| |
| Die Klage ist zulässig. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist das Begehren, das die Klägerin mit ihrem - erneuten - Antrag vom 16.03.2011 an die Beklagte gerichtet hat. Danach hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, ihr Förderung von März 2011 bis zum September 2012 zu gewähren (Zeile 22 des Antragsformulars). Soweit die Behörden diesem Antrag sodann mit den angegriffenen Bescheiden nicht in vollem Umfang stattgegeben haben, liegt eine Teilablehnung vor, die mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden kann. |
|
| Im Übrigen entspricht in diesem Sinne die gesamte Verfahrensbearbeitung durch die Beklagte nicht der geltenden Rechtslage. Gemäß § 23 Abs. 3 AFBG hat die Behörde über Förderungsanträge entweder für die Dauer einer Maßnahme - bei Vollzeitmaßnahmen längstens aber für einen Zeitraum von 24 Monaten - oder aber für die Dauer eines Maßnahmeabschnitts zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Dagegen lässt es § 23 Abs. 3 AFBG nicht zu, dass über einzelne Teilzeiträume einer Maßnahme eine Förderentscheidung getroffen wird, wenn dieser Teilzeitraum nicht zugleich ein Maßnahmeabschnitt ist oder aber dieser Teilzeitraum die Maximallänge von 24 Monaten ausmacht. Der Begriff des Maßnahmeabschnitts wiederum ist im AFBG ebenso wie der Begriff des Bewilligungszeitraums gesetzlich definiert. Gemäß § 2 Abs. 4 AFBG setzt ein Maßnahmeabschnitt voraus, dass es sich um einen selbständigen Abschnitt innerhalb der Gesamtmaßnahme handelt. Im vorliegenden Fall hat weder die Klägerin noch der Maßnahmeträger vorgetragen, die Fortbildung gliedere sich in mehrere selbständige Maßnahmeabschnitte. Der Maßnahmeträger hat in der von ihm ausgefüllten Bescheinigung die entsprechende Rubrik auch ausdrücklich freigelassen. Dann geht es aber nicht an, dass auf Seiten der Beklagten die Ausbildung gleichsam „freihändig“ in Teilzeiträume gegliedert wird und entgegen § 23 Abs. 3 AFBG Teilbescheide erlassen werden. Vielmehr hatte die Klägerin an sich bereits auf Grund ihres ersten Antrages vom 11.06.2010 Anspruch darauf, dass ein Förderbescheid hinsichtlich der Gesamtdauer der Maßnahme erlassen wurde. Nachdem der auch insoweit rechtswidrige Teilbescheid allerdings bestandskräftig wurde, konnte die Klägerin auf ihren „Fortsetzungsantrag“ vom 16.03.2011 jedenfalls beanspruchen, dass nunmehr bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme eine Förderungsentscheidung ergeht. |
|
| Soweit sich die Beklagte dahingehend eingelassen hat, ihr Vorgehen werde bundesweit einheitlich praktiziert und es korrespondiere auch mit den EDV- und kassentechnischen Gegebenheiten, ist zu entgegnen, dass EDV- und Kassenanweisungen das Gesetz jedenfalls nicht zu ändern vermögen. Vielmehr sind solche verwaltungsinternen Vorgaben ihrerseits an das Gesetz anzupassen. Zur weiteren Begründung der Beklagten, die Bewilligung nach Teilzeiträumen seit auch deshalb notwendig, da Monate, in denen keine Leistungen zustehen (wie von der Beklagten hier angenommen in den Monaten der fachpraktischen Ausbildung), in einem Bescheid nicht ausgespart werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es solche „ausgesparten“ Monate auch gar nicht gibt (vgl. sogleich, unten). |
|
| Nachdem die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 28.04.2011 wiederum nicht bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme eine Entscheidung über die Förderung getroffen hat (und darüber hinaus für den Monat März 2011 Förderleistungen ausdrücklich abgelehnt wurden), ist die Klägerin beschwert und ihr Verpflichtungsbegehren in diesem Umfang zulässig. |
|
| Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte mit dem nur teilweise gestellten Klagabweisungsantrag durchaus einräumt, die Klägerin habe bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme noch einen Förderanspruch. Hierin mag ein Teilanerkenntnis zu sehen sein. Die Zulässigkeit der Klage berührt dies nicht. |
|
| Die Klage ist in dem gestellten Umfang auch begründet. Der nicht in vollem Umfang antragsgemäß eine Förderung gewährende Bescheid der Beklagten und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die gesamte im Tenor genannte Zeit. Ein „Abschlag“ für Monate, in denen die Ausbildung entsprechend der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 30.03.2004 (GBl. 2004 S. 178), geändert durch Verordnung vom 30.06.2008 (GBl. S. 217) in Form fachpraktischer Unterweisung erfolgt, kann entgegen der Annahme der Behörden nicht vorgenommen werden. |
|
| Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen der Förderung sind zwischen den Beteiligten unstreitig und mit dem bestandskräftigen Förderbescheid der Beklagten vom 29.11.2010, der den vorangegangenen Bescheid vom 29.09.2010. ausdrücklich aufgehoben hat (weshalb der Widerspruchsbescheid vom 10.01.2011 eigentlich nicht mehr hätte ergehen dürfen), auch anerkannt. |
|
| Eine Vorschrift, bestimmte Teile der Fortbildungsmaßnahme von Förderung auszunehmen, existiert entgegen der Annahme der Behörden nicht. |
|
| Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.10.2011 (- 12 S 201/10-, ) zu dieser Frage entschieden: |
|
| Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“. |
|
| Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind.“ |
|
|
|
| „Hiervon ausgehend hätten die Behörden ... die Zeiten fachpraktischer Ausbildung ... nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. ...Denn der Ausbildungsplan ... schrieb und schreibt unstreitig ... diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG.“ |
|
| Dem schließt sich der Berichterstatter uneingeschränkt an. Wie in dem vom VGH zu entscheidenden Fall überschreiten auch im Falle der Klägerin hier die Zeiten fachpraktischer Ausbildung in keinem der Ausbildungsjahre die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG. Ein Verlust des Förderanspruches ist daher nicht gegeben. |
|
| Soweit die Beklagte - wohl von übergeordneten Stellen inspiriert - im Verfahren den Standpunkt vertreten hat, das Urteil des VGH Baden-Württemberg beträfe einen sog. „Altfall“, geht dies an der Urteilsbegründung vollkommen vorbei. |
|
| An der Tatsache, dass § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat sich seit der Neufassung des AFBG nicht das Geringste geändert. Dasselbe gilt für das Argument, dass sich die maßgebliche Dauer der Teilnahme schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 AFBG ergeben kann, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt. |
|
| Im Übrigen erlaubt sich der Berichterstatter den Hinweis, es wäre wohl auch widersinnig, wollte man einem Fortbildungswilligen, der eine förderfähige Maßnahme durchläuft, die in vollem Umfang einer landesrechtlichen Ausbildungsverordnung entspricht, gerade deshalb teilweise Förderung versagen und ihn - insoweit - auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II verweisen. Eine Gesetzesauslegung die zu diesem Ergebnis führt, hat wenig für sich. |
|
| |