Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
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| | Die Beigeladene betreibt das elektrische Übertragungsnetz (Energieversorgungsnetz) in Baden-Württemberg. Auf der Gemarkung der Antragstellerin befindet sich das Umspannwerk XXX, das nördlich der K XXX und östlich des Siedlungsgebietes der Antragstellerin im Außenbereich liegt. Südlich der K XXX liegt das Gewerbegebiet XXX. |
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| | Die Antragstellerin wendet sich gegen den Plan der Beigeladenen, die Umspannanlage um eine Blindleistungskompensationskondensatoranlage (im Folgenden: BA) zu erweitern. |
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| | Am 31.08.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die Erweiterung der Umspannanlage XXX um eine BA (Anlage nach Nr. 1.8 Spalte 2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Die Anlage soll an der Nord-Ost-Seite des bestehenden Umspannwerkes auf dem Grundstück Flurstück Nr. 671 in XXX errichtet werden und eine Fläche von etwa 27 m x 38 m in Anspruch nehmen. Sie soll mit einem separaten Zaun umgeben werden. Zur Steuerung soll ein Relaishaus errichtet werden. Das Baugrundstück liegt in südlicher Richtung unmittelbar an der K XXX von XXX nach XXX. In östlicher Richtung grenzt es an ein Waldgebiet, in nördlicher Richtung schließen sich landwirtschaftlich genutzte Grünflächen an, ebenso in westlicher Richtung. |
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| | Die Antragstellerin versagte am 24.01.2013 das Einvernehmen zu dem Vorhaben gemäß § 36 BauGB. |
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| | Die Beigeladene legte zu ihrem Genehmigungsantrag u. a. eine naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 23.11.2012 vor. Sie wurde von den Landschaftsarchitekten XXX und Partner erstellt. Dort wird ausgeführt, die Ergänzung des bestehenden Umspannwerkes führe am vorgesehenen Standort zu keinen grundsätzlich neuen Landschaftsbildbeeinträchtigungen, da das Vorhaben weder von der Art oder Dimensionierung der Anlagenteile grundsätzlich neue Elemente beinhalte noch zu neuen Sichtbeziehungen führe. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung und der geplanten Minimierungsmaßnahmen seien daher für das Schutzgut Landschaft keine zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft seien durch das Vorhaben nicht zu erwarten. - In dem Gutachten werden dann die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen aufgelistet. Hierauf wird Bezug genommen. |
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| | Das Landratsamt XXX- Umwelt und Gewerbeaufsicht - erteilte der Beigeladenen am 22.04.2013 die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Außerdem ersetzte es das Einvernehmen der Beigeladenen nach deren vorheriger Anhörung. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu beurteilen und als privilegiertes Vorhaben zulässig. Durch die Ausführung und Nutzung würden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt; die Erschließung sei gesichert. Nach § 54 Abs. 4 LBO könne die zuständige Genehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, wenn es rechtswidrig versagt worden sei. Die Antragstellerin habe keine städtebaulichen Gründe aufgezeigt, die dem Vorhaben entgegenstünden. Solche Gründe seien auch offensichtlich nicht zu erkennen. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG seien erfüllt. Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die untere Naturschutzbehörde habe gegen die Errichtung und den Betrieb der BA bei planmäßiger Umsetzung keine Bedenken. Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope würden durch das Vorhaben nicht berührt. Allerdings seien mit dem Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs.1 BNatSchG verbunden. Diese würden in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vom 23.11.2012 vollständig und richtig dargestellt und bewertet. Die dort genannten Ausgleichsmaßnahmen reichten zu einer nahezu vollständigen Kompensation der verursachten Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten und Biotope sowie des Schutzgutes Boden aus. Die ergangenen Nebenbestimmungen dienten der Sicherstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen. |
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| | Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid am 14.05.2013 Widerspruch, worauf die Beigeladene durch Schreiben vom 19.06.2013 beantragte, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen. |
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| | Das Landratsamt XXX erklärte durch Entscheidung vom 09.08.2013 die Genehmigung vom 22.04.2013 für sofort vollziehbar. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Widerspruch sei bisher nicht begründet worden. Er habe auch keine Erfolgsaussichten, da keine städtebaulichen Belange tangiert seien. Durch die Verzögerung des Baus entstehe der Beigeladenen ein erheblicher finanzieller Schaden. Auch ergebe sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung daraus, dass die schnellstmögliche Errichtung der Anlage für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg unabdingbar sei. Durch das Vorhaben seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin zu erwarten. |
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| | Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung erhob die Antragstellerin auch gegen diese Entscheidung am 02.09.2013 Widerspruch. |
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| | Die Beigeladene begann im August 2013 mit den Bauarbeiten für die BA. |
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| | Am 10.09.2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung trägt sie vor, die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Das Erweiterungsvorhaben sei nicht privilegiert. Der Antragsgegner habe die Frage der Ortsgebundenheit des Vorhabens nicht geprüft. Dies wäre aber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht erforderlich gewesen. Umspannwerke seien regelmäßig nicht auf einen bestimmten Standort angewiesen und damit auch nicht ortsgebunden. Ferner seien die naturschutzrechtlichen Vorgaben fehlerhaft geprüft und beurteilt worden. Die Belange des besonderen Artenschutzes seien gemäß §§ 44 ff. BNatSchG zu berücksichtigen. Dies sei vollständig unterblieben. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz des Büros XXX und Partner sei unvollständig und in den Ergebnissen teilweise nicht nachvollziehbar. Es liege ein von baulichen Eingriffen jeglicher Art unberührter Freiraum vor, in welchen sich nunmehr das Vorhaben der Beigeladenen „vorschiebe“. Die entsprechende Blickbeziehung werde vollständig zerstört. Dies hätte in die Bilanzierung eingestellt werden müssen. Die Schutzwürdigkeit der neu zur Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen sei selbständig zu beurteilen; diese wiesen in ihrer landschaftsbildprägenden Bedeutung eine erhebliche Wertigkeit auf. Unter Berücksichtigung der gravierenden Eingriffe in das Landschaftsbild würde sich ein viel größeres, nicht ausgleichbares und auch nicht abwägbares Defizit ergeben. Ferner hätte es einer Prüfung der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB niedergelegten öffentlichen Belange bedurft. Die Erweiterungsfläche sei als solche nicht vorbelastet und auch nicht von weiteren baulichen Anlagen umgeben. Die natürliche Eigenart der Landschaft hätte berücksichtigt werden müssen. Ebenso sei der Erholungswert der Landschaft von Bedeutung. Die Antragstellerin habe Anspruch auf Beachtung der Voraussetzungen des § 35 BauGB. Sie habe das Einvernehmen rechtmäßig versagt; die Entscheidung des Landratsamts XXX vom 22.04.2013 verletze sie in ihren eigenen Rechten. Bereits deshalb sei dem Antrag stattzugeben. Darüber hinaus drohe im Fall einer Fortsetzung der bereits begonnenen Bauarbeiten die Schaffung vollendeter und nicht mehr reversibler Tatsachen. Die Dringlichkeit des Vorhabens sei nicht nachgewiesen. Eventuell bereits entstandene Schäden fielen in die ausschließliche Risikolage der Beigeladenen. |
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| | Die Antragstellerin beantragt, |
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| | die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts XXX vom 22.04.2013 in Verbindung mit der Entscheidung des Landratsamts XXX vom 09.08.2013 über die Anordnung des Sofortvollzugs der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung wiederherzustellen. |
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| | Der Antragsgegner beantragt, |
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| | Er erwidert, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Art und Ausführung der Anlage begründeten auch eine Ortsgebundenheit. Eine Durchführung des Vorhabens im Innenbereich sei bereits aufgrund der räumlichen Ausdehnung und in Ermangelung eines geeigneten Standorts nicht in Betracht gekommen. Ein Heranrücken der Anlage an die Wohnbebauung wäre auch aus Sicht der Antragstellerin nicht wünschenswert gewesen. Darüber hinaus hätte in diesem Fall eine neue Höchstspannungsleitung errichtet werden müssen, um die BA mit dem Umspannwerk XXX zu verbinden. Das Vorhaben diene auch der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. Die übrigen auf das Vorhaben anzuwendenden Voraussetzungen des § 35 BauGB seien ebenfalls erfüllt. Die gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB erforderliche Rückbauverpflichtung sei am 11.11.2013 abgegeben worden. Die von der Beigeladenen beantragte Auflage sei am 12.11.2013 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügt worden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG liege nicht vor. Das Baugrundstück und die angrenzenden Flächen seien sowohl vom Büro XXX und Partner als auch vom Kreisökologen in Augenschein genommen und artenschutzrechtlich beurteilt worden. Es sei also durchaus eine Potentialanalyse durchgeführt worden, die angemessen gewesen sei. Weder auf dem Betriebsgrundstück noch im näheren Umfeld seien Hinweise auf aktuelle Vorkommen oder auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten festzustellen gewesen. Es habe sich daher auch kein Erfordernis für eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung ergeben. Die Konzeption von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Reptilien sei lediglich unter dem Vorzeichen geschehen, die sich aus der Eingriffsregelung nach § 15 ff. BNatSchG ergebenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einem fachlich vernünftigen Ziel unterzuordnen. Die vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung behandle alle getroffenen Schutzgüter. Gegen § 15 BNatSchG werde nicht verstoßen. Auch sei weder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes noch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft anzunehmen. Durch die Erweiterung des Umspannwerks entstehe zwar eine graduelle Mehrbelastung, doch entspreche diese dem bisherigen Charakter der bereits stark überformten Landschaft. Auch handle es sich bei dem Baugrundstück um durchschnittliches Grünland ohne Gehölzstrukturen. Das Landschaftsbild werde sich nach Durchführung der Minimierungs-/Kompensationsmaßnahmen vielfältiger und strukturierter darstellen. Auch würden die neu zur Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen keinen Schutzstatus im naturschutzrechtlichen Sinn besitzen. Sonstige öffentliche Belange stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung würden überwiegen. |
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| | Die Beigeladene beantragt ebenfalls, |
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| | Sie trägt vor, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.04.2013 sei rechtmäßig. Ihr Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Die BA sei schon aus geographischen Gründen ortsgebunden. Auch sei die Anlage für die Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg unabdingbar. Die Blindleistungsbereitstellung aus Kraftwerken in der Regelzone der Beigeladenen sei rückläufig. Die niedrigen Spannungen könnten bei entsprechenden Betriebszuständen zu einem Spannungskollaps und hierdurch zu einem Zusammenbruch der Energieversorgung führen. Um die Systemsicherheit wiederherzustellen, müsse die Beigeladene dafür Sorge tragen, die bereitgestellte Blindleistung zu erhöhen und damit an die nach der Energiewende neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Nach einer Studie bestehe im XXX-württembergischen Höchstspannungsnetz ein Bedarf an Zubau von induktiver Blindleistung. Das Umspannwerk XXX sei ein idealer Standort für die Einbindung von Blindleistung und damit verbunden für die Spannungserhöhung im betroffenen Netzraum. Dies habe auch die Bundesnetzagentur bestätigt. Für das Vorhaben bestehe ein spezifischer Standortbezug. Selbst wenn man die Prüfung der Ortsgebundenheit um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anreicherte, wäre der Privilegierungstatbestand erfüllt. Der Beigeladenen sei es nicht zuzumuten, auf einen Standort im Innenbereich auszuweichen. Auch die Antragstellerin benenne keinen solchen Standort. Außerdem müsste dann eine neue Höchstspannungsfreileitung zum Umspannwerk XXX errichtet werden. Zudem könne die Beigeladene über das Baugrundstück im Außenbereich verfügen, im Innenbereich wäre dagegen erst noch Grunderwerb notwendig. Hinzu kämen enorme Mehrkosten. Die BA diene auch der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. Die übrigen Voraussetzungen für eine privilegierte Zulassung lägen ebenfalls vor. |
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| | Die Antragstellerin habe die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei der Verwirklichung des Vorhabens nicht substantiiert aufgezeigt. Für eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften sei auch nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG liege kein Ermittlungsdefizit vor. Der von der Beigeladenen beauftragte Umweltgutachter habe eine Begehung des Plangebiets durchgeführt. Das Baugrundstück sei auch den Fachbehörden des Antragsgegners bekannt. Bei der Beschreibung des Bestandes im Gutachten sei zu Recht festgestellt worden, dass die von der Planung unmittelbar betroffenen Rasen- und Wiesenflächen für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften allenfalls eine allgemeine bis geringe Bedeutung aufweisen würden. Hinweise auf Vorkommen besonders seltener oder gefährdeter Arten lägen nicht vor. Weitergehende Ermittlungen seien daher nicht erforderlich gewesen. Eine Kollision mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei Ausführung des Vorhabens sei nach den zutreffenden Ergebnissen der Bestandsaufnahme nicht zu erwarten. Auch die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) durch den Antragsgegner und den von der Beigeladenen beauftragten Gutachter sei fehlerfrei. Es sei nicht verkannt worden, dass das Baugrundstück selbst ein bisher von baulichen Eingriffen unberührter Freiraum sei. Auch die unmittelbare Sichtbeziehung von der Ortsrandlage zu den Waldflächen sei sowohl dem Gutachter als auch dem Antragsgegner bekannt. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes könnten jedoch entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht isoliert für ein Grundstück festgestellt werden. Abzustellen sei auf einen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter, der das Landschaftsbild bei großflächiger Betrachtungsweise für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung als gestört empfinden müsse. Nach diesem Maßstab sei der Eingriff in das Landschaftsbild nur von geringer Bedeutung. Das Gebiet werde geprägt durch das bestehende Umspannwerk, zahlreiche mit diesem Umspannwerk in Verbindung stehende Freileitungen sowie durch die angrenzenden Waldflächen. Die Vielzahl technischer Anlagen führe zu einer erheblichen Vorbelastung des Landschaftsbildes und mithin zu einer entsprechenden Entwertung. Auch die Eignung für Zwecke der Erholung in der freien Landschaft sei durch die Vorbelastungen bereits erheblich gestört. Auch die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung leide an keinem Rechtsfehler. Der Antragsgegner habe sich unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens ein eigenes Urteil gebildet. Er sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft als ausgeglichen bzw. ersetzt gelten würden. Auch andere, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannte öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien korrekt abgearbeitet worden. Beim öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft sei eine funktionelle Abweichung des Vorhabens von der näheren Umgebung nicht erkennbar, weil bereits eine bedeutende Zahl vergleichbarer baulicher Anlagen vorhanden sei, die dann ebenfalls den Charakter der Landschaft mitbestimmten. Das verhältnismäßig kleine Baugrundstück zwischen Umspannwerk und Waldrand habe auch keine nennenswerte Erholungsfunktion. Eine Verunstaltung liege ebenfalls nicht vor. |
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| | Die Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien als gering zu bewerten. Durchgreifende Argumente gegen die Standortwahl der Beigeladenen seien nicht vorgebracht worden. Selbst wenn der Vortrag zu den artenschutz- und naturschutzrechtlichen Fragen durchgriffe, käme nicht die Aufhebung der Genehmigung, sondern allenfalls ihre Ergänzung durch zusätzliche naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen in Betracht. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien unter Berücksichtigung der Vorbelastung gering. Die Eingriffe in das Landschaftsbild würden durch die festgelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen minimiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der baldigen Fertigstellung der Anlage. Sie diene der Sicherung der Netzstabilität im Höchstspannungsnetz der Beigeladenen in Ostwürttemberg. Die baldige Inbetriebnahme sei dringlich, damit kritische Netzzustände vermieden werden könnten. Auch würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu hohen Stillstands-Kosten bei den Bauunternehmen und zu Reservierungskosten für nicht abgerufene Bestellungen bei den Lieferanten der komplexen technischen Anlagen führen. |
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| | Am 20.11.2013 legte die Beigeladene noch eine Bürgschaftsurkunde der XXX vom 15.11.2013 vor. |
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| | Die einschlägigen Akten des Landratsamts XXX liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. |
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| | Der Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entscheidung des Landratsamts XXX vom 09.08.2013 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) begehrt. Diese Entscheidung ist kein Verwaltungsakt, und daher ist der Widerspruch dagegen nicht statthaft (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 -10 S 1767/94-, juris und den vom Antragstellerin-Vertreter im Widerspruchsschreiben vom 30.08.2013 selbst zitierten Kommentar von Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 80 Rdnr. 78). Insoweit war die Rechtsbehelfsbelehrung in der Entscheidung vom 09.08.2013 unrichtig. Dies ist aber im Ergebnis unschädlich, weil der Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO zulässig ist, soweit er den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung vom 22.04.2013 betrifft. Da das Landratsamt XXX auf den Antrag der Beigeladenen diese Genehmigung für vollziehbar erklärt hat (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen, und das Gericht verfährt nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO. Im Übrigen hatte der Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens ohnehin keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 4 S. 5 LBO). |
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| | Der zulässige Teil des Antrages ist aber nicht begründet. Das Gericht sieht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.04.2013 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Ersetzung des Einvernehmens anzuordnen. |
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| | Das Landratsamt hat in der Entscheidung vom 09.08.2013 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. |
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| | Im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Interessenabwägung bewertet das Gericht das Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihres Widerspruchs geringer als die Interessen, die für die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sprechen. Maßgebend hierfür sind die schlechten Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer sich an das Widerspruchsverfahren eventuell anschließenden Anfechtungsklage. |
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| | Es spricht derzeit vieles dafür, dass die Änderungsgenehmigung vom 22.04.2013 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, insbesondere nicht in ihrer Planungshoheit. Sie dürfte das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB zu Unrecht versagt haben, sodass das Landratsamt befugt war, es nach § 54 Abs. 4 LBO zu ersetzen. Hierbei wurde nach § 54 Abs. 4 S. 6 und 7 LBO verfahren. Die Argumente der Antragstellerin gegen eine baurechtliche und naturschutzrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen führen aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg des Widerspruchs: |
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| | Das Vorhaben dürfte nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sein. Insbesondere scheitert die Privilegierung nicht an der Ortsgebundenheit der BA. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass auch Einrichtungen der öffentlichen Versorgung zu dem vorgesehenen Standort eine der Ortsgebundenheit gewerblicher Betriebe vergleichbare Beziehung haben, die allenfalls graduell abgeschwächt sei (BVerwG, Urteile vom 21.01.1977 -4 C 28.75-, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 39 und vom 16.06.1994 -4 C 20/93-, BVerwGE 96, 95). Im Urteil vom 20.06.2013 -4 C 2/12-, NVwZ 2013, 1288 hat das Bundesverwaltungsgericht dies nochmals bekräftigt, es allerdings für Mobilfunksendeanlagen modifiziert und insoweit um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ergänzt. Dies gilt aber nicht für jedes Vorhaben, das unter § 35 Abs. 1 BauGB fällt und damit auch nicht für das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. zu den Auswirkungen des Urteils vom 20.06.2013 Gatz, jurisPR-BVerwG 19/2013 Anm. 3). Damit bleibt es bei der Rechtsprechung, dass der Standortbezug bei den Anlagen der öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gegeben ist, als sie leitungsgebunden sind, wobei eine „kleinliche“ Prüfung der Ortsgebundenheit nicht angebracht ist (so ausdrücklich nochmals das Urteil vom 20.06.2013). Nach diesem Maßstab ist das Vorhaben ortsgebunden. Die Beigeladene trägt - auch unter Verweis auf den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 28.08.2012 - zurecht vor, dass die Blindleistungsbereitstellung in der Regel lokal erfolgen muss und dass die Netzspannung in XXX-württemberg nur durch den Bau von Kondensatoren gestützt werden kann, weil sich dort keine Großkraftwerke befinden, die den Einsatz eines Phasenschiebers ermöglichen (vgl. zu den technischen Voraussetzungen der Blindleistungskompensation den Artikel in Wikipedia unter dem Stichwort „Blindleistung“). Dies führt zwingend zu dem Standort beim vorhandenen Umspannwerk XXX. |
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| | Dass die geplante BA der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient, ist unzweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 20.06.2013 nochmals seine Rechtsprechung zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals bekräftigt, wonach die eigentliche Zweckbestimmung darin liegt, Missbrauch begegnen zu können. Anhaltspunkte dafür hat das Gericht aber nicht, zumal das Bauvorhaben auch durch die Bundesnetzagentur gebilligt worden ist. |
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| | Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stehen dem Vorhaben der Beigeladenen auch keine öffentlichen Belange entgegen, insbesondere nicht diejenigen, die sich aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB ergeben. |
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| | Artenschutzrechtliche Verbote im Sinne des § 44 BNatSchG sind gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2013 -4 C 1/12-, BauR 2013, 1828, nach dem Prüfprogramm von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zugleich Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Landratsamt XXX hatte also auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Dies hat es mit voraussichtlich nicht zu beanstandendem Ergebnis getan. |
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| | Es spricht vieles dagegen, dass gegen § 44 BNatSchG verstoßen wurde. Der Antragsgegner hat bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs-und Verletzungstatbestand erfüllt ist, einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum. Dieser bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin können und müssen die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen nicht auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden; beide Schutzregelungen haben nämlich unterschiedliche Schutzobjekte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist beim Artenschutz eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen werden sich regelmäßig aus zwei Quellen speisen, nämlich erstens aus einer Bestandsaufnahme vor Ort und zweitens aus einer Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und Literatur (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 -9 A 14/07- BVerwGE 131, 274). |
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| | Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen des Landratsamts XXX mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Es hat seiner Beurteilung ein Fachgutachten eines renommierten Landschaftsarchitektenbüros zugrundegelegt. Das Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Auswertung der Umweltdaten im betroffenen Gebiet und, wie sich aus S. 6 ff. des Gutachtens ergibt, aus einer Untersuchung vor Ort. Weitere Untersuchungen waren voraussichtlich nicht erforderlich, weil der Gutachter (S. 7 ) zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, dass Hinweise auf Vorkommen besonders seltener oder gefährdeter Arten nicht vorliegen und auch nicht zu erwarten sind. Auch die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts kommt in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2012 zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung und Realisierung der in dem Gutachten dargestellten Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen ein adäquater Ausgleich der vorhabenbedingten Eingriffe erfolge. Gegen das Vorhaben bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Das Gericht hat weder Zweifel am methodischen Vorgehen der sachkundigen Stellen noch an der Ermittlungstiefe. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf das Vorkommen der Zauneidechse sowie auf ein Jagdhabitat (beispielsweise Greifvögel, Fledermäuse) hinweist, ist dem mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2013 a.a.O. entgegenzuhalten, dass der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (vgl. auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 9). Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Vertreter der Beigeladenen weist mit Recht darauf hin, dass Zauneidechsen scheue, mobile Tiere sind, die bei einer Gefahr flüchten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zum Überleben gerade auf das Baugrundstück angewiesen wären. Im Übrigen ist als Kompensationsmaßnahme nach S. 12 des Gutachtens vom 23.11.2012 ein Reptilienlebensraum mit allen Strukturelementen eines Ganzjahres-Lebensraumes vorgesehen Was das Jagdhabitat angeht, wird im Gutachten der Verlust von Wiesenflächen im Vergleich zu den verbleibenden Flächen im Umfeld als nicht signifikant bezeichnet. Unter diesen Umständen scheidet aller Voraussicht nach auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aus. Ebenso spricht nichts für eine Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Nahrungshabitate und Jagdgebiete zählen nicht zu den Schutzgütern der Vorschrift (vgl. Landmann/Rohmer a.a.O., § 44 BNatSchG Rdnr. 14). Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. Gutachten vom 23.11.2012, S. 6 unter 4.4. Arten und Lebensgemeinschaften / Biotoptypen). |
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| | Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wird das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten; damit dürfte auch insoweit kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB vorliegen. Im Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landwirtschaft und ihren Erholungswert ist maßgebend, dass durch das bereits vorhandene Umspannwerk eine erhebliche Vorbelastung besteht. Das Landschaftsbild würde nur dann verunstaltet, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 -4 C 6/87-, NVwZ 1991, 64). Eine Verunstaltung ist daher nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 -4 B 7/03-, BauR 2004,295). Hierbei ist kein kleinräumiger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 a.a.O.), sodass entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht nur auf die neu in Anspruch genommenen Flächen abgestellt werden darf. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das vorhandene Umspannwerk eine solche Verunstaltung ausschließt. Unter diesen Umständen scheidet voraussichtlich auch ein Verstoß gegen §§ 13 ff. BNatSchG, insbesondere gegen § 15 Abs. 2 BNatSchG aus. |
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| | Bereits die geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs begründen ein gegenüber den Interessen der Antragstellerin deutlich vorgehendes Interesse an der baldigen Verwirklichung des Vorhabens. Die Antragstellerin hat mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht die Erteilung des Einvernehmens verweigert. Hinzu kommt das erhebliche öffentliche Interesse an einer gesicherten Energieversorgung. |
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| | Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Antrag gestellt und damit am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientierte sich bei der Höhe des Streitwerts an Nr. 19.3 des Streitwertkataloges 2013. Da das Verfahren die Hauptsache ganz vorwegnimmt, war der Streitwert nicht zu reduzieren (1.5 des Streitwertkataloges). |
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