Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. |
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| Die am … 1966 geborene Klägerin steht seit 2004 als Volljuristin im höheren Verwaltungsdienst des Beklagten. Die Klägerin ist schwerbehindert und seit dem 28.06.2016 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 eingestuft. Zum 01.04.2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Versorgungsamt R. als stellvertretende Amtsleiterin eingestellt. Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform wurde sie zum 01.01.2005 ohne Dienstherrenwechsel an das Landratsamt T. versetzt. Am 24.04.2007 wurde der Klägerin mit Empfang der Urkunde vom 03.04.2007 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen und sie wurde zur Regierungsrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Nachdem die Klägerin für etwa zwei Jahr dorthin abgeordnet gewesen war, wurde sie mit Wirkung vom 22.02.2008 zum Landratsamt B. - Versorgungsamt in S. - versetzt. Vom 01.03.2009 bis 31.12.2012 war die Klägerin vom Landratsamt B. zum Regierungspräsidium S., Abteilung … - Landesversorgungsamt -, abgeordnet. Mit Schreiben vom 26.07.2012 beantragte sie ihre Versetzung an das Regierungspräsidium S., hilfsweise eine Abordnung für weitere vier Jahre. Der Antrag wurde vom Beklagten mit Verfügung vom 28.12.2012 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Rechtmittel blieben ohne Erfolg. Nach Beendigung der Abordnung zum 31.12.2012 war die Klägerin ab dem 01.01.2013 wieder dem Landratsamt B. - Versorgungsamt in S. - zugeordnet. |
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| Seit Anfang 2013 kam es krankheitsbedingt wiederholt zu Fehlzeiten der Klägerin. Im Jahr 2013 leistete die Klägerin an sechs Arbeitstagen ihren Dienst. Die restlichen Tage entfielen auf Erholungsurlaub, einen Rehabilitationsaufenthalt und bescheinigte Dienstunfähigkeit. Im Jahr 2014 war die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt. Im Jahr 2015 war die Klägerin an insgesamt 42 Arbeitstagen dienstfähig. An den restlichen Arbeitstagen war sie krankheitsbedingt dienstunfähig. Im Kalenderjahr 2016 war die Klägerin an 29 Arbeitstagen im Dienst. Die verbleibenden Zeiträume verteilen sich auf Erholungsurlaub, Fehlzeiten wegen Erkrankung und eine erneute Rehabilitationsmaßnahme. |
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| Da die Klägerin seit Anfang 2013 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen war, beauftragte das Regierungspräsidium S. am 26.06.2013 das Landratsamt T., Gesundheitsamt, mit einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin zu der Fragestellung, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Daraufhin erstellte Herr Ltd. Medizinaldirektor Dr. O. am 07.01.2014 ein Gutachten auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung vom 23.07.2013. In das Gutachten wurden zwei Stellungnahmen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 26.07.2013 und 10.10.2013 einbezogen. Darin wird eine Anpassungsstörung ICD F 43.21 mit längerer Depressiver Reaktion und Schlaf-, Konzentrationsstörungen bei anhaltenden Konflikten am Arbeitsplatz diagnostiziert. In seinem Gutachten kommt Dr. O. zum Schluss, dass die Klägerin derzeit nicht dienstfähig sei. Als wesentliche Krankheit habe die Klägerin ein Polytrauma mit Sprunggelenksarthrodese sowie Oberschenkel- und Ellbogenbruch aufgrund eines Autounfalls im Jahr 1989 angegeben. Aufgrund dieser Beschwerden könne keine wesentliche Einschränkung der Dienstfähigkeit festgestellt werden. Die Klägerin befinde sich derzeit in psychiatrischer Fachbehandlung. Aus dem angeforderten Fachbericht gehe hervor, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen vorlägen. Da die psychischen Störungen einen erheblichen Krankheitswert aufwiesen und positive Auswirkungen der eingeleiteten Therapie nicht unmittelbar zu erwarten seien, könne innerhalb der nächsten sechs Monate nicht von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des fachpsychiatrischen Gutachtens werde eine erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit in einem Jahr für erforderlich gehalten. |
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| Am 24.06.2014 beauftragte das Regierungspräsidium S. das Gesundheitsamt beim Landratsamt K. mit der Durchführung einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung, nachdem die Klägerin im Juni 2014 mitgeteilt hatte, ihren Wohnsitz von R. nach B.-L. verlegt zu haben. Nach einer persönlichen Vorstellung der Klägerin am 31.07.2014 erstellte Frau Medizinaldirektorin Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, am 14.08.2014 das beauftragte Gutachten. Sie führt darin aus, die Klägerin leide seit Januar 2013 an einer Anpassungsstörung aufgrund familiärer Belastung, die mit der Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz nach einer vierjährigen Abordnung zusammengefallen sei. Die Klägerin habe darauf u.a. mit einer depressiven Stimmungslage, erhöhter Reizbarkeit und erhöhtem Blutdruck reagiert. Die aus dem Unfall von 1989 herrührenden orthopädischen Beschwerden hätten sich verstärkt und eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht. Inzwischen sei jedoch eine Besserung des körperlichen und psychischen Zustandsbildes erkennbar. Bei einer Rückkehr auf die bisherige Stelle müsse wegen des ungelösten Arbeitsplatzkonfliktes mit einer psychischen Dekompensation gerechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Klägerin auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werde und die Psychotherapie fortsetze, liege aktuell die Dienstfähigkeit vor. Sie könne voraussichtlich die Anforderungen an die Tätigkeit einer Juristin im höheren Dienst erfüllen. Aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen sei die Klägerin allerdings nicht in der Lage einen täglichen Anfahrtsweg von über einer Stunde zu bewältigen. Als Wiedereingliederungsmaßnahme schlägt die Gutachterin einen Einstieg mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor. Ab November 2014 sei mit der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen. Sollte dieser Arbeitsversuch scheitern, müsse angesichts der sehr langen Fehlzeiten die Dienstfähigkeit erneut überprüft werden. |
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| Mit Verfügung des Landratsamts B. vom 16.02.2015 wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung vom Versorgungsamt (Amt 22) mit Dienstort in S. zum Dezernat 3, Justiziariat (35), mit Dienstort B. umgesetzt. In der Verfügung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine über die aktuelle Krankmeldung hinausgehende Dienstunfähigkeit infolge Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen sei. |
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| Gegen die Umsetzung ins Justiziariat erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2015 Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 03.09.2015 zurückgewiesen. |
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| Mit Schreiben vom 06.03.2015 wurde das Gesundheitsamt beim Landratsamt K. aufgrund der anhaltenden Fehlzeiten der Klägerin erneut mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung beauftragt. Daraufhin stellte sich die Klägerin am 04.05.2015 vor. In der wiederum von Dr. S. erstellten Stellungnahme vom 13.07.2015 kommt diese zur zusammenfassenden Beurteilung, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht vorlägen. Es könne keine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden, die eine Dienstunfähigkeit begründen würde. Der psychopathologische Befund zum Untersuchungszeitpunkt sei unauffällig. Die Belastbarkeit des rechten Ellenbogens sei in Folge einer Fraktur eingeschränkt. Um Schmerzen zu vermeiden, solle die Klägerin daher möglichst wenig Tastaturarbeit verrichten. Es werde eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem 20.07.2015 mit zunächst der hälftigen Arbeitszeit empfohlen. Ab Oktober 2015 sei voraussichtlich mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen. |
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| Mit Schreiben des Regierungspräsidiums S. vom 16.07.2015 wurde die Klägerin gebeten, den Dienst am 20.07.2015 beim Landratsamt B. wiederaufzunehmen. Das Landratsamt werde die von amtsärztlicher Seite vorgeschlagene Wiedereingliederung mit einer hälftigen Arbeitszeit mit der Klägerin vereinbaren. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.07.2015 mit, dass sie den Termin zur Wiedereingliederung nicht wahrnehmen könne. Als Gründe führte sie u.a. die unzumutbare tägliche Anreise von B.-L. nach B. an. Zudem habe sie keine Zeit für die Wohnungssuche in B. gehabt und es gebe keinen Ersatz für die Pflege ihrer Eltern. Mit der vorgeschlagenen Wiedereingliederung sei sie im Grunde einverstanden, aber diese solle zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Daraufhin bot das Landratsamt der Klägerin an, die Wiedereingliederung zunächst mit vier Tagen in der Woche und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden zu beginnen. Mit Schreiben vom 07.08.2015 erklärte die Klägerin, dass sie das angebotene Modell mit vier Tagen pro Woche und einer Arbeitszeit von 4 Stunden pro Tag gerne annehme. Die Wiedereingliederung könne aus ihrer Sicht ab dem 01.10.2015 beginnen. Daraufhin teilte das Landratsamt B. mit Schreiben vom 27.08.2015 mit, dass dem Wunsch einer Wiedereingliederung ab dem 01.10.2015 nicht entsprochen werden könne. Ab dem 01.10. sei von einer vollen Dienstfähigkeit auszugehen. Daher sei eine Wiedereingliederung nur bis zum 30.09.2015 möglich. Danach sei sie in vollem Umfang ohne eine Wiedereingliederung zur Dienstleistung verpflichtet. |
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| Am 01.10.2015 nahm die Kläger den Dienst beim Landratsamt B. wieder auf. Ab dem 05.10.2015 meldete sie sich erneut dienstunfähig. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurde der Klägerin bekannt gegeben, dass angesichts der gegen die Wiedereingliederung vorgebrachten Gründe Zweifel an der derzeitigen Dienstunfähigkeit bestünden. Zudem wurde sie darüber informiert, dass eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Landratsamts K. angeordnet werde. |
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| Mit Untersuchungsauftrag vom 07.07.2016 erbat das Regierungspräsidium S. vom Gesundheitsamt des Landratsamtes K. erneut eine gutachterliche Stellungnahme zur Dienstfähigkeit der Klägerin. Dabei sollte insbesondere die Frage behandelt werden, ob aufgrund der Gesamtkonstitution unter Berücksichtigung der bekannten psychischen, orthopädischen und internistischen Krankheitsbilder auch künftig mit erhöhten Fehlzeiten zu rechnen sei. Außerdem wurde um eine gutachterliche Aussage gebeten, ob eine anderweitige Verwendung der Klägerin oder die Übertragung geringwertiger Tätigkeiten möglich sei. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom selben Tag, zugestellt am 08.07.2016, über die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gem. § 53 Landesbeamtengesetz in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolge einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. |
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| Daraufhin lud das Landratsamt K. die Klägerin zur amtsärztlichen Untersuchung auf den 30.08.2016. Mit Schreiben vom 23.08.2016 teilte die Klägerin mit, dass sie den Termin wegen eines Urlaubsaufenthalts im Ausland, der bis einschließlich 12.09.2016 andauere, nicht wahrnehmen könne. |
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| Sodann wurde der Klägerin vom Landratsamt K. der 22.09.2016 als neuer Termin benannt. Mit Schreiben vom 13.09.2016 meldete die Klägerin dem Landratsamt K., dass sie sich in Italien einen komplizierten Bänderriss im Sprunggelenk zugezogen habe und sie ihr Bein drei Wochen lang nicht belasten dürfe. Aus diesem Grund bat sie, den Untersuchungstermin in den Oktober zu verschieben. |
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| Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde die Klägerin zur Untersuchung am 14.10.2016 geladen. Die Klägerin informierte das Landratsamt K. mit Fax vom 13.10.2016, dass sie den Termin unfallbedingt nicht wahrnehmen könne. Ein neuer Termin sei nach ärztlicher Rücksprache ab dem 07.11.2016 sinnvoll, da ab diesem Zeitpunkt wieder mit Vollbelastung zu rechnen sei. Das Landratsamt bat die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2016, genauere Angaben zu der vorgetragenen Verletzung zu machen und die behandelnden Ärzte zu benennen. Außerdem wurde sie darum gebeten, zu erläutern, weshalb ihr eine amtsärztliche Untersuchung erst ab dem 07.11.2016 zumutbar sei. Die Klägerin antwortete mit Fax vom 27.10.2016, dass sie aufgrund eines durch MRT vom 13.09.2016 festgestellten Bänderrisses am Sprunggelenk und aufgrund ihrer Schwerbehinderung in der Nutzung von Gehstützen eingeschränkt sei. Eine eigene Anreise mit dem PKW sei daher zurzeit noch nicht möglich. Sie führte weiterhin aus, dass eine fachärztliche Untersuchung am heutigen Tage ergeben habe, dass eine Vollbelastung des Gelenks bis voraussichtlich 11.11.2016 nicht angezeigt sei. |
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| Am 11.11.2016 erstellten die Amtsärzte Herr Dr. E., Facharzt für Allgemeinmedizin, und Frau Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, ein Gutachten nach Aktenlage. Darin wird ausgeführt, dass die von der Klägerin im Schreiben vom 27.10.2017 benannten Diagnosen nicht dazu führten, dass ihr eine Anreise zum Untersuchungstermin unzumutbar gewesen sei. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar ausgeführt, welche konkreten krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen sie an der Wahrnehmung des Termins gehindert hätten. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum es der Klägerin unmöglich gewesen sein solle, an der amtsärztlichen Untersuchung teilzunehmen, da sie kurz zuvor einen Facharzt zur Nachuntersuchung habe aufsuchen können. Auf eine wiederholte Einbestellung sei daher verzichtet worden. In der Sache sei bereits das Gutachten aus dem Jahr 2013 von einer anhaltenden Dienstunfähigkeit von mindestens sechs Monaten ausgegangen. In den folgenden Jahren habe sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Es sei keine anhaltende, verwertbare Leistungsfähigkeit feststellbar. Die Klägerin habe den Dienst nur unregelmäßig und für kurze Zeit aufgenommen, um diesen nach kurzer Zeit erneut krankheitsbedingt abzubrechen. Die Gutachten aus den Jahren 2014 und 2015 seien zum Schluss gekommen, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin mit einer Wiedereingliederung wiederhergestellt werden könne. Diesen Wunsch habe die Klägerin im Rahmen der jenen Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen wiederholt zum Ausdruck gebracht. Die daraufhin empfohlenen Wiedereingliederungsmaßnahmen seien aber an der anhaltenden Dienstunfähigkeit der Klägerin gescheitert, die die behandelnden Ärzte auch über Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in enger Abfolge attestiert hätten. Ungeachtet der Unklarheit, welche konkrete Erkrankung die anhaltende Dienstunfähigkeit begründe, belege die hohe Frequenz an ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, dass es der Klägerin unmöglich sei, ihren Dienst nicht nur vorübergehend und für kurze Zeit aufzunehmen. Dadurch sei für den Arbeitgeber keine verwertbare Arbeitsleistung zu erzielen. Es seien keine Gründe erkennbar, die eine anhaltende Änderung dieser Situation in Aussicht stellten. Nachdem sich die angedachten Maßnahmen einer beruflichen Eingliederung nicht hätten umsetzen lassen, sei weiterhin von einer anhaltenden Dienstunfähigkeit auszugehen. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor Ablauf von sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dienstfähigkeit bei einer möglichen anderweitigen Verwendung herstellen lasse. |
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| Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es beabsichtigt sei, sie aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Klägerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragen könne. |
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| Daraufhin trug die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2016 vor, sie könne nicht nachvollziehen, dass die Absage der Untersuchungstermine als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werde, da sie ihre Hinderungsgründe hinreichend vorgetragen habe. Beim ersten Termin sei sie im Erholungsurlaub gewesen. Den zweiten Termin habe sie wegen des im Urlaub zugezogenen Bänderrisses nicht wahrnehmen können und auch der dritte Termin sei nach fachärztlicher Meinung zu früh gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Vollbelastung der Beine nicht möglich gewesen - auf der linken Seite aufgrund des Bänderrisses und auf der rechten Seite bedingt durch die bestehende Arthrodese und die zusätzliche unfallbedingte Knieverletzung. Wegen der bestehenden Altverletzungen, die ihre Schwerbehinderteneigenschaft begründeten, sei die Benutzung von Gehstützen nicht möglich gewesen. Die Anreise zu den terminierten Untersuchungen habe sie weder mit dem eigenen PKW noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln antreten können. Das amtsärztliche Gutachten vom 11.11.2016 sei nicht geeignet, eine dauernde Dienstunfähigkeit zu belegen. Es sei nur nach Aktenlage erstellt und enthalte zudem weder eine Diagnose noch eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Wiederherstellung ihrer Gesundheit vor Ablauf von sechs Monaten nicht möglich sein solle. In dem Schreiben beantragte die Klägerin die Beteiligung des Hauptpersonalrats. |
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| Mit Schreiben vom 04.01.2017 legte Amtsarzt Dr. E. eine ergänzende Stellungnahme vor. Er führt darin aus, dass das Gutachten vom 11.11.2016 umfangreiche ärztliche Befundberichte, mehrere Vorgutachten sowie Vorerhebungen von Frau Dr. S. einbezogen habe und auf dieser Grundlage in gutachterlicher Abwägung zu dem Schluss gekommen sei, dass eine anhaltende Dienstunfähigkeit vorliege. Es sei unzutreffend, dass das Gutachten ausschließlich auf der Aktenlage beruhe. Die Mitverfasserin, Dr. S., habe sich im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchungen am 31.07.2014 und 04.05.2015 sowie eines Hausbesuchs am 06.10.2015 ein persönliches Bild von der Klägerin machen können. Die Gründe für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit seien nachvollziehbar dargelegt. |
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| Der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Soziales und Integration stimmte der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand am 17.01.2017 zu. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Ministerium für Soziales und Integration wurde über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Am 16.01.2017 nahm der entsprechende Funktionsträger hiervon Kenntnis. |
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| Mit Verfügung des Ministeriums für Soziales und Integration vom 01.02.2017 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2016 Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung erhoben habe. Diese seien im Ergebnis jedoch nicht geeignet, die amtsärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit in Frage zu stellen. Der Hauptpersonalrat und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen seien beteiligt worden. Der Ruhestand beginne mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden sei. Die Verfügung sowie die Zurruhesetzungsurkunde wurden der Klägerin am 03.02.2017 zugestellt. |
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| Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen ihre Versetzung in den Ruhestand. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den in der Behördenakte befindlichen Schriftsatz vom 06.10.2017 Bezug genommen. Die Klägerin legte eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. B. vom 27.09.2017 vor. Darin wird ausgeführt, dass sich der psychische Zustand der Klägerin seit November 2016 deutlich verbessert habe. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2018, zugestellt am 02.10.2018, wies das Ministerium für Soziales und Integration den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Klägerin sei dauerhaft dienstunfähig. Sie sei über mehrere Jahre hinweg den deutlich überwiegenden Teil des Jahres oder teilweise sogar durchgehend erkrankt gewesen. Mehrere Wiedereingliederungsversuche habe sie nicht wahrgenommen oder seien abgebrochen worden. Die Begutachtung nach Aktenlage durch Dr. E. sei nicht zu beanstanden, da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur amtsärztlichen Untersuchung aus § 53 Abs. 1 LBG BW nicht nachgekommen sei. Zudem sei das Gutachten nicht ausschließlich nach Aktenlage erstellt worden, da die Mitunterzeichnerin Dr. S. die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach persönlich untersucht habe. Das Gutachten würdige alle bis dato erfolgten Untersuchungen umfassend. Es komme sodann zu dem überzeugenden Ergebnis, dass Dienstunfähigkeit vorliege und vor Ablauf von sechs Monaten nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Eine Teildienstfähigkeit oder eine anderweitige Verwendung komme nicht in Betracht, da keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Übertragung anderer Aufgaben oder eine zeitliche Reduzierung der Arbeitszeit die Fehlzeiten der Klägerin verringern könnten. Eine wohnortnahe Beschäftigung sei aufgrund des Umzugs der Klägerin nach B.-L. nicht realisierbar gewesen. Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten hätten nicht zur Verfügung gestanden und seien auch in Zukunft nicht zu erwarten. |
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| Am 24.10.2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht S. erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, dass sie nicht dienstunfähig sei. Das der Entscheidung zugrundeliegende Gutachten vom 11.11.2016 sei bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, da es ohne eine persönliche Untersuchung erstellt worden sei. Die Absage der Termine zur amtsärztlichen Untersuchung habe sie ausreichend entschuldigt. Eine Anreise sei ihr seinerzeit nicht möglich gewesen. Sie sei aber zu einer Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs bereit gewesen. Die Voruntersuchungen, die auf persönlichen Gesprächen mit der Klägerin beruhten, seien zum Ergebnis gelangt, dass sie weiterhin dienstfähig sei. Gerade bei der Diagnose von psychologischen Leiden sei dem persönlichen Gespräch ein hohes Gewicht einzuräumen. Mit den vorangegangenen Untersuchungen habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Dies sei aber insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil er zu einem abweichenden Ergebnis gekommen sei. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme von Dr. B. zeige, dass sich der Zustand der Klägerin seit November 2016 verbessert habe und so an der Dienstfähigkeit keine Zweifel bestünden. Aufgrund der Länge des Widerspruchsverfahrens von 18 Monaten sei eine erneute Untersuchung der Klägerin erforderlich gewesen. Das amtsärztliche Gutachten enthalte keine konkrete Diagnose einer Erkrankung. Der Verweis auf die längeren Fehlzeiten in der Vergangenheit reiche nicht aus, um die Schlussfolgerung, die Klägerin sei dienstunfähig, zu tragen. Der Gutachter übersehe dabei den Umstand, dass eine Vielzahl der Probleme der Klägerin mit ihrem konkreten Einsatzort und dem Fehlen eines wohnraumnahen Arbeitsplatzes zusammenhingen. Zudem sei der Beklagte seiner Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin zu suchen, nicht nachgekommen. Der Verwaltungsakte könnten keine Suchanfragen des Dienstherrn entnommen werden. Die Suchpflicht entfalle nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, weil die Voruntersuchungen aufgezeigt hätten, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin in der konkreten Art ihrer Verwendung und dem Dienstort begründet seien. Bei einer Verwendung in einem anderen Umfeld und in Wohnortnähe sei mit einer Verbesserung ihres Zustands zu rechnen. Dass andere Verwendungsmöglichkeiten existierten, belege schon die aus Eigeninitiative organisierte Bewerbung für die Funktion als Leiterin der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in S., aufgrund derer die Klägerin im März 2016 zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. |
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| In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer hat die Klägerin vorgetragen, dass die Fehlzeiten ausschließlich auf orthopädischen Beschwerden beruhten. Andere Erkrankungen hätten hierbei keine Rolle gespielt. Dies gelte im Besonderen für die letzten vier Monate des Jahres 2016, da sie sich Anfang September im Urlaub einen Bänderriss im linken Sprunggelenk zugezogen habe. |
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| die Zurruhesetzungsverfügung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 01.02.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2018 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Zur Begründung bringt er vor, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig sei. Die Klägerin sei dauernd dienstunfähig. Dies sei bereits auf der Grundlage der in § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG normierten Vermutung anzunehmen. Denn die Klägerin habe sich wiederholt ohne hinreichenden Grund einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit entzogen. Eine solche Untersuchung sei mit Verfügung vom 07.07.2016 rechtmäßig angeordnet worden, da aufgrund der hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit bestanden hätten. In der Anordnung sei die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit als amtsärztlich festgestellt angenommen werden könnten, falls sie sich ihrer Verpflichtung zur Untersuchung ohne hinreichenden Grund entziehen sollte. Trotz der schriftlichen Untersuchungsanordnung und der Aufklärung über die Rechtsfolgen sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Bezüglich des ersten, auf den 30.08.2016 bestimmten, Untersuchungstermins sei wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit noch von einem hinreichenden Grund auszugehen. Dem nächsten Termin am 22.09.2016 sei die Klägerin dagegen ohne einen hinreichenden Grund ferngeblieben. Sie habe sich mit Schreiben vom 13.09.2016 damit entschuldigt, dass sie laut Anweisung des Krankenhausarztes das Bein drei Wochen lang nicht belasten dürfe. Tatsächlich habe sie aber am 09.09.2016 und am 04.10.2016 zwei Untersuchungstermine bei ihrem behandelnden Orthopäden Dr. Bo. in S. wahrgenommen, dessen Praxis sich 10 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt befinde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein solle, im gleichen Zeitraum einen Untersuchungstermin beim 12 km entfernten Gesundheitsamt des Landratsamts K. wahrzunehmen. Auch den dritten Untersuchungstermin am 14.10.2016 habe die Klägerin ohne hinreichenden Grund abgesagt. Es sei wiederum nicht ersichtlich, warum sie am 04.10.2016 und am 27.10.2016 Behandlungstermine bei Dr. Bo. habe wahrnehmen können, aber die amtsärztliche Untersuchung mit Verweis darauf, dass mit einer Vollbelastbarkeit erst ab dem 07.11.2016 zu rechnen sei, habe absagen müssen. Eine hinreichende Erklärung hierfür habe die Klägerin weder im Schreiben vom 13.10.2016 noch im nachfolgenden Schriftverkehr geliefert. Dieses Vorgehen der Klägerin entspreche ihrem Verhaltensmuster in der Vergangenheit, als sie amtsärztliche Untersuchungstermine wiederholt kurzfristig wegen Krankheit abgesagt oder ohne jede Erläuterung nicht wahrgenommen habe. Einem solchen Verhalten solle § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG gerade entgegenwirken, da es sonst der Beamte in der Hand hätte, die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung zu erschweren oder zu vereiteln. Darüber hinaus stehe die Dienstunfähigkeit der Klägerin auch aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.11.2016 fest. Für die Dienstunfähigkeit komme es nach der Rechtsprechung des BVerwG in erster Linie nicht auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund oder dessen medizinische Qualifikation als solche an. Es sei vielmehr wesentlich, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Daher könne Dienstunfähigkeit auch bei einer Vielzahl unterschiedlicher, für sich betrachtet nicht schwerwiegender Erkrankungen, die in kurzen Zeitabständen immer wieder auftreten würden, angenommen werden, sofern eine Besserung des Zustands in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die Amtsärzte des Gesundheitsamts K. hätten die multiplen Erkrankungen der Klägerin in ihrem Gutachten zutreffend bewertet. Dabei seien die chronischen orthopädischen Leiden der Klägerin und die von Dr. B. diagnostizierte psychische Erkrankung einbezogen worden. Ebenso seien die vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten berücksichtigt worden, die zwar das Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung nicht hätten ausschließen können, aber keine hinreichend schwere psychische Erkrankung zur Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ohne einen vorherigen Arbeitsversuch erkannt hätten. Zudem hätten die Amtsärzte zurecht berücksichtigt, dass die Klägerin seit Ende der Abordnung zum Regierungspräsidium S. nur an 41 von 880 Diensttagen ihren Dienst geleistet habe. Die in Reihe erfolgten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten die anhaltende schwerwiegende Leistungseinschränkung der Klägerin, die es ihr unmöglich mache, ihren Dienst nicht nur vorübergehend wiederaufzunehmen. Die geplanten Maßnahmen zur Wiedereingliederung hätten sich nicht umsetzen lassen. Vor diesem Hintergrund begründe das Gutachten vom 11.11.2016 auch ohne eine persönliche Untersuchung nachvollziehbar, dass aufgrund ihrer Gesamtkonstitution eine erhöhte Anfälligkeit der Klägerin vorliege, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führe. Von einer Besserung des Zustands in absehbarer Zeit oder einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit sei nicht auszugehen. Daran ändere auch die jüngste Stellungnahme von Dr. B. nichts. Denn er setze sich einerseits in keiner Weise mit den Erwägungen der Amtsärzte auseinander und könne andererseits auch keinen Grund benennen, weshalb sich die von ihm wiederholt gestellten Prognosen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in der Vergangenheit in keinem einzigen Fall bestätigt hätten. Neben den amtsärztlichen Feststellungen habe auch der Umstand berücksichtigt werden dürfen, dass die Klägerin im Juni 2014 ihren Wohnsitz nach B.-L. verlegt habe. Mit dieser Maßnahme habe sie sich um mehr als 100 km von ihrem Dienstsitz entfernt. Dass die Klägerin diesen selbst gewählten Umstand als ein Argument gegen angemessene Wiedereingliederungsangebote verwendet habe, zeige, dass sie sich mit der Verlagerung des Wohnsitzes endgültig von der Idee verabschiedet habe, noch einmal nachhaltig ihren Dienst aufzunehmen. Der Beklagte habe schließlich nicht gegen seine Suchpflicht nach § 26 Abs. 2 BeamtStG verstoßen. Eine solche Verpflichtung habe im konkreten Fall nicht bestanden. Das amtsärztliche Gutachten habe explizit festgestellt, dass weder eine Teildienstfähigkeit noch eine volle Dienstfähigkeit in einer anderen Verwendung vorliege. Es sei in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin in den vier Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand an lediglich 5 % der Diensttage zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei der atypische Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin durch die Wohnsitzverlagerung einer zukünftigen Dienstleistung bewusst entzogen habe. Überdies sei offensichtlich, dass die Klägerin jeweils zum Antritt eines Erholungsurlaubs als dienstfähig gemeldet worden sei, aber diese Dienstfähigkeit wiederholt mit Beendigung des Urlaubs verloren habe. Dies lasse den Rückschluss zu, dass sie sich, egal in welcher Verwendung, auch zukünftig weiterhin ihrer Dienstpflicht entziehen und zu einer Dienstleistung weder bereit noch in der Lage sein werde. |
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| Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen. |
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| Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 01.02.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 28). Vorliegend ist demnach auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2018 abzustellen. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris, Rn. 10). |
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| Die Versetzung in den Ruhestand ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Gem. § 45 Abs. 1 LBG i.V.m. § 1 Nr. 1 lit. a ErnennungsG war das Ministerium für Soziales und Integration die für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständige Behörde. Das in § 44 Abs. 1 LBG vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 30.11.2016 gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 LBG Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb eines Monats zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen schriftlich zu äußern. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist dagegen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 29). |
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| Die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen am Verfahren sind eingehalten worden. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Ministerium für Soziales und Integration wurde mit Schreiben vom 09.01.2017 über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand unterrichtet und um die Abgabe einer Äußerung gebeten. Damit hat der Beklagte die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt. Nach §§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG unterlag die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand der Mitbestimmung des Personalrats, da die Klägerin dies beantragt hatte. Der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Soziales und Integration hat am 17.01.2017 seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme erteilt. |
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| Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zum 01.03.2017 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen zurecht die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angenommen (1.). Die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregel aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG waren ebenfalls erfüllt (2.). Zudem durfte der Beklagte die Dienstunfähigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG als festgestellt annehmen, weil sich die Klägerin ohne einen hinreichenden Grund ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an einer angeordneten Untersuchung entzogen hat (3.). Der Beklagte war nicht zur Suche einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin verpflichtet (4.). |
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| Die Versetzung in den Ruhestand wurde auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG gestützt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris). Maßstab ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris Rn. 66 m.w.N.). Dienstunfähigkeit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht. Dabei ist unerheblich, auf welchen Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Abzustellen ist allein auf den kausalen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Ursache und der dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten als Wirkung. Die Umstände, die zu der gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn den Dienstherrn daran eine (Mit-)Verantwortung treffen sollte (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 9). Sinn und Zweck der Zurruhesetzungsregelungen ist es, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit ausschließlich an objektiven Kriterien zu bemessen ist. Angesichts des Regelungszwecks ist für die Berücksichtigung subjektiver Elemente wie etwa ein eventuell fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn kein Raum (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 21). Für die Auslegung des Merkmals „dauernd“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist als zeitliches Maß der Zukunftsprognose der Sechs-Monats-Zeitraum aus der landesrechtlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 LBG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 15). |
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| Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG). Diese Beurteilung bedarf einer anhand tatsächlicher Umstände zu treffenden Prognose, dass innerhalb von sechs Monaten nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 -, juris, Rn. 23). |
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| Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 22 ff.). Da die Beurteilung einen speziellen zusätzlichen Sachverstand voraussetzt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht, steht die Bewertung, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, vorrangig dem Amtsarzt zu (BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 – 1 D 1.99 -, juris, Rn. 16). |
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| Der Begriff der Dienstunfähigkeit stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein auf die Person des Beamten ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung oder Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris, Rn. 15). |
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| Dienstunfähigkeit liegt mithin auch dann vor, wenn es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, einen Beamten im Dienst zu belassen, dessen häufige oder lang andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten den Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Prognose ergibt, dass auch künftig mit überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Beamten gerechnet werden muss, die es nicht zulassen, ihn bei der Festlegung der Betriebsabläufe einzuplanen. Auch aus einer Vielzahl von in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretenden, wenn auch teilweise unterschiedlichen und für sich betrachtet nicht schwerwiegenden Erkrankungen von längerer Dauer kann auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und auf eine damit verbundene erhöhte Anfälligkeit des Beamten geschlossen werden und dadurch eine dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen sein, sofern eine Besserung dieses Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 – OVG 6 B 5.12 -, juris, Rn. 23). |
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| 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.11.2016 sowie unter Berücksichtigung der anhaltend hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten und den wiederholt gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen zurecht die Zurruhesetzung der Klägerin vorgenommen. |
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| Das Gutachten vom 11.11.2016 kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung dienstunfähig ist und legt die diesem Ergebnis zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen in nachvollziehbarer und plausibler Weise dar. Es werden dazu zunächst der Krankheitsverlauf der Klägerin und die vorangegangenen ärztlichen Untersuchungen und Stellungnahmen seit dem 01.01.2013 umfassend dargestellt. Darunter befinden sich u.a. die vom behandelnden Orthopäden attestierten Folgen eines schweren PKW-Unfalls. Als Diagnose wird insoweit im Wesentlichen eine Arthrodese im rechten oberen Sprunggelenk, eine Ankylose des rechten unteren Sprunggelenks, eine Beinverkürzung rechts, ein LWS-Syndrom und ein rezidivierendes HWS-Syndrom genannt. Die sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen auf die Klägerin werden mit zunehmenden Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im LWS- und HWS-Bereich sowie den rechten, unteren Extremitäten (Hüfte, Knie, Sprunggelenk und Fuß) angegeben. Ebenfalls berücksichtigt werden die vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten und die fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. B. vom 10.10.2013 mit der darin diagnostizierten psychischen Erkrankung der Klägerin (Anpassungsstörung mit längerer Depressiver Reaktion sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen bei anhaltenden Konflikten am Arbeitsplatz). Zudem fassen die Gutachter die Ergebnisse eines psychologischen Zusatzgutachtens der Dipl.-Psychologin Sp. vom 08.07.2015 zusammen. Diese sei zu dem Schluss gekommen, dass bei der Klägerin keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. In Kränkungssituationen äußere sich dies in deutlichen Rückzugstendenzen bis hin zu einer mehrjährigen Krankschreibung. Sodann setzen sich die Gutachter mit den vorangegangenen Untersuchungsergebnissen in wertender Weise auseinander. So führen sie aus, dass das im Jahr 2013 beauftragte amtsärztliche Gutachten von einer dauernden Dienstunfähigkeit von mindestens sechs Monaten ausgegangen sei. In Bezug auf die beamtenrechtlichen Regelungen hätten daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand vorgelegen. Sie legen weiter dar, dass sich die in den folgenden Gutachten und Stellungnahmen aus den Jahren 2014 und 2015 enthaltene Prognose einer zeitnahen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht bewahrheitet habe. Die darin empfohlenen Eingliederungsmaßnahmen seien vielmehr gescheitert. Die Klägerin sei weiterhin nicht in der Lage, ihren Dienst länger als nur für kurze Zeit wiederaufzunehmen. Die Einschätzung in den Vorgutachten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe, sei maßgeblich auf den in den Untersuchungsgesprächen geäußerten Wunsch der Klägerin zurückzuführen, wieder leistungsfähig zu werden und in die Arbeitswelt zurückzukehren. Dieser Wunsch habe sich in der Realität aufgrund der nach wie vor anhaltenden Krankschreibungen jedoch nicht umsetzen lassen. Davon ausgehend kommen die Gutachter zu dem Schluss, dass keine Besserung in Aussicht stehe und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten sei. Diese Prognose begründen sie nachvollziehbar mit dem Verweis darauf, dass in der Vergangenheit die kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung nicht zu einer greifbaren Verbesserung der Situation geführt habe. Auch eine stationäre Reha-Maßnahme und wiederkehrende fachorthopädische Behandlungen hätten keinen anhaltenden Erfolg erzielt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass ihre Fehlzeiten allein auf orthopädische Beschwerden zurückzuführen seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Krankschreibungen aus den Jahren 2013 bis 2016 wurden in erheblichem Umfang von Dr. B., einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ausgestellt. Dass dieser der Klägerin Arbeitsunfähigkeit aufgrund für ihn fachfremder orthopädischer Diagnosen attestiert hat, ist nicht anzunehmen. Es ist zudem unschädlich, dass die Gutachter nicht eine konkrete Erkrankung als die Ursache für die Dienstunfähigkeit ausmachen, sondern sich auf die langen Zeiträume von ärztlich bescheinigten Fehlzeiten stützen. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vielzahl und die Frequenz der krankheitsbedingten Dienstausfälle im Rahmen einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Konstitution der Klägerin den Schluss auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zulassen. |
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| Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten vom 11.11.2016 ohne eine vorherige persönliche Untersuchung der Klägerin erstellt wurde. Die Klägerin hatte zwei Termine zur amtsärztlichen Untersuchung ohne einen hinreichenden Grund nicht wahrgenommen (siehe 3.). Nachdem die Klägerin in den Schreiben vom 13.09.2019, 13.10.2016 und 27.10.2016 keine überzeugende Erklärung für die abgesagten Termine vorgelegt hatte und offensichtlich zu einer Untersuchung bis zur Vollbelastbarkeit ihres Sprunggelenks nicht bereit war, bestand für das Gesundheitsamt K. keine Veranlassung, weitere Untersuchungstermine anzuberaumen. Zudem beruhte das Gutachten nicht ausschließlich auf der Aktenlage. Denn die mitunterzeichnende Dr. S. hatte im Rahmen der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchungen Gespräche mit der Klägerin geführt. Den hieraus gewonnenen persönlichen Eindruck konnte sie bei der Abfassung des Gutachtens einbringen. Schließlich lag eine Vielzahl von auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Gutachten und Stellungnahmen vor, von denen die Gutachter ausgehen konnten und mit denen sie sich wertend auseinandergesetzt haben. |
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| Der Beklagte durfte im Widerspruchsbescheid von den Erkenntnissen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.11.2016 ausgehen und war nicht gehalten, eine erneute Untersuchung der Klägerin anzuordnen. Auch bei einer längeren Dauer des Widerspruchsverfahrens ist für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung entscheidend. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch zutreffend wiedergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 28). Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin zwischen der Versetzung in den Ruhestand und dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2018 ist nicht erkennbar. Die Amtsärzte führen im letzten Satz des Gutachtens aus, dass eine erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit nur dann erfolgen solle, wenn die Klägerin eine anhaltende Änderung ihrer gesundheitlichen Situation belege. Hierzu ist die im Widerspruchsverfahren vorgelegte privatärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 27.09.2017 nicht geeignet. Sie setzt sich nicht substantiiert mit dem amtsärztlichen Gutachten auseinander, sondern wiederholt wortwörtlich die eigenen - bereits in den Jahren 2013 und 2014 erstellten - Gutachten und Stellungnahmen. Die Auseinandersetzung erschöpft sich in der Rüge, dass das Gutachten auf Aktenbasis erstellt worden sei. Soweit konstatiert wird, dass sich der psychische Zustand der Klägerin im November 2016 deutlich gebessert habe und diese Besserung bis zum heutigen Tag anhalte, fehlt es gänzlich an Ausführungen, wie sich diese Besserung konkret zeigt und welche Auswirkungen dadurch auf die Dienstfähigkeit zu erwarten sind. Zudem wird kein Zeitraum genannt, innerhalb dessen mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Die Aussage, dass sich der Zustand der Klägerin beginnend ab November 2016 deutlich gebessert habe, ist auch deswegen wenig überzeugend, weil Dr. B. selbst die Klägerin vom 11.11.2016 bis einschließlich 23.12.2016 arbeitsunfähig geschrieben hatte. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine sich auf die Dienstfähigkeit auswirkende nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustands stellte das amtsärztliche Gutachten vom 11.11.2016 auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids eine tragfähige Grundlage für die Zurruhesetzung der Klägerin dar. |
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| 2. Die Voraussetzungen für die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG waren ebenfalls erfüllt. Diese gesetzliche Vermutungsregelung definiert keinen eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit, sondern sie stellt sich als eine Ergänzung der Grundbestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 14). Die für die Vermutung der Dienstunfähigkeit der Klägerin erforderlichen Fehlzeiten liegen vor. Sie war in den letzten sechs Monaten des Jahres 2016 mehr als drei Monate aufgrund von Erkrankungen nicht im Dienst. Ausweislich der sich in der Behördenakte des Regierungspräsidiums S. (Band 3, Unterakte: Krank- und Gesundmeldungen (Band II)) befindlichen kalendarischen Übersicht und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 04.10.2016, 27.10.2016, 11.11.2016 und 02.12.2016 war die Klägerin im zweiten Halbjahr 2016 an 89 Arbeitstagen krankheitsbedingt dienstunfähig. Dies entspricht einem Zeitraum von über vier Monaten. Im Übrigen erreichen die Fehlzeiten auch im ersten Halbjahr 2016 trotz 24 Tage, an denen die Klägerin Dienst leistete, den erforderlichen Umfang. Die Klägerin leistete aufgrund von Krankschreibungen und eines Rehabilitationsaufenthalts von Januar bis Juni 2016 an 67 Arbeitstagen, mithin mehr als drei Monate, infolge von Erkrankungen keinen Dienst. Auch in den Jahren 2014 und 2015, in denen die Klägerin mit kurzen Unterbrechungen durchgehend dienstunfähig war, lagen die für die Vermutungswirkung notwendigen Fehlzeiten vor. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestand schließlich keine Aussicht, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird. Ausgehend von der amtsärztlichen Einschätzung im Gutachten vom 11.11.2016 und der Tatsache, dass mehrere Versuche der dauerhaften Wiedereingliederung in den Dienst, auch nach der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, gescheitert waren, musste der Beklagte davon ausgehen, dass innerhalb von sechs Monaten nicht mit der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. |
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| Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG kann die Dienstunfähigkeit als amtsärztlich festgestellt angenommen werden, wenn sich der Beamte trotz schriftlicher Aufforderung seiner aus Satz 2 der Norm folgenden Verpflichtung, sich bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, entzieht, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist gem. § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG in der Aufforderung hinzuweisen. Die gesetzliche Vermutung kann nur dann greifen, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 7/11 -, juris, Rn. 14). Einer Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Daher ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68/11 -, juris, Rn. 19 f.). Für die Fallgestaltung langdauernder, krankheitsbedingter Ausfallzeiten, bei denen auf Seiten des Dienstherrn in der Regel keine weiteren Erkenntnisse über die zugrundeliegende Erkrankung vorliegen, gelten diese zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten besonderen Begründungsanforderungen jedoch nicht. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Angaben zu den Gründen der Dienstunfähigkeit enthalten, ist ihm dies regelmäßig nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 47). |
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| Davon ausgehend ist die mit Schreiben vom 07.07.2016 gegenüber der Klägerin erfolgte Untersuchungsanordnung rechtmäßig. Im davorliegenden Halbjahr von Januar bis Juni 2016 war die Klägerin aufgrund von Erkrankungen und eines krankheitsbedingten Reha-Aufenthalts an 67 Arbeitstagen nicht im Dienst. Der Beklagte durfte auch die Ausfallzeiten aus den Vorjahren mitberücksichtigen. Im Jahr 2014 war die Klägerin ganzjährig dienstunfähig. Im Jahr 2015 leistete sie durchgehend vom 06.02.2015 bis einschließlich 30.09.2015 und vom 29.10.2015 bis einschließlich 30.11.2015 krankheitsbedingt keinen Dienst. Es bestand daher aufgrund der erheblichen Fehlzeiten die begründete Annahme, dass die Klägerin jedenfalls auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dauernd dienstunfähig sein könnte. Die angeordnete Untersuchung diente der Ermittlung, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung, insbesondere eine negative Prognose bezüglich der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten, ebenfalls vorliegen. In dem Schreiben vom 07.07.2016 wurde die Klägerin darüber informiert, dass die Anordnung auf Grund der häufigen Erkrankungen mit überdurchschnittlichen Fehlzeiten und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb beim Landratsamt B. erfolge. Dem beigefügten Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt des Landratsamts K. war eine detaillierte Auflistung der Fehlzeiten zu entnehmen. Die Klägerin wurde auf die aus der Anordnung folgende Mitwirkungsverpflichtung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG und auf die Rechtsfolge einer Entziehung ohne hinreichenden Grund ausdrücklich hingewiesen. |
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| Die Klägerin hat sich der Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ohne Nachweis eines hinreichenden Grundes entzogen, indem sie zu den beiden Untersuchungsterminen am 22.09.2016 und am 14.10.2016 nicht erschienen ist. Die hierfür angeführte Begründung enthält keine Umstände, die einer amtsärztlichen Begutachtung in diesem Zeitraum entgegengestanden hätten. Der Verweis auf die bekannte, seit vielen Jahren bestehende Schwerbehinderung mit Bewegungseinschränkungen ist dazu nicht geeignet. Dies gilt auch für die Folgen eines unfallbedingten Bänderrisses im linken Sprunggelenk. Zu Letzterem stellt das amtsärztliche Gutachten aus medizinischer Sicht fest, dass die genannte Diagnose die Durchführung der Untersuchung nicht gehindert hätte. Es war demnach nicht erforderlich, die volle Belastbarkeit des Sprunggelenks abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin darauf, dass ihr eine eigene Anreise mit dem PKW zu der Zeit nicht möglich gewesen sei, stellt keinen hinreichenden Grund für die Säumnis der Termine dar. Denn es wäre ihr zumutbar gewesen, die Anreise unter der Zuhilfenahme weiterer Personen zu organisieren. Die Klägerin hat sich nach eigenen Angaben am 13.09.2016 einer MRT-Untersuchung unterzogen und am 27.10.2016 an einer fachärztlichen Nachuntersuchung teilgenommen. Die genannten Termine fanden jeweils in der Praxis des behandelnden Orthopäden in S. statt, die etwa 10 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt. Davon ausgehend ist es nicht ersichtlich, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung beim ca. 12 km entfernten Gesundheitsamt des Landkreises K. in R. frühestens ab dem 11.11.2016 möglich gewesen sein soll. Weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, wieso sie die terminierten amtsärztlichen Untersuchungen absagen musste, während sie in demselben Zeitraum in der Lage war, einen Facharzt in einer vergleichbaren Entfernung aufzusuchen. |
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| 4. Der Beklage war nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen. |
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| Von der Versetzung in den Ruhestand ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Um dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen, obliegt es dem Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu bemühen. Die Suche hat sich dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf alle Stellen der in Frage kommenden Laufbahnen zu erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, juris, Rn. 19 ff.). Diese grundsätzliche Suchpflicht besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5/16 -, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 43). Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 22.04.2015 - 2 A 182/12 -, juris Rn. 36). |
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| Der Beklagte ist danach zurecht davon ausgegangen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer Dienstausübung allgemein und nicht nur bezogen auf den ihr zuletzt zugewiesenen Dienstposten entgegensteht. In den vier Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand hat die Klägerin nur an 44 Tagen ihren Dienst geleistet. Mehrere Versuche der Wiedereingliederung, auch unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, wurden entweder von der Klägerin nicht angenommen oder mussten nach kurzer Zeit abgebrochen werden. Im amtsärztlichen Gutachten vom 11.11.2016 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Teildienstfähigkeit vorliegt und auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Hinzu kommt, dass weder eine konkrete Verwendung noch ein anderes Amt, das der Klägerin übertragen werden könnte, ersichtlich sind, die geringere körperliche Anforderungen an die Klägerin stellten, als der ihr zuletzt zugewiesene Dienstposten. Davon ausgehend durfte der Beklagte annehmen, dass die Klägerin auf jedem denkbaren Dienstposten generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Zu weiteren Suchbemühungen musste er sich nicht veranlasst sehen. |
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| Im Übrigen hat sich der Beklagte bemüht, die Verwendung der Klägerin an deren gesundheitliche Bedürfnisse anzupassen. Nachdem die psychische Erkrankung der Klägerin aus psychiatrischer Sicht mit der konkreten Arbeitsplatzsituation in Verbindung gebracht worden war, wurde sie im Februar 2015 in ein anderes Amt des Landratsamts B. mit einer wohnortnäheren Dienststelle umgesetzt. Die von ihrem behandelnden Psychiater Dr. B. geäußerte Prognose, dass durch einen solchen Wechsel die psychische Gesundheit der Klägerin verbessert und eine Chronifizierung der Krankheit verhindert werden könne, hat sich jedoch nicht bewahrheitet. Die Klägerin wurde auch nach der Umsetzung regelmäßig von Dr. B. dienstunfähig geschrieben und die erheblichen Fehlzeiten hielten an. |
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| Aus dem auf eigener Entscheidung beruhenden Umzug der Klägerin von R. nach B.-L. folgt nichts Gegenteiliges. Ungeachtet der Frage, ob sie dadurch gegen ihre Pflicht aus § 54 Abs. 1 LBG, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt ist, verstoßen hat, kann sie hieraus jedenfalls keinen Anspruch auf eine wohnortnahe Verwendung herleiten. |
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| Über den Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, braucht nicht entschieden zu werden. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens vollständig selbst zu tragen hat, können ihr insoweit keine Erstattungsansprüche zustehen. Ihr fehlt daher das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162, Rn. 115, 118). |
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| Beschluss vom 28. Mai 2020 |
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| In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit betreffen, entspricht der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden, ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei sind Bezugsbestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen, nicht zu berücksichtigen, vgl. § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG. |
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| Soweit eine Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit steht, ist der Streitwert daher in der Höhe der Jahressumme des Grundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG kommt nicht in Betracht. Diese eng auszulegende Ausnahmeregelung erfasst lediglich Verfahren, die alleine den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum Streitgegenstand haben. Eine erweiterte Auslegung auf Verfahren, in denen ein Beamter die Zurruhesetzung in vollem Umfang angreift, scheidet aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2009, - 2 B 30/09 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.10.2009, - 6 E 1260/09 -, juris, Rn. 2). |
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| Davon ausgehend sind vorliegend die Summe des zwölffachen monatlichen Grundgehalts der Klägerin in A13 (Grundgehaltstufe 11) und der zwölffachen Strukturzulage, die gem. § 46 Landesbesoldungsgesetz BW ruhegehaltsfähig ist, maßgeblich. Mithin ist der Streitwert auf 64.585,56 EUR (= 12 x 5.285,10 EUR + 12 x 97,03 EUR) festzusetzen. |
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| Es ist insoweit unerheblich, dass die Klägerin derzeit gekürzte Versorgungsbezüge erhält und die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gem. § 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz BW einbehalten werden. Denn das maßgebliche Interesse der Klägerin ist darauf gerichtet, mit der Aufhebung der Zurruhesetzung einen aktiven Beamtenstatus mit ungekürzten Bezügen bis zum gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zu erlangen. Daher ist eine Orientierung an der gekürzten Besoldung, die im Falle eines Klageerfolges keinen Bestand mehr hätte, nicht angezeigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.01.2016, - 1 L 108/14 -, juris, Rn. 2). |
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| Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 01.02.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 28). Vorliegend ist demnach auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2018 abzustellen. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris, Rn. 10). |
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| Die Versetzung in den Ruhestand ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Gem. § 45 Abs. 1 LBG i.V.m. § 1 Nr. 1 lit. a ErnennungsG war das Ministerium für Soziales und Integration die für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständige Behörde. Das in § 44 Abs. 1 LBG vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 30.11.2016 gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 LBG Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb eines Monats zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen schriftlich zu äußern. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist dagegen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 29). |
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| Die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen am Verfahren sind eingehalten worden. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Ministerium für Soziales und Integration wurde mit Schreiben vom 09.01.2017 über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand unterrichtet und um die Abgabe einer Äußerung gebeten. Damit hat der Beklagte die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt. Nach §§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG unterlag die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand der Mitbestimmung des Personalrats, da die Klägerin dies beantragt hatte. Der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Soziales und Integration hat am 17.01.2017 seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme erteilt. |
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| Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zum 01.03.2017 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen zurecht die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angenommen (1.). Die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregel aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG waren ebenfalls erfüllt (2.). Zudem durfte der Beklagte die Dienstunfähigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG als festgestellt annehmen, weil sich die Klägerin ohne einen hinreichenden Grund ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an einer angeordneten Untersuchung entzogen hat (3.). Der Beklagte war nicht zur Suche einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin verpflichtet (4.). |
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| Die Versetzung in den Ruhestand wurde auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG gestützt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris). Maßstab ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris Rn. 66 m.w.N.). Dienstunfähigkeit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht. Dabei ist unerheblich, auf welchen Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Abzustellen ist allein auf den kausalen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Ursache und der dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten als Wirkung. Die Umstände, die zu der gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn den Dienstherrn daran eine (Mit-)Verantwortung treffen sollte (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 9). Sinn und Zweck der Zurruhesetzungsregelungen ist es, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit ausschließlich an objektiven Kriterien zu bemessen ist. Angesichts des Regelungszwecks ist für die Berücksichtigung subjektiver Elemente wie etwa ein eventuell fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn kein Raum (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 21). Für die Auslegung des Merkmals „dauernd“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist als zeitliches Maß der Zukunftsprognose der Sechs-Monats-Zeitraum aus der landesrechtlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 LBG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 15). |
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| Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG). Diese Beurteilung bedarf einer anhand tatsächlicher Umstände zu treffenden Prognose, dass innerhalb von sechs Monaten nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 -, juris, Rn. 23). |
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| Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 22 ff.). Da die Beurteilung einen speziellen zusätzlichen Sachverstand voraussetzt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht, steht die Bewertung, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, vorrangig dem Amtsarzt zu (BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 – 1 D 1.99 -, juris, Rn. 16). |
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| Der Begriff der Dienstunfähigkeit stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein auf die Person des Beamten ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung oder Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris, Rn. 15). |
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| Dienstunfähigkeit liegt mithin auch dann vor, wenn es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, einen Beamten im Dienst zu belassen, dessen häufige oder lang andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten den Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Prognose ergibt, dass auch künftig mit überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Beamten gerechnet werden muss, die es nicht zulassen, ihn bei der Festlegung der Betriebsabläufe einzuplanen. Auch aus einer Vielzahl von in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretenden, wenn auch teilweise unterschiedlichen und für sich betrachtet nicht schwerwiegenden Erkrankungen von längerer Dauer kann auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und auf eine damit verbundene erhöhte Anfälligkeit des Beamten geschlossen werden und dadurch eine dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen sein, sofern eine Besserung dieses Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 – OVG 6 B 5.12 -, juris, Rn. 23). |
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| 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.11.2016 sowie unter Berücksichtigung der anhaltend hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten und den wiederholt gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen zurecht die Zurruhesetzung der Klägerin vorgenommen. |
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| Das Gutachten vom 11.11.2016 kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung dienstunfähig ist und legt die diesem Ergebnis zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen in nachvollziehbarer und plausibler Weise dar. Es werden dazu zunächst der Krankheitsverlauf der Klägerin und die vorangegangenen ärztlichen Untersuchungen und Stellungnahmen seit dem 01.01.2013 umfassend dargestellt. Darunter befinden sich u.a. die vom behandelnden Orthopäden attestierten Folgen eines schweren PKW-Unfalls. Als Diagnose wird insoweit im Wesentlichen eine Arthrodese im rechten oberen Sprunggelenk, eine Ankylose des rechten unteren Sprunggelenks, eine Beinverkürzung rechts, ein LWS-Syndrom und ein rezidivierendes HWS-Syndrom genannt. Die sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen auf die Klägerin werden mit zunehmenden Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im LWS- und HWS-Bereich sowie den rechten, unteren Extremitäten (Hüfte, Knie, Sprunggelenk und Fuß) angegeben. Ebenfalls berücksichtigt werden die vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten und die fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. B. vom 10.10.2013 mit der darin diagnostizierten psychischen Erkrankung der Klägerin (Anpassungsstörung mit längerer Depressiver Reaktion sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen bei anhaltenden Konflikten am Arbeitsplatz). Zudem fassen die Gutachter die Ergebnisse eines psychologischen Zusatzgutachtens der Dipl.-Psychologin Sp. vom 08.07.2015 zusammen. Diese sei zu dem Schluss gekommen, dass bei der Klägerin keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. In Kränkungssituationen äußere sich dies in deutlichen Rückzugstendenzen bis hin zu einer mehrjährigen Krankschreibung. Sodann setzen sich die Gutachter mit den vorangegangenen Untersuchungsergebnissen in wertender Weise auseinander. So führen sie aus, dass das im Jahr 2013 beauftragte amtsärztliche Gutachten von einer dauernden Dienstunfähigkeit von mindestens sechs Monaten ausgegangen sei. In Bezug auf die beamtenrechtlichen Regelungen hätten daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand vorgelegen. Sie legen weiter dar, dass sich die in den folgenden Gutachten und Stellungnahmen aus den Jahren 2014 und 2015 enthaltene Prognose einer zeitnahen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht bewahrheitet habe. Die darin empfohlenen Eingliederungsmaßnahmen seien vielmehr gescheitert. Die Klägerin sei weiterhin nicht in der Lage, ihren Dienst länger als nur für kurze Zeit wiederaufzunehmen. Die Einschätzung in den Vorgutachten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe, sei maßgeblich auf den in den Untersuchungsgesprächen geäußerten Wunsch der Klägerin zurückzuführen, wieder leistungsfähig zu werden und in die Arbeitswelt zurückzukehren. Dieser Wunsch habe sich in der Realität aufgrund der nach wie vor anhaltenden Krankschreibungen jedoch nicht umsetzen lassen. Davon ausgehend kommen die Gutachter zu dem Schluss, dass keine Besserung in Aussicht stehe und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten sei. Diese Prognose begründen sie nachvollziehbar mit dem Verweis darauf, dass in der Vergangenheit die kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung nicht zu einer greifbaren Verbesserung der Situation geführt habe. Auch eine stationäre Reha-Maßnahme und wiederkehrende fachorthopädische Behandlungen hätten keinen anhaltenden Erfolg erzielt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass ihre Fehlzeiten allein auf orthopädische Beschwerden zurückzuführen seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Krankschreibungen aus den Jahren 2013 bis 2016 wurden in erheblichem Umfang von Dr. B., einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ausgestellt. Dass dieser der Klägerin Arbeitsunfähigkeit aufgrund für ihn fachfremder orthopädischer Diagnosen attestiert hat, ist nicht anzunehmen. Es ist zudem unschädlich, dass die Gutachter nicht eine konkrete Erkrankung als die Ursache für die Dienstunfähigkeit ausmachen, sondern sich auf die langen Zeiträume von ärztlich bescheinigten Fehlzeiten stützen. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vielzahl und die Frequenz der krankheitsbedingten Dienstausfälle im Rahmen einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Konstitution der Klägerin den Schluss auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zulassen. |
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| Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten vom 11.11.2016 ohne eine vorherige persönliche Untersuchung der Klägerin erstellt wurde. Die Klägerin hatte zwei Termine zur amtsärztlichen Untersuchung ohne einen hinreichenden Grund nicht wahrgenommen (siehe 3.). Nachdem die Klägerin in den Schreiben vom 13.09.2019, 13.10.2016 und 27.10.2016 keine überzeugende Erklärung für die abgesagten Termine vorgelegt hatte und offensichtlich zu einer Untersuchung bis zur Vollbelastbarkeit ihres Sprunggelenks nicht bereit war, bestand für das Gesundheitsamt K. keine Veranlassung, weitere Untersuchungstermine anzuberaumen. Zudem beruhte das Gutachten nicht ausschließlich auf der Aktenlage. Denn die mitunterzeichnende Dr. S. hatte im Rahmen der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchungen Gespräche mit der Klägerin geführt. Den hieraus gewonnenen persönlichen Eindruck konnte sie bei der Abfassung des Gutachtens einbringen. Schließlich lag eine Vielzahl von auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Gutachten und Stellungnahmen vor, von denen die Gutachter ausgehen konnten und mit denen sie sich wertend auseinandergesetzt haben. |
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| Der Beklagte durfte im Widerspruchsbescheid von den Erkenntnissen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.11.2016 ausgehen und war nicht gehalten, eine erneute Untersuchung der Klägerin anzuordnen. Auch bei einer längeren Dauer des Widerspruchsverfahrens ist für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung entscheidend. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch zutreffend wiedergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 28). Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin zwischen der Versetzung in den Ruhestand und dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2018 ist nicht erkennbar. Die Amtsärzte führen im letzten Satz des Gutachtens aus, dass eine erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit nur dann erfolgen solle, wenn die Klägerin eine anhaltende Änderung ihrer gesundheitlichen Situation belege. Hierzu ist die im Widerspruchsverfahren vorgelegte privatärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 27.09.2017 nicht geeignet. Sie setzt sich nicht substantiiert mit dem amtsärztlichen Gutachten auseinander, sondern wiederholt wortwörtlich die eigenen - bereits in den Jahren 2013 und 2014 erstellten - Gutachten und Stellungnahmen. Die Auseinandersetzung erschöpft sich in der Rüge, dass das Gutachten auf Aktenbasis erstellt worden sei. Soweit konstatiert wird, dass sich der psychische Zustand der Klägerin im November 2016 deutlich gebessert habe und diese Besserung bis zum heutigen Tag anhalte, fehlt es gänzlich an Ausführungen, wie sich diese Besserung konkret zeigt und welche Auswirkungen dadurch auf die Dienstfähigkeit zu erwarten sind. Zudem wird kein Zeitraum genannt, innerhalb dessen mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Die Aussage, dass sich der Zustand der Klägerin beginnend ab November 2016 deutlich gebessert habe, ist auch deswegen wenig überzeugend, weil Dr. B. selbst die Klägerin vom 11.11.2016 bis einschließlich 23.12.2016 arbeitsunfähig geschrieben hatte. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine sich auf die Dienstfähigkeit auswirkende nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustands stellte das amtsärztliche Gutachten vom 11.11.2016 auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids eine tragfähige Grundlage für die Zurruhesetzung der Klägerin dar. |
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| 2. Die Voraussetzungen für die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG waren ebenfalls erfüllt. Diese gesetzliche Vermutungsregelung definiert keinen eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit, sondern sie stellt sich als eine Ergänzung der Grundbestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 14). Die für die Vermutung der Dienstunfähigkeit der Klägerin erforderlichen Fehlzeiten liegen vor. Sie war in den letzten sechs Monaten des Jahres 2016 mehr als drei Monate aufgrund von Erkrankungen nicht im Dienst. Ausweislich der sich in der Behördenakte des Regierungspräsidiums S. (Band 3, Unterakte: Krank- und Gesundmeldungen (Band II)) befindlichen kalendarischen Übersicht und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 04.10.2016, 27.10.2016, 11.11.2016 und 02.12.2016 war die Klägerin im zweiten Halbjahr 2016 an 89 Arbeitstagen krankheitsbedingt dienstunfähig. Dies entspricht einem Zeitraum von über vier Monaten. Im Übrigen erreichen die Fehlzeiten auch im ersten Halbjahr 2016 trotz 24 Tage, an denen die Klägerin Dienst leistete, den erforderlichen Umfang. Die Klägerin leistete aufgrund von Krankschreibungen und eines Rehabilitationsaufenthalts von Januar bis Juni 2016 an 67 Arbeitstagen, mithin mehr als drei Monate, infolge von Erkrankungen keinen Dienst. Auch in den Jahren 2014 und 2015, in denen die Klägerin mit kurzen Unterbrechungen durchgehend dienstunfähig war, lagen die für die Vermutungswirkung notwendigen Fehlzeiten vor. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestand schließlich keine Aussicht, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird. Ausgehend von der amtsärztlichen Einschätzung im Gutachten vom 11.11.2016 und der Tatsache, dass mehrere Versuche der dauerhaften Wiedereingliederung in den Dienst, auch nach der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, gescheitert waren, musste der Beklagte davon ausgehen, dass innerhalb von sechs Monaten nicht mit der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. |
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| Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG kann die Dienstunfähigkeit als amtsärztlich festgestellt angenommen werden, wenn sich der Beamte trotz schriftlicher Aufforderung seiner aus Satz 2 der Norm folgenden Verpflichtung, sich bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, entzieht, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist gem. § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG in der Aufforderung hinzuweisen. Die gesetzliche Vermutung kann nur dann greifen, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 7/11 -, juris, Rn. 14). Einer Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Daher ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68/11 -, juris, Rn. 19 f.). Für die Fallgestaltung langdauernder, krankheitsbedingter Ausfallzeiten, bei denen auf Seiten des Dienstherrn in der Regel keine weiteren Erkenntnisse über die zugrundeliegende Erkrankung vorliegen, gelten diese zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten besonderen Begründungsanforderungen jedoch nicht. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Angaben zu den Gründen der Dienstunfähigkeit enthalten, ist ihm dies regelmäßig nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 47). |
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| Davon ausgehend ist die mit Schreiben vom 07.07.2016 gegenüber der Klägerin erfolgte Untersuchungsanordnung rechtmäßig. Im davorliegenden Halbjahr von Januar bis Juni 2016 war die Klägerin aufgrund von Erkrankungen und eines krankheitsbedingten Reha-Aufenthalts an 67 Arbeitstagen nicht im Dienst. Der Beklagte durfte auch die Ausfallzeiten aus den Vorjahren mitberücksichtigen. Im Jahr 2014 war die Klägerin ganzjährig dienstunfähig. Im Jahr 2015 leistete sie durchgehend vom 06.02.2015 bis einschließlich 30.09.2015 und vom 29.10.2015 bis einschließlich 30.11.2015 krankheitsbedingt keinen Dienst. Es bestand daher aufgrund der erheblichen Fehlzeiten die begründete Annahme, dass die Klägerin jedenfalls auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dauernd dienstunfähig sein könnte. Die angeordnete Untersuchung diente der Ermittlung, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung, insbesondere eine negative Prognose bezüglich der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten, ebenfalls vorliegen. In dem Schreiben vom 07.07.2016 wurde die Klägerin darüber informiert, dass die Anordnung auf Grund der häufigen Erkrankungen mit überdurchschnittlichen Fehlzeiten und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb beim Landratsamt B. erfolge. Dem beigefügten Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt des Landratsamts K. war eine detaillierte Auflistung der Fehlzeiten zu entnehmen. Die Klägerin wurde auf die aus der Anordnung folgende Mitwirkungsverpflichtung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG und auf die Rechtsfolge einer Entziehung ohne hinreichenden Grund ausdrücklich hingewiesen. |
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| Die Klägerin hat sich der Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ohne Nachweis eines hinreichenden Grundes entzogen, indem sie zu den beiden Untersuchungsterminen am 22.09.2016 und am 14.10.2016 nicht erschienen ist. Die hierfür angeführte Begründung enthält keine Umstände, die einer amtsärztlichen Begutachtung in diesem Zeitraum entgegengestanden hätten. Der Verweis auf die bekannte, seit vielen Jahren bestehende Schwerbehinderung mit Bewegungseinschränkungen ist dazu nicht geeignet. Dies gilt auch für die Folgen eines unfallbedingten Bänderrisses im linken Sprunggelenk. Zu Letzterem stellt das amtsärztliche Gutachten aus medizinischer Sicht fest, dass die genannte Diagnose die Durchführung der Untersuchung nicht gehindert hätte. Es war demnach nicht erforderlich, die volle Belastbarkeit des Sprunggelenks abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin darauf, dass ihr eine eigene Anreise mit dem PKW zu der Zeit nicht möglich gewesen sei, stellt keinen hinreichenden Grund für die Säumnis der Termine dar. Denn es wäre ihr zumutbar gewesen, die Anreise unter der Zuhilfenahme weiterer Personen zu organisieren. Die Klägerin hat sich nach eigenen Angaben am 13.09.2016 einer MRT-Untersuchung unterzogen und am 27.10.2016 an einer fachärztlichen Nachuntersuchung teilgenommen. Die genannten Termine fanden jeweils in der Praxis des behandelnden Orthopäden in S. statt, die etwa 10 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt. Davon ausgehend ist es nicht ersichtlich, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung beim ca. 12 km entfernten Gesundheitsamt des Landkreises K. in R. frühestens ab dem 11.11.2016 möglich gewesen sein soll. Weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, wieso sie die terminierten amtsärztlichen Untersuchungen absagen musste, während sie in demselben Zeitraum in der Lage war, einen Facharzt in einer vergleichbaren Entfernung aufzusuchen. |
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| 4. Der Beklage war nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen. |
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| Von der Versetzung in den Ruhestand ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Um dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen, obliegt es dem Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu bemühen. Die Suche hat sich dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf alle Stellen der in Frage kommenden Laufbahnen zu erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, juris, Rn. 19 ff.). Diese grundsätzliche Suchpflicht besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5/16 -, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 43). Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 22.04.2015 - 2 A 182/12 -, juris Rn. 36). |
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| Der Beklagte ist danach zurecht davon ausgegangen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer Dienstausübung allgemein und nicht nur bezogen auf den ihr zuletzt zugewiesenen Dienstposten entgegensteht. In den vier Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand hat die Klägerin nur an 44 Tagen ihren Dienst geleistet. Mehrere Versuche der Wiedereingliederung, auch unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, wurden entweder von der Klägerin nicht angenommen oder mussten nach kurzer Zeit abgebrochen werden. Im amtsärztlichen Gutachten vom 11.11.2016 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Teildienstfähigkeit vorliegt und auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Hinzu kommt, dass weder eine konkrete Verwendung noch ein anderes Amt, das der Klägerin übertragen werden könnte, ersichtlich sind, die geringere körperliche Anforderungen an die Klägerin stellten, als der ihr zuletzt zugewiesene Dienstposten. Davon ausgehend durfte der Beklagte annehmen, dass die Klägerin auf jedem denkbaren Dienstposten generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Zu weiteren Suchbemühungen musste er sich nicht veranlasst sehen. |
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| Im Übrigen hat sich der Beklagte bemüht, die Verwendung der Klägerin an deren gesundheitliche Bedürfnisse anzupassen. Nachdem die psychische Erkrankung der Klägerin aus psychiatrischer Sicht mit der konkreten Arbeitsplatzsituation in Verbindung gebracht worden war, wurde sie im Februar 2015 in ein anderes Amt des Landratsamts B. mit einer wohnortnäheren Dienststelle umgesetzt. Die von ihrem behandelnden Psychiater Dr. B. geäußerte Prognose, dass durch einen solchen Wechsel die psychische Gesundheit der Klägerin verbessert und eine Chronifizierung der Krankheit verhindert werden könne, hat sich jedoch nicht bewahrheitet. Die Klägerin wurde auch nach der Umsetzung regelmäßig von Dr. B. dienstunfähig geschrieben und die erheblichen Fehlzeiten hielten an. |
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| Aus dem auf eigener Entscheidung beruhenden Umzug der Klägerin von R. nach B.-L. folgt nichts Gegenteiliges. Ungeachtet der Frage, ob sie dadurch gegen ihre Pflicht aus § 54 Abs. 1 LBG, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt ist, verstoßen hat, kann sie hieraus jedenfalls keinen Anspruch auf eine wohnortnahe Verwendung herleiten. |
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| Über den Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, braucht nicht entschieden zu werden. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens vollständig selbst zu tragen hat, können ihr insoweit keine Erstattungsansprüche zustehen. Ihr fehlt daher das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162, Rn. 115, 118). |
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| Beschluss vom 28. Mai 2020 |
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| In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit betreffen, entspricht der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden, ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei sind Bezugsbestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen, nicht zu berücksichtigen, vgl. § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG. |
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| Soweit eine Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit steht, ist der Streitwert daher in der Höhe der Jahressumme des Grundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG kommt nicht in Betracht. Diese eng auszulegende Ausnahmeregelung erfasst lediglich Verfahren, die alleine den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum Streitgegenstand haben. Eine erweiterte Auslegung auf Verfahren, in denen ein Beamter die Zurruhesetzung in vollem Umfang angreift, scheidet aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2009, - 2 B 30/09 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.10.2009, - 6 E 1260/09 -, juris, Rn. 2). |
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| Davon ausgehend sind vorliegend die Summe des zwölffachen monatlichen Grundgehalts der Klägerin in A13 (Grundgehaltstufe 11) und der zwölffachen Strukturzulage, die gem. § 46 Landesbesoldungsgesetz BW ruhegehaltsfähig ist, maßgeblich. Mithin ist der Streitwert auf 64.585,56 EUR (= 12 x 5.285,10 EUR + 12 x 97,03 EUR) festzusetzen. |
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| Es ist insoweit unerheblich, dass die Klägerin derzeit gekürzte Versorgungsbezüge erhält und die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gem. § 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz BW einbehalten werden. Denn das maßgebliche Interesse der Klägerin ist darauf gerichtet, mit der Aufhebung der Zurruhesetzung einen aktiven Beamtenstatus mit ungekürzten Bezügen bis zum gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zu erlangen. Daher ist eine Orientierung an der gekürzten Besoldung, die im Falle eines Klageerfolges keinen Bestand mehr hätte, nicht angezeigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.01.2016, - 1 L 108/14 -, juris, Rn. 2). |
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