Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
| |
|
| | Der Kläger begehrt die Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs. |
|
| | Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin im Parallelverfahren 9 K 2069/20, stehen als Polizisten im Dienst des Beklagten und verrichten ihren Dienst beim Polizeirevier in G.. |
|
| | Am 28.01.2017 überprüfte der Kläger im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Fahrzeugführer eines Rollers, Herrn Z.. Bei dieser Kontrolle stellte der Kläger fest, dass Herr Z. nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Aufgrund eines neuen Einsatzes musste der Kläger die aktuelle Kontrolle beenden und wies Herrn Z. an, den Roller abzuschließen und ihm den Schlüssel auszuhändigen. Da Herr Z. dieser Anweisung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkam, beschlagnahmte der Kläger dessen Schlüssel. Herr Z. wurde im Anschluss daran auf der Wache vorstellig und verlangte die Herausgabe seiner Fahrzeugschlüssel. Hierbei beschimpfte er die dort anwesenden Beamten. Des Weiteren wandte er sich im Nachgang mehrfach telefonisch an die Polizeireviere in E. und G. und äußerte – ausweislich des Versäumnisurteils des Landgerichts Ulm –, dass er „20.000,00 EUR setzen werde“, damit jemand den Kläger und dessen Familie „erschießt“, dass er sich am Kläger „rächen“ würde, indem er seine Kinder und „die Alte“, gemeint war die Ehefrau des Klägers, „kalt machen würde“ und an seine Familie „rangehen würde“, da er wissen würde, wo der Kläger wohne; er würde „eine Pistole kaufen“ und ihn „abknallen“. |
|
| | Diese massiven Drohungen von Herrn Z. führten beim Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten ärztlichen Attests von Dr. B. vom 07.02.2017 zu erheblichen Schlafstörungen, Panikattacken und schweren Belastungsstörungen. Er könne seinem geregelten Alltagsablauf nicht mehr nachkommen. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerden zur Arbeitsunfähigkeit führen würden und eine psychotherapeutische Begleittherapie erforderlich werde. |
|
| | Wegen dieses Vorfalls erwirkten der Kläger und seine Ehefrau gegen Herrn Z. ein Versäumnisurteil des LG Ulm (Az: …, Urteil vom 25.05.2018), mit dem Herr Z. verurteilt wurde, an den Kläger und seine Ehefrau „als Gesamtschuldner“ (gemeint wohl: Gesamtgläubiger) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2018 zu bezahlen. |
|
| | Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.12.2018 beim Polizeipräsidium Ulm die Übernahme des ihm durch das LG Ulm zugesprochenen Schmerzensgeldanspruchs. Er fügte dem Schreiben das ärztliche Attest von Dr. B. bei und führt aus, Herr Z. sei mittellos und zahlungsunwillig; ein Vollstreckungsverfahren erscheine aus diesen Gründen wenig aussichtsreich. An den Folgen der Drohungen würden seine Ehefrau und er immer noch leiden, zumal sich der Wohnort von Herrn Z. unweit der Schule ihrer Kinder befinde. Für den Fall der Übernahme der Schmerzensgeldansprüche durch das Land Baden-Württemberg trete er ihre Ansprüche gegenüber Herrn Z. an das Land ab. |
|
| | Das Polizeipräsidium Ulm hörte den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2019 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Hierauf reagierte der Kläger nicht. |
|
| | Mit Bescheid vom 09.01.2020 – dem Kläger zugestellt am 14.01.2020 – lehnte das Polizeipräsidium Ulm den Antrag auf Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 80a LBG seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift könne der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleide, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt habe. Ein tätlicher rechtswidriger Angriff sei eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet sei (Ziffer 1.2 der Durchführungshinweise des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration vom 23.08.2019 zu § 80a LBG). Kein Angriff in diesem Sinne liege vor, wenn ein verbaler Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Beamtin/des Beamten (z.B. Beleidigung, Bedrohung) erfolgt sei. Aufgrund der Schilderung des Sachverhalts und dem Tenor des Versäumnisurteils des LG Ulm liege ein tätlicher, d.h. körperlicher, Angriff eindeutig nicht vor. Es handele sich um einen rein verbalen Angriff (Bedrohung) durch den Schädiger. Die Übernahme eines ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruchs aufgrund eines rein verbalen Angriffs sei vom Gesetzestext des § 80a LBG nicht gedeckt. |
|
| | Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.01.2020 Widerspruch, den er nicht weiter begründete. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.02.2020 zugestellt – wies das Polizeipräsidium Ulm den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ergänzend zur Begründung des Bescheids vom 09.01.2020 ausgeführt, im Zusammenhang mit der dienstlichen Handlung des Klägers sei es durch Herrn Z. weder zu einer unmittelbar auf den Körper des Klägers noch auf den Körper seiner Ehefrau zielenden gewaltsamen Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet gewesen sei, gekommen. Herr Z. habe keinen körperlichen Angriff ausgeführt. Er habe vielmehr eine auf seinen bzw. den Körper seiner Ehefrau zielende gewaltsame Einwirkung angedroht, indem er Morddrohungen geäußert habe. Zu den bei ihm in der Folge aufgetretenen psychischen Folgen und damit durchaus körperlichen Beeinträchtigungen sei es damit nicht durch die in § 80a LBG genannte Tatbestandsvoraussetzung eines tätlichen Angriffs gekommen, sondern lediglich durch eine vom Schädiger geäußerte Androhung eines derartigen körperlichen Angriffs. Im vorliegenden Fall könne auch nicht von einem Angriff ausgegangen werden, der ohne Deliktsvollendung im Versuchsstadium stecken geblieben sei. Herr Z. habe lediglich eine Drohung geäußert; insoweit könne weder von einem konkreten Tatplan noch von einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat ausgegangen werden. |
|
| | Am 09.03.2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Er führt zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 80a LBG lägen vor. Insbesondere liege ein tätlicher Angriff vor, da die Vehemenz, mit der gegen sie vorgegangen worden sei, keinen verbalen Angriff mehr darstelle. Durch die Schlafstörungen, Panikattacken und schweren Belastungsstörungen sei er derart massiv eingeschränkt gewesen, dass es einem körperlichen Eingriff gleichgekommen sei. Die Familie habe in Angst gelebt und nicht gewusst, ob und wann Herr Z. zuschlage. Die Angst sei derart massiv gewesen, dass darin zumindest eine Art Freiheitsberaubung gesehen werden müsse. Dies würde aber durch den BGH stets unter dem Begriff des tätlichen Angriffs verstanden. Wenn demnach auch die Freiheitsberaubung bereits einen tätlichen Angriff darstellen könne, dann müsse es sich vorliegend ebenfalls um einen tätlichen Angriff handeln. Beim Begriff des „tätlichen Angriffs“ handele es sich um einen veralteten Begriff, der gerade im heutigen Zeitalter wegen der steigenden verbalen Aggression keine körperliche Gewalt mehr benötige. Es gehe – unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 80a LBG – seines Erachtens um eine Tat, die einen Angriff darstelle. Des Weiteren sei die Ermessensauübung der Behörde fehlerhaft. Denn die Behörde habe sich nicht damit befasst, dass das LBG für den Fall, dass derart starke Drohungen ausgenommen sein sollten, offenbar lückenhaft sei. Eine Lücke sei dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig sei, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspreche. Darüber hinaus verstieße das Gesetz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Beamten, die psychisch derart stark verletzt würden, dass sie einen Schadensersatzanspruch bekämen, trügen das Solvenzrisiko des Schädigers, während diejenigen, die eine physische Verletzung erlitten hätten, kein Solvenzrisiko tragen müssten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nur die Durchsetzungsfähigkeit der physischen Schäden zugesichert werden solle. Er gehe davon aus, dass es dem Gesetzgeber um die Sicherung von Schmerzensgeldansprüchen gegangen sei, gleich ob physischer oder psychischer Art. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, dass titulierte Schmerzensgeldansprüche, egal aus welchem Grund, durchsetzbar seien. Gerade die Fürsorge stehe im Vordergrund. |
|
| | Mit Beschluss vom 27.04.2020 hat sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. |
|
| | Der Kläger beantragt schriftsätzlich, sachdienlich gefasst, |
|
| den Bescheid des Polizeipräsidiums Ulm vom 09.01.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit – Zug um Zug gegen Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung der Schmerzensgeldansprüche aus Ziffer 3 des Urteils des Landgerichts Ulm vom 25.05.2018 (Az. xxx) in dieser Höhe – zu erstatten und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
|
| | Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, |
|
|
|
| | Er beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Erfüllungsübernahme nicht voraussetze, dass es auch tatsächlich zu einem physischen Schaden gekommen sei. Das Ausmaß der Bedrohung führe nicht dazu, dass aus einem verbalen Angriff ein körperlicher Angriff im Sinne eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs nach 80a LBG werde. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Geschädigte bei psychischen Schäden in ähnlicher Weise leiden könnten. Dennoch bleibe die Ursache des Schadens im vorliegenden Fall unverändert eine verbale Äußerung, die keinen tätlichen Angriff darstelle und daher nicht von § 80a LBG erfasst sei. Der Argumentation des Klägervertreters, wonach vorliegend eine derart massive Bedrohung vorgelegen habe, die zu einer so ausgeprägten Angst geführt habe, dass dies einer Art Freiheitsberaubung gleichkäme, könne nicht gefolgt werden. Es könne sein, dass die Drohungen des Schädigers beim Kläger Ängste ausgelöst hätten, seine Wohnung zu verlassen. Darin könne jedoch keine Handlung gesehen werden, mit der die Klägerin objektiv daran gehindert worden sei, sich nach seinem Willen frei zu bewegen. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage des § 80a LBG sei weder lückenhaft noch verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die in § 80a LBG geregelte Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen sei Ausdruck des allgemeinen Fürsorgegedankens und stelle insoweit eine freiwillige Fürsorgeleistung dar. Bei der Ausgestaltung dieser freiwilligen Fürsorgeleistung sei der Gesetzgeber frei im Umfang und der Ausgestaltung der Regelung, solange sachliche Erwägungen zur Abgrenzung herangezogen würden und der Gleichheitsgrundsatz gewahrt werde. Diese Grundsätze habe der Gesetzgeber eingehalten. Die Schäden aus verbalen Angriffen seien nicht vergessen worden, sodass keine Regelungslücke vorliege. Vielmehr habe der Gesetzgeber bewusst entschieden, für verbale oder psychische Angriffe keine Erfüllungsübernahme gewähren zu wollen. Diese Abgrenzung sei nicht willkürlich vorgenommen worden, sondern aufgrund von sachlichen Kriterien. Es handele sich um eine andere Art der Begehung und die Auswirkungen eines rein verbalen Angriffs seien in aller Regel sehr unterschiedlich und kaum objektivierbar. Die Entscheidung über den Antrag des Klägers sei ermessensfehlerfrei ergangen, wofür auch die Tatsache spreche, dass der Fall sorgfältig geprüft und sogar im Rahmen eines vom Innenministerium Baden-Württemberg durchgeführten Workshops zu § 80a LBG thematisiert worden sei. |
|
| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen. |
|
| | |
| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| |
| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Ulm vom 09.01.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
|
| | Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 80a Abs. 1 LBG, noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift. |
|
| | Nach § 80a Abs. 1 LBG kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt hat. |
|
| | Vorliegend fehlt es an einem tätlichen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei den von Herrn Z. ausgesprochenen Bedrohungen nicht um einen tätlichen Angriff. Der Begriff des „tätlichen“ Angriffs ist nach den herkömmlichen juristischen Methoden auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 – 2 C 13/19 –, juris Rn. 12 ff. zur Auslegung einer auslegungsbedürftigen Norm). Dabei folgt insbesondere aus dem Wortlaut der Norm, jedenfalls aber aus dem historischen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung erkennbar ist und im Wortlaut der Norm Niederschlag gefunden hat, dass die vorliegend lediglich verbalen Bedrohungen nicht als tätlicher Angriff zu subsumieren sind. |
|
| | Der Begriff „tätlich“ wird im Duden mit „körperliche Gewalt einsetzend; handgreiflich“ beschrieben. Auch aus dem allgemeinen Wortverständnis sind die Begriffe „tätlich“ und „verbal“ als Gegensatzpaar zu verstehen. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/4962) wird an mehreren Stellen erkennbar, dass der Gesetzgeber die Formulierung „tätlicher“ Angriff gewählt hat, um nur auf den Körper zielende, gewaltsame Einwirkungen zu erfassen und verbale Angriffe vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Formulierungen: |
|
| | „Da die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn einen „tätlichen Angriff“ voraussetzt, mithin eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, wird im Weiteren als Grundlage für eine Kostenschätzung lediglich auf vorsätzliche Körperverletzungsdelikte (leichte, gefährliche und schwere Körperverletzung, tödliche Verletzung) abgestellt.“ (Seite 13 der Gesetzesbegründung) |
|
| | „Tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet ist.“ (Seite 26 der Gesetzesbegründung) |
|
| | „Ein rein verbaler Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Beamtin oder des Beamten (z. B. Beleidigung oder Bedrohung) reicht ebenso wenig aus wie ein rein passives Verhalten der oder des Dritten (z. B. Wegtragen eines Demonstranten).“ (Seite 26 der Gesetzesbegründung) |
|
| | Der Klägerseite kann nicht darin gefolgt werden, dass der Begriff des tätlichen Angriffs veraltet sei und im heutigen Zeitalter der steigenden verbalen Aggression keine körperliche Gewalt mehr voraussetze und es lediglich um eine Tat gehe, die einen Angriff darstelle. Dieses Normverständnis widerspräche dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Formulierung „tätlicher rechtswidriger Angriff“ in § 80a Abs. 1 LBG und der zahlreichen Erläuterungen in der Gesetzesbegründung bewusst zwischen verbalen und tätlichen, also körperlichen, Angriffen differenziert. Dieses Begriffsverständnis hat sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aufgrund vermehrter verbaler Aggression in den vergangenen knapp zwei Jahren seit Inkrafttreten der Vorschrift gewandelt (Einfügung der Vorschrift des § 80a ist in das LBG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.11.2018, GBl. S. 437). |
|
| | Soweit der Kläger einwendet, aufgrund der Vehemenz der Drohungen könnten diese nicht mehr als bloßer verbaler Angriff gewertet werden, da seine Angst massiv gewesen sei, differenziert er nicht hinreichend zwischen Ursache und Wirkung. § 80a LBG normiert als Tatbestandsvoraussetzung einen tätlichen rechtswidrigen Angriff, aufgrund dessen der Beamte einen Anspruch auf Schmerzensgeld erlangt. An die Auswirkungen eines solchen Angriff stellt das Gesetz hingegen keine Anforderungen. Für die Qualifizierung eines Angriffs als verbaler oder tätlicher sind die konkreten Auswirkungen des Angriffs ohne Bedeutung. Es ist daher für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als tätlicher Angriff zu qualifizieren ist, irrelevant, welche Schäden der Beamte wegen des Angriffs erleidet. |
|
| | Der Klägerseite kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der BGH eine massive Bedrohung als Freiheitsberaubung ansieht und eine Freiheitsberaubung als tätlicher Angriff gewertet wird. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsprechung des BGH für die Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 80a LBG relevant ist. |
|
| | Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich bei den zahlreichen und vehementen Bedrohungen von Herrn Z. zum Nachteil des Klägers und seiner Ehefrau mithin nicht um einen tätlichen rechtswidrigen Angriff, sondern um eine verbale Bedrohung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Herr Z. zu keinem Zeitpunkt unmittelbar auf den Körper des Klägers oder den seiner Ehefrau eingewirkt hat oder dies versucht hat. |
|
| | Ohne Erfolg wendet der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ein, § 80a LBG verstoße seiner Ansicht nach gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG; der Gesetzgeber habe unter Fürsorgegesichtspunkten alle Beamten, die einen Schmerzensgeldanspruch erstritten hätten, vom Solvenzrisiko freistellen wollen. Denn hierbei verkennt er, dass ein Anspruch nur im Rahmen der geltenden Gesetze bestehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.05.1956 (Az. II C 71.55 – juris Rn. 51) insoweit ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG lediglich einen Anspruch auf Gleichheit "vor dem Gesetz" begründet und eine unterschiedliche Behandlung in der Anwendung des Rechts verbietet. Die Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher mit Erfolg nur rügen, wer nach der für ihn maßgeblichen Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Dies ist, wie gezeigt, vorliegend nicht der Fall. Dem Begehren des Klägers fehlt es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage; auch auf Art. 3 GG kann er seinen geltend gemachten Anspruch nicht stützen. |
|
| | Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 80a LBG stützen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift sind nicht erfüllt, da die Norm weder lückenhaft ist, noch eine etwaig festzustellende Gesetzeslücke planwidrig ist. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. zu den Anforderungen an eine analoge Anwendung einer Norm: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 – 5 P 2/17 –, BVerwGE 161, 313-323, juris Rn. 16 und BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, BVerwGE 160, 212-237, juris Rn. 12 ff.). |
|
| | Dies zugrunde gelegt ist § 80a LBG bereits nicht planwidrig lückenhaft. Zwar umfasst die Vorschrift – wie dargelegt – keine Schmerzensgeldansprüche aufgrund verbaler Angriffe. Dies ist jedoch von Seiten des Gesetzgebers so gewollt, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine bewusste und eindeutig getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme lediglich für solche Schmerzensgeldansprüche vorzusehen, die ein Beamter aufgrund eines tätlichen Angriff und nicht für solche, die er aufgrund eines verbalen Angriffs bzw. einer verbalen Bedrohung erlangt hat. Diese vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber rechtspolitisch getroffene Entscheidung kann nicht durch judikative Entscheidungen ersetzt bzw. modifiziert werden. |
|
| | Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80a LBG bereits nicht vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte sein nach § 80a Abs. 1 LBG eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Des Weiteren kann das Gericht die Frage offen lassen, ob der Kläger die Erfüllungsübernahme von 10.000 EUR nebst Zinsen vom Beklagten verlangen kann, obwohl auch seine Ehefrau, mit der er den Schmerzensgeldanspruch als Gesamtgläubiger vom LG Ulm zugesprochen bekommen hat, den vollen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend macht. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs hat, steht ihm der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht zu. |
|
| | Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. |
|
| |
| | Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, bleibt auch der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ohne Erfolg. |
|
| | Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Insbesondere ist die Berufung nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregt wurde, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2012 – A 9 S 1359/12 –, juris Rn. 2). Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.1998 – 5 S 2053/97 –, juris Rn. 14). Letzteres ist vorliegend der Fall. Aus den genannten Gründen differenziert das Gesetz deutlich zwischen tätlichen und nicht-tätlichen Angriffen, wobei vorliegend eindeutig ein Fall des nicht-tätlichen Angriffs vorliegt. |
|
| | Beschluss vom 3. September 2020 |
|
| |
| | |
| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| |
| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Ulm vom 09.01.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
|
| | Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 80a Abs. 1 LBG, noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift. |
|
| | Nach § 80a Abs. 1 LBG kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt hat. |
|
| | Vorliegend fehlt es an einem tätlichen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei den von Herrn Z. ausgesprochenen Bedrohungen nicht um einen tätlichen Angriff. Der Begriff des „tätlichen“ Angriffs ist nach den herkömmlichen juristischen Methoden auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 – 2 C 13/19 –, juris Rn. 12 ff. zur Auslegung einer auslegungsbedürftigen Norm). Dabei folgt insbesondere aus dem Wortlaut der Norm, jedenfalls aber aus dem historischen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung erkennbar ist und im Wortlaut der Norm Niederschlag gefunden hat, dass die vorliegend lediglich verbalen Bedrohungen nicht als tätlicher Angriff zu subsumieren sind. |
|
| | Der Begriff „tätlich“ wird im Duden mit „körperliche Gewalt einsetzend; handgreiflich“ beschrieben. Auch aus dem allgemeinen Wortverständnis sind die Begriffe „tätlich“ und „verbal“ als Gegensatzpaar zu verstehen. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/4962) wird an mehreren Stellen erkennbar, dass der Gesetzgeber die Formulierung „tätlicher“ Angriff gewählt hat, um nur auf den Körper zielende, gewaltsame Einwirkungen zu erfassen und verbale Angriffe vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Formulierungen: |
|
| | „Da die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn einen „tätlichen Angriff“ voraussetzt, mithin eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, wird im Weiteren als Grundlage für eine Kostenschätzung lediglich auf vorsätzliche Körperverletzungsdelikte (leichte, gefährliche und schwere Körperverletzung, tödliche Verletzung) abgestellt.“ (Seite 13 der Gesetzesbegründung) |
|
| | „Tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet ist.“ (Seite 26 der Gesetzesbegründung) |
|
| | „Ein rein verbaler Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Beamtin oder des Beamten (z. B. Beleidigung oder Bedrohung) reicht ebenso wenig aus wie ein rein passives Verhalten der oder des Dritten (z. B. Wegtragen eines Demonstranten).“ (Seite 26 der Gesetzesbegründung) |
|
| | Der Klägerseite kann nicht darin gefolgt werden, dass der Begriff des tätlichen Angriffs veraltet sei und im heutigen Zeitalter der steigenden verbalen Aggression keine körperliche Gewalt mehr voraussetze und es lediglich um eine Tat gehe, die einen Angriff darstelle. Dieses Normverständnis widerspräche dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Formulierung „tätlicher rechtswidriger Angriff“ in § 80a Abs. 1 LBG und der zahlreichen Erläuterungen in der Gesetzesbegründung bewusst zwischen verbalen und tätlichen, also körperlichen, Angriffen differenziert. Dieses Begriffsverständnis hat sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aufgrund vermehrter verbaler Aggression in den vergangenen knapp zwei Jahren seit Inkrafttreten der Vorschrift gewandelt (Einfügung der Vorschrift des § 80a ist in das LBG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.11.2018, GBl. S. 437). |
|
| | Soweit der Kläger einwendet, aufgrund der Vehemenz der Drohungen könnten diese nicht mehr als bloßer verbaler Angriff gewertet werden, da seine Angst massiv gewesen sei, differenziert er nicht hinreichend zwischen Ursache und Wirkung. § 80a LBG normiert als Tatbestandsvoraussetzung einen tätlichen rechtswidrigen Angriff, aufgrund dessen der Beamte einen Anspruch auf Schmerzensgeld erlangt. An die Auswirkungen eines solchen Angriff stellt das Gesetz hingegen keine Anforderungen. Für die Qualifizierung eines Angriffs als verbaler oder tätlicher sind die konkreten Auswirkungen des Angriffs ohne Bedeutung. Es ist daher für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als tätlicher Angriff zu qualifizieren ist, irrelevant, welche Schäden der Beamte wegen des Angriffs erleidet. |
|
| | Der Klägerseite kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der BGH eine massive Bedrohung als Freiheitsberaubung ansieht und eine Freiheitsberaubung als tätlicher Angriff gewertet wird. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsprechung des BGH für die Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 80a LBG relevant ist. |
|
| | Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich bei den zahlreichen und vehementen Bedrohungen von Herrn Z. zum Nachteil des Klägers und seiner Ehefrau mithin nicht um einen tätlichen rechtswidrigen Angriff, sondern um eine verbale Bedrohung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Herr Z. zu keinem Zeitpunkt unmittelbar auf den Körper des Klägers oder den seiner Ehefrau eingewirkt hat oder dies versucht hat. |
|
| | Ohne Erfolg wendet der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ein, § 80a LBG verstoße seiner Ansicht nach gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG; der Gesetzgeber habe unter Fürsorgegesichtspunkten alle Beamten, die einen Schmerzensgeldanspruch erstritten hätten, vom Solvenzrisiko freistellen wollen. Denn hierbei verkennt er, dass ein Anspruch nur im Rahmen der geltenden Gesetze bestehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.05.1956 (Az. II C 71.55 – juris Rn. 51) insoweit ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG lediglich einen Anspruch auf Gleichheit "vor dem Gesetz" begründet und eine unterschiedliche Behandlung in der Anwendung des Rechts verbietet. Die Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher mit Erfolg nur rügen, wer nach der für ihn maßgeblichen Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Dies ist, wie gezeigt, vorliegend nicht der Fall. Dem Begehren des Klägers fehlt es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage; auch auf Art. 3 GG kann er seinen geltend gemachten Anspruch nicht stützen. |
|
| | Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 80a LBG stützen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift sind nicht erfüllt, da die Norm weder lückenhaft ist, noch eine etwaig festzustellende Gesetzeslücke planwidrig ist. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. zu den Anforderungen an eine analoge Anwendung einer Norm: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 – 5 P 2/17 –, BVerwGE 161, 313-323, juris Rn. 16 und BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, BVerwGE 160, 212-237, juris Rn. 12 ff.). |
|
| | Dies zugrunde gelegt ist § 80a LBG bereits nicht planwidrig lückenhaft. Zwar umfasst die Vorschrift – wie dargelegt – keine Schmerzensgeldansprüche aufgrund verbaler Angriffe. Dies ist jedoch von Seiten des Gesetzgebers so gewollt, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine bewusste und eindeutig getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme lediglich für solche Schmerzensgeldansprüche vorzusehen, die ein Beamter aufgrund eines tätlichen Angriff und nicht für solche, die er aufgrund eines verbalen Angriffs bzw. einer verbalen Bedrohung erlangt hat. Diese vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber rechtspolitisch getroffene Entscheidung kann nicht durch judikative Entscheidungen ersetzt bzw. modifiziert werden. |
|
| | Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80a LBG bereits nicht vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte sein nach § 80a Abs. 1 LBG eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Des Weiteren kann das Gericht die Frage offen lassen, ob der Kläger die Erfüllungsübernahme von 10.000 EUR nebst Zinsen vom Beklagten verlangen kann, obwohl auch seine Ehefrau, mit der er den Schmerzensgeldanspruch als Gesamtgläubiger vom LG Ulm zugesprochen bekommen hat, den vollen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend macht. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs hat, steht ihm der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht zu. |
|
| | Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. |
|
| |
| | Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, bleibt auch der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ohne Erfolg. |
|
| | Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Insbesondere ist die Berufung nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregt wurde, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2012 – A 9 S 1359/12 –, juris Rn. 2). Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.1998 – 5 S 2053/97 –, juris Rn. 14). Letzteres ist vorliegend der Fall. Aus den genannten Gründen differenziert das Gesetz deutlich zwischen tätlichen und nicht-tätlichen Angriffen, wobei vorliegend eindeutig ein Fall des nicht-tätlichen Angriffs vorliegt. |
|
| | Beschluss vom 3. September 2020 |
|
| |