Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die 4 Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (ON ..., ..., … und …) für den Bereitstellungsbezirk S., F. und L. über den 11.03.2019 hinaus befristet bis zum 10.03.2023 (wieder) zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.Dezember 2018 aufzuheben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner vier Taxigenehmigungen, deren Geltungsdauer am 11.03.2019 abläuft. |
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| Der 35-jährige Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Seit 01.04.2004 ist er im Besitz von vier Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 47 PBefG (nachfolgend: Taxigenehmigungen) für den Bereitstellungsbezirk Stuttgart, L. und F. (Ordnungsnummern: ..., ..., ..., ...). Am 05.02.2013 hatte die Beklagte die Geltungsdauer der Taxigenehmigungen bis zum 10.03.2018 befristet verlängert. Mit Schreiben vom 12.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung der Genehmigungsübertragung von zwei seiner vier Taxigenehmigungen. Er gründete gemeinsam mit seinem Vater zum 15.03.2015 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und beabsichtigte, zwei seiner vier Konzessionen (ON: ... und ...) im Rahmen der aufzunehmenden Tätigkeit der GbR zu betreiben. Zum Geschäftsführer der GbR war der Vaters des Klägers bestellt worden, der den Betrieb künftig führen sollte. Mit dieser Maßnahme war nach Angaben des Klägers beabsichtigt, ihn von seinen Aufgaben zu entlasten, da es infolge der übermäßigen Beanspruchung durch das Amt des Vorstandsvorsitzenden in der S. T. Genossenschaft T. (...), das er im November 2013 übernommen hatte, für ihn zeitlich sehr schwierig sei, den Taxibetrieb mit vier Konzessionen weiterzuführen und die notwendigen Aufgaben zu erfüllen. Mit Bescheid vom 10.06.2015 verweigerte die Beklagte die Zustimmung zur Übertragung der zwei Taxikonzessionen, da gemäß § 2 Abs. 3 PBefG im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden dürften, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen würden, was hier nicht der Fall sei. Das in der Folge vom Kläger durchgeführte Widerspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.10.2016 wies das Gericht die Klage ab (Az.: 8 K 246/16). |
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| Am 17.10.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Taxigenehmigungen. |
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| Die Beklagte beauftragte daraufhin mit Schreiben vom 19.10.2017 die L. GmbH in H. mit der Erstellung eines Kurzgutachtens. In seinem Kurzgutachten vom 06.11.2017 führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass der Kläger ein Taxiunternehmen mit durchgängig vier Fahrzeugen im Zweischichtbetrieb betreibe. Er beteilige sich am Fahrgeschehen, sei aber als Vorstandsvorsitzender der Taxi-... S. ... beschäftigt. Die Angaben des Klägers seien teilweise widersprüchlich und lückenhaft und bedürften deshalb dringend der Klärung. Zudem rangierten die meisten Werte deutlich unter dem Branchenüblichen und seien damit betriebswirtschaftlich nur bedingt plausibel. So sei nach den HU-Berichten - ergänzt um Angaben beim Fahrzeugwechsel - 2014/2015 bis 2016/2017 eine Jahresfahrleistung von durchschnittlich ca. 44.400 km pro Fahrzeug erbracht worden. Unter der Annahme eines Verbrauchs von 9 l/100 km ließen die Kraftstoffkosten sogar auf eine noch geringere Fahrleistung von durchschnittlich ca. 31.900 km pro Fahrzeug schließen. Lediglich in 2015 hätten sich die Werte angenähert. Großstädtische Mehrwagenbetriebe kämen aber auf eine etwa doppelt so hohe Jahresfahrleistung von ca. 64.300 km pro Fahrzeug. Weiter erziele der Kläger lediglich Fahrzeugerlöse von ca. 44.800 EUR/Fahrzeug, während großstädtische Mehrwagenbetriebe Fahrzeugerlöse von durchschnittlich ca. 59.700 EUR erzielten. Besonders niedrig seien die Erlöse in 2014 gewesen (ca. 36.200 EUR). In 2017 seien Erlöse von ca. 51.500 EUR erreicht worden, die aber immer noch deutlich unterhalb des Referenzwertes rangieren würden. Auch die Lohnkosten seien deutlich zu niedrig. 2016 habe der Kläger z.B. betriebliche Lohnkosten in Höhe von ca. 44.364 EUR ausgewiesen. Bei einem Mindestlohn von 8,50 EUR/h reiche dies zur Finanzierung von gut 5200 Arbeitsstunden. Bei einer Fahrleistung von ca. 230.000 km in 2015/2016 hätten die Fahrzeuge des Klägers daher mit einer durchschnittlichen Fließgeschwindigkeit von ca. 39 km/h durch den S.er Stadtverkehr fahren müssen - durchgängig von Schichtbeginn bis Schichtende und ohne Pausen und verkehrsbedingte Wartezeiten. Großstädtische Taxis würden innerhalb der Schicht aber üblicherweise mit Fließgeschwindigkeiten zwischen ca. 19 km/h und ca. 23 km/h fahren. Der Kläger sei zwar grundsätzlich am Fahrgeschehen beteiligt, dürfte aber als Vorstandsvorsitzender der größten S.er Funkzentrale nur noch selten „hinter dem Steuer“ sitzen. Steuerlich werde zudem eine stark schwankende Kfz-Privatnutzung von durchschnittlich ca. 6900 EUR im Jahr erklärt, wobei das Jahr 2016 mit ca. 13.500 EUR heraussteche. In der BWA von September 2017 erscheine der Kredit für einen Porsche Panamera 4S mit einem Preis von ca. 130.000 EUR. Da es sich hierbei um kein taxitypisches Fahrzeug handele, solle der Kläger erläutern, welche betriebliche Funktion dieses Fahrzeug habe. Der Kläger gebe an, ein Kassenbuch zu führen. Schichtzettel würden dagegen nicht geführt. Das Fehlen von Schichtzetteln stelle einen erheblichen Verstoß gegen die steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten dar, der im Falle einer Prüfung regelmäßig zur Verwerfung der gesamten Buchhaltung führe. Auch eine digitale Einzelaufzeichnung erfolge nicht. |
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| Mit Schreiben vom 30.11.2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, die in dem Gutachten der L. GmbH aufgefallenen Unstimmigkeiten aufzuklären; insbesondere wurde er gebeten, die Kassenbücher und Schichtzettel ab dem Jahr 2014 vorzulegen, außerdem die Arbeitszeitnachweise entsprechend dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns ab dem Jahr 2015. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Vermögensübersicht wurde er ebenfalls um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. Es seien darin lediglich 2.050.000 EUR als Verkehrswert unbebauter Grundstücke angegeben und bei den Verbindlichkeiten Darlehen und Kredite i.H.v. 860.000 EUR. Bankguthaben und Kassenbestand seien hingegen mit 0 Euro bescheinigt worden. Angesichts dessen sei unklar, wie er seine laufenden Personal- und Betriebskosten bestreiten und seinen mit dem Personenbeförderungsrecht verbundenen Pflichten nachkommen könne. |
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| Mit Bescheid vom 28.12.2017 verlängerte die Beklagte die Entscheidungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG bis zum Ablauf des 10.03.2018. Dies begründete sie damit, dass eine abschließende Entscheidung bis zum Ablauf der dreimonatigen Fiktionsfrist am 17.01.2018 womöglich nicht erfolgen könne, da für die weitere Bearbeitung die Stellungnahme des Klägers auf das Schreiben vom 30.11.2017 abgewartet werde, um sodann die Prüfung des Sachverhalts fortsetzen zu können. |
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| Mit Schreiben vom 03.01.2018 trug der Vertreter des Klägers im Wesentlichen vor: Der Gutachter habe bereits die Fahrleistungen pro eingesetztem Fahrzeug im Betrieb des Klägers unrichtig berechnet. Die angebliche Differenz zwischen den durchschnittlichen Jahreskilometerleistungen laut den vorliegenden HU-Berichten des TÜV und der üblicherweise vom Gutachterbüro errechneten Laufleistungen bezogen auf die Kraftstoffkosten sei fehlerhaft, weil der Gutachter Verbrauchswerte einsetze, die nicht der Realität entsprächen. Im Betrieb des Klägers werde der Fahrzeugbestand regelmäßig erneuert. Er halte die Fahrzeuge zumeist nicht länger als drei oder vier Jahre. Aktuell würden vier Daimler-Benz E- Klasse Fahrzeuge eingesetzt, von denen eines aus dem Jahr 2015 stamme und die drei weiteren im Jahr 2016 in Betrieb genommen worden seien. Die Berechnung eines Durchschnittsverbrauchs von 9 l / 100 km sei bereits von daher wenig nachvollziehbar und erweislich falsch. Bezüglich der Fahrleistungen je eingesetztem Fahrzeug sei festzustellen, dass es alleine dem Kläger obliege, in welcher Intensität er die ihm erteilten Genehmigungen ausnutze, zumal erkennbar keinerlei Verletzungen der Betriebspflicht zu konstatieren seien. Im Rahmen der Prüfung der Lohnkosten sei schlichtweg übersehen worden, die Teilnahme am Fahrgeschehen durch den Kläger in irgendeiner Weise zu bewerten. Der Kläger nehme nahezu täglich und auch am Wochenende - und zwar unabhängig von seinem Anstellungsverhältnis - am Fahrgeschehen teil, alleine schon um seine praktische Erfahrung auch im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit einfließen zu lassen. Insgesamt dürften sich diese Tätigkeiten auf 3,5 Stunden im Durchschnitt kalendertäglich belaufen, so dass sich auch die Fließgeschwindigkeitsberechnungen des Gutachters entsprechend ändern würden. Die Vorlage der vom Kläger täglich geführten Tageskassenbücher und der Mindestlohnaufzeichnungen werde angesichts der erweislich unrichtigen Einschätzung der Plausibilität des Betriebsgeschehens derzeit für nicht erforderlich gehalten. Die Privatnutzung stehe im Einklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften. |
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| In einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters der L. GmbH vom 21.01.2018 führte dieser aus, dass nach wie vor die Fahrleistung im Unklaren bleibe und die deutlich zu niedrigen Erlöse und Lohnkosten nicht erklärt seien. Dies gelte auch für die Frage, warum der Kläger seiner steuerlichen Aufzeichnungspflicht nicht nachkomme. Wegen des Fehlens der Schichtzettel sei auch seine Behauptung, dass er kalendertäglich 3,5 Stunden selbst gefahren sein wolle, nicht zu belegen. Aber auch wenn seine Behauptung zutreffe, würde die Fließgeschwindigkeit noch immer bei ca. 25 km/h rangieren, was einen deutlichen Hinweis auf zu niedrige Lohnzahlungen darstelle. |
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| Mit Bescheid vom 22.01.2018 verlängerte die Beklagte die Entscheidungsfrist gemäß § 15 Absatz Abs. 1 Satz 3 PBefG bis zum Ablauf des 16.04.2018 und erbat vom Kläger eine weitere Stellungnahme nebst den bereits zuvor angeforderten Unterlagen. |
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| Mit Schreiben vom 12.02.2018 teilte die Beklagte dem Vertreter des Klägers mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Taxigenehmigungen abzulehnen. |
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| Am 20.02.2018 übersandte der Klägervertreter der Beklagten die Kopie eines Kontoauszuges aus dem sich ergibt, dass am 14.12.2017 auf das Tagesgeldkonto des Klägers ein Betrag i.H.v. 10.000 EUR überwiesen wurde. Der Kontostand am 02.10.2017 betrug 0,91 EUR. |
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| Unter dem 21.02.2018 teilte der Kläger-Vertreter der Beklagten mit, dass kein Anlass zur Vorlage weiterer Unterlagen bestehe, da diese Gegenstand umfassender Prüfungen durch die zuständigen Fachbehörden gewesen seien. |
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| Am 01.03.2018 beantragte der Kläger-Vertreter beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die vier Taxigenehmigungen für den Zeitraum 11.03.2018 bis 11.03.2019 zu erteilen (Az.: 8 K 2759/18). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass auf Grund einer Prüfungsanordnung des Finanzamts S. I vom 24.11.2017 am 12.12. und 15.12.2017 in den Räumen der Steuerberaterin des Klägers, E. P., eine Außenprüfung der Jahre 2014 bis 2016 stattgefunden habe. Von der Prüfung seien alle Steuerarten erfasst gewesen, die im Zusammenhang mit dem Taxibetrieb und dem Immobilieneigentum des Klägers stünden. Bei der Prüfung hätten sich ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Steuerberaterin P. vom 27.02.2018 keine Anhaltspunkte für irgendwelche abgabenrechtlichen bedeutsamen Verstöße ergeben, sondern lediglich Rückfragen hinsichtlich der „privaten Nutzung der Betriebsfahrzeuge“ und bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein abschließender Prüfbericht liege noch nicht vor, was darin begründet liege, dass die offenen Fragen bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch nicht abschließend bearbeitet seien. Hieraus folge, dass dem Kläger die vom Gutachter behaupteten „Plausibilitätsmängel“ noch nicht einmal ansatzweise vorgehalten werden könnten. Weder sei das beim Kläger angewandte Prinzip der Einnahmeursprungsaufzeichnungen beanstandet worden noch dessen Lohnkosten oder sonstige im Gutachten erwähnte Sachverhalte. Das Finanzamt habe im Übrigen noch während der nicht vollständig abgeschlossenen Betriebsprüfung eine „neue“ Bescheinigung in Steuersachen zum 16.02.2018 erteilt. Die Unterlagen über die Mindestlohnaufzeichnungen seien von der zuständigen Behörde auf Grund einer Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes vom 28.12.2017 am 10.01.2018 eingesehen worden. Auch insoweit seien keine Beanstandungen bekannt geworden. Die Deutsche Rentenversicherung habe im Zeitraum vom 14.06.2016 bis 16.06.2016 ebenfalls eine Betriebsprüfung durchgeführt. Auch diese Überprüfung habe keine Beanstandungen ergeben. Damit stehe fest, dass sämtliche zuständige Fachbehörden dem Kläger keine Negativatteste erstellt oder Beanstandungen gehabt hätten, die eine Verletzung abgabenrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften rechtssicher annehmen ließen. |
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| Mit Bescheid vom 07.03.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen vom 17.10.2017 wegen personenbeförderungsrechtlicher Unzuverlässigkeit ab und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 684,45 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Schwere Verstöße gegen abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergäben, würden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 d) PBZugV einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers darstellen. Die im Rahmen des Kurzgutachtens der Firma L. GmbH durchgeführte Plausibilitätsprüfung der betrieblichen Angaben des Klägers liefere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er gegen seine abgabenrechtlichen Pflichten verstoßen und die Einnahmen aus seinem Taxibetrieb nicht in vollem Umfang steuerlich angegeben habe. Der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, die vom Gutachter aufgeführten Unstimmigkeiten aufzuklären. Ein geeignetes Mittel hierzu wären Einnahmeursprungsaufzeichnungen gewesen. Da er sich geweigert habe, seine Einnahmeursprungsaufzeichnungen und Mindestlohnaufzeichnungen vorzulegen, bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er diese nicht oder nicht vollständig führe. Damit fehle es auch am Nachweis, dass er über ein prüffähiges und nachvollziehbares System der Einnahmeursprungsaufzeichnungen verfüge. Die Prüfungen des Hauptzollamtes S. sowie des Finanzamts S. könnten nicht zu seiner Entlastung herangezogen werden, da die vollständigen Ergebnisse dieser Prüfungen noch nicht vorlägen. Der Kläger habe auch den zwingend erforderlichen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht. Nachdem sein Konto über einen Zeitraum von mindestens 2 ½ Monaten hinweg keinerlei Kontobewegungen aufweise und vor dem Tag der hohen Bareinzahlung lediglich 0,91 EUR auf dem angeblichen Geschäftskonto gewesen seien, sei nicht dargelegt, wie der Kläger seine laufenden Personal- und Betriebskosten zu bestreiten im Stande sei. Die Herkunft der bar einbezahlten 10.000 EUR sei unklar, nachdem in der vorgelegten Vermögensübersicht ein Kassenbestand von 0 Euro bescheinigt worden sei. Angesichts der zweifelhaft erscheinenden finanziellen Leistungsfähigkeit stelle sich auch die Frage, mit welchen Mitteln ein Porsche Panamera mit einem Preis von ca. 130.000 EUR finanziert und unterhalten werde. Der Gutachter habe in seiner Stellungnahme erklärt, dass allein die steuerliche Abschreibung des Fahrzeugs den gesamten steuerlich erklärten Gewinn des Jahres 2016 mehr als aufzehren würde. Es sei völlig lebensfremd, dass in einem Taxiunternehmen mit vier Fahrzeugen und etwa zehn Mitarbeitern alle Zahlungen in bar abgewickelt würden. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde sei zweifelhaft, ob es sich bei dem vorgelegten Kontoauszug um jenen seines Geschäftskontos handele. Daher könne er nicht als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit angesehen werden. Für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose sei maßgeblich, ob der Kläger willens oder in der Lage sei, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter - den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmern - ein strenger Maßstab anzulegen sei und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen, beispielsweise Verstößen gegen die steuerlichen Aufzeichnungspflicht, ergeben könne. Diese Prognose werde durch die nicht nachgewiesene finanzielle Leistungsfähigkeit verstärkt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund fehlender liquider Mittel den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht werde nachkommen können und auch dadurch die geschützten Güter beeinträchtigt würden. |
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| Am 14.03.2018 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger-Vertreter unter anderem aus: Die in den vorgelegten Jahresabschlüssen erklärten Angaben seien nicht zu beanstanden und nicht das Ergebnis einer unplausiblen Betriebsführung. Sehe man sich die Gewinnermittlung genauer an, so sei im Jahr 2015 unter dem Konto „laufende Kfz Betriebskosten“ ein Wert von 14.513,79 EUR ermittelt worden. Dieser Wert setzte sich zusammen aus den Kraftstoffkosten und den Kosten für die Fahrzeugpflege. Unter der Annahme eines Abzugs für die Kfz-Pflege von branchenüblichen 10 % ergäben sich Dieselkosten in einer Höhe von 13.063,79 EUR. Im Jahr 2015 habe der durchschnittliche Dieselpreis 1,17 EUR pro Liter betragen, so dass für die vier Fahrzeuge des Klägers insgesamt 11.165 Liter Dieselkraftstoff eingekauft worden seien. Bereits bei Annahme eines Kraftstoffverbrauchs von lediglich 8 statt 9 Litern ergebe sich exakt die aus den HU-Berichten abzulesende Fahrleistung, die zwar - möglicherweise - dem „Referenzwert“ nicht entspreche, aber die Plausibilität des Betriebsgeschehens nicht in Frage stelle. Der Gutachter lasse auch unberücksichtigt, dass der Kläger die private Nutzung der Fahrzeuge, die Leerkilometer zulasse, ordnungsgemäß im Rahmen der Pauschalversteuerung erkläre und die sich daraus ergebenden Steuern auch ordnungsgemäß abführe. Auch lasse der Gutachter völlig außer Acht, welche Fahrzeuge tatsächlich im Betrieb des Klägers gefahren würden, nämlich keine älteren Baureihen. Die Berechnungen des Gutachters hinsichtlich der Lohnkosten seien ebenfalls fehlerhaft, was eine beispielhafte Darstellung des Jahres 2015, dem Jahr der Einführung des Mindestlohns gemäß MiLoG, ergebe. 2015 habe sich der Personalaufwand ohne gesetzliche soziale Aufwendungen auf insgesamt 57.227,86 EUR belaufen. Geteilt durch den Mindestlohn i.H.v. 8,50 EUR ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 6732,68 Stunden, die vergütet worden seien. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung von 44.382 km je Fahrzeug, ergäben sich für den Gesamtbetrieb 177.528 km. Teile man diese Gesamtkilometerleistung durch die Anzahl der nachweislich vergüteten Arbeitsstunden, ergebe sich eine Fließgeschwindigkeit in Höhe von 26 km/h und nicht, wie von der Beklagten behauptet, von 39 km/h und dies unabhängig von der Berechnung der Beteiligung des Klägers am Fahrgeschehen. Die Vorhaltungen der Beklagten seien insgesamt nicht geeignet, dem Kläger einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtlichen Verpflichtungen anzulasten. Die Vorlage der Einnahmeursprungsaufzeichnungen an die Beklagte sei an der originären Prüfungskompetenz der zuständigen Fachbehörden, nämlich des Finanzamts S. und des Hauptzollamtes S., gescheitert. Unabhängig davon führe der Kläger für jedes der ihm konzessionierten Fahrzeuge detaillierte Tageskassenbücher, die im Rahmen der Außenprüfung des Finanzamts S. I vorgelegt worden seien und keinen Anlass zu Beanstandungen durch den Betriebsprüfer des Finanzamts ergeben hätten. Hinsichtlich der beanstandeten finanziellen Leistungsfähigkeit reiche ein unbelastetes Grundvermögen in der vorhandenen Größenordnung aus, den Betrieb eines Taxiunternehmens mit vier Fahrzeugen auf lange Sicht zu gewährleisten. Die vorgelegte Bescheinigung weise ein Eigenkapital in Höhe von 1.190.000 EUR aus. Damit sei der für vier Fahrzeuge gesetzlich geforderte Betrag von insgesamt 6000 EUR jedenfalls vorhanden. Im Übrigen werde eine Bescheinigung der Steuerberaterin vom 12.03.2018 vorgelegt, wonach zusätzlich ein Barkapital von 10.000 EUR eingezahlt worden sei, welches dem Taxibetrieb des Klägers ohne Weiteres zuzuordnen sei. |
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| Mit Schreiben vom 15.03.2018 regte das Gericht im Antragsverfahren nach § 123 VwGO - 8 K 2759/18 - an, dem Kläger zu Erledigung des Verfahrens die Taxigenehmigungen wie beantragt für den Zeitraum vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 zu erteilen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass derzeit erhebliche Zweifel daran bestünden, ob ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtlichen Vorschriften vorliege. Zwar gehe die Kammer davon aus, dass der Kläger verpflichtet sei, Einnahmeursprungsaufzeichnungen zu führen, was von diesem auch nicht bestritten werde. Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer auch zur Einsichtnahme in diese Einnahmeursprungsaufzeichnungen berechtigt. Eine nachhaltige Weigerung des Klägers zur Erfüllung dieser Verpflichtung vermöge zwar Zweifel an dessen Zuverlässigkeit zu begründen. Ob sich der Kläger bislang jedoch nachhaltig geweigert habe, diese Unterlagen vorzulegen, sei beim derzeitigen Sachstand zumindest offen. |
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| Nachdem sich die Beklagte daraufhin bereit erklärte, der Anregung des Gerichts zu folgen, und dem Kläger die vier Taxigenehmigungen mit Bescheid vom 15.03.2018 befristet vom 11.03.2018 bis 11.03.2019 (wieder-) erteilte, stellte das Gericht das Antragsverfahren mit Beschluss vom 16.03.2018 - 8 K 2759/18 - ein. |
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| Der von der Beklagten daraufhin erneut beauftragte Gutachter der L. GmbH teilte unter dem 25.06.2018 mit, dass die aufgeworfenen Fragen zu Fahrleistung, Kraftstoffverbrauch, deutlich zu niedrigen Erlösen, Lohnkosten, steuerlichen Aufzeichnungspflichten und Umständen der Anschaffung des Porsche-Luxusfahrzeugs noch immer nicht geklärt seien. Fest stehe, dass die auf Basis der HU-Berichte ermittelte Durchschnittsfahrleistung von ca. 44.800 km pro Jahr und Fahrzeug sich erst bei einem angenommenen Dieselverbrauch von ca. 6,4 l/100 km einstellen würde. Ausgangspunkt für die Berechnung der Kraftstoffkosten sei unstrittig das Konto 4530, das 2015 einen Betrag von 14.513,79 EUR ausweise. Branchenüblich beinhalte dieser Betrag einen minimalen Anteil von allenfalls 1% bis 2 % Reinigungskosten. Sofern der entsprechende Anteil im Betrieb des Klägers bei 10 % gelegen habe, sei dies anhand des Kontoblattes zu verifizieren. Soweit der Klägervertreter den durchschnittlichen Dieselpreis für 2015 mit ca. 1,17 EUR/Liter beziffere, treffe dieser Preis grundsätzlich zu. Hierbei handele sich jedoch um den Bruttopreis. Der angesetzte Nettopreis habe seinerzeit bei ca. 0,983 EUR/Liter gelegen. Da die Kraftstoffkosten im Konto 4530 aber Nettowerte seien, sei die nachfolgend durchgeführte Berechnung auf Basis von Bruttowerten nicht sachgerecht. |
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| Am 26.06.2018 führten Mitarbeiter der Beklagten eine Betriebssitzprüfung beim Kläger unter der Anschrift E. Straße ... in Stuttgart-... in Anwesenheit des Klägervertreters durch. An diesen Betriebssitz hatte der Kläger seinen Betrieb am Vortag verlegt. Ausweislich eines von den Mitarbeitern der Beklagten gefertigten Aktenvermerks vom 26.06.2018 erklärte der Kläger, dass die Unterlagen ab 2017 noch beim Steuerberater seien und dort eingesehen werden könnten. Im Rahmen einer ersten Inaugenscheinnahme sei festgestellt worden, dass die Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Auch sei auf Kontoauszügen des Geschäftskontos mehr Soll als Haben ersichtlich gewesen. Die Betriebssitzprüfung wurde beendet, nachdem der Kläger-Vertreter erklärte, 23 Ordner an Geschäftsunterlagen der Jahre 2014 bis 2016 zur Genehmigungsbehörde zu bringen. Die Ordner wurden vom Kläger am 20.07.2018 bei der Behörde wieder abgeholt. Die Beklagte vermerkte hierzu in einem Aktenvermerk vom 20.07.2018, dass es ihr in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei, alle Ordner detailliert zu sichten. Auf dem Geschäftskonto seien teilweise Kontostände von bis zu minus 25.000 EUR sowie Ablehnungen von Überweisungsaufträgen festzustellen, so dass zur Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit die Geschäftsunterlagen nach 2016 bis heute herangezogen werden sollten. Zudem entsprächen die Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht den rechtlichen Anforderungen. Es gebe lediglich monatlich ein Blatt pro Ordnungsnummer, auf dem hinter dem jeweiligen Kalendertag eine Gesamtsumme eingetragen sei. Wichtigste Angaben wie Schichtbeginn, Schichtende, die Pausen oder die Fahrerpersonalien fehlten, so dass auch die geltend gemachte Beteiligung des Klägers am Fahrgeschehen nicht nachvollzogen werden könne. Desweiteren fänden sich häufig Abmahnungen und Vollstreckungsankündigungen der Krankenkassen wegen nicht beglichener Sozialversicherungsbeiträge (Fahrpersonal). Diese seien dann häufig per Bar-Überweisung beglichen worden, selbst wenn diese im mittleren vierstelligen Bereich gelegen hätten. Auch sonstige Rechnungen (z.B. Strom) seien oft erst deutlich verspätet beglichen worden. |
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| Mit E-Mail vom 11.10.2018 bat die Beklagte den Kläger-Vertreter, ihr Einblick in die Geschäftsunterlagen ab 2017 bis dato zu ermöglichen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 18.10.2018 kamen der Kläger-Vertreter und der Mitarbeiter der Beklagten dann aber überein, die Akte zur Entscheidung über den Widerspruch an das Regierungspräsidium abzugeben. |
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| Mit Schreiben vom 02.11.2018 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger-Vertreter mit, dass beabsichtigt sei, im Wege der reformatio in peius die dem Kläger bis zum 11.03.2019 befristet erteilte Taxigenehmigung unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückzunehmen, nachdem er seine erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe und seinen Vorlagepflichten aus § 54a PBefG nicht nachkomme. |
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| Am 12.11.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht die vorliegende (Untätigkeits-) Klage erhoben, mit der er begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die vier Taxigenehmigungen über den 11.03.2019 hinaus bis zum 10.03.2023 wieder zu erteilen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben. Ergänzend führte der Kläger-Vertreter aus, dass der Kläger bis zum heutigen Tage weder vom Finanzamt noch vom Hauptzollamt nach den im Dezember 2017 und Januar 2018 durchgeführten Betriebsprüfungen mit ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder gar strafrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert worden sei. Eine „Vorlagepflicht“ gegenüber der Beklagten bestehe nicht. Diese könne zur Durchsicht der Aufsicht und zur Vorbereitung von Entscheidungen nur „Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere“ verlangen. Gleichwohl seien die Unterlagen vom Kläger zur Dienststelle gebracht und dort bis zum 20.07.2018 der Beklagten zur Einsicht überlassen worden. |
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| Mit E-Mail vom 14.11.2018 wandte sich das Regierungspräsidium Stuttgart an das Finanzamt S. I mit der Bitte um Mitteilung, ob dort im Hinblick auf steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten des Klägers irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Mit E-Mail vom 27.11.2018 teilte der Finanzbeamte R. mit, dass bei den von ihm geprüften Jahren 2014-2016 der Kläger die Steuererklärungen und die Gewinnermittlung abgegeben habe. Ebenso seien die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Zahlungen entrichtet worden. Die Betriebsprüfung habe bei der durchgeführten Kalkulation Differenzen des möglichen Umsatzes zu den vom Kläger erklärten Werten ergeben. Dies habe Hinzu-Schätzungen in allen drei Jahren des Prüfungszeitraums zur Folge gehabt. Im Prüfungsbericht sei insoweit vermerkt: |
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| „Als Nachweis der erzielten Einnahmen wurden von Herrn ... pro Fahrzeug und eingesetztem Monat ein DIN A4 Blatt vorgelegt, auf dem die Tageseinnahmen eingetragen sind. Wie diese Summe ermittelt wurde lässt sich daraus allerdings nicht erkennen. Die entsprechenden Schichtzettel, aus denen sich die zur Überprüfung der Umsätze notwendigen Angaben ergeben, wurden nicht aufbewahrt. Diese gehören zwingend zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (BFH-Urteil vom 26.02.2004, XI R 25/02 BStBl II S. 599). Nach dem Erlass des BMF vom 26.11.2010 hätten zudem die digitalen Daten der Taxameter ebenfalls aufbewahrt werden müssen. Bei den in den Taxen eingesetzten Geräten Hale SPT-02 wäre die Speicherung möglich gewesen. Aufgrund der vorliegenden Mängel in der Einnahme-Aufzeichnung können diese nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden. Hieraus ergibt sich eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO, aufgrund derer die o.g. Beträge hinzugerechnet werden.“ |
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| Frau Steuerberaterin P., die für den Kläger die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen erstelle, habe eine Änderung der Formulierung beantragt. Sie habe die Hinweise auf die fehlenden Schichtzettel und die Taxameter Daten gestrichen haben wollen und mitgeteilt, dass die Zustimmung zur Schätzung nur aufgrund der Nachkalkulation erfolge. Frau P. sei der Meinung, die Verpflichtung zur Führung von Schichtzettel bestehe nicht. Hier sei bei der Besprechung keine Einigung erzielt worden. Der Antrag auf Änderung des Prüfungsberichtes sei von ihm abgelehnt worden. Zu Beginn der Schlussbesprechung sei durch ihn das Strafverfahren eingeleitet worden, da im Gebäude B. Straße ..., in dem der Kläger Wohn- und Geschäftseigentum besitze, ein Frisörsalon betrieben werde. Da vor einigen Jahren die Schwester des Klägers dort ebenfalls einen Frisörsalon betrieben habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich beim aktuellen Betrieb um dieselben Räume handele. Einnahmen aus diesem Bereich seien allerdings nicht erklärt worden, weshalb wegen des Verdachts nicht erklärter Einnahmen das Strafverfahren eingeleitet worden sei. Bei der Besprechung habe der Kläger dann anhand eines Baugesuchs nachweisen können, dass sich der aktuell betriebene Frisörsalon nicht in seinen Räumen befinde. Der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens sei dadurch entfallen. Eine Rücknahme oder Einstellung des eröffneten Strafverfahrens sei allerdings nur durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts S. II möglich. Zudem sei die Nichtaufbewahrung der Taxameter-Daten und der Schichtzettel von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts S. II noch strafrechtlich zu würdigen. Bei der Prüfung sei zudem bekannt geworden, dass beim Kläger eine Sozialversicherungsprüfung und eine Prüfung des Zolls stattgefunden habe. Weitere Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen habe er nicht erhalten. |
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| Auf Bitte des Regierungspräsidiums vom 27.11.2018 zur Frage der strafrechtlichen Würdigung der Nichtaufbewahrung der Taxameter-Daten und Schichtzettel Stellung zu nehmen, teilte die Finanzbeamtin O. des Finanzamts S. II per E-Mail am 28.11.2018 mit, dass das Strafverfahren gegen den Kläger am 05.10.2018 wegen unbegründeten Verdachts eingestellt worden sei. Weitere Hinweise auf etwaige Steuerverkürzungen lägen der Straf- und Bußgeldsachenstelle nicht vor. Ausweislich eines Aktenvermerks des Regierungspräsidiums vom 28.11.2018 habe Frau O. auf Anfrage mitgeteilt, dass das Strafverfahren wegen der fehlenden Ermittelbarkeit des erforderlichen konkreten Schadens habe eingestellt werden müssen. Die Einstellung bedeute nicht, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Verpflichtungen in beanstandungsfreier Weise nachgekommen sei. Vielmehr sei die Einstellung des Verfahrens im Grunde eine zwingende Folge des Fehlens von verwertbaren Einnahmeursprungsaufzeichnungen. |
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| Auf die Bitte des Regierungspräsidiums Stuttgart an den Kläger-Vertreter vom 29.11.2018, den Prüfbericht des Finanzamts zur erfolgten Betriebsprüfung bis zum 05.12.2018 vorzulegen, teilte dieser ausweislich eines Aktenvermerks des Regierungspräsidiums vom 05.12.2018 mit, dass er die Frist nicht einhalte, weil sie zu kurz sei. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2018 nahm das Regierungspräsidium Stuttgart die dem Kläger am 16.03.2018 mit Wirkung vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 befristet erteilten 4 Taxigenehmigungen (ON ..., ..., ..., ...) mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1). Zugleich forderte es den Kläger auf, die ihm erteilte Genehmigungsurkunde, die hiermit eingezogen werde, und die vier erteilten Auszüge aus der Genehmigungsurkunde innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung an die Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - zurückzugeben (Ziffer 2 Satz 1). Für den Fall, dass die genannten Urkunden und Auszüge nicht oder nicht vollzählig innerhalb der Frist zurückgegeben würden, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von zunächst 500 EUR/Urkunde resp. Auszug angedroht (Ziffer 2 Satz 2). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Soweit sich der Widerspruch nicht gegen den im angefochtenen Bescheid (vom 07.03.2018) enthaltenen Gebührenbescheid richte (hierüber entscheide die Landeshauptstadt Stuttgart in eigener Regie), wurde er im Übrigen zurückgewiesen (Ziffer 4). Für die Entscheidung über den Widerspruch setzte das Regierungspräsidium eine Gebühr in Höhe von 200 EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Rücknahme der erteilten Genehmigung beruhe auf § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG. Die dem Kläger befristet bis zum 11.03.2019 erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, weil der Kläger schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG unzuverlässig gewesen sei. Neben den im angefochtenen Bescheid aufgeführten Umständen ergebe sich dies aus der Verletzung seiner Steuererklärungspflichten. Notwendige Einnahmeursprungsaufzeichnungen aus den Jahren 2014-2016 seien nicht vorhanden; für 2017 seien keine vorgelegt worden. Nach den Feststellungen des Finanzamtes sei der Kläger nachhaltig seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nachgekommen, so dass die Steuerschuld habe (zu-) geschätzt werden müssen. Hinzu komme, dass er aufgrund der technischen Ausstattung seiner Fahrzeuge im Stande sei, ordnungsgemäße Einnahmeursprungsaufzeichnungen zu führen, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen würden. Es liege daher ein „Nichtwollen“ vor. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Steuerberaterin eine von der herrschenden Rechtsprechung und den steuerrechtlichen Vorgaben abweichende Meinung vertrete und sie ihn demzufolge falsch berate. Deren Verhalten müsse er sich zurechnen lassen. Die nachhaltige Verletzung dieser Pflichten rechtfertige die Annahme, dass der Kläger unzuverlässig im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei. Die festgestellten Verstöße gegen steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die sich über mehrere Jahre hinzögen, seien auch schwere Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 PBZugV. In dem gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG eröffneten Ermessen seien die Interessen des Klägers an der Beibehaltung der Erlaubnis bis zum Fristende ihrer Gültigkeit gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung dieser Gewerbeausübung abzuwägen. Dabei überwiege bei dieser Fallkonstellation das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Genehmigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Diese sei erforderlich, um ausreichend deutlich zu dokumentieren, dass die erteilte Genehmigung von vornherein rechtswidrig gewesen sei und um jeden Ansatzpunkt für eine irgendwie geartete direkte oder indirekte „Fern-“ Wirkung dieser rechtswidrigen Genehmigung (z.B. im Sinne eines missverstandenen Altunternehmerprivilegs) zu vermeiden. Ein das öffentliche Interesse an einer Rücknahme dieser rechtswidrigen Genehmigung überragendes privates Interesse an einer Beibehaltung der Genehmigung könne auch vor dem Hintergrund des Art. 12 GG nicht festgestellt werden. Da es an der Zuverlässigkeit des Klägers fehle, sei auch die Ablehnung der Verlängerung der erteilten Genehmigung zum Verkehr mit Taxen rechtmäßig. |
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| Mit auf den 12.12.2018 datierten Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11.12.2018, bezog der Klägervertreter den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 06.12.2018 in das vorliegende Klageverfahren mit ein und erklärte, dass er die Klage im Hinblick auf die erfolgte Rücknahme der Taxigenehmigungen, die als erstmalige Beschwer im Widerspruchsbescheid enthalten sei, erweitere; zudem beantragte der Klägervertreter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht legte den Schriftsatz vom 12.12.2018, soweit sich der Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart erfolgte Rücknahme der befristet erteilten Taxigenehmigungen wandte, als neue Klage aus, gerichtet gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, auf Aufhebung der unter Ziffer 1 und 2 des Widerspruchsbescheids getroffenen Verfügungen (Az.: 8 K 11596/18). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde, nachdem sich die Anordnung des Sofortvollzuges im Widerspruchsbescheid vom 06.12.2018 auf die darin - als erstmalige Beschwer - in Ziffer 1 und 2 getroffenen Verfügungen bezog, sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K11596/18 begehrt wurde (Az.: 8 K 11600/18). Zur Begründung dieser klägerischen Begehren führte der Klägervertreter im Wesentlichen aus, dass bereits der Sachverhalt im Widerspruchsbescheid unrichtig wiedergegeben sei. Aus dem Schriftwechsel der Steuerberaterin P. mit der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamts und der darauffolgenden Antwort des verantwortlichen Steuerprüfers ergebe sich ein völlig anderer Sachverhalt. Tatsächlich habe der Prüfer, der nicht nur den Taxibetrieb des Klägers, sondern sämtliche Einkunftsarten überprüft habe, Einkünfte fälschlicherweise dem Kläger zugerechnet und als nicht erklärt bezeichnet, die dieser gar nicht erhalten habe, da er weder Eigentümer noch Vermieter einer insoweit problematischen Mietsache gewesen sei. Die Steuerberaterin habe mit Schreiben an das Finanzamt vom 14.09.2018 mitgeteilt, dass die Vermietung des „Salon C.“ zu keiner Zeit durch den Kläger erfolgt sei. Es habe sich um eine Verwechslung des Finanzamts gehandelt. Dies habe der Steuerprüfer R. eingeräumt, was zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Auch habe sich der Kläger keines Verstoßes gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften schuldig gemacht. Es sei kein Eintrag im Strafregister zu verzeichnen und er habe jedwede nach der PBZuGV notwendige Bescheinigung im laufenden Antragsverfahren ohne Einschränkung vorgelegt. Dass der Kläger seine steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe, sei mit der Bescheinigung in Steuersachen nachgewiesen. |
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| Mit Beschluss vom 19.12.2018 - 8 K 11600/18 - stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers - 8 K 11596/18 - bezüglich Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 wieder her und ordnete sie bezüglich Ziffer 2 Satz 2 an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich die durch das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte Rücknahme nebst Nebenentscheidungen und Zwangsgeldandrohung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde und deshalb das Interesse des Klägers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiege. Die Rechtswidrigkeit dürfte sich bereits daraus ergeben, dass das Regierungspräsidium Stuttgart für den Erlass der Rücknahmeentscheidung - und damit auch der Nebenentscheidungen und Zwangsgeldandrohung - nicht die sachlich zuständige Behörde gewesen sei. Von der Rechtsprechung sei zwar die Verböserung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren zu Lasten des Widerspruchsführers durch die Fachaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde grundsätzlich als zulässig erachtet worden. Dies setze aber voraus, dass der „zu verbösernde“ Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren zu Überprüfung stehe. Dies sei hier nicht der Fall. Bei der Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.03.2018, mit der dem Kläger die Taxigenehmigungen befristet bis zum 11.03.2019 (wieder) erteilt worden seien, handele es sich um einen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt und nicht etwa nur um einen (Teil-) Abhilfebescheid. Die Verfügung vom 15.03.2018 habe der Kläger nicht angefochten. Die mit Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.03.2018 erteilten Genehmigungen hätten damit nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.03.2018 sein können, mit dem der Antrag des Klägers auf (Wieder-) Erteilung der Taxigenehmigungen bis zum 11.03.2023 abgelehnt worden sei. Abgesehen davon bestünden auch in der Sache Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rücknahmeentscheidung. An der vorläufigen Einschätzung des Gerichts, wie es sie im gegen die Landeshauptstadt Stuttgart gerichteten Verfahren 8 K 2759/18 geäußert habe, habe sich auch auf Grund der vom Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführten Ermittlungen nichts Wesentliches geändert. |
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| Im Verfahren 8 K 11596/18 hat das Gericht mit Urteil vom 27.02.2019 die Ziffern 1 und 2 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 aufgehoben. |
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| In der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 27.02.2019 hat der Kläger-Vertreter erklärt, dass er keine Kenntnis davon habe, ob mittlerweile der Prüfbericht des Finanzamtes vorliege. Tatsächlich sei es jedoch so, dass gegen den Kläger seitens des Finanzamtes keine weiteren Schritte eingeleitet worden seien. Es sei lediglich eine Hinzu-Schätzung in Höhe von 8000 EUR für drei Jahre erfolgt, die vom Kläger allerdings angefochten worden sei. Eine Entscheidung hierüber liege noch nicht vor. Ein Bußgeldbescheid sei nicht ergangen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Buchführungspflichten. Auch das Hauptzollamt habe sich beim Kläger nicht mehr gemeldet. |
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| die Beklagte zu verpflichten, ihm die 4 Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (ON ..., ..., ... und ...) für den Bereitstellungsbezirk S., F. und L. über den 11.03.2019 hinaus befristet bis zum 10.03.2023 (wieder) zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 aufzuheben. |
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| Zur Begründung hat sie auf ihren Bescheid vom 07.03.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 verwiesen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie der beigezogenen Gerichtsakten 8 K 246/16, 8 K 2759/18, 8 K 11596/18 und 8 K 11600/18 Bezug genommen. |
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| Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner 4 Taxigenehmigungen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (ON ..., ..., ... und ...) für den Bereitstellungsbezirk Stuttgart, F. und L. über den 11.03.2019 hinaus befristet bis zum 10.03.2023. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Der Kläger hat einen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der begehrten Taxigenehmigungen, da er die Genehmigungsvoraussetzungen hierfür erfüllt. Beim Kläger ist sowohl die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit gegeben (unter 1.), als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit (unter 2.). |
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| Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun.Der Begriff der Zuverlässigkeit wird durch § 1 Abs. 1 PBZugV konkretisiert. Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben.Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung („insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens und in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 CS 17.2555 -, juris). Hinsichtlich des Prüfungsmaßtabs ist zu beachten, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV erfordert, dass tatsächlich feststeht, dass schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten begangen wurden. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift reicht der bloße Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, nicht aus. Ein solch weites Verständnis des Inhalts der Vorschrift wäre nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG problematisch (OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 B 26/18 -, juris; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 PBefG, Rn. 10.), da die Versagung einer Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2008 - 13 A 8/07 -, juris). |
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| Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegen im Falle des Klägers keine Tatsachen vor, die seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer dartun. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, begangen haben könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Finanzamt S. I festgestellten Mängel in der „Einnahme-Aufzeichnung“ des Klägers (unter 1.1.) sowie der vom Gutachter der L. GmbH in seinem Kurzgutachten aufgeworfenen „Plausibilitätsmängel“ (unter 1.2.). |
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| Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO sind Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Die Buchführung muss gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Eine entsprechende Regelung für die Umsatzsteuer findet sich in § 22 Abs. 1 UStG. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen. Tägliche oder wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen genügen nicht. Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen wird aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Einnahmeursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Taxiunternehmer sind nicht verpflichtet, das eingesetzte Personal, die jeweiligen Arbeitszeiten und die Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge zu dokumentieren oder sog. Schichtzettel zu führen, sondern es besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, der durch die Vorlage von Schichtzetteln Genüge getan werden kann (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02 -, juris). |
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| Ob die vom Kläger geführten Einnahmeursprungsaufzeichnungen diesen Anforderungen gerecht werden erscheint fraglich. Der Steuerprüfer R. des Finanzamts S. I hat dem Regierungspräsidium Stuttgart in seiner E-Mail vom 27.11.2018 mitgeteilt, dass bei der „Einnahme-Aufzeichnung“ des Klägers Mängel dergestalt vorliegen würden, dass Taxameter-Daten und Schichtzettel, aus denen sich die zur Überprüfung der Umsätze notwendigen Angaben ergäben, nicht aufbewahrt worden seien. Diese Ausführungen des Steuerprüfers R. deuten jedenfalls darauf hin, dass die vom Kläger geführten Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sein könnten. Sie haben deshalb auch zu - noch nicht bestandskräftigen - Hinzu-Schätzungen in Höhe von 8000 EUR für die Jahre 2014 bis 2016 geführt. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Einnahmeursprungsaufzeichnungen kann hier jedoch offen bleiben, da ein etwaiges Nichteinhalten dieser Anforderungen jedenfalls nicht die Annahme eines „schweren“ Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften rechtfertigen würde. Bei dem Begriff des schweren Verstoßes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 -, juris). |
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| Die Kammer ist der Auffassung, dass einem etwaigen Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vorliegend kein hinreichendes Gewicht zukommt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die für die Prüfung der abgabenrechtlichen Pflichten sachlich zuständige Finanzverwaltung keinen Anlass gesehen hat, das gegen den Kläger insoweit geführte Steuerstrafverfahren fortzuführen. Das zuständige Finanzamt S. II hat vielmehr auf Anfrage des Regierungspräsidiums Stuttgart mit E-Mail vom 28.11.2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass das insoweit gegen den Kläger geführte Strafverfahren am 05.10.2018 wegen unbegründeten Verdachts eingestellt worden sei und weitere Hinweise auf etwaige Steuerverkürzungen nicht vorlägen. Auch wurde - soweit ersichtlich - kein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten eingeleitet. Damit steht für die Kammer aber außer Frage, dass sich zumindest ein „schwerer“ Verstoß des Klägers gegen abgabenrechtliche Vorschriften nicht feststellen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den handschriftlichen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2018, wonach das Finanzamt auf (voraussichtlich telefonische) Nachfrage mitgeteilt habe, dass der für ein Strafverfahren erforderliche Nachweis, in welchem konkreten Umfang tatsächlich Umsätze nicht erklärt und darauf entfallende Steuern konkret verkürzt worden seien, mangels dazu erforderlicher Unterlagen nicht habe erbracht werden können und die Einstellung nicht bedeute, dass der Kläger insbesondere seinen abgabenrechtlichen Erklärungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen sei. Abgesehen davon, dass diese Angaben mit der E-Mail-Auskunft nicht uneingeschränkt in Einklang zu bringen sind, vermag auch dem Aktenvermerk nicht mehr entnommen zu werden als der Vorwurf, nicht in ausreichendem Umfang Erklärungen abgeben zu haben und Unterlagen nicht ordentlich aufbewahrt zu haben. Letztlich gibt der Aktenvermerk auch nur das wieder, was der Vertreter des Regierungspräsidium Stuttgart den Ausführungen der Finanzbeamtin meint, entnommen zu haben. Im Übrigen hat das Finanzamt S. I dem Kläger bereits am 16.02.2018, mithin nach den durchgeführten Außenprüfungen am 12.12.2017 und 15.12.2017, eine Bescheinigung in Steuersachen (früher: Unbedenklichkeitsbescheinigung) ausgestellt, die noch nicht einmal Anmerkungen zu etwaigen Verstößen gegen seine Buchführungspflichten enthält und ihm die pünktliche Einhaltung seiner Steuererklärungspflicht während der letzten 24 Monate sowie die Entrichtung der festgesetzten und fälligen Steuern (Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer) bestätigt. Auch dies spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass der Kläger „schwere“ Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten durch Nichteinhaltung seiner Buchführungspflichten begangen hat. Das Finanzamt hat grundsätzlich die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen der Bescheinigung in Steuersachen zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 -, jeweils juris). Hierfür spricht im Übrigen ebenfalls, dass die Finanzverwaltung - trotz der von Steuerprüfer R. festgestellten Mängel in der Einnahme-Aufzeichnung - auch kein Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat (vgl. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Soweit das Finanzamt für den Prüfungszeitraum 2014 bis 2016 Hinzu-Schätzungen in Höhe von 8000 EUR vorgenommen hat, ergibt sich schließlich auch hieraus keine andere Bewertung. Nach den Angaben des Steuerprüfers R. hatte die Betriebsprüfung der Jahre 2014 bis 2016 bei der durchgeführten Kalkulation Differenzen des möglichen Umsatzes zu den vom Kläger erklärten Werten ergeben. Dies habe Hinzu-Schätzungen in allen Jahren des Prüfungszeitraums zur Folge gehabt. Die Schätzungsbefugnis habe sich ergeben, weil die Einnahme-Aufzeichnung auf Grund der festgestellten Mängel als nicht ordnungsgemäß hätten anerkannt werden können. Die Hinzu-Schätzungen beruhten damit aber letztlich allein auf formalen Mängeln in der Buchführung und nicht etwa auf einem materiellen Mangel, was ebenfalls gegen die Annahme eines „schweren“ Verstoßes spricht. Insbesondere kann hieraus, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe seine Einnahmen aus seinem Taxibetrieb nicht in vollem Umfang steuerlich angegeben und damit Steuern hinterzogen. Dies gilt umso mehr, als den Angaben des Steuerprüfers R. bereits nicht entnommen werden kann, wie und mit welchen Daten die Nachkalkulation vorgenommen wurde. Abgesehen davon handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, um eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung, die gefahrenabwehrrechtlicher Natur ist und insbesondere keine Sanktionierung für vergangenes Fehlverhalten zum Gegenstand hat (OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 B 26/18 -, juris). Eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung setzt aber voraus, dass ihr nicht nur länger zurückliegende Umstände zu Grunde gelegt werden, sondern sie den gesamten Zeitraum bis zur Entscheidung in den Blick nimmt. Die vom Finanzamt festgestellten Mängel beziehen sich aber alleine auf den Zeitraum 2014 bis 2016. |
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| Auch die durch das Kurzgutachten der L. GmbH nebst Ergänzungsschreiben aufgezeigten Abweichungen von Referenzwerten stellen ohne weitere Anhaltspunkte keinen Nachweis für einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere wird der von der Beklagten geäußerte Verdacht der „Schwarzfahrten“ durch das Gutachten nicht belegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gutachten der L. GmbH nebst Ergänzungsschreiben wenig aussagekräftig ist, weil es sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dringend klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen und im Übrigen Hinweise auf Abweichungen zu „branchenüblichen Referenzwerten“ enthält, aus denen sich ergebe, dass die Angaben des Klägers betriebswirtschaftlich nur bedingt plausibel seien. Bereits die Zugrundelegung von „branchenüblichen Referenzwerten“ kann aber jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen, nicht zu einer tragfähigen Aussage dazu führen, ob es in einem Betrieb zu einem „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtlichen Vorschriften gekommen ist. Denn bereits bei Zugrundelegung einzelner abweichender Werte, wie beispielweise niedrigeren/höheren Benzinpreisen, weniger/mehr Kraftstoffverbrauch einzelner Fahrzeuge oder auch weniger/mehr Eigenfahrbeteiligung des Betriebsunternehmers, können die jeweiligen „Rechenmodelle“ zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen. |
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| Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus anderen Gründen nicht die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen würde, liegen nicht vor. Insbesondere haben sowohl das Hauptzollamt, das am 10.01.2018 die Geschäftsunterlagen des Klägers der Jahre 2016 und 2017 gemäß § 2 ff. SchwarzArbG überprüft hat, als auch die Deutsche Rentenversicherung, die im Juni 2016 für den Prüfzeitraum 2012 bis 2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGV IV i.v.m. § 166 Abs. 2 SGB VII (Gesamtsozialversicherung und Unfallversicherung) vorgenommen hat, keine negativen Feststellungen hinsichtlich des klägerischen Betriebs getroffen. Damit fehlt es auch am Vorliegen von Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) PBZugV) begründen könnten. |
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| Schließlich bestehen keine Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers. |
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| Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV zu verneinen, wenn (1.) die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden; (2.) beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen: (1.) von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie (2.) einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PBZugV ist der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen. Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 PBZugV hinzugerechnet werden: (1.) die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert, (2.) Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist, (3.) der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und (4.) die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung. Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PBZugV zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend (§ 2 Abs. 3 Satz 3 PBZugV). |
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| Nach diesen Maßgaben ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten als gegeben anzusehen. Der Kläger hat bereits bei Antragstellung am 17.10.2017 sämtliche nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV erforderliche Bescheinigungen vorgelegt. Weiterhin hat er eine Eigenkapitalbescheinigung seiner Steuerberaterin in Form einer Vermögensübersicht vom 09.10.2017 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sein Privatvermögen unbebaute Grundstücke im Verkehrswert vom 2.050.000 EUR umfasst, denen Verbindlichkeiten (Darlehen, Kredite) im Wert von 860.000 EUR gegenüberstehen. Hieraus ergibt sich ein bestätigtes Eigenkapital in Höhe von 1.190.000 EUR. Dies schließt zum einen die Annahme aus, dass beim Kläger die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet sein könnte. Zum anderen verfügt der Kläger damit über ein Eigenkapital, das sogar weit mehr beträgt als ein Viertel der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug, mithin mehr als 6.000 EUR. Auch ist angesichts der erteilten Bescheinigungen des Finanzamtes und des Sozialversicherungsträgers nichts dafür ersichtlich, dass erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen bestünden, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet sind. |
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| Soweit die Beklagte meint, der Kläger sei finanziell nicht leistungsfähig, weil in der Vermögensübersicht kein „Barvermögen“ ausgewiesen sei und beispielsweise unklar sei, wie die laufenden Personal- und Betriebskosten beglichen würden, zumal auf dem Geschäftskonto nach einem Kontostand von 0,91 EUR am 02.10.2017 erst wieder am 14.12.2017 eine Kontobewegung in Form einer Bareinzahlung von 10.000 EUR zu verzeichnen sei, und dass sich in den ausgewerteten Betriebsunterlagen häufig Abmahnungen und Vollstreckungsankündigungen der Krankenkassen wegen nicht beglichener Sozialversicherungsbeiträge (Fahrpersonal) befänden, die dann häufig per Bar-Überweisung beglichen worden, selbst wenn diese im mittleren vierstelligen Bereich gelegen hätten, und dass sich angesichts der zweifelhaft erscheinenden finanziellen Leistungsfähigkeit die Frage stelle, mit welchen Mitteln der Kläger einen Porsche Panamera im Wert von ca. 130.000 EUR finanziert habe und unterhalte, ergibt sich hieraus nichts anderes. Wie der Kläger seine laufenden Person- und Betriebskosten begleicht und ob er es sich „leisten“ kann, ein teures Fahrzeug zu kaufen und zu unterhalten, obliegt allein der unternehmerischen Entscheidung des Klägers. Auch steht es ihm - im Rahmen der hier zu prüfenden Vorschriften des Personenbeförderungsrechtes - frei, wie er seine finanziellen Angelegenheiten regelt und ob er Forderungen in bar oder unbar begleicht. Soweit die Beklagte ausführt, dass es völlig lebensfremd sei, dass in einem Taxiunternehmen mit vier Fahrzeugen und etwa zehn Mitarbeitern alle Zahlungen in bar abgewickelt würden, unterstellt sie dem Kläger auch insoweit im Grunde eine Steuerhinterziehung. Abgesehen davon, dass es hierfür gerade an entsprechenden Feststellungen der zuständigen Finanzverwaltung, die mit der Prüfung gerade dieser Fragen befasst war, fehlt, führt auch dieser Einwand an der Sache vorbei. Denn ob Zahlungen in bar oder unbar abgewickelt werden, besagt über die finanzielle Leistungsfähigkeit nichts. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner 4 Taxigenehmigungen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (ON ..., ..., ... und ...) für den Bereitstellungsbezirk Stuttgart, F. und L. über den 11.03.2019 hinaus befristet bis zum 10.03.2023. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Der Kläger hat einen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der begehrten Taxigenehmigungen, da er die Genehmigungsvoraussetzungen hierfür erfüllt. Beim Kläger ist sowohl die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit gegeben (unter 1.), als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit (unter 2.). |
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| Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun.Der Begriff der Zuverlässigkeit wird durch § 1 Abs. 1 PBZugV konkretisiert. Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben.Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung („insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens und in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 CS 17.2555 -, juris). Hinsichtlich des Prüfungsmaßtabs ist zu beachten, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV erfordert, dass tatsächlich feststeht, dass schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten begangen wurden. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift reicht der bloße Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, nicht aus. Ein solch weites Verständnis des Inhalts der Vorschrift wäre nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG problematisch (OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 B 26/18 -, juris; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 PBefG, Rn. 10.), da die Versagung einer Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2008 - 13 A 8/07 -, juris). |
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| Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegen im Falle des Klägers keine Tatsachen vor, die seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer dartun. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, begangen haben könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Finanzamt S. I festgestellten Mängel in der „Einnahme-Aufzeichnung“ des Klägers (unter 1.1.) sowie der vom Gutachter der L. GmbH in seinem Kurzgutachten aufgeworfenen „Plausibilitätsmängel“ (unter 1.2.). |
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| Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 AO sind Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Die Buchführung muss gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Eine entsprechende Regelung für die Umsatzsteuer findet sich in § 22 Abs. 1 UStG. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen. Tägliche oder wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen genügen nicht. Von dieser grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen wird aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Einnahmeursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Taxiunternehmer sind nicht verpflichtet, das eingesetzte Personal, die jeweiligen Arbeitszeiten und die Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge zu dokumentieren oder sog. Schichtzettel zu führen, sondern es besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, der durch die Vorlage von Schichtzetteln Genüge getan werden kann (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02 -, juris). |
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| Ob die vom Kläger geführten Einnahmeursprungsaufzeichnungen diesen Anforderungen gerecht werden erscheint fraglich. Der Steuerprüfer R. des Finanzamts S. I hat dem Regierungspräsidium Stuttgart in seiner E-Mail vom 27.11.2018 mitgeteilt, dass bei der „Einnahme-Aufzeichnung“ des Klägers Mängel dergestalt vorliegen würden, dass Taxameter-Daten und Schichtzettel, aus denen sich die zur Überprüfung der Umsätze notwendigen Angaben ergäben, nicht aufbewahrt worden seien. Diese Ausführungen des Steuerprüfers R. deuten jedenfalls darauf hin, dass die vom Kläger geführten Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sein könnten. Sie haben deshalb auch zu - noch nicht bestandskräftigen - Hinzu-Schätzungen in Höhe von 8000 EUR für die Jahre 2014 bis 2016 geführt. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Einnahmeursprungsaufzeichnungen kann hier jedoch offen bleiben, da ein etwaiges Nichteinhalten dieser Anforderungen jedenfalls nicht die Annahme eines „schweren“ Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften rechtfertigen würde. Bei dem Begriff des schweren Verstoßes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 -, juris). |
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| Die Kammer ist der Auffassung, dass einem etwaigen Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vorliegend kein hinreichendes Gewicht zukommt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die für die Prüfung der abgabenrechtlichen Pflichten sachlich zuständige Finanzverwaltung keinen Anlass gesehen hat, das gegen den Kläger insoweit geführte Steuerstrafverfahren fortzuführen. Das zuständige Finanzamt S. II hat vielmehr auf Anfrage des Regierungspräsidiums Stuttgart mit E-Mail vom 28.11.2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass das insoweit gegen den Kläger geführte Strafverfahren am 05.10.2018 wegen unbegründeten Verdachts eingestellt worden sei und weitere Hinweise auf etwaige Steuerverkürzungen nicht vorlägen. Auch wurde - soweit ersichtlich - kein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten eingeleitet. Damit steht für die Kammer aber außer Frage, dass sich zumindest ein „schwerer“ Verstoß des Klägers gegen abgabenrechtliche Vorschriften nicht feststellen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den handschriftlichen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2018, wonach das Finanzamt auf (voraussichtlich telefonische) Nachfrage mitgeteilt habe, dass der für ein Strafverfahren erforderliche Nachweis, in welchem konkreten Umfang tatsächlich Umsätze nicht erklärt und darauf entfallende Steuern konkret verkürzt worden seien, mangels dazu erforderlicher Unterlagen nicht habe erbracht werden können und die Einstellung nicht bedeute, dass der Kläger insbesondere seinen abgabenrechtlichen Erklärungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen sei. Abgesehen davon, dass diese Angaben mit der E-Mail-Auskunft nicht uneingeschränkt in Einklang zu bringen sind, vermag auch dem Aktenvermerk nicht mehr entnommen zu werden als der Vorwurf, nicht in ausreichendem Umfang Erklärungen abgeben zu haben und Unterlagen nicht ordentlich aufbewahrt zu haben. Letztlich gibt der Aktenvermerk auch nur das wieder, was der Vertreter des Regierungspräsidium Stuttgart den Ausführungen der Finanzbeamtin meint, entnommen zu haben. Im Übrigen hat das Finanzamt S. I dem Kläger bereits am 16.02.2018, mithin nach den durchgeführten Außenprüfungen am 12.12.2017 und 15.12.2017, eine Bescheinigung in Steuersachen (früher: Unbedenklichkeitsbescheinigung) ausgestellt, die noch nicht einmal Anmerkungen zu etwaigen Verstößen gegen seine Buchführungspflichten enthält und ihm die pünktliche Einhaltung seiner Steuererklärungspflicht während der letzten 24 Monate sowie die Entrichtung der festgesetzten und fälligen Steuern (Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer) bestätigt. Auch dies spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass der Kläger „schwere“ Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten durch Nichteinhaltung seiner Buchführungspflichten begangen hat. Das Finanzamt hat grundsätzlich die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen der Bescheinigung in Steuersachen zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 -, jeweils juris). Hierfür spricht im Übrigen ebenfalls, dass die Finanzverwaltung - trotz der von Steuerprüfer R. festgestellten Mängel in der Einnahme-Aufzeichnung - auch kein Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat (vgl. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Soweit das Finanzamt für den Prüfungszeitraum 2014 bis 2016 Hinzu-Schätzungen in Höhe von 8000 EUR vorgenommen hat, ergibt sich schließlich auch hieraus keine andere Bewertung. Nach den Angaben des Steuerprüfers R. hatte die Betriebsprüfung der Jahre 2014 bis 2016 bei der durchgeführten Kalkulation Differenzen des möglichen Umsatzes zu den vom Kläger erklärten Werten ergeben. Dies habe Hinzu-Schätzungen in allen Jahren des Prüfungszeitraums zur Folge gehabt. Die Schätzungsbefugnis habe sich ergeben, weil die Einnahme-Aufzeichnung auf Grund der festgestellten Mängel als nicht ordnungsgemäß hätten anerkannt werden können. Die Hinzu-Schätzungen beruhten damit aber letztlich allein auf formalen Mängeln in der Buchführung und nicht etwa auf einem materiellen Mangel, was ebenfalls gegen die Annahme eines „schweren“ Verstoßes spricht. Insbesondere kann hieraus, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe seine Einnahmen aus seinem Taxibetrieb nicht in vollem Umfang steuerlich angegeben und damit Steuern hinterzogen. Dies gilt umso mehr, als den Angaben des Steuerprüfers R. bereits nicht entnommen werden kann, wie und mit welchen Daten die Nachkalkulation vorgenommen wurde. Abgesehen davon handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, um eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung, die gefahrenabwehrrechtlicher Natur ist und insbesondere keine Sanktionierung für vergangenes Fehlverhalten zum Gegenstand hat (OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 B 26/18 -, juris). Eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung setzt aber voraus, dass ihr nicht nur länger zurückliegende Umstände zu Grunde gelegt werden, sondern sie den gesamten Zeitraum bis zur Entscheidung in den Blick nimmt. Die vom Finanzamt festgestellten Mängel beziehen sich aber alleine auf den Zeitraum 2014 bis 2016. |
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| Auch die durch das Kurzgutachten der L. GmbH nebst Ergänzungsschreiben aufgezeigten Abweichungen von Referenzwerten stellen ohne weitere Anhaltspunkte keinen Nachweis für einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere wird der von der Beklagten geäußerte Verdacht der „Schwarzfahrten“ durch das Gutachten nicht belegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gutachten der L. GmbH nebst Ergänzungsschreiben wenig aussagekräftig ist, weil es sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dringend klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen und im Übrigen Hinweise auf Abweichungen zu „branchenüblichen Referenzwerten“ enthält, aus denen sich ergebe, dass die Angaben des Klägers betriebswirtschaftlich nur bedingt plausibel seien. Bereits die Zugrundelegung von „branchenüblichen Referenzwerten“ kann aber jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen, nicht zu einer tragfähigen Aussage dazu führen, ob es in einem Betrieb zu einem „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtlichen Vorschriften gekommen ist. Denn bereits bei Zugrundelegung einzelner abweichender Werte, wie beispielweise niedrigeren/höheren Benzinpreisen, weniger/mehr Kraftstoffverbrauch einzelner Fahrzeuge oder auch weniger/mehr Eigenfahrbeteiligung des Betriebsunternehmers, können die jeweiligen „Rechenmodelle“ zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen. |
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| Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus anderen Gründen nicht die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen würde, liegen nicht vor. Insbesondere haben sowohl das Hauptzollamt, das am 10.01.2018 die Geschäftsunterlagen des Klägers der Jahre 2016 und 2017 gemäß § 2 ff. SchwarzArbG überprüft hat, als auch die Deutsche Rentenversicherung, die im Juni 2016 für den Prüfzeitraum 2012 bis 2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGV IV i.v.m. § 166 Abs. 2 SGB VII (Gesamtsozialversicherung und Unfallversicherung) vorgenommen hat, keine negativen Feststellungen hinsichtlich des klägerischen Betriebs getroffen. Damit fehlt es auch am Vorliegen von Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) PBZugV) begründen könnten. |
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| Schließlich bestehen keine Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers. |
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| Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV zu verneinen, wenn (1.) die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden; (2.) beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen: (1.) von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie (2.) einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PBZugV ist der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen. Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 PBZugV hinzugerechnet werden: (1.) die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert, (2.) Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist, (3.) der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und (4.) die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung. Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PBZugV zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend (§ 2 Abs. 3 Satz 3 PBZugV). |
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| Nach diesen Maßgaben ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten als gegeben anzusehen. Der Kläger hat bereits bei Antragstellung am 17.10.2017 sämtliche nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV erforderliche Bescheinigungen vorgelegt. Weiterhin hat er eine Eigenkapitalbescheinigung seiner Steuerberaterin in Form einer Vermögensübersicht vom 09.10.2017 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sein Privatvermögen unbebaute Grundstücke im Verkehrswert vom 2.050.000 EUR umfasst, denen Verbindlichkeiten (Darlehen, Kredite) im Wert von 860.000 EUR gegenüberstehen. Hieraus ergibt sich ein bestätigtes Eigenkapital in Höhe von 1.190.000 EUR. Dies schließt zum einen die Annahme aus, dass beim Kläger die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet sein könnte. Zum anderen verfügt der Kläger damit über ein Eigenkapital, das sogar weit mehr beträgt als ein Viertel der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug, mithin mehr als 6.000 EUR. Auch ist angesichts der erteilten Bescheinigungen des Finanzamtes und des Sozialversicherungsträgers nichts dafür ersichtlich, dass erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen bestünden, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet sind. |
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| Soweit die Beklagte meint, der Kläger sei finanziell nicht leistungsfähig, weil in der Vermögensübersicht kein „Barvermögen“ ausgewiesen sei und beispielsweise unklar sei, wie die laufenden Personal- und Betriebskosten beglichen würden, zumal auf dem Geschäftskonto nach einem Kontostand von 0,91 EUR am 02.10.2017 erst wieder am 14.12.2017 eine Kontobewegung in Form einer Bareinzahlung von 10.000 EUR zu verzeichnen sei, und dass sich in den ausgewerteten Betriebsunterlagen häufig Abmahnungen und Vollstreckungsankündigungen der Krankenkassen wegen nicht beglichener Sozialversicherungsbeiträge (Fahrpersonal) befänden, die dann häufig per Bar-Überweisung beglichen worden, selbst wenn diese im mittleren vierstelligen Bereich gelegen hätten, und dass sich angesichts der zweifelhaft erscheinenden finanziellen Leistungsfähigkeit die Frage stelle, mit welchen Mitteln der Kläger einen Porsche Panamera im Wert von ca. 130.000 EUR finanziert habe und unterhalte, ergibt sich hieraus nichts anderes. Wie der Kläger seine laufenden Person- und Betriebskosten begleicht und ob er es sich „leisten“ kann, ein teures Fahrzeug zu kaufen und zu unterhalten, obliegt allein der unternehmerischen Entscheidung des Klägers. Auch steht es ihm - im Rahmen der hier zu prüfenden Vorschriften des Personenbeförderungsrechtes - frei, wie er seine finanziellen Angelegenheiten regelt und ob er Forderungen in bar oder unbar begleicht. Soweit die Beklagte ausführt, dass es völlig lebensfremd sei, dass in einem Taxiunternehmen mit vier Fahrzeugen und etwa zehn Mitarbeitern alle Zahlungen in bar abgewickelt würden, unterstellt sie dem Kläger auch insoweit im Grunde eine Steuerhinterziehung. Abgesehen davon, dass es hierfür gerade an entsprechenden Feststellungen der zuständigen Finanzverwaltung, die mit der Prüfung gerade dieser Fragen befasst war, fehlt, führt auch dieser Einwand an der Sache vorbei. Denn ob Zahlungen in bar oder unbar abgewickelt werden, besagt über die finanzielle Leistungsfähigkeit nichts. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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