Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 3243/10

Tenor

Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes W. vom 01.06.2010 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.07.2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger stand als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels im Dienst der Beklagten. Seine Dienstzeit endete zum 31.08.2010. Im Rahmen seiner militärischen Ausbildung wurde der Kläger in der Luftfahrzeugtechnik eingesetzt und absolvierte bei der Beklagten die luftfahrzeugtechnischen Lehrgänge. Weiter nahm er Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Beklagten für ein Berufsorientierungspraktikum bei der ...-GmbH vom 04.02.2008 bis zum 28.03.2008 in Anspruch. Der Kläger möchte die Berufsbezeichnung „Luftfahrzeugwartungsmechaniker“ erwerben.
Am 29.01.2009 beantragte der Kläger beim Kreiswehrersatzamt W. die Förderung der Teilnahme an einem Grundlagenlehrgang zum Erwerb der CAT B1-Lizenz bei der ...-GmbH am Luftwaffenausbildungskommando Fliegerhorst ... für den Zeitraum 02.03.2009 bis 17.07.2009, welche der Berufsförderungsdienst beim Kreiswehrersatzamt W. - BFD - mit Bescheid vom 30.01.2009 bewilligte. Weiter beantragte der Kläger am 29.01.2009 die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum zum Erwerb der CAT B1-Lizenz ebenfalls bei der ...-GmbH am Flughafen F. für den Zeitraum 18.07.2009 bis 17.01.2012. Diesem Antrag fügte der Kläger ein Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom 19.01.2009 bei, wonach er weitere 30 Monate praktische Erfahrung in Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die Erteilung einer EASA Lizenz CAT B1 benötige. Ferner legte der Kläger dem Antrag den zwischen ihm und der ...-GmbH am 30.10.2008 geschlossenen Praktikantenvertrag bei, wonach die tägliche Beschäftigungszeit brutto 8,25 Stunden beträgt und das Praktikum nicht vergütet wird. Auf die Bitte des BFD übermittelte die ...- GmbH zum Inhalt des Praktikums folgenden Nachtrag:
„Das Praktikum
- vermittelt einen Einblick in Inhalte und Anforderungen des Berufsfeldes CAT A- und B1-Mechaniker, in die betriebliche Wirklichkeit und insbesondere in betriebliche Funktionszusammenhänge;
- soll einen Überblick über Arbeitstechniken geben und mit typischen Arbeitsabläufen vertraut machen.“
Mit Bescheid vom 09.04.2010 bewilligte der BFD die Förderung der beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG mit dem Bildungsziel „Fluggerätmechaniker; Praktikum zum Erwerb der nach EASA Part 66 zertifizierten CAT B 1-Lizenz“ für den Zeitraum 18.07.2009 bis 17.01.2012 und stellte den Kläger vom 18.07.2009 bis 31.08.2010 vom militärischen Dienst frei.
Nachdem in der Folge die Förderfähigkeit der beantragten Bildungsmaßnahme durch die Wehrbereichsverwaltung Süd im Rahmen der Fachaufsicht über den BFD überprüft und dabei verneint wurde, da es sich bei dem bewilligten Praktikum ausschließlich um den Erwerb fachpraktischer Zeiten handele, forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd den BFD auf, den Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 zurückzunehmen. Darauf teilte der BFD der Wehrbereichsverwaltung Süd mit Telefax vom 15.10.2009 u.a. mit, der Erwerb der berufspraktischen Tätigkeit in dem Berufsfeld des Klägers sei nach den europäischen und nationalen Ausbildungsvorschriften zwingend vorgeschrieben. Eine solche Bildungsmaßnahme sei daher nicht mit einem normalen Praktikum vergleichbar. Begrifflich wäre „Ausbildung am Arbeitsplatz“ oder „betriebliche Ausbildung“ treffender gewesen.
Mit Schreiben vom 21.01.2010 teilte der BFD dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Bewilligung des Praktikums zurückzunehmen und gab dem Kläger Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Rücknahme und trug vor, die CAT B1-Lizenz sei eine Berufsausübungsvoraussetzung für den von ihm angestrebten Beruf als Luftfahrzeugwartungsmechaniker. Die im Rahmen des Praktikums zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte bauten aufeinander auf; nur bei erfolgreichem Absolvieren jedes einzelnen Bausteines werde die Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Hierzu werde auf das beigefügte Practical Logbook verwiesen. Dass die derzeitige Tätigkeit des Klägers rein zu Ausbildungszwecken im Rahmen einer notwendigen fachpraktischen Zeit einer Berufsausbildung erfolge, werde dabei auch dadurch bestätigt, dass der Kläger zu keiner Zeit selbständig praktisch arbeiten dürfe, sondern unter ständiger Überwachung durch einen CAT B1-Lizenzinhaber stehe. Darüber hinaus berufe er sich auf Vertrauensschutz.
Mit Bescheid vom 01.06.2010 nahm das Kreiswehrersatzamt W. die Förderung der Teilnahme an dem Praktikum zum Erwerb der nach EASA Part 66 zertifizierten CAT B1-Lizenz nach § 5 SVG mit Wirkung vom 01.09.2010 vollständig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der bewilligten Maßnahme handle es sich um Erfahrungszeiten, die eindeutig dem Bereich der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen und zwecks Erteilung der CAT B1-Lizenz dem Luftfahrt-Bundesamt gegenüber nachzuweisen seien. Berufliche Erfahrungszeiten seien von einer Förderung ausgeschlossen.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Beschwerde ein und führte zur Begründung weiter aus: Solange die CAT B1-Lizenz vom Luftfahrt-Bundesamt nicht erteilt sei, könne er den Beruf des Luftfahrzeugswartungsmechanikers nicht ausüben. Das sei im Übrigen zugleich der Grund dafür, warum die ...-GmbH den Kläger nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses beschäftige, sondern im Rahmen eines Praktikums. Denn ohne diese Lizenz bedürfe er der jeder Ausbildung immanenten Überwachung und dürfe er eigenverantwortlich keinerlei Arbeiten durchführen. Weiter berufe er sich auf Vertrauensschutz. Der BFD habe ihn dahingehend informiert, dass das Praktikum förderungsfähig sei. Demzufolge habe er bereits Vermögensdispositionen getroffen, insbesondere habe er die Übergangsgebührnisse bereits für notwendige Investitionen, die Anschaffung eines zweiten Kfz und ggf. einen Umzug, eingeplant. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, da andere Soldaten ein derartiges Praktikum gefördert bekommen würden.
Mit Beschwerdebescheid vom 28.07.2010 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der geförderten Maßnahme handle es sich um berufliche Erfahrungszeiten, die von einer Förderung nach § 5 SVG ausgeschlossen seien. Weiterhin könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da bis zum Dienstzeitende ausreichend Zeit verbleibe, sich auf die finanziellen Einbußen einzustellen und z.B. durch Einsatz der Übergangsbeihilfe entsprechende Rücklagen zu bilden. Im Übrigen seien vom Kläger Anschaffungen oder Vermögensdispositionen noch nicht getroffen worden, sondern lediglich beabsichtigt, so dass kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG bestehe. Bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes und der Schutzwürdigkeit des Vertrauens sei somit dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Der Bürger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Fällen auch unrechtmäßig gehandelt worden sei.
10 
Hiergegen erhob der Kläger am 26.08.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und berief sich weiter u.a. auf die im Telefax vom 15.10.2009 an die Wehrbereichsverwaltung Süd geäußerte Einschätzung des BFD.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes W. vom 01.06.2010 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.07.2010 aufzuheben,
13 
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf das Vorbringen im Beschwerdebescheid. Ergänzend wurde Folgendes vorgetragen: Mit Erlass vom 29.04.2010 habe das Bundesministerium der Verteidigung die Nichtförderfähigkeit der Erfahrungszeiten festgestellt. Ergänzend verwies die Beklagte auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in einem gleichgelagerten Fall sowie zwei Vermerke der Wehrbereichsverwaltung Nord über Gespräche mit dem ... (Bl. 59 ff. der Gerichtsakten).
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes W. vom 01.06.2010 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 09.04.2009 nicht auf § 48 VwVfG stützen.
21 
Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (Satz 2). Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2).
22 
Bei dem zurückgenommenen Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, so dass bereits die Voraussetzungen zur Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gegeben sind. Denn dies wäre nur der Fall, wenn man mit der Beklagten das streitgegenständliche Praktikum des Klägers nicht für eine Berufsbildungsmaßnahme i.S.v. § 5 SVG halten würde. Dies ist jedoch unter den gegebenen konkreten Umständen nicht der Fall. Es kann daher offen bleiben, ob der Bewilligungsbescheid auch deshalb nicht hätte zurück genommen werden dürfen, weil der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme möglicherweise schutzwürdig war (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
23 
Nach § 5 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (in der bis zum 30.06.2009 gültigen, hier Anwendung findenden Fassung - SVG a.F. -) haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind (Satz 1). Die Förderung wird auf Antrag gewährt (Satz 2).
24 
Gefördert werden nach § 15 Abs. 1 BföV - Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten, gültig ab 27.10.2006, BGBl I 2006, 2336 - die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.
25 
Der Begriff der fachberuflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne der angeführten Vorschriften bedarf allerdings der Auslegung. Bei dieser Auslegung ist zu beachten, dass die Teilnahme eines (ehemaligen) Soldaten auf Zeit von der Beklagten nicht im Rahmen der ihr den Soldaten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht gewährt wird, sondern dass es sich um eine spezielle Versorgungsmaßnahme handelt, auf die der von den genannten Vorschriften erfasste Personenkreis einen konkret - individuellen Rechtsanspruch hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 05.10.1979 - BVerwG 6 C 63.78 -, Buchholz 238.41 § 5 Nr. 3). Was dem Begriff der Fachausbildung unterfällt, ist dem Soldatenversorgungsgesetz selbst im Wege der Auslegung zu entnehmen; er ist mithin nicht zwangsläufig mit dem Begriff der Fachausbildung in anderen Gesetzen identisch, die zumindest teilweise anderen Zielsetzungen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - BVerwG 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84, 87 = Buchholz 238.4 § 46 Nr. 8 S. 9).
26 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. sollen die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen. Demgemäß werden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung gefördert. Wie das Bundesverwaltungsgerichts bereits in den Urteilen vom 09.11.1990 - BVerwG 6 C 13 und 14.88 - (Buchholz 239.2 § 5 Nr. 4) ausgeführt hat, können deshalb unter Fachausbildung eine Vielzahl von nach Ziel und Inhalt sehr unterschiedlich gestalteten Bildungsmaßnahmen fallen, die sich wegen ihrer Vielgestaltigkeit und der unterschiedlichen Bedarfslagen in allen möglichen Berufsbereichen und Wirtschaftszweigen einer abschließenden begrifflichen Fixierung entziehen. Einer abschließenden Entscheidung darüber, was danach als Fachausbildung anzusehen ist, bedarf es hier nicht. Fachausbildung liegt nach einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1995 - 2 C 10/94 - BVerwGE 98, 187 = DVBl 1995, 1241) jedenfalls vor, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang erlangt werden. Das gilt auch dann, wenn die Fachausbildung aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist. Hiervon ist zumindest dann auszugehen, wenn diese notwendiger Bestandteil bzw. Basis für die durch Ausbildungsvorschriften oder Pläne geregelte Weiterbildung durch hierzu qualifizierte Personen ist, in Weiterbildungsstätten stattfindet und zu einer berufsqualifizierenden Berechtigung führt.
27 
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger als Teil seiner Weiterbildung ganztägig ausgeübte Tätigkeit im Rahmen seines Praktikums zum Erwerb der nach EASA Part 66 zertifizierten CAT B1-Lizenz am Flughafen F. Inhalt des Praktikums ist nach dem von der ...-GmbH im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorgelegten Nachtrags zum Praktikantenvertrag die Vermittlung eines Einblicks in Inhalte und Anforderungen des Berufsfeldes CAT A- und B1-Mechaniker, in die betriebliche Wirklichkeit und insbesondere in betriebliche Funktionszusammenhänge. Das Praktikum soll zudem einen Überblick über Arbeitstechniken geben und mit typischen Arbeitsabläufen vertraut machen. Dieser Inhalt wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Practical Logbook bestätigt, wonach der Kläger als „trainee“ im Verlaufe des Praktikums die in einem Plan im Einzelnen aufgelisteten Wartungsaufgaben zu erfüllen hat, wobei die zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte/Bausteine (MM1, MM2, MT) aufeinander aufbauen. Bei den Flugzeugwartungsarbeiten arbeitet der Kläger zudem zu keiner Zeit selbständig praktisch, sondern steht unter ständiger Überwachung und Unterweisung durch einem im Logbook namentlich genannten „mentor“, der CAT B1-Lizenzinhaber ist. Dem Kläger wird nur bei erfolgreichem Absolvieren jedes einzelnen Bausteines auf Grundlage dieser Nachweise die CAT B1-Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, die als eine berufsqualifizierende Berechtigung einzustufen ist. Schließlich wird dem Kläger nach dem zwischen ihm und der ...- GmbH am 30.10.2008 geschlossenen Praktikantenvertrag das Praktikum nicht vergütet. Damit liegt der von der Rechtsprechung verlangte geordnete, d.h. durch Lehr- bzw. Ausbildungspläne oder Vorschriften geregelte Ausbildungsgang ausreichend determiniert vor.
28 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der geförderten Maßnahme nicht um bloße berufliche Erfahrungszeiten, die durch keinen beruflichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszweck geprägt werden. Im Hinblick auf den dargelegten Sinn und Zweck sowie die Offenheit der gesetzlichen Regelung über die berufsfördernde Fachausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1990, a.a.O.) kann eine solche Prägung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung auch bei einer Berufstätigkeit der Fall sein. Denn in der beruflichen Weiterbildung können ebenso wie in der - ersten - Ausbildung für ein bestimmtes Berufsziel berufliche Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht nur durch theoretische Lehre, sondern auch durch eine praktische Tätigkeit vermittelt, erworben oder vertieft werden („learning by doing“), wenn dies durch die permanente, schulende Betreuung mittels jederzeit präsenter Ausbilder im Rahmen der praktischen Tätigkeit sichergestellt ist. Dies ist, wie ausgeführt, bei der vorliegenden Ausgestaltung des Praktikums der Fall. Zudem ist in dem von der Wehrbereichsverwaltung Nord über ein am 15.04.2010 geführtes Gespräch mit der ...-GmbH gefertigten Vermerk ausgeführt, dass auch nach Auffassung der ...-GmbH im Falle des Klägers die „Erfahrungszeiten“ einen nicht unerheblichen Unterweisungscharakter hätten und insbesondere bei (ehemaligen) Soldaten - vor allem in der Anfangszeit - eine regelmäßige Unterweisung notwendig sei, da sich im Bereich der Wartung von Luftfahrzeugen die militärischen Arbeitsplätze nicht mit den Arbeitsplätzen im zivilen Bereich vergleichen ließen. Damit erschöpft sich das vom Kläger absolvierte Praktikum keineswegs in praktischer Berufstätigkeit und der Gewinnung von Berufserfahrung.
29 
Da der Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 somit rechtmäßig war, ist die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützte Rücknahme dieses Bescheides rechtswidrig. Es kann daher, wie ausgeführt, offen bleiben, ob der Bewilligungsbescheid auch deshalb nicht hätte zurück genommen werden dürfen, weil der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme möglicherweise schutzwürdig war (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
30 
Die Beklagte kann die streitgegenständliche Aufhebung der Bewilligung auch nicht auf § 49 VwVfG stützen. Da von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung auszugehen ist (siehe oben), fehlt es an den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 des Absatzes 3 wie auch der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 der Vorschrift, so dass nach ihrem Inhalt für einen Widerruf der Bewilligung kein Raum ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur) dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Dabei ist maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.08.2007 - 3 S 1680/07 -). Gemessen hieran war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Materie des Soldatenversorgungsrechts kann schwierige Rechtsfragen nach sich ziehen. Aus Gründen der „Waffengleichheit“ ist es daher hier geboten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Gründe

 
18 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes W. vom 01.06.2010 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 09.04.2009 nicht auf § 48 VwVfG stützen.
21 
Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (Satz 2). Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2).
22 
Bei dem zurückgenommenen Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, so dass bereits die Voraussetzungen zur Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gegeben sind. Denn dies wäre nur der Fall, wenn man mit der Beklagten das streitgegenständliche Praktikum des Klägers nicht für eine Berufsbildungsmaßnahme i.S.v. § 5 SVG halten würde. Dies ist jedoch unter den gegebenen konkreten Umständen nicht der Fall. Es kann daher offen bleiben, ob der Bewilligungsbescheid auch deshalb nicht hätte zurück genommen werden dürfen, weil der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme möglicherweise schutzwürdig war (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
23 
Nach § 5 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (in der bis zum 30.06.2009 gültigen, hier Anwendung findenden Fassung - SVG a.F. -) haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind (Satz 1). Die Förderung wird auf Antrag gewährt (Satz 2).
24 
Gefördert werden nach § 15 Abs. 1 BföV - Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten, gültig ab 27.10.2006, BGBl I 2006, 2336 - die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.
25 
Der Begriff der fachberuflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne der angeführten Vorschriften bedarf allerdings der Auslegung. Bei dieser Auslegung ist zu beachten, dass die Teilnahme eines (ehemaligen) Soldaten auf Zeit von der Beklagten nicht im Rahmen der ihr den Soldaten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht gewährt wird, sondern dass es sich um eine spezielle Versorgungsmaßnahme handelt, auf die der von den genannten Vorschriften erfasste Personenkreis einen konkret - individuellen Rechtsanspruch hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 05.10.1979 - BVerwG 6 C 63.78 -, Buchholz 238.41 § 5 Nr. 3). Was dem Begriff der Fachausbildung unterfällt, ist dem Soldatenversorgungsgesetz selbst im Wege der Auslegung zu entnehmen; er ist mithin nicht zwangsläufig mit dem Begriff der Fachausbildung in anderen Gesetzen identisch, die zumindest teilweise anderen Zielsetzungen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - BVerwG 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84, 87 = Buchholz 238.4 § 46 Nr. 8 S. 9).
26 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. sollen die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen. Demgemäß werden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung gefördert. Wie das Bundesverwaltungsgerichts bereits in den Urteilen vom 09.11.1990 - BVerwG 6 C 13 und 14.88 - (Buchholz 239.2 § 5 Nr. 4) ausgeführt hat, können deshalb unter Fachausbildung eine Vielzahl von nach Ziel und Inhalt sehr unterschiedlich gestalteten Bildungsmaßnahmen fallen, die sich wegen ihrer Vielgestaltigkeit und der unterschiedlichen Bedarfslagen in allen möglichen Berufsbereichen und Wirtschaftszweigen einer abschließenden begrifflichen Fixierung entziehen. Einer abschließenden Entscheidung darüber, was danach als Fachausbildung anzusehen ist, bedarf es hier nicht. Fachausbildung liegt nach einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1995 - 2 C 10/94 - BVerwGE 98, 187 = DVBl 1995, 1241) jedenfalls vor, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang erlangt werden. Das gilt auch dann, wenn die Fachausbildung aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist. Hiervon ist zumindest dann auszugehen, wenn diese notwendiger Bestandteil bzw. Basis für die durch Ausbildungsvorschriften oder Pläne geregelte Weiterbildung durch hierzu qualifizierte Personen ist, in Weiterbildungsstätten stattfindet und zu einer berufsqualifizierenden Berechtigung führt.
27 
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger als Teil seiner Weiterbildung ganztägig ausgeübte Tätigkeit im Rahmen seines Praktikums zum Erwerb der nach EASA Part 66 zertifizierten CAT B1-Lizenz am Flughafen F. Inhalt des Praktikums ist nach dem von der ...-GmbH im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorgelegten Nachtrags zum Praktikantenvertrag die Vermittlung eines Einblicks in Inhalte und Anforderungen des Berufsfeldes CAT A- und B1-Mechaniker, in die betriebliche Wirklichkeit und insbesondere in betriebliche Funktionszusammenhänge. Das Praktikum soll zudem einen Überblick über Arbeitstechniken geben und mit typischen Arbeitsabläufen vertraut machen. Dieser Inhalt wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Practical Logbook bestätigt, wonach der Kläger als „trainee“ im Verlaufe des Praktikums die in einem Plan im Einzelnen aufgelisteten Wartungsaufgaben zu erfüllen hat, wobei die zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte/Bausteine (MM1, MM2, MT) aufeinander aufbauen. Bei den Flugzeugwartungsarbeiten arbeitet der Kläger zudem zu keiner Zeit selbständig praktisch, sondern steht unter ständiger Überwachung und Unterweisung durch einem im Logbook namentlich genannten „mentor“, der CAT B1-Lizenzinhaber ist. Dem Kläger wird nur bei erfolgreichem Absolvieren jedes einzelnen Bausteines auf Grundlage dieser Nachweise die CAT B1-Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, die als eine berufsqualifizierende Berechtigung einzustufen ist. Schließlich wird dem Kläger nach dem zwischen ihm und der ...- GmbH am 30.10.2008 geschlossenen Praktikantenvertrag das Praktikum nicht vergütet. Damit liegt der von der Rechtsprechung verlangte geordnete, d.h. durch Lehr- bzw. Ausbildungspläne oder Vorschriften geregelte Ausbildungsgang ausreichend determiniert vor.
28 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der geförderten Maßnahme nicht um bloße berufliche Erfahrungszeiten, die durch keinen beruflichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszweck geprägt werden. Im Hinblick auf den dargelegten Sinn und Zweck sowie die Offenheit der gesetzlichen Regelung über die berufsfördernde Fachausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1990, a.a.O.) kann eine solche Prägung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung auch bei einer Berufstätigkeit der Fall sein. Denn in der beruflichen Weiterbildung können ebenso wie in der - ersten - Ausbildung für ein bestimmtes Berufsziel berufliche Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht nur durch theoretische Lehre, sondern auch durch eine praktische Tätigkeit vermittelt, erworben oder vertieft werden („learning by doing“), wenn dies durch die permanente, schulende Betreuung mittels jederzeit präsenter Ausbilder im Rahmen der praktischen Tätigkeit sichergestellt ist. Dies ist, wie ausgeführt, bei der vorliegenden Ausgestaltung des Praktikums der Fall. Zudem ist in dem von der Wehrbereichsverwaltung Nord über ein am 15.04.2010 geführtes Gespräch mit der ...-GmbH gefertigten Vermerk ausgeführt, dass auch nach Auffassung der ...-GmbH im Falle des Klägers die „Erfahrungszeiten“ einen nicht unerheblichen Unterweisungscharakter hätten und insbesondere bei (ehemaligen) Soldaten - vor allem in der Anfangszeit - eine regelmäßige Unterweisung notwendig sei, da sich im Bereich der Wartung von Luftfahrzeugen die militärischen Arbeitsplätze nicht mit den Arbeitsplätzen im zivilen Bereich vergleichen ließen. Damit erschöpft sich das vom Kläger absolvierte Praktikum keineswegs in praktischer Berufstätigkeit und der Gewinnung von Berufserfahrung.
29 
Da der Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 somit rechtmäßig war, ist die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützte Rücknahme dieses Bescheides rechtswidrig. Es kann daher, wie ausgeführt, offen bleiben, ob der Bewilligungsbescheid auch deshalb nicht hätte zurück genommen werden dürfen, weil der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme möglicherweise schutzwürdig war (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
30 
Die Beklagte kann die streitgegenständliche Aufhebung der Bewilligung auch nicht auf § 49 VwVfG stützen. Da von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung auszugehen ist (siehe oben), fehlt es an den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 des Absatzes 3 wie auch der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 der Vorschrift, so dass nach ihrem Inhalt für einen Widerruf der Bewilligung kein Raum ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur) dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Dabei ist maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.08.2007 - 3 S 1680/07 -). Gemessen hieran war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Materie des Soldatenversorgungsrechts kann schwierige Rechtsfragen nach sich ziehen. Aus Gründen der „Waffengleichheit“ ist es daher hier geboten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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