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| Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.) |
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| Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt. |
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| Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt. |
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| Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist. |
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| Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet. |
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| 1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31). |
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| So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind. |
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| 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO). |
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| Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. |
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| Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung. |
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| a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten. |
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| b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor. |
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| aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). |
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| Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern. |
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| bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. |
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| c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb). |
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| aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris). |
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| Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). |
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| bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte. |
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| d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb). |
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| aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. |
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| Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen. |
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| bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde. |
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| Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation. |
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| Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist. |
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| Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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