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| Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann. |
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| Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs. |
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| Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat. |
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| § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG). |
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| Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. |
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| Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt. |
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| Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht. |
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| Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen. |
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| Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen. |
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