Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.01.2013 wird wiederhergestellt und gegen Nr. 3 des Bescheids angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
| | |
| | Der am 15.01.2013 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines vom Antragsteller noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2013 ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88, 122 Abs. 1 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des am 15.01.2013 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen das dreimonatige Aufenthaltsverbot in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.01.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) und gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- EUR in Nr. 3 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 12 LVwVG). Das gegen den Antragsteller verfügte dreimonatige Aufenthaltsverbot - es begann mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids an den Antragsteller am 14.01.2013 - betrifft den Bereich der Zufahrt zur Baustelle am ehemaligen Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs am Kurt-Georg-Kiesinger-Platz in Stuttgart. |
|
| | Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte, weswegen der Widerspruch des Antragstellers erfolgreich sein wird. |
|
| | Der Bescheid lässt bereits offen, auf welche konkrete Ermächtigungsgrundlage das Aufenthaltsverbot gestützt ist. Der Eingangssatz des Bescheids erwähnt zwar neben anderen Paragraphen des Polizeigesetzes auch § 27a PolG. In der Begründung des Bescheids - bescheidtechnisch umfasst die Begründung sowohl die Darstellung des Sachverhalts als auch die rechtliche Würdigung - wird § 27a PolG indes nicht mehr erwähnt; es fehlt eine präzise und damit transparente Darlegung der Ermächtigungsgrundlage. § 27a PolG ist in fünf Absätze gegliedert und regelt den Platzverweis (§ 27a Abs. 1 PolG), das - hier verfügte - Aufenthaltsverbot (§ 27a Abs. 2 PolG), den Wohnungsverweis (§ 27a Abs. 3 Satz 1 PolG) sowie das Rückkehr- und Annäherungsverbot (§ 27a Abs. 3 Satz 2 PolG). Aus der Begründung des Bescheids (Seite 2 vorletzter Absatz) wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin von § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG ausgeht. Sie zitiert den Wortlaut dieser Vorschrift, ohne den Bescheid insoweit zu optimieren, indem sie die Rechtsquelle (§ 27a Abs. 2 Satz 1 PolG) benennt, die sie wörtlich wiedergibt. Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei - also die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (§ 59 PolG) nach näherer Maßgabe des § 60 PolG - einer Person zu verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (§ 27a Abs. 2 Satz 2 PolG). Das Aufenthaltsverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 27a Abs. 2 Satz 3 PolG). |
|
| | Es kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG vorliegen. Da das Aufenthaltsverbot in das Freizügigkeitsrecht (Art. 11 Abs. 1 GG) eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, NJW 2005, 88 = VBlBW 2005, 138), hat der Gesetzgeber wegen des Kriminalvorbehalts (Art. 11 Abs. 2 letzte Alternative GG) den Erlass eines Aufenthaltsverbots davon abhängig gemacht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person im örtlichen Bereich des Aufenthaltsverbots eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Hiervon geht die Antragsgegnerin aus. Der Antragsteller sei seit dem 25.08.2010 im Zusammenhang mit Blockadeaktionen der Gegner des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ insgesamt 22mal polizeilich in Erscheinung getreten, wobei mehrere Strafanzeigen gegen den Antragsteller gefertigt worden seien, u.a. in 14 Fällen wegen Nötigung, in einem Fall wegen Widerstands gegen Polizeivollzugsbeamte und in einem weiteren Fall wegen Landfriedensbruchs. Eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen seines seit 2 ½ Jahren bekundeten Protestverhaltens gegen das Bahnprojekt scheint bisher jedoch noch nicht erfolgt zu sein. Hierzu bieten weder die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten noch das Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte. Den Akten lässt sich lediglich die nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 08.01.2013 erfolgte Mitteilung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 14.02.2013 an die Antragsgegnerin entnehmen, dass neben einer Vielzahl offener Ermittlungsverfahren - vorrangig wegen Nötigung - manche Verfahren vorläufig oder ganz eingestellt wurden, dass bezüglich des Verdachts dreier Nötigungen (am 31.08.2010, 03.09.2010 und 09.09.2010) „vor ca. 14 Tagen die Verhandlung“ stattfand, näheres hierzu aber dem Polizeipräsidium Stuttgart nicht bekannt sei, und dass wegen des Verdachts einer weiteren Nötigung (am 02.10.2012) ein „Strafbefehlsantrag Geldstrafe 20 TS zu 15,- EUR“ ergangen sei. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 08.01.2013 ausführt, es „muss davon ausgegangen werden, dass Sie in mindestens zwei Fällen den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB verwirklicht haben“ (S. 2 unten), legt sie nicht dar, um welche zwei Fälle es sich dabei handeln soll. Im Übrigen steht dieser Annahme die Unschuldsvermutung des Antragstellers entgegen. |
|
| | Die gesetzliche Wendung in § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen...“ widerspiegelt einen herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, 2012, E RdNr. 456). Liegt gegen den Antragsteller bisher keine rechtskräftige Verurteilung wegen seines Widerstandes gegen das genannte Bahnprojekt vor und lässt sich dem Antragsteller auch nicht die konkrete Ankündigung von Straftaten im Zusammenhang mit diesem Projekt nachweisen, erscheint es fraglich, ob der gesetzliche Tatbestand des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im örtlichen Bereich des Aufenthaltsverbots eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, erfüllt ist. Das kann hier jedoch letztlich ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob das verfügte Aufenthaltsverbot bezüglich seines räumlichen Geltungsbereichs dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) entspricht, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Hieran könnten insoweit gewisse Zweifel bestehen, als die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheids auf eine blaue Kennzeichnung in einem beigefügten Lageplan verweist. Dem Bescheid ist indes als Anlage kein Lageplan in dem Sinne beigefügt, wie er üblicherweise in baurechtlichen Verfahren verwendet wird (Darstellung von Grundstücksverhältnissen unter Benennung von Flurstücken und Verwendung eines Maßstabes), sondern ein Luftbild des westlichen Bereichs des Stuttgarter Hauptbahnhofs (ehemaliger sog. Nordflügel) bis hin zur Heilbronner Straße (B 27), an dessen unterem Rand ein blauer Rahmen in das Luftbild projiziert ist, welcher den räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots widerspiegeln soll. Die Verwendung des Luftbildes samt blauem Rahmen dürfte indes den räumlichen Geltungsbereich hinreichend kennzeichnen, so dass das Aufenthaltsverbot bezüglich seiner räumlichen Komponente jedenfalls bestimmbar sein dürfte, zumal der Kernbereich des Aufenthaltsverbots - die Zufahrtsfläche von der Heilbronner Straße aus zur eingezäunten Baustelle bis zum Eingangstor des Baustellengeländes - deutlich innerhalb des blauen Rahmens liegt. |
|
| | Das Aufenthaltsverbot wird sich im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb als rechtswidrig erweisen, weil die verfügte Dauer von drei Monaten unverhältnismäßig sein dürfte. Die Antragsgegnerin hat die gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten (§ 27a Abs. 2 Satz 3 PolG) mit der Begründung verfügt, diese Frist sei unter Würdigung des langen Zeitraums, während dem der Antragsteller im Zusammenhang mit Aktionen gegen „Stuttgart 21“ polizeilich in Erscheinung getreten sei, erforderlich. Die Tragfähigkeit des „polizeilich In-Erscheinung-Tretens“ begegnet - wie bereits ausgeführt - vor dem gesetzlich anders formulierten Tatbestand des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG rechtlichen Zweifeln. Der Antragsteller ist bisher nicht rechtskräftig verurteilt. Er ist also weder Erst- noch gar Wiederholungstäter. Ihm im Rahmen des ersten gegen ihn verfügten Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21“ sogleich die gesetzliche Höchstfrist aufzuerlegen, ist unverhältnismäßig. Von dieser Frist ist schließlich auch nicht der Polizeivollzugsdienst ausgegangen. Das Polizeipräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 27.11.2012 an die Antragsgegnerin ein Aufenthaltsverbot von zunächst vier Wochen beantragt. Diese verhältnismäßig erscheinende Dauer hat sich die Antragsgegnerin nicht zu eigen gemacht; sie hat sich mit dieser Dauer im Bescheid vom 08.01.2013 auch nicht auseinandergesetzt. |
|
| | Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot entfällt dessen sofortige Vollziehbarkeit und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 LVwVG, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- EUR (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) anzuordnen ist (§ 12 Satz 2 LVwVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
|
| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Entscheidung der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. |
|