Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen Nr. 4. Die Beigeladenen Nrn. 1 bis 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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| Der Kläger wendet sich gegen Bescheide des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 09.04.2019, mit denen Anträgen der Beigeladenen auf Informationszugang teilweise stattgegeben wurde. |
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| Der Kläger ist ein Prüfungsverband nach §§ 53 ff. Genossenschaftsgesetz (GenG). In dieser Eigenschaft gab er im Jahr 2012 eine gutachterliche Äußerung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG zur Gründung der E. eG ab. Für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2014 und 2015 führte er dort Pflichtprüfungen nach § 53 GenG durch und erstellte für die Jahre 2012/2013 und 2014 Prüfungsberichte. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. eG (Beschluss des Amtsgerichts S. vom 27.12.2017) kein Prüfungsbericht mehr erstellt. |
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| Bei der E. eG handelt es sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft, deren früherer Vorstandsvorsitzender durch das Landgericht S. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beklagte beauftragte im Rahmen der Staatsaufsicht nach § 64 Abs. 1 GenG die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft B. GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage möglicher Verstöße des Klägers gegen das Genossenschaftsgesetz im Zusammenhang mit den genossenschaftlichen Pflichtprüfungen bei der E. eG. Das Gutachten wurde am 18.10.2018 erstellt. Auf dessen Grundlage erging am 09.04.2019 gegen den Kläger eine aufsichtsrechtliche Verfügung, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ist. |
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| Beim Beklagten gingen in der Folgezeit zahlreiche Anträge auf Übersendung dieses Gutachtens ein. |
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| Die Beigeladene Nr. 4 stellte mit Schreiben vom 15.02.2019 einen solchen Antrag und führte aus, sie sei gewählte Sprecherin der Interessengemeinschaft (IG) E. und seit der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.09.2017 die gewählte Aufsichtsrätin der E. eG. In dieser Eigenschaft stünden ihr die Unterlagen zu. |
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| Mit E-Mail vom 03.03.2019 beantragte der Beigeladene Nr. 2 unter Hinweis auf Recherchen (unter der E-Mail Anschrift @ ) die Zusendung des Gutachtens. Diesen Antrag legte der Beklagte als einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) aus. |
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| Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 07.03.2019 über den Eingang des Antrags der Beigeladenen Nr. 4, übersandte ihm das Gutachten der B. GmbH mit Hervorhebungen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Darlegung von Schutzgründen binnen eines Monats. |
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| Mit E-Mail vom 14.03.2019 teilte die Staatsanwaltschaft S. auf Anfrage des Beklagten mit, das Strafverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden der E. eG sei mit Urteil des Landgerichts S. vom 13.03.2019 beendet worden. Ermittlungen gegen weitere Personen seien zurückgestellt worden. Ob die Bekanntgabe des Gutachtens Auswirkungen auf das Aussageverhalten haben könnte, lasse sich nicht beurteilen. |
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| Der Beigeladene Nr. 3 bat mit E-Mail (@ ) vom 18.03.2019 unter Hinweis auf die mehrfache Berichterstattung seines Senders um Übersendung des Gutachtens. Auch diesen Antrag legte der Beklagte als einen Antrag nach dem LIFG aus. |
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| Mit Schreiben vom 04.04.2019 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es bestehe kein berechtigtes Interesse an der Auskunftsgewährung. Zwar sei ein solches grundsätzlich nicht erforderlich. Doch sei dies bei Drittbetroffenheit anders zu beurteilen. Drittbetroffenheit liege hier vor, weil das Gutachten die Tätigkeit des Klägers zum Gegenstand habe. Selbst dann, wenn die Beigeladene Nr. 4 Mitglied der E. eG gewesen sei, stehe ihr kein Anspruch zu. Zweck des LIFG sei es nicht, einen Informationsvorsprung einzelner untereinander zu generieren, dem Vorgehen gegen Privatrechtssubjekte Vorschub zu leisten oder in Auseinandersetzungen zwischen Privaten einzugreifen. Es gehe um die Transparenz behördlichen Handelns. Es lägen aber auch Ablehnungsgründe zum Schutz des Klägers vor. Seine Interessen würden durch die Eröffnung des Zugangs zu dem Gutachten in fundamentaler Weise beeinträchtigt, denn dies führe zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die dem Gutachten zugrundeliegenden Arbeitspapiere des Klägers und die vom Beklagten im Rahmen der Rechtsaufsicht erzwungenen Auskünfte unterlägen der besonderen Vertraulichkeit. Für Wirtschaftsprüfer bestehe nach § 43 Abs. 1 Wertpapierordnung (WPO) eine Pflicht zur Berufsverschwiegenheit. Diese Pflicht erstrecke § 62 Abs. 1 Satz 1 GenG auf die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und damit auch auf den Kläger. Damit korrespondiere ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StPO und ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO. Hier seien der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng anzuwenden und die Interessen strikt abzuwägen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung in strafrechtlichen Verfahren verwiesen. Der Herausgabe des gesamten Gutachtens stünden Schutzgründe entgegen. Bei § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG handle es sich um einen absoluten Ausschlussgrund, dessen Voraussetzungen vorlägen. Die Arbeitspapiere und die Auskünfte, die der Kläger dem Gutachter übermittelt habe, unterlägen der Verschwiegenheitspflicht und seien nur im Rahmen der Staatsaufsicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 GenG zur Verfügung gestellt worden. Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei es, das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip durch die Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Verwaltung zu stärken, es solle jedoch nicht dazu führen, vertrauliche Informationen, deren Offenbarung mithilfe aufsichtsrechtlicher Befugnisse erzwungen würden, über den Umweg des Informationsanspruchs an die Öffentlichkeit zu bringen. Ferner liege auch der Schutzgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG vor. Zur entsprechenden Vorschrift des Bundes - § 3 Nr. 4 IFG - habe das Bundesverwaltungsgericht erklärt, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden müsse, bleibe unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes ebenfalls geheim. Das ergebe sich auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 3 Nr. 4 IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 11) und gelte auch für Wirtschaftsprüfer. Da das Gutachten auf Auskünften beruhe, die der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, falle es unter das Berufsgeheimnis des Klägers. Im Übrigen unterliege auch die B. GmbH als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit. Zwar könne sich eine informationspflichtige Stelle nicht auf die Verschwiegenheitspflicht etwa eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts berufen, wenn sie Alleinherrin des Geheimnisses sei. Etwas anderes gelte aber, wenn Geheimnisse Dritter betroffen seien. Dies sei hier der Fall, denn der Kläger habe umfangreiche Mitteilungen über das Prüfungsmandat in Sachen E. eG gemacht. Das Gutachten beinhalte darüber hinaus personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 LIFG i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Unter dessen Schutzbereich fielen unternehmensbezogene Daten, wenn diese Rückschlüsse auf natürliche Personen zuließen. Ausreichend sei dabei die Identifizierbarkeit der Person. Der Beigeladenen Nr. 4 seien die für den Kläger handelnden Personen bereits bekannt, wie auf ihrer Internetseite zu sehen sei. Sämtliche Ausführungen und Wertungen zur Prüfertätigkeit würden sich daher auf identifizierbare Personen beziehen. Ein überwiegendes Informationsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 LIFG liege nicht vor. Hier nehme § 5 Abs. 3 LIFG die Interessenabwägung vorweg, soweit die personenbezogenen Daten mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat der betroffenen Person in Zusammenhang stünden. Dies sei beim Kläger der Fall, da das Gutachten das Prüfungsmandat in Sachen E. eG und somit die für den Kläger handelnden Personen als Wirtschaftsprüfer betreffe. Auch sonst müsse die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen. Es sei bereits kein öffentliches Informationsinteresse vorhanden. Das Interesse der Beigeladenen Nr. 4, das noch nicht einmal dargelegt sei, sei als privat einzustufen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des LIFG, die Transparenz der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen, stelle ihr Interesse, Material für ein Vorgehen gegen den Kläger zu sammeln, kein öffentliches Interesse in diesem Sinne dar. Jedenfalls überwiege das Interesse nicht die schutzwürdigen Belange des Klägers. Auch in diesem Zusammenhang sei auf den Schutz von Berufsgeheimnissen hinzuweisen. § 6 Satz 2 LIFG stehe ebenfalls einem Anspruch auf Informationsgewährung entgegen. Dieser schütze Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolut auch bei Vorliegen eines besonderen Interesses. Die Tatsache, dass es in Unternehmen zu Rechtsverstößen gekommen sei, sei als schützenswertes Geheimnis anzusehen. Hier sei der Inhalt des Gutachtens insgesamt als Geschäftsgeheimnis des Klägers anzusehen, denn es beschreibe eingehend die Prüfungstätigkeit sowie interne Vorgänge bei einem Geheimnisträger. Gegenstand seien mutmaßliche Rechtsverstöße, wobei eine Vielzahl gegenläufiger Indizien und Argumente außer Acht gelassen werde. Verstöße gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung seien nicht festgestellt worden. Ein weiterer Ablehnungsgrund liege in § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG. Ein Missbrauch in diesem Sinne liege etwa bei Massenanfragen zum gleichen Thema vor. Die Beigeladene Nr. 4 habe auf ihrer Internetseite dazu aufgerufen, den Beklagten unter Druck zu setzen, indem so viele Anträge wie möglich gestellt würden. Ein Umgang mit dem Gutachten, der dessen Vertraulichkeit Rechnung trage, sei hier nicht zu erwarten. Eine Ablehnung könne des Weiteren auf § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG gestützt werden, denn wenn der Beklagte - wie von ihm beabsichtigt - eine gegebenenfalls geschwärzte Fassung herausgebe, müsste eventuell im Rahmen eines jahrelangen Verwaltungsrechtsstreits Satz für Satz geprüft werden. |
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| Mit per E-Mail zugeleiteten Schreiben vom 09.04.2019 teilte der Beigeladene Nr. 1 dem Beklagten mit, er erneuere einen von ihm bereits unter dem 30.01.2019 gestellten Antrag auf Herausgabe des Gutachtens. Als Insolvenzverwalter der E. eG bestehe ihm gegenüber kein vom Kläger zu beachtendes Berufsgeheimnis. In dieser Eigenschaft erkläre er, dass keine Bedenken gegen die Herausgabe des Gutachtens an interessierte Dritte wegen Daten und Erkenntnissen, die der Kläger im Zuge der Wirtschaftsprüfung erhalten habe, bestünden. |
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| Mit Bescheiden vom 09.04.2019 gab das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg den Anträgen der Beigeladenen mit folgendem Tenor teilweise statt: |
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| 1. Ihrem Antrag auf Informationszugang wird unter Berücksichtigung von § 6 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) gemäß § 7 Abs. 4 LIFG teilweise stattgegeben. Der Informationszugang erfolgt ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen. |
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| 2. Der Informationszugang erfolgt nach Bestandskraft des vorliegenden Bescheides gegenüber allen geschützten Personen, d.h. dem vbw (§ 8 Abs. 2 LIFG). |
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| 3. Die Kosten trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Die Kostenfestsetzung erfolgt nach der Gewährung des Informationszugangs mit einem gesonderten Bescheid. |
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| Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch werde schrankenlos gewährt. Ein Begründungserfordernis bestehe nicht. Der Schutz personenbezogener Daten stehe der Informationsgewährung nicht entgegen, denn es sei keine konkrete natürliche Person bestimmbar, da beim Kläger eine Vielzahl von Personen mit der Prüfung befasst gewesen sei. Die Teile, die Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Klägers beträfen, würden geschwärzt. Davon umfasst seien alle auf das Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien. In dem an den Beigeladenen Nr. 1 gerichteten Bescheid wurde des Weiteren ausgeführt, auf eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht könne sich der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter der E. eG nicht berufen. |
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| Der Beklagte gab dem Kläger die Bescheide mit Schreiben vom 09.04.2019 bekannt und führte aus, den Anträgen auf Informationszugang werde gemäß § 7 Abs. 4 LIFG teilweise stattgegeben. Der Informationszugang erfolge nach Bestandskraft des jeweiligen Bescheids im Umfang der mit Schreiben vom 07.03.2019 übermittelten Fassung des Gutachtens. |
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| Der Kläger hat am 06.05.2019 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Er führt ergänzend aus, aus der Internetseite der Beigeladenen Nr. 4 ergebe sich, dass diese den Zugang zum Gutachten begehre, um gegen den Kläger und die für ihn tätigen Personen vorzugehen. Dies könne beim Beigeladenen Nr. 1 in seiner Stellung als Insolvenzverwalter ebenfalls unterstellt werden. Solche Vorhaben zu unterstützen sei jedoch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen. Da die Beigeladenen Nrn. 2 und 3 bei Rundfunkanstalten beschäftigt seien, sei zu erwarten, dass sie den Kläger und seine Prüfungstätigkeit bei der E. eG zum Gegenstand der Berichterstattung machen wollten. Derart schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Privater zu ermöglichen, sei nicht Zweck des Gesetzes. Zum Schutzgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG werde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach das System der Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen erfordere, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein könnten, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich vertraulich blieben. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn die in einem rechtsaufsichtlichen Verfahren vom Kläger offenbarten Informationen Dritten über die Einsicht in das Gutachten zugänglich gemacht oder diese sogar Gegenstand der Rundfunkberichterstattung würden. Aus diesen Gründen bestehe auch der Schutzgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG. Darüber hinaus liege der Schutzgrund des § 5 Abs. 2 LIFG i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vor, weil alle Ausführungen in dem Gutachten Angaben zu einem Sachverhalt beträfen, der sich auf die Prüfer des Klägers beziehe. Dies sei vom weiten Begriff der personenbezogenen Daten umfasst und gelte auch für die im Gutachten gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen, da Werturteile ebenfalls unter Art. 4 Nr. 1 DS-GVO fielen. Das Vorliegen personenbezogener Daten lasse sich nicht mit dem Argument verneinen, mit der Prüfung seien mehrere Personen befasst gewesen, so dass es an der Bestimmbarkeit einer konkreten natürlichen Person fehle. Auch Angaben zu Personengruppen könnten personenbezogene Daten darstellen. Vorliegend sei der Personenkreis eng, denn die Pflichtprüfung im Sinne des § 53 GenG hätten zwei Wirtschaftsprüfer operativ durchgeführt. Die Prüfungsberichte lägen den Beigeladenen Nrn. 1 und 3 vor. Wegen der vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 LIFG vorweggenommenen Interessenabwägung sei der Zugang zum Gutachten insgesamt und nicht nur in geschwärzter Form zu verwehren. Unabhängig davon ergebe sich dieses Ergebnis bei Abwägung der betroffenen Belange, wobei zu beachten sei, dass das Interesse der Beigeladenen nicht vom Schutzbereich des LIFG umfasst sei und beim Kläger Berufsgeheimnisse betroffen seien, die im Wege der Rechtsaufsicht erlangt worden seien. Der Zugang sei auch nach § 6 LIFG zu versagen, denn unter den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG fielen auch Informationen zu möglichen Rechtsverstößen in einem Geschäftsbetrieb. Der Antrag der Beigeladenen Nr. 4 sei darüber rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 9 Abs. 3 LIFG, weil sie die Information zur Verbreitung von Anschuldigungen und Diffamierungen einsetze. Nicht nachvollziehbar sei, wie der Beklagte zu der Einschätzung gelange, ein Begründungserfordernis bestehe entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG nicht. Er setze sich nicht mit dem Argument auseinander, die Anträge stünden nicht im Einklang mit dem Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Der Kläger verweist des Weiteren auf seine Stellungnahme vom 05.02.2019 zum Gutachten der B. GmbH im Rahmen des Aufsichtsverfahrens. |
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| die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheide des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 09.04.2019 aufzuheben. |
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| Er trägt vor, mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz habe der Gesetzgeber einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen geschaffen. Es müsse weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Der Anspruch stehe grundsätzlich auch demjenigen zu, der Zugang zu amtlichen Informationen zu rein privatwirtschaftlichen Zwecken anstrebe. Der Interessenausgleich zwischen Offenbarung und Geheimhaltung der Information werde durch die §§ 4, 5 und 6 LIFG hergestellt. Das Fehlen bzw. nicht Darlegen eines Informationsinteresses sei kein Ausschlussgrund. Dies könne nicht über § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG aufgeweicht werden. Diese Sollvorschrift diene im Falle des § 5 LIFG der Möglichkeit der effektiven Abwägung und im Falle des § 6 LIFG dazu, den Umfang der begehrten Informationen zu bestimmen und so gegebenenfalls vom geistigen Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abzugrenzen. Der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG liege nicht vor. Nach herrschender Meinung würden davon nur Fälle der freiwilligen Informationsübermittlung erfasst, was vorliegend nicht der Fall sei, weil der Beklagte den Kläger nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GenG verpflichtet habe, alle den Fall E. eG betreffenden Unterlagen offen zu legen. Die Vertraulichkeit von Arbeitspapieren entfalle, weil der Beigeladene Nr. 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. eG die Wirtschaftsprüfer des Klägers mit Schreiben vom 09.04.2019 von der Verschwiegenheitspflicht entbunden habe. Gegenstand dieser Arbeitspapiere seien Informationen über das geprüfte Unternehmen und schützten nicht den Wirtschaftsprüfer. Der Beklagte habe dem Kläger außerdem keine vertrauliche Behandlung zugesichert, so dass die Unterlagen auch deshalb nicht als vertraulich einzustufen seien. Aufgrund der Entbindung des Klägers von der Verschwiegenheitspflicht lägen keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG vor. Der Schutz personenbezogener Daten stehe der Informationsgewährung ebenfalls nicht entgegen, denn das - in Teilen geschwärzte - Gutachten enthalte keine personenbezogenen Daten. Es seien keine Klarnamen aufgeführt. Eine Zuordenbarkeit zu einer bestimmten Person sei nicht möglich. Selbst dann, wenn der Beigeladenen Nr. 4 die für den Kläger handelnden Personen bekannt sein sollten, werde sie die einzelnen Ausführungen im Gutachten nicht mit einer bestimmten Person in Verbindung bringen können. Aufgabe des Datenschutzes als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei der Schutz einer bestimmten Person, nicht der Schutz der Daten als Selbstzweck. Im Übrigen falle eine Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus. Die in § 5 Abs. 3 LIFG normierte Abwägungshilfe komme nicht zur Anwendung, denn die für den Kläger tätigen Personen unterfielen nicht dem dort geschützten Personenkreis. Außerdem seien die im Gutachten enthaltenen Informationen allgemein bekannt und beträfen nicht den Bereich privater Lebensgestaltung. Alle für den Kläger handelnden Personen seien auf dessen Homepage veröffentlicht. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der E. eG habe der Vorsitzende Richter der damit befassten Strafkammer bei der Urteilsverkündung erklärt, dass der Kläger die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Dies sei auch Gegenstand der Berichterstattung in der S. Zeitung gewesen. Das Interesse der Beigeladenen an der Aufarbeitung des Falles sei höher zu werten als das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung. Aufgrund der erfolgten Schwärzungen seien auch keine zu schützenden Geschäftsgeheimnisse betroffen. Der hier begehrten Information komme bereits kein wirtschaftlicher Wert zu, denn Rechtsverletzungen könnten nicht in Einklang mit der Rechtsordnung wirtschaftlich nutzbar gemacht werden. Illegale Geheimnisse könnten nicht als Bestandteil des Unternehmensvermögens angesehen werden. Soweit sich der Kläger darauf berufe, das Gutachten sei insgesamt als Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 6 LIFG zu betrachten, sei schon fraglich, inwieweit die Offenlegung der Informationen seine Wettbewerbsposition nachteilig beeinflussen könnte. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 LIFG berufen, denn dieser sei als verfahrensrechtliche Erwägung in das Ermessen der Behörde gestellt. Der Beklagte habe die verfahrensrechtlichen Erwägungen der Vorschrift berücksichtigt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege. |
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| Mit Beschluss vom 07.05.2019 sind die Adressaten der angefochtenen Bescheide zum Verfahren beigeladen worden. |
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| Die Beigeladenen Nrn. 1 bis 3 haben keine Anträge gestellt. |
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| Die Beigeladene Nr. 4 beantragt, |
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| Sie trägt vor, sie gehöre zu den geschädigten Genossenschaftsmitgliedern. Ihr Informationszugang scheitere nicht an der Zweckbestimmung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes bzw. dem Fehlen eines Informationsinteresses. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG liege nicht vor. Selbst dann, wenn Gegenstand auch zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere wären, unterfielen diese nicht dem Schutzzweck der Vorschrift, da sie nicht freiwillig an den Beklagten übergeben worden seien. Es liege im Ermessen des Beklagten, darüber zu entscheiden, ob noch ein Interesse an vertraulicher Behandlung bestehe. Diese Frage habe er durch Erlass der Bescheide beantwortet. Im Übrigen stellten nicht alle Informationen, die das überwachte Unternehmen beträfen und von ihm an die zuständige Behörde übermittelt worden seien, ohne weitere Voraussetzungen vertrauliche Informationen dar. Dies gelte auch für den Schutzgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG. Der Kläger könne sich darüber hinaus nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 LIFG berufen. Denn die Entscheidung darüber stehe ebenfalls im Ermessen des Beklagten, das dieser durch Erlass der angefochtenen Bescheide ausgeübt habe. Ihr Antrag sei auch nicht missbräuchlich im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG. Aus der Tatsache, dass sie zu den Geschädigten der E. eG gehöre und die Leitung einer Interessengemeinschaft innehabe, ergebe sich keine missbräuchliche Antragstellung. Im Übrigen handle es sich hier ebenfalls um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. |
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| Der Kläger führt zum Schreiben der Beigeladenen Nr. 4 ergänzend aus, deren Absicht, gegen den Kläger und die für ihn handelnden Personen vorzugehen, ergebe sich schon daraus, dass sie bei der Staatsanwaltschaft S. Strafantrag gegen den Kläger, dessen ehemaligen Prüfungsdienstleiter, den im Prüfungsmandat zuständigen Wirtschaftsprüfer sowie gegen alle Prüfer des Klägers, die an der Prüfung beteiligt gewesen seien, gestellt habe. Darüber hinaus betreibe sie auf ihrer Internetseite eine Kampagne, in der sie unter anderem den Kläger mit unsachlichen Anschuldigungen überziehe. Selbst wenn der Informationszugang nicht an Bedingungen geknüpft sei, bedeute dies nicht, dass er auch dann gewährt werden müsse, wenn Ziele verfolgt würden, die dem Gesetzeszweck zuwiderliefen. An der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit ändere auch die Entbindung des Klägers durch den Insolvenzverwalter nichts. Denn nach herrschender Auffassung sei dieser nicht berechtigt, von der Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beauftragte Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Insoweit werde auf in Strafverfahren ergangene Entscheidungen verwiesen. Selbst die gegenteilige Auffassung verlange, dass sich die Entbindung auf die Insolvenzmasse auswirke. Dies sei hier bei der Informationsgewährung nicht der Fall. Arbeitspapiere, die Grundlage des Gutachtens gewesen seien, unterfielen dem Schutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG. In diese wäre selbst bei Vorliegen einer wirksamen Entbindung von der Schweigepflicht keine Einsicht zu gewähren. Insoweit werde auf die Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer verwiesen. Es könne dahinstehen, ob § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG nach dem Willen des historischen Gesetzgebers in erster Linie freiwillig übermittelte Informationen schützen sollte, jedenfalls bestehe aus den bereits dargelegten Gründen ein Bedürfnis, im Aufsichtsverfahren übermittelte Informationen nicht über den Informationszugang öffentlich zu machen. § 6 Satz 1 LIFG eröffne kein Ermessen und keine Beurteilungsspielräume. |
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| Zum Schriftsatz des Beklagten führt der Kläger ergänzend aus, die Informationsfreiheit diene nicht der unkontrollierten Verbreitung von Informationen außerhalb des Gesetzeszwecks. Dies ergebe sich aus dem Begründungserfordernis. Auch wenn es sich dabei um eine Sollvorschrift handle, komme zum Ausdruck, dass zu prüfen sei, ob das verfolgte Interesse mit dem Gesetzeszweck in Einklang stehe. Den Beigeladenen gehe es nicht um eine Kontrolle der öffentlichen Verwaltung, sondern darum, gegen den Kläger Ansprüche zu erheben, diesen zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung zu machen oder ihn öffentlich zu diskreditieren. Der Informationszugang werde allein zu Lasten des Klägers und damit zu gesetzesfremden Zwecken begehrt. Dieser müsse aber geschützt werden, denn er habe wegen der zwangsweisen Durchsetzung gerade nicht die Möglichkeit, zu entscheiden, die Informationen nicht weiterzugeben. Da die Vertraulichkeit nicht von der Verschwiegenheitspflicht abhänge, reiche die Entbindungserklärung des Insolvenzverwalters nicht aus. Außerdem könne der Insolvenzverwalter nicht allein, sondern allenfalls gemeinschaftlich mit dem vertretungsberechtigten Organ der Insolvenzschuldnerin die vor Insolvenzeröffnung beauftragten Geheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Beklagten sei hier nicht erforderlich. Gleiches gelte hinsichtlich der Berufsgeheimnisse im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG. Da es das Verhalten der im Prüfungsmandat E. eG zuständigen Prüfer des Klägers beschreibe und würdige, enthalte das Gutachten durchweg personenbezogene Daten. Die Prüfer seien identifizierbar, nachdem die Beigeladene Nr. 4 ihre Namen im Internet öffentlich gemacht habe. Auch die nach § 5 Abs. 1 LIFG vorzunehmende Abwägung müsse zugunsten des Klägers ausgehen. Eine Differenzierung zwischen privaten und beruflichen Daten sei dem Datenschutzrecht fremd, so dass es unerheblich sei, wenn personenbezogene Daten hier nicht den Bereich privater Lebensgestaltung beträfen. Geschützt seien sämtliche Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der Person. Es gehe hier nicht um die Identität der Betroffenen, sondern um die Aussagen, die das Gutachten über diese treffe. Diese seien auf der Internetseite des Klägers nicht zu finden, auch wenn dort die Namen genannt seien. Äußerungen im Strafverfahren und die anschließende Presseberichterstattung zeigten gerade, welche Rufschädigung durch eine Weitergabe des Gutachtens entstehe. Dieses leide im Übrigen unter einer Reihe von Mängeln. Wie sich aus einer Stellungnahme des Klägers vom 05.02.2019 im Aufsichtsverfahren ergebe, seien in dem Gutachten getroffene Aussagen zum Teil unvertretbar. Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse liege § 6 Satz 2 LIFG ein öffentlich-rechtlicher Geheimnisbegriff zugrunde. Dafür, dass für die Anerkennung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Informationsfreiheitsrechts ein wirtschaftlicher Wert erforderlich wäre, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr komme es allein auf Unternehmensbezogenheit, fehlende Offenkundigkeit, Geheimhaltungswille und berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an. Auch Rechtsverstöße seien als schützenswertes Geheimnis anzusehen, wenn keine tragenden Grundsätze der Rechtsordnung berührt seien. Da die Genossenschaften bei der Wahl ihres Prüfungsverbands frei seien, bestehe ein Wettbewerb zwischen den Prüfungsverbänden, weshalb es der Attraktivität eines Prüfungsverbands für (künftige) Mitglieder abträglich sei, wenn diesem von Dritten Pflichtverletzungen vorgehalten würden. In seine Ermessenserwägungen zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG habe der Beklagte nicht einbezogen, dass die Beigeladene Nr. 4 auf ihrer Internetseite ein Formular für die Antragstellung mit dem Hinweis bereitstelle, dass jeder Bürger „zig Anträge wegen desselben Sachverhalts stellen kann.“ |
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| Die Beigeladene Nr. 4 trägt ergänzend vor, ihr und mutmaßlich auch allen anderen Mitgliedern der E. eG gehe es nicht darum, einen Informationsvorsprung untereinander zu generieren oder persönliche Daten zu erhalten. Ihr sei vielmehr in erster Linie daran gelegen, Transparenz über die Prüfungstätigkeit des Klägers und über die Gründe für dessen Versagen bei der von ihm vorgenommenen Prüfung zu erhalten. Sie habe auf dessen Tätigkeit vertraut und ihre gesamte Altersvorsorge in diese Genossenschaft eingebracht. Das Bedürfnis des Klägers, Schadensersatzansprüche zu verhindern, sei hier nicht schutzwürdig. Dem Schutz personenbezogener Daten werde dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte entsprechende Schwärzungen vornehme. Mit ihrem Aufruf an andere geschädigte Mitglieder der E. eG sei es ihr ausschließlich darum gegangen, ihren und deren Anspruch auf Zugang zu der begehrten Information durchzusetzen. Die anderen Geschädigten sollten lediglich darauf hingewiesen werden, dass ihnen ein solcher Anspruch zustehe. |
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| Unter den Aktenzeichen 14 K und 14 K sind weitere Klagen des Klägers gegen Bescheide des Beklagten zu Anträgen auf Informationszugang durch Übermittlung des Gutachtens der B. GmbH anhängig. Über diese wurde noch nicht entschieden. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. |
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| Die Klage ist zulässig. Sie ist mit dem Ziel, die Informationserteilung an die Beigeladenen zu verhindern, gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Drittanfechtungsklage statthaft. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Auf der Grundlage seines Vorbringens, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen würden der Informationsweitergabe entgegenstehen, ist eine Verletzung eigener Rechte möglich. Mangels einer entsprechenden Einwilligung greift die Gewährung des Informationszugangs an die Beigeladenen in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, der bei juristischen Personen seine verfassungsmäßige Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, juris). |
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| Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte entschieden hat, den Beigeladenen Informationszugang durch Herausgabe des - im gegen den Kläger eingeleiteten staatsaufsichtlichen Verfahren nach § 64 GenG - eingeholten Gutachtens der B. GmbH vom 18.10.2018 - in der Form, in der das Gutachten dem Kläger zugänglich gemacht wurde - nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -) vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2015, 1201, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 [GBl. S. 173, 185]) zu gewähren. |
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| Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Informationsbegehren sei nicht vom Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes umfasst. Offenbleiben kann, ob er einen solchen Einwand gegen die Informationsgewährung an Dritte überhaupt geltend machen kann, denn die Anträge der Beigeladenen sind jedenfalls nicht auf eine dem LIFG fremde Zielsetzung gerichtet. Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 Abs. 1 LIFG, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG). Das von den Beigeladenen begehrte Gutachten der B. GmbH stellt eine amtliche Information in diesem Sinne dar. Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG ist dies jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Hierbei ist es unerheblich, auf welche Weise und aus welchem Grund die Information in den staatlichen Informationsbestand gelangt ist. Der Anspruch betrifft danach auch Informationen, die eine Behörde - wie hier - im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens gewonnen hat (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 33). Das Gutachten dient der Durchführung des staatsaufsichtlichen Verfahrens nach § 64 GenG und damit amtlichen Zwecken. Dass es negative Äußerungen zur Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Prüfung der E. eG enthält, die dieser als teilweise unzutreffend, wettbewerbsschädigend und existenzgefährdend betrachtet, führt im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, zu keiner anderen Einschätzung, denn die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Staatsaufsicht nach § 64 GenG betrifft den Bereich seines Verwaltungshandelns, dessen Bestandteil das Gutachten ist. Schutz gegen die Informationsgewährung wird (nur) durch die in den §§ 4ff. LIFG geregelten Ausschlusstatbestände gewährt. |
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| Die Informationsgewährung ist auch nicht wegen fehlender oder nicht dem Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entsprechender Begründung der Beigeladenen abzulehnen. Einer weiteren als der von diesen bei der Antragstellung angegeben Begründung bedurfte es nicht. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei dem Informationsanspruch um einen „freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch“ (LT-Drs. 15/7720, S. 58), der grundsätzlich nicht zu begründen ist. Das Motiv des jeweiligen Antragstellers ist unbeachtlich. Es kommt daher nicht darauf an, was er mit den Informationen bezweckt. So ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Antragsteller einen Anspruch geltend macht, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorzubereiten. Es können mit dem Anspruch auch kommerzielle Interessen verfolgt werden (vgl. Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 20). Diese Voraussetzungslosigkeit gilt uneingeschränkt jedoch nur im zweiseitigen Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und informationspflichtiger Stelle. Berührt der Antrag Belange im Sinne von § 5 oder § 6, soll er nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG begründet werden und für die Anhörung nach § 8 Abs. 1 die Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die geschützte Person weitergegeben werden dürfen. Gibt die antragstellende Person keine Erklärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, sollen Namen von natürlichen Personen geschwärzt werden. Der Beigeladene Nr. 1 gab bei der Antragstellung an, er habe als Insolvenzverwalter der E. eG Interesse an dem Gutachten, die Beigeladenen Nrn. 2 und 3 bezogen sich auf Recherchen ihrer Sender und die Beigeladene Nr. 4 darauf, sie sei gewählte Sprecherin der Interessengemeinschaft (IG) E. und seit der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.09.2017 die gewählte Aufsichtsrätin der E. eG. Aufgrund dieser von den Beigeladenen angegebenen Gründe war dem Beklagten die Prüfung möglich, ob und gegebenenfalls welche Belange zu schützen sind und er gab dem Kläger nach § 8 Abs. 1 LIFG die Gelegenheit zur Stellungnahme, die er dann seiner Entscheidung zugrunde legte. Ob schutzwürdige Belange des Klägers und/oder Missbrauch vorliegen, ist erst bei der Frage zu klären, ob Ausschlussgründe zu seinen Gunsten bestehen. |
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| Solche - eng zu verstehenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - BVerwG 7 C 19.15 -, juris Rn. 24 m.w.N. etwa zur bundesrechtlichen Vorschrift § 3 Nr. 7 IFG) - Ausschlussgründe, die der Gewährung des Informationszugangs an die Beigeladenen entgegenstehen könnten, liegen jedoch nicht vor. |
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| Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG sind nicht erfüllt. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach dieser Vorschrift nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information. Die begehrte Information in Form des Gutachtens der B. GmbH wurde vom Beklagten in dem staatsaufsichtlichen Verfahren nach § 64 GenG erhoben. Nach § 64 Abs. 2 GenG kann die Aufsichtsbehörde erforderliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband - hier: der Kläger - die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie ist insbesondere befugt, von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen (Nr. 1), von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen (Nr. 2), an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen (Nr. 3) sowie bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen (Nr. 4). Informationen, Auskünfte und Arbeitspapiere, die beim Kläger im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Prüfung der E. eG vorhanden waren, sind Gegenstand des staatsaufsichtlichen Verfahrens geworden. Sie wurden von der B. GmbH im Auftrag des Beklagten beigezogen und ausgewertet. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger, dessen Tätigkeit überprüft wurde, nicht auf Vertraulichkeit berufen. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG bezweckt allein den Schutz von Informanten und Hinweisgebern. Sie soll die - freiwillige - Bereitschaft der Bürger zur Kooperation mit der Verwaltung in den Fällen fördern, in denen die Behörden in hohem Maße auf Informationen aus dem privaten Bereich angewiesen sind, etwa im Bereich der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 - OVG 12 B 5.08 -, juris Rn. 31 m.w.N. zum gleichlautenden § 3 Nr. 7 IFG). Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus, welche in dem staatsaufsichtlichen Verfahren aufgrund der staatlichen Kontrollfunktion nicht getroffen werden kann. |
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| Auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Information (vgl. zu dessen Erforderlichkeit: BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 24 m.w.N. zum gleichlautenden § 3 Nr. 7 IFG) ist nicht vorhanden. Ein solches liegt vor, wenn bei der Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (vgl. zur bundesrechtlichen Vorschrift: Scherzberg/Solka, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, § 3 IFG Rn. 156; vgl. auch Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 324). Der Informant genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist, denn § 4 Abs. 1 Nr. 10 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange. Damit, dass die Ausschlusstatbestände eng zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 24 m.w.N. zum gleichlautenden § 3 Nr. 7 IFG), wäre es nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. Die vertraulich übermittelte Information soll nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind (BT-Drs. 15/4493 S. 11 zur entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift § 3 Nr. 7 IFG). In dem hier nach § 64 GenG durchgeführten staatsaufsichtlichen Verfahren - mit den oben dargelegten Befugnissen der Aufsichtsbehörde - war der Beklagte nicht auf eine vertrauliche Übermittlung bzw. Herausgabe der Auskünfte und der Arbeitspapiere angewiesen, denn er war gerade befugt, vom Kläger Auskunft über die seine Prüfungstätigkeit hinsichtlich der E. eG betreffenden Maßnahmen sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen und Untersuchungen beim Kläger durchzuführen. Nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 GenG konnte er hierzu die B. GmbH als Dritten heranziehen. |
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| Ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 LIFG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dessen Satz 1 bleiben unberührt die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 4-0214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse. Gleiches gilt nach Satz 2 für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten, wobei diese Regelung klarstellt, dass auf Bundesrecht beruhende gesellschaftsrechtliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten von öffentlichen Stellen zu beachten sind und vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden können (LT-Drs. 15/7720, S. 69). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschlussgrund liegen nicht vor. Eine Verletzung des Schutzes des Berufsgeheimnisses folgt aus der Herausgabe des Gutachtens nicht. Mit der Aufnahme des Berufsgeheimnisses in § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG hat der Gesetzgeber das Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Berufsträger und seinem Auftraggeber, das an sich dem Schutz privater Interessen dient, in den Rang eines den Informationszugang ausschließenden öffentlichen Belangs erhoben (Schoch zur bundesrechtlichen Regelung § 3 Nr. 4 IFG, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 232). Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und in den amtlichen Bestand gelangt sind, sollen geheim bleiben und nicht allgemein zugänglich sein. In den Anwendungsbereich dieses Ausschlusstatbestands, der ebenfalls eng auszulegen ist (vgl. oben), fällt grundsätzlich auch die Beauftragung eines Berufsgeheimnisträgers durch die öffentliche Hand. Auch insoweit sind Informationen, die durch die berufstypische Geschäftsbesorgung erlangt werden, dem Schutz des Vertrauensverhältnisses nicht von vornherein entzogen. Unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes bleibt geheim, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179, juris Rn. 12 m.w.N.), wozu auch die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) gehört, die in § 10 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer näher ausgestaltet ist. Danach dürfen Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren (§ 10 Abs. 1 Berufssatzung). Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Tatsachen und Umstände im Sinne von Absatz 1 nicht Unbefugten bekannt werden und müssen entsprechende Vorkehrungen treffen, und zwar auch über die Beendigung eines Auftragsverhältnisses hinaus (§ 10 Abs. 2 und 3 Berufssatzung). Die Verschwiegenheitspflicht schützt neben dem allgemeinen Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand regelmäßig nur den Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 441/14 -, juris). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (zur Aussagepflicht von Wirtschaftsprüfern, die die BaFin beauftragt hat: BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - VI ZR 325/15 -, juris Rn. 31). Die Schweigepflicht entfällt zudem, wenn der Mandant als Begünstigter auf sie verzichtet; ein eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers besteht in der Regel nicht. |
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| Der Beigeladene Nr. 1 hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. eG gegenüber dem Beklagten unter dem 09.04.2019 erklärt, dass keine Bedenken gegen die Herausgabe des Gutachtens an interessierte Dritte wegen Daten und Erkenntnissen, die der Kläger im Zuge der Wirtschaftsprüfung erhalten habe, bestünden. Damit ist die Schweigepflicht des Klägers gegenüber der E. eG entfallen. Die Erklärung des Beigeladenen Nr. 1 ist wirksam. Zur Entbindung berechtigt ist grundsätzlich jeder, zu dessen Gunsten die Schweigepflicht gesetzlich begründet wurde. Betreffend der gegenüber juristischen Personen begründeten Verschwiegenheitspflicht steht die Entbindungsbefugnis von Berufsgeheimnisträgern folglich allein der juristischen Person zu, soweit sich aus dem Mandatsverhältnis eine alleinige Interessenwahrnehmung des Berufsgeheimnisträgers gegenüber der juristischen Person ableiten lässt. Die jeweilige Erklärung ist dabei durch die aktuellen Geschäftsführer bzw. den derzeit vertretungsberechtigten Vorstand abzugeben, wobei im Fall der Insolvenz eine Abgabe der Entbindungserklärung auch allein durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 4 Ws 130/17 -, juris Rn. 28, m.w.N.). Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. eG eingeleitet wurde, hat der Beigeladene Nr. 1 als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - das alleinige Recht zur Vermögensverwaltung, worunter auch die im Rahmen einer Wirtschaftsprüfung bekannt gewordenen Umstände fallen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2009 - 1 Ws 289/09 -, juris Rn. 15). Das Gericht folgt hier nicht der in Strafverfahren teilweise vertretenen Gegenmeinung, dass der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft den Berufsgeheimnisträger - in einem gegen einen (ehemaligen) Geschäftsführer geführten Strafverfahren - nicht allein von der Verschwiegenheitspflicht befreien könne, sondern dass insoweit eine kumulative Entbindungserklärung vorliegen müsse (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 1 Ws 334/16 -, juris). Für die Frage der Entbindungsbefugnis ist das Mandatsverhältnis ausschlaggebend, das allein zu der juristischen Person besteht, welche auch in ihren Geheimnissen geschützt ist. Hinsichtlich einer gegenüber der E. eG begründeten Verschwiegenheitspflicht steht die Entbindungsbefugnis daher allein der juristischen Person zu, denn das Mandatsverhältnis wird nicht mit dem jeweils handelnden Organ, sondern mit der juristischen Person abgeschlossen, die Herrin des Mandats ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018 - 4 Ws 9/18 -, juris). Ausreichend ist, dass der Insolvenzverwalter die Einwilligung gegenüber dem Beklagten abgegeben hat; die Einwilligung muss nicht zugleich gegenüber dem Berufsgeheimnisträger erfolgen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.07.2018 - 2 K 348.16 -, juris Rn. 55). |
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| Der Herausgabe des Gutachtens steht auch keine zugunsten des Klägers bestehende Verschwiegenheitspflicht entgegen. Das Gutachten enthält keine Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Weder der Beklagte noch die von diesem im staatsaufsichtlichen Verfahren nach § 64 GenG zur Prüfung herangezogene B. GmbH sind hinsichtlich der Feststellungen zum Vorgehen des Klägers bei der Prüfung der E. eG und festgestellter Versäumnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zweck des besonderen Schutzes des Berufsgeheimnisses ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berufsgeheimnisträger und der Person, die dessen Hilfe und Sachkunde in Anspruch nimmt. Bezugsobjekt ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe und dessen (Vertrags-) Partner (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 232, 235). Zwar erstreckt sich das Berufsgeheimnis hier grundsätzlich auf die Unterlagen, die dem sogenannten „aufsichtsrechtlichen Geheimnis" zuzurechnen sind, doch betrifft dieses schützenswerte Angaben über interne Vorgänge bei der Aufsichtsbehörde (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 22). Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nichtöffentlichen Informationen. Solche schützenswerten Interessen des Beklagten werden von diesem nicht vorgebracht. Er ist vielmehr bereit, den Informationszugang zu gewähren. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keiner anderen Einschätzung. Dieser hat in seinem Urteil vom 19.06.2018 (C-15/16, juris) ausgeführt, Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates sei dahin auszulegen, dass weder alle Informationen, die das überwachte Unternehmen beträfen und von ihm an die zuständige Behörde übermittelt worden seien, noch alle in der Überwachungsakte enthaltenen Äußerungen dieser Behörde, einschließlich ihrer Korrespondenz mit anderen Stellen, ohne weitere Voraussetzungen vertrauliche Informationen darstellten, die infolgedessen von der in dieser Vorschrift aufgestellten Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gedeckt seien. Als vertraulich einzustufen seien die den Behörden vorliegenden Informationen, die nicht öffentlich zugänglich seien und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert habe, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39 geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen bestünde.Durch diesen Artikel solle weder ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu den den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen geschaffen noch die Ausübung eines etwaigen nach nationalem Recht bestehenden Zugangsrechts näher geregelt werden. Soweit hier als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen selbst diese danach nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend aber nicht um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern um dessen Vorgehensweise bei der Prüfung der E. eG. Diese unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten bzw. der für diesen tätigen B. GmbH. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Überwachung wird durch die Informationserteilung nicht beeinträchtigt. Aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Beklagten folgt hier auch kein besonderes Amtsgeheimnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2011 - 7 C 6.10 -, juris Rn. 15; Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 240) zum Schutz des Klägers. Regelungen, die sich von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterscheiden und über sie hinausgehen, indem sie nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen, sind in dem Verfahren nach § 64 GenG nicht vorhanden. Der Kläger kann deshalb im Hinblick auf seine Befürchtung, wegen der Ausführungen in dem Gutachten in Zukunft in seiner Existenz gefährdet zu sein, weil er keine Prüfungsaufträge mehr erhalten könnte, keinen derartigen besonderen Schutz für sich in Anspruch nehmen. |
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| § 5 Abs. 1 LIFG i.V.m. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO -) steht der Informationsgewährung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Auch wenn Beschäftigte des Klägers etwa durch dessen Homepage oder auf anderem Wege namentlich bekannt sind, erfolgt eine Zuordenbarkeit einzelner Personen im Gutachten nicht und eine solche ist auch nicht aufgrund des Gutachtens möglich. In der Fassung, die der Beklagte herauszugeben beabsichtigt, werden Namen anonymisiert bzw. wurden die Namen der Prüfer bereits durch die B. GmbH durch den Buchstaben „P“ ersetzt. Der Kläger selbst kann sich als juristische Person nicht auf die DS-GVO berufen. Dies folgt aus dem 14. Erwägungsgrund der DS-GVO, wonach die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person gilt. Im Übrigen stellen die Prüfungstätigkeit des Klägers als solche und die in dem Gutachten aufgezeigten Mängel keine personenbezogenen Daten in Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie betreffen nicht die Identität der Prüfer, sondern deren Tätigkeit in einer Funktion. Selbst dann, wenn konkrete Pflichtverletzungen eines Prüfers als personenbezogene Daten in diesem Sinne anzusehen wären, ist aufgrund der sowohl vom Gutachter als auch vom Beklagten vorgenommenen Anonymisierungen eine konkrete Zuordnung zu einer natürlichen Person nicht möglich. Sind daher keine personenbezogenen Daten betroffen, hat auch keine Interessenabwägung zu erfolgen. § 5 Abs. 3 LIFG findet hier keine Anwendung, da die Prüfer des Klägers bereits nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehören. Denn sie waren weder in einem Dienst- oder Amtsverhältnis noch im Rahmen eines Mandats im Sinne dieser Vorschrift tätig. Hier sollen etwa Personalakten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Informationen über Abgeordnete geschützt werden (LT-Drs. 15/7720, S. 70). |
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| Auch der Ausschlussgrund des § 6 LIFG liegt nicht vor. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht (Satz 1). Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat (Satz 2). Geistiges Eigentum des Klägers im Sinne des Satzes 1 ist vorliegend nicht betroffen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 LIFG, die absolut geschützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 30), führen vorliegend ebenfalls nicht zu einem Ausschlussgrund. Betriebsgeheimnisse sind dem technischen Bereich eines Unternehmens zugeordnet und umfassen technische Informationen und technisches Wissen. Dieser Bereich ist vorliegend nicht betroffen. Geschäftsgeheimnisse betreffen den kaufmännischen Bereich (vgl. Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 103) und umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis, das sich am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts orientiert (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10), alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Das Gutachten der B. GmbH betrifft unternehmensbezogene Tatsachen im Zusammenhang mit der Prüfung der E. eG durch den Kläger, denn es beschreibt dessen Prüfungstätigkeit und interne Vorgänge und trifft Feststellungen zu Rechtsverstößen. Diese Feststellungen sind nicht offenkundig. Der beim Kläger vorhandene Geheimhaltungswille ist jedoch nicht schützenswert, denn es liegt kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vor. Ein solches ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 35 m.w.N.). Dabei findet das Geschäftsgeheimnisgesetz gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und damit auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz keine Anwendung; das gilt auch für die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG (vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 23; ebenso Guckelberger, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 01.11.2019, IFG § 6 Rn. 17.1; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 24). Zu berücksichtigende Geschäftsgeheimnisse sind vorliegend nicht betroffen. Der Kläger trägt zwar vor, seine Wettbewerbsfähigkeit werde beeinträchtigt und seine Existenz gefährdet, wenn die im Gutachten getroffenen Feststellungen öffentlich würden, doch kann derjenige, der sich gegen die Rechtsordnung wendet, weder deren Schutz noch ein „Recht auf Intransparenz" zur Verschleierung illegalen Verhaltens reklamieren (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 97). Vorliegend sind manifeste Anhaltspunkte vorhanden, dass die Prüfung der E. eG durch den Kläger erhebliche Mängel aufweist und dieser nicht seinen in den §§ 53 ff. GenG geregelten Aufgaben und Pflichten nachgekommen ist, weshalb der Beklagte das Aufsichtsverfahren nach § 64 GenG eingeleitet hat. Die Versagung des Geheimnisschutzes scheitert nicht daran, dass die entsprechende Verfügung noch nicht bestandskräftig ist (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 97). Im Übrigen sind die dem Kläger vorgeworfenen Versäumnisse - unabhängig davon, ob sie im Aufsichtsverfahren im Einzelnen bestätigt werden -, wenn auch nicht im Detail, so doch grundsätzlich sowohl durch das Strafverfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der E. eG als auch durch die Berichterstattung in den Medien der Öffentlichkeit bereits bekannt geworden. Der Kläger meint zwar, auch Rechtsverstöße seien als schützenswerte Geheimnisse anzusehen, wenn keine tragenden Grundsätze der Rechtsordnung berührt seien, doch sind Rechtsverstöße und Versäumnisse bei der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Prüfungstätigkeit nach dem Genossenschaftsgesetz durchaus geeignet, das Vertrauen in das Genossenschaftswesen zu berühren. |
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| Ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann der Antrag auf Informationsgewährung abgelehnt werden, wenn dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verfolgung des Rechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zugrunde liegen würden und er lediglich zur Schikanierung oder Belästigung des Beklagten eingesetzt würde. Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden. Im Übrigen hat der Beklagte sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Information zu gewähren. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG, wonach der Antrag auf Informationsgewährung abgelehnt werden kann, wenn dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Auch dafür sind keine Anhaltspunkte vorhanden und der Beklagte hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Information zu gewähren. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene Nr. 4 einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem selbständigen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 4 aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen Nrn. 1 bis 3 haben mangels Antragstellung hingegen kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO), so dass keine Veranlassung besteht, deren außergerichtliche Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. |
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| Die Klage ist zulässig. Sie ist mit dem Ziel, die Informationserteilung an die Beigeladenen zu verhindern, gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Drittanfechtungsklage statthaft. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Auf der Grundlage seines Vorbringens, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen würden der Informationsweitergabe entgegenstehen, ist eine Verletzung eigener Rechte möglich. Mangels einer entsprechenden Einwilligung greift die Gewährung des Informationszugangs an die Beigeladenen in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, der bei juristischen Personen seine verfassungsmäßige Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, juris). |
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| Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte entschieden hat, den Beigeladenen Informationszugang durch Herausgabe des - im gegen den Kläger eingeleiteten staatsaufsichtlichen Verfahren nach § 64 GenG - eingeholten Gutachtens der B. GmbH vom 18.10.2018 - in der Form, in der das Gutachten dem Kläger zugänglich gemacht wurde - nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -) vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2015, 1201, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 [GBl. S. 173, 185]) zu gewähren. |
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| Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Informationsbegehren sei nicht vom Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes umfasst. Offenbleiben kann, ob er einen solchen Einwand gegen die Informationsgewährung an Dritte überhaupt geltend machen kann, denn die Anträge der Beigeladenen sind jedenfalls nicht auf eine dem LIFG fremde Zielsetzung gerichtet. Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 Abs. 1 LIFG, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG). Das von den Beigeladenen begehrte Gutachten der B. GmbH stellt eine amtliche Information in diesem Sinne dar. Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG ist dies jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Hierbei ist es unerheblich, auf welche Weise und aus welchem Grund die Information in den staatlichen Informationsbestand gelangt ist. Der Anspruch betrifft danach auch Informationen, die eine Behörde - wie hier - im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens gewonnen hat (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 33). Das Gutachten dient der Durchführung des staatsaufsichtlichen Verfahrens nach § 64 GenG und damit amtlichen Zwecken. Dass es negative Äußerungen zur Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Prüfung der E. eG enthält, die dieser als teilweise unzutreffend, wettbewerbsschädigend und existenzgefährdend betrachtet, führt im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, zu keiner anderen Einschätzung, denn die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Staatsaufsicht nach § 64 GenG betrifft den Bereich seines Verwaltungshandelns, dessen Bestandteil das Gutachten ist. Schutz gegen die Informationsgewährung wird (nur) durch die in den §§ 4ff. LIFG geregelten Ausschlusstatbestände gewährt. |
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| Die Informationsgewährung ist auch nicht wegen fehlender oder nicht dem Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entsprechender Begründung der Beigeladenen abzulehnen. Einer weiteren als der von diesen bei der Antragstellung angegeben Begründung bedurfte es nicht. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei dem Informationsanspruch um einen „freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch“ (LT-Drs. 15/7720, S. 58), der grundsätzlich nicht zu begründen ist. Das Motiv des jeweiligen Antragstellers ist unbeachtlich. Es kommt daher nicht darauf an, was er mit den Informationen bezweckt. So ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Antragsteller einen Anspruch geltend macht, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorzubereiten. Es können mit dem Anspruch auch kommerzielle Interessen verfolgt werden (vgl. Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 20). Diese Voraussetzungslosigkeit gilt uneingeschränkt jedoch nur im zweiseitigen Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und informationspflichtiger Stelle. Berührt der Antrag Belange im Sinne von § 5 oder § 6, soll er nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG begründet werden und für die Anhörung nach § 8 Abs. 1 die Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die geschützte Person weitergegeben werden dürfen. Gibt die antragstellende Person keine Erklärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, sollen Namen von natürlichen Personen geschwärzt werden. Der Beigeladene Nr. 1 gab bei der Antragstellung an, er habe als Insolvenzverwalter der E. eG Interesse an dem Gutachten, die Beigeladenen Nrn. 2 und 3 bezogen sich auf Recherchen ihrer Sender und die Beigeladene Nr. 4 darauf, sie sei gewählte Sprecherin der Interessengemeinschaft (IG) E. und seit der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.09.2017 die gewählte Aufsichtsrätin der E. eG. Aufgrund dieser von den Beigeladenen angegebenen Gründe war dem Beklagten die Prüfung möglich, ob und gegebenenfalls welche Belange zu schützen sind und er gab dem Kläger nach § 8 Abs. 1 LIFG die Gelegenheit zur Stellungnahme, die er dann seiner Entscheidung zugrunde legte. Ob schutzwürdige Belange des Klägers und/oder Missbrauch vorliegen, ist erst bei der Frage zu klären, ob Ausschlussgründe zu seinen Gunsten bestehen. |
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| Solche - eng zu verstehenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - BVerwG 7 C 19.15 -, juris Rn. 24 m.w.N. etwa zur bundesrechtlichen Vorschrift § 3 Nr. 7 IFG) - Ausschlussgründe, die der Gewährung des Informationszugangs an die Beigeladenen entgegenstehen könnten, liegen jedoch nicht vor. |
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| Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG sind nicht erfüllt. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach dieser Vorschrift nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information. Die begehrte Information in Form des Gutachtens der B. GmbH wurde vom Beklagten in dem staatsaufsichtlichen Verfahren nach § 64 GenG erhoben. Nach § 64 Abs. 2 GenG kann die Aufsichtsbehörde erforderliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband - hier: der Kläger - die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie ist insbesondere befugt, von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen (Nr. 1), von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen (Nr. 2), an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen (Nr. 3) sowie bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen (Nr. 4). Informationen, Auskünfte und Arbeitspapiere, die beim Kläger im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Prüfung der E. eG vorhanden waren, sind Gegenstand des staatsaufsichtlichen Verfahrens geworden. Sie wurden von der B. GmbH im Auftrag des Beklagten beigezogen und ausgewertet. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger, dessen Tätigkeit überprüft wurde, nicht auf Vertraulichkeit berufen. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG bezweckt allein den Schutz von Informanten und Hinweisgebern. Sie soll die - freiwillige - Bereitschaft der Bürger zur Kooperation mit der Verwaltung in den Fällen fördern, in denen die Behörden in hohem Maße auf Informationen aus dem privaten Bereich angewiesen sind, etwa im Bereich der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 - OVG 12 B 5.08 -, juris Rn. 31 m.w.N. zum gleichlautenden § 3 Nr. 7 IFG). Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus, welche in dem staatsaufsichtlichen Verfahren aufgrund der staatlichen Kontrollfunktion nicht getroffen werden kann. |
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| Auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Information (vgl. zu dessen Erforderlichkeit: BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 24 m.w.N. zum gleichlautenden § 3 Nr. 7 IFG) ist nicht vorhanden. Ein solches liegt vor, wenn bei der Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (vgl. zur bundesrechtlichen Vorschrift: Scherzberg/Solka, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, § 3 IFG Rn. 156; vgl. auch Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 324). Der Informant genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist, denn § 4 Abs. 1 Nr. 10 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange. Damit, dass die Ausschlusstatbestände eng zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 24 m.w.N. zum gleichlautenden § 3 Nr. 7 IFG), wäre es nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. Die vertraulich übermittelte Information soll nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind (BT-Drs. 15/4493 S. 11 zur entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift § 3 Nr. 7 IFG). In dem hier nach § 64 GenG durchgeführten staatsaufsichtlichen Verfahren - mit den oben dargelegten Befugnissen der Aufsichtsbehörde - war der Beklagte nicht auf eine vertrauliche Übermittlung bzw. Herausgabe der Auskünfte und der Arbeitspapiere angewiesen, denn er war gerade befugt, vom Kläger Auskunft über die seine Prüfungstätigkeit hinsichtlich der E. eG betreffenden Maßnahmen sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen und Untersuchungen beim Kläger durchzuführen. Nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 GenG konnte er hierzu die B. GmbH als Dritten heranziehen. |
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| Ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 LIFG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dessen Satz 1 bleiben unberührt die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 4-0214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse. Gleiches gilt nach Satz 2 für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten, wobei diese Regelung klarstellt, dass auf Bundesrecht beruhende gesellschaftsrechtliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten von öffentlichen Stellen zu beachten sind und vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden können (LT-Drs. 15/7720, S. 69). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschlussgrund liegen nicht vor. Eine Verletzung des Schutzes des Berufsgeheimnisses folgt aus der Herausgabe des Gutachtens nicht. Mit der Aufnahme des Berufsgeheimnisses in § 4 Abs. 2 Satz 1 LIFG hat der Gesetzgeber das Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Berufsträger und seinem Auftraggeber, das an sich dem Schutz privater Interessen dient, in den Rang eines den Informationszugang ausschließenden öffentlichen Belangs erhoben (Schoch zur bundesrechtlichen Regelung § 3 Nr. 4 IFG, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 232). Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und in den amtlichen Bestand gelangt sind, sollen geheim bleiben und nicht allgemein zugänglich sein. In den Anwendungsbereich dieses Ausschlusstatbestands, der ebenfalls eng auszulegen ist (vgl. oben), fällt grundsätzlich auch die Beauftragung eines Berufsgeheimnisträgers durch die öffentliche Hand. Auch insoweit sind Informationen, die durch die berufstypische Geschäftsbesorgung erlangt werden, dem Schutz des Vertrauensverhältnisses nicht von vornherein entzogen. Unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes bleibt geheim, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179, juris Rn. 12 m.w.N.), wozu auch die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) gehört, die in § 10 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer näher ausgestaltet ist. Danach dürfen Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren (§ 10 Abs. 1 Berufssatzung). Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Tatsachen und Umstände im Sinne von Absatz 1 nicht Unbefugten bekannt werden und müssen entsprechende Vorkehrungen treffen, und zwar auch über die Beendigung eines Auftragsverhältnisses hinaus (§ 10 Abs. 2 und 3 Berufssatzung). Die Verschwiegenheitspflicht schützt neben dem allgemeinen Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand regelmäßig nur den Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 441/14 -, juris). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (zur Aussagepflicht von Wirtschaftsprüfern, die die BaFin beauftragt hat: BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - VI ZR 325/15 -, juris Rn. 31). Die Schweigepflicht entfällt zudem, wenn der Mandant als Begünstigter auf sie verzichtet; ein eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers besteht in der Regel nicht. |
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| Der Beigeladene Nr. 1 hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. eG gegenüber dem Beklagten unter dem 09.04.2019 erklärt, dass keine Bedenken gegen die Herausgabe des Gutachtens an interessierte Dritte wegen Daten und Erkenntnissen, die der Kläger im Zuge der Wirtschaftsprüfung erhalten habe, bestünden. Damit ist die Schweigepflicht des Klägers gegenüber der E. eG entfallen. Die Erklärung des Beigeladenen Nr. 1 ist wirksam. Zur Entbindung berechtigt ist grundsätzlich jeder, zu dessen Gunsten die Schweigepflicht gesetzlich begründet wurde. Betreffend der gegenüber juristischen Personen begründeten Verschwiegenheitspflicht steht die Entbindungsbefugnis von Berufsgeheimnisträgern folglich allein der juristischen Person zu, soweit sich aus dem Mandatsverhältnis eine alleinige Interessenwahrnehmung des Berufsgeheimnisträgers gegenüber der juristischen Person ableiten lässt. Die jeweilige Erklärung ist dabei durch die aktuellen Geschäftsführer bzw. den derzeit vertretungsberechtigten Vorstand abzugeben, wobei im Fall der Insolvenz eine Abgabe der Entbindungserklärung auch allein durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 4 Ws 130/17 -, juris Rn. 28, m.w.N.). Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. eG eingeleitet wurde, hat der Beigeladene Nr. 1 als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - das alleinige Recht zur Vermögensverwaltung, worunter auch die im Rahmen einer Wirtschaftsprüfung bekannt gewordenen Umstände fallen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2009 - 1 Ws 289/09 -, juris Rn. 15). Das Gericht folgt hier nicht der in Strafverfahren teilweise vertretenen Gegenmeinung, dass der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft den Berufsgeheimnisträger - in einem gegen einen (ehemaligen) Geschäftsführer geführten Strafverfahren - nicht allein von der Verschwiegenheitspflicht befreien könne, sondern dass insoweit eine kumulative Entbindungserklärung vorliegen müsse (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 1 Ws 334/16 -, juris). Für die Frage der Entbindungsbefugnis ist das Mandatsverhältnis ausschlaggebend, das allein zu der juristischen Person besteht, welche auch in ihren Geheimnissen geschützt ist. Hinsichtlich einer gegenüber der E. eG begründeten Verschwiegenheitspflicht steht die Entbindungsbefugnis daher allein der juristischen Person zu, denn das Mandatsverhältnis wird nicht mit dem jeweils handelnden Organ, sondern mit der juristischen Person abgeschlossen, die Herrin des Mandats ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018 - 4 Ws 9/18 -, juris). Ausreichend ist, dass der Insolvenzverwalter die Einwilligung gegenüber dem Beklagten abgegeben hat; die Einwilligung muss nicht zugleich gegenüber dem Berufsgeheimnisträger erfolgen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.07.2018 - 2 K 348.16 -, juris Rn. 55). |
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| Der Herausgabe des Gutachtens steht auch keine zugunsten des Klägers bestehende Verschwiegenheitspflicht entgegen. Das Gutachten enthält keine Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Weder der Beklagte noch die von diesem im staatsaufsichtlichen Verfahren nach § 64 GenG zur Prüfung herangezogene B. GmbH sind hinsichtlich der Feststellungen zum Vorgehen des Klägers bei der Prüfung der E. eG und festgestellter Versäumnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zweck des besonderen Schutzes des Berufsgeheimnisses ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berufsgeheimnisträger und der Person, die dessen Hilfe und Sachkunde in Anspruch nimmt. Bezugsobjekt ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe und dessen (Vertrags-) Partner (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 232, 235). Zwar erstreckt sich das Berufsgeheimnis hier grundsätzlich auf die Unterlagen, die dem sogenannten „aufsichtsrechtlichen Geheimnis" zuzurechnen sind, doch betrifft dieses schützenswerte Angaben über interne Vorgänge bei der Aufsichtsbehörde (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 22). Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nichtöffentlichen Informationen. Solche schützenswerten Interessen des Beklagten werden von diesem nicht vorgebracht. Er ist vielmehr bereit, den Informationszugang zu gewähren. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keiner anderen Einschätzung. Dieser hat in seinem Urteil vom 19.06.2018 (C-15/16, juris) ausgeführt, Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates sei dahin auszulegen, dass weder alle Informationen, die das überwachte Unternehmen beträfen und von ihm an die zuständige Behörde übermittelt worden seien, noch alle in der Überwachungsakte enthaltenen Äußerungen dieser Behörde, einschließlich ihrer Korrespondenz mit anderen Stellen, ohne weitere Voraussetzungen vertrauliche Informationen darstellten, die infolgedessen von der in dieser Vorschrift aufgestellten Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gedeckt seien. Als vertraulich einzustufen seien die den Behörden vorliegenden Informationen, die nicht öffentlich zugänglich seien und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert habe, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39 geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen bestünde.Durch diesen Artikel solle weder ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu den den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen geschaffen noch die Ausübung eines etwaigen nach nationalem Recht bestehenden Zugangsrechts näher geregelt werden. Soweit hier als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen selbst diese danach nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend aber nicht um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern um dessen Vorgehensweise bei der Prüfung der E. eG. Diese unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten bzw. der für diesen tätigen B. GmbH. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Überwachung wird durch die Informationserteilung nicht beeinträchtigt. Aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Beklagten folgt hier auch kein besonderes Amtsgeheimnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2011 - 7 C 6.10 -, juris Rn. 15; Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 240) zum Schutz des Klägers. Regelungen, die sich von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterscheiden und über sie hinausgehen, indem sie nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen, sind in dem Verfahren nach § 64 GenG nicht vorhanden. Der Kläger kann deshalb im Hinblick auf seine Befürchtung, wegen der Ausführungen in dem Gutachten in Zukunft in seiner Existenz gefährdet zu sein, weil er keine Prüfungsaufträge mehr erhalten könnte, keinen derartigen besonderen Schutz für sich in Anspruch nehmen. |
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| § 5 Abs. 1 LIFG i.V.m. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO -) steht der Informationsgewährung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Auch wenn Beschäftigte des Klägers etwa durch dessen Homepage oder auf anderem Wege namentlich bekannt sind, erfolgt eine Zuordenbarkeit einzelner Personen im Gutachten nicht und eine solche ist auch nicht aufgrund des Gutachtens möglich. In der Fassung, die der Beklagte herauszugeben beabsichtigt, werden Namen anonymisiert bzw. wurden die Namen der Prüfer bereits durch die B. GmbH durch den Buchstaben „P“ ersetzt. Der Kläger selbst kann sich als juristische Person nicht auf die DS-GVO berufen. Dies folgt aus dem 14. Erwägungsgrund der DS-GVO, wonach die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person gilt. Im Übrigen stellen die Prüfungstätigkeit des Klägers als solche und die in dem Gutachten aufgezeigten Mängel keine personenbezogenen Daten in Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie betreffen nicht die Identität der Prüfer, sondern deren Tätigkeit in einer Funktion. Selbst dann, wenn konkrete Pflichtverletzungen eines Prüfers als personenbezogene Daten in diesem Sinne anzusehen wären, ist aufgrund der sowohl vom Gutachter als auch vom Beklagten vorgenommenen Anonymisierungen eine konkrete Zuordnung zu einer natürlichen Person nicht möglich. Sind daher keine personenbezogenen Daten betroffen, hat auch keine Interessenabwägung zu erfolgen. § 5 Abs. 3 LIFG findet hier keine Anwendung, da die Prüfer des Klägers bereits nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehören. Denn sie waren weder in einem Dienst- oder Amtsverhältnis noch im Rahmen eines Mandats im Sinne dieser Vorschrift tätig. Hier sollen etwa Personalakten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Informationen über Abgeordnete geschützt werden (LT-Drs. 15/7720, S. 70). |
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| Auch der Ausschlussgrund des § 6 LIFG liegt nicht vor. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht (Satz 1). Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat (Satz 2). Geistiges Eigentum des Klägers im Sinne des Satzes 1 ist vorliegend nicht betroffen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 LIFG, die absolut geschützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 30), führen vorliegend ebenfalls nicht zu einem Ausschlussgrund. Betriebsgeheimnisse sind dem technischen Bereich eines Unternehmens zugeordnet und umfassen technische Informationen und technisches Wissen. Dieser Bereich ist vorliegend nicht betroffen. Geschäftsgeheimnisse betreffen den kaufmännischen Bereich (vgl. Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 103) und umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis, das sich am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts orientiert (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10), alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Das Gutachten der B. GmbH betrifft unternehmensbezogene Tatsachen im Zusammenhang mit der Prüfung der E. eG durch den Kläger, denn es beschreibt dessen Prüfungstätigkeit und interne Vorgänge und trifft Feststellungen zu Rechtsverstößen. Diese Feststellungen sind nicht offenkundig. Der beim Kläger vorhandene Geheimhaltungswille ist jedoch nicht schützenswert, denn es liegt kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vor. Ein solches ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 35 m.w.N.). Dabei findet das Geschäftsgeheimnisgesetz gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und damit auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz keine Anwendung; das gilt auch für die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG (vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 23; ebenso Guckelberger, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 01.11.2019, IFG § 6 Rn. 17.1; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 24). Zu berücksichtigende Geschäftsgeheimnisse sind vorliegend nicht betroffen. Der Kläger trägt zwar vor, seine Wettbewerbsfähigkeit werde beeinträchtigt und seine Existenz gefährdet, wenn die im Gutachten getroffenen Feststellungen öffentlich würden, doch kann derjenige, der sich gegen die Rechtsordnung wendet, weder deren Schutz noch ein „Recht auf Intransparenz" zur Verschleierung illegalen Verhaltens reklamieren (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 97). Vorliegend sind manifeste Anhaltspunkte vorhanden, dass die Prüfung der E. eG durch den Kläger erhebliche Mängel aufweist und dieser nicht seinen in den §§ 53 ff. GenG geregelten Aufgaben und Pflichten nachgekommen ist, weshalb der Beklagte das Aufsichtsverfahren nach § 64 GenG eingeleitet hat. Die Versagung des Geheimnisschutzes scheitert nicht daran, dass die entsprechende Verfügung noch nicht bestandskräftig ist (Schoch, Komm. zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 97). Im Übrigen sind die dem Kläger vorgeworfenen Versäumnisse - unabhängig davon, ob sie im Aufsichtsverfahren im Einzelnen bestätigt werden -, wenn auch nicht im Detail, so doch grundsätzlich sowohl durch das Strafverfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der E. eG als auch durch die Berichterstattung in den Medien der Öffentlichkeit bereits bekannt geworden. Der Kläger meint zwar, auch Rechtsverstöße seien als schützenswerte Geheimnisse anzusehen, wenn keine tragenden Grundsätze der Rechtsordnung berührt seien, doch sind Rechtsverstöße und Versäumnisse bei der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Prüfungstätigkeit nach dem Genossenschaftsgesetz durchaus geeignet, das Vertrauen in das Genossenschaftswesen zu berühren. |
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| Ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann der Antrag auf Informationsgewährung abgelehnt werden, wenn dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verfolgung des Rechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zugrunde liegen würden und er lediglich zur Schikanierung oder Belästigung des Beklagten eingesetzt würde. Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden. Im Übrigen hat der Beklagte sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Information zu gewähren. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG, wonach der Antrag auf Informationsgewährung abgelehnt werden kann, wenn dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Auch dafür sind keine Anhaltspunkte vorhanden und der Beklagte hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Information zu gewähren. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene Nr. 4 einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem selbständigen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 4 aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen Nrn. 1 bis 3 haben mangels Antragstellung hingegen kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO), so dass keine Veranlassung besteht, deren außergerichtliche Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. |
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