Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, mit der diese eine neue Notdienstregelung ab dem 01.01.2019 getroffen hat. |
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| Die Klägerin führt die Apotheke „…“ in Esslingen. |
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| Die Beklagte hat zur Einrichtung eines Notdienstes der Apotheken in Esslingen einen Notdienstkreis gebildet. |
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| Mit Bescheid vom 20.12.2018 ordnete die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für die Apotheken im Notdienstkreis Esslingen eine neue Notdienstregelung ab dem 01.01.2019 an. Danach müssen die in der Anlage an den jeweiligen Kalendertagen nicht aufgeführten Apotheken während der Ladenschlusszeiten geschlossen und die in der Anlage an den jeweiligen Kalendertagen aufgeführten Apotheken ständig dienstbereit sein (Ziffer 1). Der tägliche Notdienstwechsel ist um 8.30 Uhr; der Notdienst der dienstbereiten Apotheke dauert 24 Stunden und eine zum Notdienst eingeteilte Apotheke muss auch während der Mittagspause notdienstbereit sein (Ziffer 2). Im Aushang ist auf die nächstgelegene notdienstbereite Apotheke zu verweisen, nach Möglichkeit jedoch auf alle eingeteilten Notdienstapotheken; damit sich die Patienten besser mit Medikamenten versorgen können, kann auch zusätzlich auf notdienstbereite Apotheken aus benachbarten Notdienstbereichen verwiesen werden (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, Grundlage der Anordnung seien § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 2 LadÖG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 ApBetrO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Heilberufe-Kammergesetz. Der Notdienstplan 2019 enthalte schließungsbedingt 4 Apotheken weniger als im Jahr 2018. Die Landesapothekerkammer halte die Versorgung der Bevölkerung durch eine einzelne Apotheke im Ortsteil Ruit für die Esslinger Stadtbevölkerung für nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei der Notdienst auf einen 25-er-Rhythmus verkürzt worden. Für die Apotheken in Esslingen ergebe sich daraus eine durchschnittliche Mehrbelastung von 1,1 Notdiensten pro Jahr; dies sei nicht unzumutbar. Auch ein 25-er-Rhythmus befinde sich bei einer landesweiten Betrachtung im oberen, günstigeren Bereich. |
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| Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.01.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, mit der angefochtenen Verfügung erweitere die Landesapothekerkammer den bisherigen und über Jahre etablierten 27-er-Notdienst-Zyklus auf einen 24-er-Notdienst-Zyklus. Dies habe zur Konsequenz, dass die Anzahl der Notdienste ansteige. Mit dieser Maßnahme greife die Beklagte in unzulässiger Weise in ihr Berufsausübungsrecht ein. Die bisherige Ausgestaltung des 27-er-Notdienst-Zykluses habe die spezifischen Gegebenheiten im Notdienstkreis Nr. 141 und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass eine ausgewogene, angemessene Versorgung der betroffenen Bevölkerung gewährleistet sei. Dieser bisherige Plan habe die uneingeschränkte Zustimmung sämtlicher Kolleginnen und Kollegen gefunden. Die angefochtene Verfügung sei ein Eingriff in die Selbstverwaltung der Apotheker. Beschwerden der Bevölkerung habe es im Hinblick auf den seit Jahren praktizierten 27-er-Zyklus nicht gegeben. Die angefochtene Verfügung sei ausschließlich von Vorstandsmitgliedern getroffen worden, die außerhalb des Notdienstkreises Nr. 141 ansässig seien. Durch die Ansiedlung der Notfallpraxen im Kreiskrankenhaus Esslingen sei für die Bevölkerung eine Situation geschaffen worden, die ohne Inanspruchnahme entsprechender Fahrtstrecken keinen Arztbesuch realisieren lasse. Die im bisherigen 27-er-Zyklus eingeteilten Apotheken seien in einem Zeitfenster von durchschnittlich 15 bis 20 Minuten erreichbar, was die Beklagte in der Vergangenheit ohne Weiteres akzeptiert habe. Durch den Einbezug der Apotheken in Aichwald und Ostfildern akzeptiere die Beklagte Fahrtstrecken für die Bevölkerung von mehr als 10 Kilometer. Dies sei rechts- und ermessensfehlerhaft. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 wies die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Erhöhung der Notdienst-Frequenz beruhe auf der Schließung von 4 Apotheken bis zum 31.12.2018. Aufgrund dieser Schließungen habe der bisherige Notdienstplan nicht fortgeführt werden können. Um die Versorgung der Bevölkerung weiterhin sicherzustellen, sei die Notdienstfrequenz der einzelnen Apotheken erhöht worden. Die Versorgung der Bevölkerung in Esslingen durch eine Apotheke im Ortsteil Ruit sei für die Esslinger Stadtbevölkerung nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei der Notdienst auf einen 25-er-Rhythmus verkürzt worden. Bezüglich der Entfernung zur nächsten dienstbereiten Apotheke bestehe als allgemeiner Richtwert für das Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze für die Bevölkerung in städtischen Gebieten eine Entfernung von 6 bis 7 Kilometer zur nächsten dienstbereiten Apotheke. Dieser Entfernungsrichtwert gebe einen Anhaltspunkt dafür, was nach der allgemeinen Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung auch der Interessen älterer, kranker und nicht motorisierter Bürger als im allgemeinen noch zumutbarer Aufwand für die Besorgung benötigter Arzneimittel angesehen werde. Bei der Entscheidung, welche Entfernungen für Patienten zu einer Notdienstapotheke zumutbar seien, sei weiter zu berücksichtigen, dass weder die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen könne noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Weiter seien zu berücksichtigen die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Die Bevölkerung müsse umso mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden könnten. Bei der getroffenen Ermessensentscheidung seien die Interessen der Bevölkerung und der Arbeitsschutz des Apothekenpersonals durch die zu erbringenden Notdienste abgewogen worden. Bei 25 ansässigen Apotheken in Esslingen erscheine es zumutbar, stets eine Apotheke im Stadtgebiet von Esslingen zum Notdienst zu verpflichten. Daraus ergebe sich für die Apotheken eine durchschnittliche Mehrbelastung von 1,2 Notdiensten pro Jahr. Die angefochtene Verfügung greife zwar in die Berufsfreiheit der Apotheker gemäß Art. 12 GG ein; dieser Eingriff sei jedoch zum Zweck der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt. Zwar müsse die Bevölkerung in Esslingen durch die Ansiedlung der Notfallpraxen im Kreiskrankenhaus Esslingen eine entsprechende Fahrtstrecke in Anspruch nehmen. Deshalb sei der Bevölkerung eine Fahrt zu einer entfernt gelegenen Apotheke aber nicht zumutbar. Denn es fänden nach wie vor auch ärztliche Hausbesuche statt. Zudem nehme eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Patienten die Apotheke während des Notdienstes im Rahmen der Selbstmedikation ohne vorangegangenen Arztbesuch in Anspruch. Die Zusammensetzung des Vorstands der Landesapothekerkammer sei für die Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Übrigen sei die Apothekerschaft in Esslingen durch ein Esslinger Vorstandsmitglied im Vorstand der Landesapothekerkammer vertreten. |
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| Am 15.04.2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der bisher gehandhabte 27-er-Zyklus hätte auch unter Berücksichtigung der Schließung einzelner Apotheken für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für die Esslinger Stadtbevölkerung im Rahmen eines Notdienstes eine Anfahrt zur Apotheke im Ortsteil Ruit nicht zumutbar sein soll. Diejenigen Menschen, die nicht mobil seien, hätten grundsätzlich die Problematik der Erreichbarkeit der Apotheken im Notdienst, gleichgültig, ob sich diese in der Stadt, in der Stadtrandlage oder eben im Ortsteil Ruit befänden. Die Beklagte verkenne, dass die für die relevanten Apotheken im Notdienstkreis Nr. 141 vorgeschlagene Notdienstregelung im 27-er-Zyklus auch unter Berücksichtigung der geringeren Anzahl der Apotheken eine geordnete Versorgung sichergestellt hätte. Bei den ärztlich indizierten Notfällen handele es sich um eine geringe Zahl. Dies rechtfertige jedoch nicht eine Reduzierung des Zyklus. Der früher existente erfahrene Notdienst-Koordinator habe bei örtlichen Gegebenheiten wie Stadtfesten und Weihnachtsmarkt in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen einen detailliert abgestimmten und insgesamt von allen verabschiedeten Plan vorgelegt. Ohne rechtfertigenden Grund greife die Beklagte mit der Abberufung des Notdienst-Koordinators in das Selbstverwaltungsrecht der Apothekerinnen und Apotheker und damit in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ein. |
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| Die Klägerin beantragt nunmehr, |
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| festzustellen, dass der Bescheid der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 20.12.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 rechtswidrig gewesen sind. |
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| Sie wiederholt im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, bei der Anordnung der Notdienste im Notdienstkreis Esslingen seien die örtliche Situation, insbesondere die Anzahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, und die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden berücksichtigt worden. Die Anordnung vom 20.12.2018 sehe vor, dass entweder eine Apotheke in Esslingen alleine den Notdienst (Einzelgruppe) versehe oder eine notdiensthabende Apotheke in Esslingen, die durch eine im Landkreis Esslingen oder in der Kreisstadt Ostfildern liegende Apotheke unterstützt werde (Doppelgruppe). Damit sei sichergestellt, dass im Stadtgebiet Esslingen stets eine Apotheke notdienstbereit sei. Nur die Notdienstgruppe A stelle eine Ausnahme dar, in der sich eine Apotheke in Aichwald und eine Apotheke in Ostfildern befänden. Wenn die Apotheken der Notdienstgruppe A Dienst hätten, müssten alle Patienten entweder nach Aichwald oder nach Ostfildern fahren. Damit sei alle 25 Tage im Stadtgebiet Esslingen keine Apotheke notdienstbereit. Die von der Klägerin favorisierte einzelne Apotheke im Ortsteil Ruit als Einzelgruppe hätte zu keiner flächendeckenden Versorgung für die Bevölkerung des gesamten Notdienstkreises geführt. Müsste ein Bewohner aus dem Osten Esslingens die Apotheke im Ortsteil Ruit als Notdienstapotheke in Anspruch nehmen, so müsse er den gesamten Notdienstkreis queren und eine Entfernung bei einem Wohnort in Aichwald von ca. 17 Kilometern einfach zurücklegen; dies sei für die Bevölkerung nicht zumutbar, wenn im gesamten Notdienstkreis 35 Apotheken existierten. Die Reduzierung des Notdienstrhythmus führe zu einer durchschnittlichen Mehrbelastung von 1,1 Notdiensten pro Jahr. Der Notdienstkreis Esslingen sei größtenteils nicht durch ländliche Strukturen geprägt, so dass das Interesse des Arbeitsschutzes hinter die Bedürfnisse der Bevölkerung zurückgestellt werde. Um den Notdienst in Anspruch nehmen zu können, bedürfe es keines Notfalls. Gerade auch im Rahmen der Selbstmedikation sei die Apotheke als beratende Instanz Anlaufstelle. Patienten nähmen die diensthabenden Apotheken sowohl im Rahmen der Selbstmedikation in Anspruch als auch nach dem Besuch der Notfallambulanz/Notfallklinik oder nach dem ärztlichen Hausbesuch. |
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| Mit weiterem Schriftsatz vom 13.07.2020 trug die Klägerin vor, ein Kunde, der aktuell Medikamente benötige und der aus Schanbach komme, habe die Wahl zwischen zwei Notdienstkreisen; dieser könne binnen 15 bis 18 Minuten eine Apotheke anfahren und somit bestehe keine Schlechterstellung. Die durch den bisherigen Notdienstkoordinator vorgenommene Einteilung habe die Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Weise ohne jedwede Einschränkung gewährleistet, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, dessen Einteilung abzuändern. Der früher praktizierte 27-er Zyklus habe sich als tauglich und praktikabel im Sinne der Verbraucher gezeigt. Die Apotheke in Ostfildern/Ruit könne den Notdienst auch alleine versehen. Denn ein Patient aus Mettingen könne in den Nachbarnotfalldienstkreis Stuttgart ausweichen. Auch ein Patient aus Aichwald sei ohne weiteres in der Lage, in den Nachbarnotfalldienstkreis zu wechseln, um sich dort zu versorgen. In der überwiegenden Zahl der angeblichen Notfälle würden die Kunden bei der notdiensthabenden Apotheke mit gesundheitlich vollkommen untergeordneten Symptomen vorstellig; in diesen Fällen stelle sich die Frage der Zumutbarkeit einer weiteren Anfahrt. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. |
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| Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2020 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| Die zunächst als Anfechtungsklage erhobene und in der mündlichen Verhandlung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage ist zulässig. Die Umstellung des Klageantrags ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13 - BVerwGE 151, 36 - in juris Rn. 11). |
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| Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zulässig ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4/98 - BVerwGE 109, 74 - in juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
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| Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war unstreitig zulässig. Eine Erledigung ist dadurch eingetreten, dass die Beklagte in der Zwischenzeit für das Jahr 2020 einen neuen Notdienstplan erlassen hat. Weiter liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Feststellungsinteresse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 - 9 B 52/18 - NVwZ-RR 2020, 331 - in juris Rn. 9). Eine Wiederholungsgefahr liegt vorliegend vor, weil die Klägerin auch künftig damit rechnen muss, dass die Beklagte in den Folgejahren entsprechende Entscheidungen zur Dienstbereitschaft treffen wird. Dass die Klägerin gegen künftige Anordnungen der Notdienstbereitschaft Klage erheben könnte, steht der Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses nicht entgegen. Insoweit ist schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Notdienstbereitschaft im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geboten. |
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| Die Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid der Landesapothekerkammer vom 20.12.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 sind nicht rechtswidrig gewesen. |
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| Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 20.12.2018 getroffene Regelung der Dienstbereitschaft für Apotheken im Notdienstkreis Esslingen ist § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) und § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). |
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| Die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaft ergeben sich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg. Die Dienstbereitschaft von Apotheken ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO normiert; diese Bestimmung beruht auf der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG. § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO ordnet eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken an (Öffnungspflicht) und sieht eine Ausnahme nur für den Fall vor, dass die Apotheke aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadÖG geschlossen zu halten ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG hat die zuständige Behörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 LadÖG abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Schließungsanordnung). Der Notdienst der Apotheken wird auf dieser Grundlage in der Weise herbeigeführt, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten geschlossen werden müssen. Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ordnet § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für bestimmte Tagesrandzeiten unmittelbar selbst eine Befreiung an und ermöglicht darüber hinaus eine Befreiung durch die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2 ApBetrO). Zuständige Behörde ist nach § 6 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz die Landesapothekerkammer. |
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| Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG bestehende Verpflichtung der Landesapothekerkammer zum Erlass von Entscheidungen, Apotheken insbesondere nachts sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, umfasst gleichzeitig die Ermächtigung, abwechselnd für einen Teil der Apotheken von einer solchen Entscheidung mit der Folge abzusehen, dass diese gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO dienstbereit sein müssen. Damit ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO die Befugnis der Beklagten, Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten anzuordnen und im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen Apothekennotdienst zu organisieren. |
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| Sind in einer Gemeinde oder Nachbargemeinden mehrere Apotheken vorhanden, ist die Landesapothekerkammer verpflichtet, eine Regelung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG zu treffen. Bei der Ausgestaltung der Anordnung der Regelung des Apothekennotdienstes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG ist der Behörde jedoch Auswahlermessen eingeräumt; dieses Auswahlermessen muss sowohl dem Arbeitsschutzgedanken als auch dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 27 - 29). Liegt bereits eine Notdienstregelung vor und haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert - z.B. durch Wegfall oder Neuansiedlung von Apotheken -, so ist die Behörde ebenfalls von Amts wegen verpflichtet, den Notdienst neu zu ordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 32); eines Widerrufs der bisherigen Notdienstregelung bedarf es in diesem Fall nicht. |
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| Da im Notdienstkreis Esslingen mehrere Apotheken vorhanden sind und seit der letzten Notdienstregelung mehrere Apotheken aufgegeben wurden, war die Beklagte verpflichtet, eine neue Notdienstregelung zu treffen. Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Notdienstregelung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. |
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| Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, anhand der von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 - 10 C 8/15 - NVwZ 2016, 1577 - in juris Rn. 13). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 31). |
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| Die äußeren Grenzen, innerhalb derer sich eine (rechtmäßige) Ermessensausübung bewegen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 17) wie folgt abgesteckt: |
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| Die Behörde muss bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG in Ausübung ihres Ermessens unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abwägen. Weder kann die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Bei der Abwägung hat die Behörde die örtliche Situation zu berücksichtigen, d.h. die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen der dienstbereiten Apotheke und den notfalls zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke umso eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt umso mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. In keinem Fall aber darf die Notdienstregelung dazu führen, dass sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann. |
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| Um auch dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes unter gleichzeitiger Wahrung der Versorgungsinteressen gerecht zu werden, muss die Behörde bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr städtischen oder ländlichen Charakters des Gebiets möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 30). |
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| Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ihre Ermessensentscheidung ausreichend begründet. Sie ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat ihre Erwägungen am Zweck der Norm ausgerichtet und die entscheidungserheblichen Umstände angemessen gewichtet. Umstände, die eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. |
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| Die Beklagte hat sich von dem Gedanken leiten lassen, grundsätzlich alle Apotheken im Notdienstkreis Esslingen gleichermaßen in die Notdienstregelung einzubeziehen, soweit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung hierdurch nicht gefährdet wird. Hiervon ausgehend hat die Beklagte ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Apotheke im Ortsteil Ruit für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung des gesamten Notdienstkreises nicht geeignet ist; insoweit weist die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass bei Inanspruchnahme der Apotheke im Ortsteil Ruit ein Bewohner in Aichwald ca. 17 km einfach zurücklegen müsste. Dass die Beklagte dies als unzumutbar für die Bevölkerung anzieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 20) hat bei einer Entfernung von 14 km zur nächstgelegenen Stadt mit dienstbereiter Apotheke eine unzumutbare Einschränkung der Arzneimittelversorgung im Notdienstbereich angenommen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht. Da in der Innenstadt von Esslingen eine relativ große Anzahl von Apotheken vorhanden ist, gewinnt das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen an Gewicht. Soweit die Klägerin die Bevölkerung am Rande des Notdienstbereichs auf die Inanspruchnahme eines anderen Notdienstbereichs verweisen will, geht dies fehl. Maßgebend ist allein, ob im jeweiligen Notdienstbezirk eine unzumutbare Einschränkung der Arzneimittelversorgung besteht. |
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| Die Beklagte hat weiter in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt, dass es beim Apothekennotdienst nicht nur darum geht, Verschreibungen einzulösen, sondern die generelle Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung maßgebend ist. Der Apotheker übt auch eine beratende Funktion aus und steht als Ansprechpartner für Patienten zur Verfügung, die ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament zur Selbstmedikation erwerben wollen. Im Hinblick auf den Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und den Belangen der weitgehend gleichmäßigen Belastung der Apothekenbetriebe erscheint die von der Beklagten gewählte Dienstbereitschaftsregelung als sachgerecht. |
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| Die Beklagte hat auch die oben aufgezeigten äußeren Grenzen beachtet. Das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Notdienstregelung ist angesichts des in der Notdienstregelung vom 28.12.2017 enthaltenen Widerrufsvorbehalts nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 - 8 C 7/18 - GewArch 2020, 66 - in juris Rn. 18). Zwar beeinträchtigt die Entscheidung der Beklagten die freie Berufsausübung der Klägerin, weil für sie die Anzahl der Notdienste geringfügig ansteigt. Diese Beeinträchtigung ist aber durch die von der Beklagten angeführten sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die streitgegenständliche Notdienstregelung dient dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken auf den Notdienstbezirk und damit der gleichmäßigen Begünstigung der Einwohner dieses Bezirks, sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen. Möglicherweise ist eine Notdienstregelung denkbar, die für die Klägerin eine größere Entlastung bringt als die von der Beklagten getroffene Regelung, aber die streitgegenständliche Anordnung, für die sich die Beklagte entschieden hat, unterliegt als Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 22). |
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| Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2020 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| Die zunächst als Anfechtungsklage erhobene und in der mündlichen Verhandlung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage ist zulässig. Die Umstellung des Klageantrags ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13 - BVerwGE 151, 36 - in juris Rn. 11). |
|
| Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zulässig ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4/98 - BVerwGE 109, 74 - in juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
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| Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war unstreitig zulässig. Eine Erledigung ist dadurch eingetreten, dass die Beklagte in der Zwischenzeit für das Jahr 2020 einen neuen Notdienstplan erlassen hat. Weiter liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Feststellungsinteresse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 - 9 B 52/18 - NVwZ-RR 2020, 331 - in juris Rn. 9). Eine Wiederholungsgefahr liegt vorliegend vor, weil die Klägerin auch künftig damit rechnen muss, dass die Beklagte in den Folgejahren entsprechende Entscheidungen zur Dienstbereitschaft treffen wird. Dass die Klägerin gegen künftige Anordnungen der Notdienstbereitschaft Klage erheben könnte, steht der Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses nicht entgegen. Insoweit ist schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Notdienstbereitschaft im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geboten. |
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| Die Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid der Landesapothekerkammer vom 20.12.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 sind nicht rechtswidrig gewesen. |
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| Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 20.12.2018 getroffene Regelung der Dienstbereitschaft für Apotheken im Notdienstkreis Esslingen ist § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) und § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). |
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| Die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaft ergeben sich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg. Die Dienstbereitschaft von Apotheken ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO normiert; diese Bestimmung beruht auf der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG. § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO ordnet eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken an (Öffnungspflicht) und sieht eine Ausnahme nur für den Fall vor, dass die Apotheke aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadÖG geschlossen zu halten ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG hat die zuständige Behörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 LadÖG abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Schließungsanordnung). Der Notdienst der Apotheken wird auf dieser Grundlage in der Weise herbeigeführt, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten geschlossen werden müssen. Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ordnet § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für bestimmte Tagesrandzeiten unmittelbar selbst eine Befreiung an und ermöglicht darüber hinaus eine Befreiung durch die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2 ApBetrO). Zuständige Behörde ist nach § 6 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz die Landesapothekerkammer. |
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| Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG bestehende Verpflichtung der Landesapothekerkammer zum Erlass von Entscheidungen, Apotheken insbesondere nachts sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, umfasst gleichzeitig die Ermächtigung, abwechselnd für einen Teil der Apotheken von einer solchen Entscheidung mit der Folge abzusehen, dass diese gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO dienstbereit sein müssen. Damit ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO die Befugnis der Beklagten, Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten anzuordnen und im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen Apothekennotdienst zu organisieren. |
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| Sind in einer Gemeinde oder Nachbargemeinden mehrere Apotheken vorhanden, ist die Landesapothekerkammer verpflichtet, eine Regelung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG zu treffen. Bei der Ausgestaltung der Anordnung der Regelung des Apothekennotdienstes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG ist der Behörde jedoch Auswahlermessen eingeräumt; dieses Auswahlermessen muss sowohl dem Arbeitsschutzgedanken als auch dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 27 - 29). Liegt bereits eine Notdienstregelung vor und haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert - z.B. durch Wegfall oder Neuansiedlung von Apotheken -, so ist die Behörde ebenfalls von Amts wegen verpflichtet, den Notdienst neu zu ordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 32); eines Widerrufs der bisherigen Notdienstregelung bedarf es in diesem Fall nicht. |
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| Da im Notdienstkreis Esslingen mehrere Apotheken vorhanden sind und seit der letzten Notdienstregelung mehrere Apotheken aufgegeben wurden, war die Beklagte verpflichtet, eine neue Notdienstregelung zu treffen. Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Notdienstregelung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. |
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| Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, anhand der von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 - 10 C 8/15 - NVwZ 2016, 1577 - in juris Rn. 13). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 31). |
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| Die äußeren Grenzen, innerhalb derer sich eine (rechtmäßige) Ermessensausübung bewegen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 17) wie folgt abgesteckt: |
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| Die Behörde muss bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG in Ausübung ihres Ermessens unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abwägen. Weder kann die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Bei der Abwägung hat die Behörde die örtliche Situation zu berücksichtigen, d.h. die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen der dienstbereiten Apotheke und den notfalls zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke umso eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt umso mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. In keinem Fall aber darf die Notdienstregelung dazu führen, dass sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann. |
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| Um auch dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes unter gleichzeitiger Wahrung der Versorgungsinteressen gerecht zu werden, muss die Behörde bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr städtischen oder ländlichen Charakters des Gebiets möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 30). |
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| Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ihre Ermessensentscheidung ausreichend begründet. Sie ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat ihre Erwägungen am Zweck der Norm ausgerichtet und die entscheidungserheblichen Umstände angemessen gewichtet. Umstände, die eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. |
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| Die Beklagte hat sich von dem Gedanken leiten lassen, grundsätzlich alle Apotheken im Notdienstkreis Esslingen gleichermaßen in die Notdienstregelung einzubeziehen, soweit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung hierdurch nicht gefährdet wird. Hiervon ausgehend hat die Beklagte ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Apotheke im Ortsteil Ruit für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung des gesamten Notdienstkreises nicht geeignet ist; insoweit weist die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass bei Inanspruchnahme der Apotheke im Ortsteil Ruit ein Bewohner in Aichwald ca. 17 km einfach zurücklegen müsste. Dass die Beklagte dies als unzumutbar für die Bevölkerung anzieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 20) hat bei einer Entfernung von 14 km zur nächstgelegenen Stadt mit dienstbereiter Apotheke eine unzumutbare Einschränkung der Arzneimittelversorgung im Notdienstbereich angenommen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht. Da in der Innenstadt von Esslingen eine relativ große Anzahl von Apotheken vorhanden ist, gewinnt das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen an Gewicht. Soweit die Klägerin die Bevölkerung am Rande des Notdienstbereichs auf die Inanspruchnahme eines anderen Notdienstbereichs verweisen will, geht dies fehl. Maßgebend ist allein, ob im jeweiligen Notdienstbezirk eine unzumutbare Einschränkung der Arzneimittelversorgung besteht. |
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| Die Beklagte hat weiter in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt, dass es beim Apothekennotdienst nicht nur darum geht, Verschreibungen einzulösen, sondern die generelle Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung maßgebend ist. Der Apotheker übt auch eine beratende Funktion aus und steht als Ansprechpartner für Patienten zur Verfügung, die ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament zur Selbstmedikation erwerben wollen. Im Hinblick auf den Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und den Belangen der weitgehend gleichmäßigen Belastung der Apothekenbetriebe erscheint die von der Beklagten gewählte Dienstbereitschaftsregelung als sachgerecht. |
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| Die Beklagte hat auch die oben aufgezeigten äußeren Grenzen beachtet. Das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Notdienstregelung ist angesichts des in der Notdienstregelung vom 28.12.2017 enthaltenen Widerrufsvorbehalts nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 - 8 C 7/18 - GewArch 2020, 66 - in juris Rn. 18). Zwar beeinträchtigt die Entscheidung der Beklagten die freie Berufsausübung der Klägerin, weil für sie die Anzahl der Notdienste geringfügig ansteigt. Diese Beeinträchtigung ist aber durch die von der Beklagten angeführten sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die streitgegenständliche Notdienstregelung dient dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken auf den Notdienstbezirk und damit der gleichmäßigen Begünstigung der Einwohner dieses Bezirks, sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen. Möglicherweise ist eine Notdienstregelung denkbar, die für die Klägerin eine größere Entlastung bringt als die von der Beklagten getroffene Regelung, aber die streitgegenständliche Anordnung, für die sich die Beklagte entschieden hat, unterliegt als Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 - in juris Rn. 22). |
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