Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2778/11

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 16. März 2011 Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. März 2011 bis zum 31. September 2012 zu gewähren. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 05. Juli 2011 dem entgegenstehen, werden sie aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Die 1985 geborene Klägerin absolvierte nach dem Schulbesuch zunächst eine Ausbildung zur Fachkraft für Heilerziehungspflege. Zum 04.10.2010 nahm sie eine Fortbildung zur Arbeitserzieherin bei der ...-...-... gGmbH – Akademie für Pflege- und Sozialberufe/Fachschule für Arbeitserziehung auf. Bereits am 11.06.2010 hatte sie hierzu bei der Beklagten Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG beantragt. In den zur Antragstellung verwendeten Antragsunterlagen war der Bewilligungszeitraum mit Oktober 2010 bis September 2012 konkretisiert. Am 07.09.2010 legte die Klägerin die Bescheinigung des Maßnahmeträgers über den Besuch der Fortbildungsstätte vor. Darin war u. a. angegeben, die Maßnahme beginne am 04.10.2010 und ende am 18.09.2012. Die in diesem Formblatt mögliche Rubrik „Beginn und Ende von Maßnahmeabschnitten, falls die Maßnahme in mehreren Abschnitten stattfindet“, war vom Maßnahmeträger nicht ausgefüllt. Die Lehrgangsgebühren waren dort zudem mit 24 Monatsraten á EUR 227,- angegeben.
Nachdem sich aus einer zugleich vorgelegten Jahresübersicht über die Fortbildungstage ergab, dass innerhalb der Maßnahme auch fachpraktische Ausbildungszeiten enthalten waren, nahm die Beklagte Rücksprache mit dem Maßnahmeträger. Dieser bestätigte daraufhin die Zeiten aus der bereits vorhandenen Jahresübersicht, wonach innerhalb der Gesamtmaßnahme vom 24.01. bis zum 18.03.2011, vom 14.11. bis zum 23.12.2011 und vom 02.01. bis zum 20.01.2012 angeleitete fachpraktische Ausbildungszeiten eingefügt waren. Zugleich verwies der Maßnahmeträger auf die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 30.03.2004 in der aktuellen Fassung, wonach die Arbeitserzieherausbildung mindestens 2.300 Stunden, davon 1.800 Stunden fachtheoretischen Unterricht und 500 Stunden von der Schule angeleitete fachpraktische Ausbildung umfasst.
Der Sachbearbeiter der Beklagten gliederte daraufhin auf dem bereits vorliegenden „Formblatt B“ in der bisher unausgefüllten Rubrik „Maßnahmeabschnitte“ die Fortbildungsmaßnahme der Klägerin in drei Teilbereiche - Oktober 2010 bis Januar 2011; April 2011 bis November 2011; Februar 2012 bis September 2012 -, wobei er die dazwischen liegenden insgesamt vier Monate fachpraktische Ausbildung jeweils unberücksichtigt ließ.
Mit Bescheid vom 29.09.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin sodann Aufstiegsfortbildungsförderung ab Antragstellung bis (zunächst) Januar 2011 und zwar einen Unterhaltsbeitrag als Zuschuss i.H.v. EUR 197,- und als Darlehen i.H.v. EUR 406,- monatlich und einen Maßnahmebeitrag i.H.v. EUR 395,62 als Zuschuss und i.H.v. EUR 901,52 als Darlehen. Der Bescheid wurde am 29.09.2010 zur Post gegeben. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung am 05.11.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, auch die Zeiten ihrer fachpraktischen Ausbildung seien förderfähig.
Bereits am 29.11.2010 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid. Darin heißt es u. a., frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden. Dieser Änderungsbescheid wiederholte den Bewilligungszeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2011 sowie den festgesetzten Maßnahmebeitrag, änderte den Förderungsbetrag für den Unterhaltsbeitrag unter Hinweis auf das 23. BAföGÄndG aber nach oben ab, so dass nun ein Zuschuss i.H.v. EUR 238,- und ein Darlehen i.H.v. EUR 459,- festgesetzt wurde. Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2011 schließlich wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den vorangegangenen Widerspruch der Klägerin gegen den ursprünglichen Bescheid vom 29.09.2010 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da verspätet eingelegt. Auch dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Am 16.03.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr weiterhin Aufstiegsfortbildungsförderung zu gewähren. Als Beginn der Maßnahme/des Maßnahmeabschnitts gab sie nunmehr den 18.03.2011 und als Ende den 31.09.2012 an. Im Übrigen wurden die entsprechenden Unterlagen wie bei der ersten Antragstellung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 28.04.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin sodann Aufstiegsfortbildungsförderung ab April 2011 bis (zunächst) November 2011, und zwar einen Unterhaltsbeitrag als Zuschuss i.H.v. EUR 238,- und als Darlehen i.H.v. EUR 459,- monatlich und einen Maßnahmebeitrag i.H.v. EUR 633,- als Zuschuss und i.H.v. EUR 1.442,43 als Darlehen. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung erneut und nunmehr fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie (wiederum) aus, auch die Zeiten ihrer fachpraktischen Ausbildung seien förderfähig. § 2 Abs. 3 AFBG könne dem nicht entgegenstehen. Eine Förderung nur des theoretischen Ausbildungsteils würde dem Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nicht entsprechen. Die Ausbildung zum Arbeitserzieher ohne die fachpraktischen Teile der Ausbildung sei gar nicht möglich. Eine Förderung nur der theoretischen Ausbildung laufe daher ins Leere, was nicht dem Gesetzeszweck entspreche.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - auch diesen Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist - unter Hinweis auf den vorangegangen Widerspruchsbescheid vom 10.01.2011 - ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 AFGB stehe der Klägerin keine weitergehende Förderung nach dem AFBG zu. Die Fortbildung der Klägerin beruhe auf der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 30.03.2004 (GBl. 2004 S. 178), geändert durch Verordnung vom 30.06.2008 (GBl. S. 217). Danach dauere die Ausbildung zum Arbeitserzieher in Vollzeit zwei Jahre. Sie umfasse mindestens 2.300 Stunden, davon entfallen 1.800 Stunden auf den fachtheoretischen Unterricht und 500 Stunden auf die von der Schule angeleitete fachpraktische Ausbildung. Nach den Regelungen des AFBG würden fachpraktische Unterweisungen aber nur dann als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft, in der Regel in der Fortbildungsstätte, durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 AFGB könnten die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung der Klägerin daher nicht gefördert werden.
11 
Die Klägerin hat am 02. August 2011 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Die streitigen Praktika seien mit der theoretischen Ausbildung verknüpft. Es gebe dort zahlreiche zu fertigende Beobachtungsprotokolle und Beobachtungsbögen, eine ausführliche Selbstreflektion am Schluss des Praktikums, einen Praktikumsbericht mit erheblichem Umfang sowie mindestens einen Studientag während der Praktikumszeit in der Fachschule selbst.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 05. Juli 2011 aufzuheben, soweit auf den Antrag vom 16.03.2011 Förderung nur teilweise bewilligt wurde und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe bis zum Ende der Maßnahme zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt (lediglich),
15 
die Klage hinsichtlich der Monate März 2011, Dezember 2011 und Januar 2012 abzuweisen.
16 
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Die Auffassung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG sei ihr vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgegeben.
17 
Die Klägerin hat in der Zwischenzeit (vorsorglich) einen dritten Förderantrag, nunmehr für die Zeit 14.11.2011 bis zum Ende der Maßnahme am 18.09.2012 bei der Beklagten eingereicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu erklärt, dieser sei im Wesentlichen - wiederum mit der Einschränkung der fachpraktischen Ausbildung - entscheidungsreif.
18 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 11.10.2011 - 12 S 201/10 -) hingewiesen. Die Beklagte hat sich insoweit dahingehend geäußert, der vorliegende Fall, der nach der Neufassung des AFBG seit dem 01.07.2009 zu beurteilen sei, sei von dieser Entscheidung nicht betroffen. Die gegenwärtige Gesetzesfassung definiere in § 2 Abs. 3 S. 4 AFBG die fachpraktische Unterweisung eindeutig. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt und insoweit daher eine Förderung ausgeschlossen.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist das Begehren, das die Klägerin mit ihrem - erneuten - Antrag vom 16.03.2011 an die Beklagte gerichtet hat. Danach hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, ihr Förderung von März 2011 bis zum September 2012 zu gewähren (Zeile 22 des Antragsformulars). Soweit die Behörden diesem Antrag sodann mit den angegriffenen Bescheiden nicht in vollem Umfang stattgegeben haben, liegt eine Teilablehnung vor, die mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden kann.
21 
Im Übrigen entspricht in diesem Sinne die gesamte Verfahrensbearbeitung durch die Beklagte nicht der geltenden Rechtslage. Gemäß § 23 Abs. 3 AFBG hat die Behörde über Förderungsanträge entweder für die Dauer einer Maßnahme - bei Vollzeitmaßnahmen längstens aber für einen Zeitraum von 24 Monaten - oder aber für die Dauer eines Maßnahmeabschnitts zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Dagegen lässt es § 23 Abs. 3 AFBG nicht zu, dass über einzelne Teilzeiträume einer Maßnahme eine Förderentscheidung getroffen wird, wenn dieser Teilzeitraum nicht zugleich ein Maßnahmeabschnitt ist oder aber dieser Teilzeitraum die Maximallänge von 24 Monaten ausmacht. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts wiederum ist im AFBG ebenso wie der Begriff des Bewilligungszeitraums gesetzlich definiert. Gemäß § 2 Abs. 4 AFBG setzt ein Maßnahmeabschnitt voraus, dass es sich um einen selbständigen Abschnitt innerhalb der Gesamtmaßnahme handelt. Im vorliegenden Fall hat weder die Klägerin noch der Maßnahmeträger vorgetragen, die Fortbildung gliedere sich in mehrere selbständige Maßnahmeabschnitte. Der Maßnahmeträger hat in der von ihm ausgefüllten Bescheinigung die entsprechende Rubrik auch ausdrücklich freigelassen. Dann geht es aber nicht an, dass auf Seiten der Beklagten die Ausbildung gleichsam „freihändig“ in Teilzeiträume gegliedert wird und entgegen § 23 Abs. 3 AFBG Teilbescheide erlassen werden. Vielmehr hatte die Klägerin an sich bereits auf Grund ihres ersten Antrages vom 11.06.2010 Anspruch darauf, dass ein Förderbescheid hinsichtlich der Gesamtdauer der Maßnahme erlassen wurde. Nachdem der auch insoweit rechtswidrige Teilbescheid allerdings bestandskräftig wurde, konnte die Klägerin auf ihren „Fortsetzungsantrag“ vom 16.03.2011 jedenfalls beanspruchen, dass nunmehr bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme eine Förderungsentscheidung ergeht.
22 
Soweit sich die Beklagte dahingehend eingelassen hat, ihr Vorgehen werde bundesweit einheitlich praktiziert und es korrespondiere auch mit den EDV- und kassentechnischen Gegebenheiten, ist zu entgegnen, dass EDV- und Kassenanweisungen das Gesetz jedenfalls nicht zu ändern vermögen. Vielmehr sind solche verwaltungsinternen Vorgaben ihrerseits an das Gesetz anzupassen. Zur weiteren Begründung der Beklagten, die Bewilligung nach Teilzeiträumen seit auch deshalb notwendig, da Monate, in denen keine Leistungen zustehen (wie von der Beklagten hier angenommen in den Monaten der fachpraktischen Ausbildung), in einem Bescheid nicht ausgespart werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es solche „ausgesparten“ Monate auch gar nicht gibt (vgl. sogleich, unten).
23 
Nachdem die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 28.04.2011 wiederum nicht bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme eine Entscheidung über die Förderung getroffen hat (und darüber hinaus für den Monat März 2011 Förderleistungen ausdrücklich abgelehnt wurden), ist die Klägerin beschwert und ihr Verpflichtungsbegehren in diesem Umfang zulässig.
24 
Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte mit dem nur teilweise gestellten Klagabweisungsantrag durchaus einräumt, die Klägerin habe bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme noch einen Förderanspruch. Hierin mag ein Teilanerkenntnis zu sehen sein. Die Zulässigkeit der Klage berührt dies nicht.
25 
Die Klage ist in dem gestellten Umfang auch begründet. Der nicht in vollem Umfang antragsgemäß eine Förderung gewährende Bescheid der Beklagten und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die gesamte im Tenor genannte Zeit. Ein „Abschlag“ für Monate, in denen die Ausbildung entsprechend der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 30.03.2004 (GBl. 2004 S. 178), geändert durch Verordnung vom 30.06.2008 (GBl. S. 217) in Form fachpraktischer Unterweisung erfolgt, kann entgegen der Annahme der Behörden nicht vorgenommen werden.
27 
Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen der Förderung sind zwischen den Beteiligten unstreitig und mit dem bestandskräftigen Förderbescheid der Beklagten vom 29.11.2010, der den vorangegangenen Bescheid vom 29.09.2010. ausdrücklich aufgehoben hat (weshalb der Widerspruchsbescheid vom 10.01.2011 eigentlich nicht mehr hätte ergehen dürfen), auch anerkannt.
28 
Eine Vorschrift, bestimmte Teile der Fortbildungsmaßnahme von Förderung auszunehmen, existiert entgegen der Annahme der Behörden nicht.
29 
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.10.2011 (- 12 S 201/10-, ) zu dieser Frage entschieden:
30 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
31 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind.“
32 
Und weiter:
33 
„Hiervon ausgehend hätten die Behörden ... die Zeiten fachpraktischer Ausbildung ... nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. ...Denn der Ausbildungsplan ... schrieb und schreibt unstreitig ... diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG.“
34 
Dem schließt sich der Berichterstatter uneingeschränkt an. Wie in dem vom VGH zu entscheidenden Fall überschreiten auch im Falle der Klägerin hier die Zeiten fachpraktischer Ausbildung in keinem der Ausbildungsjahre die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG. Ein Verlust des Förderanspruches ist daher nicht gegeben.
35 
Soweit die Beklagte - wohl von übergeordneten Stellen inspiriert - im Verfahren den Standpunkt vertreten hat, das Urteil des VGH Baden-Württemberg beträfe einen sog. „Altfall“, geht dies an der Urteilsbegründung vollkommen vorbei.
36 
An der Tatsache, dass § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat sich seit der Neufassung des AFBG nicht das Geringste geändert. Dasselbe gilt für das Argument, dass sich die maßgebliche Dauer der Teilnahme schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 AFBG ergeben kann, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt.
37 
Im Übrigen erlaubt sich der Berichterstatter den Hinweis, es wäre wohl auch widersinnig, wollte man einem Fortbildungswilligen, der eine förderfähige Maßnahme durchläuft, die in vollem Umfang einer landesrechtlichen Ausbildungsverordnung entspricht, gerade deshalb teilweise Förderung versagen und ihn - insoweit - auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II verweisen. Eine Gesetzesauslegung die zu diesem Ergebnis führt, hat wenig für sich.
38 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist das Begehren, das die Klägerin mit ihrem - erneuten - Antrag vom 16.03.2011 an die Beklagte gerichtet hat. Danach hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, ihr Förderung von März 2011 bis zum September 2012 zu gewähren (Zeile 22 des Antragsformulars). Soweit die Behörden diesem Antrag sodann mit den angegriffenen Bescheiden nicht in vollem Umfang stattgegeben haben, liegt eine Teilablehnung vor, die mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden kann.
21 
Im Übrigen entspricht in diesem Sinne die gesamte Verfahrensbearbeitung durch die Beklagte nicht der geltenden Rechtslage. Gemäß § 23 Abs. 3 AFBG hat die Behörde über Förderungsanträge entweder für die Dauer einer Maßnahme - bei Vollzeitmaßnahmen längstens aber für einen Zeitraum von 24 Monaten - oder aber für die Dauer eines Maßnahmeabschnitts zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Dagegen lässt es § 23 Abs. 3 AFBG nicht zu, dass über einzelne Teilzeiträume einer Maßnahme eine Förderentscheidung getroffen wird, wenn dieser Teilzeitraum nicht zugleich ein Maßnahmeabschnitt ist oder aber dieser Teilzeitraum die Maximallänge von 24 Monaten ausmacht. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts wiederum ist im AFBG ebenso wie der Begriff des Bewilligungszeitraums gesetzlich definiert. Gemäß § 2 Abs. 4 AFBG setzt ein Maßnahmeabschnitt voraus, dass es sich um einen selbständigen Abschnitt innerhalb der Gesamtmaßnahme handelt. Im vorliegenden Fall hat weder die Klägerin noch der Maßnahmeträger vorgetragen, die Fortbildung gliedere sich in mehrere selbständige Maßnahmeabschnitte. Der Maßnahmeträger hat in der von ihm ausgefüllten Bescheinigung die entsprechende Rubrik auch ausdrücklich freigelassen. Dann geht es aber nicht an, dass auf Seiten der Beklagten die Ausbildung gleichsam „freihändig“ in Teilzeiträume gegliedert wird und entgegen § 23 Abs. 3 AFBG Teilbescheide erlassen werden. Vielmehr hatte die Klägerin an sich bereits auf Grund ihres ersten Antrages vom 11.06.2010 Anspruch darauf, dass ein Förderbescheid hinsichtlich der Gesamtdauer der Maßnahme erlassen wurde. Nachdem der auch insoweit rechtswidrige Teilbescheid allerdings bestandskräftig wurde, konnte die Klägerin auf ihren „Fortsetzungsantrag“ vom 16.03.2011 jedenfalls beanspruchen, dass nunmehr bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme eine Förderungsentscheidung ergeht.
22 
Soweit sich die Beklagte dahingehend eingelassen hat, ihr Vorgehen werde bundesweit einheitlich praktiziert und es korrespondiere auch mit den EDV- und kassentechnischen Gegebenheiten, ist zu entgegnen, dass EDV- und Kassenanweisungen das Gesetz jedenfalls nicht zu ändern vermögen. Vielmehr sind solche verwaltungsinternen Vorgaben ihrerseits an das Gesetz anzupassen. Zur weiteren Begründung der Beklagten, die Bewilligung nach Teilzeiträumen seit auch deshalb notwendig, da Monate, in denen keine Leistungen zustehen (wie von der Beklagten hier angenommen in den Monaten der fachpraktischen Ausbildung), in einem Bescheid nicht ausgespart werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es solche „ausgesparten“ Monate auch gar nicht gibt (vgl. sogleich, unten).
23 
Nachdem die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 28.04.2011 wiederum nicht bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme eine Entscheidung über die Förderung getroffen hat (und darüber hinaus für den Monat März 2011 Förderleistungen ausdrücklich abgelehnt wurden), ist die Klägerin beschwert und ihr Verpflichtungsbegehren in diesem Umfang zulässig.
24 
Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte mit dem nur teilweise gestellten Klagabweisungsantrag durchaus einräumt, die Klägerin habe bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme noch einen Förderanspruch. Hierin mag ein Teilanerkenntnis zu sehen sein. Die Zulässigkeit der Klage berührt dies nicht.
25 
Die Klage ist in dem gestellten Umfang auch begründet. Der nicht in vollem Umfang antragsgemäß eine Förderung gewährende Bescheid der Beklagten und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die gesamte im Tenor genannte Zeit. Ein „Abschlag“ für Monate, in denen die Ausbildung entsprechend der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 30.03.2004 (GBl. 2004 S. 178), geändert durch Verordnung vom 30.06.2008 (GBl. S. 217) in Form fachpraktischer Unterweisung erfolgt, kann entgegen der Annahme der Behörden nicht vorgenommen werden.
27 
Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen der Förderung sind zwischen den Beteiligten unstreitig und mit dem bestandskräftigen Förderbescheid der Beklagten vom 29.11.2010, der den vorangegangenen Bescheid vom 29.09.2010. ausdrücklich aufgehoben hat (weshalb der Widerspruchsbescheid vom 10.01.2011 eigentlich nicht mehr hätte ergehen dürfen), auch anerkannt.
28 
Eine Vorschrift, bestimmte Teile der Fortbildungsmaßnahme von Förderung auszunehmen, existiert entgegen der Annahme der Behörden nicht.
29 
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.10.2011 (- 12 S 201/10-, ) zu dieser Frage entschieden:
30 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
31 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind.“
32 
Und weiter:
33 
„Hiervon ausgehend hätten die Behörden ... die Zeiten fachpraktischer Ausbildung ... nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. ...Denn der Ausbildungsplan ... schrieb und schreibt unstreitig ... diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG.“
34 
Dem schließt sich der Berichterstatter uneingeschränkt an. Wie in dem vom VGH zu entscheidenden Fall überschreiten auch im Falle der Klägerin hier die Zeiten fachpraktischer Ausbildung in keinem der Ausbildungsjahre die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG. Ein Verlust des Förderanspruches ist daher nicht gegeben.
35 
Soweit die Beklagte - wohl von übergeordneten Stellen inspiriert - im Verfahren den Standpunkt vertreten hat, das Urteil des VGH Baden-Württemberg beträfe einen sog. „Altfall“, geht dies an der Urteilsbegründung vollkommen vorbei.
36 
An der Tatsache, dass § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat sich seit der Neufassung des AFBG nicht das Geringste geändert. Dasselbe gilt für das Argument, dass sich die maßgebliche Dauer der Teilnahme schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 AFBG ergeben kann, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt.
37 
Im Übrigen erlaubt sich der Berichterstatter den Hinweis, es wäre wohl auch widersinnig, wollte man einem Fortbildungswilligen, der eine förderfähige Maßnahme durchläuft, die in vollem Umfang einer landesrechtlichen Ausbildungsverordnung entspricht, gerade deshalb teilweise Förderung versagen und ihn - insoweit - auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II verweisen. Eine Gesetzesauslegung die zu diesem Ergebnis führt, hat wenig für sich.
38 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen