Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 5926/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Waffenbesitzverbote.
Mit Schreiben vom 11.08.2015 teilte das Polizeipräsidium A. / Kriminalpolizeidirektion - K4 - BOK dem Landratsamt O. mit, dass der Kläger Fullmember (Vollmitglied) des „Outlaws MC“ (OMC) A. in der Funktion als Präsident sei. Er habe in den letzten zwei Jahren einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG)-Gruppierung angehört. Er sei persönlich als Präsident des Chapters A. bekannt.
Am 03.09.2015 erfolgte eine Anfrage der Beklagten an das Polizeipräsidium A. - Kriminalpolizeidirektion W., woraufhin dieses mit Schreiben vom 07.09.2015 antwortete, dass über den Kläger keine relevanten Erkenntnisse vorlägen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 11.09.2015 wurde der Kläger zum beabsichtigten Erlass von Waffenbesitzverboten angehört. Mit Schreiben vom 19.10.2015 und 02.12.2015 trug der Kläger vor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 6 C 2.14 - mitnichten ohne weiteres die bloße Mitgliedshaft oder herausgehobene Stellung in einer Rockergruppierung als ausreichend zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Betroffenen ansehe. Das Bundesverfassungsgericht verlange eine „kausale Verbindung zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit“. Es sei für diesen Rückschluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen also erforderlich, zunächst ein erhöhtes Gefahrenpotential der in Frage stehenden Gruppierung, deren Mitglied er sei, nachzuweisen und auch den angeblich hohen Loyalitätsdruck, das starke Verbundenheitsgefühl und die sehr strikte Hierarchieabfolge substantiiert darzustellen. Daher reiche es nicht aus, generell auf „die“ Rockergruppierungen oder „die“ „1%er“ zur Begründung der waffenrechtlichen Entscheidung abzustellen, sondern der konkrete MC, dem er angehöre, müsse genau in seiner Struktur und angeblichen Gefährlichkeit beschrieben werden, um eine negative Prognose zu rechtfertigen. Laut der Behördenakte würden gegen ihn keine relevanten Erkenntnisse vorliegen. Außerdem würden keine weiteren Nachforschungen oder Ergebnisse vorliegen, die den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Substantiierung genügen könnten.
Mit Bescheid vom 30.03.2016 untersagte die Beklagte dem Kläger nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition. Das Verbot beinhalte Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe (Ziff. 1). Die sofortige Vollziehbarkeit von Ziff. 1 wurde angeordnet (Ziff. 2). Weiter wurde eine Gebühr von 100,- EUR festgesetzt (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner Mitgliedschaft beim „Outlaws MC A.“ unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG. Der Bescheid wurde dem Kläger am 01.04.2016 zugestellt.
Mit Schreiben vom „28.04.2015“, laut Fax-Stempel bei der Beklagten eingegangen am „08.01.2011“ bzw. das Original eingegangen am 26.04.2016, legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass in dem angefochtenen Bescheid keine Straftaten oder ein anderes konkretes Fehlverhalten vorgebracht worden sei, das den Schluss auf ein Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen könnte. Die Anordnung des Waffenverbots werde allein darauf gestützt, dass er Mitglied der Rockergruppierung „Outlaws MC A.“ und Präsident des Chapters A. sei. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sei jedoch ein individuell zu prüfender Umstand, weshalb konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass z.B. die Gefahr missbräuchlicher Verwendung gerade von dem betreffenden Verbotsadressaten ausgehe. Bei ihm gehe die Beklagte aber nicht von konkreten Tatsachen aus. Da sich die Beklagte auf allgemeine organisationsbezogene Umstände stütze, könne die in der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG enthaltene allgemeine Aussage des Waffengesetzes zum Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in gefährlichen Vereinen nicht unbeachtet bleiben. Er sei seit 2001 Mitglied bei den Outlaws und es gebe keinen Anhalt dafür, dass er persönlich und unmittelbar an gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei und dabei Waffen missbräuchlich verwendet worden seien. Im Übrigen sei es im letzten Jahrzehnt in Deutschland nicht mehr zu gewalttätigen Auseinandersetzungen des „Outlaws MC“ mit anderen Gruppen gekommen. Zudem sei die im Bescheid getroffene Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Die Anordnung des Waffenverbots sei keine öffentliche Leistung, die auf seine Veranlassung oder in seinem Interesse vorgenommen worden sei. Sie sei ihm auch nicht zuzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2016 - zugestellt am 05.09.2016 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 21.09.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Gefahr von Gewalttaten bei den Gruppen und Mitgliedern des „Outlaws MC“ wesentlich geringer als bei den anderen, von den Landeskriminalämtern so genannten „Outlaw Motorcycle Gangs“ („Hells Angels MC“, „Bandidos MC“ und „Gremium MC“), sei. Ein wichtiger Leitspruch für den „Outlaws MC“ in Europa sei: „Brotherhood & Motorcycles and no other shit“. Der „Outlaws MC“ beanspruche keine Reviere im Rotlichtmilieu und wolle mit Zuhälterei und dergleichen Dinge nichts zu tun haben. Die polizeiliche Hysterie wegen der OMCG sei in der Sache nicht begründet. Die Einordnung der Rockerclubs in den Bereich der organisierten Kriminalität sei nur deshalb zustande gekommen, weil die neu gegründete Behörde Europol eine Zielgruppe gebraucht habe, um Daten anlegen zu können. Eine Bund-Länder-Projektgruppe habe mit ihrem „Unterausschuss Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung“ am 07.10.2010 eine vertrauliche „Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität - Rahmenkonzeption“ vorlegte. Dadurch sollten Mittel und Wege aufgezeigt werden, um die Mitglieder der „Rockerclubs“ ohne den Nachweis von Straftaten zu kriminalisieren. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 28.01.2015 - 6 C 1.14, 2.14 und 3.14 - die Rücknahme des kleinen Waffenscheins gegenüber Mitgliedern des „Bandidos MC“ für rechtmäßig erklärt habe, sei das Innenministerium aktiv geworden und habe angeordnet, dass für alle Mitglieder der sog. „1%er“-Rockergruppierungen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG zwingend anzunehmen sei. Besondere Erkenntnisse über individuelle Verhaltensweisen der Betroffenen seien nicht erforderlich. In Ausführung dieser Weisung würden also ohne Einzelfallprüfung Clubmitglieder mit Waffenverboten überzogen. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Grundsatzurteile über „die OMCGs“ oder „alle 1%er“ gefällt, sondern lediglich über Mitglieder des „Bandidos MC“ entschieden. Zudem habe es sich nicht zu präventiven Waffenverboten geäußert, sondern zur Rücknahme von Waffenscheinen. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht den Sachverhalt zugrunde legen müssen, der ihm von den unteren Instanzen vorgegeben worden sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinen, den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteilen an die jeweilige Führungsposition der dortigen Kläger angeknüpft. Diesen Urteilen hafte aber nichts Grundsätzliches an. Infolgedessen müssten die Voraussetzungen des § 5 WaffG konkret im Einzelfall geprüft werden. Der Strukturbericht des Landeskriminalamtes (LKA) liefere keine hinreichenden Erkenntnisse, um eine allgemeine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aller Mitglieder des „Outlaws MC“ begründen zu können. Mit der Zuordnung zum „Outlaws MC“ unterstelle ihm das LKA Baden-Württemberg, dass er kriminelle Aktivitäten als Hauptmotiv seiner Existenz ansehe. Dies werde bestritten. Die im Zuge der Rockerbekämpfungsstrategie angeordnete Gleichsetzung aller Clubs, welche die „1%er“-Raute tragen, sei eine nicht haltbare Fehleinschätzung der Landeskriminalämter. Der „Outlaws MC“ sei an Auseinandersetzungen zwischen Motorradclubs nicht beteiligt. Vielmehr sei es so, dass Gruppierungen, welche von den Behörden nicht zu den OMCG gezählt würden, mittlerweile ein weitaus höheres Gefahrenpotential entwickeln, als es von den klassischen OMCG ausgehe. Die „1%er“-Raute entspreche in ihrer Bedeutung dem Begriff „Outlaw“, der als Oberbegriff die „Outlaw Motorcycle Gangs“ verbinde. Es handele sich aber nicht um eine Metapher für Gesetzlosigkeit, Gewalttätigkeit oder Kriminalität, sondern um den Ausdruck einer Subkultur, die sich durch Erscheinungsbild und Lebensstil von der herrschenden Kultur abgrenzen wolle. Durch die „1%er“-Raute würden auch nicht die gewaltbereiten Clubs von den friedfertigen abgegrenzt. Vielmehr sei es so, dass ein „1%er“ eben das Rockertum als Lebenseinstellung ansehe. Die Zugehörigkeit zu einem Club spiele für ihn nicht nur in der Freizeit eine Rolle, sondern stets und ständig. Das Zusammengehörigkeitsgefühl gleiche dem einer Bruderschaft. Das Füreinandereintreten und Aufeinanderverlassenkönnen sei wesentlich ausgeprägter als bei Freizeitclubs. Der Name „Outlaws“ habe nicht im Geringsten etwas damit zu tun, dass die Mitglieder des Clubs die Gesetze nicht achten würden. Vielmehr bringe er zum Ausdruck, dass man das gewöhnliche Spießertum nicht akzeptiere und sich mit dem Namen „Outlaws“ auch akustisch abgrenze. Mitglieder des „Outlaws MC“ würden keine Patches tragen. Die im Strukturbericht aufgelisteten Patches würden dem Milieu der „Hells Angels“ und „Bandidos“ entstammen. Sie seien nicht übertragbar auf den „Outlaws MC“. Dass der Waffenbesitz im Strukturbericht zu „den grundlegenden Strukturprinzipien der OMCGs“ erklärt werde, werde aus der falsch verstandenen Funktion des „Sergeant at Arms“ gefolgert. Der Strukturbericht räume zum „Outlaws MC“ ein, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Förderung und Unterstützung von Straftaten durch die Struktur des Clubs vorliegen. Der „Outlaws MC“ in Baden-Württemberg (und auch sonstwo) könne überhaupt nicht der Rockerkriminalität zugeordnet werden, denn es fehle an Straftaten „durch die Struktur des Clubs“ und damit „im direkten Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe“. Eine „Jaillist“ gebe es nicht. Tatsächlich würden die Mitglieder ja gerade deshalb eine Aufnahmephase durchlaufen, weil man beobachten wolle, ob sie straffrei leben würden. Wenn allerdings jemand aufgenommen sei, verlange es die Solidarität im Club, dass man ihn im Falle einer Inhaftierung nicht fallen lasse, sondern ihn unterstütze. Diese Solidarität betreffe Fälle, in denen Mitglieder sich in ihrem Privatleben etwas zuschulden haben kommen lassen. Sofern ein Mitglied durch strafbares Verhalten dem Club schade, werde es selbstverständlich ausgeschlossen, so wie die Satzung dies auch vorsehe. Der Wortlaut des Spruches „God forgives, Outlaws don’t“ gebe nicht her, was das LKA zwanghaft hineindeuten wolle. Wenn jemand nämlich nicht vergebe, heiße dies noch lange nicht, dass er Rache nehme, sondern nur, dass er eben nicht verzeihen werde. Bei den vom LKA im Strukturbericht aufgezählten Straftaten von Rockergruppierungen würden lediglich zweimal die „Outlaws MC“ erwähnt werden und bei diesen Straftaten seien die „Outlaws MC“ jeweils Opfer der Aggressionen eines anderen Clubs gewesen. Bei den „Outlaws MC“ gebe es auch keine streng hierarchische Struktur. Eine bundesweite Vernetzung gebe es zwar, aber diese sei nicht per se verwerflich. Auch ein Ehrenkodex könne nicht aus waffenrechtlicher Sicht als Kriterium für die Unzuverlässigkeit gewertet werden. Die Zusammenarbeit mit staatlichen und polizeilichen Stellen sei keine Rechtspflicht. Es treffe nicht zu, dass Rockerclubs speziell mit der Polizei ungern kooperieren würden. Sie würden es vielmehr grundsätzlich ablehnen, ihre Interna öffentlich auszubreiten. Dies beziehe sich nicht auf die Polizei, sondern auf jeden, der nicht zur Gruppe gehöre. Zudem werde die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit dem Staat selbstverständlich geleistet (z.B. bei Veranstaltung eines Rockkonzerts). Der szenetypische Gruppendruck gehe im „Outlaws MC“ gerade dahin, nichts zu tun, was das Ansehen des Clubs gefährden könne. Das Begehen von Straftaten unter dem Deckmantel des Clubs werde intern sanktioniert und könne bis zum Ausschluss führen. Es treffe nicht zu, dass Mitglieder des „Outlaws MC“ bestimmte Reviere verteidigen würden, erst recht nicht um den Drogenhandel oder die Prostitution in diesem Gebiet zu kontrollieren. Die formellen Anforderungen bzgl. der Überprüfung der Zuverlässigkeit seien zudem nicht eingehalten, da die Beklagte nicht nach § 5 Abs. 5 WaffG eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt habe. Außerdem seien die Waffenbesitzverbote unverhältnismäßig, nämlich nicht geeignet. Denn auch mit den im Haushalt ohnehin greifbaren Instrumenten (z.B. Kochmesser) könne man sich bewaffnen.
Er beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2016 aufzuheben,
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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Begründungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
15 
In der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 hat der Kläger hilfsweise mehrere Beweisanträge gestellt. Mit Beschluss vom 05.12.2018 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Stellungnahmen des LKA Baden-Württemberg und des Hessischen LKA eingeholt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Heft Akten der Beklagten, 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2016 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18 
1. Das angeordnete Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition durch die Beklagte (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) beruht auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
19 
Die Tatsache, dass der Kläger Mitglied im „Outlaws MC Chapter A.“ sowie Präsident dieses Chapters ist, rechtfertigt die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG.
20 
a. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auf § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG), bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG).
21 
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 26).
22 
b. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim „Outlaws MC Chapter A.“ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 7 ff.).
23 
c. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG liegen beim Kläger vor.
24 
Soweit es in dem streitgegenständlichen Bescheid an einigen Stellen heißt, dass der Kläger Mitglied des „Gremium OMC A.“ sei, und im Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren die Begrifflichkeiten OMCG (= „Outlaw Motorcycle Gangs“ [Oberbegriff]) und OMC (= „Outlaws MC“) verwechselt werden, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Anordnung des Waffenbesitzverbotes in der Sache.
25 
Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10).
26 
d. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17).
27 
Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11).
28 
Beim „Outlaws MC“, dem der „Outlaws MC Chapter A.“ als regionale Gruppierung zugehörig ist, handelt es sich um einen Motorradclub, dem im Rahmen der Austragung von Konflikten eine aggressive Grundhaltung zu eigen ist. Aus einer Vielzahl von Vorfällen, an denen Mitglieder des „Outlaws MC“ beteiligt waren, ergibt sich, dass das Potential zur gewaltfreien oder das Gewaltmonopol des Staates achtenden Lösung aufkommender Konflikte nicht hinreichend vorhanden ist (siehe dazu unten aa.). Dem „Outlaws MC“ ist auch eine Struktur zu eigen, die die nicht fernliegende Möglichkeit begründet, dass auch bisher waffenrechtlich und strafrechtlich unauffällige Mitglieder ihrer Untergruppierungen in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werden und dabei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (siehe dazu unten bb.) (so auch Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 39). Unter Berücksichtigung, dass § 5 Abs. 2 WaffG das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten will und dieses Risiko nur bei Personen hingenommen werden soll, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, Seite 54), erweist sich der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig.
29 
aa. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass Mitglieder des „Outlaws MC“ in der Vergangenheit wiederholt Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung, auch unter Einsatz von Waffen, begangen haben, um Konflikte mit Mitgliedern anderer OMCG auszutragen (siehe unten (1)). Auch wurde von Mitgliedern des „Outlaws MC“ wiederholt Gewalt gegenüber Unbeteiligten/Nicht-Rockern ausgeübt (siehe unten (2)). Außerdem ist zu erkennen, dass bei Mitgliedern des „Outlaws MC“ eine Affinität zu Waffen besteht und diese illegal besessen werden (siehe unten (3)). Hinzu kommen auch noch wiederholt Kontakte zu Drogen (siehe unten (4)).
30 
(1) Mitglieder des „Outlaws MC“ haben in der Vergangenheit wiederholt ein Verhalten gezeigt, das auf regelmäßige Konflikte mit Mitgliedern anderer OMCG hinweist, die unter Anwendung von Gewalt auch in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, wobei der Einsatz von Waffen keine Ausnahme darstellt. Der „Outlaws MC“ agiert dabei in einem Umfeld, das ein bedeutsames Konfliktpotential in sich trägt. Das besondere Konfliktpotential besteht auf Seiten des „Outlaws MC“ - wie auch bei den übrigen OMCG - im Verhältnis zu den anderen OMCG. Dabei kommt es vor, dass Mitglieder anderer OMCG schon bei der bloßen - unerlaubten - Anwesenheit im Einflussgebiet eines anderen OMCG mit Drohungen oder körperlicher Gewalt bis hin zum Waffeneinsatz konfrontiert werden. Dieses Konfliktpotential beruht auf einer Verteidigung von Gebietsansprüchen, das - zumindest - im Sinne eines Revierverhaltens verstanden werden kann (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 4, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). So wird beispielsweise im Falle von Neugründungen von Motorradclubs ausdrücklich empfohlen, sich mit bereits am Ort ansässigen Clubs „abzusprechen“, wobei eine Anzeige in den „Biker News“ hilfreich sei (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Die Beziehungen der OMCG untereinander variieren von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft. Dabei bestehen Feindschaften des „Outlaws MC“ vor allem, aber nicht nur im Verhältnis zum „Hells Angel MC“ (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9 f.; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 11 f.). In Anlehnung an das seit 1969 bestehende Clubmotto der zunächst in den USA gegründeten „Outlaws Nation“ „God Forgives, Outlaws Don't“ - “Gott vergibt, Outlaws nicht“ - (Homepage „Outlaws MC Germany“, http://www.outlawsmc.de/) zieht dabei eine Streitigkeit die nächste nach sich im Sinne einer gelebten Rachekultur, die im Wesentlichen auf Selbstjustiz setzt. Streitigkeiten werden dabei regelmäßig auch mit Gewalt ausgetragen. In der Vergangenheit wurden mehrfach Mitglieder des „Outlaws MC“ - auch an sich unbeteiligte Mitglieder im Rahmen von Racheakten als Opfer - angegriffen oder griffen ihrerseits Mitglieder anderer OMCG an (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 41 ff.).
31 
Ein Beispiel für gebietsbezogen ausgelöste Konflikte ist ein Vorfall aus dem Jahr 2009. Bei diesem wurde der Präsident des „Outlaws MC Donnersberg“ in der Pfalz von zwei Mitgliedern des „Hells Angels MC“ und einem Unterstützer des „Hells Angels MC Charters Luxemburg“ erstochen, nachdem der Unterstützer am Tag zuvor in Bad Kreuznach von Mitgliedern des „Outlaws MC“ verprügelt worden war. Dieser tätlichen Auseinandersetzung und Körperverletzung ging voraus, dass der Unterstützer etwa eine Woche zuvor im vom „Outlaws MC“ dominierten Stadtgebiet Bad Kreuznachs mit den Kennzeichen des „Hells Angels MC“ aufgetreten war (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 44; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 5 f.).
32 
Am 22.12.2009 trafen nach Prozessende bzgl. des vorher genannten Tötungsdeliktes Mitglieder des „Hells Angels MC“ und des „Outlaws MC“ in Kaiserslautern aufeinander. Es kam zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen etwa 100 Personen beider Gruppierungen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 6; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 45).
33 
Am 03.04.2010 schossen zwei Personen des „Outlaws MC Villingen-Schwenningen“ in Villingen-Schwenningen auf eine Gaststätte, in der sie Mitglieder der verfeindeten „Red Devils“, eines Supporterclubs des „Hells Angels MC“, vermuteten. Insgesamt wurden sechs Schüsse auf die Fensterscheiben der Gaststätte abgegeben. Personen wurden durch Glassplitter der zerborstenen Scheiben verletzt. Bei einem der beiden Personen wurde zudem ein Schlagring in der Wohnung aufgefunden. Der erwachsene Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf Bewährung und die zweite Person zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6).
34 
Im September 2010 musste ein Mitglied des „Hells Angels MC“ nach einem Überfall auf Mitglieder des „Hells Angels MC Cologne“ und des „Red Devils MC“, begangen durch Mitglieder des „Outlaws MC Mönchengladbach“, notoperiert werden. Aufgrund der nicht vorhandenen Aussagebereitschaft der Mitglieder beider Gruppierungen konnte der Grund des Angriffs nicht abschließend geklärt werden. Es wird jedoch vermutet, dass es um Gebietsansprüche ging. Der Überfall ereignete sich an einer Tankstelle in Frechen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2).
35 
Am 15.10.2010 überfielen 20 aufgrund ihrer zum Tatzeitpunkt getragenen szenetypischen Kutten dem „Outlaws MC“ zuzuordnende Personen das Clubheim des „Iron Eagles MC Bingen“ und gingen auf die dort anwesenden Personen mit Eisenstangen, Schlagstöcken und Schlagringen los. Der „Iron Eagles MC Bingen“ ist ein im Jahr 1982 gegründeter, ortsansässiger und unabhängiger bzw. neutraler Club, der keinem der großen OMCG in Deutschland zugehörig ist oder einen dieser Clubs fördert. Hintergrund des Überfalls war eine Einladung seitens des „Outlaws MC“ der Region Bingen an den „Iron Eagles MC Bingen“, die dieser ausschlug. 2011 konnte das Polizeipräsidium Mainz wegen der vorgenannten Tatbestände insgesamt fünf scharfe Schusswaffen auffinden, die offenbar von dem Waffenwart des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ beschafft worden waren. Drei der Waffen wurden im Clubhaus des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ zusammen mit weiteren waffenrechtlich relevanten Gegenständen und eine bei einem weiteren Mitglied aufgefunden (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 46; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 6). Die Angeklagten wurden wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das Waffengesetz zu Freiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt, in einem Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen festgelegt. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7).
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Bei einem versuchten Tötungsdelikt am 22.01.2011 in Lampertheim erlitt ein Mitglied des rheinland-pfälzischen „Outlaws MC“ der Region Altrhein eine lebensgefährliche Stichverletzung in die Leber. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fanden am 28.04.2011 Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen in 16 Objekten in mehreren Bundesländern statt, die zu zwölf weiteren Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen BTM-Besitzes, mehreren Verstößen gegen das Waffengesetz (u.a. Besitz einer Pumpgun/illegale Einfuhr) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis führten. Gegen den Haupttäter, den Präsidenten des hessischen „Bad Ghost MC“, wurde ein Haftbefehl erlassen. Die Tatwaffe konnte bei den Durchsuchungen aufgefunden und sichergestellt werden (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 47; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7).
37 
Am 20.05.2011 beobachtete ein Zeuge in Maasmechelen, wie eine Person ein Kraftfahrzeug in einen Kanal fuhr und flüchtete. In dem von Einschusslöchern durchsiebten Wagen fand die Polizei die Leichen von einem Mitglied und zwei „Hangarounds“ des „Outlaws MC“. Die Ermittlungen führten zu zwei belgischen und einem niederländischen „Hells Angels MC“-Mitglied als mutmaßliche Tatverdächtige. Die drei Erschossenen sollen zuvor unangekündigt beim „Hells Angels MC“ in Maasmechelen aufgetaucht sein, um einen Streit auszutragen. In einem Schusswechsel wurden sie getötet und das niederländische „Hells Angels MC“-Mitglied verletzt (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 49).
38 
Entsprechend genügte Mitgliedern des „Outlaws MC“ am 29.05.2011 offenbar die Anwesenheit einer als Mitglied des „Red Devils MC“ - einer Unterstützungsgruppierung des „Hells Angels MC“ - erkannten Person in einer Bar in Bad Kreuznach, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht zu schlagen (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 50; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7 f.).
39 
Am 27.07.2013 wurden im Rahmen der Feier zum 20-jährigen Bestehen des „Bad Company MC Bendorf“ zwei Mitglieder des „Hells Angels MC Bonn“ an der Straße von etwa 50 Mitgliedern des „Outlaws MC“, Chapter Ahrweiler, Koblenz, Bad Kreuznach und einem weiteren Chapter angegriffen. Einer der Geschädigten wurde verprügelt und erlitt mehrere Verletzungen und Schäden am Motorrad. Die Tat wurde letztendlich von dem inzwischen verstorbenen „Europa Vize-Präsident“ des „Outlaws MC“ als Maßnahme gegen den „Hells Angels MC Bonn“ initiiert. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen fünf Mitglieder des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ geführt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 54).
40 
Am 05./06.10.2013 feierte der „Outlaws MC Czechia“ in der Stadt Libina/Region Olomouc die Eröffnung des ersten „Outlaws MC“-Chapters in der Tschechischen Republik. An der Veranstaltung nahmen auch Mitglieder des „Outlaws MC“ „Germany“, „Poland“, „Denmark“ und vermutlich der „Niederlande“ teil. Mehr als 100 „Outlaws MC“-Mitglieder befanden sich vor Ort. Am 06.10.2013 gegen ca. 01.00 Uhr erschienen bewaffnete Personen mit ca. 24 Fahrzeugen am Clubhaus des „Outlaws MC“. Sie attackierten die feiernden Mitglieder des „Outlaws MC“ mit Schusswaffen, Messern, Baseballschlägern und Holzknüppeln. Die „Outlaws“ waren offenbar auf einen Angriff vorbereitet, denn sie verfügten über ein ähnliches Arsenal an Waffen. Im Verlauf der Auseinandersetzung wurden einige Schüsse abgegeben, auch die hinzugekommene Polizei feuerte Warnschüsse in die Luft. Daraufhin zogen sich die „Outlaws“ in ihr Clubhaus zurück und die Angreifer flüchteten in ihren Fahrzeugen. Vier Personen wurden bei dem Konflikt durch Schüsse verwundet. Einer der Verletzten, ein polnischer Staatsangehöriger und Mitglied des „Hells Angels MC“ in Polen, erlag seinen Schussverletzungen, die anderen drei Verletzten, tschechische Staatsangehörige, waren außer Lebensgefahr. Der durch Schüsse getötete polnische Staatsangehörige wurde in einem Fahrzeug nicht weit vom Tatort der Schlägerei aufgefunden. Im Fahrzeug befanden sich Kutten des „Hells Angels MC Poland“, T-Shirts und Hämmer, wie sie vom „Hells Angels MC“ genutzt werden. Kurz vor und nach der Attacke kontrollierte die Polizei im Umfeld des Tatortes Personen und Fahrzeuge. Dabei wurde eine Pistole aufgefunden. Die Ermittlungen ergaben, dass der Angriff von Mitgliedern unterschiedlicher Charter des „Hells Angels MC“ durchgeführt wurde. Am Angriff waren demnach Mitglieder des „Hells Angels MC Bohemia Ostrava“, „Hells Angels MC Bohemia Prague“, nicht identifizierte Mitglieder des „Hells Angels MC Poland“, „Vipers MC Czech-Zlin“ („Hangaround“-Club des „Hells Angels MC“) und die tschechischen SupporterMCs „Full of Energy MC Czech-Neratovice“, „Pegas Gang MC Prague“, „Black Dragons MC C.R-Olomouc“ und „Vikings MC C.r.-Prerovl“ beteiligt. Der Überfall auf den tschechischen „Outlaws MC“ belegt erneut die territorialen Machtansprüche der OMCG. Der „Hells Angels MC“ beansprucht die Tschechische Republik als sein Territorium. Auch deutsche „Outlaws MC“-Mitglieder (Koblenz und Bad Kreuznach) waren bei der Clubhaus-Eröffnung als Gäste zugegen (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 8; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 55).
41 
Am 11.01.2014 fand die Winterparty des „Speedys MC“ in Eupen statt, bei der es zu einer Schlägerei zwischen sechs Mitgliedern und Anwärtern des „Bandidos MC Eupen“ auf der einen und 20 bis 30 Mitgliedern des „Outlaws MC“ auf der anderen Seite kam. Dabei wurden Angehörige des „Bandidos MC Eupen“ verletzt und einem der Anwärter wurde die Kutte entrissen. Ein Mitglied und deutscher Staatsangehöriger beim „Bandidos MC Eupen“ versuchte während der Auseinandersetzung ein Messer einzusetzen, wurde jedoch von Mitgliedern des „Speedys MC“ daran gehindert. Die Verletzten wurden später in einem Krankenhaus in Aachen ärztlich versorgt. Die Mitglieder des „Outlaws MC“, von denen zuletzt ca. 50 Personen vor Ort waren, gehörten zu den belgischen Chaptern „Ardennes“, „Limburg“ und „Ostflandern“ (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 56).
42 
Am 30.03.2014 kam es in Koblenz zu einer gefährlichen Körperverletzung durch körperliche Attacken von mehreren Mitgliedern des „Outlaws MC“ zum Nachteil von zwei Mitgliedern des „Hells Angels MC“ (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 57).
43 
Am 31.10.2014 wurden zwei Mitglieder des „Hells Angels MC Reutlingen“ von mehreren unbekannten Mitgliedern des „Outlaws MC Horb“ verprügelt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10).
44 
In der Nacht vom 26. zum 27.12.2015 kam es vor dem Clubheim des „Curgans MC“ in Oupeye/Belgien zu einem Tötungsdelikt an einem „Hells Angels MC“ Mitglied aus Antwerpen. Kurz vor dem Tatzeitpunkt besuchte der Geschädigte mit einem Mitglied eines „Hells Angels MC“-Supporterclubs das Clubheim des „Curgans MC“ im Rahmen eines offenen Clubabends. Vermutlich von einem zeitgleich anwesenden Mitglied des „Mongols MC“ wurden Mitglieder des „Outlaws MC“ über die Anwesenheit des Mitglieds des „Hells Angels MC“ in diesem Clubheim informiert. Bei Verlassen des Clubheims griffen mehrere Mitglieder des „Black Pistons MC“ (Supporterclub des „Outlaws MC“) das „Hells Angels MC“-Mitglied an und stachen es nieder. Anschließend wurde dem am Boden liegenden Opfer die Kehle durchgeschnitten. An der am 02.01.2016 in Lüttich stattgefundenen Beerdigung nahmen zahlreiche Mitglieder des „Hells Angels MC“ auch aus dem benachbarten Ausland teil (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9).
45 
(2) Eine generelle aggressive Austragung von Konflikten auch mit Personen, die keine Mitglieder in einem OMCG sind, zeigt sich auch in den folgenden Straftaten:
46 
Ab Februar 2011 wurde die Stieftochter (13 Jahre) eines Mitglieds des „Outlaws MC Esslingen“ mehrfach durch einen damals 35-Jährigen belästigt. Der Stiefvater der Betroffenen berichtete einem Anwärter („Prospect“) und späteren Mitglied des „Outlaws MC Laupheim“ und dem „Hangaround“ M. und späteren Mitglied des „Outlaws MC Calw“ von diesem Sachverhalt. Der „Hangaround“ M. bat hierauf den Ehrenpräsidenten des „Outlaws MC Calw“ um Hilfe bei der Identifizierung des 35-jährigen späteren Opfers. Dieser wiederum nutzte seine Kontakte zur Zulassungsstelle des Landratsamtes Calw, um über das Kennzeichen den Namen und die Anschrift des späteren Opfers in Erfahrung zu bringen. Diese Daten wurden dann über den „Hangaround“ M. an den Stiefvater des Kindes übermittelt. Zu den Verbindungen untereinander stellte das Landgericht Stuttgart fest: „Die Angeklagten haben sich über die Motorradgruppe „Outlaws MC“ kennengelernt. Der Angeklagte S. ist Mitglied der Motorradgruppe, der Angeklagte Sch. Anwärter auf eine Mitgliedschaft und der Angeklagte M. hat gute Kontakte zu der Motorradgruppe im „Chapter“ Calw. Die Angeklagten sahen sich regelmäßig bei den Treffen der Motorradgruppe.“ Am Abend des 06.04.2011 fuhren die drei Angeklagten zum späteren Opfer und lockten diesen unter einem Vorwand aus dem Haus in einen Hinterhof. Hier überfielen sie die arglose und nicht mit einem Angriff rechnende Person, indem sie ihr zunächst durch das Besprühen mit Reizgas die Abwehrfähigkeit nahmen. Alle drei Täter waren jeweils mit einem Schlagwerkzeug (Vorschlaghammerstiel, Hammerstiel und Teleskopschlagstock) bewaffnet. Gemeinsam schlugen und traten die drei maskierten Angeklagten auf das Opfer ein, selbst als das Opfer zu Boden gegangen war. Am Opfer konnten über 20 Schläge gegen Kopf, Oberkörper, Rücken und die rechte Flanke festgestellt werden. Nach Feststellung des Gerichts ließen die Personen nur deshalb von dem Opfer ab, da durch die Hilfeschreie bereits mehrere Nachbarn auf die Situation aufmerksam wurden und sie mit der baldigen Ankunft der Polizei rechneten. Die Angeklagten wurden wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren und 6 Monaten und 5 Jahren verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 8 f.; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7 und 9).
47 
Am 10.06.2012 teilten drei Mitglieder des „Outlaws MC Main-Tauber“ dem Vereinsvorsitzenden des Motorradclubs Werbach mit, dass das in Werbach veranstaltete Motorradtreffen nicht beim „Outlaws MC“ angemeldet und sie nicht eingeladen worden seien. Der Main-Tauber-Kreis sei ihr Zuständigkeitsgebiet, weshalb diese Anmeldung und die Einladung in Zukunft erfolgen müssten. Falls dies nicht der Fall wäre, drohten die Personen mit Konsequenzen. Gegen die drei Mitglieder des „Outlaws MC“ wurde ein Strafbefehl erlassen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 51).
48 
Am 30.09.2012 kam es in einer Diskothek zwischen Mitgliedern des „Outlaws MC Heinsberg“ und den dort eingesetzten Türstehern zu einer körperlichen Auseinandersetzung (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
49 
Am 17.03.2013 kam es im Rahmen einer Tattoo-Veranstaltung durch ein Mitglied des „Outlaws MC Mönchengladbach“ zu einem Körperverletzungsdelikt durch einen Schlag ins Gesicht des Geschädigten (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
50 
Im April 2013 wurde ein 54-jähriger Mann ohne Bezüge ins Rockermilieu nach einem Streit durch Messerstiche lebensgefährlich verletzt. An der Auseinandersetzung waren Mitglieder des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ beteiligt. Es erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Kreuznach (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3).
51 
Am 15.02.2015 kam es bei einer Karnevalsveranstaltung durch ein Mitglied des „Outlaws MC Heinsberg“ zu einer Beleidigung und einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil einer weiblichen Person (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11).
52 
Im August 2015 schlug ein Mitglied des „Outlaws MC Moringen (Nl)“ einem Mann ohne Bezüge zum Rockermilieu mit einem Schlagstock auf den Hinterkopf und warf ihn anschließend zu Boden (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3).
53 
Am 08.08.2016 schlug ein Mitglied des „Outlaws MC Heinsberg“ im Beisein weiterer Mitglieder des „Outlaws MC“ einer männlichen Person an dessen Wohnanschrift mit der Hand ins Gesicht (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12).
54 
Ende September/Anfang Oktober 2018 brachen die beiden Geschädigten in die Wohnung des Beschuldigten ein, den sie von gemeinsamen Rauschgiftgeschäften her kannten. Sie entwendeten 30 g Marihuana und 1.100,- EUR mutmaßliches Dealergeld. Nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, wer ihn bestohlen hatte, forderte er das Diebesgut zurück. Da dies keinen Erfolg brachte, beschloss er zusammen mit seinem Bruder über das eigentliche Diebesgut hinaus von den beiden Geschädigten 1.500,- EUR und 100 g Marihuana zu fordern. Bei mehreren Treffen in der Folgezeit drohten sie den Geschädigten damit, geschlagen zu werden bzw. dies mit dem Tod zu bezahlen. Da einer der Geschädigten die Drohungen ernst nahm, übergab dieser über einen Freund 150,- EUR an den Bruder des Beschuldigten. Dieser wurde von etwa zehn Personen begleitet. Drei der Begleiter trugen bei der Geldübergabe Kleidungsstücke mit der Aufschrift „Outlaws MC“ bzw. Rockerkutten. Nach der Übergabe suchten die Täter den in der Nähe wartenden Geschädigten auf, schlugen ihm und seinem Begleiter mit Sandhandschuhen ins Gesicht und drohten damit, die Freundin des Geschädigten nach Tschechien zu verschleppen und zur Prostitution zu zwingen. Unter Ausnutzung der Drohungen und der Gewaltanwendung forderte man von den Geschädigten die Zahlung von 1.500,- EUR und die Übergabe von 100 g Marihuana innerhalb von 7 Tagen. Die Beschuldigten wurden festgenommen. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden mehrere Hieb- und Stichwaffen, 2.500,- EUR mutmaßliches Dealergeld, Bekleidungsstücke mit dem Emblem des „Outlaws MC“ sowie 100 g Marihuana aufgefunden. Bei zwei der Beschuldigten konnten darüber hinaus Gegenstände und Tätowierungen festgestellt werden, die auf eine Nähe zur rechtsradikalen Szene hindeuten (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12 f.).
55 
(3) Mehrfach haben Überprüfungen bei Mitgliedern des „Outlaws MC“ gezeigt, dass bei ihnen Waffen, unter anderem auch Schusswaffen, illegal bereitgehalten werden. Darin zeigt sich eine generelle Gewaltbereitschaft der Mitglieder, nämlich die Bereitschaft, Konflikte unter Missachtung des Gewaltmonopols des Staates untereinander auszutragen.
56 
Am 02.04.2011 wurden im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle bei drei Personen des „Outlaws MC Freiburg“ zwei Einhandmesser, ein Schlagring sowie ein Hochleistungs-Reizstoffsprühgerät aufgefunden. Ein Verfahren wegen eines Einhandmessers wurde an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben und ein Bußgeldbescheid erlassen. Die restlichen Strafverfahren mussten eingestellt werden, da kein Nachweis darüber geführt werden konnte, welchem Mitglied die aufgefundenen Waffen zugeordnet werden können (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 1; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 48).
57 
Am 26.07.2011 wurde bei einem Mitglied des „Outlaws MC Horb“ im Rahmen einer Kontrolle ein verbotener Gegenstand nach dem Waffengesetz, ein Butterflymesser, aufgefunden. Gegen die Person wurde ein Strafbefehl von 45 Tagessätzen erlassen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
58 
Im Juli 2011 führten Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des „Outlaws MC Villingen-Schwenningen“ u.a. zum Auffinden einer Vielzahl von Waffen (Karabiner, KK-Gewehr, Vorderladerpistolen, Luftgewehre, Schreckschusspistolen, Hieb- und Stichwaffen, verbotene Gegenstände) sowie Munition (ca. 150 Schuss). Es wurde vom Amtsgericht Balingen ein Strafbefehl von 45 Tagessätzen erlassen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 1).
59 
Am 17.08.2011 wurden bei 11 Mitgliedern des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ und im Clubhaus des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ Durchsuchungsbeschlüsse wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Waffen und der Bildung bewaffneter Gruppen vollstreckt und dabei vier erlaubnispflichtige scharfe Schusswaffen, mehrere hundert Schuss Munition unterschiedlichen Kalibers, diverse Messer, mehrere Schusswaffen mit PTB-Kennzeichnung u.a. aufgefunden und sichergestellt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
60 
Am 26.09.2012 verwahrte eine Person des „Outlaws MC Main-Tauber“ im Kleiderschrank seiner Wohnung eine Schusswaffe der Marke Ceska, einschließlich Munition und Ersatzmagazin, obwohl er wusste, dass er hierfür nicht die erforderliche Erlaubnis besaß. Die Waffe war nicht wie die anderen Schusswaffen, die in der Wohnung gefunden wurden, in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen. Die Person wurde vom Amtsgericht Tauberbischofsheim zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt. Eine Berufung am Landgericht in Mosbach wurde als unbegründet verworfen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 52).
61 
Im September 2012 konnte im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen beim „Sergeant at Arms“ des „Outlaws MC Main-Tauber“ Amphetamin und eine nicht durchgeladene Schusswaffe Kal. 9mm mit eingeführtem, aufmunitioniertem Magazin beschlagnahmt werden. Das Verfahren wegen des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tauberbischofsheim zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2).
62 
Am 10.08.2013 erwarb der Präsident des „Outlaws MC Chapter Stuttgart“ in sechs Fällen Schusswaffen (u.a. eine scharfgemachte Schreckschusspistole, einen Revolver, zwei Pistolen, einen Revolver mit Schalldämpfer, zwei vollautomatische Maschinenpistolen, einen Gürtelschnallenrevolver sowie fünf Pistolenläufe) und überlies in einem Fall eine vollautomatische Schusswaffe. Weiterhin wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 53).
63 
Am 30.01.2014 wurde nach einer Verkehrsunfallflucht im Fahrzeug eines Mitgliedes des „Outlaws MC Heinsberg“ ein geladener Revolver aufgefunden (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10).
64 
Am 10.12.2014 wurde bei einer Verkehrskontrolle im Kofferraum eines Mitglieds des „Outlaws MC Donnersberg“ eine Kutte des „Outlaws MC“ aufgefunden, aus der ein Teleskopschlagstock ragte. Bei der weiteren Kontrolle wurde, ebenfalls im Kofferraum, eine Tasche mit einem geladenen Revolver aufgefunden. Weiterhin konnte ein so genannter Schnelllader mit weiteren 6 Vollmantelgeschossen, zwei Klappmesser und eine Handfessel sichergestellt werden. Nach erfolgter Belehrung gab die Person an, dass die Gegenstände ihr zuzuordnen seien (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 58).
65 
Am 10.02.2015 wurde bei einem Mitglied des „Outlaws MC Heidelberg“ eine geringe Menge Marihuana und eine Schusswaffe mit Magazin und 22 Patronen festgestellt. Die Waffe wurde bei seinen persönlichen Gegenständen aufgefunden. Diese lagerte er bei seiner Lebensgefährtin. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Öhringen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8).
66 
Am 13.10.2015 wurden bei Mitgliedern des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ sechs Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Hierbei wurden diverse Schusswaffen nebst Munition sowie Messer und mehrere Gegenstände (Baseball- und Golfschläger), welche als Hiebwaffen dienen, aufgefunden. Zudem wurde eine Pistole vom Typ ERMA 8mm geladen und griffbereit in der Kutte des „Anführers“, zwei abgesägte Schrottflinten, mehrere Waffenteile und geringe Mengen Marihuana sichergestellt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8).
67 
Am 09.06.2016 bestand aufgrund von Erkenntnissen der Verdacht, dass drei Mitglieder des „Outlaws MC Augsburg“ und ein Mitglied des Supporterclubs „Black Moto Empire MC“ über Waffen verfügen und mit Betäubungsmitteln Handel treiben. Bei einer Person wurde ein verbotener Gegenstand (Schlagring) und bei einer weiteren Person ein Schießkugelschreiber mit entsprechender Munition und ca. 650 g Amphetamin aufgefunden. Bei der Durchsuchung des Clubheims des „Outlaws MC“ wurde eine geringe Menge Betäubungsmittel und eine abgesägte Schrotflinte mit Pistolengriff nebst dazugehöriger Munition aufgefunden. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der im Clubheim aufgefundenen Gegenstände sind bislang nicht geklärt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3).
68 
Am 19.01.2017 wurden bei einer Durchsuchungsmaßnahme im Fahrzeug eines Mitglieds des „Outlaws MC Heinsberg“ zwei Revolver, Munition und zwei Schrotflinten aufgefunden (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12).
69 
(4) Aus den oben genannten Vorfällen zeigen sich bereits Kontakte von Mitgliedern des „Outlaws MC“ zu Drogen. Hinzu kommen noch weitere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz:
70 
Am 25.08.2010 konnten nach mehrmonatigen Ermittlungen acht Personen aus der Rockerszene, u. a. das Führungsmitglied des „Outlaws MC Miltenberg“ und dessen Mittäter, wegen illegalem Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen werden. Bei den Folgemaßnahmen wurden u.a. zwei Clubheime des „Outlaws MC“ sowie ein Tattooladen durchsucht und dabei Amphetamin und Kokain, Waffen und über 20.000 EUR mutmaßliches Drogengeld sichergestellt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6).
71 
Am 04.03.2016 wurde der „Sergeant at Arms“ des „Outlaws MC Esslingen“ beim Grenzübertritt von Holland nach Deutschland von der Bundespolizei kontrolliert. Bei ihm im Fahrzeug wurden ca. 1 kg Marihuana und ca. 1 kg Amphetamin aufgefunden, welches er im Auftrag eines anderen Mitglieds des „Outlaws MC Stuttgart“ nach Deutschland einfuhr. Das Mitglied des „Outlaws MC Stuttgart“ begleitete den „Sergeant at Arms“ in einem zweiten Fahrzeug. Bei der Wohnungsdurchsuchung des „Sergeant at Arms“ konnte ein Schießkugelschreiber, KK-Munition, Unterlagen und etwa 1 kg Amphetamin aufgefunden werden. Außerdem konnten etliche Gegenstände mit Nazi-Symbolik (Hakenkreuz) festgestellt werden. Das Mitglied des „Outlaws MC Stuttgart“ hatte den Schriftzug „Blut und Ehre“ (Wahlspruch der Hitler-Jugend) auf seinem unteren Rücken tätowiert. Der „Sergeant at Arms“ wurde, nachdem ihm im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Strafzumessung ein Aufklärungserfolg nach § 31 BtMG zugutegehalten wurde, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Mitglied des „Outlaws MC Stuttgart“ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und dessen Ehefrau wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8).
72 
(5) Der Leitspruch des „Outlaws MC“ für Europa „Brotherhood & Motorcycles and no other shit“ vermag das bestehende plausible Risiko für auftretende Konfliktsituationen nicht zu entkräften. Dass sich die Formulierung „and no other shit“ auf gesetzeswidriges Verhalten bezieht, das nicht gewünscht sei, erschließt sich angesichts entgegenstehender tatsächlicher Vorkommnisse in keiner Weise. Dass die Mitglieder des „Outlaws MC“ ausschließlich am Motorradfahren interessiert und um gewaltfreie Konfliktlösungen bemüht sind, kann allein durch die Verwendung eines nicht eindeutigen Leitspruchs nicht belegt werden. Zumal weiterhin das sog. „1%er“-Patch verwendet wird, unter anderem an prominenter Stelle, nämlich auf der Startseite der Homepage des „Outlaws MC Germany“. Das sog. „1%er“-Patch, ein „1%“- Symbol in einer Raute, steht historisch dafür, dass sich die dieses Zeichen Nutzenden als das eine Prozent der Motorradfahrer begreift, die im Gegensatz zu den übrigen 99% der Motorradfahrer, außerhalb der geltenden Ordnung stehen. Der „Outlaws MC“ stellt sich damit selbst auf eine Stufe mit den dieses Zeichen ebenfalls verwendenden anderen OMCG, wie dem „Hells Angel MC“, dem „Bandidos MC“ und dem „Gremium MC“. Dass die Verwendung dieses Zeichens allein ironisch gemeint sei - in Abgrenzung zu bürgerlichen Motorradfahrern - und mit der „Ordnung“, außerhalb der man sich verorte, nur bürgerliche Werte, nicht aber die Rechtsordnung an sich gemeint sei, vermag nicht zu überzeugen, sondern erscheint als Schutzbehauptung. Denn trotz der Bedeutung des Zeichens, die diesem seitens der Öffentlichkeit und der Behörden beigemessen wird, und dem darauf beruhenden Schluss derselben auf eine spezifische Einstellung des Trägers des Zeichens als außerhalb der Rechtsordnung stehend, wird das Symbol weiter verwendet. Eine Distanzierung des „Outlaws MC“ fehlt. Im Übrigen wird die Kultur des unbedingten füreinander Einstehens durch den in diesem Leitspruch wiederholten Begriff „Brotherhood“ gerade bestätigt. Ebenso bestätigt das Berufen auf einen europaweit gültigen Leitspruch die Vernetzung der einzelnen Chapter im - europaweiten - Verbund (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 61).
73 
Dem oben festgestellten Konfliktpotential im Verhältnis zu anderen OMCG steht auch nicht entgegen, dass die Augsburger Allgemeine in einer Veröffentlichung vom 21.04.2016 in Bezug auf den so genannten „Rockerkrieg“ in Neu-Ulm und Heidenheim es für bemerkenswert gehalten habe, dass ausgerechnet die Rockerbande, die sich als „Gesetzlose“ bezeichne, nicht in diesen Vorfall verwickelt sei. Aus dem Fehlen der Verwicklung von Mitgliedern des „Outlaws MC“ in eine Streitigkeit kann angesichts entgegenstehender vielfältiger anderer Vorfälle nicht auf ein generell friedfertiges Verhalten geschlossen werden. Im Übrigen betraf nach Mitteilungen des Hessischen Landeskriminalamtes der so genannte „Rockerkrieg“ in Neu-Ulm eigenständige Gruppierungen, die als rockerähnlich bezeichnet werden. Bei diesen handele es sich indes nicht um sog. Unterstützergruppierung der vier großen OMCG, so dass keine direkten Beziehungen zu den vier OMCG - auch nicht zum „Outlaws MC“ - bestehen. Die fehlende Beteiligung des „Outlaws MC“ an diesen Streitigkeiten in Neu-Ulm belegt also nicht dessen fehlendes Konfliktpotential in Bezug auf andere OMCG oder insgesamt dessen Friedfertigkeit (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 62).
74 
Dass sich der „Outlaws MC“ einer gemeinsamen Presseerklärung zur Änderung des Vereinsgesetzes der drei übrigen großen OMCG („Hells Angels MC“, „Gremium MC“, „Bandidos MC“) nicht anschloss, vermag ebenso nicht zu belegen, dass gewaltfreie Konfliktlösungen bevorzugt werden. Dass dies durch die fehlende Notwendigkeit, sich gegen die Änderungen des Vereinsrechts zu wenden, motiviert gewesen sei, weil mangels Konfliktpotentials keine Verbote drohten, bleibt Spekulation. Die fehlende Mitzeichnung der gemeinsamen Erklärung der übrigen OMCG kann auch darauf beruhen, dass der „Outlaws MC“ selbst bei gemeinsamen Interessen das gegenüber den übrigen Gruppierungen bestehende Konfliktpotential nicht ausblenden kann und keine gemeinsame Basis mit den anderen OMCG finden kann (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 63).
75 
(6) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 zu diesem Themenkomplex hilfsweise gestellten Beweisanträge „Nr. 3, 7, 11 und 12“ sind abzulehnen.
76 
Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, auf den auch im Verwaltungsprozess zurückgegriffen werden kann, darf ein Beweisantrag u.a. dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Auf die mit den vorliegenden Beweisanträgen „Nr. 3, 7, 11 und 12“ unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es vorliegend nicht an.
77 
Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag „Nr. 11“ die Vernehmung des Polizeipräsidenten von Freiburg, hilfsweise eines von diesem zu benennenden anderen sachkundigen Beamten der Polizei Freiburg, beantragt, um zu beweisen, dass die Rockerszene in Freiburg von polizeilichen V-Leuten durchsetzt ist und daher Straftaten nicht konkret dem „Outlaws MC“ zugeordnet werden können, bezieht er sich auf die oben aufgeführte Straftat vom 02.04.2011, bei der bei drei Mitgliedern des „Outlaws MC Region Freiburg“ bei einer Fahrzeugkontrolle Waffen gefunden worden sein sollen (vgl. oben auf Seite 21). Auf die benannte Beweistatsache kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die in den Stellungnahmen der Landeskriminalämter von Baden-Württemberg und Hessen angeführte Straftat nicht von Mitgliedern des „Outlaws MC“ begangen wurde, liegen nach der obigen Aufzählung immer noch Straftaten in einem erheblichen Umfang und mit zum Teil erheblicher Gewaltanwendung vor, die das Gericht - unabhängig von den vom Kläger in Zweifel gezogenen Straftaten - zu der Überzeugung kommen lassen, dass es sich beim „Outlaws MC“ um einen Motorradclub handelt, dem im Rahmen der Austragung von Konflikten eine aggressive Grundhaltung zu eigen ist und bei dessen Mitgliedern das Potential zur gewaltfreien oder das Gewaltmonopol des Staates achtenden Lösung aufkommender Konflikte nicht hinreichend vorhanden ist.
78 
Gleiches gilt für den Beweisantrag „Nr. 7“, mit welchem zum Beweis der Tatsache, dass die gefährliche Körperverletzung in Bad Kreuznach am 07.04.2013 nicht von Angehörigen des „Outlaws MC“ begangen wurde, die Beiziehung der entsprechenden Strafakte des Amtsgerichts Bad Kreuznach beantragt wird.
79 
Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag „Nr. 12“ beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass es am 22.12.2009 in Kaiserslautern (vgl. oben auf Seite 13) nicht zu einem gewalttätigen Aufeinandertreffen zwischen Mitgliedern des „Hells Angels MC“ und des „Outlaws MC“, sondern zu einer einseitigen Provokation durch den „Hells Angels MC“ kam und die Mitglieder des „Outlaws MC“ während der gesamten Prozessdauer mit der Polizei kooperiert haben, den damaligen Polizeipräsidenten von Kaiserlautern, hilfsweise einen von diesem zu benennenden anderen sachkundigen Beamten der Polizei Kaiserlautern, sowie Herrn H. L. als Zeugen zu vernehmen, ist diese Beweistatsache für die Entscheidung ebenfalls ohne Bedeutung. Der Kläger möchte hier das vorbildliche Verhalten der Mitglieder des „Outlaws MC“ in der damaligen Situation darlegen und widerlegen, dass ein Zusammentreffen zwischen rivalisierenden Rockergruppen stets zu gesetzeswidrigen Gewaltexzessen führt. Anhand der oben zahlreich aufgeführten Beispiele ist für das Gericht jedoch erwiesen, dass das Zusammentreffen von Mitgliedern des „Outlaws MC“ insbesondere mit Mitgliedern des „Hells Angels MC“ oft zu erheblichen gewalttätigen Ausschreitungen führt. Dass sich die Mitglieder des „Outlaws MC“ während des Gerichtsprozesses um ihren getöteten Präsidenten vorbildlich verhalten haben, dürfte hingegen auch an einer hohen Polizeipräsenz während dieses Strafprozesses gelegen haben und nicht nur aus freien Stücken erfolgt sein.
80 
Auch der Beweisantrag „Nr. 3“ ist abzulehnen, weil die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Mit diesem Beweisantrag beantragt der Kläger die Beiziehung der entsprechenden Strafakte des Landgerichts Mainz zum Beweis der Tatsache, dass am 15.10.2010 in Bingen (vgl. oben auf Seite 14) keine Mitglieder des „Outlaws MC“ gezielt alarmiert und herbeigerufen wurden, nicht alle sich in ihrem Clubheim aufhaltenden Mitglieder des „Iron Eagles MC“ zusammengeschlagen wurden, von den Mitgliedern des „Outlaws MC“ keinerlei Schlagwerkzeuge eingesetzt wurden und das zuständige Strafgericht weder einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs noch die Bildung einer bewaffneten Gruppe festgestellt hat. Diese Beweistatsachen sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Denn es gab in diesem Fall Verurteilungen zu Freiheitstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung (vgl. Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7), was der Kläger auch nicht bestreitet. Tatsache ist daher, dass Mitglieder des „Outlaws MC“ Mitglieder der „Iron Eagles MC“ verletzt haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Mitglieder des „Outlaws MC“ im Vorfeld gezielt herbeigerufen wurden oder diese sich spontan und zufällig zusammengefunden haben. Die Tatsache, dass sie das Clubheim des „Iron Eagles MC“ überfallen und dessen Mitglieder verletzt haben, bleibt. Dies gilt auch für die Beweistatsache, dass nicht alle Mitglieder des „Iron Eagles MC“ zusammengeschlagen worden seien. Es kommt für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob alle oder nur einige Mitglieder des „Iron Eagles MC“ zusammengeschlagen wurden. Die Tatsache eines aggressiven Aktes gegen den „Iron Eagles MC“ bleibt. Unerheblich ist auch, dass die Mitglieder des „Outlaws MC“ keinerlei Schlagwerkzeuge eingesetzt hätten. Auch die gemeinschaftliche Begehung einer Körperverletzung stellt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Diese Tatbegehung erfüllt daher den gleichen Unrechtsgehalt wie eine Körperverletzung mittels Waffen oder gefährlicher Werkzeuge (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Beweistatsache, dass das zuständige Strafgericht weder einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs noch die Bildung einer bewaffneten Gruppe festgestellt habe, bedarf keines Beweises mehr, weil dies bereits aus der Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019 auf Seite 7 hervorgeht. Soweit der Kläger die Behauptung aufstellt, dass das LKA (gemeint ist wohl das Hessische LKA) behauptet habe, dass im Strafprozess ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs sowie die Bildung bewaffneter Gruppen „festgestellt“ worden sei, entspricht diese Behauptung nicht der Wahrheit. In den dem Gericht bekannten Stellungnahmen des Hessischen LKA vom 05.01.2017 und 06.12.2017 sowie des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016 und 26.02.2019 wird dies nie behauptet. Es ist daher für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Polizei an einer falschen Sichtweise (Feststellung eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruches sowie der Bildung bewaffneter Gruppen) auch gegen die rechtskräftigen Entscheidungen von Strafgerichten wahrheitswidrig festhalten würde.
81 
bb. Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale der OMCG, die auch beim „Outlaws MC“ festzustellen sind, besteht auch bei jeder einer regionalen Gruppierung zugehörigen Person nach aller Lebenserfahrung die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Denn wesentliches Strukturelement auch des „Outlaws MC“ ist, dass nach erfolgter Aufnahme als vollwertiges Mitglied eine auf Dauer angelegte besondere Loyalität nicht nur der Mitglieder des „Outlaws MC“ für den Einzelnen, sondern auch des Einzelnen für alle Mitglieder erwartet und gelebt wird (siehe unten (1)) und sich diese besondere Loyalität auf alle Mitglieder des „Outlaws MC“ über regionale Gruppierungen hinaus erstreckt (siehe unten (2)). Durch die überregionale Vernetzung erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass auch Mitglieder von Chaptern, in denen bislang kein Mitglied gegen waffen- oder strafrechtliche Regelungen verstoßen hat, in die Konflikte anderer Chapter oder Mitglieder hineingezogen zu werden (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 64).
82 
(1) Prägend für diese Loyalität ist, dass bei allen OMCG die Gemeinschaft der Mitglieder im Vordergrund steht. Diese Gemeinschaft bedeutet ein lebenslanges Zueinandergehören und Füreinandereinstehen. Nach außen wird dies durch das Tragen gleicher Kleidung bzw. Abzeichen dokumentiert. Das Tragen der gemeinschaftsstiftenden Kleidung, der sogenannten Kutte mit den Abzeichen, erfordert eine Berechtigung aufgrund der Mitgliedschaft, für die wiederum das aktive Sich-Einbringen für die Gemeinschaft Voraussetzung ist (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 65).
83 
Die besondere Betonung der Zusammengehörigkeit, die über den Ausdruck der Zusammengehörigkeit in anderen Vereinen hinausgeht, in denen sich Personen zur Pflege eines gemeinsamen Hobbys zusammenfinden und Symbole ihrer gleichgelagerten Interessen nutzen, findet ihren Ausdruck auch in der hervorgehobenen Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 66).
84 
Der über eine gemeinsame Hobbypflege hinausgehende Zusammenhalt der Mitglieder der fast ausschließlich männlich dominierten OMCG dokumentiert sich ferner in dem Verständnis als „Familie“. Mitglieder der OMCG bezeichnen und verstehen sich als „Brothers“ und betonen auch damit eine starke lebenslange Verpflichtung füreinander (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10). Die Dauerhaftigkeit der Verpflichtung füreinander kommt dabei in der bei den übrigen OMCG und auch beim „Outlaws MC“ verwendeten Buchstabenkombinationen „OFFO“, die für „Outlaws forever - forever Outlaws“ steht, zum Ausdruck (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 67).
85 
Die besondere Bedeutung der Gemeinschaft wird auch in dem restriktiven Aufnahmeverfahren deutlich. Da grundsätzlich die Mitgliedschaft auf Dauer angelegt ist, ist der Aufnahmeentscheidung regelmäßig ein über Stufen verlaufendes Verfahren vorgeschaltet. Dies soll gewährleisten, dass nur Mitglieder aufgenommen werden, die zur dauerhaften Verpflichtung füreinander tatsächlich bereit sind. Die Aufnahme setzt regelmäßig eine ggf. über mehrere Stufen verlaufende Anwartschaft voraus, bevor die so genannte Vollmitgliedschaft erlangt wird. Das Verfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen. In der Regel werden interessierte Anwärter als „Hangarounds“ bezeichnet und allenfalls geduldet, sie gelten als Anhänger einer OMCG. Aus ihnen rekrutieren sich die so genannten ernsthaften Anwärter, die als „Prospects“ bezeichnet werden. Beendet wird diese Zeit mit der Aufnahme als so genanntes Vollmitglied. Dieses wird „Member“ genannt. Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied gegenüber der jeweiligen OMCG - nicht nur gegenüber dem jeweiligen Chapter - zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungslosen Loyalität. Maßgeblich bestimmend für diese Loyalität ist der streng hierarchische Aufbau (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 69).
86 
Im Fall des „Outlaws MC“ kann jeder Interessierte als Gast an Veranstaltungen teilnehmen. Im Falle eines weitergehenden Interesses erlangt der Betreffende zunächst einen Anwärterstatus als sogenannter „Prospect“. Dieser Status dauert mindestens zwölf Monate, regelmäßig aber 18 Monate. Diese Bewährungszeit soll der Feststellung dienen, ob der jeweilige Anwärter in die Gruppe „passt“, d.h. es soll festgestellt werden, ob der Anwärter tatsächlich Interesse am Motorradfahren und insbesondere an der Gemeinschaft hat, sich integriert, d.h. regelmäßig an Veranstaltungen teilnimmt und sich engagiert. Über die Aufnahme als Vollmitglied müssen sodann alle Mitglieder des Chapters einstimmig entscheiden. Dieses besondere Zustimmungserfordernis dokumentiert das besondere Loyalitätsgefüge innerhalb des „Outlaws MC“. Einer Einstimmigkeit hinsichtlich der Aufnahme eines Neumitglieds nach langdauernder Probezeit bedürfte es nicht, wenn nicht ein besonderes inneres Loyalitätsverhältnis Basis der Gemeinschaft wäre (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 71).
87 
Die hierarchische Struktur der OMCG spiegelt sich auch in ihrem inneren Aufbau wieder, der streng geregelt ist (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 4, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Funktionen innerhalb eines Chapters werden ausschließlich durch Vollmitglieder besetzt. Präsident und Vizepräsident führen das jeweilige Chapter, weitere Funktionsträger sind der „Sergeant at Arms“, der „Secretary“ (Schriftführer), der „Treasurer“ (Kassenwart) sowie der „Roadcaptain“ (Organisation von Ausfahrten). Der Kassenwart ist für die Mitgliedsbeiträge und die Abführung eines Teils der Beiträge an den „Outlaws MC Germany“ zuständig. Für die Einhaltung der Ordnung, insbesondere bei Feiern, ist der „Sergeant at Arms“ zuständig (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 72).
88 
Zur hierarchischen Struktur gehört auch, dass für das Verhalten der Mitglieder ein ungeschriebener Ehrencodex gilt. Dieser fordert unbedingten Gehorsam gegenüber höherrangigen Mitgliedern und übergeordneten Strukturen auch im Sinne einer Beistandspflicht (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 5, 11; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 73). Er verpflichtet dazu, Mitgliedern im Falle der nicht fernliegenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern anderer Motorradclubs beizustehen (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 74).
89 
Die Europäische Satzung der A.O.A. („American Outlaws Association“) (Anlage 10 zum Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016) und die Allgemeine Satzung „Outlaws MC Germany“ (vom Kläger dem Gericht mit Stand vom 09.01.2018 vorgelegt) beinhalten die geschriebenen Regeln des „Outlaws MC“. Wenn es dort auf Seite 11 heißt, dass Schwierigkeiten oder Streitigkeiten mit anderen MC’s oder Chapter anderer Länder des Outlaws MC unverzüglich dem hierfür zuständigen National oder einem Vorstandsmitglied mitzuteilen sind und darauffolgende Anweisungen oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Nationalrunde bezüglich dieser Streitigkeit unbedingt zu befolgen sind, kommt darin ebenfalls zum Ausdruck, dass innerhalb des „Outlaws MC“ ein unbedingter Gehorsam gilt und Anweisungen „von oben“ einzuhalten sind.
90 
Weiter schreiben die Europäische Satzung und die nationale deutsche Satzung (dort Seite 10) zwar vor, dass kriminelle Handlungen der Mitglieder oder Aufforderungen hierzu nicht geduldet werden. Auch ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Förderung und Unterstützung von Straftaten durch die Struktur des Clubs. Es gibt aber Indizien, die darauf hinweisen, dass Straftaten zumindest durch den „Outlaws MC“ bzw. seine Chapter geduldet werden. Der „Outlaws MC“ vermittelt wie andere OMCG vordergründig das Bild einer elitären Bruderschaft, in dem Ehre und gegenseitiger Respekt, brüderliche Unterstützung in jeder Lebenslage sowie die Unantastbarkeit von herausragender Bedeutung sind und dass alle „Outlaws“-Mitglieder unter dem Schutz des Clubs stehen. Es liegen nur wenige Erkenntnisse darüber vor, dass straffällige Mitglieder aufgrund begangener Straftaten aus dem Club ausgeschlossen wurden (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8 ff.; Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016, Seite 10). Ein Mitglied des „Outlaws MC Esslingen“ wurde offenkundig nicht wegen seiner Straffälligkeit, sondern als Reaktion auf seine Aussage vor dem Landgericht Kleve aus dem Club ausgeschlossen. Sein ebenfalls verurteilter Auftraggeber ist immer noch Mitglied beim „Outlaws MC Stuttgart“. Dieser Widerspruch zwischen Satzung und Wirklichkeit wird auch am Beispiel des Sachverhalts vom 06.04.2011 beim Chapter „Outlaws MC Calw“ (vgl. oben auf Seite 18) deutlich. Diese Straftaten waren offenbar entgegen der Satzungen kein Hindernis bei der Erlangung der „Vollmitgliedschaft“ der Beteiligten („Prospect“, Chapter Laupheim und „Hangaround“, Chapter Calw) (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8 ff.).
91 
An der Ernsthaftigkeit dieser „Rules“ bestehen schon deshalb massive Zweifel, weil beim „Outlaws MC“ eine sogenannte „Jaillist“ geführt wird, in der die in Deutschland inhaftierten „Outlaws MC“-Mitglieder aufgeführt werden. Aus dieser Liste gehen auch die Anschriften der jeweiligen Justizvollzugsanstalten hervor. Auf diese Weise wird nachweislich erreicht, dass inhaftierte „Brüder“ von ihren Club-Kameraden besucht werden oder auf andere Art und Weise Unterstützung (Briefkontakt, Besuche, Präsente, etc.) erfahren (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 10; Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016, Seite 11). Bestätigung hierfür ist auch ein Artikel der „Stuttgarter-Zeitung“ vom 02.07.2011. Dort wird von einer Veranstaltung des „Outlaws MC“ in Ulm berichtet, bei welcher der Erlös aus dem Kuchenverkauf in die „Knastkasse“ einfloss. Die eingesperrten Brüder müssten dem Fest zwar fernbleiben, vergessen wurden sie laut Artikel aber nicht, weshalb die Motorradrocker am Nachmittag eine Runde ums Gefängnis gedreht, gewunken und kurz mit dem Gas gespielt haben. Auf diese Weise erhielten Mitglieder des „Outlaws MC“ sowohl seelisch-moralische als auch finanzielle Unterstützung der Chapter. Der „Outlaws MC Germany“ hat bereits im März 2003 ein Spendenkonto zur Unterstützung der „Brothers in Jail“ eröffnet (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 10). Bestätigt wird dies ebenfalls in einem Artikel der „Bikers News“ vom Oktober 2010. Dort wird ein „Outlaws MC“-Mitglied zitiert, das während einer zu verbüßenden Haftstrafe von anderen Mitgliedern des „Outlaws MC“ sowohl seelisch-moralische als auch finanzielle Unterstützung erhalten hatte (Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016, Seite. 11).
92 
Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die deutsche Satzung auf Seite 17 folgende Fälle vorsieht, die zu einem unehrenhaften Ausschluss führen können: „Verrat, Geheimnisverrat, Diebstahl am Club oder anderen Membern, Respektlosigkeit gegenüber anderen Membern, mutwillige Zerstörung von Clubeigentum, Körperverletzung an einem anderen Member, nichtbeschlossene Zusammenarbeit mit jeglichen Behörden, öffentliche Statements oder Bekanntmachungen über den Outlaws MC Germany, ständige Abwesenheit bei Pflichtfahrten, Unterlassung von Hilfe in der Notsituation eines anderen Members, Eintritt in einen anderen großen 1%er Club“. Straftaten gegenüber Nicht-Membern des „Outlaws MC“ führt demnach nicht zu einem unehrenhaften Ausschluss und wird also vom „Outlaws MC“ als weniger gravierend angesehen als Straftaten gegenüber dem eigenen Club und den anderen Membern.
93 
Der zu diesem Themenkomplex vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 hilfsweise gestellte Beweisantrag „Nr. 5“ auf Vernehmung von Herrn H. L. (ehemaliger Präsident des Chapters Bad Kreuznach) zum Beweis der Tatsache, dass der frühere „Sergeant at Arms“ des „Outlaws MC Bad Kreuznach“, Herr O. L., wegen Verstößen gegen die Vereinssatzung aus dem Club ausgeschlossen wurde, ist als unerheblich für die Entscheidung abzulehnen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass Herr L. wegen Verstößen aus dem Club ausgeschlossen wurde, würde dies nur einen Einzelfall darstellen und keine generelle Aussage darüber treffen, dass jedes Mitglied bei einem Verstoß gegen die Vereinssatzung ausgeschlossen wird. Im Gegenteil zeigt das Bestehen einer „Jaillist“ und die Unterstützung von Mitgliedern im Gefängnis, dass diese Mitglieder Straftaten begangen haben und trotz der Aussage in den Satzungen des „Outlaws MC“, dass kriminelle Handlungen von Mitgliedern nicht geduldet würden, weiter Mitglieder sind und unterstützt werden. Ebenso zeigt der Überfall am 06.04.2011 auf einen Mann, der die minderjährige Stieftochter eines „Outlaws MC“-Mitglieds belästigt hatte (vgl. oben auf Seite 18), begangen durch einen „Prospect“ und einen „Hangaround“, die später Vollmitglieder wurden, dass eine Straftat entgegen der Satzungen nicht die Aufnahme in den Club hindert (vgl. auch Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8 ff.).
94 
(2) Die Geltung der Loyalitätsverpflichtung über die regionalen Gruppierungen hinaus kommt in der Vernetzung aller zu den „Outlaws MC“ gehörenden Mitglieder zum Ausdruck und wird durch die starken nationalen und internationalen Bindungen der einzelnen Organisationseinheiten - im Falle des „Outlaws MC“ der Chapter - untereinander deutlich. Dabei haben sich die nationalen Chapter jedenfalls einer für Deutschland („Outlaws MC Germany“) bestehenden Hierarchie unterzuordnen, was bereits durch die Einbindung über die Satzungsregelungen erfolgt. So können die einzelnen Chapter nur in dem vom Bundesverband vorgegebenen Rahmen Regelungen treffen. In der Bundessatzung enthaltene Regelungen sind auch für die örtlichen Mitglieder maßgeblich. Dem Bundesvorstand kommt auch die Kompetenz zu, bei internen Streitigkeiten innerhalb eines Chapter zu schlichten (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 76).
95 
Die über das regionale Chapter hinausgehende Vernetzung aller Mitglieder drückt sich auch in den bundes-, europa- und sogar weltweit für Mitglieder des „Outlaws MC“ organisierten diversen Veranstaltungen aus. Dabei kommen Mitglieder zwangsläufig in Berührung mit den Mitgliedern anderer Chapter und es werden Verbindungen geknüpft (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 77).
96 
Für ein plausibles Risiko regional übergreifenden Tätigwerdens von Mitgliedern zu Gunsten anderer spricht auch ein Vorfall aus dem Jahr 2010. Wie sich im Rahmen der Aufklärung dieses Vorfalls anlässlich einer Razzia im Juli 2011 ergab, waren für Anfang April 2010 in Schwenningen abgegebene scharfe Schüsse auf ein Lokal, in dem sich mehrere Mitglieder des „Red Devils MC“ (sog. Unterstützermotorradclub für den „Hells Angels MC“) befanden, ein Mitglied des „Outlaws MC Schweiz“ verantwortlich (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 78 m.w.N.).
97 
(3) Dass die für den „Outlaws MC“ und seine Chapter geltenden Strukturmerkmale nicht auch für den „Outlaws MC A.“ gelten, ist nicht im Ansatz plausibel. Allein aufgrund der Zugehörigkeit des „Outlaws MC A.“ zum „Outlaws MC“, die ihre Bestätigung in der Nennung des Chapters auf der Homepage der Gruppierung findet (Homepage „Outlaws MC Germany“, http://www.outlawsmc.de/chapter.htm), ist davon auszugehen, dass der „Outlaws MC A.“ - und damit auch seine Mitglieder - sich den Regeln und Normen des „Outlaws MC“ nicht nur verbunden fühlen, sondern unterordnen und diese akzeptieren. Ansonsten ist nicht erklärlich, weshalb die Gruppierung um den Kläger, wenn für sie lediglich das Motorradfahren und gesetzestreues kameradschaftliches Verbundensein unter Männern von Bedeutung ist, sich nicht außerhalb des „Outlaws MC“ als Vereinigung von Motorradfahrern gegründet hat. Eines Beitritts einschließlich der damit einhergehenden Loyalitätsbekundung zum „Outlaws MC“ bedarf es nicht, um gemeinsam Motorrad zu fahren und Treffen abzuhalten (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 79).
98 
cc. Die Mitgliedschaft des Klägers in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung „Outlaws MC“ rechtfertigt daher auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen. Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale der OMCG, die auch beim „Outlaws MC“ festzustellen sind, besteht bei jedem einer regionalen Gruppierung angehörenden Mitglied des Outlaws MC nach aller Lebenserfahrung das plausible Risiko, dass es künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG zeigen wird (so auch Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 64). Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger - auch wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - zukünftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als Präsident des Chapters wird von ihm wohl erwartet werden, dass er in besonderer Weise für die Ziele der Rockergruppierung eintritt. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - unter dem Druck der Situation - Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der „Outlaws“ und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 16).
99 
dd. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 hilfsweise gestellte Beweisantrag „Nr. 1“ auf Einholung eines Präventiv-Prognose-Gutachtens durch einen geeigneten Sachverständigen zum Beweis der Tatsache, dass seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht eingeschränkt sei, wird vom Gericht ebenfalls abgelehnt. In allen Fällen, in denen die gesetzliche Regelung (wie hier § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG) eine Zukunftsprognose fordert, bedarf es nicht der Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens (Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Januar 2019, § 5 WaffG Rn. 35). Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1990 - 1 B 1.90 -, juris Rn. 3; vgl. auch § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Würdigung der Frage, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einem Betroffenen die Besorgnis begründet ist, er werde in Bezug auf den Umgang mit Waffen und Munition die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen, bewegt sich in Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind, und ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Lediglich, wenn beispielsweise wegen psychischer Erkrankungen des Klägers dem Gericht eine solche Prognose nicht möglich ist, weil sich der Kläger wegen der Erkrankung möglicherweise anders verhalten wird als ein gesunder Mensch, hat das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil ihm dann die entsprechende medizinisch-psychologische Sachkunde fehlen wird. Vorliegend geht es um Schlüsse, die aus der Tatsache zu ziehen sind, dass der Kläger Mitglied und Präsident der „Outlaws MC A.“ ist. Dies bewegt sich im Erkenntnisbereich, der dem Gericht allgemein zugänglich ist. Anders als in den Fällen der fehlenden Eignung nach § 6 WaffG handelt sich dabei nicht um eine medizinisch-psychologische Tatsache, für welche dem Gericht die entsprechende Sachkunde fehlen dürfte. Insofern ist der vorliegende Fall der Prognose der Zuverlässigkeit auch nicht vergleichbar mit den Fällen der Zweifel an der Eignung einer Person, so dass demjenigen nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines ärztlichen oder psychologischen Zeugnisses auferlegt werden kann. Soweit sich der Kläger in seinem Beweisantrag darauf bezieht, dass von § 6 WaffG auch die Gefahr einer Fremdgefährdung erfasst sei und diese nach § 6 Abs. 2 WaffG durch ein Gutachten ausgeräumt werden könnte, verkennt er, dass dabei nur Fremdgefährdungen erfasst sind, die ihren Grund in der Person desjenigen haben. Denn die persönliche Eignung bezieht sich auf nicht vorwerfbare körperliche oder geistige Einschränkungen, während sich die Zuverlässigkeit auf die Fälle des vorwerfbaren Handelns bezieht (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 741a).
100 
Der Kläger übersieht zudem, dass seiner in dem Hilfsbeweisantrag zum Ausdruck gebrachten Forderung, entscheidend auf die Person des Betroffenen abzustellen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen wird. Von einer „Sippenhaft“ kann daher keine Rede sein. Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung ist ein personenbezogenes Merkmal. Grundlage für den freiwilligen Beitritt zu einer Gruppe ist in der Regel, dass sich das Mitglied mit der Gruppe verbindet und mit deren Zielsetzung übereinstimmt. Ohne Akzeptanz von Idealen, Werten, Regeln und Normen, die für eine Gruppe maßgeblich sind, tritt grundsätzlich niemand freiwillig einer Gruppe bei. Die Gruppe als soziales Umfeld ist mit ihren Strukturen damit zugleich bestimmend für das Verhalten ihrer Mitglieder. Dies gilt umso mehr, je umfassender Regelungen und Normen einer Gruppe bestehen, die befolgt werden müssen, und je intensiver die Bindungen des Einzelnen an die Gruppe sind. Dass solche insbesondere bei Rockergruppierungen eine besondere Bedeutung haben, ergibt sich bereits aus der Verwendung von szenetypischen Akronymen, z.B. „AFFA“, was bedeutet „Angels forever, forever Angels“, „GFFG“ mit der Bedeutung „Gremium forever, forever Gremium“ oder „OFFO“, „Outlaws forever - forever Outlaws“. Entsprechend bewegen sich Mitglieder von Rockergruppierungen „in einer Parallelgesellschaft von Bruderschaften“, die eigenen Gesetzen unterliegt, welche dem, „der sich dazu gesellt“, bekannt sind. Haben Rockergruppierungen aber eigene vom gesellschaftlichen Gesamtsystem sich unterscheidende Werte und Normen, so bestimmen diese zugleich das Verhalten der Mitglieder mit. Zu berücksichtigen ist dabei im Übrigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.01.2015, - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11) zwar die Mitgliedschaft in einer Gruppe als eine personenbezogene Tatsache allein ausreichen lässt, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Es verlangt hierfür aber zusätzliche Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass diese Mitgliedschaft die Gefahr etwa der missbräuchlichen Verwendung von Waffen begründet. Ohne bestimmte Strukturmerkmale, die eine solche Gefahr begründen können, findet eine Zurechnung von Verhalten anderer Mitglieder der Gruppe nicht statt. Es bleibt damit bei einer individuellen Einzelfallprüfung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
101 
ee. Auch der vom Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 hilfsweise gestellte Beweisantrag „Nr. 2“ auf Einholung eines statistischen Gutachtens bei einem anerkannten Kriminologen oder Rechtssoziologen zum Beweis der Tatsache, dass die waffenbezogene Delinquenz eines Mitglieds des „Outlaws MC“ nicht signifikant von der waffenbezogenen Delinquenz des Bevölkerungsdurchschnitts abweicht, ist gleichfalls abzulehnen, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog).
102 
Die Prognose, dass der Kläger unzuverlässig im Umgang mit Waffen ist, ergibt sich nicht daraus, dass Rocker straffälliger seien als der Bevölkerungsdurchschnitt, sondern ergibt sich aus seiner Mitgliedschaft in einer Rockervereinigung und dem Vorliegen von bestimmten Strukturmerkmalen beim „Outlaws MC“ (s.o.). Bei der Frage der Unzuverlässigkeit ist immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen. Eine Statistik trifft jedoch für den Einzelfall keine Aussage. Und selbst wenn die Einholung eines statistischen Gutachtens zu dem Ergebnis kommen würde, dass Mitglieder des „Outlaws MC“ durchschnittlich weniger waffenbezogene Straftaten begehen als der Bevölkerungsdurchschnitt, könnte daraus nicht auf die Zuverlässigkeit einzelner Mitglieder des „Outlaws MC“ rückgeschlossen werden. Bereits einzelne Straftaten, die im Rahmen der Mitgliedschaft beim „Outlaws MC“ von einzelnen Mitgliedern begangen werden, können in Verbindung mit dem Vorliegen bestimmter Strukturmerkmale (s.o.) zu einer Unzuverlässigkeit einzelner Mitglieder führen. In den Blick zu nehmen ist nämlich auch die Art und Schwere der von Mitgliedern des „Outlaws MC“ begangenen Straftaten sowie deren Motivation (z.B. Austragung eines Konflikts mit anderen OMCG). Dies geht aus einer Statistik nicht hervor. Eine statistische Auswertung ist daher im Hinblick auf die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
103 
e. Der Kläger ist auch „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen. Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im „Outlaws MC“ (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 33).
104 
f. Soweit der Kläger vorträgt, dass die formellen Anforderungen bzgl. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht eingehalten seien, da die Beklagte nicht nach § 5 Abs. 5 WaffG eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt habe, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Waffenbesitzverbotes. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eingeholt, entgegen den Angaben des Klägers jedoch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WaffG eine Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn ist der Behörde bereits das Vorliegen eines Unzuverlässigkeitsgrundes definitiv bekannt - wie dies vorliegend durch die Mitteilung des Polizeipräsidium A. / Kriminalpolizeidirektion - K4 - BOK zur Mitgliedschaft des Klägers im „Outlaws MC A.“ der Fall war -, wird sie sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nichterforderlichkeit der (weiteren) Datenerhebung als auch nach dem praktischen Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie auf weitere Erhebungen verzichten. Der Gesetzgeber betrachtete es daher als verzichtbar, für diesen Fall eine gesetzliche Regelung zu treffen (vgl. BT-Drs. 14/7758, Seite 56; Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, § 5 Rn. 73).
105 
g. Ermessensfehler sind für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, dass das Waffenbesitzverbot unverhältnismäßig, nämlich ungeeignet sei, weil man sich auch mit den im Haushalt ohnehin greifbaren Instrumenten bewaffnen könne, kann das Gericht diesem Argument nicht folgen. Selbstverständlich geht auch von Gegenständen im Haushalt (z.B. einem Küchenmesser) eine Gefahr aus. Dies macht die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition jedoch nicht gänzlich ungeeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Nicht nur von erlaubnispflichtigen, sondern auch von erlaubnisfreien Waffen geht per se eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie ansonsten nicht unter den Begriff einer „Waffe“ fallen würden. Denn Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, sowie solche, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im Waffengesetz genannt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Gegenstände, die im Haushalt üblicherweise vorhanden sind, sind keine Waffen in diesem Sinne, weil sie nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Bei normaler Handhabung sind sie somit nicht als per se gefährlich anzusehen. Sie können nur deshalb gefährlich sein, wenn sie von einer Person missbräuchlich verwendet und gegen andere Menschen gerichtet werden.
106 
2. Auch das in Ziff. 1 des Bescheids angeordnete Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition ist rechtmäßig. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
107 
§ 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Verboten werden darf auch der künftige Besitz (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Ls. 1).
108 
Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.
109 
Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BT-Drs. 14/7758, Seite 76; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31).
110 
Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33).
111 
Vorliegend ist die Anordnung des Waffenbesitzverbotes für erlaubnispflichtige Waffen und Munition geboten, weil beim Kläger durch die Mitgliedschaft beim „Outlaws MC“ eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage getreten ist, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Denn die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ist als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann, und ein erhöhtes Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit beinhaltet (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).
112 
Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG nicht besitzt (s.o.) (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).
113 
Ermessensfehler sind ebenso wie bei der Anordnung des Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen nicht ersichtlich.
114 
3. Auch die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,- EUR in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids begegnet keinen Bedenken. Sie beruht auf § 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2007 in der Fassung vom 15.02.2012 i.V.m. Nr. IV. Ziff. 13 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung. Danach wird für sonstige Leistungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, eine Gebühr von 17,50 EUR bis 250,- EUR festgesetzt. Der Kläger hat die Anordnung der Waffenbesitzverbote auch durch seine Mitgliedschaft im „Outlaws MC“ veranlasst.
II.
115 
Die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht für notwendig erklärt werden, weil eine Kostenerstattung nur bei einem Obsiegen in Betracht kommt, was vorliegend nicht der Fall ist.
III.
116 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
117 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die tatsächliche Frage, ob beim „Outlaws MC“ als Gruppe Strukturmerkmale vorliegen, welche die Prognose tragen, dass seine Mitglieder zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werden, hat grundsätzliche Bedeutung, da sie über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend von Bedeutung ist.
118 
Beschluss vom 25. Juni 2019
119 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
120 
Gründe
121 
Bei den Waffenbesitzverboten für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen handelt es sich um zwei eigenständige Streitgegenstände, für die jeweils ein Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen ist.

Gründe

 
I.
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2016 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18 
1. Das angeordnete Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition durch die Beklagte (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) beruht auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
19 
Die Tatsache, dass der Kläger Mitglied im „Outlaws MC Chapter A.“ sowie Präsident dieses Chapters ist, rechtfertigt die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG.
20 
a. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auf § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG), bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG).
21 
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. So offenbaren insbesondere Auftritte in Gruppen, von denen Gewalt ausgeht, diesen Potentialmangel, wenn auch das eigene Verhalten für eine konkrete Tat nicht kausal war. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 26).
22 
b. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim „Outlaws MC Chapter A.“ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 7 ff.).
23 
c. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG liegen beim Kläger vor.
24 
Soweit es in dem streitgegenständlichen Bescheid an einigen Stellen heißt, dass der Kläger Mitglied des „Gremium OMC A.“ sei, und im Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren die Begrifflichkeiten OMCG (= „Outlaw Motorcycle Gangs“ [Oberbegriff]) und OMC (= „Outlaws MC“) verwechselt werden, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Anordnung des Waffenbesitzverbotes in der Sache.
25 
Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10).
26 
d. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17).
27 
Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11).
28 
Beim „Outlaws MC“, dem der „Outlaws MC Chapter A.“ als regionale Gruppierung zugehörig ist, handelt es sich um einen Motorradclub, dem im Rahmen der Austragung von Konflikten eine aggressive Grundhaltung zu eigen ist. Aus einer Vielzahl von Vorfällen, an denen Mitglieder des „Outlaws MC“ beteiligt waren, ergibt sich, dass das Potential zur gewaltfreien oder das Gewaltmonopol des Staates achtenden Lösung aufkommender Konflikte nicht hinreichend vorhanden ist (siehe dazu unten aa.). Dem „Outlaws MC“ ist auch eine Struktur zu eigen, die die nicht fernliegende Möglichkeit begründet, dass auch bisher waffenrechtlich und strafrechtlich unauffällige Mitglieder ihrer Untergruppierungen in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werden und dabei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (siehe dazu unten bb.) (so auch Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 39). Unter Berücksichtigung, dass § 5 Abs. 2 WaffG das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten will und dieses Risiko nur bei Personen hingenommen werden soll, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, Seite 54), erweist sich der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig.
29 
aa. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass Mitglieder des „Outlaws MC“ in der Vergangenheit wiederholt Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung, auch unter Einsatz von Waffen, begangen haben, um Konflikte mit Mitgliedern anderer OMCG auszutragen (siehe unten (1)). Auch wurde von Mitgliedern des „Outlaws MC“ wiederholt Gewalt gegenüber Unbeteiligten/Nicht-Rockern ausgeübt (siehe unten (2)). Außerdem ist zu erkennen, dass bei Mitgliedern des „Outlaws MC“ eine Affinität zu Waffen besteht und diese illegal besessen werden (siehe unten (3)). Hinzu kommen auch noch wiederholt Kontakte zu Drogen (siehe unten (4)).
30 
(1) Mitglieder des „Outlaws MC“ haben in der Vergangenheit wiederholt ein Verhalten gezeigt, das auf regelmäßige Konflikte mit Mitgliedern anderer OMCG hinweist, die unter Anwendung von Gewalt auch in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, wobei der Einsatz von Waffen keine Ausnahme darstellt. Der „Outlaws MC“ agiert dabei in einem Umfeld, das ein bedeutsames Konfliktpotential in sich trägt. Das besondere Konfliktpotential besteht auf Seiten des „Outlaws MC“ - wie auch bei den übrigen OMCG - im Verhältnis zu den anderen OMCG. Dabei kommt es vor, dass Mitglieder anderer OMCG schon bei der bloßen - unerlaubten - Anwesenheit im Einflussgebiet eines anderen OMCG mit Drohungen oder körperlicher Gewalt bis hin zum Waffeneinsatz konfrontiert werden. Dieses Konfliktpotential beruht auf einer Verteidigung von Gebietsansprüchen, das - zumindest - im Sinne eines Revierverhaltens verstanden werden kann (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 4, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). So wird beispielsweise im Falle von Neugründungen von Motorradclubs ausdrücklich empfohlen, sich mit bereits am Ort ansässigen Clubs „abzusprechen“, wobei eine Anzeige in den „Biker News“ hilfreich sei (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Die Beziehungen der OMCG untereinander variieren von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft. Dabei bestehen Feindschaften des „Outlaws MC“ vor allem, aber nicht nur im Verhältnis zum „Hells Angel MC“ (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9 f.; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 11 f.). In Anlehnung an das seit 1969 bestehende Clubmotto der zunächst in den USA gegründeten „Outlaws Nation“ „God Forgives, Outlaws Don't“ - “Gott vergibt, Outlaws nicht“ - (Homepage „Outlaws MC Germany“, http://www.outlawsmc.de/) zieht dabei eine Streitigkeit die nächste nach sich im Sinne einer gelebten Rachekultur, die im Wesentlichen auf Selbstjustiz setzt. Streitigkeiten werden dabei regelmäßig auch mit Gewalt ausgetragen. In der Vergangenheit wurden mehrfach Mitglieder des „Outlaws MC“ - auch an sich unbeteiligte Mitglieder im Rahmen von Racheakten als Opfer - angegriffen oder griffen ihrerseits Mitglieder anderer OMCG an (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 41 ff.).
31 
Ein Beispiel für gebietsbezogen ausgelöste Konflikte ist ein Vorfall aus dem Jahr 2009. Bei diesem wurde der Präsident des „Outlaws MC Donnersberg“ in der Pfalz von zwei Mitgliedern des „Hells Angels MC“ und einem Unterstützer des „Hells Angels MC Charters Luxemburg“ erstochen, nachdem der Unterstützer am Tag zuvor in Bad Kreuznach von Mitgliedern des „Outlaws MC“ verprügelt worden war. Dieser tätlichen Auseinandersetzung und Körperverletzung ging voraus, dass der Unterstützer etwa eine Woche zuvor im vom „Outlaws MC“ dominierten Stadtgebiet Bad Kreuznachs mit den Kennzeichen des „Hells Angels MC“ aufgetreten war (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 44; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 5 f.).
32 
Am 22.12.2009 trafen nach Prozessende bzgl. des vorher genannten Tötungsdeliktes Mitglieder des „Hells Angels MC“ und des „Outlaws MC“ in Kaiserslautern aufeinander. Es kam zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen etwa 100 Personen beider Gruppierungen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 6; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 45).
33 
Am 03.04.2010 schossen zwei Personen des „Outlaws MC Villingen-Schwenningen“ in Villingen-Schwenningen auf eine Gaststätte, in der sie Mitglieder der verfeindeten „Red Devils“, eines Supporterclubs des „Hells Angels MC“, vermuteten. Insgesamt wurden sechs Schüsse auf die Fensterscheiben der Gaststätte abgegeben. Personen wurden durch Glassplitter der zerborstenen Scheiben verletzt. Bei einem der beiden Personen wurde zudem ein Schlagring in der Wohnung aufgefunden. Der erwachsene Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf Bewährung und die zweite Person zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6).
34 
Im September 2010 musste ein Mitglied des „Hells Angels MC“ nach einem Überfall auf Mitglieder des „Hells Angels MC Cologne“ und des „Red Devils MC“, begangen durch Mitglieder des „Outlaws MC Mönchengladbach“, notoperiert werden. Aufgrund der nicht vorhandenen Aussagebereitschaft der Mitglieder beider Gruppierungen konnte der Grund des Angriffs nicht abschließend geklärt werden. Es wird jedoch vermutet, dass es um Gebietsansprüche ging. Der Überfall ereignete sich an einer Tankstelle in Frechen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2).
35 
Am 15.10.2010 überfielen 20 aufgrund ihrer zum Tatzeitpunkt getragenen szenetypischen Kutten dem „Outlaws MC“ zuzuordnende Personen das Clubheim des „Iron Eagles MC Bingen“ und gingen auf die dort anwesenden Personen mit Eisenstangen, Schlagstöcken und Schlagringen los. Der „Iron Eagles MC Bingen“ ist ein im Jahr 1982 gegründeter, ortsansässiger und unabhängiger bzw. neutraler Club, der keinem der großen OMCG in Deutschland zugehörig ist oder einen dieser Clubs fördert. Hintergrund des Überfalls war eine Einladung seitens des „Outlaws MC“ der Region Bingen an den „Iron Eagles MC Bingen“, die dieser ausschlug. 2011 konnte das Polizeipräsidium Mainz wegen der vorgenannten Tatbestände insgesamt fünf scharfe Schusswaffen auffinden, die offenbar von dem Waffenwart des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ beschafft worden waren. Drei der Waffen wurden im Clubhaus des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ zusammen mit weiteren waffenrechtlich relevanten Gegenständen und eine bei einem weiteren Mitglied aufgefunden (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 46; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 6). Die Angeklagten wurden wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das Waffengesetz zu Freiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt, in einem Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen festgelegt. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7).
36 
Bei einem versuchten Tötungsdelikt am 22.01.2011 in Lampertheim erlitt ein Mitglied des rheinland-pfälzischen „Outlaws MC“ der Region Altrhein eine lebensgefährliche Stichverletzung in die Leber. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fanden am 28.04.2011 Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen in 16 Objekten in mehreren Bundesländern statt, die zu zwölf weiteren Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen BTM-Besitzes, mehreren Verstößen gegen das Waffengesetz (u.a. Besitz einer Pumpgun/illegale Einfuhr) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis führten. Gegen den Haupttäter, den Präsidenten des hessischen „Bad Ghost MC“, wurde ein Haftbefehl erlassen. Die Tatwaffe konnte bei den Durchsuchungen aufgefunden und sichergestellt werden (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 47; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7).
37 
Am 20.05.2011 beobachtete ein Zeuge in Maasmechelen, wie eine Person ein Kraftfahrzeug in einen Kanal fuhr und flüchtete. In dem von Einschusslöchern durchsiebten Wagen fand die Polizei die Leichen von einem Mitglied und zwei „Hangarounds“ des „Outlaws MC“. Die Ermittlungen führten zu zwei belgischen und einem niederländischen „Hells Angels MC“-Mitglied als mutmaßliche Tatverdächtige. Die drei Erschossenen sollen zuvor unangekündigt beim „Hells Angels MC“ in Maasmechelen aufgetaucht sein, um einen Streit auszutragen. In einem Schusswechsel wurden sie getötet und das niederländische „Hells Angels MC“-Mitglied verletzt (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 49).
38 
Entsprechend genügte Mitgliedern des „Outlaws MC“ am 29.05.2011 offenbar die Anwesenheit einer als Mitglied des „Red Devils MC“ - einer Unterstützungsgruppierung des „Hells Angels MC“ - erkannten Person in einer Bar in Bad Kreuznach, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht zu schlagen (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 50; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7 f.).
39 
Am 27.07.2013 wurden im Rahmen der Feier zum 20-jährigen Bestehen des „Bad Company MC Bendorf“ zwei Mitglieder des „Hells Angels MC Bonn“ an der Straße von etwa 50 Mitgliedern des „Outlaws MC“, Chapter Ahrweiler, Koblenz, Bad Kreuznach und einem weiteren Chapter angegriffen. Einer der Geschädigten wurde verprügelt und erlitt mehrere Verletzungen und Schäden am Motorrad. Die Tat wurde letztendlich von dem inzwischen verstorbenen „Europa Vize-Präsident“ des „Outlaws MC“ als Maßnahme gegen den „Hells Angels MC Bonn“ initiiert. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen fünf Mitglieder des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ geführt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 54).
40 
Am 05./06.10.2013 feierte der „Outlaws MC Czechia“ in der Stadt Libina/Region Olomouc die Eröffnung des ersten „Outlaws MC“-Chapters in der Tschechischen Republik. An der Veranstaltung nahmen auch Mitglieder des „Outlaws MC“ „Germany“, „Poland“, „Denmark“ und vermutlich der „Niederlande“ teil. Mehr als 100 „Outlaws MC“-Mitglieder befanden sich vor Ort. Am 06.10.2013 gegen ca. 01.00 Uhr erschienen bewaffnete Personen mit ca. 24 Fahrzeugen am Clubhaus des „Outlaws MC“. Sie attackierten die feiernden Mitglieder des „Outlaws MC“ mit Schusswaffen, Messern, Baseballschlägern und Holzknüppeln. Die „Outlaws“ waren offenbar auf einen Angriff vorbereitet, denn sie verfügten über ein ähnliches Arsenal an Waffen. Im Verlauf der Auseinandersetzung wurden einige Schüsse abgegeben, auch die hinzugekommene Polizei feuerte Warnschüsse in die Luft. Daraufhin zogen sich die „Outlaws“ in ihr Clubhaus zurück und die Angreifer flüchteten in ihren Fahrzeugen. Vier Personen wurden bei dem Konflikt durch Schüsse verwundet. Einer der Verletzten, ein polnischer Staatsangehöriger und Mitglied des „Hells Angels MC“ in Polen, erlag seinen Schussverletzungen, die anderen drei Verletzten, tschechische Staatsangehörige, waren außer Lebensgefahr. Der durch Schüsse getötete polnische Staatsangehörige wurde in einem Fahrzeug nicht weit vom Tatort der Schlägerei aufgefunden. Im Fahrzeug befanden sich Kutten des „Hells Angels MC Poland“, T-Shirts und Hämmer, wie sie vom „Hells Angels MC“ genutzt werden. Kurz vor und nach der Attacke kontrollierte die Polizei im Umfeld des Tatortes Personen und Fahrzeuge. Dabei wurde eine Pistole aufgefunden. Die Ermittlungen ergaben, dass der Angriff von Mitgliedern unterschiedlicher Charter des „Hells Angels MC“ durchgeführt wurde. Am Angriff waren demnach Mitglieder des „Hells Angels MC Bohemia Ostrava“, „Hells Angels MC Bohemia Prague“, nicht identifizierte Mitglieder des „Hells Angels MC Poland“, „Vipers MC Czech-Zlin“ („Hangaround“-Club des „Hells Angels MC“) und die tschechischen SupporterMCs „Full of Energy MC Czech-Neratovice“, „Pegas Gang MC Prague“, „Black Dragons MC C.R-Olomouc“ und „Vikings MC C.r.-Prerovl“ beteiligt. Der Überfall auf den tschechischen „Outlaws MC“ belegt erneut die territorialen Machtansprüche der OMCG. Der „Hells Angels MC“ beansprucht die Tschechische Republik als sein Territorium. Auch deutsche „Outlaws MC“-Mitglieder (Koblenz und Bad Kreuznach) waren bei der Clubhaus-Eröffnung als Gäste zugegen (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 8; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 55).
41 
Am 11.01.2014 fand die Winterparty des „Speedys MC“ in Eupen statt, bei der es zu einer Schlägerei zwischen sechs Mitgliedern und Anwärtern des „Bandidos MC Eupen“ auf der einen und 20 bis 30 Mitgliedern des „Outlaws MC“ auf der anderen Seite kam. Dabei wurden Angehörige des „Bandidos MC Eupen“ verletzt und einem der Anwärter wurde die Kutte entrissen. Ein Mitglied und deutscher Staatsangehöriger beim „Bandidos MC Eupen“ versuchte während der Auseinandersetzung ein Messer einzusetzen, wurde jedoch von Mitgliedern des „Speedys MC“ daran gehindert. Die Verletzten wurden später in einem Krankenhaus in Aachen ärztlich versorgt. Die Mitglieder des „Outlaws MC“, von denen zuletzt ca. 50 Personen vor Ort waren, gehörten zu den belgischen Chaptern „Ardennes“, „Limburg“ und „Ostflandern“ (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 56).
42 
Am 30.03.2014 kam es in Koblenz zu einer gefährlichen Körperverletzung durch körperliche Attacken von mehreren Mitgliedern des „Outlaws MC“ zum Nachteil von zwei Mitgliedern des „Hells Angels MC“ (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 57).
43 
Am 31.10.2014 wurden zwei Mitglieder des „Hells Angels MC Reutlingen“ von mehreren unbekannten Mitgliedern des „Outlaws MC Horb“ verprügelt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10).
44 
In der Nacht vom 26. zum 27.12.2015 kam es vor dem Clubheim des „Curgans MC“ in Oupeye/Belgien zu einem Tötungsdelikt an einem „Hells Angels MC“ Mitglied aus Antwerpen. Kurz vor dem Tatzeitpunkt besuchte der Geschädigte mit einem Mitglied eines „Hells Angels MC“-Supporterclubs das Clubheim des „Curgans MC“ im Rahmen eines offenen Clubabends. Vermutlich von einem zeitgleich anwesenden Mitglied des „Mongols MC“ wurden Mitglieder des „Outlaws MC“ über die Anwesenheit des Mitglieds des „Hells Angels MC“ in diesem Clubheim informiert. Bei Verlassen des Clubheims griffen mehrere Mitglieder des „Black Pistons MC“ (Supporterclub des „Outlaws MC“) das „Hells Angels MC“-Mitglied an und stachen es nieder. Anschließend wurde dem am Boden liegenden Opfer die Kehle durchgeschnitten. An der am 02.01.2016 in Lüttich stattgefundenen Beerdigung nahmen zahlreiche Mitglieder des „Hells Angels MC“ auch aus dem benachbarten Ausland teil (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9).
45 
(2) Eine generelle aggressive Austragung von Konflikten auch mit Personen, die keine Mitglieder in einem OMCG sind, zeigt sich auch in den folgenden Straftaten:
46 
Ab Februar 2011 wurde die Stieftochter (13 Jahre) eines Mitglieds des „Outlaws MC Esslingen“ mehrfach durch einen damals 35-Jährigen belästigt. Der Stiefvater der Betroffenen berichtete einem Anwärter („Prospect“) und späteren Mitglied des „Outlaws MC Laupheim“ und dem „Hangaround“ M. und späteren Mitglied des „Outlaws MC Calw“ von diesem Sachverhalt. Der „Hangaround“ M. bat hierauf den Ehrenpräsidenten des „Outlaws MC Calw“ um Hilfe bei der Identifizierung des 35-jährigen späteren Opfers. Dieser wiederum nutzte seine Kontakte zur Zulassungsstelle des Landratsamtes Calw, um über das Kennzeichen den Namen und die Anschrift des späteren Opfers in Erfahrung zu bringen. Diese Daten wurden dann über den „Hangaround“ M. an den Stiefvater des Kindes übermittelt. Zu den Verbindungen untereinander stellte das Landgericht Stuttgart fest: „Die Angeklagten haben sich über die Motorradgruppe „Outlaws MC“ kennengelernt. Der Angeklagte S. ist Mitglied der Motorradgruppe, der Angeklagte Sch. Anwärter auf eine Mitgliedschaft und der Angeklagte M. hat gute Kontakte zu der Motorradgruppe im „Chapter“ Calw. Die Angeklagten sahen sich regelmäßig bei den Treffen der Motorradgruppe.“ Am Abend des 06.04.2011 fuhren die drei Angeklagten zum späteren Opfer und lockten diesen unter einem Vorwand aus dem Haus in einen Hinterhof. Hier überfielen sie die arglose und nicht mit einem Angriff rechnende Person, indem sie ihr zunächst durch das Besprühen mit Reizgas die Abwehrfähigkeit nahmen. Alle drei Täter waren jeweils mit einem Schlagwerkzeug (Vorschlaghammerstiel, Hammerstiel und Teleskopschlagstock) bewaffnet. Gemeinsam schlugen und traten die drei maskierten Angeklagten auf das Opfer ein, selbst als das Opfer zu Boden gegangen war. Am Opfer konnten über 20 Schläge gegen Kopf, Oberkörper, Rücken und die rechte Flanke festgestellt werden. Nach Feststellung des Gerichts ließen die Personen nur deshalb von dem Opfer ab, da durch die Hilfeschreie bereits mehrere Nachbarn auf die Situation aufmerksam wurden und sie mit der baldigen Ankunft der Polizei rechneten. Die Angeklagten wurden wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren und 6 Monaten und 5 Jahren verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 8 f.; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7 und 9).
47 
Am 10.06.2012 teilten drei Mitglieder des „Outlaws MC Main-Tauber“ dem Vereinsvorsitzenden des Motorradclubs Werbach mit, dass das in Werbach veranstaltete Motorradtreffen nicht beim „Outlaws MC“ angemeldet und sie nicht eingeladen worden seien. Der Main-Tauber-Kreis sei ihr Zuständigkeitsgebiet, weshalb diese Anmeldung und die Einladung in Zukunft erfolgen müssten. Falls dies nicht der Fall wäre, drohten die Personen mit Konsequenzen. Gegen die drei Mitglieder des „Outlaws MC“ wurde ein Strafbefehl erlassen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 51).
48 
Am 30.09.2012 kam es in einer Diskothek zwischen Mitgliedern des „Outlaws MC Heinsberg“ und den dort eingesetzten Türstehern zu einer körperlichen Auseinandersetzung (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
49 
Am 17.03.2013 kam es im Rahmen einer Tattoo-Veranstaltung durch ein Mitglied des „Outlaws MC Mönchengladbach“ zu einem Körperverletzungsdelikt durch einen Schlag ins Gesicht des Geschädigten (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
50 
Im April 2013 wurde ein 54-jähriger Mann ohne Bezüge ins Rockermilieu nach einem Streit durch Messerstiche lebensgefährlich verletzt. An der Auseinandersetzung waren Mitglieder des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ beteiligt. Es erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Kreuznach (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3).
51 
Am 15.02.2015 kam es bei einer Karnevalsveranstaltung durch ein Mitglied des „Outlaws MC Heinsberg“ zu einer Beleidigung und einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil einer weiblichen Person (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11).
52 
Im August 2015 schlug ein Mitglied des „Outlaws MC Moringen (Nl)“ einem Mann ohne Bezüge zum Rockermilieu mit einem Schlagstock auf den Hinterkopf und warf ihn anschließend zu Boden (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3).
53 
Am 08.08.2016 schlug ein Mitglied des „Outlaws MC Heinsberg“ im Beisein weiterer Mitglieder des „Outlaws MC“ einer männlichen Person an dessen Wohnanschrift mit der Hand ins Gesicht (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12).
54 
Ende September/Anfang Oktober 2018 brachen die beiden Geschädigten in die Wohnung des Beschuldigten ein, den sie von gemeinsamen Rauschgiftgeschäften her kannten. Sie entwendeten 30 g Marihuana und 1.100,- EUR mutmaßliches Dealergeld. Nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, wer ihn bestohlen hatte, forderte er das Diebesgut zurück. Da dies keinen Erfolg brachte, beschloss er zusammen mit seinem Bruder über das eigentliche Diebesgut hinaus von den beiden Geschädigten 1.500,- EUR und 100 g Marihuana zu fordern. Bei mehreren Treffen in der Folgezeit drohten sie den Geschädigten damit, geschlagen zu werden bzw. dies mit dem Tod zu bezahlen. Da einer der Geschädigten die Drohungen ernst nahm, übergab dieser über einen Freund 150,- EUR an den Bruder des Beschuldigten. Dieser wurde von etwa zehn Personen begleitet. Drei der Begleiter trugen bei der Geldübergabe Kleidungsstücke mit der Aufschrift „Outlaws MC“ bzw. Rockerkutten. Nach der Übergabe suchten die Täter den in der Nähe wartenden Geschädigten auf, schlugen ihm und seinem Begleiter mit Sandhandschuhen ins Gesicht und drohten damit, die Freundin des Geschädigten nach Tschechien zu verschleppen und zur Prostitution zu zwingen. Unter Ausnutzung der Drohungen und der Gewaltanwendung forderte man von den Geschädigten die Zahlung von 1.500,- EUR und die Übergabe von 100 g Marihuana innerhalb von 7 Tagen. Die Beschuldigten wurden festgenommen. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden mehrere Hieb- und Stichwaffen, 2.500,- EUR mutmaßliches Dealergeld, Bekleidungsstücke mit dem Emblem des „Outlaws MC“ sowie 100 g Marihuana aufgefunden. Bei zwei der Beschuldigten konnten darüber hinaus Gegenstände und Tätowierungen festgestellt werden, die auf eine Nähe zur rechtsradikalen Szene hindeuten (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12 f.).
55 
(3) Mehrfach haben Überprüfungen bei Mitgliedern des „Outlaws MC“ gezeigt, dass bei ihnen Waffen, unter anderem auch Schusswaffen, illegal bereitgehalten werden. Darin zeigt sich eine generelle Gewaltbereitschaft der Mitglieder, nämlich die Bereitschaft, Konflikte unter Missachtung des Gewaltmonopols des Staates untereinander auszutragen.
56 
Am 02.04.2011 wurden im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle bei drei Personen des „Outlaws MC Freiburg“ zwei Einhandmesser, ein Schlagring sowie ein Hochleistungs-Reizstoffsprühgerät aufgefunden. Ein Verfahren wegen eines Einhandmessers wurde an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben und ein Bußgeldbescheid erlassen. Die restlichen Strafverfahren mussten eingestellt werden, da kein Nachweis darüber geführt werden konnte, welchem Mitglied die aufgefundenen Waffen zugeordnet werden können (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 1; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 48).
57 
Am 26.07.2011 wurde bei einem Mitglied des „Outlaws MC Horb“ im Rahmen einer Kontrolle ein verbotener Gegenstand nach dem Waffengesetz, ein Butterflymesser, aufgefunden. Gegen die Person wurde ein Strafbefehl von 45 Tagessätzen erlassen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
58 
Im Juli 2011 führten Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des „Outlaws MC Villingen-Schwenningen“ u.a. zum Auffinden einer Vielzahl von Waffen (Karabiner, KK-Gewehr, Vorderladerpistolen, Luftgewehre, Schreckschusspistolen, Hieb- und Stichwaffen, verbotene Gegenstände) sowie Munition (ca. 150 Schuss). Es wurde vom Amtsgericht Balingen ein Strafbefehl von 45 Tagessätzen erlassen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 1).
59 
Am 17.08.2011 wurden bei 11 Mitgliedern des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ und im Clubhaus des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ Durchsuchungsbeschlüsse wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Waffen und der Bildung bewaffneter Gruppen vollstreckt und dabei vier erlaubnispflichtige scharfe Schusswaffen, mehrere hundert Schuss Munition unterschiedlichen Kalibers, diverse Messer, mehrere Schusswaffen mit PTB-Kennzeichnung u.a. aufgefunden und sichergestellt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9).
60 
Am 26.09.2012 verwahrte eine Person des „Outlaws MC Main-Tauber“ im Kleiderschrank seiner Wohnung eine Schusswaffe der Marke Ceska, einschließlich Munition und Ersatzmagazin, obwohl er wusste, dass er hierfür nicht die erforderliche Erlaubnis besaß. Die Waffe war nicht wie die anderen Schusswaffen, die in der Wohnung gefunden wurden, in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen. Die Person wurde vom Amtsgericht Tauberbischofsheim zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt. Eine Berufung am Landgericht in Mosbach wurde als unbegründet verworfen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 52).
61 
Im September 2012 konnte im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen beim „Sergeant at Arms“ des „Outlaws MC Main-Tauber“ Amphetamin und eine nicht durchgeladene Schusswaffe Kal. 9mm mit eingeführtem, aufmunitioniertem Magazin beschlagnahmt werden. Das Verfahren wegen des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tauberbischofsheim zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2).
62 
Am 10.08.2013 erwarb der Präsident des „Outlaws MC Chapter Stuttgart“ in sechs Fällen Schusswaffen (u.a. eine scharfgemachte Schreckschusspistole, einen Revolver, zwei Pistolen, einen Revolver mit Schalldämpfer, zwei vollautomatische Maschinenpistolen, einen Gürtelschnallenrevolver sowie fünf Pistolenläufe) und überlies in einem Fall eine vollautomatische Schusswaffe. Weiterhin wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 53).
63 
Am 30.01.2014 wurde nach einer Verkehrsunfallflucht im Fahrzeug eines Mitgliedes des „Outlaws MC Heinsberg“ ein geladener Revolver aufgefunden (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10).
64 
Am 10.12.2014 wurde bei einer Verkehrskontrolle im Kofferraum eines Mitglieds des „Outlaws MC Donnersberg“ eine Kutte des „Outlaws MC“ aufgefunden, aus der ein Teleskopschlagstock ragte. Bei der weiteren Kontrolle wurde, ebenfalls im Kofferraum, eine Tasche mit einem geladenen Revolver aufgefunden. Weiterhin konnte ein so genannter Schnelllader mit weiteren 6 Vollmantelgeschossen, zwei Klappmesser und eine Handfessel sichergestellt werden. Nach erfolgter Belehrung gab die Person an, dass die Gegenstände ihr zuzuordnen seien (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 58).
65 
Am 10.02.2015 wurde bei einem Mitglied des „Outlaws MC Heidelberg“ eine geringe Menge Marihuana und eine Schusswaffe mit Magazin und 22 Patronen festgestellt. Die Waffe wurde bei seinen persönlichen Gegenständen aufgefunden. Diese lagerte er bei seiner Lebensgefährtin. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Öhringen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8).
66 
Am 13.10.2015 wurden bei Mitgliedern des „Outlaws MC Bad Kreuznach“ sechs Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Hierbei wurden diverse Schusswaffen nebst Munition sowie Messer und mehrere Gegenstände (Baseball- und Golfschläger), welche als Hiebwaffen dienen, aufgefunden. Zudem wurde eine Pistole vom Typ ERMA 8mm geladen und griffbereit in der Kutte des „Anführers“, zwei abgesägte Schrottflinten, mehrere Waffenteile und geringe Mengen Marihuana sichergestellt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8).
67 
Am 09.06.2016 bestand aufgrund von Erkenntnissen der Verdacht, dass drei Mitglieder des „Outlaws MC Augsburg“ und ein Mitglied des Supporterclubs „Black Moto Empire MC“ über Waffen verfügen und mit Betäubungsmitteln Handel treiben. Bei einer Person wurde ein verbotener Gegenstand (Schlagring) und bei einer weiteren Person ein Schießkugelschreiber mit entsprechender Munition und ca. 650 g Amphetamin aufgefunden. Bei der Durchsuchung des Clubheims des „Outlaws MC“ wurde eine geringe Menge Betäubungsmittel und eine abgesägte Schrotflinte mit Pistolengriff nebst dazugehöriger Munition aufgefunden. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der im Clubheim aufgefundenen Gegenstände sind bislang nicht geklärt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3).
68 
Am 19.01.2017 wurden bei einer Durchsuchungsmaßnahme im Fahrzeug eines Mitglieds des „Outlaws MC Heinsberg“ zwei Revolver, Munition und zwei Schrotflinten aufgefunden (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 12).
69 
(4) Aus den oben genannten Vorfällen zeigen sich bereits Kontakte von Mitgliedern des „Outlaws MC“ zu Drogen. Hinzu kommen noch weitere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz:
70 
Am 25.08.2010 konnten nach mehrmonatigen Ermittlungen acht Personen aus der Rockerszene, u. a. das Führungsmitglied des „Outlaws MC Miltenberg“ und dessen Mittäter, wegen illegalem Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen werden. Bei den Folgemaßnahmen wurden u.a. zwei Clubheime des „Outlaws MC“ sowie ein Tattooladen durchsucht und dabei Amphetamin und Kokain, Waffen und über 20.000 EUR mutmaßliches Drogengeld sichergestellt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6).
71 
Am 04.03.2016 wurde der „Sergeant at Arms“ des „Outlaws MC Esslingen“ beim Grenzübertritt von Holland nach Deutschland von der Bundespolizei kontrolliert. Bei ihm im Fahrzeug wurden ca. 1 kg Marihuana und ca. 1 kg Amphetamin aufgefunden, welches er im Auftrag eines anderen Mitglieds des „Outlaws MC Stuttgart“ nach Deutschland einfuhr. Das Mitglied des „Outlaws MC Stuttgart“ begleitete den „Sergeant at Arms“ in einem zweiten Fahrzeug. Bei der Wohnungsdurchsuchung des „Sergeant at Arms“ konnte ein Schießkugelschreiber, KK-Munition, Unterlagen und etwa 1 kg Amphetamin aufgefunden werden. Außerdem konnten etliche Gegenstände mit Nazi-Symbolik (Hakenkreuz) festgestellt werden. Das Mitglied des „Outlaws MC Stuttgart“ hatte den Schriftzug „Blut und Ehre“ (Wahlspruch der Hitler-Jugend) auf seinem unteren Rücken tätowiert. Der „Sergeant at Arms“ wurde, nachdem ihm im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Strafzumessung ein Aufklärungserfolg nach § 31 BtMG zugutegehalten wurde, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Mitglied des „Outlaws MC Stuttgart“ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und dessen Ehefrau wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8).
72 
(5) Der Leitspruch des „Outlaws MC“ für Europa „Brotherhood & Motorcycles and no other shit“ vermag das bestehende plausible Risiko für auftretende Konfliktsituationen nicht zu entkräften. Dass sich die Formulierung „and no other shit“ auf gesetzeswidriges Verhalten bezieht, das nicht gewünscht sei, erschließt sich angesichts entgegenstehender tatsächlicher Vorkommnisse in keiner Weise. Dass die Mitglieder des „Outlaws MC“ ausschließlich am Motorradfahren interessiert und um gewaltfreie Konfliktlösungen bemüht sind, kann allein durch die Verwendung eines nicht eindeutigen Leitspruchs nicht belegt werden. Zumal weiterhin das sog. „1%er“-Patch verwendet wird, unter anderem an prominenter Stelle, nämlich auf der Startseite der Homepage des „Outlaws MC Germany“. Das sog. „1%er“-Patch, ein „1%“- Symbol in einer Raute, steht historisch dafür, dass sich die dieses Zeichen Nutzenden als das eine Prozent der Motorradfahrer begreift, die im Gegensatz zu den übrigen 99% der Motorradfahrer, außerhalb der geltenden Ordnung stehen. Der „Outlaws MC“ stellt sich damit selbst auf eine Stufe mit den dieses Zeichen ebenfalls verwendenden anderen OMCG, wie dem „Hells Angel MC“, dem „Bandidos MC“ und dem „Gremium MC“. Dass die Verwendung dieses Zeichens allein ironisch gemeint sei - in Abgrenzung zu bürgerlichen Motorradfahrern - und mit der „Ordnung“, außerhalb der man sich verorte, nur bürgerliche Werte, nicht aber die Rechtsordnung an sich gemeint sei, vermag nicht zu überzeugen, sondern erscheint als Schutzbehauptung. Denn trotz der Bedeutung des Zeichens, die diesem seitens der Öffentlichkeit und der Behörden beigemessen wird, und dem darauf beruhenden Schluss derselben auf eine spezifische Einstellung des Trägers des Zeichens als außerhalb der Rechtsordnung stehend, wird das Symbol weiter verwendet. Eine Distanzierung des „Outlaws MC“ fehlt. Im Übrigen wird die Kultur des unbedingten füreinander Einstehens durch den in diesem Leitspruch wiederholten Begriff „Brotherhood“ gerade bestätigt. Ebenso bestätigt das Berufen auf einen europaweit gültigen Leitspruch die Vernetzung der einzelnen Chapter im - europaweiten - Verbund (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 61).
73 
Dem oben festgestellten Konfliktpotential im Verhältnis zu anderen OMCG steht auch nicht entgegen, dass die Augsburger Allgemeine in einer Veröffentlichung vom 21.04.2016 in Bezug auf den so genannten „Rockerkrieg“ in Neu-Ulm und Heidenheim es für bemerkenswert gehalten habe, dass ausgerechnet die Rockerbande, die sich als „Gesetzlose“ bezeichne, nicht in diesen Vorfall verwickelt sei. Aus dem Fehlen der Verwicklung von Mitgliedern des „Outlaws MC“ in eine Streitigkeit kann angesichts entgegenstehender vielfältiger anderer Vorfälle nicht auf ein generell friedfertiges Verhalten geschlossen werden. Im Übrigen betraf nach Mitteilungen des Hessischen Landeskriminalamtes der so genannte „Rockerkrieg“ in Neu-Ulm eigenständige Gruppierungen, die als rockerähnlich bezeichnet werden. Bei diesen handele es sich indes nicht um sog. Unterstützergruppierung der vier großen OMCG, so dass keine direkten Beziehungen zu den vier OMCG - auch nicht zum „Outlaws MC“ - bestehen. Die fehlende Beteiligung des „Outlaws MC“ an diesen Streitigkeiten in Neu-Ulm belegt also nicht dessen fehlendes Konfliktpotential in Bezug auf andere OMCG oder insgesamt dessen Friedfertigkeit (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 62).
74 
Dass sich der „Outlaws MC“ einer gemeinsamen Presseerklärung zur Änderung des Vereinsgesetzes der drei übrigen großen OMCG („Hells Angels MC“, „Gremium MC“, „Bandidos MC“) nicht anschloss, vermag ebenso nicht zu belegen, dass gewaltfreie Konfliktlösungen bevorzugt werden. Dass dies durch die fehlende Notwendigkeit, sich gegen die Änderungen des Vereinsrechts zu wenden, motiviert gewesen sei, weil mangels Konfliktpotentials keine Verbote drohten, bleibt Spekulation. Die fehlende Mitzeichnung der gemeinsamen Erklärung der übrigen OMCG kann auch darauf beruhen, dass der „Outlaws MC“ selbst bei gemeinsamen Interessen das gegenüber den übrigen Gruppierungen bestehende Konfliktpotential nicht ausblenden kann und keine gemeinsame Basis mit den anderen OMCG finden kann (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 63).
75 
(6) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 zu diesem Themenkomplex hilfsweise gestellten Beweisanträge „Nr. 3, 7, 11 und 12“ sind abzulehnen.
76 
Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, auf den auch im Verwaltungsprozess zurückgegriffen werden kann, darf ein Beweisantrag u.a. dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Auf die mit den vorliegenden Beweisanträgen „Nr. 3, 7, 11 und 12“ unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es vorliegend nicht an.
77 
Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag „Nr. 11“ die Vernehmung des Polizeipräsidenten von Freiburg, hilfsweise eines von diesem zu benennenden anderen sachkundigen Beamten der Polizei Freiburg, beantragt, um zu beweisen, dass die Rockerszene in Freiburg von polizeilichen V-Leuten durchsetzt ist und daher Straftaten nicht konkret dem „Outlaws MC“ zugeordnet werden können, bezieht er sich auf die oben aufgeführte Straftat vom 02.04.2011, bei der bei drei Mitgliedern des „Outlaws MC Region Freiburg“ bei einer Fahrzeugkontrolle Waffen gefunden worden sein sollen (vgl. oben auf Seite 21). Auf die benannte Beweistatsache kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die in den Stellungnahmen der Landeskriminalämter von Baden-Württemberg und Hessen angeführte Straftat nicht von Mitgliedern des „Outlaws MC“ begangen wurde, liegen nach der obigen Aufzählung immer noch Straftaten in einem erheblichen Umfang und mit zum Teil erheblicher Gewaltanwendung vor, die das Gericht - unabhängig von den vom Kläger in Zweifel gezogenen Straftaten - zu der Überzeugung kommen lassen, dass es sich beim „Outlaws MC“ um einen Motorradclub handelt, dem im Rahmen der Austragung von Konflikten eine aggressive Grundhaltung zu eigen ist und bei dessen Mitgliedern das Potential zur gewaltfreien oder das Gewaltmonopol des Staates achtenden Lösung aufkommender Konflikte nicht hinreichend vorhanden ist.
78 
Gleiches gilt für den Beweisantrag „Nr. 7“, mit welchem zum Beweis der Tatsache, dass die gefährliche Körperverletzung in Bad Kreuznach am 07.04.2013 nicht von Angehörigen des „Outlaws MC“ begangen wurde, die Beiziehung der entsprechenden Strafakte des Amtsgerichts Bad Kreuznach beantragt wird.
79 
Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag „Nr. 12“ beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass es am 22.12.2009 in Kaiserslautern (vgl. oben auf Seite 13) nicht zu einem gewalttätigen Aufeinandertreffen zwischen Mitgliedern des „Hells Angels MC“ und des „Outlaws MC“, sondern zu einer einseitigen Provokation durch den „Hells Angels MC“ kam und die Mitglieder des „Outlaws MC“ während der gesamten Prozessdauer mit der Polizei kooperiert haben, den damaligen Polizeipräsidenten von Kaiserlautern, hilfsweise einen von diesem zu benennenden anderen sachkundigen Beamten der Polizei Kaiserlautern, sowie Herrn H. L. als Zeugen zu vernehmen, ist diese Beweistatsache für die Entscheidung ebenfalls ohne Bedeutung. Der Kläger möchte hier das vorbildliche Verhalten der Mitglieder des „Outlaws MC“ in der damaligen Situation darlegen und widerlegen, dass ein Zusammentreffen zwischen rivalisierenden Rockergruppen stets zu gesetzeswidrigen Gewaltexzessen führt. Anhand der oben zahlreich aufgeführten Beispiele ist für das Gericht jedoch erwiesen, dass das Zusammentreffen von Mitgliedern des „Outlaws MC“ insbesondere mit Mitgliedern des „Hells Angels MC“ oft zu erheblichen gewalttätigen Ausschreitungen führt. Dass sich die Mitglieder des „Outlaws MC“ während des Gerichtsprozesses um ihren getöteten Präsidenten vorbildlich verhalten haben, dürfte hingegen auch an einer hohen Polizeipräsenz während dieses Strafprozesses gelegen haben und nicht nur aus freien Stücken erfolgt sein.
80 
Auch der Beweisantrag „Nr. 3“ ist abzulehnen, weil die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Mit diesem Beweisantrag beantragt der Kläger die Beiziehung der entsprechenden Strafakte des Landgerichts Mainz zum Beweis der Tatsache, dass am 15.10.2010 in Bingen (vgl. oben auf Seite 14) keine Mitglieder des „Outlaws MC“ gezielt alarmiert und herbeigerufen wurden, nicht alle sich in ihrem Clubheim aufhaltenden Mitglieder des „Iron Eagles MC“ zusammengeschlagen wurden, von den Mitgliedern des „Outlaws MC“ keinerlei Schlagwerkzeuge eingesetzt wurden und das zuständige Strafgericht weder einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs noch die Bildung einer bewaffneten Gruppe festgestellt hat. Diese Beweistatsachen sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Denn es gab in diesem Fall Verurteilungen zu Freiheitstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung (vgl. Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7), was der Kläger auch nicht bestreitet. Tatsache ist daher, dass Mitglieder des „Outlaws MC“ Mitglieder der „Iron Eagles MC“ verletzt haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Mitglieder des „Outlaws MC“ im Vorfeld gezielt herbeigerufen wurden oder diese sich spontan und zufällig zusammengefunden haben. Die Tatsache, dass sie das Clubheim des „Iron Eagles MC“ überfallen und dessen Mitglieder verletzt haben, bleibt. Dies gilt auch für die Beweistatsache, dass nicht alle Mitglieder des „Iron Eagles MC“ zusammengeschlagen worden seien. Es kommt für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob alle oder nur einige Mitglieder des „Iron Eagles MC“ zusammengeschlagen wurden. Die Tatsache eines aggressiven Aktes gegen den „Iron Eagles MC“ bleibt. Unerheblich ist auch, dass die Mitglieder des „Outlaws MC“ keinerlei Schlagwerkzeuge eingesetzt hätten. Auch die gemeinschaftliche Begehung einer Körperverletzung stellt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Diese Tatbegehung erfüllt daher den gleichen Unrechtsgehalt wie eine Körperverletzung mittels Waffen oder gefährlicher Werkzeuge (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Beweistatsache, dass das zuständige Strafgericht weder einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs noch die Bildung einer bewaffneten Gruppe festgestellt habe, bedarf keines Beweises mehr, weil dies bereits aus der Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019 auf Seite 7 hervorgeht. Soweit der Kläger die Behauptung aufstellt, dass das LKA (gemeint ist wohl das Hessische LKA) behauptet habe, dass im Strafprozess ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs sowie die Bildung bewaffneter Gruppen „festgestellt“ worden sei, entspricht diese Behauptung nicht der Wahrheit. In den dem Gericht bekannten Stellungnahmen des Hessischen LKA vom 05.01.2017 und 06.12.2017 sowie des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016 und 26.02.2019 wird dies nie behauptet. Es ist daher für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Polizei an einer falschen Sichtweise (Feststellung eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruches sowie der Bildung bewaffneter Gruppen) auch gegen die rechtskräftigen Entscheidungen von Strafgerichten wahrheitswidrig festhalten würde.
81 
bb. Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale der OMCG, die auch beim „Outlaws MC“ festzustellen sind, besteht auch bei jeder einer regionalen Gruppierung zugehörigen Person nach aller Lebenserfahrung die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Denn wesentliches Strukturelement auch des „Outlaws MC“ ist, dass nach erfolgter Aufnahme als vollwertiges Mitglied eine auf Dauer angelegte besondere Loyalität nicht nur der Mitglieder des „Outlaws MC“ für den Einzelnen, sondern auch des Einzelnen für alle Mitglieder erwartet und gelebt wird (siehe unten (1)) und sich diese besondere Loyalität auf alle Mitglieder des „Outlaws MC“ über regionale Gruppierungen hinaus erstreckt (siehe unten (2)). Durch die überregionale Vernetzung erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass auch Mitglieder von Chaptern, in denen bislang kein Mitglied gegen waffen- oder strafrechtliche Regelungen verstoßen hat, in die Konflikte anderer Chapter oder Mitglieder hineingezogen zu werden (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 64).
82 
(1) Prägend für diese Loyalität ist, dass bei allen OMCG die Gemeinschaft der Mitglieder im Vordergrund steht. Diese Gemeinschaft bedeutet ein lebenslanges Zueinandergehören und Füreinandereinstehen. Nach außen wird dies durch das Tragen gleicher Kleidung bzw. Abzeichen dokumentiert. Das Tragen der gemeinschaftsstiftenden Kleidung, der sogenannten Kutte mit den Abzeichen, erfordert eine Berechtigung aufgrund der Mitgliedschaft, für die wiederum das aktive Sich-Einbringen für die Gemeinschaft Voraussetzung ist (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 65).
83 
Die besondere Betonung der Zusammengehörigkeit, die über den Ausdruck der Zusammengehörigkeit in anderen Vereinen hinausgeht, in denen sich Personen zur Pflege eines gemeinsamen Hobbys zusammenfinden und Symbole ihrer gleichgelagerten Interessen nutzen, findet ihren Ausdruck auch in der hervorgehobenen Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 66).
84 
Der über eine gemeinsame Hobbypflege hinausgehende Zusammenhalt der Mitglieder der fast ausschließlich männlich dominierten OMCG dokumentiert sich ferner in dem Verständnis als „Familie“. Mitglieder der OMCG bezeichnen und verstehen sich als „Brothers“ und betonen auch damit eine starke lebenslange Verpflichtung füreinander (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10). Die Dauerhaftigkeit der Verpflichtung füreinander kommt dabei in der bei den übrigen OMCG und auch beim „Outlaws MC“ verwendeten Buchstabenkombinationen „OFFO“, die für „Outlaws forever - forever Outlaws“ steht, zum Ausdruck (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 67).
85 
Die besondere Bedeutung der Gemeinschaft wird auch in dem restriktiven Aufnahmeverfahren deutlich. Da grundsätzlich die Mitgliedschaft auf Dauer angelegt ist, ist der Aufnahmeentscheidung regelmäßig ein über Stufen verlaufendes Verfahren vorgeschaltet. Dies soll gewährleisten, dass nur Mitglieder aufgenommen werden, die zur dauerhaften Verpflichtung füreinander tatsächlich bereit sind. Die Aufnahme setzt regelmäßig eine ggf. über mehrere Stufen verlaufende Anwartschaft voraus, bevor die so genannte Vollmitgliedschaft erlangt wird. Das Verfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen. In der Regel werden interessierte Anwärter als „Hangarounds“ bezeichnet und allenfalls geduldet, sie gelten als Anhänger einer OMCG. Aus ihnen rekrutieren sich die so genannten ernsthaften Anwärter, die als „Prospects“ bezeichnet werden. Beendet wird diese Zeit mit der Aufnahme als so genanntes Vollmitglied. Dieses wird „Member“ genannt. Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied gegenüber der jeweiligen OMCG - nicht nur gegenüber dem jeweiligen Chapter - zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungslosen Loyalität. Maßgeblich bestimmend für diese Loyalität ist der streng hierarchische Aufbau (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 69).
86 
Im Fall des „Outlaws MC“ kann jeder Interessierte als Gast an Veranstaltungen teilnehmen. Im Falle eines weitergehenden Interesses erlangt der Betreffende zunächst einen Anwärterstatus als sogenannter „Prospect“. Dieser Status dauert mindestens zwölf Monate, regelmäßig aber 18 Monate. Diese Bewährungszeit soll der Feststellung dienen, ob der jeweilige Anwärter in die Gruppe „passt“, d.h. es soll festgestellt werden, ob der Anwärter tatsächlich Interesse am Motorradfahren und insbesondere an der Gemeinschaft hat, sich integriert, d.h. regelmäßig an Veranstaltungen teilnimmt und sich engagiert. Über die Aufnahme als Vollmitglied müssen sodann alle Mitglieder des Chapters einstimmig entscheiden. Dieses besondere Zustimmungserfordernis dokumentiert das besondere Loyalitätsgefüge innerhalb des „Outlaws MC“. Einer Einstimmigkeit hinsichtlich der Aufnahme eines Neumitglieds nach langdauernder Probezeit bedürfte es nicht, wenn nicht ein besonderes inneres Loyalitätsverhältnis Basis der Gemeinschaft wäre (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 71).
87 
Die hierarchische Struktur der OMCG spiegelt sich auch in ihrem inneren Aufbau wieder, der streng geregelt ist (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 4, unter Verweis auf Dr. Ahlsdorf). Funktionen innerhalb eines Chapters werden ausschließlich durch Vollmitglieder besetzt. Präsident und Vizepräsident führen das jeweilige Chapter, weitere Funktionsträger sind der „Sergeant at Arms“, der „Secretary“ (Schriftführer), der „Treasurer“ (Kassenwart) sowie der „Roadcaptain“ (Organisation von Ausfahrten). Der Kassenwart ist für die Mitgliedsbeiträge und die Abführung eines Teils der Beiträge an den „Outlaws MC Germany“ zuständig. Für die Einhaltung der Ordnung, insbesondere bei Feiern, ist der „Sergeant at Arms“ zuständig (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 72).
88 
Zur hierarchischen Struktur gehört auch, dass für das Verhalten der Mitglieder ein ungeschriebener Ehrencodex gilt. Dieser fordert unbedingten Gehorsam gegenüber höherrangigen Mitgliedern und übergeordneten Strukturen auch im Sinne einer Beistandspflicht (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 5, 11; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 73). Er verpflichtet dazu, Mitgliedern im Falle der nicht fernliegenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern anderer Motorradclubs beizustehen (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 74).
89 
Die Europäische Satzung der A.O.A. („American Outlaws Association“) (Anlage 10 zum Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016) und die Allgemeine Satzung „Outlaws MC Germany“ (vom Kläger dem Gericht mit Stand vom 09.01.2018 vorgelegt) beinhalten die geschriebenen Regeln des „Outlaws MC“. Wenn es dort auf Seite 11 heißt, dass Schwierigkeiten oder Streitigkeiten mit anderen MC’s oder Chapter anderer Länder des Outlaws MC unverzüglich dem hierfür zuständigen National oder einem Vorstandsmitglied mitzuteilen sind und darauffolgende Anweisungen oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Nationalrunde bezüglich dieser Streitigkeit unbedingt zu befolgen sind, kommt darin ebenfalls zum Ausdruck, dass innerhalb des „Outlaws MC“ ein unbedingter Gehorsam gilt und Anweisungen „von oben“ einzuhalten sind.
90 
Weiter schreiben die Europäische Satzung und die nationale deutsche Satzung (dort Seite 10) zwar vor, dass kriminelle Handlungen der Mitglieder oder Aufforderungen hierzu nicht geduldet werden. Auch ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Förderung und Unterstützung von Straftaten durch die Struktur des Clubs. Es gibt aber Indizien, die darauf hinweisen, dass Straftaten zumindest durch den „Outlaws MC“ bzw. seine Chapter geduldet werden. Der „Outlaws MC“ vermittelt wie andere OMCG vordergründig das Bild einer elitären Bruderschaft, in dem Ehre und gegenseitiger Respekt, brüderliche Unterstützung in jeder Lebenslage sowie die Unantastbarkeit von herausragender Bedeutung sind und dass alle „Outlaws“-Mitglieder unter dem Schutz des Clubs stehen. Es liegen nur wenige Erkenntnisse darüber vor, dass straffällige Mitglieder aufgrund begangener Straftaten aus dem Club ausgeschlossen wurden (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8 ff.; Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016, Seite 10). Ein Mitglied des „Outlaws MC Esslingen“ wurde offenkundig nicht wegen seiner Straffälligkeit, sondern als Reaktion auf seine Aussage vor dem Landgericht Kleve aus dem Club ausgeschlossen. Sein ebenfalls verurteilter Auftraggeber ist immer noch Mitglied beim „Outlaws MC Stuttgart“. Dieser Widerspruch zwischen Satzung und Wirklichkeit wird auch am Beispiel des Sachverhalts vom 06.04.2011 beim Chapter „Outlaws MC Calw“ (vgl. oben auf Seite 18) deutlich. Diese Straftaten waren offenbar entgegen der Satzungen kein Hindernis bei der Erlangung der „Vollmitgliedschaft“ der Beteiligten („Prospect“, Chapter Laupheim und „Hangaround“, Chapter Calw) (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8 ff.).
91 
An der Ernsthaftigkeit dieser „Rules“ bestehen schon deshalb massive Zweifel, weil beim „Outlaws MC“ eine sogenannte „Jaillist“ geführt wird, in der die in Deutschland inhaftierten „Outlaws MC“-Mitglieder aufgeführt werden. Aus dieser Liste gehen auch die Anschriften der jeweiligen Justizvollzugsanstalten hervor. Auf diese Weise wird nachweislich erreicht, dass inhaftierte „Brüder“ von ihren Club-Kameraden besucht werden oder auf andere Art und Weise Unterstützung (Briefkontakt, Besuche, Präsente, etc.) erfahren (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 10; Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016, Seite 11). Bestätigung hierfür ist auch ein Artikel der „Stuttgarter-Zeitung“ vom 02.07.2011. Dort wird von einer Veranstaltung des „Outlaws MC“ in Ulm berichtet, bei welcher der Erlös aus dem Kuchenverkauf in die „Knastkasse“ einfloss. Die eingesperrten Brüder müssten dem Fest zwar fernbleiben, vergessen wurden sie laut Artikel aber nicht, weshalb die Motorradrocker am Nachmittag eine Runde ums Gefängnis gedreht, gewunken und kurz mit dem Gas gespielt haben. Auf diese Weise erhielten Mitglieder des „Outlaws MC“ sowohl seelisch-moralische als auch finanzielle Unterstützung der Chapter. Der „Outlaws MC Germany“ hat bereits im März 2003 ein Spendenkonto zur Unterstützung der „Brothers in Jail“ eröffnet (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 10). Bestätigt wird dies ebenfalls in einem Artikel der „Bikers News“ vom Oktober 2010. Dort wird ein „Outlaws MC“-Mitglied zitiert, das während einer zu verbüßenden Haftstrafe von anderen Mitgliedern des „Outlaws MC“ sowohl seelisch-moralische als auch finanzielle Unterstützung erhalten hatte (Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des LKA Baden-Württemberg vom 09.02.2016, Seite. 11).
92 
Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die deutsche Satzung auf Seite 17 folgende Fälle vorsieht, die zu einem unehrenhaften Ausschluss führen können: „Verrat, Geheimnisverrat, Diebstahl am Club oder anderen Membern, Respektlosigkeit gegenüber anderen Membern, mutwillige Zerstörung von Clubeigentum, Körperverletzung an einem anderen Member, nichtbeschlossene Zusammenarbeit mit jeglichen Behörden, öffentliche Statements oder Bekanntmachungen über den Outlaws MC Germany, ständige Abwesenheit bei Pflichtfahrten, Unterlassung von Hilfe in der Notsituation eines anderen Members, Eintritt in einen anderen großen 1%er Club“. Straftaten gegenüber Nicht-Membern des „Outlaws MC“ führt demnach nicht zu einem unehrenhaften Ausschluss und wird also vom „Outlaws MC“ als weniger gravierend angesehen als Straftaten gegenüber dem eigenen Club und den anderen Membern.
93 
Der zu diesem Themenkomplex vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 hilfsweise gestellte Beweisantrag „Nr. 5“ auf Vernehmung von Herrn H. L. (ehemaliger Präsident des Chapters Bad Kreuznach) zum Beweis der Tatsache, dass der frühere „Sergeant at Arms“ des „Outlaws MC Bad Kreuznach“, Herr O. L., wegen Verstößen gegen die Vereinssatzung aus dem Club ausgeschlossen wurde, ist als unerheblich für die Entscheidung abzulehnen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass Herr L. wegen Verstößen aus dem Club ausgeschlossen wurde, würde dies nur einen Einzelfall darstellen und keine generelle Aussage darüber treffen, dass jedes Mitglied bei einem Verstoß gegen die Vereinssatzung ausgeschlossen wird. Im Gegenteil zeigt das Bestehen einer „Jaillist“ und die Unterstützung von Mitgliedern im Gefängnis, dass diese Mitglieder Straftaten begangen haben und trotz der Aussage in den Satzungen des „Outlaws MC“, dass kriminelle Handlungen von Mitgliedern nicht geduldet würden, weiter Mitglieder sind und unterstützt werden. Ebenso zeigt der Überfall am 06.04.2011 auf einen Mann, der die minderjährige Stieftochter eines „Outlaws MC“-Mitglieds belästigt hatte (vgl. oben auf Seite 18), begangen durch einen „Prospect“ und einen „Hangaround“, die später Vollmitglieder wurden, dass eine Straftat entgegen der Satzungen nicht die Aufnahme in den Club hindert (vgl. auch Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8 ff.).
94 
(2) Die Geltung der Loyalitätsverpflichtung über die regionalen Gruppierungen hinaus kommt in der Vernetzung aller zu den „Outlaws MC“ gehörenden Mitglieder zum Ausdruck und wird durch die starken nationalen und internationalen Bindungen der einzelnen Organisationseinheiten - im Falle des „Outlaws MC“ der Chapter - untereinander deutlich. Dabei haben sich die nationalen Chapter jedenfalls einer für Deutschland („Outlaws MC Germany“) bestehenden Hierarchie unterzuordnen, was bereits durch die Einbindung über die Satzungsregelungen erfolgt. So können die einzelnen Chapter nur in dem vom Bundesverband vorgegebenen Rahmen Regelungen treffen. In der Bundessatzung enthaltene Regelungen sind auch für die örtlichen Mitglieder maßgeblich. Dem Bundesvorstand kommt auch die Kompetenz zu, bei internen Streitigkeiten innerhalb eines Chapter zu schlichten (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 76).
95 
Die über das regionale Chapter hinausgehende Vernetzung aller Mitglieder drückt sich auch in den bundes-, europa- und sogar weltweit für Mitglieder des „Outlaws MC“ organisierten diversen Veranstaltungen aus. Dabei kommen Mitglieder zwangsläufig in Berührung mit den Mitgliedern anderer Chapter und es werden Verbindungen geknüpft (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 77).
96 
Für ein plausibles Risiko regional übergreifenden Tätigwerdens von Mitgliedern zu Gunsten anderer spricht auch ein Vorfall aus dem Jahr 2010. Wie sich im Rahmen der Aufklärung dieses Vorfalls anlässlich einer Razzia im Juli 2011 ergab, waren für Anfang April 2010 in Schwenningen abgegebene scharfe Schüsse auf ein Lokal, in dem sich mehrere Mitglieder des „Red Devils MC“ (sog. Unterstützermotorradclub für den „Hells Angels MC“) befanden, ein Mitglied des „Outlaws MC Schweiz“ verantwortlich (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 78 m.w.N.).
97 
(3) Dass die für den „Outlaws MC“ und seine Chapter geltenden Strukturmerkmale nicht auch für den „Outlaws MC A.“ gelten, ist nicht im Ansatz plausibel. Allein aufgrund der Zugehörigkeit des „Outlaws MC A.“ zum „Outlaws MC“, die ihre Bestätigung in der Nennung des Chapters auf der Homepage der Gruppierung findet (Homepage „Outlaws MC Germany“, http://www.outlawsmc.de/chapter.htm), ist davon auszugehen, dass der „Outlaws MC A.“ - und damit auch seine Mitglieder - sich den Regeln und Normen des „Outlaws MC“ nicht nur verbunden fühlen, sondern unterordnen und diese akzeptieren. Ansonsten ist nicht erklärlich, weshalb die Gruppierung um den Kläger, wenn für sie lediglich das Motorradfahren und gesetzestreues kameradschaftliches Verbundensein unter Männern von Bedeutung ist, sich nicht außerhalb des „Outlaws MC“ als Vereinigung von Motorradfahrern gegründet hat. Eines Beitritts einschließlich der damit einhergehenden Loyalitätsbekundung zum „Outlaws MC“ bedarf es nicht, um gemeinsam Motorrad zu fahren und Treffen abzuhalten (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 79).
98 
cc. Die Mitgliedschaft des Klägers in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung „Outlaws MC“ rechtfertigt daher auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen. Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale der OMCG, die auch beim „Outlaws MC“ festzustellen sind, besteht bei jedem einer regionalen Gruppierung angehörenden Mitglied des Outlaws MC nach aller Lebenserfahrung das plausible Risiko, dass es künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG zeigen wird (so auch Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 64). Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger - auch wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - zukünftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als Präsident des Chapters wird von ihm wohl erwartet werden, dass er in besonderer Weise für die Ziele der Rockergruppierung eintritt. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - unter dem Druck der Situation - Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der „Outlaws“ und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 16).
99 
dd. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 hilfsweise gestellte Beweisantrag „Nr. 1“ auf Einholung eines Präventiv-Prognose-Gutachtens durch einen geeigneten Sachverständigen zum Beweis der Tatsache, dass seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht eingeschränkt sei, wird vom Gericht ebenfalls abgelehnt. In allen Fällen, in denen die gesetzliche Regelung (wie hier § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG) eine Zukunftsprognose fordert, bedarf es nicht der Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens (Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Januar 2019, § 5 WaffG Rn. 35). Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1990 - 1 B 1.90 -, juris Rn. 3; vgl. auch § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Würdigung der Frage, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einem Betroffenen die Besorgnis begründet ist, er werde in Bezug auf den Umgang mit Waffen und Munition die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen, bewegt sich in Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind, und ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Lediglich, wenn beispielsweise wegen psychischer Erkrankungen des Klägers dem Gericht eine solche Prognose nicht möglich ist, weil sich der Kläger wegen der Erkrankung möglicherweise anders verhalten wird als ein gesunder Mensch, hat das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil ihm dann die entsprechende medizinisch-psychologische Sachkunde fehlen wird. Vorliegend geht es um Schlüsse, die aus der Tatsache zu ziehen sind, dass der Kläger Mitglied und Präsident der „Outlaws MC A.“ ist. Dies bewegt sich im Erkenntnisbereich, der dem Gericht allgemein zugänglich ist. Anders als in den Fällen der fehlenden Eignung nach § 6 WaffG handelt sich dabei nicht um eine medizinisch-psychologische Tatsache, für welche dem Gericht die entsprechende Sachkunde fehlen dürfte. Insofern ist der vorliegende Fall der Prognose der Zuverlässigkeit auch nicht vergleichbar mit den Fällen der Zweifel an der Eignung einer Person, so dass demjenigen nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines ärztlichen oder psychologischen Zeugnisses auferlegt werden kann. Soweit sich der Kläger in seinem Beweisantrag darauf bezieht, dass von § 6 WaffG auch die Gefahr einer Fremdgefährdung erfasst sei und diese nach § 6 Abs. 2 WaffG durch ein Gutachten ausgeräumt werden könnte, verkennt er, dass dabei nur Fremdgefährdungen erfasst sind, die ihren Grund in der Person desjenigen haben. Denn die persönliche Eignung bezieht sich auf nicht vorwerfbare körperliche oder geistige Einschränkungen, während sich die Zuverlässigkeit auf die Fälle des vorwerfbaren Handelns bezieht (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 741a).
100 
Der Kläger übersieht zudem, dass seiner in dem Hilfsbeweisantrag zum Ausdruck gebrachten Forderung, entscheidend auf die Person des Betroffenen abzustellen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen wird. Von einer „Sippenhaft“ kann daher keine Rede sein. Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung ist ein personenbezogenes Merkmal. Grundlage für den freiwilligen Beitritt zu einer Gruppe ist in der Regel, dass sich das Mitglied mit der Gruppe verbindet und mit deren Zielsetzung übereinstimmt. Ohne Akzeptanz von Idealen, Werten, Regeln und Normen, die für eine Gruppe maßgeblich sind, tritt grundsätzlich niemand freiwillig einer Gruppe bei. Die Gruppe als soziales Umfeld ist mit ihren Strukturen damit zugleich bestimmend für das Verhalten ihrer Mitglieder. Dies gilt umso mehr, je umfassender Regelungen und Normen einer Gruppe bestehen, die befolgt werden müssen, und je intensiver die Bindungen des Einzelnen an die Gruppe sind. Dass solche insbesondere bei Rockergruppierungen eine besondere Bedeutung haben, ergibt sich bereits aus der Verwendung von szenetypischen Akronymen, z.B. „AFFA“, was bedeutet „Angels forever, forever Angels“, „GFFG“ mit der Bedeutung „Gremium forever, forever Gremium“ oder „OFFO“, „Outlaws forever - forever Outlaws“. Entsprechend bewegen sich Mitglieder von Rockergruppierungen „in einer Parallelgesellschaft von Bruderschaften“, die eigenen Gesetzen unterliegt, welche dem, „der sich dazu gesellt“, bekannt sind. Haben Rockergruppierungen aber eigene vom gesellschaftlichen Gesamtsystem sich unterscheidende Werte und Normen, so bestimmen diese zugleich das Verhalten der Mitglieder mit. Zu berücksichtigen ist dabei im Übrigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.01.2015, - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11) zwar die Mitgliedschaft in einer Gruppe als eine personenbezogene Tatsache allein ausreichen lässt, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Es verlangt hierfür aber zusätzliche Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass diese Mitgliedschaft die Gefahr etwa der missbräuchlichen Verwendung von Waffen begründet. Ohne bestimmte Strukturmerkmale, die eine solche Gefahr begründen können, findet eine Zurechnung von Verhalten anderer Mitglieder der Gruppe nicht statt. Es bleibt damit bei einer individuellen Einzelfallprüfung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
101 
ee. Auch der vom Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 hilfsweise gestellte Beweisantrag „Nr. 2“ auf Einholung eines statistischen Gutachtens bei einem anerkannten Kriminologen oder Rechtssoziologen zum Beweis der Tatsache, dass die waffenbezogene Delinquenz eines Mitglieds des „Outlaws MC“ nicht signifikant von der waffenbezogenen Delinquenz des Bevölkerungsdurchschnitts abweicht, ist gleichfalls abzulehnen, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog).
102 
Die Prognose, dass der Kläger unzuverlässig im Umgang mit Waffen ist, ergibt sich nicht daraus, dass Rocker straffälliger seien als der Bevölkerungsdurchschnitt, sondern ergibt sich aus seiner Mitgliedschaft in einer Rockervereinigung und dem Vorliegen von bestimmten Strukturmerkmalen beim „Outlaws MC“ (s.o.). Bei der Frage der Unzuverlässigkeit ist immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen. Eine Statistik trifft jedoch für den Einzelfall keine Aussage. Und selbst wenn die Einholung eines statistischen Gutachtens zu dem Ergebnis kommen würde, dass Mitglieder des „Outlaws MC“ durchschnittlich weniger waffenbezogene Straftaten begehen als der Bevölkerungsdurchschnitt, könnte daraus nicht auf die Zuverlässigkeit einzelner Mitglieder des „Outlaws MC“ rückgeschlossen werden. Bereits einzelne Straftaten, die im Rahmen der Mitgliedschaft beim „Outlaws MC“ von einzelnen Mitgliedern begangen werden, können in Verbindung mit dem Vorliegen bestimmter Strukturmerkmale (s.o.) zu einer Unzuverlässigkeit einzelner Mitglieder führen. In den Blick zu nehmen ist nämlich auch die Art und Schwere der von Mitgliedern des „Outlaws MC“ begangenen Straftaten sowie deren Motivation (z.B. Austragung eines Konflikts mit anderen OMCG). Dies geht aus einer Statistik nicht hervor. Eine statistische Auswertung ist daher im Hinblick auf die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
103 
e. Der Kläger ist auch „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen. Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im „Outlaws MC“ (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 33).
104 
f. Soweit der Kläger vorträgt, dass die formellen Anforderungen bzgl. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht eingehalten seien, da die Beklagte nicht nach § 5 Abs. 5 WaffG eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt habe, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Waffenbesitzverbotes. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eingeholt, entgegen den Angaben des Klägers jedoch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WaffG eine Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn ist der Behörde bereits das Vorliegen eines Unzuverlässigkeitsgrundes definitiv bekannt - wie dies vorliegend durch die Mitteilung des Polizeipräsidium A. / Kriminalpolizeidirektion - K4 - BOK zur Mitgliedschaft des Klägers im „Outlaws MC A.“ der Fall war -, wird sie sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nichterforderlichkeit der (weiteren) Datenerhebung als auch nach dem praktischen Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie auf weitere Erhebungen verzichten. Der Gesetzgeber betrachtete es daher als verzichtbar, für diesen Fall eine gesetzliche Regelung zu treffen (vgl. BT-Drs. 14/7758, Seite 56; Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, § 5 Rn. 73).
105 
g. Ermessensfehler sind für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, dass das Waffenbesitzverbot unverhältnismäßig, nämlich ungeeignet sei, weil man sich auch mit den im Haushalt ohnehin greifbaren Instrumenten bewaffnen könne, kann das Gericht diesem Argument nicht folgen. Selbstverständlich geht auch von Gegenständen im Haushalt (z.B. einem Küchenmesser) eine Gefahr aus. Dies macht die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition jedoch nicht gänzlich ungeeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Nicht nur von erlaubnispflichtigen, sondern auch von erlaubnisfreien Waffen geht per se eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie ansonsten nicht unter den Begriff einer „Waffe“ fallen würden. Denn Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, sowie solche, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im Waffengesetz genannt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Gegenstände, die im Haushalt üblicherweise vorhanden sind, sind keine Waffen in diesem Sinne, weil sie nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Bei normaler Handhabung sind sie somit nicht als per se gefährlich anzusehen. Sie können nur deshalb gefährlich sein, wenn sie von einer Person missbräuchlich verwendet und gegen andere Menschen gerichtet werden.
106 
2. Auch das in Ziff. 1 des Bescheids angeordnete Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition ist rechtmäßig. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
107 
§ 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Verboten werden darf auch der künftige Besitz (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Ls. 1).
108 
Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.
109 
Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BT-Drs. 14/7758, Seite 76; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31).
110 
Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33).
111 
Vorliegend ist die Anordnung des Waffenbesitzverbotes für erlaubnispflichtige Waffen und Munition geboten, weil beim Kläger durch die Mitgliedschaft beim „Outlaws MC“ eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage getreten ist, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Denn die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ist als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann, und ein erhöhtes Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit beinhaltet (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).
112 
Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG nicht besitzt (s.o.) (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).
113 
Ermessensfehler sind ebenso wie bei der Anordnung des Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen nicht ersichtlich.
114 
3. Auch die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,- EUR in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids begegnet keinen Bedenken. Sie beruht auf § 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2007 in der Fassung vom 15.02.2012 i.V.m. Nr. IV. Ziff. 13 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung. Danach wird für sonstige Leistungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, eine Gebühr von 17,50 EUR bis 250,- EUR festgesetzt. Der Kläger hat die Anordnung der Waffenbesitzverbote auch durch seine Mitgliedschaft im „Outlaws MC“ veranlasst.
II.
115 
Die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht für notwendig erklärt werden, weil eine Kostenerstattung nur bei einem Obsiegen in Betracht kommt, was vorliegend nicht der Fall ist.
III.
116 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
117 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die tatsächliche Frage, ob beim „Outlaws MC“ als Gruppe Strukturmerkmale vorliegen, welche die Prognose tragen, dass seine Mitglieder zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werden, hat grundsätzliche Bedeutung, da sie über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend von Bedeutung ist.
118 
Beschluss vom 25. Juni 2019
119 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
120 
Gründe
121 
Bei den Waffenbesitzverboten für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen handelt es sich um zwei eigenständige Streitgegenstände, für die jeweils ein Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen ist.

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