Gräbern verzichtet hat, wird mit dem Gräberfeld zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ein Abstand von ca. 7,25 m eingehalten, zu deren Wohnhaus mindestens ca. 15 m, zur Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller etwas weniger. Infolge des durch die - zum Grundstück der Antragsteller hin - vorgesehene Wildhecke entstehenden Sichtschutzes werden die Antragsteller durch die Nutzung des Friedhofs keinen optischen Einflüssen ausgesetzt, die sie dazu veranlassen könnten, sich aus Rücksicht auf die Würde des Friedhofs und die Andacht und Trauer der Besucher in der üblichen Nutzung ihres Wohngrundstücks beeinträchtigt zu fühlen. Entsprechendes gilt für akustische Signale, die vom Friedhof ausgehen und das Grundstück der Antragsteller erreichen. Während der meisten Zeit herrscht hier die sprichwörtliche „Friedhofsruhe“, die lediglich bei Begräbnissen unterbrochen wird. Der beim Ausheben und Verfüllen der Gräber entstehende Maschinenlärm tritt jedoch nur unregelmäßig und für jeweils kurze Zeit auf, ohne dass dabei unzumutbare Werte erreicht würden. Bei den Begräbnissen selbst ist insbesondere mit Predigten, Gebeten, Reden und Musik zu rechnen. Deren Lautstärke erreicht jedoch keine Werte, die für ein Wohngebiet unzumutbar wären. Zudem sind Begräbnisse eher singuläre Ereignisse, die üblicherweise nur an Werktagen und nur tagsüber stattfinden, so dass es nur selten zu Kollisionen mit den Freizeitbedürfnissen der Anwohner kommt, da die Freizeit vornehmlich in die Abendstunden und auf das Wochenende fällt. Zwar fühlen sich die Antragsteller zu Recht verpflichtet, bei Bestattungen auf die Würde des Friedhofs und die Andacht der Trauergemeinde Rücksicht zu nehmen und den Geräuschpegel ihrer Wohnnutzung, insbesondere ihres Freizeitverhaltens, auf ein die Trauernden nicht störendes Maß zurückzunehmen. Da dies jedoch eher selten der Fall sein wird, erreicht diese Pflicht zur Rücksichtnahme kein unzumutbares Ausmaß, zumal den Antragstellern in der übrigen Zeit die besondere Ruhe auf der benachbarten Friedhofsanlage zugute kommt.
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Sollten die Antragsteller sonstige psychische Beeinträchtigungen etwa in Form von seelischen Belastungen wegen der unmittelbaren Nähe des Friedhofs befürchten, handelte es sich um subjektive Befindlichkeitsstörungen, die durch das auf objektivierbare Kriterien angewiesene Recht nicht fassbar sind (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 10.02.2000 - W 2 K 98.1097 und W 2 K 98.1127 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.02.1999 - 4 K 98.01394 -, juris).
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Wird nach all dem das Grundstück der Antragsteller durch die Friedhofserweiterung keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt, so können die Antragsteller auch nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, entsprechend der Situation an der südlichen und westlichen Friedhofsgrenze mit den Gräberfeldern einen größeren Abstand zu ihrer Grundstücksgrenze einzuhalten. Mangels unzumutbarer Auswirkungen des Friedhofs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für das Grundstück der Antragsteller eine unzumutbare Wertminderung eintreten wird.
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Ist somit kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so hat der Antrag schon aus diesem Grund keinen Erfolg. Darüber hinaus bestünde auch kein Anordnungsgrund, die Erweiterung des Friedhofs gänzlich zu untersagen. Insoweit wäre allenfalls in Betracht gekommen, mit den Gräberfeldern einen größeren Abstand zum Grundstück der Antragsteller einzuhalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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