Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 1375/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg.
Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 den parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ mit folgendem Auftrag ein (vgl. LT-Drucksache 15/1074):
A. Unter Hinzuziehung aller Akten, die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags von Bedeutung sind, folgende Aspekte und Vorgänge zu untersuchen:
Das Verhalten der ehemaligen Landesregierung im Zusammenhang mit dem Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH, insbesondere
1. wer zu welchem Zeitpunkt wem gegenüber ein Interesse am Erwerb oder Verkauf der EnBW-Anteile der EdF geäußert hat;
2. wer die Verhandlungen auf Seiten des Landes, wer auf Seiten der EdF geführt hat bzw. wer daran beteiligt war und wer über die Vorgespräche bzw. laufenden Verhandlungen zu welchen konkreten Verhandlungsinhalten zusätzlich informiert war;
3. ab welchem Zeitpunkt ein konkretes Verhandlungsergebnis bzw. ein Vertragsentwurf vorlag und welchen Inhalts dieses/r war;
4. ab welchem Zeitpunkt und mit welchem Auftrag Dritte, u. a. M. St. und G. L., in die Verhandlungen eingebunden waren;
5. ob anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen zum 6. Dezember 2010 eine Unternehmensbewertung bzw. ein selbstständiges Bewertungsverfahren zur Transaktion („Due Diligence“) durchgeführt wurde und zu welchem Ergebnis diese geführt haben:
10 
a) wenn ja, ob die tatsächlich erfolgte Bewertung, insbesondere hinsichtlich der Risiken der Transaktion, für ein Geschäft dieser Größenordnung angemessen – auch unter rechtlichen Gesichtspunkten – und nach den Regeln der kaufmännischen Sorgfalt hinreichend war;
b) wenn nein, warum keine Bewertung bzw. „Due Diligence“ erfolgte;
11 
6. ob eine Auftragserteilung an die beratenden Unternehmen, insbesondere an M. St. und G. L., in der vorgenommenen Form, insbesondere ohne Durchführung einer Ausschreibung, rechtlich, insbesondere vergaberechtlich, zulässig und hinsichtlich der konkreten Konditionen ihrer Beauftragung branchenüblich war;
12 
7. warum bzw. auf wessen Initiative zwischen den beratenden Firmen und der N. GmbH, hier insbesondere zwischen M. St. und der N. GmbH, eine beidseitige Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der Transaktion vereinbart wurde;
13 
8. ob M. St. vor der Durchführung dieses Erwerbsvorgangs bzw. während des Zeitraums der Vertragsverhandlungen auch in einem vertraglichen Beratungsverhältnis zur EdF stand;
14 
9. welche Honorarvereinbarungen zwischen dem Land und den beratenden Firmen bestanden und bestehen und ob diese rechtlich ordnungsgemäß und deren Konditionen branchenüblich sind;
15 
10. welche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Land bzw. der N. GmbH und den beratenden Unternehmen M. St. und G. L. im Hinblick auf den Ankauf und Erwerb der EnBW-Anteile der EdF und im Hinblick auf mögliche weitere Transaktionen eingegangen worden sind;
16 
11. in welchem Umfang vor Durchführung des Erwerbsvorgangs durch G. L. eine Beratung stattfand, insbesondere auch zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erwerbs durch die damalige Landesregierung ohne Einschaltung des Parlaments, und ob diese Beratung ordnungsgemäß, insbesondere frei von Pflichtverletzungen, erfolgte;
17 
12. welchen Gegenstand die rechtliche Beratung durch G. L. hatte, insbesondere ob auch dahingehend beraten wurde, ob es (ggf. auch unter Zugrundelegung einer erhöhten Eilbedürftigkeit) andere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb ohne Nutzung des Notbewilligungsrechts durch den Finanzminister gegeben hätte und falls ja, warum die damalige Landesregierung diese Alternativen nicht wahrgenommen hat;
18 
13. welche Gründe bestanden haben, den Rückkauf gerade am 6. Dezember 2010 zu tätigen, insbesondere ob und falls ja, aus welchen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit wegen der Gefahr einer Übernahme durch weitere Kaufinteressenten bestanden hat;
19 
14. ob die damalige Landesregierung mit der EdF im Hinblick auf die Problematik des Parlamentsvorbehaltes über einen aufschiebend bedingten und/oder zeitlich späteren Vollzug der Transaktion verhandelt hat, wer an dieser konkreten Verhandlung beteiligt war und wie die damalige Antwort auf Seiten der EdF lautete;
20 
15. wer die Entscheidung getroffen hat, keinen Parlamentsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen;
21 
16. ob der gezahlte Kaufpreis für die EnBW-Anteile der EdF zum Zeitpunkt des Kaufs angemessen und marktgerecht war; insbesondere
22 
a) auf welcher Grundlage der Kaufpreis ermittelt wurde;
b) ob die Höhe des Kaufpreises durch die beratenden Unternehmen, insbesondere M. St., vor Abschluss der Transaktion überprüft wurde und, wenn ja, wie diese Bewertung aussah und wer auf Seiten der Landesregierung über dieses Bewertungsergebnis informiert wurde;
23 
17. welche Mitglieder der damaligen Landesregierung bzw. Fachministerien zu welchem Zeitpunkt in die Vorbereitungen und/oder den Abschluss des Erwerbs eingebunden waren und welche weiteren Personen an den Gesprächen und Verhandlungen teilgenommen haben bzw. beratend tätig waren bzw. welche Mitglieder der damaligen Landesregierung bzw. Fachministerien über die vorstehenden Vorgänge ganz oder zumindest teilweise informiert waren;
24 
18. wie die auf Seiten der damaligen Landesregierung Verantwortlichen, insbesondere der damalige Ministerpräsident Mappus und der damalige Staatsminister Rau, ihr Handeln dokumentiert haben, und wo und in welcher Form dies hinterlegt ist;
25 
19. wer die Verhandlungen über den Rückkauf zu welchem Zeitpunkt mit welchen Protokollen dokumentiert hat und ob diese Protokolle vollumfänglich vorhanden und zugänglich sind;
26 
20. ob dem Land durch den tatsächlichen Ablauf des Ankaufs der Anteile ein Schaden entstanden ist, der bei pflichtgemäßer Beratung durch die beratenden Unternehmen bzw. durch ein rechtmäßiges Verhalten der damaligen Landesregierung nicht entstanden wäre und falls ja, wer den Schaden zu vertreten hat;
27 
21. welche Gründe es für die Landesregierung gab, den Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durchzuführen und wie der Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH finanziert und abgewickelt wurde;
28 
22. wie, von wem, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Inhalten und mit welchen Ergebnissen die Landesregierung beraten wurde;
29 
23. seit wann das Staatsministerium im Besitz aller Unterlagen zum Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH ist, seit wann es Zugang zu den Unterlagen von G. L. und M. St. hatte und was die Akten von G. L. und M. St. zum Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH belegen;
30 
24. seit wann Herr Ministerpräsident Kretschmann und Frau Ministerin Krebs der Inhalt der Staatsministeriumsvermerke zum Thema Parlamentsvorbehalt im Zusammenhang mit dem Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH bekannt ist und vor allem, seit wann sie den genauen, in diesen Vermerken dokumentierten Ablauf der diesbezüglichen Verhandlungen kennen;
31 
25. warum die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Prüfung des gesamten Vorgangs so spät eingeleitet worden ist, insbesondere ob eine Ausschreibungspflicht vorlag und ob dies der Grund war.
32 
In den Jahren 2012 und 2013 wurde der Kläger mehrfach im Beisein seiner rechtlichen Berater vom Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen.
33 
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.1.2014 begehrte der Kläger gegenüber dem Untersuchungsausschuss die Gewährung der Rechtsstellung eines Betroffenen. Der Kläger sei deshalb über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten (§ 19 Abs. 8 UAG). Außerdem stehe dem Kläger nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme sowie das Recht zu, sich eines Beistands zu bedienen (§ 19 Abs. 6 UAG). Darüber hinaus ergebe sich aus der Gesamtschau der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes und aus den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 1, 2 und 103 Abs. 1 GG sein Recht, an der Beweisaufnahme aktiv mitzuwirken und insbesondere ein eigenes Fragerecht zu erhalten.
34 
In der Sitzung am 28.1.2014 stellte der Untersuchungsausschuss fest, der Kläger sei Betroffener im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG. In einem Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses an den Bevollmächtigten des Klägers vom 28.1.2014 wurde dies mit der jüngsten Berichterstattung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Protokollen der im Rahmen des an die französischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchens vernommenen Zeugen begründet. Als Betroffener habe der Kläger ein Recht auf mündliche oder schriftliche Stellungnahme zeitlich vor der Befragung weiterer Zeugen. Die Stellungnahme könne vom Kläger selbst oder von einem seiner Beistände abgegeben werden. Es stehe in seinem Ermessen, ob er sich als Betroffener von weiteren Beiständen begleiten lasse. Des Weiteren stehe dem Kläger nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG das Recht zu, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein. Soweit der Kläger ein eigenes Beweisantrags- und Fragerecht geltend mache, stehe ihm ein solches nach den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht zu. Als Betroffener erhalte der Kläger aber sämtliche Protokolle der bisherigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses.
35 
Mit Schreiben vom 30.1.2014 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, es stelle sich die Frage, ob die ihm übersandten Protokolle alle Ausschusssitzungen umfassten. Der übersandte Ordner beginne mit der 3. Sitzung, es fehlten dann die 9., 13. und 16. Sitzung. Mit weiterem Schreiben vom 3.2.2014 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, er insistiere darauf, dass vor Abgabe einer Stellungnahme des Klägers die bisherigen Beweiserhebungen vollständig zur Kenntnis zu bringen seien. Er halte es für naheliegend, dass der Ausschuss auch weitere Beweise, insbesondere Urkunden, verwertet habe, etwa in Form von amtlichen Auskünften gemäß § 14 Abs. 1 UAG oder durch Zugänglichmachung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative UAG. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses werde gebeten, die hierzu gebotene Unterrichtung ohne Verzug durchzuführen.
36 
Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses erklärte darauf mit Schreiben vom 6.2.2014: Er bestätige die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen im Hinblick auf die von dem Untersuchungsausschuss durchgeführte Beweisaufnahme. Nach § 19 Abs. 8 Satz 2 UAG sei der Betroffene über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn bezögen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstünden. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift seien alle Protokolle, die die öffentliche und nicht-öffentliche Beweisaufnahme des Ausschusses beträfen, übersandt worden. Bei den vom Ausschuss zurückgehaltenen Ausschussprotokollen handele es sich um solche, die ausschließlich Verfahrensfragen zum Thema hätten und gerade nicht die Beweisaufnahme beträfen. Soweit im Schreiben vom 3.2.2014 um Unterrichtung über weitere von dem Untersuchungsausschuss verwerte Beweise gebeten werde, sei darauf hinzuweisen, dass die wesentlichen Ergebnisse der Beweiserhebung in den übersandten Protokollen abgebildet seien. Ein Anspruch auf Akteneinsicht sei dem Untersuchungsausschussgesetz nicht zu entnehmen. Dem Kläger stehe als Betroffenen nach § 19 Abs. 8 Satz 2 UAG ein Anspruch auf Unterrichtung über die wesentlichen Ergebnis der bisherigen Beweiserhebung zu. Diesen Anspruch habe der Ausschuss mit der Übersendung der Protokolle über sämtliche Beweiserhebungen erfüllt.
37 
Der Klägervertreter machte mit Schreiben an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 9.2.2014 geltend, sein Mandant habe nicht nur die Rechte aus § 19 UAG, sondern auch diejenigen aus § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG. Aus dem Vernehmungsprotokoll des Ausschusses sei zu entnehmen, dass dem Ausschuss umfangreichste schriftliche Beweismittel zur Verfügung stünden, die von den Ausschussmitgliedern jeweils nach freiem Ermessen bei den Vernehmungen ausgesucht, zu Vorhaltezwecken eingesetzt und hierbei auch immer wieder wörtlich verlesen worden seien. Offensichtlich seien allen Ausschussmitgliedern die gesamten dem Ausschuss übermittelten Schriftstücke zugänglich gemacht worden. § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG begründe aber auch für den Betroffenen das Recht, dass ihm diese Schriftstücke zugänglich gemacht würden. Dieses Recht werde hiermit förmlich geltend gemacht.
38 
Mit Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 21.2.2014 wurde dem Klägervertreter mitgeteilt, dass der Ausschuss dem Antrag auf Zugänglichmachung der als Beweismittel dienende Schriftstücke gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugestimmt habe. Es würden nun die gesamten dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Unterlagen daraufhin durchgesehen, inwieweit diese als Beweismittel gedient hätten und damit zugänglich gemacht werden könnten. Der Kläger erhalte die 71 Beweisanträge, die vom Ausschuss beschlossen worden seien, als Anlage. Mit weiterem Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 19.3.2014 wurde dem Klägervertreter mitgeteilt, der Untersuchungsausschuss habe am 18.3.2014 beschlossen, die als Beweismittel dienenden Schriftstücke dem Betroffenen zugänglich zu machen. Eine Einsichtnahme in die entsprechenden Aktenteile sei ab dem 24.3.2014 bis längstens zur Beratung des Abschlussberichtes im Landtag, die nach bisherigem Stand am 30.4.2014 erfolgen solle, möglich.
39 
Bereits am 17.3.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
40 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
41 
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger alle Unterlagen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG, die vom Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, bedingungslos zugänglich zu machen und
das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
42 
Zur Begründung wird vorgetragen:
43 
Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage, jedenfalls als Verpflichtungsklage, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger als Betroffener im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss einen Anspruch auf Zugänglichmachung von Beweisunterlagen aus § 19 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG habe. Zwar stehe dem Kläger kein umfassendes Recht auf Akteneinsicht zu. Der Kläger habe aber ein Recht auf Zugang zu sämtlichen Beweismitteln, entweder durch Verlesung im Ausschuss oder durch sonstige Zugänglichmachung, damit ihm der gleiche und gleichzeitige Informationsstand eingeräumt werde, wie den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses. Verwehre der Untersuchungsausschuss dem Kläger diese Rechtsposition, verstoße er gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG. Der Untersuchungsausschuss habe auf die Beweisanträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 28, 45, 62 und 63 (vgl. AS 31 bis 57) entsprechende Beweisbeschlüsse gefasst, die nach ihrem Wortlaut jeweils die „Beiziehung“ bzw. „Vorlage“ von Dokumenten beträfen. Dem Kläger stehe das Recht zu, dass er Zugang zu sämtlichen Dokumenten erhalte. Im vorliegenden Fall habe es sich der Untersuchungsausschuss vorbehalten, eine Vorauswahl zu treffen. Wie aus dem Schreiben vom 21.2.2014 deutlich werde, sei der Untersuchungsausschuss nicht bereit, dem Kläger alle dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Unterlagen auszuhändigen.
44 
Dem Kläger seien von dem Zeitpunkt an, ab dem er Betroffener im Sinne des § 19 Abs. 1 UAG sei, ausnahmslos alle als Beweismittel dienende Schriftstücke im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG zeitgleich mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich zu machen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG gehe im Grundsatz davon aus, dass Beweismittel vor dem Untersuchungsausschuss verlesen werden. Damit würden sie nicht nur allen Mitglieder des Untersuchungsausschusses, sondern auch dem Betroffenen zugänglich gemacht. Denn der Betroffene habe nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG selbstverständlich das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Diese vom Gesetz vorgesehene Grundkonstellation werde schon dann unterlaufen, wenn ein Untersuchungsausschuss die Beweismittel, die nicht verlesen würden, dem Betroffenen später zugänglich machen würde als seinen Mitgliedern. Sinn und Zweck des Anspruchs des Klägers auf Zugänglichmachung von Beweismitteln belege dies zusätzlich. Dieser bestehe darin, dass der Betroffene den gleichen Informations- und Kenntnisstand habe wie die Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Nur eine solche Auslegung entspreche dem Gebot des fairen Verfahrens, zu dem über Art. 3 Abs. 1 GG auch das Gebot der Waffengleichheit gehöre.
45 
Der Beklagte beantragt,
46 
die Klage abzuweisen.
47 
Der Kläger verlange Einsicht in sämtliche Schriftstücke, die der Untersuchungsausschuss auf der Grundlage von Beweisbeschlüssen erhalten habe, insbesondere im Rahmen der Aktenvorlagepflicht nach § 14 UAG. Damit verkenne der Kläger, dass § 21 UAG nur die Fälle erfasse, in denen Schriftstücke förmlich durch Beweiserhebung in öffentlicher Verhandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV in das Untersuchungsausschussverfahren eingeführt werden. Schriftstücke, die lediglich dem Ausschuss vorlägen, aber nicht Gegenstand seiner Beweiserhebungen in öffentlicher Verhandlungen würden, fielen nicht unter § 21 Abs. 1 UAG. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV sehe vor, dass die Ausschüsse die Beweise in öffentlicher Verhandlung erheben würden, welche sie oder die Antragsteller für erforderlich erachteten. An diesen verfassungsrechtlichen Beweiserhebungsbegriff knüpfe auch das Untersuchungsausschussgesetz an. Das zeige sich besonders deutlich in der Regelung des § 12 UAG, welche die Niederschriften über Sitzungen des Untersuchungsausschusses zum Gegenstand habe. § 12 Abs. 2 Satz 1 UAG bestimme dabei, dass die Beweiserhebungen wörtlich protokolliert werden. Damit sei sichergestellt, dass in den Niederschriften über Sitzungen des Untersuchungsausschusses dort verlesene Schriftstücke oder sonst zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Schriftstücke erwähnt und entweder mit ihrem vollen Wortlaut oder mit ihrem wesentlichen Aussagegehalt protokolliert sind. Was nicht Gegenstand dieser Beweiserhebung in einer Verhandlung des Untersuchungsausschusses gewesen sei, könne der Untersuchungsausschuss weder feststellen noch zum Gegenstand von Berichten nach § 23 UAG machen. Dieser durch die Landesverfassung vorgegebene, verhandlungsgebundene Begriff der Beweiserhebung schlage auf die Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG durch. Die Formulierung „andere als Beweismittel dienende Schriftstücke“ sei in Abgrenzung zu den in § 21 Abs. 1 Satz 1 UAG zuvor behandelten Protokollen im Sinne von § 13 Abs. 5 UAG zu verstehen. Bis zu diesem Zeitpunkt dienten sie noch nicht als Beweismittel, sondern der Einsatz als Beweismittel werde lediglich vorbereitet. Die gegenteilige Auffassung des Klägers sei mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Sie laufe darauf hinaus, dass sämtliche Schriftstücke und sonstige Unterlagen, welche den Ausschluss auf der Grundlage von Beweisbeschlüssen durch Dritte erreichten (z.B. durch Aktenvorlage nach § 14 UAG), schon als Beweismittel dienten. Dies gehe an den typischen Abläufen in Untersuchungsausschüssen vorbei, die sowohl dem Verfassungsgeber wie dem Gesetzgeber beim Erlass des Untersuchungsausschussgesetzes bekannt gewesen seien. Typischerweise zögen parlamentarische Untersuchungsausschüsse eine Vielzahl von Akten bei, die für das Verfahren wesentliche Tatsachen enthalten könnten. Die eigentliche Sachverhaltsermittlung erfolge im parlamentarischen Untersuchungsverfahren jedoch während der Beweiserhebung in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Bei parlamentarischen Untersuchungen sei es, anders als in Gerichtsverfahren, immer der Ausschuss, der entscheide, ob er ihm zugegangene Schriftstücke als beweisrelevant ansehe und deshalb förmlich in das Verfahren einführe oder bei seinen Arbeiten als unbeachtlich einstufe und deshalb nicht zum Gegenstand der Beweiserhebung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV und § 12 Abs. 2 UAG mache.
48 
Der Kläger habe nicht nur Einblick in alle Schriftstücke, die in einer Beweiserhebung als Beweismittel gedient hätten, erhalten, sondern ihm seien auch Kopien dieser Schriftstücke überlassen worden. Damit seien ihm die genannten Schriftstücke im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG zugänglich gemacht worden, so dass der aus dieser Bestimmung folgende Anspruch erfüllt worden sei. Einen allgemeinen Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht sehe das Untersuchungsausschussrecht nicht vor.
49 
Der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen“ hat seine Tätigkeit am 4.6.2014 beendet (LT-Drs. 15/5300, vgl. auch die Pressemitteilung des Untersuchungsausschusses vom 4.6.2014).
50 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Der Kläger begehrt, ihm alle Unterlagen die vom Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen („EnBW-Deal“) aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, bedingungslos zugänglich zu machen.
52 
Die Klage ist unzulässig (I); im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II).
I.
53 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Zwar handelt es sich bei dem beklagten Untersuchungsausschuss um ein Organ des Landtages (Art. 35 LV) und damit um ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt allerdings nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung materiell Verwaltungstätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.1995 - 11 TG 3617/95, 11 TG 3618/95 -; OVG NRW, Urteil vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.5.1986 - Bs IV 318/86 -; jeweils juris). Dass der Kläger als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg ebenfalls die Stellung eines Verfassungsorgans hatte, ändert daran nichts. Denn der Kläger macht nicht etwa besondere Rechte eines Verfassungsorgans geltend. Vielmehr stützt er sich auf die jedem Bürger zustehenden Rechte eines „Betroffenen“ im Untersuchungsausschussverfahren.
54 
Für die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
55 
Das Untersuchungsausschussgesetz gewährt dem Betroffenen (§ 19 Abs. 1 UAG) im Einzelnen geregelte Informationsrechte. So ist er nach § 19 Abs. 8 UAG, sofern er erst im Verlauf der Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener erhält, über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG sind dem Betroffenen als Beweismittel dienende Schriftstücke zugänglich zu machen, sofern sie nicht vor dem Untersuchungsausschuss verlesen worden sind. Die Gewährung dieser Informationsrechte dient dazu, die Mitwirkungsrechte des Betroffenen im Untersuchungsausschuss (insbesondere das Recht zur Abgabe einer Sachdarstellung) effektiv wahrnehmen zu können, um auf diese Weise auf den Verlauf und das Ergebnis der Untersuchung Einfluss zu nehmen. Diesen Zweck kann der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Vorbemerkung vor § 40, Rnr. 8a und § 113, Rnr. 217) nicht mehr erreichen. Denn der Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ hat seine Tätigkeit inzwischen beendet, so dass für den Kläger keine Möglichkeit mehr besteht, auf den Verlauf und das Ergebnis der Untersuchung Einfluss zu nehmen. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stellt sich deshalb als nutzlos dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorbemerkung vor § 40, Rnr. 38).
56 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein fortbestehendes Informationsinteresse damit begründet, die vollständige Kenntnis der vom Untersuchungsausschuss beigezogenen Unterlagen sei zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs erforderlich. Vom Kläger ist allerdings nicht dargetan, dass die Kenntnis der beigezogenen Unterlagen für die Verfolgung eines Amtshaftungsanspruchs förderlich ist. Im Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache 7 K 806/14 (vgl. die Entscheidungsgründe I Nr. 3) hat die Kammer ausgeführt, dem Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ könne nicht vorgeworfen werden, die Ehre oder das Persönlichkeitsrecht des Klägers schuldhaft verletzt zu haben (was eine Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch wäre). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich aus den vom Untersuchungsausschuss beigezogenen Unterlagen etwas ergeben könnte, das eine andere Bewertung rechtfertigt.
II.
57 
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet.
58 
Der Kläger stützt sein Begehren auf Zugänglichmachung von vom Untersuchungsausschuss beigezogenen Unterlagen auf § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG („Andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind von dem Untersuchungsausschuss zu verlesen, wenn sie nicht allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den Betroffenen zugänglich gemacht werden oder wenn der Ausschuss die Verlesung beschließt.“).
59 
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass dem Kläger alle Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, zugänglich zu machen sind.
60 
Der Kläger erhielt Einsicht in die vom Untersuchungssauschuss als Beweismittel verwerteten Schriftstücke (vgl. die Beweismittelliste in den Akten des Beklagten). Er begehrt darüber hinaus die Zugänglichmachung aller Unterlagen, die der Untersuchungsausschuss aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen hat, also auch der Unterlagen, die der Untersuchungsausschuss beigezogen, aber in seinen Verhandlungen nicht verwertet hat.
61 
Aus § 21 UAG ergibt sich, auf welche Weise Akten bzw. Unterlagen als Urkunden in das Untersuchungsausschussverfahren eingeführt werden. Dies geschieht in Anlehnung an die Regelung des § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich durch Verlesung des Schriftstücks in öffentlicher Sitzung (Ausnahme: § 21 Abs. 2 UAG) und wörtlicher Protokollierung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UAG). Grund für die Regelung ist der Informationsanspruch der Öffentlichkeit (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage, § 17, Rnr. 43). Die vom Kläger herangezogene Bestimmung regelt zugleich eine Ausnahme vom Verlesungsgebot für als Beweismittel dienende Schriftstücke: Sieht der Ausschuss von einer Verlesung eines als Beweismittel dienenden Schriftstückes ab, ist erforderlich, dass das Schriftstück sowohl allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses als auch den Betroffenen zugänglich gemacht wird. Ein Schriftstück wird einer Person dann zugänglich gemacht, wenn diese die Möglichkeit erhält, vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen.
62 
Für den Betroffenen, dem grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweiserhebungen zusteht (§ 19 Abs. 7 Satz 1 UAG), ist damit gewährleistet, dass er von den in der Verhandlung zu erhebenden Beweisurkunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 LV), die der Untersuchungsausschuss für erforderlich erachtet, Kenntnis erhält, sei es durch Verlesung, sei es durch Zugänglichmachung der als Beweismittel dienenden Schriftstücke.
63 
Aus Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG nur auf die Beweiserhebung in der Sitzung selbst bezieht, also lediglich die Verwertung von Beweismitteln meint. Der gesamte Prozess der Sachverhaltsaufklärung (Beschaffung und Sicherung von Beweismitteln), der der Verwertung von Beweismitteln vorgelagert ist, wird von § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG nicht erfasst. Würde der Anspruch auf Zugänglichmachung von als Beweismittel dienenden Schriftstücken auf sämtliche Unterlagen erstreckt, die sich der Untersuchungsausschuss zu Informationszwecken beschafft hat (nach der Praxis aufgrund von Beweisbeschlüssen), liefe das auf einen allgemeinen Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht hinaus, den das Untersuchungsausschussgesetz (auch nach Auffassung des Klägers) nicht kennt (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 23, Rnr. 27).
64 
Soweit sich der Kläger unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG auf das Gebot der Waffengleichheit beruft, wonach er den gleichen Informations- und Kenntnisstand wie die Mitglieder des Untersuchungsausschusses haben müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass der Untersuchungsausschuss dem Betroffenen nicht gleichgeordnet gegenübersteht. Im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Funktion sind dem Untersuchungsausschuss vielmehr Befugnisse verliehen (wie das Recht auf Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Aussagegenehmigung, vgl. § 14 UAG), die dem Betroffenen nicht zustehen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Kläger könne gegenüber dem Untersuchungsausschuss „Waffengleichheit“ beanspruchen.
65 
Nach alledem kann der Kläger nicht beanspruchen, ihm alle Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, bedingungslos zugänglich zu machen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
51 
Der Kläger begehrt, ihm alle Unterlagen die vom Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen („EnBW-Deal“) aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, bedingungslos zugänglich zu machen.
52 
Die Klage ist unzulässig (I); im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II).
I.
53 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Zwar handelt es sich bei dem beklagten Untersuchungsausschuss um ein Organ des Landtages (Art. 35 LV) und damit um ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt allerdings nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung materiell Verwaltungstätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.1995 - 11 TG 3617/95, 11 TG 3618/95 -; OVG NRW, Urteil vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.5.1986 - Bs IV 318/86 -; jeweils juris). Dass der Kläger als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg ebenfalls die Stellung eines Verfassungsorgans hatte, ändert daran nichts. Denn der Kläger macht nicht etwa besondere Rechte eines Verfassungsorgans geltend. Vielmehr stützt er sich auf die jedem Bürger zustehenden Rechte eines „Betroffenen“ im Untersuchungsausschussverfahren.
54 
Für die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
55 
Das Untersuchungsausschussgesetz gewährt dem Betroffenen (§ 19 Abs. 1 UAG) im Einzelnen geregelte Informationsrechte. So ist er nach § 19 Abs. 8 UAG, sofern er erst im Verlauf der Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener erhält, über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG sind dem Betroffenen als Beweismittel dienende Schriftstücke zugänglich zu machen, sofern sie nicht vor dem Untersuchungsausschuss verlesen worden sind. Die Gewährung dieser Informationsrechte dient dazu, die Mitwirkungsrechte des Betroffenen im Untersuchungsausschuss (insbesondere das Recht zur Abgabe einer Sachdarstellung) effektiv wahrnehmen zu können, um auf diese Weise auf den Verlauf und das Ergebnis der Untersuchung Einfluss zu nehmen. Diesen Zweck kann der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Vorbemerkung vor § 40, Rnr. 8a und § 113, Rnr. 217) nicht mehr erreichen. Denn der Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ hat seine Tätigkeit inzwischen beendet, so dass für den Kläger keine Möglichkeit mehr besteht, auf den Verlauf und das Ergebnis der Untersuchung Einfluss zu nehmen. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stellt sich deshalb als nutzlos dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorbemerkung vor § 40, Rnr. 38).
56 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein fortbestehendes Informationsinteresse damit begründet, die vollständige Kenntnis der vom Untersuchungsausschuss beigezogenen Unterlagen sei zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs erforderlich. Vom Kläger ist allerdings nicht dargetan, dass die Kenntnis der beigezogenen Unterlagen für die Verfolgung eines Amtshaftungsanspruchs förderlich ist. Im Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache 7 K 806/14 (vgl. die Entscheidungsgründe I Nr. 3) hat die Kammer ausgeführt, dem Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ könne nicht vorgeworfen werden, die Ehre oder das Persönlichkeitsrecht des Klägers schuldhaft verletzt zu haben (was eine Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch wäre). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich aus den vom Untersuchungsausschuss beigezogenen Unterlagen etwas ergeben könnte, das eine andere Bewertung rechtfertigt.
II.
57 
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet.
58 
Der Kläger stützt sein Begehren auf Zugänglichmachung von vom Untersuchungsausschuss beigezogenen Unterlagen auf § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG („Andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind von dem Untersuchungsausschuss zu verlesen, wenn sie nicht allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den Betroffenen zugänglich gemacht werden oder wenn der Ausschuss die Verlesung beschließt.“).
59 
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass dem Kläger alle Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, zugänglich zu machen sind.
60 
Der Kläger erhielt Einsicht in die vom Untersuchungssauschuss als Beweismittel verwerteten Schriftstücke (vgl. die Beweismittelliste in den Akten des Beklagten). Er begehrt darüber hinaus die Zugänglichmachung aller Unterlagen, die der Untersuchungsausschuss aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen hat, also auch der Unterlagen, die der Untersuchungsausschuss beigezogen, aber in seinen Verhandlungen nicht verwertet hat.
61 
Aus § 21 UAG ergibt sich, auf welche Weise Akten bzw. Unterlagen als Urkunden in das Untersuchungsausschussverfahren eingeführt werden. Dies geschieht in Anlehnung an die Regelung des § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich durch Verlesung des Schriftstücks in öffentlicher Sitzung (Ausnahme: § 21 Abs. 2 UAG) und wörtlicher Protokollierung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UAG). Grund für die Regelung ist der Informationsanspruch der Öffentlichkeit (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage, § 17, Rnr. 43). Die vom Kläger herangezogene Bestimmung regelt zugleich eine Ausnahme vom Verlesungsgebot für als Beweismittel dienende Schriftstücke: Sieht der Ausschuss von einer Verlesung eines als Beweismittel dienenden Schriftstückes ab, ist erforderlich, dass das Schriftstück sowohl allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses als auch den Betroffenen zugänglich gemacht wird. Ein Schriftstück wird einer Person dann zugänglich gemacht, wenn diese die Möglichkeit erhält, vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen.
62 
Für den Betroffenen, dem grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweiserhebungen zusteht (§ 19 Abs. 7 Satz 1 UAG), ist damit gewährleistet, dass er von den in der Verhandlung zu erhebenden Beweisurkunden (vgl. Art. 35 Abs. 2 LV), die der Untersuchungsausschuss für erforderlich erachtet, Kenntnis erhält, sei es durch Verlesung, sei es durch Zugänglichmachung der als Beweismittel dienenden Schriftstücke.
63 
Aus Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG nur auf die Beweiserhebung in der Sitzung selbst bezieht, also lediglich die Verwertung von Beweismitteln meint. Der gesamte Prozess der Sachverhaltsaufklärung (Beschaffung und Sicherung von Beweismitteln), der der Verwertung von Beweismitteln vorgelagert ist, wird von § 21 Abs. 1 Satz 2 UAG nicht erfasst. Würde der Anspruch auf Zugänglichmachung von als Beweismittel dienenden Schriftstücken auf sämtliche Unterlagen erstreckt, die sich der Untersuchungsausschuss zu Informationszwecken beschafft hat (nach der Praxis aufgrund von Beweisbeschlüssen), liefe das auf einen allgemeinen Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht hinaus, den das Untersuchungsausschussgesetz (auch nach Auffassung des Klägers) nicht kennt (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 23, Rnr. 27).
64 
Soweit sich der Kläger unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG auf das Gebot der Waffengleichheit beruft, wonach er den gleichen Informations- und Kenntnisstand wie die Mitglieder des Untersuchungsausschusses haben müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass der Untersuchungsausschuss dem Betroffenen nicht gleichgeordnet gegenübersteht. Im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Funktion sind dem Untersuchungsausschuss vielmehr Befugnisse verliehen (wie das Recht auf Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Aussagegenehmigung, vgl. § 14 UAG), die dem Betroffenen nicht zustehen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Kläger könne gegenüber dem Untersuchungsausschuss „Waffengleichheit“ beanspruchen.
65 
Nach alledem kann der Kläger nicht beanspruchen, ihm alle Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, bedingungslos zugänglich zu machen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

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