Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 3968/12

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 31.05. und vom 26.10.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zu ihrer betriebsbedingten Kündigung.
Die 1966 geborene Klägern war bei der Firma Anton Schlecker e.K. beschäftigt. Auf den Antrag des alleinigen Inhabers vom 23.01.2012 eröffnete das Amtsgericht Ulm am 28.03.2012 das Insolvenzverfahren. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens beschloss der Gläubigerausschuss am 01.06.2012 die Zerschlagung der Kette. Mit Ausnahme der großen XL-Märkte und der Filialen der „Ihr Platz“ GmbH & Co. KG schlossen am 27.06.2012 sämtliche Filialen. Am 28.06.2012 gab der Insolvenzverwalter auch die Schließung der Schlecker XL GmbH bekannt. Am 26.07.2012 wurde mit dem Ausverkauf in den 367 „Ihr Platz“-Filialen begonnen. Der Online-Versandhandel der Schlecker Home Shopping GmbH wurde am 12.08.2012 eingestellt. Von der Insolvenz nicht erfasst waren die ausländischen Konzerntöchter.
Mit Schreiben vom 12.04.2012, beim Beklagten eingegangen am 09.05.2012, beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen. Zum 12.04.2012 waren bei der Firma Anton Schlecker e.K.I. 24.966 Arbeitnehmer beschäftigt, davon waren 796 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Mitarbeiter (= 3,18%).
Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, die Firma Schlecker e.K. habe am 23.01.2012 Insolvenzantrag gestellt. Am 28.03.2012 sei das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr A. G. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zur Sanierung des Unternehmens müssten 1.995 defizitäre Filialen geschlossen werden. Dies werde vom Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat als ein zum Erhalt des Unternehmens unumgänglicher Schritt gesehen. Mit dem Betriebsrat sei infolge der beabsichtigten Betriebsänderung ein Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG sowie ein Sozialplan gemäß §§ 112, 112a BetrVG abgeschlossen worden. Im Zuge der Erstellung der Namensliste sei gemeinsam mit dem Betriebsrat eine umfassende Sozialauswahl durchgeführt worden. Im Rahmen der Sozialauswahl sei die Schwerbehinderung angemessen berücksichtig worden. Der Mitarbeiterin solle die Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes ausgesprochen werden, nicht wegen der Behinderung. Insgesamt sollten 8.372 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter 381 behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gekündigt werden.
Im Rahmen der Anhörung trat die Klägerin der Zustimmung entgegen. Ihr Prozessbevollmächtigter führte aus: Der Antragsteller sei nicht antragsberechtigt, weil der Antrag auf dem Briefbogen von Anton Schlecker e.K. gestellt worden sei. Auch sei nicht erkennbar, dass der Unterzeichner B. für den Insolvenzverwalter vertretungs- und antragsberechtigt sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Er sei allgemein gehalten und lasse nicht erkennen, warum der Arbeitsplatz der Klägerin überhaupt wegfalle und keine Weiterbeschäftigung in Betracht komme. Die behauptete Sozialauswahl sei nicht dargelegt, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Sozialauswahl genannt werde und dass die Voraussetzungen nach § 89 Abs. 3 SGB IX vorlägen. Die Vorsitzende der Gesamtschwerbehindertenvertretung trat mit Schreiben vom 18.05.2012 der Zustimmung entgegen mit der Begründung, es werde im Unternehmen schon nicht die Mindestpflichtzahl von Schwerbehinderten erreicht. Bei einer Firmenübernahme durch einen Investor sei die Weiterbeschäftigung der schwerbehinderten Mitarbeiter möglich und wünschenswert. Derzeit herrsche Personalmangel. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei zudem zur vorliegenden Kündigungsliste nicht angehört worden. Ein örtlicher Betriebsrat war für die Beschäftigungsfiliale der Klägerin nicht gewählt.
Mit Bescheid vom 31.05.2012 erteilte das Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gemäß § 85 SGB IX. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Es bestünde kein Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung der Klägerin und den Kündigungsgründen. Daher komme dem Schwerbehindertenschutz nur gerin-gere Bedeutung zu. Der Arbeitsplatz entfalle aufgrund einer betrieblich notwendig gewordenen Entscheidung des Arbeitgebers. Das gelte auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Das Integrationsamt habe nur zu ermitteln und abzuwägen, inwieweit die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters möglich sei. Diese bestünden aus den vorgetragenen betrieblichen Gegebenheiten jedoch nicht. Es sei eine Sozialauswahl durchgeführt worden, welche das Integrationsamt nur im Hinblick auf offensichtliche Fehler überprüfen dürfe, solche seien aber nicht ersichtlich. Die abschließende Prüfung, insbesondere ob sie nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten sozial gerechtfertigt sei, obliege ausschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien das Alter, die anerkannte Behinderung der Klägerin und der Umstand berücksichtigt worden, dass die Kündigung für diese eine schwere finanzielle und persönliche Belastung verursache.
Aufgrund der Zustimmung wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 06.06.2012 ausgesprochen.
Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Gießen (4 Ca 270/12), das dortige Verfahren wurde jedoch zum Ruhen gebracht.
Außerdem erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung: Für die betrieblich notwendig gewordene Entscheidung im Insolvenzverfahren sei kein konkreter Nachweis erbracht, sondern nur eine entsprechende Behauptung formularmäßig aufgestellt worden. Die Klägerin sei als Bezirksleiterin beschäftigt, die Antragsschrift besage nicht, dass diese Position nicht mehr vorhanden sei, nicht alle Stellen von Bezirksleiterinnen fielen weg. Die behauptete Sozialauswahl werde nicht durch Tatsachen gestützt. Nachprüfbare Unterlagen würden nicht vorgelegt. Der Bescheid sei somit nicht nachvollziehbar.
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Mit Beschluss vom 26.10.2012 verwarf der Widerspruchsausschuss des Integrationsamts des Beklagten den Widerspruch. Demgemäß wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 26.10.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde noch ergänzend zum Ausgangsbescheid ausgeführt: Die Voraussetzungen nach § 89 SGB IX hätten nicht vorgelegen, weshalb eine entsprechende Entscheidung nicht habe getroffen werden können. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Integrationsamts sei noch keine vollständige Schließung des Unternehmens beabsichtigt gewesen, zudem hätte die Anzahl der weiterhin beschäftigten Menschen nicht zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX ausgereicht. Es sei auch nicht möglich gewesen, zu prüfen, ob der Klägerin tatsächlich Lohn für 3 Monate nach Zugang der Kündigung hätte bezahlt werden können, es liege keine schriftliche Bestätigung darüber vor, dass die Insolvenzmasse hierfür ausreiche. Demnach sei die Entscheidung über die ordentliche Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen gewesen. Die Kündigung treffe die Klägerin als Schwerbehinderte gleichermaßen wie nicht behinderte Arbeitnehmer. Die von ihr erhobenen Einwände seien arbeitsrechtlicher Art. Dabei komme die Versagung der Zustimmung wegen arbeitsrechtlicher Unzulässigkeit nur ausnahmsweise bei offensichtlicher Unwirksamkeit in Betracht, die ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen zutage treten müsse. Jedoch habe die Sozialauswal dem Beklagten vorgelegen und die Klägerin als schwerbehinderten Menschen mit eingeschlossen. Damit sei die Sozialauswahl nicht offensichtlich rechtswidrig und eine Kündigung auch nicht offensichtlich unwirksam.
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Am 27.11.2012 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, die mit dem bisherigen Vorbringen begründet wird. Außerdem wird noch vorgebracht: Die Kündigung sei aufgrund der Zustimmung mit Datum vom 06.06.2012 ausgesprochen worden und zwar mit der Begründung, das Unternehmen solle erhalten werden, es müssten aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ca. 2200 Filialen geschlossen werden, daraus entfalle auch der Arbeitsplatz der Klägerin. An keiner Stelle habe der Insolvenzverwalter erklärt, warum aus diesen Umständen der Arbeitsplatz der Klägerin betroffen sei. Der Antrag habe keine Angaben zur Sozialauswahl enthalten und auch in dem angefochtenen Bescheid sei der Wegfall des Arbeitsplatzes weder überprüft noch bestätigt worden noch beinhalte er Angaben zur Sozialauswahl. Auch das Arbeitsgericht Gießen habe Bedenken bezüglich der Sozialauswahl geäußert und im Rahmen eines Vergleichsvorschlags dargelegt. Somit bestehe jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klage.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 31.05.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.10.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt noch aus: Es stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, nachdem feststehe, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin faktisch nicht mehr möglich sei. Im Übrigen werde auf die angefochtenen Bescheide und auf die Behördenakte Bezug genommen. Die Namensliste habe dem Beklagten vorgelegen, wegen ihres großen Umfangs werde von der Vorlage zunächst abgesehen.
17 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er bringt noch vor: Es seien aufgrund der Stilllegung des Betriebs Anton Schlecker e.K. sowie Schlecker XL GmbH sämtliche Betriebsleiter gekündigt worden, die nicht sondergeschützten Kündigungen seien mit Datum vom 12.07.2012 ausgesprochen worden. Der Betrieb sei vollständig stillgelegt worden, alle Mietverhältnisse der Läden seien gekündigt und alle Regale und Geschäftseinrichtungen veräußert worden. Damit sei der gefasste Stilllegungsbeschluss auch umgesetzt worden. Die Klägerin möge darlegen, welche Bezirksleiterinnen weiterbeschäftigt würden.
18 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden und dort noch nicht entschieden worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 17.07.2012, - W 3 K 12.102 - ). Auch unter dem vom Beklagten erörterten Gesichtspunkt fehlt der Klägerin vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis nicht: Im Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Zustimmung wäre die Kündigung der Klägerin vom 06.06.2012 unwirksam und das Arbeitsverhältnis zu der noch existenten Firma Schlecker e.K. i. L. würde fortbestehen. Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass nach Auflösung und Stilllegung des realen Unternehmens auch real keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin mehr bestehen werden, jedoch schließt dies nicht aus, dass diese eine Reihe von finanziellen Ansprüchen gegen die Beigeladene geltend machen könnte. Auch hier ist nicht hinreichend klar, ob solche finanziellen Ansprüche überhaupt noch aussichtsreich verfolgt werden könnten, nachdem nach Aussage der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung die Endabwicklung im Gange, aber noch nicht abgeschlossen ist und nachdem im September 2012 die „Unzulänglichkeit der Masse“ festgestellt worden war. Letztlich ist es aber nicht Sache des Verwaltungsgericht, die Realisierbarkeit solcher Ansprüche abzuschätzen, sodass jedenfalls insoweit von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis auszugehen ist.
20 
Die auch sonst zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Die Klägerin ist ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, weil sie - zumindest aufgrund des allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abhilfebescheids des Versorgungsamts Gießen vom 19.03.2012 - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist, so dass ihr der besondere Schwerbehindertenschutz eingeräumt ist. Damit bedurfte die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt (§ 85 SGB IX).
22 
Über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 und ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1989, - 6 S 1 971/88 -). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO), insbesondere ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1994, - 7 S 2294/92 -, ). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu und im weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1637/97 -).
23 
Bei Ausübung ihres Ermessens hat sich die Behörde am Zweck des ermächtigenden Gesetzes zu orientieren. Nach § 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen unter anderem Anspruch auf Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdenden Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.07.2004, - 8 K 3370/03, - unter Bezugnahme auf Dau, Düwell, Haines (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX, 2002, Anm. 7 und 9 zu § 89). Schon nach dem SchwbG war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen der Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Dieser Aspekt hat auch die Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist. Diese Entscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287, 292 f und m. w. N. zum SchwbG).
24 
Haben die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache, stellt der Schwerbehindertenschutz besondere Anforderungen an die bei der Interessenabwägung immer zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 <38>-; Beschluss vom 18.09.1989 - 5 B 100.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2 und Beschluss vom 16.06.1990, - 5 B 1 27.89 -, Buchholz a.a.0. Nr. 3).
25 
Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten dagegen aus einem Grunde, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht, so kann dem Fürsorge- und Teilhabezweck des Schwerbehindertenrechts nur eine geringe bzw. gar keine Bedeutung zukommen. Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Integrationsamtes, bei seiner Entschließung die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Der besondere Schutz nach § 85 SGB IX ist dem Schwerbehinderten nämlich zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben, dem insbesondere die Prüfung obliegt, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Damit können bei der Entscheidung über die Zustimmung nur solche Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Anspruch auf Fürsorge und Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2012, - 5 C 16/11 -, ; Beschluss vom 31.07.2007, - 5 B 81/06 -, ; Urteil vom 02.07. 1992, aaO.; vgl. schon Urteil vom 28.11.1958, BVerwGE 8, 46 ff.).
26 
Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, juris; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -). Dabei kommt es in den Fällen wie hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausgangsbescheids an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.96, - 7 S 3383/94 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 07.03.1991, - 5 B 114/89 -, und Buchholz 436. 61 § 12 SchwbG Nr. 3), der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war. Die seither eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände können daher die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung nicht mehr berühren.
27 
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen hier vor.
28 
Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist entsprechend den Verfahrens- und Formvorschriften des SGB IX zustande gekommen. Insbesondere mangelt es der Zustimmung nicht an einer wirksamen Antragstellung.
29 
Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einzuräumen, dass aus dem Antragschreiben nicht ersichtlich ist, wer der unterzeichnende Herr B. ist und in welcher Eigenschaft er die Befugnis zur Antragstellung ausgeübt hat. Die Vermutung, es handele sich um eine unternehmensferne Person, hat die Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf ausgeräumt, dass es sich bei Herrn B. um den Personalleiter des bisherigen Unternehmens am Hauptsitz Ehingen gehandelt habe, dem gegenüber der Insolvenzverwalter nach seiner Einsetzung am 28.03.2012 weisungsbefugt war (vgl. § 80 InsO; vgl. zur regelmäßigen Befugnis des Personalleiters Dau/Düwell/Haines, SGB IX, LPK, 2. A., Anm. 7 zu § 87). Dies erklärt auch, weshalb der Antrag, was vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls, allerdings mangels rechtlicher Relevanz zu Unrecht, gerügt worden war, auf dem „normalen“ Briefbogen der Firma Schlecker e.K. verfasst worden war. Die Antragstellung erfolgte jedenfalls ausdrücklich „für den Insolvenzverwalter“ (vgl. dazu Dau/Düwell/Haines, aaO).
30 
Sollte es dem Herrn B. jedoch an der Befugnis zur Antragstellung gefehlt haben, wäre der Zustimmungsbescheid der Beklagten nur rechtswidrig, aber nicht nichtig; die fehlende Antragstellung lässt sich nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, für welchen die zeitlichen Beschränkungen nach Abs. 2 der Vorschrift nicht gelten, jederzeit nachholen. Demgemäß wäre die fehlende Antragstellung durch die entsprechende, zu Protokoll genommene, Erklärung der (unbeschränkt) Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nachgeholt worden (vgl. Schroeder-Printzen u.a., SGB X, Kommentar, 3.A., Anm. 4 zu § 41 mit weiteren Nachweisen). - Unter diesen Voraussetzungen musste das Gericht der Beigeladenen nicht mehr die Möglichkeit einräumen, die Legitimität der Antragstellung durch Herrn B. nachzuweisen.
31 
Andere Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich.
32 
Damit war das Ermessen grundsätzlich eröffnet. Eine Einschränkung des Ermessens nach § 89 SGB IX kommt, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, nicht in Betracht, weil die Beigeladene die für diese Ermessensreduktion erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Ohnehin fehlt es an einer Beschwer des schwerbehinderten Menschen, wenn das Integrationsamt die Entscheidung über die Zustimmung nicht auf § 89, sondern auf eine Ermessensermächtigung gem. § 85 SGB IX stützt (vgl. VG Köln, Urteil vom 03.12.2003, - 21 K 7252/02 - ).
33 
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte der Beklagte vorliegend davon ausgehen, dass betriebsbedingte Gründe auf Seiten der Beigeladenen für die beantragte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger dem Grunde nach vorlagen. Dies ist Kern der gesetzlichen Regelung nach § 1 Abs. 5 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG, wonach bei Abschluss eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die zu kündigenden Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung namentlich bezeichnet, eine Vermutung besteht, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. In einem solchen Fall kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer (von der Arbeitsgerichtsbarkeit) nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Allerdings vermag diese gesetzliche Regelung - entgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten - den Kündigungsschutz der Schwerbehinderten nach dem SGB IX nicht - umfassend - beiseite zu schieben, auch wenn die Betriebsparteien im Rahmen des Verfahrens nach § 1 KSchG verpflichtet sind, u.a. die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 1 der Norm). Damit ist nämlich keine generelle Verlagerung des Schutzes der Schwerbehinderten als einer hoheitlichen Aufgabe vom hoheitlich handelnden Beklagten hin zu den Betriebsparteien gemeint. Der Schwerbehindertenschutz obliegt auch in einem solchen Fall gemäß § 85 SGB IX dem Integrationsamt. Dieses darf im Rahmen seiner Ermessensbetätigung lediglich für den „Normalfall“ davon ausgehen, die Betriebsparteien hätten im Rahmen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Interessen der Schwerbehinderten innerhalb der Belegschaft ausreichend berücksichtigt, wenn insoweit substantiiert vorgetragen ist, dass die Betriebsparteien, etwa im Rahmen eines angewandten Punkte-Schemas, dafür Sorge getragen worden ist, dass die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen in ihrer Gesamtheit nicht ins Hintertreffen geraten (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteile vom 12.05.2011, - 11 K 5112/10 -, und vom 18.04.2005, - 8 K 4477/04 -, beide in ).
34 
Das war vorliegend allerdings gerade nicht der Fall. Denn der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung (nur) auf den sog. „Interessenausgleich“ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat vom 28.03.2012 bezogen und sich damit begnügt, dass die Klägerin in der Anlage 3 zum § 2 der Vereinbarung als „ausscheidende“ Beschäftigte (dort in der Liste 3.6 der betroffenen Bezirksleiterinnen) genannt wird.
35 
Bei diesem Interessenausgleich vom 28.03.2012 handelt es sich um einen solchen im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 und zugleich auch um einen Sozialplan im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Denn die als „Betriebsvereinbarung“ (vgl. § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG) bezeichnete Vereinbarung regelt - in § 2 - die geplante Betriebsänderung, nämlich die Schließung von mehr als 2000 im einzelnen aufgeführten Verkaufsstellen (s. Anlage 1 und reziprok Anlage 2) und die damit verbundene Entlassung von Beschäftigten (aufgeführt in Anlage 3). Andererseits werden auch Art und Ausmaß der Entschädigung ( vor allem in § 3: Übernahme in Transfergesellschaften; § 5: Bindung an Tarifverträge; §§ 6 und 7: Rückkehr und vorrangige Berücksichtigung), also das geregelt, was den Gegenstand eines Sozialplans (und somit einer Betriebsvereinbarung) darstellt. Bei der Anlage 3 handelt es sich zudem um eine namentliche Kennzeichnung der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG. Diese Kennzeichnung hat, wie schon ausgeführt, die gesetzliche Vermutung zur Folge, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Nach § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer (durch Arbeitsgerichte) nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
36 
Der „Interessenausgleich“ lässt jedoch nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt ist. Insbesondere bleibt völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG und unter Berücksichtigung ihres Teilhabeanspruchs nach dem SGB 9 besonders gewichtet worden ist und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthalten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Deshalb ist es insoweit auch unerheblich, dass dem Beklagten, wie seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, noch nicht einmal der vollständige Interessenausgleich mit Anlagen vorgelegen hat, sondern offenbar nur (Auszüge aus den) Anlagen.
37 
Die Beigeladene hat in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und der Beklagte hat die Beigeladene auch nicht zur Darlegung der Auswahlkriterien aufgefordert. Vielmehr hat er es genügen lassen, dass die Klägerin in der Anlage 3 aufgeführt wird und er hat die Klägerin in seiner Entscheidung nur formelhaft auf die Überprüfung durch das Arbeitsgericht und damit auf dessen alleinige Kompetenz verwiesen. Er hat auch nicht berücksichtigt, dass die Arbeitsgerichte wegen der gesetzlichen Vermutung aufgrund von § 1 Abs. 5 KSchG ebenfalls auf eine Prüfung grober Fehlerhaftigkeit beschränkt sind bei gleichzeitiger Beweislastumkehr zulasten des (schwerbehinderten) Arbeitnehmers. Der Beklagte hat damit die dargelegte Rechtslage nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt, und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er sich deren überhaupt bewusst war. Er hätte sich vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ vom 28.03.2012 der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen hat. Die Ermessensentscheidung ist daher fehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen hat, den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären (zum Umfang der Amtsermittlungspflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.).
38 
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht Heilbronn mit Urteil vom 01.08.2012, - 8 Ca 71/12 -, ) im Falle einer (nicht schwerbehinderten) „Schlecker-Frau“ zum Ergebnis gekommen ist, dass die Sozialauswahl aufgrund desselben Interessenausgleichs vom 28.03.2012 grob fehlerhaft war, u.a. weil das dort erst auf nachdrückliche Anforderung des Gerichts dargelegte Punkte-Schema aus der Sicht der dortigen Klägerin schwerwiegend fehlerhaft war und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen ließ.
39 
Unter diesen Voraussetzungen kann offen bleiben, ob die Ermessensentscheidung nicht auch deshalb fehlerhaft ist, weil der Beklagte dem Gesichtspunkt keine Bedeutung geschenkt hat, dass die Beigeladene (vor und) nach der damals geplanten Entlassungsaktion die Pflichtquote für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt hatte und der Beklagte diesen Umstand nicht hinreichend gewichtet hat (vgl. dazu Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.05.2011, aaO.).
40 
Nach alledem hat der Beklagte das Ermessen nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes nach dem SGB IX ausgeübt. Daher war der Klage stattzugeben.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Abtrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gemäß § 188 S. 2 ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden und dort noch nicht entschieden worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 17.07.2012, - W 3 K 12.102 - ). Auch unter dem vom Beklagten erörterten Gesichtspunkt fehlt der Klägerin vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis nicht: Im Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Zustimmung wäre die Kündigung der Klägerin vom 06.06.2012 unwirksam und das Arbeitsverhältnis zu der noch existenten Firma Schlecker e.K. i. L. würde fortbestehen. Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass nach Auflösung und Stilllegung des realen Unternehmens auch real keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin mehr bestehen werden, jedoch schließt dies nicht aus, dass diese eine Reihe von finanziellen Ansprüchen gegen die Beigeladene geltend machen könnte. Auch hier ist nicht hinreichend klar, ob solche finanziellen Ansprüche überhaupt noch aussichtsreich verfolgt werden könnten, nachdem nach Aussage der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung die Endabwicklung im Gange, aber noch nicht abgeschlossen ist und nachdem im September 2012 die „Unzulänglichkeit der Masse“ festgestellt worden war. Letztlich ist es aber nicht Sache des Verwaltungsgericht, die Realisierbarkeit solcher Ansprüche abzuschätzen, sodass jedenfalls insoweit von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis auszugehen ist.
20 
Die auch sonst zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Die Klägerin ist ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, weil sie - zumindest aufgrund des allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abhilfebescheids des Versorgungsamts Gießen vom 19.03.2012 - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist, so dass ihr der besondere Schwerbehindertenschutz eingeräumt ist. Damit bedurfte die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt (§ 85 SGB IX).
22 
Über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 und ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1989, - 6 S 1 971/88 -). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO), insbesondere ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1994, - 7 S 2294/92 -, ). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu und im weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1637/97 -).
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Bei Ausübung ihres Ermessens hat sich die Behörde am Zweck des ermächtigenden Gesetzes zu orientieren. Nach § 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen unter anderem Anspruch auf Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdenden Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.07.2004, - 8 K 3370/03, - unter Bezugnahme auf Dau, Düwell, Haines (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX, 2002, Anm. 7 und 9 zu § 89). Schon nach dem SchwbG war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen der Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Dieser Aspekt hat auch die Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist. Diese Entscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287, 292 f und m. w. N. zum SchwbG).
24 
Haben die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache, stellt der Schwerbehindertenschutz besondere Anforderungen an die bei der Interessenabwägung immer zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 <38>-; Beschluss vom 18.09.1989 - 5 B 100.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2 und Beschluss vom 16.06.1990, - 5 B 1 27.89 -, Buchholz a.a.0. Nr. 3).
25 
Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten dagegen aus einem Grunde, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht, so kann dem Fürsorge- und Teilhabezweck des Schwerbehindertenrechts nur eine geringe bzw. gar keine Bedeutung zukommen. Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Integrationsamtes, bei seiner Entschließung die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Der besondere Schutz nach § 85 SGB IX ist dem Schwerbehinderten nämlich zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben, dem insbesondere die Prüfung obliegt, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Damit können bei der Entscheidung über die Zustimmung nur solche Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Anspruch auf Fürsorge und Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2012, - 5 C 16/11 -, ; Beschluss vom 31.07.2007, - 5 B 81/06 -, ; Urteil vom 02.07. 1992, aaO.; vgl. schon Urteil vom 28.11.1958, BVerwGE 8, 46 ff.).
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Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, juris; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -). Dabei kommt es in den Fällen wie hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausgangsbescheids an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.96, - 7 S 3383/94 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 07.03.1991, - 5 B 114/89 -, und Buchholz 436. 61 § 12 SchwbG Nr. 3), der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war. Die seither eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände können daher die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung nicht mehr berühren.
27 
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen hier vor.
28 
Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist entsprechend den Verfahrens- und Formvorschriften des SGB IX zustande gekommen. Insbesondere mangelt es der Zustimmung nicht an einer wirksamen Antragstellung.
29 
Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einzuräumen, dass aus dem Antragschreiben nicht ersichtlich ist, wer der unterzeichnende Herr B. ist und in welcher Eigenschaft er die Befugnis zur Antragstellung ausgeübt hat. Die Vermutung, es handele sich um eine unternehmensferne Person, hat die Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf ausgeräumt, dass es sich bei Herrn B. um den Personalleiter des bisherigen Unternehmens am Hauptsitz Ehingen gehandelt habe, dem gegenüber der Insolvenzverwalter nach seiner Einsetzung am 28.03.2012 weisungsbefugt war (vgl. § 80 InsO; vgl. zur regelmäßigen Befugnis des Personalleiters Dau/Düwell/Haines, SGB IX, LPK, 2. A., Anm. 7 zu § 87). Dies erklärt auch, weshalb der Antrag, was vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls, allerdings mangels rechtlicher Relevanz zu Unrecht, gerügt worden war, auf dem „normalen“ Briefbogen der Firma Schlecker e.K. verfasst worden war. Die Antragstellung erfolgte jedenfalls ausdrücklich „für den Insolvenzverwalter“ (vgl. dazu Dau/Düwell/Haines, aaO).
30 
Sollte es dem Herrn B. jedoch an der Befugnis zur Antragstellung gefehlt haben, wäre der Zustimmungsbescheid der Beklagten nur rechtswidrig, aber nicht nichtig; die fehlende Antragstellung lässt sich nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, für welchen die zeitlichen Beschränkungen nach Abs. 2 der Vorschrift nicht gelten, jederzeit nachholen. Demgemäß wäre die fehlende Antragstellung durch die entsprechende, zu Protokoll genommene, Erklärung der (unbeschränkt) Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nachgeholt worden (vgl. Schroeder-Printzen u.a., SGB X, Kommentar, 3.A., Anm. 4 zu § 41 mit weiteren Nachweisen). - Unter diesen Voraussetzungen musste das Gericht der Beigeladenen nicht mehr die Möglichkeit einräumen, die Legitimität der Antragstellung durch Herrn B. nachzuweisen.
31 
Andere Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich.
32 
Damit war das Ermessen grundsätzlich eröffnet. Eine Einschränkung des Ermessens nach § 89 SGB IX kommt, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, nicht in Betracht, weil die Beigeladene die für diese Ermessensreduktion erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Ohnehin fehlt es an einer Beschwer des schwerbehinderten Menschen, wenn das Integrationsamt die Entscheidung über die Zustimmung nicht auf § 89, sondern auf eine Ermessensermächtigung gem. § 85 SGB IX stützt (vgl. VG Köln, Urteil vom 03.12.2003, - 21 K 7252/02 - ).
33 
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte der Beklagte vorliegend davon ausgehen, dass betriebsbedingte Gründe auf Seiten der Beigeladenen für die beantragte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger dem Grunde nach vorlagen. Dies ist Kern der gesetzlichen Regelung nach § 1 Abs. 5 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG, wonach bei Abschluss eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die zu kündigenden Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung namentlich bezeichnet, eine Vermutung besteht, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. In einem solchen Fall kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer (von der Arbeitsgerichtsbarkeit) nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Allerdings vermag diese gesetzliche Regelung - entgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten - den Kündigungsschutz der Schwerbehinderten nach dem SGB IX nicht - umfassend - beiseite zu schieben, auch wenn die Betriebsparteien im Rahmen des Verfahrens nach § 1 KSchG verpflichtet sind, u.a. die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 1 der Norm). Damit ist nämlich keine generelle Verlagerung des Schutzes der Schwerbehinderten als einer hoheitlichen Aufgabe vom hoheitlich handelnden Beklagten hin zu den Betriebsparteien gemeint. Der Schwerbehindertenschutz obliegt auch in einem solchen Fall gemäß § 85 SGB IX dem Integrationsamt. Dieses darf im Rahmen seiner Ermessensbetätigung lediglich für den „Normalfall“ davon ausgehen, die Betriebsparteien hätten im Rahmen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Interessen der Schwerbehinderten innerhalb der Belegschaft ausreichend berücksichtigt, wenn insoweit substantiiert vorgetragen ist, dass die Betriebsparteien, etwa im Rahmen eines angewandten Punkte-Schemas, dafür Sorge getragen worden ist, dass die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen in ihrer Gesamtheit nicht ins Hintertreffen geraten (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteile vom 12.05.2011, - 11 K 5112/10 -, und vom 18.04.2005, - 8 K 4477/04 -, beide in ).
34 
Das war vorliegend allerdings gerade nicht der Fall. Denn der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung (nur) auf den sog. „Interessenausgleich“ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat vom 28.03.2012 bezogen und sich damit begnügt, dass die Klägerin in der Anlage 3 zum § 2 der Vereinbarung als „ausscheidende“ Beschäftigte (dort in der Liste 3.6 der betroffenen Bezirksleiterinnen) genannt wird.
35 
Bei diesem Interessenausgleich vom 28.03.2012 handelt es sich um einen solchen im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 und zugleich auch um einen Sozialplan im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Denn die als „Betriebsvereinbarung“ (vgl. § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG) bezeichnete Vereinbarung regelt - in § 2 - die geplante Betriebsänderung, nämlich die Schließung von mehr als 2000 im einzelnen aufgeführten Verkaufsstellen (s. Anlage 1 und reziprok Anlage 2) und die damit verbundene Entlassung von Beschäftigten (aufgeführt in Anlage 3). Andererseits werden auch Art und Ausmaß der Entschädigung ( vor allem in § 3: Übernahme in Transfergesellschaften; § 5: Bindung an Tarifverträge; §§ 6 und 7: Rückkehr und vorrangige Berücksichtigung), also das geregelt, was den Gegenstand eines Sozialplans (und somit einer Betriebsvereinbarung) darstellt. Bei der Anlage 3 handelt es sich zudem um eine namentliche Kennzeichnung der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG. Diese Kennzeichnung hat, wie schon ausgeführt, die gesetzliche Vermutung zur Folge, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Nach § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer (durch Arbeitsgerichte) nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
36 
Der „Interessenausgleich“ lässt jedoch nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt ist. Insbesondere bleibt völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG und unter Berücksichtigung ihres Teilhabeanspruchs nach dem SGB 9 besonders gewichtet worden ist und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthalten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Deshalb ist es insoweit auch unerheblich, dass dem Beklagten, wie seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, noch nicht einmal der vollständige Interessenausgleich mit Anlagen vorgelegen hat, sondern offenbar nur (Auszüge aus den) Anlagen.
37 
Die Beigeladene hat in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und der Beklagte hat die Beigeladene auch nicht zur Darlegung der Auswahlkriterien aufgefordert. Vielmehr hat er es genügen lassen, dass die Klägerin in der Anlage 3 aufgeführt wird und er hat die Klägerin in seiner Entscheidung nur formelhaft auf die Überprüfung durch das Arbeitsgericht und damit auf dessen alleinige Kompetenz verwiesen. Er hat auch nicht berücksichtigt, dass die Arbeitsgerichte wegen der gesetzlichen Vermutung aufgrund von § 1 Abs. 5 KSchG ebenfalls auf eine Prüfung grober Fehlerhaftigkeit beschränkt sind bei gleichzeitiger Beweislastumkehr zulasten des (schwerbehinderten) Arbeitnehmers. Der Beklagte hat damit die dargelegte Rechtslage nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt, und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er sich deren überhaupt bewusst war. Er hätte sich vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ vom 28.03.2012 der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen hat. Die Ermessensentscheidung ist daher fehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen hat, den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären (zum Umfang der Amtsermittlungspflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.).
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Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht Heilbronn mit Urteil vom 01.08.2012, - 8 Ca 71/12 -, ) im Falle einer (nicht schwerbehinderten) „Schlecker-Frau“ zum Ergebnis gekommen ist, dass die Sozialauswahl aufgrund desselben Interessenausgleichs vom 28.03.2012 grob fehlerhaft war, u.a. weil das dort erst auf nachdrückliche Anforderung des Gerichts dargelegte Punkte-Schema aus der Sicht der dortigen Klägerin schwerwiegend fehlerhaft war und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen ließ.
39 
Unter diesen Voraussetzungen kann offen bleiben, ob die Ermessensentscheidung nicht auch deshalb fehlerhaft ist, weil der Beklagte dem Gesichtspunkt keine Bedeutung geschenkt hat, dass die Beigeladene (vor und) nach der damals geplanten Entlassungsaktion die Pflichtquote für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt hatte und der Beklagte diesen Umstand nicht hinreichend gewichtet hat (vgl. dazu Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.05.2011, aaO.).
40 
Nach alledem hat der Beklagte das Ermessen nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes nach dem SGB IX ausgeübt. Daher war der Klage stattzugeben.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Abtrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gemäß § 188 S. 2 ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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