Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 2096/14

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.04.2014 gegen Ziffer 1 des Bescheides des Landratsamtes H. vom 25.03.2014 wird wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des genannten Widerspruchs gegen Ziffer 3 des genannten Bescheides angeordnet, jeweils mit der Maßgabe, dass

- der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erklärt, inwieweit die Firma H. Alttextilien und Störstoffe vom Antragsteller entgegennimmt und,

- sofern die Firma H. vom Antragsteller Alttextilien und/oder Störstoffe entgegennimmt, der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nachweist, dass sich die Firma H. ihm gegenüber auf unbestimmte Zeit zur Abnahme dieser Alttextilien und Störstoffe verpflichtet hat und,

- sofern die Firma H. vom Antragsteller Alttextilien und/oder Störstoffe entgegennimmt, der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner unter Verweis auf eine konkrete Zertifizierungsurkunde darlegt, dass die Firma H. als Entsorgungsfachbetrieb zur Verwertung und/oder Beseitigung von Alttextilien bzw. Störstoffen zertifiziert ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

3. Der Streitwert wird auf 10.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller betreibt das gewerbliche Sammeln von Alttextilien in Form einer Containersammlung.
Der Antragsteller zeigte mit einem beim Antragsgegner am 28.01.2013 eingegangenen Formschreiben eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern/Textilien/Schuhen mittels Sammelcontainern an. Die Sammlung solle regelmäßig wöchentlich erfolgen, die voraussichtliche Sammelmenge liege bei ca. 2000 kg wöchentlich. Die Altkleider/Textilien/Schuhe sollten über die Firma T. in Polen (Fa. T.) entsorgt werden. Der Antragsteller fügte seiner Anzeige eine Liste mit genauen Containerstellplätzen bei. In dieser sind sowohl Standorte in der Stadt H. als auch Standorte im Landkreis H. sowie in anderen Landkreisen aufgeführt. Des Weiteren legte der Antragsteller ein Dokument vor, wonach der Fa. T. in Polen eine Genehmigung zur Abfallwiederverwertung erteilt wurde. Schließlich fügte der Antragsteller seiner Anzeige eine Bestätigung der Firma H. bei, dass diese für den Antragsteller Abfälle unter dem Abfallschlüssel „19 12 08 Textilien“ entsorge.
Der Antragsgegner machte den Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.03.2013 darauf aufmerksam, dass die der Anzeige beigefügten Unterlagen und Angaben nicht ausreichend seien. Erforderlich seien noch Nachweise und Angaben zum Umsatz, zur Größe des Unternehmens, zum Personal sowie zum Fuhrpark. Zudem würden Angaben darüber benötigt, ob die Container im öffentlichen Raum oder auf privaten Grundstücken aufgestellt werden sollten. Die jeweiligen Genehmigungen seien in Kopie einzureichen. Weiter solle der Antragsteller erklären, ob sich seine Angabe, 2000 kg wöchentlich sammeln zu wollen, allein auf den Landkreis H. beziehe. Schließlich solle der Antragsteller weitere Angaben zu den Firmen T. und H. machen.
Der Antragsteller teilte daraufhin am 25.03.2013 telefonisch mit, seine Firma verfüge über sechs Vollzeitkräfte und vier Teilzeitkräfte sowie vier Sammel-LKWs. Die Mengenangabe der Containersammlung im Landkreis H. werde überprüft und erneut mitgeteilt. Die Fa. H. entsorge die Störstoffe. Die Kleidung, die verwertet werde, werde zur Fa. T. geschickt.
Am 12.04.2013 reichte der Antragsteller erneut eine Containerstandortliste zur Akte und legte diverse Stellplatzverträge vor. Auf der Containerstandortliste steht handschriftlich vermerkt: „Gesamt ca. 7 Tonnen/Monat“.
Mit Schreiben vom 19.11.2013 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die Sammlung zu untersagen, und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Sammlung stünden „überwiegende öffentliche Interessen“ entgegen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit Schreiben vom 12.12.2013 mit, eine Stellungnahme sei ihm nicht möglich, da der Antragsgegner im Anhörungsschreiben lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt habe.
Mit Bescheid vom 25.03.2014, dem Antragsteller zugestellt am 01.04.2014, untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, im Landkreis H. Altkleider/Textilien/Schuhe zu sammeln (Nr. 1. des Bescheids), und ordnete den Sofortvollzug an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Anordnung zuwider handele, drohte der Antragsgegner ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 EUR an (Nr. 3). Es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person. Die eingereichte Containerstandplatzliste sei unvollständig. Es sei dem Antragsgegner bekannt geworden, dass in E., Landkreis H., in der Hauptstraße 60 ein Altkleidercontainer aufgestellt worden sei. Der Antragsteller habe es versäumt, die Stellplatzliste um diesen Standort zu ergänzen. Auch habe der Antragsteller dem Antragsgegner keine vollständigen Stellplatzerlaubnisse zukommen lassen. Aus den eingereichten Unterlagen könne zudem keine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle bestätigt werden. Es sei unklar, bei welcher Firma die Sortierung und Verwertung der gesammelten Ware stattfinde. Der Sammlung stünden weiterhin überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Sammlung gefährde spätestens im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. der von diesem beauftragten Dritten. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger führe bereits eine Textilien-/Altkleider-/Schuhsammlung auf seinen Recyclinghöfen durch. Weitere Depotcontainer würden eingerichtet. Außerdem würde die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen. Ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei nicht mehr gesichert, weil aufgrund der Sammlung des Antragstellers und der Sammlungen weiterer gewerblicher Sammler kein tragfähiges Mengengerüst für ein Leistungsverzeichnis erstellt werden könne. Zudem könne sich der gewerbliche Sammler jederzeit von seiner Sammlung zurückziehen. Die gewerbliche Sammlung des Antragstellers sei nicht wesentlich leistungsfähiger als die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotene Sammlung. Auf Bestandsschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen. Die Untersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Es seien keine milderen, gleich geeigneten Mittel erkennbar. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung. Dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger entstehe durch die getrennte Sammlung von Abfällen, die einen Markt hätten, durch Dritte ein erheblicher finanzieller Verlust durch entgangene eigene Erlöse. Dies habe Auswirkungen auf die Gebührenkalkulationen und die Gebührensätze.
Der Antragsteller hat gegen die Untersagungsverfügung am 29.04.2014 Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden wurde. Am 02.05.2014 hat er zudem einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller macht geltend, Altkleider seien bereits kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Zudem sei der Antragsgegner für den Erlass der Untersagungsverfügung nicht zuständig und eine Untersagung der Sammlung nur binnen drei Monaten nach der Anzeige zulässig gewesen. Die Ausführungen des Antragsgegners seien unzutreffend. Er habe im Anzeigeverfahren ausreichende Angaben zur beabsichtigten Sammlung und zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemacht. Die Firma S. (Fa. S.) entsorge die von ihm aussortierten Störstoffe, die er nicht an die Fa. T. nach Polen liefere. Die Fa. S. habe sich ihm gegenüber auf unbestimmte Dauer zur ordnungsgemäßen Entsorgung aller in seiner Sammelstelle anfallenden Abfälle zur Verwertung verpflichtet. Die Firma A. (Fa. A.) wiederum beseitige die von der Fa. T. aussortierten Altkleider, die nicht der Wiederverwendung und Wiederverwertung zugeführt würden. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde durch seine Sammlung nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Alttextilienmarkt sei groß genug für ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und gewerblicher Sammler. Seine Sammlung sei zudem wesentlich leistungsfähiger als die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Schließlich könne er sich auf Vertrauensschutz berufen, da er seine Sammlung bereits bei Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt habe.
10 
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags,
11 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.04.2014 gegen Ziffer 1 des Bescheides des Landratsamtes H. vom 25.03.2014 wiederherzustellen und gegen Ziffer 3 anzuordnen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Anträge zurückzuweisen.
14 
Der Antragsteller habe bei seiner Anzeige keine ausreichenden Angaben zur Art, zum Ausmaß und zur Dauer der Sammlung gemacht. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sei weiterhin nicht gewährleistet. Die Entsorgungsbestätigung der Fa. H. enthalte keine Angaben zur Abfallmenge und zur Dauer der vertraglichen Beziehungen, die Abnahme der Störstoffe sei nicht garantiert und es sei unklar, ob die Fa. H. als Verwertungsunternehmen zertifiziert sei. Die Verwertung durch die Fa. S. sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch die Angaben zur Fa. T. seien unzureichend. Die Abnahme der Stoffe durch die Fa. T. sei nicht garantiert. Zudem sei unklar, wie die Fa. T. die Alttextilien verwerte und ob das Unternehmen hierzu ausreichend zertifiziert sei. Die Verwertung durch die Fa. A. schließlich sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Die Sammlung des Antragstellers gefährde weiterhin spätestens im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Neben der Sammlung des Antragstellers seien weitere 51 gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen mit einer zu erwartenden Sammelmenge von insgesamt rund 5.000 Tonnen/Jahr angezeigt worden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sammele hingegen nur 800 Tonnen/Jahr. Die Sammlung des Antragstellers unterlaufe zudem ein bereits durchgeführtes Vergabeverfahren. Die Erfassung und Verwertung der Alttextilien sei unter Angabe der voraussichtlich anfallenden Mengen an Alttextilien europaweit ausgeschrieben worden. Der Antragsgegner zahle dem Gewinner der Ausschreibung ein Entgelt. Die Verwertungserlöse stünden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
16 
1. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29.04.2014 gegen die Untersagung in Ziffer 1 des Bescheids vom 25.03.2014 hat Erfolg.
17 
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung. Bei seiner Entscheidung hat es zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob die Anordnung des Sofortvollzuges durch die Behörde formell rechtmäßig war. Maßgeblich zu berücksichtigen sind zum anderen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
18 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist dem Antrag mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe stattzugeben. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges (a)). Auch ist dem Antrag nicht bereits deshalb - in vollem Umfang - stattzugeben, da das Gericht den Einwänden des Antragstellers folgt, der Antragsgegner sei für den Erlass der Untersagungsverfügung nicht zuständig, eine Untersagung der Sammlung nur binnen drei Monaten nach der erfolgten Anzeige zulässig gewesen oder Altkleider unterfielen nicht dem Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (b)). Der Antrag hat aber mit der tenorierten Maßgabe Erfolg, da die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen, auf die der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung gestützt hat, nach summarischer Prüfung nicht vorliegen (c)). Nach Aktenlage bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Vorbehaltlich vom Antragsteller noch vorzulegender einzelner Unterlagen ist weiter davon auszugehen, dass die vom Antragsteller gesammelten Textilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Der Sammlung des Antragstellers dürften zudem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
19 
a) Die Anordnung des Sofortvollzuges war formell rechtmäßig. Sie wurde insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend begründet. Hierzu bedarf es auf den Einzelfall bezogener, konkreter Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 28. Erg.-Lfg. 2015, § 80 Rn. 247). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid. Die Anordnung wurde mit dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung begründet. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu befürchten, dass der Antragsteller vollendete Tatsachen schaffe, indem er werthaltige Abfälle sammele. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzuges bewusst war.
20 
b) Der Antragsgegner dürfte für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständig gewesen sein.
21 
Gemäß § 18 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Gesetz vom 24.02.2012, in Kraft getreten am 01.06.2012 (BGBl. I S. 212, 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324, 1346) (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)) hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Das Landratsamt war die zuständige Behörde in diesem Sinne. Gemäß Art. 83, Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG obliegt die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren den Ländern, sofern sie, wie im Regelfall und so auch hier, Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Landesabfallgesetz (Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. 2008, 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 802, 809) (LAbfG)) bestimmen dementsprechend, dass der Vollzug Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Gesetz vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986, 1991), außer Kraft getreten am 01.06.2012 aufgrund Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212, 264) (KrW-/ AbfG)) - und mangels einer neueren Regelung damit auch des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Nachfolgegesetz des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes - den unteren Verwaltungsbehörden als unteren Abfallrechtsbehörden obliegt. Untere Verwaltungsbehörden in den Landkreisen sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG die Landratsämter.
22 
Ein Zuständigkeitsmangel dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mit Blick auf eine mögliche Interessenkollision vorliegen. Gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregelung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, § 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG bestehen nach summarischer Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit eine kompetentielle „Neutralitätspflicht“ als Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird, folgt daraus nicht zwingend die Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass die Aufgabenbereiche „behördlicher Vollzug des KrWG“ und „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet werden müssen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2013 - 17 L 260/13 -, juris Rn. 15 ff.). Das mag zweckmäßig und rechtspolitisch wünschenswert sein, rechtsstaatlich geboten ist eine solche organisatorische Aufgabentrennung aber nicht. Erforderlich ist allein die neutrale Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörde. Diese kann auch bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeiten in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise dadurch gesichert werden, dass behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 22). Vorliegend ist von einer solchen behördeninternen Trennung auf Seiten des Landratsamts H. auszugehen. Das Organigramm des Landratsamts (im Internet abrufbar unter http://www...de zuletzt abgerufen am 25.08.2015) zeigt, dass der Abfallwirtschaftsbetrieb im Dezernat 2 (Finanzen und Liegenschaften) angesiedelt ist, wohingegen der angegriffene Bescheid von der zum Dezernat 3 (Staatliche Verwaltung I) gehörenden Abteilung Bauen, Umwelt und Nahverkehr erlassen wurde. Der Abfallwirtschaftsbetrieb wird von Herrn A. geleitet, das Dezernat 2 von Herrn B.. Der Abteilung Bauen, Umwelt und Nahverkehr steht dagegen Herr C. vor, dem Dezernat 3 Herr D.. Der Abfallwirtschaftsbetrieb firmiert dementsprechend in seinen schriftlichen Stellungnahmen unter eigenem Namen (s. Bl. 78 und 87 der Beiakte) und nicht etwa - wie in dem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.03.2014 (Az. 10 S 1127/13, juris Rn. 16) zugrunde lag - als untere Abfallrechtsbehörde.
23 
Dem Einwand des Antragstellers, die zuständige Behörde könne gewerbliche Sammlungen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG nur dann mehr als drei Monate nach ihrer Anzeige untersagen, wenn der Behörde nachträglich Tatsachen bekannt würden, die eine Untersagung rechtfertigten, ist ebenfalls nicht zu folgen. § 18 Abs. 1 KrWG, wonach gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, lässt sich keine Entscheidungsfrist für die Behörde entnehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17). Inwieweit ein verzögertes behördliches Einschreiten Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Ebenso wenig ist, da die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG, auf die der Antragsgegner die Untersagungsverfügung gestützt hat, nach summarischer Prüfung bereits nicht vorliegen, im vorliegenden Verfahren der Frage nachzugehen, ob eine verspätete behördliche Reaktion eine Untersagungsverfügung im Einzelfall unverhältnismäßig erscheinen lassen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2014, § 18 Rn. 80 ff.).
24 
Dem Antragsteller ist weiter nicht zu folgen, soweit er argumentiert, bei den Alttextilien, die in öffentlich aufgestellte Sammelcontainer eingeworfen werden, handele es sich nicht um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe, deren sich ihr Besitzer entledigt. Eine Entledigung in diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 KrWG anzunehmen, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über Stoffe unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Dies ist bei den Alttextilien, die in die Sammelcontainer des Antragstellers eingeworfen werden, der Fall. Indem Dritte ihre Alttextilien in die Container einwerfen, geben sie ihre Sachherrschaft über die Textilien auf. Jede weitere Zweckbestimmung fällt weg, da aus Sicht des ursprünglichen Abfallbesitzers kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des vorhergehenden Zwecks tritt. Der Einwerfende hat keine Kenntnis von einer eventuellen Wiederverwendungsquote. Er dürfte daneben - anders als im Falle von Altkleidern, die an Kleiderkammern/ „Secondhand-Läden“ abgegeben werden - in aller Regel auch keinen Willen und keine Möglichkeit haben, die Einhaltung einer (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 13 ff.).
25 
Schließlich folgt das Gericht auch nicht dem Einwand des Antragstellers, die Abfalleigenschaft der Alttextilien entfalle jedenfalls infolge der Vorsortierung beim Antragsteller. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und bestimmte weitere, im Gesetz definierte Eigenschaften aufweist. Welche Verwertungsverfahren es gibt, ist in der Anlage 2 zum KrWG aufgeführt. Das bloße Sortieren ist danach keine Verwertung.
26 
c) Nach Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass weder Tatsachen im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben (aa)), noch dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen nur mithilfe einer Untersagungsverfügung zu gewährleisten ist (bb)).
27 
aa) Der Antragsteller dürfte nicht unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG sein. Unzuverlässig in diesem Sinne ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen, einzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person muss danach mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt. Beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichen dabei für eine Untersagung nicht aus. Eine Untersagung greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit der gewerblichen Sammler gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. Angesichts dessen müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Erforderlich ist in der Regel das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch den gewerblichen Sammler hindeuten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 530/13 -, Leitsatz Nr. 1 und juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 19).
28 
Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen, insbesondere wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, dieser darauf jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG sind der Anzeige der geplanten Sammlung Angaben über die Art, das Ausmaß und die Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).
29 
Vorliegend hat der Antragsteller in seiner Anzeige vom 28.01.2013 mitgeteilt, 2000 kg Alttextilien wöchentlich sammeln zu wollen, und seiner Anzeige eine Containerstandortliste beigefügt. Seiner gesetzlichen Anzeigepflicht ist er damit nicht in vollem Umfang nachgekommen. In der beigefügten Standortliste waren diverse Standorte außerhalb des Landkreises H. aufgeführt. Aus der Anzeige ging insofern nicht eindeutig hervor, ob sich die Angabe des Antragstellers, 2000 kg wöchentlich sammeln zu wollen, allein auf den Landkreis H. oder auf alle angezeigten Standorte zusammen bezog. Angaben zur Dauer der Sammlung hat der Antragsteller ebenfalls nicht gemacht. Die Prognose, dass der Antragsteller in der Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften nicht einhalten werde, rechtfertigen diese unvollständigen Angaben mit Blick auf die grundrechtlich gebotene strenge Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit gleichwohl (noch) nicht. Dem Antragsteller ist zugute zu halten, dass er die Zahl und die genauen Standorte der Container, die er im Landkreis H. aufstellen will, angezeigt hat. Der Antragsgegner konnte sich mithilfe dieser Angaben ein recht genaues Bild von der voraussichtlichen Sammelmenge im Landkreis H. machen und so prüfen, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das Landratsamt besitzt als zuständige Behörde die ausreichende Fachkenntnis, um einschätzen zu können, welche Menge an Alttextilien ein gewerblicher Sammler pro Container ungefähr sammeln kann. Die exakte Menge ist sowohl für den gewerblichen Sammler als auch für den Antragsgegner im Vorhinein nicht vorhersehbar. Zu Gunsten des Antragstellers ist weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ihn nur teilweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen hat. So schreibt der Antragsgegner auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 18.03.2013 (Bl. 25 der Behördenakte): „Sie geben an, dass sie wöchentlich 2000 kg Altkleider/Textilien und Schuhe sammeln. Bitte teilen Sie uns mit, ob diese Menge im Landkreis H. gesammelt wird, und machen Sie nähere Angaben hierzu. Sollte es sich hierbei nicht um Angaben über den Landkreis H. handeln, bitten wir um Angabe, in welcher Menge und in welchem Zeitraum ausschließlich im Landkreis H. Abfälle gesammelt werden.“ Ein Hinweis, dass auch Angaben zur Dauer der Sammlung unterblieben seien, fehlt. Auf den ihm erteilten Hinweis, es seien noch Angaben zur voraussichtlichen Sammelmenge im Landkreis H. zu machen, hat der Antragsteller reagiert, indem er zunächst am 25.03.2013 telefonisch erklärte, die Mengenangaben im Landkreis H. zu überprüfen und erneut mitzuteilen (Bl. 26 der Behördenakte), und dem Antragsgegner am 12.04.2013 sodann eine weitere Standortliste mit dem handschriftlichen Vermerk „Gesamt ca. 7 Tonnen/Monat“ überließ (Bl. 42 der Behördenakte). Ebenso hat er die an ihn gerichteten Fragen zum Umsatz und zur Größe seines Unternehmens, zum Personal sowie zum Fuhrpark beantwortet. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits im Rahmen des Anzeigeverfahrens auch Angaben zur Mindestdauer seiner Sammlung gemacht hätte, wenn der Antragsgegner ihn auf das Fehlen dieser Angabe hingewiesen hätte. Auf S. 32 der Antragsschrift (Bl. 63 d.A.) hat der Antragsteller dementsprechend klargestellt, dass er die Sammlung mindestens 10 Jahre lang durchführen möchte. Diese Angabe überrascht nicht. Es versteht sich von selbst, dass ein gewerblicher Sammler langfristig plant, wenn er sich neue Standorte erschließt. Weitere Nachfragen hat der Antragsgegner nicht gestellt. Im Anhörungsschreiben vom 19.11.2013 (Bl. 93 der Behördenakte) hat er gegenüber dem Antragsteller vielmehr lediglich pauschal behauptet, der Sammlung stünden „überwiegende öffentliche Interessen entgegen“. Selbst auf den Einwand des Antragstellers, eine Stellungnahme sei angesichts dieser pauschalen Behauptung nicht möglich (Bl. 94 der Behördenakte), hat der Antragsgegner seinen Einwand nicht näher konkretisiert oder weitere Nachfragen gestellt.
30 
Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers lässt sich auch weder mit der Tatsache begründen, dass der Antragsteller einen Container auf dem Grundstück Hauptstraße 60 in E. aufgestellt und dies dem Antragsgegner nicht zuvor angezeigt hat, noch damit, dass der Antragsteller (möglicherweise) nicht für jeden Container einen (privatrechtlichen) Stellplatzvertrag vorgelegt hat. Die Verpflichtung zur Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG umfasst nach dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG
31 
- Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
1. […]
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung -
32 
weder die Verpflichtung zur Vorlage von genauen Containerstandortlisten noch die Pflicht zur Vorlage von privatrechtlichen Vereinbarungen über die Aufstellung von Sammelcontainern, so dass sich eine Untersagungsverfügung nicht darauf stützen lässt, dass eine Anzeige keine diesbezüglichen Angaben enthält (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 23, 29). Soweit der Antragsgegner den ungefähren Standort der Container kennen muss, um zu prüfen, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder weil gegen in einem bestimmten Gebiet „illegal“ aufgestellte Container vorgegangen werden soll, hat der Antragsteller dem Genüge getan, indem er mitteilte, dass auf dem Grundstück Hauptstraße 54 - und nicht, wie sodann tatsächlich realisiert, auf dem Grundstück Hauptstraße 60 - in E. ein Sammelcontainer aufgestellt werden solle. Der Umstand, dass dieser eine Containerstandort sich wenige Grundstücke entfernt befindet, dürfte zur Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausreichen.
33 
Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung lägen zudem, selbst wenn man eine Verletzung der Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unterstellte, nicht vor. Eine Sammlung darf mit Blick auf das aus den Grundrechten ableitbare Übermaßverbot nur als ultima ratio untersagt werden. Bevor die Behörde eine Sammlung untersagt, weil der Sammler seinen Anzeigepflichten unzureichend nachgekommen ist, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14, juris Rn. 17). Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 62 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld (§ 23 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)) mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 20 Abs. 2 LVwVG), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Auch eine mehrfache Androhung und Festsetzung ist möglich, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen. Eine solche Vorgehensweise kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene auf eine Aufforderung zur Vervollständigung seiner Anzeige nicht oder nur unzureichend reagiert hat. Unabhängig von den Möglichkeiten der Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) und ihrer Durchsetzung mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§§ 18 ff. LVwVG) stellt die Missachtung der Anzeigepflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bewehrt ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG handelt ordnungswidrig, wer eine Anzeige gesetzeswidrig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- EUR geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht unabhängig von der behördlichen Durchsetzung der korrekten Erfüllung der Anzeigepflicht. Zwar gibt es auch Fälle, in denen die zuständige Behörde sogleich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorgehen darf, ohne zuvor an sich weniger belastende Maßnahmen (nichtförmliche Aufforderung, förmliche Anordnung, Verwaltungszwang, Bußgeldverfahren) eingesetzt zu haben, etwa wenn auf Grund feststehender Tatsachen nicht damit zu rechnen ist, dass der Anzeigende einer Anordnung nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nachkommen oder sich von einem Bußgeldverfahren beeindrucken lassen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38). Derartige Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Antragsgegners auf S. 6 f. der Untersagungsverfügung (Bl. 84 f. der Akte) legen vielmehr nahe, dass der Antragsgegner mildere Mittel als eine vollständige Untersagung der gewerblichen Sammlung wegen vermeintlich unvollständiger Angaben des Antragstellers noch nicht einmal in Betracht gezogen hat. So heißt es dort lediglich, die Untersagung sei erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel erkennbar sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden könne.
34 
bb) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 2 HS. 2 KrWG nur mithilfe einer Untersagungsverfügung zu gewährleisten ist. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KrWG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Vorschrift nur für gemeinnützige Sammlungen gilt. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG bestimmt indes, dass solche Abfälle aus privaten Haushalten, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, abweichend von der Grundregel des § 17 Abs. 1 KrWG nicht den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) zu überlassen sind, soweit der gewerblichen Sammlung nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Der Sammlung des Antragstellers dürften keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegenüberstehen ((1)). Weiter ist - vorbehaltlich einzelner vom Antragsteller noch vorzulegender Unterlagen - davon auszugehen, dass die vom Antragsteller gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden ((2)).
35 
(1) Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung u.a. entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Eine solche Gefährdung ist gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KrWG anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 KrWG zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist, so § 17 Abs. 3 S. 3 KrWG, insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG).
36 
Nach summarischer Prüfung wird die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG wesentlich beeinträchtigt. Dem Antragsgegner dürfte nicht zu folgen sein, soweit er der Ansicht ist, eine Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege bereits dann vor, wenn die Tatbestände des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1-3 KrWG einschlägig seien. Alleine die Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung von Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten dürfte keine Untersagung rechtfertigen. Eine solches Gesetzesverständnis wäre mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV wohl nicht europarechtskonform, da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor jedweder Konkurrenz geschützt wäre. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf die den Beteiligten bekannten, überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Da § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG gesetzsystematisch als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 KrWG fungiert, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen, ob die in dem Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung einer wesentlichen Beeinträchtigung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 38). Die Darlegungslast obliegt insoweit der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 31, 43; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31). Vorliegend hat der Antragsgegner seiner Darlegungslast nicht entsprochen. Sein Vortrag lässt keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungs- und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erkennen. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, wie viele Alttextilien der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (bislang) sammelt und welche Mengen gewerbliche Sammler angezeigt haben. Dies ist unzureichend. Aus der Tatsache allein, dass die gewerblichen Sammler in der Summe mehr Alttextilien sammeln als der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, folgt nicht automatisch, dass dieser durch die private Konkurrenz in seiner Planungs- und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. So stellt sich die - ggf. im Hauptsacheverfahren zu klärende - Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Verhältnis überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gesprochen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine ersten Sammelcontainer erst in der zweiten Jahreshälfte 2013 bzw. im Januar 2014 aufgestellt hat und Alttextilien zuvor lediglich auf seinen Recyclinghöfen sammelte. Insofern wären vom Antragsgegner konkrete, anhand von Berechnungen nachvollziehbare Angaben zu der Frage zu machen, inwieweit es ihm die Sammlung von Alttextilien erlaubt, unrentable Bereiche der Abfallentsorgung quer zu subventionieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 32). Weitere Angaben des Antragsgegners erscheinen zudem als erforderlich, um prüfen zu können, ob die vollständige Untersagung der Sammlung erforderlich ist. Im Hauptsacheverfahren ist insofern Vortrag des Antragsgegners zu erwarten, inwiefern es ihm möglich ist, die Sammelmengen aller gewerblicher Sammler zu kontingentieren statt einzelne Sammlungen vollständig zu untersagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - Az. 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42).
37 
Nach Aktenlage ist auch nicht erkennbar, dass die Sammlung des Antragstellers die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG erheblich erschweren oder unterlaufen würde. Die erste Alternative des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG - das erhebliche Erschweren eines Vergabeverfahrens - setzt voraus, dass ein solches Verfahren konkret in Aussicht steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 51). Dies wurde vorliegend weder vorgetragen, noch ist es sonst erkennbar. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG - das Unterlaufen eines Vergabeverfahrens - dürften ebenfalls nicht vorliegen. Diese Variante soll den erfolgreichen Bieter vor einer illegitimen Konkurrenz während der Vertragslaufzeit schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 46). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein solcher Schutz erforderlich wäre. Das konkrete Vergabeverfahren ist so ausgestaltet, dass der Antragsgegner dem Gewinner der Ausschreibung für die Sammlung ein festes Entgelt bezahlt. Die Verwertungserlöse stehen demgegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu. Angesichts dessen dürfte es dem erfolgreichen Bieter gleichgültig sein, ob gewerbliche Sammler ebenfalls Alttextilien sammeln und infolgedessen in die Container des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers - möglicherweise - weniger Alttextilien geworfen werden. Der Antragsgegner hatte im Rahmen der Auftragsvergabe zudem Anlass, die seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angegriffenen Bescheid vom 25.03.2014 - untersagte Sammlung des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 49). Die Anlage AG 2 (Bl. 201 d.A.) zeigt, dass die Ausschreibung erst im Juli 2013 erfolgte. Beginn der Vertragslaufzeit sollte der 01.01.2014 sein. Der Antragsteller hatte seine geplante Sammlung demgegenüber bereits im Januar 2013 angezeigt. Schließlich muss sich der Antragsgegner fragen lassen, warum zum Schutz des durchgeführten Vergabeverfahrens eine dauerhafte Untersagung erforderlich sein soll, obwohl die Vertragslaufzeit für den Gewinner der Ausschreibung bereits am 31.12.2015 endet.
38 
(2) Vorbehaltlich einzelner vom Antragsteller noch vorzulegender Unterlagen ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller gesammelten Textilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Der Antragsteller dürfte seiner Anzeige ausreichende Angaben zur Verwertung beigefügt haben. Konkrete Anhaltspunkte, die dennoch gegen eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39 
Welche Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung und der Literatur nicht abschließend geklärt. Fraglich ist insbesondere, inwieweit ein gewerblicher Sammler, der nur einen Teil der Abfälle selbst verwertet oder die Abfälle gar insgesamt weiterverkauft, die Verwertungsverfahren seiner Vertragspartner und möglicherweise sogar die Verwertungsverfahren deren Vertragspartner detailliert darlegen muss. Das Gesetz lässt sich insoweit unterschiedlich auslegen, soweit es in § 18 Abs. 2 Nrn 4 und 5 KrWG heißt:
40 
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
1.-3. […]
4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
41 
Laut dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich sei dabei regelmäßig, dass der Sammler - sofern er die Abfälle nicht selbst verwerte - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlege. Aus diesem Innenverhältnis müsse sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben. Ausdrücklich offengelassen hat das Oberverwaltungsgericht, ob an die Darlegung im Falle eines typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, oder ob die lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen auch in einem solchen Fall aufzuzeigen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 2670/13 -, juris Rn. 128 ff.). Laut dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss der gewerbliche Sammler eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzeigen, vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehöre auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt werde und welche Wege dabei durchlaufen würden. Beweisen müsse der gewerbliche Sammler die einzelnen Schritte des Verwertungsverfahrens zwar nicht, eine genaue Darlegung sei aber selbst bei ökonomischen Interessen an einer Verwertung erforderlich (bay. VGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 20 B 14.666 -, juris Rn. 33). Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil vom 29.01.2015 zugelassen. Diese ist beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 7 C 5.15 anhängig. Die Literatur ist mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, wonach gewerbliche Sammler die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachzuweisen hatten, teils großzügiger. Es komme nicht darauf an, konkrete Einzelanlagen zu bezeichnen oder der zuständigen Behörde konkrete Verträge vorzulegen. Es genüge, die geplanten Verwertungswege zu beschreiben und plausibel zu machen. Dabei könne auch auf eine in der Vergangenheit unbeanstandet praktizierte Zusammenarbeit mit Verwertungsunternehmen verwiesen werden. Der Gesetzgeber taxiere den Aufwand für eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 auf ca. drei Euro. Wie diese Zahl zustande komme, erschließe sich zwar nicht. Der vom Gesetzgeber veranschlagte Kostenfaktor spreche gleichwohl dafür, die Anforderungen an die Anzeige nicht allzu hoch anzusetzen (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 75. Erg.-Lfg. 2015, § 18 KrWG Rn. 12 und 14 - erkennbar mit Blick auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, juris Rn. 10 ff.). Im Fall eines typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses des Sammlers an einer weitgehenden Verwertung seien keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis zu stellen. Ausreichend sei in der Regel, dass der gewerbliche Sammler sein vertragliches Innenverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlege (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2014, § 18 Rn. 49 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07 -, juris Rn. 10). Kritisch zur jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung äußert sich die Bundesregierung: Die Erstattung einer Anzeige dürfe durch die von der Behörde festgesetzten Anforderungen keinesfalls verhindert werden. Bei der Auslegung der § 18 Abs. 2 Nrn 3-5 KrWG sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wenn der Anzeigende die Verwertungswege nachvollziehbar dargelegt habe, könne von ihm - insbesondere bei der Verwertung der Alttextilien im Ausland - nicht verlangt werden, diese Darstellung mit Verträgen außerhalb seines Einflussbereichs zu belegen (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß den §§ 17 und 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Monitoring-Bericht) vom 13.03.2014, BT-Drs. 18/800, S. 17).
42 
Die Kammer nimmt im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, das nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht, eine vermittelnde Auffassung ein. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der gewerbliche Sammler das Verwertungsverfahren darlegt und dabei angibt, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird sowie welche Schritte durchlaufen werden. Etwas anderes gilt aber, wenn der Sammler die Abfälle nicht selbst verwertet, sondern sie einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Verwertung oder Beseitigung überlässt. In diesem Fall genügt der gewerbliche Sammler seiner Darlegungspflicht, wenn er sein vertragliches Innenverhältnis mit diesem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb offenlegt und sich aus diesem Innenverhältnis ergibt, dass sich das Drittunternehmen gegenüber dem gewerblichen Sammler zur Abnahme der jeweiligen Abfälle auf unbestimmte Dauer verpflichtet hat.
43 
Diese Auslegung wird dem Gesetzeswortlaut der § 18 Abs. 2 Nrn 4 und 5 KrWG (noch) gerecht, da der gewerbliche Sammler jeweils darlegt, welchen Verwertungsweg er vorgesehen hat und wie er - aus seiner Sicht - die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet. Verwertet der gewerbliche Sammler die Abfälle selbst, hat er selbst einen bestimmten Verwertungsweg vorgesehen und kann diesbezüglich Angaben machen. Überlässt der gewerbliche Sammler die Abfälle hingegen einem Drittunternehmen, hat er selbst keinen bestimmten Verwertungsweg vorgesehen, verlässt sich vielmehr auf die Zertifizierung seines Vertragspartners.
44 
Die historische Auslegung spricht bei summarischer Prüfung ebenfalls für die vom Gericht eingenommene vermittelnde Auffassung. Die obergerichtliche Rechtsprechung stellte an die Pflicht gewerblicher Sammler nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/ AbfG, wonach diese die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachzuweisen hatten, „keine allzu hohen Anforderungen“ (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, juris Rn. 10). Der gewerbliche Sammler genüge seiner Nachweispflicht, wenn er sein vertragliches Innenverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlege (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2008 – 7 ME 193/07 -, juris Rn. 10) bzw. die Abfälle einem zertifizierten Entsorgungsbetrieb überlasse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, juris Rn. 16). Die Drucksache zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts lässt nicht erkennen, dass diese Rechtsprechung den gewerblichen Sammlern gegenüber als zu freundlich empfunden wurde und nach neuem Recht höhere Anforderungen zu stellen sein sollten. So heißt es in BT-Drs. 17/6052, S. 88 lediglich:
45 
Absatz 2 nennt die Angaben, welche der Anzeige einer gewerblichen Sammlung beizufügen sind. Die Angaben ermöglichen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und dienen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
46 
In den Drucksachen des Bundesrates wird auf § 18 Abs. 2 KrWG nicht näher eingegangen, wohingegen zu §§ 17 und 18 KrWG im Übrigen diverse Änderungswünsche vermerkt sind (BR-Drs. 216/1/11; 216/11 (Beschluss)).
47 
Auch die systematische Auslegung dürfte für die vom Gericht gewählte Auslegung sprechen. So haben die Behörden gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 (L)VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nachdem die Anzeige der Behörde laut den oben wörtlich wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/6052, S. 88) die umfassende Prüfung lediglich ermöglichen soll, ist davon auszugehen, dass die Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG die Amtsermittlungspflicht der Behörde nicht schmälern soll. Die zuständige (Fach-) Behörde hat jederzeit die Möglichkeit, die angezeigte Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG von Bedingungen abhängig zu machen, sie zeitlich zu befristen oder Auflagen zu erteilen, wenn sie - etwa infolge eigener Ermittlungen - konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel rechtfertigen, ob der Vertragspartner des gewerblichen Sammlers die Abfälle trotz seiner Zertifizierung ordnungsgemäß und schadlos verwertet. Es ist ihr in einem solchen Fall unbenommen, im Einzelfall weitere Darlegungen oder gar Nachweise zu verlangen.
48 
Schließlich lassen sich auch teleologische Gesichtspunkte für die vom Gericht gewählte Auslegung anführen. Überspannte man die Anforderungen an die Darlegungspflicht, liefe dies für gewerbliche Sammlungen auf ein besonderes Nachweisverfahren hinaus, welches mit Blick auf die §§ 50 ff. KrWG im Grundsatz aber wohl nur für gefährliche Abfälle gewollt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07-, juris Rn. 10 ff. m.w.N. zu § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/ AbfG). § 51 Abs. 2 S. 1 KrWG - wonach es die zuständige Behörde beim Erlass von Anordnungen zur Nachweisführung nach § 51 Abs. 1 KrWG zu berücksichtigen hat, wenn der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 KrWG oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61 KrWG ist, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht - zeigt zudem, dass dem Gesetz unterschiedliche Darlegungs- bzw. Nachweispflichten je nachdem, ob ein Unternehmen als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, nicht fremd sind.
49 
Die vom Antragsteller gemachten Angaben genügen - vorbehaltlich der noch zu erbringenden Angaben zur Firma H. - diesen Anforderungen.
50 
Der Antragsteller hat mithilfe des als Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2015 zur Akte gereichten Entsorgungsvertrags (Bl. 497 d.A.) dargelegt, dass die Fa. S. die von ihm aussortierten Störstoffe entgegennimmt und bei der Firma V. (Fa. V.) entsorgt. Aus dem Vertrag geht hervor, dass sowohl die Fa. S. als auch die Fa. V. zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind und sich die Fa. S. gegenüber dem Antragsteller auf unbestimmte Dauer zur Abnahme der Störstoffe verpflichtet hat.
51 
Der Antragsteller hat weiter dargelegt, dass er die gesammelten, vorsortierten Textilien in Polen an die Fa. T. verkauft. Aus dem vom Antragsteller mit seiner Anzeige vom 28.01.2013 vorgelegten (aus dem polnischen) übersetzten Dokument (Bl. 133 f. der Gerichtsakte sowie Bl. 13 f. der Behördenakte) geht hervor, dass die Fa. T. eine polnische Genehmigung zur Abfallwiederverwertung besitzt. Das Wiederverwertungsverfahren wird in dem vorgelegten Dokument ausführlich dargestellt. Der Antragsteller hat zudem das Innenverhältnis zwischen ihm und der Fa. T. offengelegt, indem er den Vertrag zwischen ihm und der Fa. T. als Anlage zum Schriftsatz vom 10.02.2015 (Bl. 361 d.A.) zur Gerichtsakte gereicht hat. Laut diesem hat sich die Fa. T. gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, Altkleider ordnungsgemäß zu verwerten. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Gericht hat ihn bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, auch wenn er vom Antragsteller erst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wurde. Zwar ist im Einzelnen sehr umstritten, auf welchen Beurteilungszeitpunkt die Gerichte im Rahmen einer Anfechtungsklage bzw. eines Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen haben. Einigkeit besteht aber insoweit, dass jedenfalls solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die bis zur Entscheidung des Gerichtes oder zumindest bis zum Zeitpunkt des Ergehens eines Widerspruchsbescheides eintreten (vertiefend: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 30 ff. m.w.N.). Vorliegend wurde der Widerspruch des Antragstellers noch nicht beschieden, so dass sämtliche Dokumente, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Akte gereicht wurden, vom Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen sind.
52 
Laut dem Antragsteller werden die von der Fa. T. aussortierten Altkleider, die nicht der Wiederverwendung und Wiederverwertung zugeführt werden, über die Fa. A. beseitigt. Dass die Fa. A. als Entsorgungsunternehmen zertifiziert ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Auch hat er - von der mit Schriftsatz vom 15.05.2015 als Anlage zur Akte gereichten, viele Fragen offenlassenden Übersicht des Vertragsverhältnisses zwischen der Fa. T. und der Fa. A. (Bl. 491 d.A.) abgesehen - das vertragliche Innenverhältnis zwischen der Fa. T. und der Fa. A. nicht offengelegt. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Ein gewerblicher Sammler nicht gefährlicher Abfälle, der im Rahmen seiner Anzeige nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn 4 und 5 KrWG substantiiert und unter Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses darlegt, die von ihm gesammelten Abfälle einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zu überlassen, ist nicht verpflichtet, substantiierte Angaben zu Vertragspartnern seines Vertragspartners zu machen.
53 
Bislang unzureichend sind jedoch die Angaben zur Fa. H.. Der Antragsteller hat im Telefonat vom 25.03.2013 (Bl. 26 der Beiakte) und in der Antragsschrift (Bl. 9 d.A.) erklärt, die Fa. H. entsorge die Störstoffe, sprich Fehlwürfe und aussortierte, nicht tragfähige Kleidung. Im weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller die Fa. H. dagegen nicht mehr erwähnt, in seinen Schriftsätzen vom 10.02.2015 (Bl. 259 d.A.) und 15.05.2015 (Bl. 457 d.A.) vielmehr erklärt, die Fa. S. entsorge die aussortierten Störstoffe. Es stellt sich insofern die Frage, inwieweit der Antragsteller mit der Fa. H. (noch) zusammenarbeitet. Das auf den 18.01.2013 datierte Schriftstück, das der Antragsteller seiner Anzeige vom 28.01.2013 als Anlage beigefügt hat, bestätigt zudem nicht den Vortrag des Antragstellers, die Fa. H. entsorge die Fehlwürfe und die aussortierte, nicht tragfähige Kleidung. In dem Schriftstütz erklärt die Fa. H. zwar, dass sie für den Antragsteller Textilien entsorgt. Von Störstoffen ist aber keine Rede. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass die Fa. H. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
54 
Die fehlenden Angaben zur Fa. H. erlauben es dem Gericht nicht, dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in vollem Umfang stattzugeben. Das Gericht macht daher von seiner Möglichkeit gemäß § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO Gebrauch, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von einer Auflage abhängig zu machen. Nach allgemeiner Auffassung ist es dem Gericht über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus möglich, auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einer Auflage abhängig zu machen (statt aller: Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 169; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 28. Erg.-Lfg. 2015, § 80 Rn. 436). Eine solche eingeschränkte Stattgabe anstelle einer Zurückweisung des Antrags erscheint vorliegend mit Blick auf die Berufsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) als sachgerecht.
55 
Der Frage, ob dem Antragsteller gemäß § 18 Abs. 7 KrWG ein besonderer Vertrauensschutz zuzubilligen ist, weil er seine gewerbliche Sammlung zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes möglicherweise bereits durchführte, ist nach dem oben Geschriebenen nicht mehr nachzugehen. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wäre auch im Falle eines solchen Vertrauensschutzes nicht ohne Auflage stattzugeben, da der gewerbliche Sammler jederzeit für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihm gesammelten Abfälle Sorge zu tragen hat.
56 
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 20.11.2013 hat ebenfalls Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO, § 12 LVwVG statthaft. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, da aufgrund des Wegfalls des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung entfallen ist (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG).
57 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene von seiner ihm durch das Gericht ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und er so das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 HS. 1 VwGO vermieden hat, erscheint es billig, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
58 
4. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1) als interessengerecht. Das Gericht schätzt den danach entscheidenden Jahresgewinn des Antragstellers auf 20.800 EUR. Das Gericht geht dabei mit Blick auf die Anzeige vom 28.01.2013 von einer jährlichen Sammelmenge von 104 Tonnen, einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 EUR und einer Gewinnmarge von 50 % aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 44 ff.). Diese Summe ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens gemäß Nr. 1.5 S. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.7.2 S. 1 des Streitwertkatalogs außer Betracht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen