Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 8926/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen.
Der Kläger betreibt ein Mietwagenunternehmen mit einem Fahrzeug (Kennzeichen: ...), mit dem er einen sog. Shuttle-Service von und zum Stuttgarter Flughafen anbietet (..., www.....de). Dabei besteht zum einen die Möglichkeit, auf vom Kläger angemieteten Parkflächen in S.-... (...) und L. (X. Straße ... bzw. Y. Straße ...) selbst zu parken und sich mit dem Shuttle zum Flughafen bringen bzw. von dort abholen zu lassen oder aber selbst zum Flughafen zu fahren und dort die Autoschlüssel an einen Mitarbeiter des klägerischen Unternehmen zu übergeben, der das Fahrzeug dann auf einem seiner Stellplätze parkt (sog. Valet-Parken). Der Wohnsitz des Klägers befindet sich in der K. Straße ... in L..
Der Kläger hatte bereits am 02.07.2014 beim Landratsamt E. einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen gestellt. Dieser war wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 25.11.2015 abgelehnt worden. Am 17.05.2016 beantragte er beim Landratsamt E. erneut die Erteilung einer Mietwagengenehmigung, welche das Landratsamt mit Bescheid vom 11.07.2016 ablehnte. Seine Entscheidung stützte das Landratsamt darauf, dass der Kläger im Sinne des § 13 Abs. 1 PBefG unzuverlässig sei. Der Kläger habe sein Fahrzeug zur Personenbeförderung eingesetzt und damit gewerbsmäßig Personen befördert, obwohl für das Fahrzeug keine Genehmigung zur Personenbeförderung vorgelegen habe. Dies sei durch rechtskräftige Bußgeldbescheide vom 28.07.2014 in Höhe von 100 EUR (Fahrt am 23.05.2014), vom 28.01.2015 in Höhe von 200 EUR (Fahrt am 07.12.2014) und vom 21.03.2016 in Höhe von 500 EUR (Fahrt am 14.02.2016) nachgewiesen. Bereits mit Schreiben vom 10.06.2014 sei der Kläger über die Genehmigungspflicht informiert worden. Weiter habe er es zugelassen, dass Personen befördert worden seien, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. So seien bei Kontrollen am 25.10.2012 und 26.11.2013 die Reifen des Fahrzeugs als mangelhaft beanstandet worden, was jeweils mit einem Bußgeld geahndet worden sei. Auch habe er es zugelassen, dass Personen befördert worden seien, obwohl der Fahrer (sein Bruder) nicht im Besitz des erforderlichen Personenbeförderungsscheins gewesen sei. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 zurück. Das vom Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 07.12.2016 anhängig gemachte Klageverfahren - 8 K 8736/16 - stellte das Gericht mit Beschluss vom 31.07.2017 ein, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.
Nach der Ablehnung seines Antrages durch das Landratsamt E. und noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.11.2016 beantragte der Kläger am 03.11.2016 auch bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen. Als Betriebssitz gab er die Adresse ... in Stuttgart-... an. Als Nachweis hierfür legte er einen Mietvertrag vom 10.04.2012 vor, wonach ihm der Vermieter U. B. in der Straße ... in Stuttgart-... das Freigelände Flurstück Nr.... und das Freigelände Flurstück Nr. ... sowie die Tiefgaragenfläche unter dem Hallenanbau, Flurstück Nr. ... ab 15.04.2012 zu einer Bruttomiete von 1.975,40 EUR/Monat vermietet. Der Vermieter erklärte im Mietvertrag seine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung der Mietflächen als Parkplätze für einen Shuttle-Service. In einem Nachtrag zum Mietvertrag vom 19.12.2014 wurde die bisherige Vermietung der Tiefgaragenfläche unter dem Hallenbau, Flurstück Nr. ... zum 31.12.2014 beendet und für die Vermietung des Freigeländes Flurstück Nr. ... eine Bruttomiete von 1.169,77 EUR vereinbart. Der Kläger legte zudem eine von ihm und dem Vermieter unterzeichnete Erklärung bezüglich der „Angaben zum Betriebssitz“ vor, wonach u.a.
- „ein Mietvertrag bzw. eine Nutzungsvereinbarung über die Nutzung der o.g. Räumlichkeiten (..., S.-...) als Betriebssitz des Taxiunternehmens im Rahmen des PBefG geschlossen wird. Das Dokument ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
- bekannt sei, dass am Betriebssitz die Unterlagen für die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz (Auftragsbücher, Schichtzettel) geführt werden müssen. Notwendig sind also Räumlichkeiten, in denen zumindest die o.g. Unterlagen vorgehalten werden; ebenso ein Briefkasten mit Unternehmeranschrift.
- bekannt ist, dass die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden von den Mitarbeitern der Genehmigungsbehörde oder entsprechend beauftragten Personen betreten werden dürfen.“
Weiterhin legte der Kläger bei Antragstellung eine Vermögensübersicht vom 27.10.2016, ausgestellt von seiner Steuerberaterin, sowie (Unbedenklichkeits-) Bescheinigungen des Finanzamts S., der Stadtkämmerei S., der Stadtkasse L.-, der AOK und der BG Verkehr vor. Die Fachkundeprüfung hatte der Kläger am 11.05.2016 bei der IHK abgelegt.
Nachdem sich in der von der Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eine Eintragung fand, wonach das Landratsamt E. gegen den Kläger wegen des Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG (Einsatz des Fahrzeugs zur gewerblichen Personenbeförderung ohne Genehmigung) unter dem 21.03.2016 rechtskräftig ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR verhängt hatte, nahm die Beklagte Kontakt zum Landratsamt E. auf. Von dort wurde der Beklagten unter dem 08.11.2016 mitgeteilt, dass der Kläger seit längerer Zeit Personenbeförderung ohne Genehmigung betreibe und sein Antrag auf Erteilung einer Mietwagengenehmigung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit abgelehnt worden sei. Die Akte befinde sich beim Regierungspräsidium Stuttgart wegen des vom Kläger erhobenen Widerspruchs.
10 
Mit Bescheid vom 09.11.2016 verlängerte die Beklagte die Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen um drei Monate, mithin bis zum 03.05.2017. Zur Begründung verwies es auf das beim Regierungspräsidium Stuttgart anhängige Widerspruchsverfahren.
11 
Unter dem 08.11.2016 ersuchte die Beklagte die Polizeipräsidien R. und S. um Mitteilung, ob Erkenntnisse den Kläger betreffend vorlägen. Die Rückmeldungen ergaben keine neueren Erkenntnisse.
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Mit Bescheid vom 27.06.2017 gab die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG befristet bis zum 26.06.2022 statt und händigte ihm am 27.06.2017 den Bescheid nebst Genehmigungsurkunde und Auszug aus der Genehmigungsurkunde für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... aus. Die Erteilung der Genehmigung erfolgte ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 12.07.2017, weil auf Grund eines behördeninternen Versäumnisses der Antrag des Klägers in Vergessenheit geraten und am 04.05.2017 die Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten war.
13 
Am 29.06.2017 meldete der Kläger sein Gewerbe um, wobei er angab, seit 27.06.2017 seine Betriebstätigkeit erweitert zu haben. Neben der weiterhin ausgeübten Parkplatzvermietung übe er jetzt auch den Verkehr mit Mietwagen aus. Als Anschrift der Hauptniederlassung benannte er die Adresse X. Straße ... in L., als Betriebsstätte die Adresse ... in S.-....
14 
Am 25.07.2017 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, um eine Erweiterung der Genehmigung zu beantragen. Dabei legte er einen Mietvertrag über ein Freigelände vor. Nachdem der Kläger seitens der Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass aus dem bereits in der Akte befindlichen Mietvertrag nicht hervorgehe, ob auch ein Büro vorhanden sei, erklärte der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 25.07.2017, dass sich auf dem Grundstück kein Büro befinde, sondern nur ein Briefkasten. Er habe ein Büro gleich nebenan gehabt, den Vertrag dann aber gekündigt. Die Aufträge gingen in seiner Wohnung ein.
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Unter dem 01.08.2017 informierte das Landratsamt E. die Beklagte darüber, dass der Kläger bei einer Kontrolle am Flughafen am 28.07.2017 mit Personenbeförderung angetroffen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sein Personenbeförderungsschein abgelaufen sei. Die Weiterfahrt mit Gästen sei ihm untersagt worden. Einen Antrag auf Verlängerung des Personenbeförderungsscheins habe er gestellt. Die Führerscheinstelle wolle jedoch ebenfalls die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers prüfen.
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Am 28.08.2017 nahm die Beklagte eine Besichtigung des Betriebssitzes des Klägers an der Anschrift ... vor. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten fest, dass sich am Gebäude mit der Hausnummer ... keine Hinweise auf das Unternehmen des Klägers befanden. Auf einem eingezäunten Parkplatz im Anschluss an das Gebäude ... fand sich ein Plakat, auf dem neben der Internet-Adresse „....de“ der Name ..., sowie eine Handy-Nummer und die als Betriebssitz angemeldete Anschrift ... aufgedruckt waren. Am verschlossenen Zufahrtstor befanden sich zwei Briefkästen, einer davon mit dem Namen ....
17 
Mit Schreiben vom 04.12.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine Genehmigung zurückzunehmen, weil von Anfang an kein ordnungsgemäßer Betriebssitz bestanden habe. Er habe die Genehmigung unter Umgehung der Vorschriften des PBefG erhalten, weil er der Genehmigungsbehörde gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, dass ein Betriebssitz in S. im Sinne des PBefG vorhanden sei. Dies stelle einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften des PBefG dar. Zudem sei er bereits mehrfach wegen ungenehmigter Personenbeförderung aufgefallen (23.05.2014, 07.12.2014, 14.02.2016, 22.10.2016), obwohl er von der Genehmigungsbehörde des Landkreises E. bereits mit Schreiben vom 10.06.2014 über die Genehmigungspflicht des von ihm betriebenen Shuttle-Verkehrs informiert worden sei. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er am 28.07.2017 Personen gewerblich befördert habe, obwohl seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits abgelaufen sei.
18 
Unter dem 25.01.2018 machte der Kläger geltend, dass er über die für einen Betriebssitz erforderlichen Räumlichkeiten im Bürogebäude ... im Erdgeschoss verfüge. Allerdings sei auf Grund von noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Vermieter der Name seines Unternehmens noch nicht am Klingelschild angebracht gewesen.
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Am 31.01.2018 nahmen die Vertreter der Beklagten eine erneute Besichtigung des Betriebssitzes des Klägers vor. Ausweislich des Aktenvermerks vom 31.01.2018 befand sich nunmehr am Gebäude ... ein mit „... S.“ beschrifteter Briefkasten sowie eine mit B./... beschriftete Klingel. Im Gebäude befand sich neben der Zimmertür ein Schild mit der Beschriftung: Bürogemeinschaft B. ... und ....de. Der Kläger habe angegeben, dass es sich bei der anderen Person um die Eigentümerin des Gebäudekomplexes handele, die neben seinem Raum ein Yoga-Studio betreibe. Für die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten nutze sie das Büro, welches zugleich sein Betriebssitz sei. Im Büro halte er ein Regal vor, in dem sich Ordner mit Unterlagen bis etwa Juli 2017 befänden. Alle anderen im Raum befindlichen Unterlagen und Büroausstattungsgegenstände sowie Tresor und Kopiergerät seien Frau B. zuzuordnen, ebenso der Schreibtisch, den er jedoch mitbenutzen dürfe. Das Telefon, das im Übrigen nicht funktionsfähig sei, nutze er nicht. Auf die Frage nach dem zwingend erforderlichen buchmäßig vorgesehenen Mietwagenauftragsbuch habe der Kläger angegeben, kein solches zu führen. Er habe die Aufträge ausschließlich auf seinem Handy. Die aktuellen Unterlagen seien im Auto, da er erst beim Steuerberater gewesen sei. Bei Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Steuerberater mit Datum vom Tag zuvor die Steuererklärung 2016 fertig gestellt habe. Bei Durchsicht der Ordner seien knapp 50 Quittungen für Taxifahrten aufgefunden worden. Auf Nachfrage habe der Kläger mitgeteilt, dass er erst am 29.01.2018 seinen Fahrgastschein zur Personenbeförderung vom Landratsamt E. wieder erhalten habe (befristet bis zum 29.01.2022). Zuvor habe er daher seinen Kunden in der Regel über die TAZ ein Taxi gerufen und für diese bezahlt. Die Auswertungen der Quittungen habe ergeben, dass nur zwei Fahrten vom ... zum Flughafen sowie eine Fahrt vom Flughafen zum ... gegangen seien. 12 Fahrten seien von L. zum Flughafen und 14 vom Flughafen nach L. gegangen. Auf 15 Quittungen sei keine Strecke vermerkt, auf einer Quittung „STR-L. “. Sämtliche Rechnungen oder sonstige Geschäftsunterlagen seien mit einer Ausnahme an die Anschrift K. Straße ... in L. adressiert. Auch die Bankverbindung des ... sei mit der Anschrift K. Straße ... verbunden, ebenso die gesamte Lohnbuchhaltung. Einen Mietvertrag für die als Betriebssitz gemeldete Anschrift habe er nicht vorzeigen können. Es habe sich allerdings ein Mietvertrag vom 18.12.2017 über die Anmietung eines Büroraumes im Gebäude XYZ für die Zeit ab 01.02.2018 gefunden (Büroraum ca. 12 m² für 119 EUR/Monat). Der Kläger habe hierzu angegeben, dass er diesen Raum „einfach mal so“ angemeldet habe. Eventuell werde er da eine Couch zum Ausruhen hineinstellen.
20 
Unter dem 05.02.2018 legte der Kläger einen Nachtrag vom 18.09.2017 zum Mietvertrag vom 10.04.2012 vor, wonach ihm der Vermieter in S., ..., folgende Flächen vermietet hat: Freigelände Flurstück Nr. ... und einen Büroraum in Gemeinschaft. Der Mietzins beträgt für das gesamte Mietobjekt ab 15.10.2017 (unverändert) 1.169,77 EUR.
21 
Mit Bescheid vom 16.05.2018 nahm die Beklagte die dem Kläger am 27.06.2017 erteilte Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen mit der Geltungsdauer bis 26.06.2022 zurück (Ziffer 1) sowie ebenso die durch Eintritt der Genehmigungsfiktion am 04.05.2017 als erteilt geltende fiktive Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Genehmigungsurkunde und die gekürzte amtliche Ausfertigung (Auszug aus der Genehmigungsurkunde) unverzüglich, und zwar innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids, bei der Beklagten abzugeben (Ziffer 3). Für die Entscheidung setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 45 EUR fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Genehmigungserteilung rechtswidrig gewesen sei, nachdem der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung unzuverlässig gewesen sei. Sie könne deshalb zurückgenommen werden. Dies gelte ebenso für die fiktive Genehmigung. Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2a) PBZugV ergebe sich daraus, dass er die Genehmigung unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften erschlichen habe. Der Kläger habe gegenüber der Genehmigungsbehörde bei Antragstellung wahrheitswidrig erklärt, dass ein Betriebssitz im Sinne des PBefG in S. vorhanden sei. Mit seiner Unterschrift auf dem Formular „Angaben zum Betriebssitz“, auf dem u.a. ausgeführt werde, dass am Betriebssitz Räumlichkeiten vorhanden sein müssen, in denen zumindest die Unterlagen für die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz vorgehalten werden müssen, habe er bestätigt, dass der von ihm angegebene Betriebssitz den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Tatsächlich habe der Kläger im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung jedoch nicht über einen Betriebssitz im Sinne des § 49 Abs. 4 PBefG verfügt, da er lediglich eine Stellfläche angemietet und einen Briefkasten am Zaun des Parkplatzes angebracht habe. Mit Mietwagen dürften aber nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen seien. Am Betriebssitz müssten die wesentlichen, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebenden Tätigkeiten ausgeübt werden, wie die Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und eine Möglichkeit zur Fahrzeugrückkehr. Ebenfalls als schwere Verstöße gegen die Vorschriften des PBefG seien die rechtskräftig geahndeten Fälle der ungenehmigten Personenbeförderung vom 23.05.2014, 07.12.2014, 14.02.2016 und 27.07.2016 zu werten. Am 22.10.2016 sei der Kläger erneut wegen ungenehmigter Personenbeförderung aufgefallen. Dabei sei er von der Genehmigungsbehörde des Landkreises E. bereits mit Schreiben vom 10.06.2014 über die Genehmigungspflicht des von ihm betriebenen Shuttle-Verkehrs informiert worden. Personen, die ungenehmigte Personenbeförderung durchführen würden, handelten in hohem Maße verantwortungslos und würden das Vertrauen der Fahrgäste missbrauchen. Außerdem gefährde er die Sicherheit der Fahrgäste, da die Personenbeförderung mit Fahrzeugen durchgeführt werde, die nicht zur Personenbeförderung zugelassen oder entsprechend versichert seien. Der Kläger habe außerdem zugelassen, dass die Personenbeförderung am 06.12.2014 und 14.02.2016 von seinem Bruder durchgeführt worden sei, der damals nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gewesen sei. Am 28.07.2017 habe er selbst gewerblich Personen befördert, obwohl seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum damaligen Zeitpunkt abgelaufen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 27.06.2017 sei bekannt gewesen, dass er ungenehmigte Personenbeförderung durchgeführt habe. Diese Verstöße würden jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unrichtige Angaben in Bezug auf den Betriebssitz gemacht habe, eine eindeutige negative Aussagekraft erhalten und würden einer erneuten Bewertung im Zusammenhang mit der Prüfung seiner Zuverlässigkeit als Unternehmer unterzogen. Nach summarischer Prüfung aller Tatsachen sei davon auszugehen, dass seine persönliche Zuverlässigkeit bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht gegeben gewesen sei. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Der Kläger habe zwar am 18.09.2017 einen Mietvertrag über die Mitbenutzung eines Büros unter der Anschrift ... unterzeichnet und halte dort ein Regal mit Unterlagen vor. Auch habe er einen Briefkasten und eine Klingel mit dem Namen seines Unternehmens dort angebracht, so dass nach außen der Eindruck entstehe, dass er dort einen Betriebssitz im Sinne des PBefG unterhalte. Bei dem Vor-Ort-Termin am 31.01.2018 sei jedoch festgestellt worden, dass er dort weder einen PC-Arbeitsplatz noch einen Telefonanschluss habe. Der Kläger habe selbst bestätigt, dass die Beförderungsaufträge ausschließlich über sein Mobiltelefon eingingen und auch nur dort gespeichert würden. Die Auswertung von ca. 50 Quittungen aus den Monaten Oktober bis Dezember 2017 habe ergeben, dass nur zwei Fahrten vom ... zum Flughafen gegangen seien und eine vom Flughafen zum .... Die Mehrheit der Fahrten sei vom bzw. zum Parkplatz in L. gegangen. Die eingesehenen Rechnungen seien mit einer Ausnahme an die private Anschrift des Klägers in der K. Straße ... in L. adressiert gewesen. Auch in den Unterlagen der Lohnbuchhaltung sei diese private Anschrift aufgeführt. Es stehe daher zur Überzeugung der Beklagten fest, dass der angebliche Betriebssitz nicht der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens des Klägers darstellen könne. Weder würden dort Aufträge entgegengenommen und an die Fahrer weiter geleitet noch würden dort Aufzeichnungen über die eingegangenen Aufträge vorgenommen oder aufbewahrt. Auch sei fraglich, ob der Kläger die Rückkehrpflicht zum Betriebssitz in Stuttgart-... einhalte, da die meisten Fahrten vom bzw. zum Parkplatz in L. gehen würden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens falsche Angaben zum Betriebssitz gemacht habe. Die Rücknahme sei auch verhältnismäßig. Die Rückgabe der Urkunden beruhe auf § 17 Abs. 5 PBefG.
22 
Am 27.05.2018 erhob der Kläger Widerspruch.
23 
Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte in seinem Widerspruchsbescheid vom 02.08.2018 die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass die Rückgabe der Genehmigungsurkunde nebst gekürzter amtlicher Ausfertigung binnen dreier Arbeitstage nach Eintritt der Vollziehbarkeit dieses Bescheids bei der Beklagten zu erfolgen habe. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück, soweit er sich nicht gegen den Gebührenbescheid richte, über den die Beklagte in eigener Regie entscheide.
24 
Am 31.08.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er verfüge, seitdem er das Unternehmen betreibe, über ein Büro unter der Adresse ... in ... S.. Lediglich auf Grund von nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Vermieter sei der Name seines Unternehmens noch nicht am Klingelschild vorhanden gewesen.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.08.2018 aufzuheben.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (vgl. entsprechend zum Widerruf einer Taxikonzession BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris).
1.
32 
Die in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 16.05.2018 verfügte Rücknahme der dem Kläger am 27.06.2017 mit einer Geltungsdauer bis zum 26.06.2022 erteilten Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LVwVfG). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme - außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 - nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. LVwVfG).
34 
Bei dem Bescheid vom 27.06.2017, mit dem die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG befristet bis zum 26.06.2022 stattgegeben hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt (unter 1.1.), der bereits im Zeitpunkt seiner Erteilung rechtswidrig war (unter 1.2.). Das ihr zustehende Rücknahmeermessen hat die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei ausgeübt und dabei zutreffend festgestellt, dass das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist (unter 1.3.). Die Rücknahme erfolgte auch binnen der Jahresfrist (unter 1.4.).
1.1.
35 
Die nach § 2 PBefG erforderliche Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen kann ein Antragsteller auf zweierlei Weise erlangen. Sie wird ihm entweder gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG durch schriftlichen Bescheid der Genehmigungsbehörde erteilt, oder ihr Vorliegen wird unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingiert. Nach dieser Bestimmung gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird, die die Genehmigungsbehörde erforderlichenfalls nach Maßgabe von Satz 3 und 4 durch Zwischenbescheid verlängern kann. Aus diesen Vorschriften ist zugleich der Zeitpunkt zu entnehmen, zu dem die Genehmigung gegenüber dem Antragsteller wirksam wird. Dies ist bei einer schriftlichen Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG der Zeitpunkt der Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides ihm gegenüber und bei einer fiktiven Genehmigung nach Satz 5 - ohne das zusätzliche Erfordernis einer förmlichen Bekanntgabe - der Zeitpunkt, zu dem die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 PBefG abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 08.11.2018 - 3 C 26/16 -, Rn. 15, 27, juris).
36 
Gemessen daran galt die Mietwagengenehmigung hier bereits mit dem 04.05.2017 als an den Kläger erteilt, nachdem die - verlängerte - Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG am 03.05.2017 abgelaufen war.
37 
Gleichwohl hat die Beklagte unter dem 27.06.2019 unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts eine neue Sachentscheidung über den Antrag des Klägers getroffen. Denn weder dem Tenor der Entscheidung noch der Begründung lässt sich etwas dafür entnehmen, dass es sich insoweit lediglich um die - im Übrigen nicht notwendige - förmliche Bekanntgabe der bereits mit Fristablauf wirksam gewordenen Genehmigung handeln könnte. Auch spricht nichts dafür, dass die Beklagte mit diesem Bescheid (lediglich) eine schriftliche Bescheinigung der Genehmigungsfiktion im Sinne des § 42a Abs. 3 LVwVfG erteilen wollte. Gemäß § 42a Abs. 3 LVwVfG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG besteht gegebenenfalls ein Anspruch des Antragstellers auf eine schriftliche Bescheinigung der Genehmigungsfiktion (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, Rn. 5, juris), wobei insoweit umstritten ist, ob diese Bescheinigung als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, weil sie Zweifel über den Eintritt der Genehmigungsfiktion beseitigt, oder ob sie lediglich den eingetretenen Sachverhalt wiedergibt (vgl. hierzu Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG § 42a Rn. 81 m.w.N.). Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen, denn in dem Bescheid vom 27.06.2017 wird ohne jeglichen Hinweis auf den Eintritt der Fiktionswirkung am 04.05.2017 ausgeführt, dass dem Antrag auf Genehmigungserteilung stattgegeben werde, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG seit dem 27.06.2017 vorliegen würden. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte eine (nochmalige) Sachentscheidung im Sinne eines „Zweitbescheids“ getroffen hat, mithin einen Verwaltungsakt erlassen hat, der nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann.
1.2.
38 
Die am 27.06.2017 erteilte Mietwagengenehmigung war im Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig, weil der Kläger entweder keinen Betriebssitz im Inland hatte (unter 1.2.1.), oder er zwar einen Betriebssitz im Inland hatte, sich dieser jedoch nicht im Stadtgebiet der Beklagten befand, so dass diese zur Erteilung der Genehmigung örtlich nicht zuständig war (unter 1.2.2.).
1.2.1.
39 
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller seinen Betriebssitz im Inland hat.
40 
Der „Betriebssitz“ ist im PBefG nicht näher definiert. Die Anforderungen an einen solchen ergeben sich beim Verkehr mit Mietwagen aber bereits aus den in § 49 Abs. 4 PBefG aufgeführten Pflichten des Mietwagenunternehmers, bei denen es sich um - verfassungskonforme - Berufsausübungsregelungen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 - Rn. 45 ff., juris; vgl. auch BGH , Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Rn. 35 ff. juris). Danach dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (Satz 2). Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (Satz 3). Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren (Satz 4). Gemessen hieran ist der Betriebssitz der adressmäßig bestimmte geschäftliche Standort des Mietwagenunternehmers, an dem Beförderungsaufträge entgegengenommen werden, also nicht etwa die Gemeinde, sondern das Haus, das Büro oder die Wohnung, nämlich der Platz, wo die wesentlichen, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehören Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unternehmer persönlich am Betriebssitz tätig ist, ob er einen Familienangehörigen einschaltet, einen Mitarbeiter einstellt oder ob er den rechtlich selbstständigen Inhaber einer Funkzentrale mit der Durchführung von Maßnahme beauftragt, die für die Annahme eines Betriebssitzes maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1993 - I ZR 140/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 9 S 880/19 -; Fielitz/Grätz, PBefG, § 49 PBefG Rn. 24).
41 
Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - und im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt danach - einen solchen Betriebssitz im Inland innegehabt hätte. Nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten soll sich sein Betriebssitz am Standort ... in Stuttgart-... befinden. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erfüllten die dortigen Gegebenheiten jedoch keinesfalls die Anforderungen an den Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens. Bereits nach den vom Kläger vorgelegten Mietvertragsunterlagen hatte er bis zum 15.10.2017 dort lediglich eine Stellplatzfläche angemietet, jedoch keinen Büroraum (vgl. Mietvertrag vom 14.04.2012 mit Änderungen vom 19.12.2014 und 18.09.2017). Dies hat er gegenüber der Beklagten auch mündlich am 25.07.2017 bestätigt. So hat er damals angegeben, dass sich auf dem Grundstück kein Büro befinde, sondern nur ein Briefkasten. Er habe ein Büro gleich nebenan gehabt, den Vertrag dann aber gekündigt. Die Aufträge gingen in seiner Wohnung ein. Die von der Beklagten am 28.08.2017 durchgeführte Betriebssitzkontrolle hat ebenfalls ergeben, dass der Kläger im ... lediglich Stellplätze angemietet hatte und sich an dem das Grundstück begrenzenden Zaun lediglich ein Werbeplakat mit der Aufschrift „....de“ und dem Namen des Klägers nebst Handy-Nummer sowie ein Briefkasten mit seinem Namen befand. Soweit der Kläger hiergegen eingewandt hat, dass auf Grund von noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Vermieter der Name seines Unternehmens damals noch nicht am Klingelschild angebracht gewesen sei, lässt sich dies bereits mit seinen Einlassungen gegenüber der Beklagten am 25.07.2017 nicht in Einklang bringen und muss deshalb als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Ohne entsprechende dem Kläger zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten unter der Adresse ... war ihm dort aber bereits weder die Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer möglich, noch eine Fahrzeugdisposition oder die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge und Aufbewahrung der Aufzeichnungen. Soweit der Kläger in der Folgezeit ab dem 15.10.2017 einen Büroraum zur gemeinsamen Benutzung mit seiner Vermieterin im Bürogebäude ... angemietet hat, hat sich hieran nichts geändert. Ausweislich der von der Beklagten getroffenen Feststellungen anlässlich der erneuten Betriebssitzkontrolle am 31.01.2018, die vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurden, hat der Kläger nunmehr am Gebäude ... zwar einen Briefkasten und eine Klingel mit dem Namen seiner Firma angebracht. Auch findet sich innerhalb des Gebäudes neben der Wohnungstür ein Schild, das auf seine Firma hinweist. Allerdings spricht alles dafür, dass der Kläger diesen Raum weder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beförderungsaufträgen nutzen kann, noch zur Fahrzeugdisposition oder der buchmäßigen Erfassung der Beförderungsvorgänge und Aufbewahrung der Aufzeichnungen. Denn tatsächlich verfügt der Kläger in diesem Raum lediglich über ein Regal, in dem sich Ordner mit Unterlagen seiner Firma bis etwa Juli 2017 befinden. Sämtliche anderen im Raum befindlichen Büroausstattungsgegenstände - u.a. das Kopiergerät, der Schreibtisch und das Telefon, das im Übrigen nicht angeschlossen ist und vom Kläger nach eigenen Angaben auch nicht genutzt wird - gehören indes der Vermieterin. Wie er unter diesen Umständen in diesem Büro seinen Pflichten als Mietwagenunternehmer nachkommen möchte, vermochte der Kläger nicht nachvollziehbar darzulegen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger anlässlich dieser Betriebssitzkontrolle zudem angegeben hat, dass er die Aufträge ausschließlich auf seinem Handy habe. Auch dies ist aber untrügliches Indiz dafür, dass der Kläger den ihm allenfalls zur Mitbenutzung überlassenen Raum nicht tatsächlich als Betriebssitz nutzt. Zweifel an einer tatsächlichen Nutzung bestehen im Übrigen auch insofern, als sich der vom Kläger für die angemieteten Stellplätze nebst Raum zur Mitbenutzung zu entrichtende Mietzins gegenüber dem zuvor allein für die Stellplätze zu entrichtenden Mietzins nicht erhöht hat.
1.2.2.
42 
Selbst wenn im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, dass er seine Aufträge in seiner Wohnung in L. entgegennimmt und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beispielsweise die gesamte Lohnbuchhaltung des Klägers mit seiner Wohnadresse verbunden ist, unterstellt werden würde, dass der Kläger in L. über einen Betriebssitz verfügt (hat) - und damit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erfüllt wären -, so wäre die Genehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gleichwohl rechtswidrig gewesen.
43 
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Hätte der Kläger seinen Betriebssitz in L., wäre damit aber das Landratsamt E. die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde gewesen und nicht die Beklagte. Erlässt die örtlich unzuständige Behörde einen Verwaltungsakt ist dieser - außer in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG, der hier nicht vorliegt - zwar nicht nichtig (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG). Er ist aber rechtswidrig und steht abgesehen davon auch im Ergebnis mit dem materiellen Recht hier nicht in Einklang. Denn da davon auszugehen ist, dass das Landratsamt E. als zuständige Behörde den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Mietwagengenehmigung (erneut) abgelehnt hätte, hat die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache beeinflusst (vgl. § 46 LVwVfG).
1.3.
44 
Sind danach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG erfüllt, lag es im Ermessen der Beklagten, die rechtswidrig erteilte Genehmigung zurückzunehmen. Dies hat die Beklagte erkannt und hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei unter Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat dabei insbesondere zu Recht in ihre Erwägungen eingestellt, dass dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen zuzubilligen ist, weil er die Behörde bei Antragstellung über das Vorhandensein eines Betriebssitzes im Inland getäuscht hat. Der Kläger hat zwar bei Antragstellung eine Kopie des Mietvertrages vorgelegt, aus dem sich lediglich die Anmietung von Stellplatzflächen ergibt. Der Kläger hat aber zudem eine von ihm und seinem Vermieter unterschriebene Erklärung vorgelegt, wonach ihm bekannt sei, dass ein Mietvertrag bzw. eine Nutzungsvereinbarung über die Nutzung der o.g. Räumlichkeiten (..., S.-...) als Betriebssitz des Taxiunternehmens im Rahmen des PBefG geschlossen werde, sowie dass ihm bekannt sei, dass am Betriebssitz die Unterlagen für die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz (Auftragsbücher, Schichtzettel) geführt werden müssten, wofür Räumlichkeiten notwendig seien, in denen zumindest die o.g. Unterlagen vorgehalten werden sowie ein Briefkasten mit Unternehmeranschrift. Damit hat der Kläger den Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG aber durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Weiter hat die Beklagte zu Lasten des Klägers im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV erforderliche persönliche Zuverlässigkeit zu Recht auch berücksichtigt, dass dem Kläger bereits vor Erteilung der Genehmigung mehrfach bestandskräftig Geldbußen wegen ungenehmigter Personenbeförderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG und Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs trotz nicht vorschriftsmäßigem Zustands auferlegt worden waren und er mit diesem Verhalten schwere Verstöße gegen die Vorschriften des PBefG begangen hatte, weshalb ihm auch das Landratsamt E. zum damaligen Zeitpunkt - aller Voraussicht nach zu Recht - die dort beantragte Mietwagengenehmigung versagt hatte. Die Beklagte hat auch zutreffend die sich aus der Rücknahme für den Kläger ergebenden Eingriffe in sein Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG in den Blick genommen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger durch diese Entscheidung nicht verwehrt sein wird, den von ihm ausgeübten Parkservice in Form des sog. Valet-Parkens weiter zu betreiben. Denn soweit er die Fahrzeuge seiner Kunden am Flughafen entgegennimmt und dort auch wieder an diese übergibt, benötigt er allein für die Verbringung der Fahrzeuge zu seinen Standplätzen keine Genehmigung nach dem PBefG. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Mietwagenservice in Anbetracht der vom Kläger für den Zeitraum Ende Juli 2017 bis Ende Januar 2018 vorgelegten 50 Taxiquittungen, mithin von lediglich 50 Zubringerfahrten in 6 Monaten von seinen Stellplätzen zum Flughafen hin und zurück, bereits nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet.
1.4.
45 
Nachdem die Beklagte erst nach Durchführung der Betriebssitzkontrollen am 28.08.2017 und 31.01.2018 vollständige Kenntnis vom entscheidungserheblichen Sachverhalt erhalten hatte, ist die am 16.05.2018 erfolgte Rücknahme der Genehmigung auch binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erfolgt.
2.
46 
Die unter Ziffer 2 des Bescheids verfügte Rücknahme der durch Eintritt der Genehmigungsfiktion am 04.05.2017 als erteilt geltenden fiktiven Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Soweit davon ausgegangen wird, dass es sich bei der am 27.06.2017 erteilten Genehmigung um einen - die fingierte Genehmigung ersetzenden - „Zweitbescheid“ handelt, so ist diese nach Rücknahme der Genehmigung vom 27.06.2017 wieder „aufgelebt“.
47 
Die Rücknahme der als erteilt geltenden fiktiven Genehmigung hat die Beklagte zu Recht auf § 48 LVwVfG gestützt. § 48 LVwVfG gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt gilt (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG; vgl. BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 43. Edition, Stand: 01.04.2019, § 42a VwVfG, Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.2018 - 3 C 26/16 - Rn. 36 juris m.w.N.). Einer fingierten Genehmigung kommt keine höhere Bestandskraft zu, als einer innerhalb der Entscheidungsfrist erteilten Genehmigung. Dabei gelten im Rahmen der Rücknahme einer rechtswidrigen fingierten Genehmigung nach § 48 LVwVfG auch keine besonderen Ermessensbindungen. Erkennt die Behörde die Rechtswidrigkeit der fingierten Genehmigung, kann sie sie daher unter Beachtung der Grenzen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG in gleicher Weise zurücknehmen wie eine tatsächlich erteilte Genehmigung, soweit eine solche Rücknahme für die tatsächlich erteilte Genehmigung fachrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 4 LVwVfG kommt es auch hier darauf an, wann die Behörde die Rechtswidrigkeit der fingierten Genehmigung erkennt, während ein Rechtsirrtum der Behörde über den Fiktionseintritt unbeachtlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 42a VwVfG, Rn. 60 ff.). Damit kann auch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, zumal es nicht der Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - spricht vielmehr dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11. 2018 - 3 C 26/16 - Rn. 21, juris)
48 
Dies zu Grunde gelegt erweist sich die Rücknahme der fingierten Genehmigung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere ergibt sich im Hinblick auf das Vorhandensein eines Betriebssitzes keine andere rechtliche Bewertung, weil es auch im Zeitpunkt des Fiktionseintritts am 04.05.2017 an einem Betriebssitz des Klägers im Inland fehlte. Auch die Ermessenserwägungen genügen den gesetzlichen Anforderungen und die Jahresfrist wurde auch hier gewahrt.
3.
49 
Die Aufforderung an den Kläger, die Genehmigungsurkunde und die gekürzte amtliche Ausfertigung (Auszug aus der Genehmigungsurkunde) binnen dreier Arbeitstage nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheids bei der Beklagten abzugeben (vgl. Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.08.2018) beruht rechtsfehlerfrei auf § 17 Abs. 5 PBefG. Danach ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen, wenn die Genehmigung - wie hier - anders als durch Fristablauf ungültig geworden ist.
4.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
31 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (vgl. entsprechend zum Widerruf einer Taxikonzession BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris).
1.
32 
Die in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 16.05.2018 verfügte Rücknahme der dem Kläger am 27.06.2017 mit einer Geltungsdauer bis zum 26.06.2022 erteilten Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
33 
Gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LVwVfG). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme - außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 - nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. LVwVfG).
34 
Bei dem Bescheid vom 27.06.2017, mit dem die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG befristet bis zum 26.06.2022 stattgegeben hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt (unter 1.1.), der bereits im Zeitpunkt seiner Erteilung rechtswidrig war (unter 1.2.). Das ihr zustehende Rücknahmeermessen hat die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei ausgeübt und dabei zutreffend festgestellt, dass das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist (unter 1.3.). Die Rücknahme erfolgte auch binnen der Jahresfrist (unter 1.4.).
1.1.
35 
Die nach § 2 PBefG erforderliche Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen kann ein Antragsteller auf zweierlei Weise erlangen. Sie wird ihm entweder gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG durch schriftlichen Bescheid der Genehmigungsbehörde erteilt, oder ihr Vorliegen wird unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingiert. Nach dieser Bestimmung gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird, die die Genehmigungsbehörde erforderlichenfalls nach Maßgabe von Satz 3 und 4 durch Zwischenbescheid verlängern kann. Aus diesen Vorschriften ist zugleich der Zeitpunkt zu entnehmen, zu dem die Genehmigung gegenüber dem Antragsteller wirksam wird. Dies ist bei einer schriftlichen Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG der Zeitpunkt der Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides ihm gegenüber und bei einer fiktiven Genehmigung nach Satz 5 - ohne das zusätzliche Erfordernis einer förmlichen Bekanntgabe - der Zeitpunkt, zu dem die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 PBefG abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 08.11.2018 - 3 C 26/16 -, Rn. 15, 27, juris).
36 
Gemessen daran galt die Mietwagengenehmigung hier bereits mit dem 04.05.2017 als an den Kläger erteilt, nachdem die - verlängerte - Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG am 03.05.2017 abgelaufen war.
37 
Gleichwohl hat die Beklagte unter dem 27.06.2019 unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts eine neue Sachentscheidung über den Antrag des Klägers getroffen. Denn weder dem Tenor der Entscheidung noch der Begründung lässt sich etwas dafür entnehmen, dass es sich insoweit lediglich um die - im Übrigen nicht notwendige - förmliche Bekanntgabe der bereits mit Fristablauf wirksam gewordenen Genehmigung handeln könnte. Auch spricht nichts dafür, dass die Beklagte mit diesem Bescheid (lediglich) eine schriftliche Bescheinigung der Genehmigungsfiktion im Sinne des § 42a Abs. 3 LVwVfG erteilen wollte. Gemäß § 42a Abs. 3 LVwVfG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG besteht gegebenenfalls ein Anspruch des Antragstellers auf eine schriftliche Bescheinigung der Genehmigungsfiktion (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, Rn. 5, juris), wobei insoweit umstritten ist, ob diese Bescheinigung als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, weil sie Zweifel über den Eintritt der Genehmigungsfiktion beseitigt, oder ob sie lediglich den eingetretenen Sachverhalt wiedergibt (vgl. hierzu Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG § 42a Rn. 81 m.w.N.). Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen, denn in dem Bescheid vom 27.06.2017 wird ohne jeglichen Hinweis auf den Eintritt der Fiktionswirkung am 04.05.2017 ausgeführt, dass dem Antrag auf Genehmigungserteilung stattgegeben werde, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG seit dem 27.06.2017 vorliegen würden. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte eine (nochmalige) Sachentscheidung im Sinne eines „Zweitbescheids“ getroffen hat, mithin einen Verwaltungsakt erlassen hat, der nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann.
1.2.
38 
Die am 27.06.2017 erteilte Mietwagengenehmigung war im Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig, weil der Kläger entweder keinen Betriebssitz im Inland hatte (unter 1.2.1.), oder er zwar einen Betriebssitz im Inland hatte, sich dieser jedoch nicht im Stadtgebiet der Beklagten befand, so dass diese zur Erteilung der Genehmigung örtlich nicht zuständig war (unter 1.2.2.).
1.2.1.
39 
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller seinen Betriebssitz im Inland hat.
40 
Der „Betriebssitz“ ist im PBefG nicht näher definiert. Die Anforderungen an einen solchen ergeben sich beim Verkehr mit Mietwagen aber bereits aus den in § 49 Abs. 4 PBefG aufgeführten Pflichten des Mietwagenunternehmers, bei denen es sich um - verfassungskonforme - Berufsausübungsregelungen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 - Rn. 45 ff., juris; vgl. auch BGH , Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Rn. 35 ff. juris). Danach dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (Satz 2). Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (Satz 3). Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren (Satz 4). Gemessen hieran ist der Betriebssitz der adressmäßig bestimmte geschäftliche Standort des Mietwagenunternehmers, an dem Beförderungsaufträge entgegengenommen werden, also nicht etwa die Gemeinde, sondern das Haus, das Büro oder die Wohnung, nämlich der Platz, wo die wesentlichen, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehören Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unternehmer persönlich am Betriebssitz tätig ist, ob er einen Familienangehörigen einschaltet, einen Mitarbeiter einstellt oder ob er den rechtlich selbstständigen Inhaber einer Funkzentrale mit der Durchführung von Maßnahme beauftragt, die für die Annahme eines Betriebssitzes maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1993 - I ZR 140/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 9 S 880/19 -; Fielitz/Grätz, PBefG, § 49 PBefG Rn. 24).
41 
Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - und im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt danach - einen solchen Betriebssitz im Inland innegehabt hätte. Nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten soll sich sein Betriebssitz am Standort ... in Stuttgart-... befinden. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erfüllten die dortigen Gegebenheiten jedoch keinesfalls die Anforderungen an den Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens. Bereits nach den vom Kläger vorgelegten Mietvertragsunterlagen hatte er bis zum 15.10.2017 dort lediglich eine Stellplatzfläche angemietet, jedoch keinen Büroraum (vgl. Mietvertrag vom 14.04.2012 mit Änderungen vom 19.12.2014 und 18.09.2017). Dies hat er gegenüber der Beklagten auch mündlich am 25.07.2017 bestätigt. So hat er damals angegeben, dass sich auf dem Grundstück kein Büro befinde, sondern nur ein Briefkasten. Er habe ein Büro gleich nebenan gehabt, den Vertrag dann aber gekündigt. Die Aufträge gingen in seiner Wohnung ein. Die von der Beklagten am 28.08.2017 durchgeführte Betriebssitzkontrolle hat ebenfalls ergeben, dass der Kläger im ... lediglich Stellplätze angemietet hatte und sich an dem das Grundstück begrenzenden Zaun lediglich ein Werbeplakat mit der Aufschrift „....de“ und dem Namen des Klägers nebst Handy-Nummer sowie ein Briefkasten mit seinem Namen befand. Soweit der Kläger hiergegen eingewandt hat, dass auf Grund von noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Vermieter der Name seines Unternehmens damals noch nicht am Klingelschild angebracht gewesen sei, lässt sich dies bereits mit seinen Einlassungen gegenüber der Beklagten am 25.07.2017 nicht in Einklang bringen und muss deshalb als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Ohne entsprechende dem Kläger zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten unter der Adresse ... war ihm dort aber bereits weder die Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer möglich, noch eine Fahrzeugdisposition oder die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge und Aufbewahrung der Aufzeichnungen. Soweit der Kläger in der Folgezeit ab dem 15.10.2017 einen Büroraum zur gemeinsamen Benutzung mit seiner Vermieterin im Bürogebäude ... angemietet hat, hat sich hieran nichts geändert. Ausweislich der von der Beklagten getroffenen Feststellungen anlässlich der erneuten Betriebssitzkontrolle am 31.01.2018, die vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurden, hat der Kläger nunmehr am Gebäude ... zwar einen Briefkasten und eine Klingel mit dem Namen seiner Firma angebracht. Auch findet sich innerhalb des Gebäudes neben der Wohnungstür ein Schild, das auf seine Firma hinweist. Allerdings spricht alles dafür, dass der Kläger diesen Raum weder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beförderungsaufträgen nutzen kann, noch zur Fahrzeugdisposition oder der buchmäßigen Erfassung der Beförderungsvorgänge und Aufbewahrung der Aufzeichnungen. Denn tatsächlich verfügt der Kläger in diesem Raum lediglich über ein Regal, in dem sich Ordner mit Unterlagen seiner Firma bis etwa Juli 2017 befinden. Sämtliche anderen im Raum befindlichen Büroausstattungsgegenstände - u.a. das Kopiergerät, der Schreibtisch und das Telefon, das im Übrigen nicht angeschlossen ist und vom Kläger nach eigenen Angaben auch nicht genutzt wird - gehören indes der Vermieterin. Wie er unter diesen Umständen in diesem Büro seinen Pflichten als Mietwagenunternehmer nachkommen möchte, vermochte der Kläger nicht nachvollziehbar darzulegen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger anlässlich dieser Betriebssitzkontrolle zudem angegeben hat, dass er die Aufträge ausschließlich auf seinem Handy habe. Auch dies ist aber untrügliches Indiz dafür, dass der Kläger den ihm allenfalls zur Mitbenutzung überlassenen Raum nicht tatsächlich als Betriebssitz nutzt. Zweifel an einer tatsächlichen Nutzung bestehen im Übrigen auch insofern, als sich der vom Kläger für die angemieteten Stellplätze nebst Raum zur Mitbenutzung zu entrichtende Mietzins gegenüber dem zuvor allein für die Stellplätze zu entrichtenden Mietzins nicht erhöht hat.
1.2.2.
42 
Selbst wenn im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, dass er seine Aufträge in seiner Wohnung in L. entgegennimmt und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beispielsweise die gesamte Lohnbuchhaltung des Klägers mit seiner Wohnadresse verbunden ist, unterstellt werden würde, dass der Kläger in L. über einen Betriebssitz verfügt (hat) - und damit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erfüllt wären -, so wäre die Genehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gleichwohl rechtswidrig gewesen.
43 
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Hätte der Kläger seinen Betriebssitz in L., wäre damit aber das Landratsamt E. die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde gewesen und nicht die Beklagte. Erlässt die örtlich unzuständige Behörde einen Verwaltungsakt ist dieser - außer in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG, der hier nicht vorliegt - zwar nicht nichtig (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG). Er ist aber rechtswidrig und steht abgesehen davon auch im Ergebnis mit dem materiellen Recht hier nicht in Einklang. Denn da davon auszugehen ist, dass das Landratsamt E. als zuständige Behörde den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Mietwagengenehmigung (erneut) abgelehnt hätte, hat die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache beeinflusst (vgl. § 46 LVwVfG).
1.3.
44 
Sind danach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG erfüllt, lag es im Ermessen der Beklagten, die rechtswidrig erteilte Genehmigung zurückzunehmen. Dies hat die Beklagte erkannt und hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei unter Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat dabei insbesondere zu Recht in ihre Erwägungen eingestellt, dass dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen zuzubilligen ist, weil er die Behörde bei Antragstellung über das Vorhandensein eines Betriebssitzes im Inland getäuscht hat. Der Kläger hat zwar bei Antragstellung eine Kopie des Mietvertrages vorgelegt, aus dem sich lediglich die Anmietung von Stellplatzflächen ergibt. Der Kläger hat aber zudem eine von ihm und seinem Vermieter unterschriebene Erklärung vorgelegt, wonach ihm bekannt sei, dass ein Mietvertrag bzw. eine Nutzungsvereinbarung über die Nutzung der o.g. Räumlichkeiten (..., S.-...) als Betriebssitz des Taxiunternehmens im Rahmen des PBefG geschlossen werde, sowie dass ihm bekannt sei, dass am Betriebssitz die Unterlagen für die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz (Auftragsbücher, Schichtzettel) geführt werden müssten, wofür Räumlichkeiten notwendig seien, in denen zumindest die o.g. Unterlagen vorgehalten werden sowie ein Briefkasten mit Unternehmeranschrift. Damit hat der Kläger den Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG aber durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Weiter hat die Beklagte zu Lasten des Klägers im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV erforderliche persönliche Zuverlässigkeit zu Recht auch berücksichtigt, dass dem Kläger bereits vor Erteilung der Genehmigung mehrfach bestandskräftig Geldbußen wegen ungenehmigter Personenbeförderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG und Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs trotz nicht vorschriftsmäßigem Zustands auferlegt worden waren und er mit diesem Verhalten schwere Verstöße gegen die Vorschriften des PBefG begangen hatte, weshalb ihm auch das Landratsamt E. zum damaligen Zeitpunkt - aller Voraussicht nach zu Recht - die dort beantragte Mietwagengenehmigung versagt hatte. Die Beklagte hat auch zutreffend die sich aus der Rücknahme für den Kläger ergebenden Eingriffe in sein Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG in den Blick genommen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger durch diese Entscheidung nicht verwehrt sein wird, den von ihm ausgeübten Parkservice in Form des sog. Valet-Parkens weiter zu betreiben. Denn soweit er die Fahrzeuge seiner Kunden am Flughafen entgegennimmt und dort auch wieder an diese übergibt, benötigt er allein für die Verbringung der Fahrzeuge zu seinen Standplätzen keine Genehmigung nach dem PBefG. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Mietwagenservice in Anbetracht der vom Kläger für den Zeitraum Ende Juli 2017 bis Ende Januar 2018 vorgelegten 50 Taxiquittungen, mithin von lediglich 50 Zubringerfahrten in 6 Monaten von seinen Stellplätzen zum Flughafen hin und zurück, bereits nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet.
1.4.
45 
Nachdem die Beklagte erst nach Durchführung der Betriebssitzkontrollen am 28.08.2017 und 31.01.2018 vollständige Kenntnis vom entscheidungserheblichen Sachverhalt erhalten hatte, ist die am 16.05.2018 erfolgte Rücknahme der Genehmigung auch binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erfolgt.
2.
46 
Die unter Ziffer 2 des Bescheids verfügte Rücknahme der durch Eintritt der Genehmigungsfiktion am 04.05.2017 als erteilt geltenden fiktiven Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Soweit davon ausgegangen wird, dass es sich bei der am 27.06.2017 erteilten Genehmigung um einen - die fingierte Genehmigung ersetzenden - „Zweitbescheid“ handelt, so ist diese nach Rücknahme der Genehmigung vom 27.06.2017 wieder „aufgelebt“.
47 
Die Rücknahme der als erteilt geltenden fiktiven Genehmigung hat die Beklagte zu Recht auf § 48 LVwVfG gestützt. § 48 LVwVfG gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt gilt (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG; vgl. BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 43. Edition, Stand: 01.04.2019, § 42a VwVfG, Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.2018 - 3 C 26/16 - Rn. 36 juris m.w.N.). Einer fingierten Genehmigung kommt keine höhere Bestandskraft zu, als einer innerhalb der Entscheidungsfrist erteilten Genehmigung. Dabei gelten im Rahmen der Rücknahme einer rechtswidrigen fingierten Genehmigung nach § 48 LVwVfG auch keine besonderen Ermessensbindungen. Erkennt die Behörde die Rechtswidrigkeit der fingierten Genehmigung, kann sie sie daher unter Beachtung der Grenzen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG in gleicher Weise zurücknehmen wie eine tatsächlich erteilte Genehmigung, soweit eine solche Rücknahme für die tatsächlich erteilte Genehmigung fachrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 4 LVwVfG kommt es auch hier darauf an, wann die Behörde die Rechtswidrigkeit der fingierten Genehmigung erkennt, während ein Rechtsirrtum der Behörde über den Fiktionseintritt unbeachtlich ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 42a VwVfG, Rn. 60 ff.). Damit kann auch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierte Genehmigung nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, zumal es nicht der Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - spricht vielmehr dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11. 2018 - 3 C 26/16 - Rn. 21, juris)
48 
Dies zu Grunde gelegt erweist sich die Rücknahme der fingierten Genehmigung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere ergibt sich im Hinblick auf das Vorhandensein eines Betriebssitzes keine andere rechtliche Bewertung, weil es auch im Zeitpunkt des Fiktionseintritts am 04.05.2017 an einem Betriebssitz des Klägers im Inland fehlte. Auch die Ermessenserwägungen genügen den gesetzlichen Anforderungen und die Jahresfrist wurde auch hier gewahrt.
3.
49 
Die Aufforderung an den Kläger, die Genehmigungsurkunde und die gekürzte amtliche Ausfertigung (Auszug aus der Genehmigungsurkunde) binnen dreier Arbeitstage nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheids bei der Beklagten abzugeben (vgl. Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.08.2018) beruht rechtsfehlerfrei auf § 17 Abs. 5 PBefG. Danach ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen, wenn die Genehmigung - wie hier - anders als durch Fristablauf ungültig geworden ist.
4.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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