Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 11536/18

Tenor

1. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.07.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Ruhegehalts der Klägerin. Die am ...19... geborene Klägerin ist Oberstudienrätin in der Besoldungsgruppe A14 und seit dem 04.08.2018 im Ruhestand.
Mit Verfügung vom 27.03.2017 wurde die vormals im Schuldienst als Lehrerin tätige Klägerin mit vollem Deputat an das Regierungspräsidium Stuttgart abgeordnet. Dort war sie bis zum Eintritt in den Ruhestand in der Zeugnisanerkennungsstelle tätig.
Mit Schreiben vom 19.10.2017 beantragte die Klägerin ihren Ruhestand zum 04.08.2018 mit Ablauf ihres 63. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 28.03.2018 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die der Klägerin ab dem 04.08.2018 zustehenden Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 56,22 v.H. fest und nahm unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 i.V.m. § 100 LBeamtVGBW eine Minderung um 7,17 v.H. vor. Das Ruhegehalt betrug danach 2.994,37 EUR im Monat.
Die Versorgungsbezüge wurden sodann mit Bescheid vom 29.03.2018 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW um monatlich 1.025,26 EUR wegen Versorgungsausgleichs zugunsten ihres früheren Ehegatten gekürzt.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.06.2018 wurde die Klägerin ihrem Antrag entsprechend gemäß § 40 LBG mit dem Ablauf des 03.08.2018 in den Ruhestand versetzt.
Mit streitigem Bescheid vom 06.07.2018 setzte das Landesamt unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 die der Klägerin ab dem 04.08.2018 zustehenden Versorgungsbezüge erneut fest. Dabei nahm es abweichend vom Bescheid vom 28.03.2018 unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 i.V.m. § 100 LBeamtVGBW eine Minderung um 10,15 v.H. vor. Das Ruhegehalt betrug danach 2.898,25 EUR im Monat.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2018 Widerspruch. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie seit Februar 2017 als Lehrerin zur anderweitigen Verwendung ans Regierungspräsidium Stuttgart abgeordnet gewesen sei. Ihr sei auf Rückfrage versichert worden, dass sie trotz der Abordnung ihren Lehrerstatus behalte. Sie habe daher lediglich mit Abschlägen von ca. 7,2 v.H. gerechnet. Bei Kenntnis der nunmehr neu berechneten Abschläge hätte sie keine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt, sondern lediglich ihre Arbeitszeit um 50% reduziert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Widerspruch zwar verfristet sein dürfte, das Landesamt aber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens in der Sache über den Widerspruch entscheide. In der Sache habe der Widerspruch jedoch keinen Erfolg. Nach § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW müsse das Beamtenversorgungsgesetz mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag die Versorgungsbezüge zu mindern seien. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die Minderung werde in Abhängigkeit von der Altersgrenze berechnet. Lehrer an öffentlichen Schulen erreichten nach § 36 Abs. 2 LBG die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden. Nach den Übergangsbestimmungen des Art. 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes (DRG) gelte abweichend von § 36 Abs. 2 LBG für Lehrer bei Geburt im Jahr 1955 die Altersgrenze mit Ende des Schuljahres als erreicht, in dem sie das 64. Lebensjahr und 8 Monate vollenden. Nach dieser gesetzlichen Altersgrenze für Lehrer betrage gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 100 LBeamtVGBW die Minderung des Ruhegehalts „nur“ 7,15 v.H. Beamte hingegen erreichten nach § 36 Abs. 1 LBG die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Nach den bereits benannten Übergangsbestimmungen gelte für Beamte bei Geburt im Jahr 1955 die abweichende Altersgrenze von 65 Lebensjahren und 9 Monaten. Danach betrage die Minderung des Ruhegehalts 10,15 v.H. Für die Klägerin gelte die allgemeine Altersgrenze für Beamte, weswegen ihr Ruhegehalt um 10,15 v.H. zu mindern sei. Sie sei zur Vermeidung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand 2017 mit vollem Deputat an das Regierungspräsidium Stuttgart abgeordnet worden. Dort habe sie in der Zeugnisanerkennungsstelle Verwaltungstätigkeiten verrichtet. Aufgrund des vollständigen Einsatzes in der Verwaltung beim Regierungspräsidium sei sie hinsichtlich Zeiterfassung, Urlaubsanspruch und Urlaubsanträgen nach den Regelungen für Verwaltungsbeamte behandelt worden. Die spezielle Regelung des § 36 Abs. 2 LBG gelte nicht für Lehrkräfte, die in vollem Umfang in die Schulverwaltung abgeordnet sind. Der Sinn dieser Regelung sei aus Rücksicht auf die organisatorischen und pädagogischen Bedürfnisse der Arbeit an der Schule einen Lehrerwechsel innerhalb des Schuljahres zu vermeiden. Diese Beschränkung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne werde durch den Zusatz „an öffentlichen Schulen“ deutlich. Für die in der Schulverwaltung „anderweitig verwendeten“ Lehrkräfte gelte die normale gesetzliche Altersgrenze. Die Minderung in Höhe von 10,15 v.H. sei daher korrekt. Anfragen der Klägerin oder Auskünfte zur Frage der gesetzlichen Altersgrenze seien in den Akten nicht dokumentiert. Zum Zeitpunkt der Abordnung sei die Altersgrenze nicht thematisiert worden. Die vorgenommene Festsetzung des Ruhegehalts im Bescheid vom 06.07.2018 sei daher bindend gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.2018 zugestellt.
10 
Am 10.12.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe sich, bevor sie ihre Zurruhesetzung beantragt habe, beim Landesamt erkundigt, mit welchen Abschlägen sie zu rechnen habe. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, das die Minderung in ihrem Fall 7,17 v.H. betrage. Andernfalls hätte sie auch nicht die Zurruhesetzung beantragt, sondern lediglich ihre Arbeitszeit reduziert. Die ihr mitgeteilten Angaben seien durch den Bescheid vom 28.03.2018 bestätigt worden, in dem eben jener Minderungssatz festgesetzt worden sei. Die Aufhebung dieses Bescheids und Neufestsetzung seien rechtswidrig. Ihre Stammdienststelle sei auch nach der Abordnung weiterhin ihre Schule geblieben. An ihrem Status habe sich nichts geändert. Hätte der Beklagte daran etwas ändern wollen, hätte er den Weg der Versetzung und nicht der Abordnung wählen müssen. Bezüglich der Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 fehle es zudem an der nach § 48 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Ermessensausübung. Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 seien überhaupt nicht geprüft worden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
1. den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.07.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 aufzuheben und
13 
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass der Bescheid vom 28.03.2018 aufgrund Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 LVwVfG aufgehoben worden sei.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte des Landesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb aufzuheben. Die verfügte Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 28.03.2018 ist mangels Ausübung von Ermessen rechtswidrig.
19 
1. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 06.07.2018 verfügte Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Darüber hinaus bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf.
20 
a) Die Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 28.03.2018 war von Anfang an rechtswidrig. Denn zu Unrecht wurde im Bescheid vom 28.03.2018 nur eine Minderung des Ruhegehalts in Höhe von 7,17 v.H. statt 10,15 v.H. festgesetzt.
21 
Die Höhe der Minderung berechnet sich abhängig von der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist in § 36 LBG geregelt. Die Regelaltersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG gilt grundsätzlich für alle Beamte. Für einzelne Berufsgruppen hat der Gesetzgeber Sonderaltersgrenzen festgelegt. So gilt gemäß § 36 Abs. 2 LBG für Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen eine abweichend von Absatz 1 günstigere Altersgrenze. Die Personengruppe der Lehrer an öffentlichen Schulen ist in Bezug auf das Amt im konkret-funktionalen Sinn zu definieren (Zimmermann/Burkhart, Landesbeamtengesetz BW (2016), S. 137). § 36 Abs. 2 LBG gilt daher nicht für Lehrer, die in vollem Umfang in die Schulverwaltung abgeordnet sind, denn diese haben ein anderes Amt im konkret-funktionalen Sinn, das nicht mehr dem Schuldienst an öffentlichen Schulen zuzuordnen ist. Für diese Personen gilt daher die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der auf Lehrkräfte „an öffentlichen Schulen“ abstellt, sowie aus dem Zweck der Vorschrift, mit Rücksicht auf die organisatorischen und pädagogischen Bedürfnisse der Arbeit an der Schule einen Lehrerwechsel während des laufenden Schuljahres zu vermeiden (vgl. zum Ganzen Heinz, in: Müller, u.a. (Hrsg.), Beamtenrecht in BW, Stand: August 2018, Band 1, § 36 Rn. 4). Anders als die besonderen, privilegierenden Altersgrenzen in § 36 Abs. 3 und 4 LBG für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr begründet sich die Altersgrenze für Lehrer nicht mit Rücksicht auf gesteigerte physische als auch psychische dienstliche Belastungen.
22 
Danach war die Höhe der Minderung abhängig von der Regelaltersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG zu berechnen und in Höhe von 10,15 v.H. festzusetzen. Denn die Klägerin war in vollem Umfang an das Regierungspräsidium Stuttgart abgeordnet. Sie verrichtete dort in der Zeugnisanerkennungsstelle Verwaltungstätigkeiten. Sie war damit keine Lehrkraft im konkret-funktionalen Sinn. Irrelevant ist, ob und wie lange die Klägerin vor ihrer Abordnung ans Regierungspräsidium im Schuldienst als Lehrerin tätig war. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass die Klägerin an das Regierungspräsidium „nur“ abgeordnet und nicht versetzt worden war. Auch wenn die Klägerin ihren „Status“ als Lehrerin grundsätzlich behielt, galt für sie nicht die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 2 LBG. Denn § 36 Abs. 2 LBG dient nicht der Anerkennung geleisteter Dienste als Lehrer, sondern allein den organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule. Aus organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen ist es jedoch nicht erforderlich, dass eine in die Schulverwaltung abgeordnete Lehrerin ausschließlich in den Sommerferien in den Ruhestand versetzt wird.
23 
b) Der angefochtene Bescheid ist jedoch mangels Ausübung des Rücknahmeermessens rechtswidrig. Da es sich bei dem Bescheid vom 28.03.2018 um einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen.
24 
Gemäß § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Satz 3 Nr. 1), wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Satz 3 Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3).
25 
Gemessen an diesen Maßstäben ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich grundsätzlich auf Vertrauensschutz zu berufen. Sie hat den Bescheid vom 28.03.2018 weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung noch durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt. Insbesondere hat sie im Schriftverkehr mit dem Landesamt nach ihrer Abordnung jederzeit korrekt angegeben, dass ihre Beschäftigungsstelle nunmehr das Regierungspräsidium Stuttgart ist (vgl. dazu z.B. Bl. 102 d. BA). Ihr war nicht bewusst, dass das Landesamt intern den Sachverhalt zunächst rechtlich fehlerhaft beurteilte und erst durch einen Hinweis des Regierungspräsidiums vom 11.06.2018 (Bl. 91 d. BA) diesen Fehler bemerkt hat. Sie ging daher nachvollziehbar davon aus, dass der Bescheid vom 28.03.2018 rechtmäßig war und hätte auch nicht besser wissen müssen, dass die Minderung zu ihren Gunsten zu niedrig festgesetzt wurde. Denn von einem juristischen Laien ist nicht zu erwarten, dass er mit den Einzelheiten der Altersgrenzenberechnung und den damit verbundenen Auswirkungen für die Festsetzung des Ruhegehalts vertraut ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheids vom 28.03.2018 auch keine anderslautenden Auskünfte vom Landesamt oder Regierungspräsidium erhielt. Vielmehr ging auch das Landesamt selbst bis zur erneuten Festsetzung der Versorgungsbezüge von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28.03.2018 aus.
26 
Sind die Fallgruppen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, die einem Vertrauensschutz von vornherein entgegenstehen, nicht erfüllt, kann dahinstehen, ob die Klägerin der Rücknahme schutzwürdiges Vertrauen entgegensetzen kann. Denn die Rücknahme ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gänzlich nicht ausgeübt hat. Er hat bereits nicht erkannt, dass ihm Ermessen zusteht und folglich keine Ermessenserwägungen angestellt. Im Bescheid vom 06.07.2018 wird ohne weitere Begründung lediglich festgestellt, dass der Bescheid vom 28.03.2018 aufgehoben wird. Der Widerspruchsbescheid geht auf diese Rücknahme überhaupt nicht ein. Weil ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt, konnte der Beklagte Ermessenserwägungen auch nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen.
27 
2. Der Bescheid vom 06.07.2018 ist sodann auch im Übrigen, insbesondere die Neufestsetzung der Minderung des Ruhegehalts betreffend, aufzuheben. Denn insoweit steht nach gerichtlicher Aufhebung der Rücknahme die Bestandskraft des Bescheids vom 28.03.2018 entgegen.
28 
3. Für das weitere Verfahren weist das Gericht darauf hin, dass zwischenzeitlich die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG verstrichen ist.
29 
Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht.
30 
Ausgehend davon war zum Zeitpunkt der Rücknahme die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gewahrt. Das Landesamt hat fristgerecht die Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 verfügt. Eine erneute Rücknahmeentscheidung ist nach Ablauf der Jahresfrist ausgeschlossen.
II.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
III.
32 
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Dies ist bei der Klägerin vorliegend der Fall.
IV.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 23. April 2020
35 
Der Streitwert wird auf 3.483,72 EUR festgesetzt.
36 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Im Falle des Höhenstreits ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Der monatliche Differenzbetrag beträgt unter Berücksichtigung linearer Erhöhungen 96,77 EUR. Damit ergibt sich als dreifacher Jahresbetrag ein Streitwert in Höhe von 3.483,72 EUR.

Gründe

 
I.
18 
Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb aufzuheben. Die verfügte Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 28.03.2018 ist mangels Ausübung von Ermessen rechtswidrig.
19 
1. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 06.07.2018 verfügte Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Darüber hinaus bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf.
20 
a) Die Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 28.03.2018 war von Anfang an rechtswidrig. Denn zu Unrecht wurde im Bescheid vom 28.03.2018 nur eine Minderung des Ruhegehalts in Höhe von 7,17 v.H. statt 10,15 v.H. festgesetzt.
21 
Die Höhe der Minderung berechnet sich abhängig von der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist in § 36 LBG geregelt. Die Regelaltersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG gilt grundsätzlich für alle Beamte. Für einzelne Berufsgruppen hat der Gesetzgeber Sonderaltersgrenzen festgelegt. So gilt gemäß § 36 Abs. 2 LBG für Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen eine abweichend von Absatz 1 günstigere Altersgrenze. Die Personengruppe der Lehrer an öffentlichen Schulen ist in Bezug auf das Amt im konkret-funktionalen Sinn zu definieren (Zimmermann/Burkhart, Landesbeamtengesetz BW (2016), S. 137). § 36 Abs. 2 LBG gilt daher nicht für Lehrer, die in vollem Umfang in die Schulverwaltung abgeordnet sind, denn diese haben ein anderes Amt im konkret-funktionalen Sinn, das nicht mehr dem Schuldienst an öffentlichen Schulen zuzuordnen ist. Für diese Personen gilt daher die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der auf Lehrkräfte „an öffentlichen Schulen“ abstellt, sowie aus dem Zweck der Vorschrift, mit Rücksicht auf die organisatorischen und pädagogischen Bedürfnisse der Arbeit an der Schule einen Lehrerwechsel während des laufenden Schuljahres zu vermeiden (vgl. zum Ganzen Heinz, in: Müller, u.a. (Hrsg.), Beamtenrecht in BW, Stand: August 2018, Band 1, § 36 Rn. 4). Anders als die besonderen, privilegierenden Altersgrenzen in § 36 Abs. 3 und 4 LBG für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr begründet sich die Altersgrenze für Lehrer nicht mit Rücksicht auf gesteigerte physische als auch psychische dienstliche Belastungen.
22 
Danach war die Höhe der Minderung abhängig von der Regelaltersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG zu berechnen und in Höhe von 10,15 v.H. festzusetzen. Denn die Klägerin war in vollem Umfang an das Regierungspräsidium Stuttgart abgeordnet. Sie verrichtete dort in der Zeugnisanerkennungsstelle Verwaltungstätigkeiten. Sie war damit keine Lehrkraft im konkret-funktionalen Sinn. Irrelevant ist, ob und wie lange die Klägerin vor ihrer Abordnung ans Regierungspräsidium im Schuldienst als Lehrerin tätig war. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass die Klägerin an das Regierungspräsidium „nur“ abgeordnet und nicht versetzt worden war. Auch wenn die Klägerin ihren „Status“ als Lehrerin grundsätzlich behielt, galt für sie nicht die besondere Altersgrenze des § 36 Abs. 2 LBG. Denn § 36 Abs. 2 LBG dient nicht der Anerkennung geleisteter Dienste als Lehrer, sondern allein den organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule. Aus organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen ist es jedoch nicht erforderlich, dass eine in die Schulverwaltung abgeordnete Lehrerin ausschließlich in den Sommerferien in den Ruhestand versetzt wird.
23 
b) Der angefochtene Bescheid ist jedoch mangels Ausübung des Rücknahmeermessens rechtswidrig. Da es sich bei dem Bescheid vom 28.03.2018 um einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen.
24 
Gemäß § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Satz 3 Nr. 1), wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Satz 3 Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3).
25 
Gemessen an diesen Maßstäben ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich grundsätzlich auf Vertrauensschutz zu berufen. Sie hat den Bescheid vom 28.03.2018 weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung noch durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt. Insbesondere hat sie im Schriftverkehr mit dem Landesamt nach ihrer Abordnung jederzeit korrekt angegeben, dass ihre Beschäftigungsstelle nunmehr das Regierungspräsidium Stuttgart ist (vgl. dazu z.B. Bl. 102 d. BA). Ihr war nicht bewusst, dass das Landesamt intern den Sachverhalt zunächst rechtlich fehlerhaft beurteilte und erst durch einen Hinweis des Regierungspräsidiums vom 11.06.2018 (Bl. 91 d. BA) diesen Fehler bemerkt hat. Sie ging daher nachvollziehbar davon aus, dass der Bescheid vom 28.03.2018 rechtmäßig war und hätte auch nicht besser wissen müssen, dass die Minderung zu ihren Gunsten zu niedrig festgesetzt wurde. Denn von einem juristischen Laien ist nicht zu erwarten, dass er mit den Einzelheiten der Altersgrenzenberechnung und den damit verbundenen Auswirkungen für die Festsetzung des Ruhegehalts vertraut ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheids vom 28.03.2018 auch keine anderslautenden Auskünfte vom Landesamt oder Regierungspräsidium erhielt. Vielmehr ging auch das Landesamt selbst bis zur erneuten Festsetzung der Versorgungsbezüge von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28.03.2018 aus.
26 
Sind die Fallgruppen des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, die einem Vertrauensschutz von vornherein entgegenstehen, nicht erfüllt, kann dahinstehen, ob die Klägerin der Rücknahme schutzwürdiges Vertrauen entgegensetzen kann. Denn die Rücknahme ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gänzlich nicht ausgeübt hat. Er hat bereits nicht erkannt, dass ihm Ermessen zusteht und folglich keine Ermessenserwägungen angestellt. Im Bescheid vom 06.07.2018 wird ohne weitere Begründung lediglich festgestellt, dass der Bescheid vom 28.03.2018 aufgehoben wird. Der Widerspruchsbescheid geht auf diese Rücknahme überhaupt nicht ein. Weil ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt, konnte der Beklagte Ermessenserwägungen auch nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen.
27 
2. Der Bescheid vom 06.07.2018 ist sodann auch im Übrigen, insbesondere die Neufestsetzung der Minderung des Ruhegehalts betreffend, aufzuheben. Denn insoweit steht nach gerichtlicher Aufhebung der Rücknahme die Bestandskraft des Bescheids vom 28.03.2018 entgegen.
28 
3. Für das weitere Verfahren weist das Gericht darauf hin, dass zwischenzeitlich die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG verstrichen ist.
29 
Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht.
30 
Ausgehend davon war zum Zeitpunkt der Rücknahme die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gewahrt. Das Landesamt hat fristgerecht die Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 verfügt. Eine erneute Rücknahmeentscheidung ist nach Ablauf der Jahresfrist ausgeschlossen.
II.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
III.
32 
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Dies ist bei der Klägerin vorliegend der Fall.
IV.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 23. April 2020
35 
Der Streitwert wird auf 3.483,72 EUR festgesetzt.
36 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Im Falle des Höhenstreits ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Der monatliche Differenzbetrag beträgt unter Berücksichtigung linearer Erhöhungen 96,77 EUR. Damit ergibt sich als dreifacher Jahresbetrag ein Streitwert in Höhe von 3.483,72 EUR.

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