Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Der nach seinen Angaben am ... ... 1992 in H geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben am 16. oder 26. Oktober 2014 und reiste aus Griechenland kommend am 2. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 17. Dezember 2018 einen förmlichen Asylantrag. |
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| | Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 19. Dezember 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er ab dem 26. Januar 2011 Militärdienst habe leisten müssen. Er sei zur Brigade 14 ‚Spezialkräfte‘ eingezogen, 45 Tage ausgebildet und anschließend in die Verwaltung der Einheit abkommandiert worden. Die Spezialkräfte seien in Idlib eingesetzt gewesen. Nachdem zu viele Soldaten gefallen bzw. desertiert seien, seien auch Soldaten aus der Verwaltung an die Front geschickt worden. Er habe niemanden umbringen und auch nicht umgebracht werden wollen. Deswegen sei er desertiert. Vom Dienst habe er sich entfernen können, weil er den PC des Sohnes eines Offiziers repariert habe. Als Belohnung habe er 24 Stunden Ausgang bekommen. Dies habe er genutzt, um zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr würde er sowohl von dem Regime, als auch der Opposition umgebracht. Von der einen Seite, weil er desertiert sei und von der anderen, weil er für das Regime in der Armee gedient habe. |
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| | Mit Bescheid vom 12. Februar 2019, zugestellt am 26. Februar 2019 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu (Ziffer 1 des Bescheids) und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab (Ziffer 2). |
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| | Am 8. März 2019 hat der Kläger Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen. |
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| | den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2019 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. |
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| | Die Beklagte beantragt schriftlich, |
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| | Der Verwaltungsrechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 1. März 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. |
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| | In der mündlichen Verhandlung am 31. März 2021 ist der Kläger informatorisch angehört worden und hat im Wesentlichen angegeben, dass er vor seiner Flucht in der syrischen Armee gedient habe. Auf ihn warte die Todesstrafe. Er habe aus politischen Gründen nicht mitkämpfen wollen. Sie hätten jedoch Menschen zum Kämpfen gebraucht. Er habe in der Militärverwaltung als Sachbearbeiter gearbeitet. Auf Frage, was der Grund für seine Flucht gewesen sei, hat er erklärt, dass er im Stab gearbeitet habe. Sie seien 15 Personen in der Verwaltung gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass er innerhalb der nächsten zwei Wochen an die Front geschickt werde. Er habe jedoch nicht kämpfen wollen. Er habe keine Gewalt anwenden und unschuldige Menschen umbringen und auch selbst nicht sterben wollen. Auf die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, dass er politisch gegen Assad gewesen sei und die Frage, warum er dies gewesen sei, hat er angegeben, dass er sich neutral verhalten habe und auf keiner Seite habe kämpfen wollen. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er in der Armee des Assad-Regimes während des Bürgerkrieges als Soldat gedient habe, hat er erklärt, dass er nicht an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Seine Arbeit habe sich auf Tätigkeiten am Computer bezogen. Es sei jedoch erwartet worden, dass auch die Personen aus dem Stab kämpfen sollten. Er sei in der Reihe aber ganz hinten gewesen. Ergänzend hat sein Prozessbevollmächtigter ausgeführt, dass eine oppositionelle Haltung nicht nach außen gelebt werden müsse. Es gebe vielfältige Möglichkeiten, sich innerhalb eines Regimes zu engagieren und trotzdem gegen ein Regime eingestellt zu sein. Der Kläger habe seinen Weg darin gefunden, dass er in der Militärverwaltung gearbeitet habe, ohne für Assad kämpfen zu müssen. Die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob er sich selbst als Oppositioneller zum Assad-Regime sehe, hat der Kläger bejaht. Die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob er sich als durch das Regime verfolgt sehen würde, hat er ebenfalls bejaht und damit begründet, dass jemandem, der etwas gegen das syrische Regime unternehme, Verfolgung drohe. Die Frage des Gerichts, ob er vom syrischen Regime verfolgt worden sei, hat der Kläger verneint. Erst nachdem er geflüchtet sei, sei für ihn eine Fahndungsakte angelegt worden. Die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob er versucht habe, seine oppositionelle Haltung geheim zu halten, hat der Kläger bejaht. Drei Wochen vor seiner Flucht habe er jedoch einem Freund etwas erzählt. Dieser habe ihn gemeldet. Ein Offizier habe ihn daraufhin vernommen und bedroht. Auf Frage des Gerichts, was er diesem Freund gesagt habe, hat er erklärt, dass er diesem erzählt habe, dass er vorhabe wegzugehen, weil sie bald auch an die Front geschickt würden. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, welche Gründe es für ihn gegeben habe, nicht an den Kämpfen teilnehmen zu wollen, hat er erklärt, dass er nichts habe unternehmen können, bis seine Familie außer Landes gewesen sei. Erst dann habe er die Möglichkeit gehabt etwas zu unternehmen. Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten hat er erklärt, dass er am Computer und nicht entsprechend seiner Ausbildung im Kfz-Bereich gearbeitet habe, weil das Regime kein System bei der Verwendung der Soldaten gehabt habe. Er habe sich für den Computerdienst gemeldet und so die Stelle bekommen. Außerdem habe es beim syrischen Militär keine Kfz-Mechaniker gegeben. Er sei bei der Spezialeinheit aber nur einfacher Soldat gewesen. Die Arbeit am Computer sei für ihn das Beste gewesen, da er hierdurch die Zeit gewonnen habe, in der seine Familie das Land habe verlassen können und es auch ihm möglichen gewesen sei, etwas zu unternehmen. Auf die Frage des Gerichts, was er unter „etwas unternehmen“ verstehe, hat er erklärt, dass er sich habe in Sicherheit bringen wollen. Er habe das Land verlassen und nicht für das Regime kämpfen wollen. Die Mitglieder des Regimes seien Verbrecher. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. |
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| | Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (siehe unten 1.). |
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| | 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. |
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| | Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Absatz 2 AsylG enthält weitere Beispiele für Verfolgungshandlungen. |
|
| | Eine solche Verfolgung kann vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. |
|
| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor einer Verfolgung begründet ist, müssen die relevanten Rechtsgutsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebens-sachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, BeckRS 2017, 141174). |
|
| | Anhaltspunkte für eine ihn betreffende asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise hat der Kläger nicht dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. |
|
| | Zur Begründung einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgefahr beruft sich der Kläger auf Fahnenflucht und einer ihm deswegen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 AsylG. |
|
| | Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abkehr von der Rechtsprechung des 11. Senats (vgl. Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 – juris) in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - (jeweils juris) festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrenden männlichen Syrern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung alleine deswegen droht. Zur Begründung führt er aus, dass die Tatsache, dass das syrische Regime seit längerer Zeit einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg führe, der sich auch gegen die Teile der Zivilbevölkerung richte, lasse nicht den Schluss zu, |
|
| | „dass die Verfolgung von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern sich auch als Verfolgung aufgrund einer den betreffenden Personen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung darstellt“ (VGH BW, Urt. v. 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 39). |
|
| | Die Annahme, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet, hält der Senat vor diesem Hintergrund auch in Anbetracht des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas nicht für gerechtfertigt (VGH BW, a.a.O, Rn. 40). |
|
| | Der EuGH wiederum hat in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - das Bestehen einer starken Vermutung dafür festgestellt, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründen in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 61). Einen entsprechenden Automatismus nimmt der EuGH aber auch in diesen Fällen nicht an. Die Verweigerung des Militärdienstes könne zwar Ausdruck politischer Überzeugung – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zu Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehe – oder religiöser Überzeugungen sein oder ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben. Die Verweigerung könne aber auch in der Furcht begründet sein, sich den Gefahren eines bewaffneten Konflikts auszusetzen (EuGH, a.a.O., Rn. 47; so auch VGH BW, Beschl. vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris, Rn. 7). Auch könne eine Verknüpfung zwischen zumindest einem der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht als gegeben angesehen werden und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden entzogen werden (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Die zuständige Behörde habe in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art 10 der RL 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Falle der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss. Jedoch hebt der EuGH in seinem Urteil hervor, dass eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, a.a.O., Rn. 57). |
|
| | Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs geht das erkennende Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht von einer dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Haltung im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus. |
|
| | Außer Zweifel steht zwar, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung wegen seiner Fahnenflucht erwarten würde. So wird in Syrien eine Fahnenflucht nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA, Lagebericht vom 20. November 2019, S. 12; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23. März 2017, S. 8 f.). Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Art. 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Art. 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Wehrdienstentzug geahndet (vgl. AA Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017). |
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| | Die starke Vermutung, dass er wegen seiner Fahnenflucht vom Assad-Regime als Oppositioneller angesehen würde und ihm deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe, sieht das Gericht vorliegend jedoch als widerlegt an, weil er vom 26. Januar 2011 bis zu seiner Flucht Ende 2014 seinen Dienst im syrischen Militär an einer Position ausgeübt hat, die üblicherweise nur Personen vorbehalten ist, denen vertraut wird. So hat er nach eigenen Angaben im Stab der Spezialeinheiten am Computer gearbeitet und z. B. persönliche Daten der Soldaten der Einheit (Bl. 79 der Bundesamtsakte), also sensible Informationen, verwaltet. Anhaltspunkte für eine oppositionelle Haltung hat er in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Erstrecht hat er keine Anhaltspunkte für von ihm ausgeübte oppositionelle Handlungen vorgetragen. Die eigene Beschreibung zeichnet den Kläger viel mehr in der Rolle eines Mitläufers. Es ist nicht erkennbar, warum das syrische Regime ihn vor diesem Hintergrund wegen seiner Fahnenflucht als Oppositionellen einordnen und aufgrund dessen aus politischen Gründen verfolgen sollte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts die Einlassung seines Prozessbevollmächtigten, dass eine oppositionelle Haltung nicht nach außen gelebt werden müsse. Bei einer nur nach innen gelebten oppositionellen Haltung und einer gleichzeitig nach außen gelebten Unterstützung des Regimes ist nicht erkennbar, wie hieraus eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung als politischer Oppositioneller resultieren können soll. |
|
| | Für das Gericht knüpft die zu erwartende Bestrafung des Klägers an die Fahnenflucht an und nicht an eine (dem Kläger zugeschriebene) politische Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG an. So geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg ebenfalls davon aus, dass das syrische Regime nicht unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 40). Auch ist dem VGH Baden-Württemberg zuzustimmen, soweit er in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 ausführt, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen, die dafürsprechen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischen Meinung oder Grundhaltung verfolgt würde (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22. Dezember 2020, juris, Rn. 16, m. w. N.). |
|
| | Beim Kläger lassen sich auch keine gefahrerhöhenden Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen, feststellen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass er z. B. aus einem Oppositionsgebiet stammt oder aus sonstigen Gründen ins Visier des syrischen Behördenapparats gekommen sei und ihm deswegen eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. So knüpft auch die von ihm behauptete Vernehmung und Bedrohung durch einen Offizier nicht an eine politische Gesinnung an, sondern nach seinen eigenen Angaben an seine Ankündigung, Fahnenflucht begehen zu wollen. |
|
| | Wegen der Asylantragsstellung und seines Aufenthalts im Ausland droht dem Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im oben genannten Sinn (vgl. VGH BW, Urt. v. 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - und vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 -; jeweils juris). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus mit menschenrechtswidrigen Eingriffen zu rechnen hat, da ihn davor der bereits gewährte subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG schützt. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem, der für längere Zeit ausgereist und im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Es mangelt daher an der Verknüpfung von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 -; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -; Bayerischer VGH, Urt. v. 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -; jeweils juris). |
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| | Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (siehe unten 1.). |
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| | 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. |
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| | Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Absatz 2 AsylG enthält weitere Beispiele für Verfolgungshandlungen. |
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| | Eine solche Verfolgung kann vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. |
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| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor einer Verfolgung begründet ist, müssen die relevanten Rechtsgutsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebens-sachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, BeckRS 2017, 141174). |
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| | Anhaltspunkte für eine ihn betreffende asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise hat der Kläger nicht dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. |
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| | Zur Begründung einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgefahr beruft sich der Kläger auf Fahnenflucht und einer ihm deswegen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 AsylG. |
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| | Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abkehr von der Rechtsprechung des 11. Senats (vgl. Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 – juris) in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - und vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - (jeweils juris) festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrenden männlichen Syrern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung alleine deswegen droht. Zur Begründung führt er aus, dass die Tatsache, dass das syrische Regime seit längerer Zeit einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg führe, der sich auch gegen die Teile der Zivilbevölkerung richte, lasse nicht den Schluss zu, |
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| | „dass die Verfolgung von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern sich auch als Verfolgung aufgrund einer den betreffenden Personen unterstellten regimefeindlichen politischen Überzeugung darstellt“ (VGH BW, Urt. v. 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 39). |
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| | Die Annahme, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet, hält der Senat vor diesem Hintergrund auch in Anbetracht des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas nicht für gerechtfertigt (VGH BW, a.a.O, Rn. 40). |
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| | Der EuGH wiederum hat in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - das Bestehen einer starken Vermutung dafür festgestellt, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründen in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 61). Einen entsprechenden Automatismus nimmt der EuGH aber auch in diesen Fällen nicht an. Die Verweigerung des Militärdienstes könne zwar Ausdruck politischer Überzeugung – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zu Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehe – oder religiöser Überzeugungen sein oder ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben. Die Verweigerung könne aber auch in der Furcht begründet sein, sich den Gefahren eines bewaffneten Konflikts auszusetzen (EuGH, a.a.O., Rn. 47; so auch VGH BW, Beschl. vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 -, juris, Rn. 7). Auch könne eine Verknüpfung zwischen zumindest einem der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht als gegeben angesehen werden und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden entzogen werden (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Die zuständige Behörde habe in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art 10 der RL 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Falle der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss. Jedoch hebt der EuGH in seinem Urteil hervor, dass eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, a.a.O., Rn. 57). |
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| | Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs geht das erkennende Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht von einer dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Haltung im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus. |
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| | Außer Zweifel steht zwar, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung wegen seiner Fahnenflucht erwarten würde. So wird in Syrien eine Fahnenflucht nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA, Lagebericht vom 20. November 2019, S. 12; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23. März 2017, S. 8 f.). Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Art. 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Art. 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Wehrdienstentzug geahndet (vgl. AA Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017). |
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| | Die starke Vermutung, dass er wegen seiner Fahnenflucht vom Assad-Regime als Oppositioneller angesehen würde und ihm deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe, sieht das Gericht vorliegend jedoch als widerlegt an, weil er vom 26. Januar 2011 bis zu seiner Flucht Ende 2014 seinen Dienst im syrischen Militär an einer Position ausgeübt hat, die üblicherweise nur Personen vorbehalten ist, denen vertraut wird. So hat er nach eigenen Angaben im Stab der Spezialeinheiten am Computer gearbeitet und z. B. persönliche Daten der Soldaten der Einheit (Bl. 79 der Bundesamtsakte), also sensible Informationen, verwaltet. Anhaltspunkte für eine oppositionelle Haltung hat er in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Erstrecht hat er keine Anhaltspunkte für von ihm ausgeübte oppositionelle Handlungen vorgetragen. Die eigene Beschreibung zeichnet den Kläger viel mehr in der Rolle eines Mitläufers. Es ist nicht erkennbar, warum das syrische Regime ihn vor diesem Hintergrund wegen seiner Fahnenflucht als Oppositionellen einordnen und aufgrund dessen aus politischen Gründen verfolgen sollte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts die Einlassung seines Prozessbevollmächtigten, dass eine oppositionelle Haltung nicht nach außen gelebt werden müsse. Bei einer nur nach innen gelebten oppositionellen Haltung und einer gleichzeitig nach außen gelebten Unterstützung des Regimes ist nicht erkennbar, wie hieraus eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung als politischer Oppositioneller resultieren können soll. |
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| | Für das Gericht knüpft die zu erwartende Bestrafung des Klägers an die Fahnenflucht an und nicht an eine (dem Kläger zugeschriebene) politische Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG an. So geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg ebenfalls davon aus, dass das syrische Regime nicht unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachtet (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 40). Auch ist dem VGH Baden-Württemberg zuzustimmen, soweit er in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 ausführt, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen, die dafürsprechen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischen Meinung oder Grundhaltung verfolgt würde (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22. Dezember 2020, juris, Rn. 16, m. w. N.). |
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| | Beim Kläger lassen sich auch keine gefahrerhöhenden Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen, feststellen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass er z. B. aus einem Oppositionsgebiet stammt oder aus sonstigen Gründen ins Visier des syrischen Behördenapparats gekommen sei und ihm deswegen eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. So knüpft auch die von ihm behauptete Vernehmung und Bedrohung durch einen Offizier nicht an eine politische Gesinnung an, sondern nach seinen eigenen Angaben an seine Ankündigung, Fahnenflucht begehen zu wollen. |
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| | Wegen der Asylantragsstellung und seines Aufenthalts im Ausland droht dem Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im oben genannten Sinn (vgl. VGH BW, Urt. v. 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - und vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 -; jeweils juris). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus mit menschenrechtswidrigen Eingriffen zu rechnen hat, da ihn davor der bereits gewährte subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG schützt. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem, der für längere Zeit ausgereist und im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Es mangelt daher an der Verknüpfung von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 -; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -; Bayerischer VGH, Urt. v. 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -; jeweils juris). |
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