Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 4254/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der am … 1971 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Gymnasiallehrer. Er bestand am 30.11.2012 die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes mit der Note „gut bestanden (1,6)“. Von Januar 2013 bis Januar 2015 absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an Gymnasien, wobei sein Vorbereitungsdienst einmalig verlängert wurde, weil ihm im zweiten Ausbildungsabschnitt kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. Am 30.01.2015 bestand er in Stuttgart die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Latein mit der Note „gut bestanden (1,9)“. Bei der Berechnung der Leistungszahl - hierbei werden die beiden Einzelnoten der Examina jeweils mit 20 multipliziert und das Produkt dann addiert - erzielte er damit einen Punktwert von 70. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 25.02.2015 als Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst mit einem Teilunterrichtsauftrag an einem Gymnasium in A. Seit dem 14.09.2015 ist der Kläger mit vollem Lehrauftrag an einem Gymnasium in B. tätig.
Am 30.04.2015 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 02.06.2015 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden. Zur Begründung führte es aus, eine Übernahme des damals 44 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis sei gem. § 48 Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht möglich, da er die allgemeine Altersgrenze - das vollendete 42. Lebensjahr - überschritten habe. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes von 13 Monaten und 8 Tagen sei eine Übernahme längstens bis zum 10.05.2014 möglich gewesen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Nach den Richtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sei bei der Frage der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten, die bereits im Landesdienst tätig sind, das Tatbestandsmerkmal des Bewerbermangels nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 22.07.2015 beantragte der Kläger bei der Berechnung der Altersgrenze die Anrechnung seiner geleisteten Wehrdienstzeit. Er bat die Beklagte um Prüfung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, da er eine herausragend qualifizierte Fachkraft sei, die über Erfahrungen auch in der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit verfüge. Zur Begründung verwies er auf seinen Lebenslauf, wonach er u.a. als Lehrkraft in der Erwachsenenbildung (Lehrer für Deutsch als Fremdsprache (DaF) an einer Sprachschule, Lehrer für Deutsch und Ethik an einer Berufsschule, Dozent für DaF am Studienkolleg der Universität Heidelberg, Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg) tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 28.07.2015, zugestellt am 29.07.2015, lehnte das Regierungspräsidium die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis ab. Zur Begründung stützte es sich auf das Überschreiten der Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz. 2 LHO. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes und Wehrdienstes sei eine Übernahme längstens bis zum 01.07.2014 möglich gewesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO komme nicht in Betracht, da derzeit kein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern mit der Lehrbefähigung des Klägers (Deutsch und Latein am Gymnasium) bestehe. Es würden aktuell auch jüngere Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung nicht in den Landesdienst übernommen, obwohl sie eine bessere Leistungsziffer als der Kläger aufwiesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO komme nicht in Betracht, da die Verbeamtung des Klägers für das Land unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten keinen erheblichen Vorteil darstelle. Überdies sei der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Denn die Berufserfahrung des Klägers vermittle gemessen an den Anforderungen der Lehrertätigkeit keine herausragende fachliche Qualifikation.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um erneute Überprüfung der Entscheidung, da sein Lebenslauf seine herausragende Qualifikation belege. Hinsichtlich des Lehramts für Deutsch zeigten seine Promotion und wissenschaftliche Tätigkeit die besondere Fähigkeit, den zielführenden Entwurf und die Abfassung von Aufsätzen zu vermitteln. Durch seine langjährige Tätigkeit als Lehrer für DaF habe er eine herausragende Fähigkeit zur Vermittlung von Schreibkompetenz und Sprachreflexion.
Überdies verfüge er durch seine Promotion auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft und sein Studium der Philosophie über herausragende Fähigkeiten für die Vermittlung von Interpretationskompetenz, welche für die Fächer Latein und Deutsch gleichermaßen gelten. Im Hinblick auf das Lehramt für Latein belege seine Tätigkeit als Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg eine überdurchschnittliche Befähigung zur Vermittlung von grammatischer Kompetenz und zur Übersetzung aus dem Lateinischen.
Unter dem 10.08.2015 legte der Kläger „vorsorglich“ Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2015 ein.
Am 24.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und trägt im Übrigen vor:
Die in § 48 LHO festgelegte Altersgrenze von 42 Jahren sei bereits verfassungswidrig. Die Festsetzung dieser Altershöchstgrenze stelle einen Eingriff in das in Art. 33 Abs. 2 GG geregelte Leistungsprinzip dar, welche nicht mehr durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip gerechtfertigt sei. Zwar sei es zutreffend, dass Einstellungshöchstaltersgrenzen notwendig seien, um die Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Altersgrenze von 42 Jahren lasse sich hierdurch aber nicht rechtfertigen. Dies ergebe sich daraus, dass ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regulärem Eintritt in den Ruhestand im 67. Lebensjahr (§ 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG): hier § 36 Abs. 2 LBG: Vollendung 66. Lebensjahr) den Zeitraum von 19,5 Jahren, der zum Erreichen der Mindestversorgung notwendig ist, um mindestens 5,5 Jahre überschreite. Da ein Beamter gem. § 27 Abs. 1 für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdiene, habe er bereits nach 19,5 Dienstjahren die ihm gem. § 27 Abs. 4 LBeamtG zustehende Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erdient. Dazu würden Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast der Beklagten mindern. Aus diesem Grund sei eine Altersgrenze unterhalb der Vollendung des 47. Lebensjahres schlichtweg nicht zu rechtfertigen. Aus den genannten Gründen verstoße die Altersgrenze von 42 Jahren, die nicht notwendig sei zur finanziellen Sicherung des beamtenrechtlichen Versorgungssystems, auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
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Ungeachtet dessen lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO vor. Denn die Behauptung des Beklagten, dass kein eindeutiger Mangel vorliege, sei nicht hinreichend substantiiert worden. Zudem müsse beachtet werden, aus welchen Gründen jüngere Bewerber nicht eingestellt würden. So führe oft die örtliche Beschränkung vieler Kandidaten zu einer Ablehnung, ohne dass hieraus auf eine nicht vorliegende Mangelsituation geschlossen werden könne. Für die Beurteilung der für das Land mit der Übernahme bzw. Nichtübernahme entstehenden Vor- bzw. Nachteile könne nicht allein auf finanzielle Aspekte abgestellt werden, vielmehr seien auch ideelle Kriterien wie z.B. der Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu berücksichtigen.
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Jedenfalls sei er aber als herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO einzustufen. Denn der Beklagte habe es bei der Ausübung seines Ermessens unterlassen, die im klägerischen Schreiben vom 04.08.2015 vorgebrachten Aspekte, welche seine besondere Berufserfahrung und Qualifikation belegen sollen, zu würdigen. Seine Tätigkeit als Dozent an der Universität Heidelberg belege ein großes Fachwissen, welches das eines Gymnasiallehrers übersteige. Die Unterrichtung von DaF bis zum höchsten Niveau C2 verdeutliche seine außerordentliche Kompetenz. Denn die Vermittlung der Sprache „von außen“ erfordere ihre Beherrschung in besonderem Maße, da Bildungs- und Stellungsregeln von Grund auf vermittelt werden müssten. Dies sei gerade im Hinblick auf viele Flüchtlingskinder und Ausländer von großer Bedeutung. Während seiner Lehrtätigkeit an der Berufsschule habe er Schüler auf Bewerbungssituationen vorbereitet. Die Vermittlung dieser aufs Berufsleben vorbereitende Kompetenzen fehle in der klassischen Gymnasiallehrerausbildung. Als Tutor für Literaturwissenschaft habe er die Fähigkeit gezeigt, Grundlagen für ein fundiertes wissenschaftliches Arbeiten zu vermitteln. Zudem habe er durch ehrenamtliches Engagement und Lebenserfahrung die Fähigkeit, Schüler bei ihrer Suche nach Orientierung und Sinn im Leben zu unterstützen. Er empfehle sich aufgrund seiner Promotion und seiner Berufserfahrung auch für eine Verwendung außerhalb der klassischen Lehrtätigkeit, z.B für eine Fachleiterstelle.
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Da er somit eine herausragende Fachkraft sei, bestehe auch die Pflicht der Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Denn § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO regele ein intendiertes Ermessen, von dem nur in eng begrenzen Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 einzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren. Weiter ist er der Auffassung, die Altersgrenze in § 48 Abs. 3 LHO sei verfassungsgemäß. Sie verfolge das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen. Zwar sei es zutreffend, dass mit der Altersgrenze von 42 Jahren der für die Erdienung der Mindestversorgung erforderliche Beschäftigungszeitraum von 19,5 Jahren um 5,5 Jahre überschritten werde. Diese Zeitspanne sei mit Blick auf zusätzliche Belastungen aus Beihilfeleistungen jedoch sachgerecht. Zur Rechtfertigung der Altersgrenze sei auch § 32 LBesG zu berücksichtigen, wonach außerdienstliche Erwerbzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen zu berücksichtigen seien, was sich unmittelbar auf die Besoldung des Beamten und mittelbar auch auf die spätere Versorgung des Beamten auswirke.
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Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO seien schon nicht erfüllt, da kein eindeutiger Mangel vorliege. Vielmehr bestehe ein Überangebot an Bewerbern in den Fächern Deutsch und Latein. Im Jahr 2015 seien für das Fach Deutsch im Einstellungsbezirk Stuttgart lediglich 12 von 324 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen lediglich 6 von 68 Bewerbern. Im Fach Latein habe der Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 46 Bewerbern einstellen können, der Einstellungsbezirk Esslingen aus 8 Bewerbungen niemand. Ähnlich verhalte es sich den Planungen zufolge auch im Jahr 2016. Für das Fach Deutsch seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 474 Bewerbern zum Zuge gekommen, im Einstellungsbezirk Esslingen nur 4 von 409 Bewerbern. Im Fach Latein seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 3 von 103 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen aus 103 Bewerbern niemand. Die Bewerberlage stelle sich auch im übrigen Regierungsbezirk Stuttgart entsprechend dar. Im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - seien Bewerber mit einer Mindestleistungsziffer von 76 Punkten eingestellt worden. Im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO sei auch kein Eignungsvergleich anzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen einzelne jüngere Bewerber nicht eingestellt wurden.
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Schließlich sei der Kläger auch keine herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO. Zum einen seien Qualifikationen im Bereich der Erwachsenenbildung an Hochschulen für den gymnasialen Schulunterricht nicht uneingeschränkt nutzbar, da die Vermittlung von Fachwissen an die Altersgruppe 11 bis 18 Jahre gänzlich andere Anforderungen stellt. Erfahrungsgemäß hätten gerade Lehrkräfte, die in ihrem Bereich als Spezialisten gelten, besondere Schwierigkeiten, jüngeren Schülern die Unterrichtsinhalte altersgerecht zu vermitteln. Überdies habe der Kläger bislang auch keine herausragenden Leistungen im gymnasialen Schuldienst gezeigt, wie seine dienstliche Beurteilung vom 04.05.2015 zeige. Diese sei mit Gesamturteil „gut“ (2,0) bewertet worden, was eine durchschnittliche Leistung darstelle. Zudem erfordere die Tätigkeit als klassische Lehrkraft keine herausragenden Qualifikationen. Daher werde in ständiger Verwaltungspraxis das im Rahmen des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO eröffnete Ermessen regelmäßig so ausgeübt, dass außerhalb besonderer Führungsaufgaben und Funktionsstellen keine „Spezialisten“ über die Regelaltersgrenze hinaus in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
20 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten noch klargestellt, dass der Kläger sich bei seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis keiner Konkurrenzsituation habe stellen müssen.
21 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und jener des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

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