Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 10993/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Ärztin.
Die am … 1972 in Kasachstan geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Usbekistan. Sie studierte von 1989 bis 1995 Humanmedizin an der Ersten Taschkenter Staatlichen Hochschule in Usbekistan. Dieses Studium schloss sie nach eigenen Angaben am 30.06.1995 mit dem Diplom als Ärztin ab. Vom 29.08.1995 bis 01.07.1997 machte sie ihr erstes klinisches praktisches Jahr für Augenheilkunde in einer Augenklinik in Taschkent. Von 06.10.1997 bis 13.04.1999 war sie Assistenzärztin in einer Augenklinik in Taschkent. Vom 19.04.1999 bis zum 30.06.1999 machte sie eine Weiterbildung für operative Ophthalmologie an einer Klinik in Moskau. In dieser Klinik arbeitete sie vom 15.02.2000 bis 14.01.2003 als Augenärztin. Anschließend befand sich die Klägerin bis zum Jahr 2011 im Mutterschaftsurlaub. Vom 26.08.2011 bis 02.06.2014 war die Klägerin Fachärztin und Leiterin der medizinischen Statistik und Dokumentation sowie Augenärztin an einer Fachklinik in Taschkent. Am 04.10.2014 reiste die Klägerin mit einem Visum für die Weiterbildung beim VIA Institut für Bildung und Beruf in Nürnberg in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 29.04.2015 erteilte die Regierung von Oberbayern der Klägerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 BÄO für den Freistaat Bayern im Zeitraum vom 29.04.2015 bis 28.04.2017.
Mit Bescheid vom 03.03.2016 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 BÄO für die Dauer von zwei Jahren.
Mit weiterem Bescheid vom 04.04.2017 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in der ... in Friedrichshafen für die Zeit vom 04.04.2017 bis zum 03.04.2018.
Am 12.10.2017 und am 21.02.2018 durchgeführte staatliche Kenntnisprüfungen nach § 37 ÄApprO hat die Klägerin nicht bestanden.
Am 08.05.2018 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart die Erteilung der Approbation als Ärztin bei im nicht-EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation.
Am 04.10.2018 beauftragte das Regierungspräsidium Stuttgart Herrn Dr. R in Regensburg für die Erstellung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO.
In dem am 12.10.2018 erstellten Gutachten führte der Facharzt für Diagnostische Radiologie Dr. R aus, die Klägerin habe vom 01.09.1989 bis 01.07.1995 an der Fakultät für Heilkunde der ersten staatlichen medizinischen Fachhochschule Taschkent Humanmedizin studiert und ihren Studiengang mit Verleihung eines Diploms am 01.07.1995 abgeschlossen. Ihre praktische Ausbildung, vergleichbar mit dem „Praktischen Jahr“, habe sie im letzten Studienjahr an der Fakultät für Heilkunde der Ersten Staatlichen Medizinischen Fachhochschule Taschkent absolviert. Bezüglich des ersten Studienabschnitts sei festzustellen, dass im Vergleich zum Curriculum an einer deutschen Universität gemäß der Ärzteapprobationsordnung keine Hinweise auf separate oder eine ausreichende Zahl an Unterrichtseinheiten in den Fächern Berufsfelderkundung, Biochemie/Molekularbiologie und Einführung in die klinische Medizin zu finden sei. Bezüglich des zweiten Studienabschnitts fänden sich keine Hinweise auf separate oder eine ausreichende Zahl an Unterrichtseinheiten in den Fächern Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik, Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin, Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, Klinische Umweltmedizin, klinische-pathologische Konferenz, Medizin des Alters und des alten Menschen, Palliativmedizin, Prävention, Gesundheitsförderung, psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Schmerzmedizin. Weiter fänden sich in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht genügend Hinweise auf eine praktische Ausbildung im Rahmen eines praktischen Jahres oder einer ähnlichen zusammenhängenden praktischen Ausbildung von mindestens 48 Wochen, wie in § 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO vorgesehen sei. Außerdem gebe es nicht genügend Hinweise auf eine praktische Ausbildung im Rahmen eines Krankenpflegedienstes von drei Monaten oder einer ähnlichen zusammenhängenden praktischen Ausbildung von mindestens drei Monaten, wie in § 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ÄApprO vorgesehen sei. Das von der Klägerin durchgeführte Studium der Medizin sei im Hinblick auf das Curriculum bezüglich der Fächer bzw. der Stundenzahlen unter Berücksichtigung der Vorgaben des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht vollständig mit der ärztlichen Grundausbildung im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin in Deutschland äquivalent. Im Hinblick auf die angeführten diskrepanten Fächer könnten diese jedoch nach den Vorgaben des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als ausgeglichen angesehen werden. Die praktische Ausbildung der Klägerin in einem zum „Praktischen Jahr“ vergleichbaren Ausbildungsszenario weise jedoch zeitliche Defizite von 14 Wochen bei der Inneren Medizin und von 6 Wochen bei der Chirurgie auf. Zusammenfassend sei festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller vorgelegten Dokumente keine wesentlichen Unterschiede im theoretischen Studiengang bestünden. Wesentliche Unterschiede bestünden jedoch in der praktischen Ausbildung eines Absolventen einer medizinischen Fakultät an einer deutschen Universität. Bei der Klägerin fehle eine praktische Ausbildung von 14 Wochen in einer Abteilung für Innere Medizin im Rahmen des Praktischen Jahres sowie eine praktische Ausbildung von 6 Wochen in einer Abteilung für Chirurgie im Rahmen des Praktischen Jahres.
10 
Mit Bescheid vom 19.10.2018 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart wesentliche Unterschiede der praktischen Ausbildung der Klägerin im Vergleich zu der ärztlichen Ausbildung an der herangezogenen Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen fest und führte zur Begründung aus, es bestünden wesentliche Unterschiede in der praktischen Ausbildung im Vergleich mit dem aktuellen deutschen Medizinstudium. Es fehle eine praktische Ausbildung von 14 Wochen in einer Abteilung für Innere Medizin im Rahmen des Praktischen Jahres sowie eine praktische Ausbildung von 6 Wochen in einer chirurgischen Abteilung im Rahmen des Praktischen Jahres. Das von der Klägerin absolvierte Medizinstudium sei deshalb mit einem deutschen Medizinstudium nicht gleichwertig. Aufgrund der wesentlichen Unterschiede in der praktischen Ausbildung im Vergleich mit dem aktuellen deutschen Medizinstudium sei eine direkte Erteilung der Approbation als Ärztin nicht möglich. Zur Kompensation der Defizite könne die Klägerin eine praktische Ausbildung in einer Abteilung für Innere Medizin für die Dauer von 14 Wochen und eine praktische Ausbildung in einer Chirurgischen Abteilung für die Dauer von 6 Wochen absolvieren, wobei diese praktische Ausbildung nur im Rahmen einer Berufserlaubnis möglich sei. Alternativ könne die Klägerin erfolgreich eine Kenntnisprüfung ablegen.
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Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 legte die Klägerin weitere Unterlagen ihrer medizinischen Ausbildung in Usbekistan vor.
12 
Im ergänzenden Schreiben vom 22.01.2019 führte der Gutachter Dr. R aus, die neu vorgelegten Unterlagen seien nicht kongruent mit den bislang vorhandenen Dokumenten. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die nunmehr dokumentierten 36 Wochen Praktikum zustande gekommen seien, wann und wo dieses Praktikum über 36 Stunden absolviert worden sei. Die Klägerin müsse übersetzte und beglaubigte Zeugnisse/Praktikumsbestätigungen für jedes einzelne Tertial (Innere Medizin, Chirurgie, Geburtshilfe/Gynäkologie) vorlegen, aus denen folgende Informationen herauszulesen seien: Für wen dieses Zeugnis/diese Praktikumsbestätigung ausgestellt worden sei, von wem dieses Zeugnis/diese Praktikumsbestätigung ausgestellt worden sei, welche Tätigkeit bescheinigt werde, in welcher Abteilung welchen Krankenhauses das Praktikum absolviert worden sei, der Beginn des Praktikums, das Ende des Praktikums, wie viele Stunden täglich bzw. wöchentlich gearbeitet worden seien sowie Unterschrift und Stempel der bestätigenden Stelle.
13 
Am 19.11.2018 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, aus den mit Schreiben vom 12.11.2018 nachgereichten Unterlagen ergebe sich, dass ihre ärztliche Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede in der praktischen Ausbildung im Vergleich zu der ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweise. Aus dem nachträglich vorgelegten berichtigten Curriculum gehe hervor, dass sie ein Praktikum im Umfang von insgesamt 36 Wochen absolviert habe. Aus einer von ihr eingeholten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan - Medizinische Akademie Taschkent - vom 12.03.2019 sei ersichtlich, dass sie das diplombezogene ärztliche Praktikum im Wissenschaftlichen Medizinischen Republik - Notfallzentrum in den Abteilungen des chirurgischen Profils (10 Wochen, 6 Tage pro Woche und 6 Stunden pro Tag) und in den Abteilungen des internistischen Profils (16 Wochen, 6 Tage pro Woche und 6 Stunden pro Tag) absolviert habe. Das chirurgische Praktikum gliedere sich auf in die Tätigkeit als Ärztin im Praktikum in der Station für Urologie (6 Wochen) und in der Station für Proktologie (4 Wochen). Das internistische Praktikum gliedere sich auf in eine Tätigkeit in der Kinderstation (8 Wochen) und in der neurologischen Station (8 Wochen). Für weitere 10 Wochen Praktikum gebe es bei der Medizinischen Akademie Taschkent kein Nachweis mehr. Sie habe damit 26 Wochen Praktikum nachgewiesen und Anspruch auf Anrechnung der geleisteten Praktikumszeiten. Nach einem Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom 14.03.2019 sei der von ihr erworbene Studienabschluss gleichwertig mit dem österreichischen Studienabschluss der Studienrichtung Medizin.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgarts vom 19.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Universität in Taschkent die Praktikumsdauer von zunächst 6 Wochen auf später 36 Wochen korrigiert habe. Aus der neu vorgelegten Praktikumsbescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan vom 13.03.2019 gehe der genaue Zeitraum des Praktikums nicht hervor. Da die Urologie kein Unterfach der Chirurgie sei, könnten diese Tätigkeiten nicht für das chirurgische Tertial geltend gemacht werden. Auch die praktische Tätigkeit auf der Kinderstation und auf der neurologischen Station könne auf das internistische Tertial nicht angerechnet werden, da beide Fachbereiche keine Unterfächer der Inneren Medizin seien. Aus der Anerkennung der Medizinischen Universität Wien ergebe sich kein Anspruch auf automatische Anerkennung der Ausbildung in Deutschland. Die Klägerin müsse schlüssig nachvollziehbare Nachweise jedes einzelnen Tertials vorlegen mit detaillierten Beschreibungen der absolvierten Tätigkeiten, der Angabe der Abteilungen, des Beginns und des Endes der Praktika, der Angabe der Arbeitsstunden (pro Tag/Woche) und der Angabe der jeweils ausstellenden Stelle.
19 
Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 06.06.2019 weiter vor, die von ihr eingereichten Unterlagen seien ausreichend, um den Nachweis für die Ableistung eines Praktikums im Umfang von 36 Wochen zu erbringen. Bei der korrigierten Bestätigung der Medizinischen Akademie Taschkent handele es sich um ein offizielles Dokument des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistans. Durch die Korrektur im Zuge der neu ausgestellten Praktikumsbescheinigung vom 13.03.2019 sei klar ersichtlich, dass die vorherige Praktikumsbescheinigung irrtümlich einen falschen Praktikumszeitraum angegeben habe. Soweit das Regierungspräsidium beanstande, dass die jeweiligen Praktikumsanteile nicht einer praktischen Ausbildung in einer Abteilung für Innere Medizin beziehungsweise in einer chirurgischen Abteilung zuzuordnen seien, überzeuge dies nicht. Geringfügige, nicht wesentliche Unterschiede in der medizinischen Ausbildung könnten durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgeräumt werden. Diese entsprechende Berufserfahrung und ihre Bereitschaft zu lebenslangem Lernen seien bei ihr vorhanden.
20 
Mit weiterem Schriftsatz vom 21.04.2020 trug die Klägerin vor, seit dem 01.07.2019 arbeite sie im Krankenhaus R (Barmherzige Schwestern) als Assistentin in der Augenabteilung. Sie verrichte dort Notdienst im Bereich der Augenkunde (8 bis 10 Dienste monatlich; ganze Dienste, davon 6 an Werktagen und 3 an Wochenenden). Darüber hinaus verrichte sie auch in der zentralen Notaufnahme jeden zweiten Monat von 15:00 Uhr bis 7:00 Uhr einen Notdienst. Durch ihre reguläre Tätigkeit als Ärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Augenheilkunde/Assistenzärztin als auch im Rahmen der Verrichtung ihrer Notdienste erwerbe sie fachliche Erfahrung und Praxis auch in den Bereichen der Inneren Medizin und der Chirurgie. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.
21 
Mit weiterem Schriftsatz vom 27.04.2020 machte die Klägerin geltend, ausweislich der beigefügten „Verpflichtenden Checkliste für den 1. Nachtdienst“ habe sie u.a. praktische Erfahrung in den Behandlungsmethoden EKG anlegen, Setzen eines Harnkatheters, Einführung in Blutbank, Handling von Cava-Katheter, Reanimation, Einsetzen einer Magensonde erworben.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die auf die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation als Ärztin gerichtete Klage ist zulässig.
24 
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um eine bloße Zwischenmitteilung oder Ankündigung einer späteren Entscheidung über die beantragte Erteilung der Approbation als Ärztin. Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen; maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209 - in juris Rn. 21). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert auch auf die äußere Form sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - DVBl 2010, 196 - in juris Rn. 32). Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids ergibt sich noch hinreichend, dass das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Ärztin abgelehnt und damit eine Regelung getroffen hat. Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Bescheid an erster Stelle eine Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, getroffen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 BÄO). Mit der weiteren Aussage des Regierungspräsidiums Stuttgart im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund der festgestellten wesentlichen Unterschiede eine direkte Erteilung der Approbation als Ärztin nicht möglich ist, wird aber zusätzlich der von der Klägerin gestellte Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin abgelehnt. Auch die Klägerin hat dies als Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung der ärztlichen Approbation verstanden.
25 
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin.
26 
Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33/07 - NJW 2009, 867 - in juris Rn. 13). Damit ist abzustellen auf die Bundesärzteordnung in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. 1307).
27 
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Ärztin erfüllt die Klägerin nicht.
28 
1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist Antragstellern, die - wie die Klägerin - über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Satz 8 BÄO entsprechend.
29 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des betreffenden Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBI. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBI. S. 1307) - ÄApprO -, geregelt ist.
30 
Wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO).
31 
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO). Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO bestimmen, dass die Ausbildungsdauer kein Kriterium für die Überprüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.02.2020 - 13 A 1115/17 - in juris Rn. 45).
32 
Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Dabei kann für letzteres die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.02.2020 - 13 A 1115/17 - in juris Rn. 48). Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt geben, denn ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsstandes nur schwer bemessen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 50).
33 
Die Überprüfung, ob die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben; hierbei genügen Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 51). Können diese Nachweise aus Gründen nicht vorgelegt werden, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, wird der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO).
34 
Maßstab für die Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Der Vergleich dieses Ausbildungsstands mit dem Ausbildungsstand des jeweiligen Antragstellers beschränkt sich nicht auf einen objektiven Vergleich der Wertigkeit der Ausbildungsgänge, sondern muss, um § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO Rechnung zu tragen, ergänzend die in einem anderen Staat erworbenen Qualifikationen und die Berufserfahrung einbeziehen; erst recht muss die in Deutschland erworbene weitere Berufserfahrung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33/07 - NJW 2009, 867 - in juris Rn. 19).
35 
2. Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin, denn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes lässt sich vorliegend nicht feststellen (a). Die wesentlichen Unterschiede sind auch weder durch die Berufspraxis (b) noch durch „lebenslanges Lernen“ ausgeglichen (c).
36 
a) Der vom Regierungspräsidium Stuttgart bestellte Gutachter Dr. R hat in seinem am 12.10.2018 erstellten Gutachten überzeugend dargelegt, dass nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen Unterschiede im theoretischen Studiengang gegenüber der aktuellen deutschen Ausbildung für Ärzte nach der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte bestehen. Dr. R hat in seinem Gutachten weiter herausgearbeitet und festgestellt, dass bei der Klägerin eine praktische Ausbildung von 14 Wochen in einer Abteilung für Innere Medizin sowie eine praktische Ausbildung von 6 Wochen in einer Abteilung für Chirurgie fehlen. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen nicht und sind von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei seinen schriftlichen Ausführungen von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich. Das Gericht macht sich die Feststellungen im Gutachten vom 12.10.2018 zu eigen und verweist wegen der weiteren Einzelheiten auf das den Beteiligten bekannte Gutachten.
37 
Innere Medizin und Chirurgie sind Kernfächer der ärztlichen Ausbildung; Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesen Gebieten sind wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 97).
38 
Das vom Gutachter auf der Grundlage der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar begründete Defizit in der praktischen Ausbildung für Innere Medizin und in einer chirurgischen Abteilung hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausräumen können. Allerdings hat die Klägerin bereits nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids eine Korrektur ihres Curriculums mit Datum 29.10.2018 vorgelegt, wonach sie ein ärztliches Praktikum mit der Dauer von 36 Wochen absolviert hat. Außerdem legte sie im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan - Medizinische Akademie Taschkent - vom 12.03.2019 vor, in der der Prorektor in Lehrfragen, Herr B, auf der Grundlage der Personalakte für das Jahr 1995 bestätigt, dass die Klägerin das diplombezogene ärztliche Praktikum in den Abteilungen des chirurgischen Profils (10 Wochen, 6 Tage pro Woche und 6 Stunden pro Tag) und den Abteilungen des internistischen Profils (16 Wochen, 6 Tage pro Woche und 6 Stunden pro Tag) absolviert hat und dass das chirurgische Praktikum in der Station für Urologie (6 Wochen) und Proktologie (4 Wochen) und das internistische Praktikum in der Kinderstation (8 Wochen) und der neurologischen Station (8 Wochen) stattfanden. Der Inhalt des vorgelegten korrigierten Curriculums und der Bescheinigung vom 12.03.2019 widerspricht indes den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen; diese Widersprüche hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.01.2019 konkret benannt. Die Widersprüche hat die Klägerin nicht plausibel auflösen können.
39 
In dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst eingereichten Curriculum ist lediglich eine Praktikumsdauer von 6 Wochen aufgeführt. Die später von der Klägerin vorgelegte Korrektur ihres Curriculums vom 29.10.2018, wonach sie ein ärztliches Praktikum mit der Dauer von 36 Wochen absolviert hat, widerspricht dem ursprünglich eingereichten Curriculum. Eine Begründung für den Inhalt der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan - Medizinische Akademie Taschkent - vom 12.03.2019, der vom ursprünglich eingereichten Curriculum abweicht, ist in der Bescheinigung nicht enthalten. Die von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 12.03.2019 führt zudem weder aus, in welchen Krankenhäusern das jeweilige Praktikum absolviert wurde, noch wird der Beginn und das Ende des jeweiligen Praktikums benannt. Hinzu kommt die weitere Ungereimtheit, dass die Klägerin nach der vorgelegten Bescheinigung vom 12.03.2019 ein chirurgisches Praktikum in der Station für Urologie für die Dauer von 6 Wochen gemacht haben soll, obwohl die Urologie kein Unterfach der Chirurgie ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 21 ÄApprO). Entsprechendes gilt für das in der Bescheinigung benannte internistische Praktikum auf der Kinderstation und der neurologischen Station, da beide Fachbereiche keine Unterfächer der Inneren Medizin sind (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11, 12, 14 ÄApprO). Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist das Gericht von der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan vom 12.03.2019 und der Korrektur des Curriculums vom 29.10.2018 nicht überzeugt; das Gericht sieht in der nachgereichten Bescheinigung vom 12.03.2019 und der Korrektur des Curriculums vom 29.10.2018 ein gesteigertes, verfahrensangepasstes Vorbringen, das eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nicht belegen kann.
40 
Aus dem Umstand, dass der Klägerin bereits zweimal die Erlaubnis gemäß § 10 BÄO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt wurde, folgt keine Bindungswirkung des Beklagten. Denn die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO setzt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gerade nicht voraus (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.03.2020 - 9 S 627/19 - n.v. -).
41 
b) Die Klägerin hat die festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern Innere Medizin und Chirurgie im Praktischen Jahr nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit erworben hat, ausgeglichen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).
42 
Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs. Hieraus folgt, dass von einer Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufs auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Berufserfahrung erworben wurde (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 BÄO). Inhaltlich muss es sich um einschlägige Berufspraxis handeln (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 105), d.h. diese muss sich im Fall der Klägerin auf die Fachgebiete Innere Medizin und Chirurgie beziehen. Eine rein quantitative ärztliche Tätigkeit ohne inhaltlichen Bezug zu den defizitären Fächern ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren. Allerdings kann es hierbei nicht um eine Ausbildung durch eigens zu diesem Zweck zur Verfügung stehende Ausbilder, sondern nur um eine praktische Tätigkeit auf diesen Gebieten gehen. Nicht der Ausbildungscharakter der wahrgenommenen Tätigkeiten ist maßgebend, sondern praktische Erfahrung, die typischerweise durch Beobachtung, eigenes Handeln und entsprechende Rückmeldungen im Arbeitsumfeld erworben wird. Berufspraxis kann bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 4).
43 
Diese Anforderungen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt.
44 
Nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Arbeitgebererklärung und Dienstvertrag) ist die Klägerin seit dem 01.07.2019 für die Dauer von 72 Monaten als Ärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Augenheilkunde am Krankenhaus R tätig. Vom 11.04.2016 bis 31.03.2018 war die Klägerin Weiterbildungsassistentin in einer Augenklinik in Friedrichshafen. Weiter hat die Klägerin vom 29.08.1995 bis 01.07.1997 eine praktische Ausbildung (Internatur) in Augenheilkunde in einer Augenklinik in Taschkent absolviert. Vom 06.10.1997 bis 13.04.1999 war die Klägerin Assistenzärztin in einer Augenklinik in Taschkent. Vom 15.02.2000 bis 14.01.2003 war die Klägerin als Augenärztin und vom 26.08.2011 bis 02.06.2014 als Fachärztin und Leiterin der medizinischen Statistik und Dokumentation sowie als Augenärztin an einer Fachklinik in Taschkent beschäftigt. Die zu allen aufgeführten beruflichen Tätigkeiten von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen sind jedoch nicht sehr aussagekräftig.
45 
Zwar kann die Klägerin eine langjährige ärztliche Berufstätigkeit vorweisen. Diese zeichnet sich jedoch nicht durch eine besondere Vielseitigkeit aus; vielmehr konzentriert sich die Berufstätigkeit auf eine Tätigkeit im Bereich der Augenheilkunde. Eine Berufspraxis im Bereich der Augenheilkunde deckt jedoch - im Hinblick auf die festgestellten Defizite - nur einen Teilbereich der Chirurgie am Auge ab, so dass durch diese Tätigkeit ein Ausgleich in dem konkret defizitären Fachbereich Chirurgie aufgrund der fehlenden Bandbreite der Tätigkeit nicht erreicht werden kann; Augenchirurgie ist nur ein kleiner Teilbereich des Gesamtgebiets Chirurgie.
46 
Für das Fach Innere Medizin hat die Klägerin Berufserfahrung nicht belegt. Bei der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.04.2020 vorgelegten „Checkliste für den 1. Nachtdienst“ handelt es sich um keine aussagekräftige Bescheinigung. Unklar bleibt, inwieweit die Klägerin in die in der Checkliste aufgeführten ärztlichen Tätigkeiten involviert war. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 27.04.2020 vorträgt, sie habe praktische Erfahrung zu verschiedenen Behandlungsmethoden (z.B. EKG anlegen; Setzen eines Harnkatheters; Einführung in Blutbank; Reanimation; Praktisches Handling von Port-Kathetern; Einsetzen einer Magensonde) erworben, wird dies durch die vorgelegte Checkliste nicht bestätigt. Zum Nachweis einer berücksichtigungsfähigen ärztlichen Berufspraxis kann vorliegend auf entsprechende Erklärungen und Bekundungen der Klägerin nicht abgestellt werden, da sie als abhängig Beschäftigte die erforderlichen Bescheinigungen ohne Probleme beschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 3).
47 
c) Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden auch nicht durch „lebenslanges Lernen“ ausgeglichen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).
48 
Der Begriff des "lebenslangen Lernens" umfasst nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Die durch „lebenslanges Lernen“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO). Die Berücksichtigungsfähigkeit "lebenslanges Lernen" setzt weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Leistungskontrolle voraus. Diejenigen Stellen und Einrichtungen, die in Deutschland für die berufliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten gesetzlich zuständig sowie befugt sind, dafür entsprechende Nachweise und Bescheinigungen auszustellen, sind als „zuständige Stelle“ im Sinne der Vorschrift für die formelle Anerkennung der in ihrem Zuständigkeitsbereich durch „lebenslanges Lernen“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 13).
49 
Von dem Erfordernis der formellen Anerkennung zu trennen ist die Prüfung, ob die durch „lebenslanges Lernen“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen; der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 15).
50 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern Innere Medizin und Chirurgie im Praktischen Jahr nicht durch den Besuch einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen im Bundesgebiet ausgeglichen. Die Klägerin hat bereits Bescheinigungen über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungen, die von Ärztekammern im Bundesgebiet ausgestellt werden, nicht vorgelegt und damit einen geeigneten formellen Gültigkeitsnachweis nicht erbracht.
51 
Im Hinblick auf ausländische Fortbildungen legte die Klägerin ein Zertifikat der Stadt Moskau vom 30.06.1999 vor, wonach sie vom 19.04.1999 bis zum 30.06.1999 ein Praktikum im Fach Augenmikrochirurgie absolviert hat. Weiter legte sie ein Zeugnis des Gesundheitsministeriums der Ukraine (ohne Datum) vor, wonach sie vom 10.09.2010 bis zum 10.10.2010 ein Praktikum im Bereich „Diagnostik und Behandlung der pathologischen Zustände des Augenbodens“ gemacht hat. Nach dem weiter vorgelegten Zeugnis des Gesundheitsministeriums der Ukraine (ohne Datum) hat die Klägerin vom 01.10.2010 bis zum 30.11.2010 eine Weiterbildung zum Thema „Plastische und Rekonstruktionschirurgie“ absolviert; dieses Praktikum erfolgte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an der Nationalen Medizinischen Universität in Kiew. Ob im Hinblick auf diese ausländischen Fortbildungen das formelle Kriterium erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Die genannten Fortbildungen belegen jedenfalls inhaltlich nicht, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind. Sie bewegen sich vornehmlich im Bereich der Augenheilkunde, möglicherweise decken sie auch teilweise das Fach Chirurgie ab. Ausländische Fortbildungen im Bereich der Inneren Medizin sind jedoch nicht nachgewiesen.
52 
Im Ergebnis kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO nicht festgestellt werden, weswegen sie die begehrte Approbation als Ärztin nur erlangen kann, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 und 7 BÄO mit Erfolg eine Eignungsprüfung ablegt.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
23 
Die auf die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation als Ärztin gerichtete Klage ist zulässig.
24 
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um eine bloße Zwischenmitteilung oder Ankündigung einer späteren Entscheidung über die beantragte Erteilung der Approbation als Ärztin. Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen; maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209 - in juris Rn. 21). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert auch auf die äußere Form sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - DVBl 2010, 196 - in juris Rn. 32). Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids ergibt sich noch hinreichend, dass das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Ärztin abgelehnt und damit eine Regelung getroffen hat. Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Bescheid an erster Stelle eine Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, getroffen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 BÄO). Mit der weiteren Aussage des Regierungspräsidiums Stuttgart im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund der festgestellten wesentlichen Unterschiede eine direkte Erteilung der Approbation als Ärztin nicht möglich ist, wird aber zusätzlich der von der Klägerin gestellte Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin abgelehnt. Auch die Klägerin hat dies als Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung der ärztlichen Approbation verstanden.
25 
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin.
26 
Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33/07 - NJW 2009, 867 - in juris Rn. 13). Damit ist abzustellen auf die Bundesärzteordnung in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. 1307).
27 
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Ärztin erfüllt die Klägerin nicht.
28 
1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist Antragstellern, die - wie die Klägerin - über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Satz 8 BÄO entsprechend.
29 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des betreffenden Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBI. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBI. S. 1307) - ÄApprO -, geregelt ist.
30 
Wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO).
31 
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO). Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO bestimmen, dass die Ausbildungsdauer kein Kriterium für die Überprüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.02.2020 - 13 A 1115/17 - in juris Rn. 45).
32 
Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Dabei kann für letzteres die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.02.2020 - 13 A 1115/17 - in juris Rn. 48). Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt geben, denn ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsstandes nur schwer bemessen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 50).
33 
Die Überprüfung, ob die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben; hierbei genügen Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 51). Können diese Nachweise aus Gründen nicht vorgelegt werden, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, wird der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO).
34 
Maßstab für die Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Der Vergleich dieses Ausbildungsstands mit dem Ausbildungsstand des jeweiligen Antragstellers beschränkt sich nicht auf einen objektiven Vergleich der Wertigkeit der Ausbildungsgänge, sondern muss, um § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO Rechnung zu tragen, ergänzend die in einem anderen Staat erworbenen Qualifikationen und die Berufserfahrung einbeziehen; erst recht muss die in Deutschland erworbene weitere Berufserfahrung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33/07 - NJW 2009, 867 - in juris Rn. 19).
35 
2. Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin, denn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes lässt sich vorliegend nicht feststellen (a). Die wesentlichen Unterschiede sind auch weder durch die Berufspraxis (b) noch durch „lebenslanges Lernen“ ausgeglichen (c).
36 
a) Der vom Regierungspräsidium Stuttgart bestellte Gutachter Dr. R hat in seinem am 12.10.2018 erstellten Gutachten überzeugend dargelegt, dass nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen Unterschiede im theoretischen Studiengang gegenüber der aktuellen deutschen Ausbildung für Ärzte nach der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte bestehen. Dr. R hat in seinem Gutachten weiter herausgearbeitet und festgestellt, dass bei der Klägerin eine praktische Ausbildung von 14 Wochen in einer Abteilung für Innere Medizin sowie eine praktische Ausbildung von 6 Wochen in einer Abteilung für Chirurgie fehlen. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen nicht und sind von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei seinen schriftlichen Ausführungen von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich. Das Gericht macht sich die Feststellungen im Gutachten vom 12.10.2018 zu eigen und verweist wegen der weiteren Einzelheiten auf das den Beteiligten bekannte Gutachten.
37 
Innere Medizin und Chirurgie sind Kernfächer der ärztlichen Ausbildung; Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesen Gebieten sind wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 97).
38 
Das vom Gutachter auf der Grundlage der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar begründete Defizit in der praktischen Ausbildung für Innere Medizin und in einer chirurgischen Abteilung hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausräumen können. Allerdings hat die Klägerin bereits nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids eine Korrektur ihres Curriculums mit Datum 29.10.2018 vorgelegt, wonach sie ein ärztliches Praktikum mit der Dauer von 36 Wochen absolviert hat. Außerdem legte sie im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan - Medizinische Akademie Taschkent - vom 12.03.2019 vor, in der der Prorektor in Lehrfragen, Herr B, auf der Grundlage der Personalakte für das Jahr 1995 bestätigt, dass die Klägerin das diplombezogene ärztliche Praktikum in den Abteilungen des chirurgischen Profils (10 Wochen, 6 Tage pro Woche und 6 Stunden pro Tag) und den Abteilungen des internistischen Profils (16 Wochen, 6 Tage pro Woche und 6 Stunden pro Tag) absolviert hat und dass das chirurgische Praktikum in der Station für Urologie (6 Wochen) und Proktologie (4 Wochen) und das internistische Praktikum in der Kinderstation (8 Wochen) und der neurologischen Station (8 Wochen) stattfanden. Der Inhalt des vorgelegten korrigierten Curriculums und der Bescheinigung vom 12.03.2019 widerspricht indes den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen; diese Widersprüche hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.01.2019 konkret benannt. Die Widersprüche hat die Klägerin nicht plausibel auflösen können.
39 
In dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst eingereichten Curriculum ist lediglich eine Praktikumsdauer von 6 Wochen aufgeführt. Die später von der Klägerin vorgelegte Korrektur ihres Curriculums vom 29.10.2018, wonach sie ein ärztliches Praktikum mit der Dauer von 36 Wochen absolviert hat, widerspricht dem ursprünglich eingereichten Curriculum. Eine Begründung für den Inhalt der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan - Medizinische Akademie Taschkent - vom 12.03.2019, der vom ursprünglich eingereichten Curriculum abweicht, ist in der Bescheinigung nicht enthalten. Die von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 12.03.2019 führt zudem weder aus, in welchen Krankenhäusern das jeweilige Praktikum absolviert wurde, noch wird der Beginn und das Ende des jeweiligen Praktikums benannt. Hinzu kommt die weitere Ungereimtheit, dass die Klägerin nach der vorgelegten Bescheinigung vom 12.03.2019 ein chirurgisches Praktikum in der Station für Urologie für die Dauer von 6 Wochen gemacht haben soll, obwohl die Urologie kein Unterfach der Chirurgie ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 21 ÄApprO). Entsprechendes gilt für das in der Bescheinigung benannte internistische Praktikum auf der Kinderstation und der neurologischen Station, da beide Fachbereiche keine Unterfächer der Inneren Medizin sind (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11, 12, 14 ÄApprO). Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist das Gericht von der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Usbekistan vom 12.03.2019 und der Korrektur des Curriculums vom 29.10.2018 nicht überzeugt; das Gericht sieht in der nachgereichten Bescheinigung vom 12.03.2019 und der Korrektur des Curriculums vom 29.10.2018 ein gesteigertes, verfahrensangepasstes Vorbringen, das eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nicht belegen kann.
40 
Aus dem Umstand, dass der Klägerin bereits zweimal die Erlaubnis gemäß § 10 BÄO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt wurde, folgt keine Bindungswirkung des Beklagten. Denn die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO setzt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gerade nicht voraus (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.03.2020 - 9 S 627/19 - n.v. -).
41 
b) Die Klägerin hat die festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern Innere Medizin und Chirurgie im Praktischen Jahr nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit erworben hat, ausgeglichen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).
42 
Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs. Hieraus folgt, dass von einer Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufs auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Berufserfahrung erworben wurde (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 BÄO). Inhaltlich muss es sich um einschlägige Berufspraxis handeln (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.02.2017 - 13 A 235/15 - in juris Rn. 105), d.h. diese muss sich im Fall der Klägerin auf die Fachgebiete Innere Medizin und Chirurgie beziehen. Eine rein quantitative ärztliche Tätigkeit ohne inhaltlichen Bezug zu den defizitären Fächern ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren. Allerdings kann es hierbei nicht um eine Ausbildung durch eigens zu diesem Zweck zur Verfügung stehende Ausbilder, sondern nur um eine praktische Tätigkeit auf diesen Gebieten gehen. Nicht der Ausbildungscharakter der wahrgenommenen Tätigkeiten ist maßgebend, sondern praktische Erfahrung, die typischerweise durch Beobachtung, eigenes Handeln und entsprechende Rückmeldungen im Arbeitsumfeld erworben wird. Berufspraxis kann bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 4).
43 
Diese Anforderungen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt.
44 
Nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Arbeitgebererklärung und Dienstvertrag) ist die Klägerin seit dem 01.07.2019 für die Dauer von 72 Monaten als Ärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Augenheilkunde am Krankenhaus R tätig. Vom 11.04.2016 bis 31.03.2018 war die Klägerin Weiterbildungsassistentin in einer Augenklinik in Friedrichshafen. Weiter hat die Klägerin vom 29.08.1995 bis 01.07.1997 eine praktische Ausbildung (Internatur) in Augenheilkunde in einer Augenklinik in Taschkent absolviert. Vom 06.10.1997 bis 13.04.1999 war die Klägerin Assistenzärztin in einer Augenklinik in Taschkent. Vom 15.02.2000 bis 14.01.2003 war die Klägerin als Augenärztin und vom 26.08.2011 bis 02.06.2014 als Fachärztin und Leiterin der medizinischen Statistik und Dokumentation sowie als Augenärztin an einer Fachklinik in Taschkent beschäftigt. Die zu allen aufgeführten beruflichen Tätigkeiten von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen sind jedoch nicht sehr aussagekräftig.
45 
Zwar kann die Klägerin eine langjährige ärztliche Berufstätigkeit vorweisen. Diese zeichnet sich jedoch nicht durch eine besondere Vielseitigkeit aus; vielmehr konzentriert sich die Berufstätigkeit auf eine Tätigkeit im Bereich der Augenheilkunde. Eine Berufspraxis im Bereich der Augenheilkunde deckt jedoch - im Hinblick auf die festgestellten Defizite - nur einen Teilbereich der Chirurgie am Auge ab, so dass durch diese Tätigkeit ein Ausgleich in dem konkret defizitären Fachbereich Chirurgie aufgrund der fehlenden Bandbreite der Tätigkeit nicht erreicht werden kann; Augenchirurgie ist nur ein kleiner Teilbereich des Gesamtgebiets Chirurgie.
46 
Für das Fach Innere Medizin hat die Klägerin Berufserfahrung nicht belegt. Bei der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.04.2020 vorgelegten „Checkliste für den 1. Nachtdienst“ handelt es sich um keine aussagekräftige Bescheinigung. Unklar bleibt, inwieweit die Klägerin in die in der Checkliste aufgeführten ärztlichen Tätigkeiten involviert war. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 27.04.2020 vorträgt, sie habe praktische Erfahrung zu verschiedenen Behandlungsmethoden (z.B. EKG anlegen; Setzen eines Harnkatheters; Einführung in Blutbank; Reanimation; Praktisches Handling von Port-Kathetern; Einsetzen einer Magensonde) erworben, wird dies durch die vorgelegte Checkliste nicht bestätigt. Zum Nachweis einer berücksichtigungsfähigen ärztlichen Berufspraxis kann vorliegend auf entsprechende Erklärungen und Bekundungen der Klägerin nicht abgestellt werden, da sie als abhängig Beschäftigte die erforderlichen Bescheinigungen ohne Probleme beschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 3).
47 
c) Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden auch nicht durch „lebenslanges Lernen“ ausgeglichen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).
48 
Der Begriff des "lebenslangen Lernens" umfasst nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Die durch „lebenslanges Lernen“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO). Die Berücksichtigungsfähigkeit "lebenslanges Lernen" setzt weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Leistungskontrolle voraus. Diejenigen Stellen und Einrichtungen, die in Deutschland für die berufliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten gesetzlich zuständig sowie befugt sind, dafür entsprechende Nachweise und Bescheinigungen auszustellen, sind als „zuständige Stelle“ im Sinne der Vorschrift für die formelle Anerkennung der in ihrem Zuständigkeitsbereich durch „lebenslanges Lernen“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 13).
49 
Von dem Erfordernis der formellen Anerkennung zu trennen ist die Prüfung, ob die durch „lebenslanges Lernen“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen; der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 15).
50 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern Innere Medizin und Chirurgie im Praktischen Jahr nicht durch den Besuch einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen im Bundesgebiet ausgeglichen. Die Klägerin hat bereits Bescheinigungen über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungen, die von Ärztekammern im Bundesgebiet ausgestellt werden, nicht vorgelegt und damit einen geeigneten formellen Gültigkeitsnachweis nicht erbracht.
51 
Im Hinblick auf ausländische Fortbildungen legte die Klägerin ein Zertifikat der Stadt Moskau vom 30.06.1999 vor, wonach sie vom 19.04.1999 bis zum 30.06.1999 ein Praktikum im Fach Augenmikrochirurgie absolviert hat. Weiter legte sie ein Zeugnis des Gesundheitsministeriums der Ukraine (ohne Datum) vor, wonach sie vom 10.09.2010 bis zum 10.10.2010 ein Praktikum im Bereich „Diagnostik und Behandlung der pathologischen Zustände des Augenbodens“ gemacht hat. Nach dem weiter vorgelegten Zeugnis des Gesundheitsministeriums der Ukraine (ohne Datum) hat die Klägerin vom 01.10.2010 bis zum 30.11.2010 eine Weiterbildung zum Thema „Plastische und Rekonstruktionschirurgie“ absolviert; dieses Praktikum erfolgte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an der Nationalen Medizinischen Universität in Kiew. Ob im Hinblick auf diese ausländischen Fortbildungen das formelle Kriterium erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Die genannten Fortbildungen belegen jedenfalls inhaltlich nicht, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind. Sie bewegen sich vornehmlich im Bereich der Augenheilkunde, möglicherweise decken sie auch teilweise das Fach Chirurgie ab. Ausländische Fortbildungen im Bereich der Inneren Medizin sind jedoch nicht nachgewiesen.
52 
Im Ergebnis kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO nicht festgestellt werden, weswegen sie die begehrte Approbation als Ärztin nur erlangen kann, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 und 7 BÄO mit Erfolg eine Eignungsprüfung ablegt.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

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