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AFBG § 10 Umfang der Förderung

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 1343/24 Ge
26. Februar 2025
6 K 1343/24 Ge 26. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 24/25
5. Februar 2025
15 L 24/25 5. Februar 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 C 23.1531
9. Oktober 2024
12 C 23.1531 9. Oktober 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (18. Kammer) - 18 K 94/22
19. Juli 2024
18 K 94/22 19. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 75/24 Ge
25. Juni 2024
6 K 75/24 Ge 25. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 933/23 Ge
17. April 2024
6 K 933/23 Ge 17. April 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 9/21
23. November 2023
VI R 9/21 23. November 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1188/21
25. September 2023
12 A 1188/21 25. September 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 OA 17/23
16. August 2023
14 OA 17/23 16. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 21.946
17. April 2023
B 8 K 21.946 17. April 2023