| Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO konnte die Berichterstatterin an Stelle der Kammer entscheiden. |
|
| I. Soweit hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung internationalen Schutzes die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG) steht den Klägern ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf den Iran zu. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO). In der Folge sind auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig und von der Aufhebung des Bescheids erfasst (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
|
| 1. Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06. 2019 - A 11 S 2108/18, juris Rn. 20). |
|
| Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18, juris Rn. 21 ff.). Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Letztlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Artikel 3 EMRK „zwingend“ sind (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 38). Auch im Rahmen des Artikel 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 44). |
|
| Diese hohen Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Sowohl bei der alleinstehenden und -erziehenden, psychisch instabilen, über kein familiäres Netzwerk im Herkunftsland verfügenden und derzeit schwangeren Klägerin zu 1, als auch bei dem minderjährigen Sohn und Kläger zu 2, ist bei einer Rückkehr in den Iran eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu befürchten. Die, die Kläger im Herkunftsland zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus für sie resultierenden Gefährdungen weisen im vorliegenden Einzelfall eine Intensität auf, nach der auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer solchen unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. |
|
| Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin zu 1 - als alleinstehende und geschiedene, psychisch stark belastete Frau und Mutter eines minderjährigen und eines noch ungeborenen, unehelichen Kindes - und dem noch minderjährigen Kläger zu 2 angesichts der wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Situation im Iran und ohne familiäres Netzwerk, eine Sicherung der Lebensgrundlage nicht gelingen würde. |
|
| Zwar ist es im Iran so, dass auch (alleinstehende) Frauen nicht völlig schutzlos gestellt sind, sondern vielmehr und entgegen häufig geäußerter Kritik im Iran ein vielfältiges Angebot staatlicher und zivilgesellschaftlicher Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen, die sich beispielsweise auch um Gewaltopfer kümmern, besteht, denen ein aufrichtiges Bemühen um pragmatische Lösungen für sozial benachteiligte und gewaltleidende Frauen und Kinder zugutezuhalten ist. Insgesamt trifft aber die von zivilgesellschaftlichen wie staatlichen Akteuren vorgebrachte Kritik zu, dass die verfügbaren Schutzmechanismen den tatsächlichen Bedarf nicht abzudecken vermögen (Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment - Staatssekretariat für Migration vom 27.02.2019, Focus Iran, Häusliche Gewalt, S. 32 ff.). Auch sind in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht iranische Frauen allgemein vielfältigen Diskriminierungen unterworfen. In wirtschaftlicher Hinsicht sind ihre Möglichkeiten durch den starken Einfluss konservativer Vertreter auf die Regierungspolitik ebenfalls beschränkt; immer wieder wird die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie betont; dementsprechend waren im April 2019 65,9 % der Arbeitslosen im Iran Frauen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 05.02.2021, S. 17 f.). Darüber hinaus hat sich auch die allgemein sowie insbesondere hinsichtlich Frauen ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage im Iran durch die Corona-Pandemie weiter verschlechtert (Rückgang des Bruttoinlandprodukts, strukturelle Schwierigkeiten und Währungsverluste). Dazu zählt auch die extrem hohe Arbeitslosigkeit (nach staatlichen Angaben leicht gefallen auf ca. 12 %; Jugendarbeitslosigkeit: etwa 25 %; jeder zweite Hochschulabsolvent ist arbeitslos). Die offiziellen Zahlen blenden dabei sogar jede Person, die mehr als eine Stunde pro Woche arbeitet oder nicht nach Beschäftigung sucht, aus. Tatsächliche Zahlen dürften daher weit höher liegen. Die Preise für viele Alltagsprodukte, v.a. Lebensmittel und jegliche Importprodukte, sind noch deutlich stärker gestiegen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 05.02.2021, S. 5, 7). Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Corona-Krise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Bereits zum Ende des Frühjahres 2020 haben 145.000 Frauen offiziell ihren Arbeitsplatz verloren. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen (BAMF, Länderreport 28, Iran, Frauen, Stand: 07/2020, S. 11). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8 % (1,11 Millionen). Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. hierzu Bundesrepublik Österreich, BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, 22.12.2021, S. 63 f.). Vor dem Hintergrund dieser gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ist anzunehmen, dass eine geschiedene, schwangere Frau mit minderjährigem Sohn hierunter nochmals in verschärfter Weise zu leiden hat, da sie immobiler und auch sonst unflexibler ist und keine Gestattungen eines Mannes aufweisen kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass der minderjährige Kläger zu 2 im Iran nicht fähig wäre, für sich bzw. seine Mutter und das noch ungeborene Kind aufzukommen; bereits in Deutschland ist sein Alltag zudem von der Sorge um seine Mutter geprägt. |
|
| Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht feststellen können, dass die Kläger im Iran über ein familiäres Netzwerk verfügen, über das sie erforderlichenfalls Unterstützung und Hilfe erlangen könnten. Vielmehr haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, keinerlei Kontakt zu sie möglicherweise unterstützenden Personen im Iran zu haben. Aufgrund der obengenannten Schwierigkeiten für Frauen im iranischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für Alleinstehende aber umso bedeutender (vgl. auch Bundesrepublik Österreich, BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, 29.9.2021, S. 65). Begleitet von entsprechenden Emotionen, die nahelegen, dass das Erlebte tatsächlich passiert ist, hat die Klägerin zu 1 gegenüber dem Gericht geschildert, dass sie mit ihrer streng religiösen Familie nicht mehr in Kontakt stehe und von dieser nach der Scheidung und den Geschehnissen mit dem Ex-Ehemann als Verstoßene und Aussätzige gelte, was vor allem bei Kenntnis von dem unehelichen Kind fortgelten würde. Auch ist nach den Ausführungen der Kläger betreffend das einst bestandene Familienverhältnis keine Hilfe von dieser Seite zu erwarten. So haben die separat befragten Kläger dem Gericht überzeugend von schweren Misshandlungen berichtet, die der Ex-Ehemann den Klägern zugefügt hat. Insbesondere die Klägerin zu 1 hat danach täglich schwere körperliche und sexuelle Übergriffe durch den Ehemann erleiden müssen. Der Kläger zu 2 ist ebenfalls regelmäßig geschlagen und zu religiösen Riten gezwungen worden. Die Kläger haben zudem berichtet, auch heute noch Drohungen vonseiten des Ex-Mannes ausgesetzt zu sein. Im Hinblick auf den Kläger zu 2 ist sind Hilfeleistungen auch insbesondere deshalb nicht zu erwarten, da er bereits in der Vergangenheit nicht von der neuen Frau seines Vaters akzeptiert wurde und die Beziehung des Vaters mit dieser Frau weiterhin besteht. Nichts anderes vermag in Bezug auf den Vater der Klägerin zu 1 bzw. den Großvater des Klägers zu 2 und dessen neuer Frau gelten. Davon, dass sich das bereits vormals schlechte Verhältnis zu den, streng religiösen und die Kläger verstoßenden Angehörigen nunmehr im Falle einer Rückkehr - zusätzlich noch mit einem ungeborenen und außerehelich gezeugten Kind - derart verbessern würde, dass die Kläger im Hinblick auf ihre weitere Existenzsicherung Unterstützung erhalten würden, ist nicht auszugehen. Auch sind keine anderen Personen ersichtlich, über die den Klägern zumindest erste Unterstützungshilfen gewährt werden könnten. Die Kläger haben glaubhaft angegeben, dass es der Klägerin zu 1 seitens der Familie und des Ehemanns verwehrt war, im Iran Freundschaften zu pflegen. Zwar hat sie ausgeführt, gelegentlich Kontakt zu im Iran lebenden Cousinen zu haben. Zur Überzeugung des Gerichts ist aufgrund der von der Klägerin glaubhaft vermittelten Angst der Cousinen vor drohenden Konsequenzen des Vaters der Klägerin und des einflussreichen Ex-Ehemanns auch aus dieser Sphäre keine Hilfe zu erwarten. Dies zumal nach Angaben der Klägerin auch die Cousinen das uneheliche Kind, dessen Existenz sie diesen bislang verschwiegen hat, nicht akzeptieren würden. |
|
| Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Vater des noch ungeborenen Kindes mit den Klägern in den Iran zurückkehren und fortan für diese sorgen würde. Denn nur bei einer tatsächlich gelebten Lebensgemeinschaft der Kernfamilie in Deutschland ist im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil v. 04.07.2019 - 1 C 45.18, juris Rn. 20). Von einer tatsächlich gelebten Lebensgemeinschaft ist bei der Klägerin und dem Vater des ungeborenen Kindes jedoch nicht auszugehen. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es sich hierbei lediglich um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt habe, bei der der Mann das Kind nicht gewollt, sowie sie zur Abtreibung gedrängt habe und kein Kontakt mehr bestehe. |
|
| Insbesondere unter Einbezug der psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1 ist darüber hinaus nicht anzunehmen, dass die Kläger im Iran zur Bewältigung der vorstehenden Herausforderungen imstande sein würden. Näher liegt, dass sich das aufgrund der Instabilität der Klägerin zu 1 bereits in Deutschland als sehr schwierig erweisende Leben, unter den ungünstigeren Bedingungen im Iran weiter verschlechtern und zu einer Verelendung der Kläger führen würde. Nach den überzeugenden Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere des jüngsten ärztlichen Berichts des Universitätsklinikum Tübingen, PD Dr. M., vom ... leidet die Klägerin zu 1 insbesondere unter Angstzuständen, Depressionen und suizidalen Gedanken, was sie nicht zuletzt dazu zwingt, die meiste Zeit des Tages antriebslos im Bett zu verbringen. Ein erster Suizidversuch erfolgte ihren Angaben nach bereits im Iran. Obgleich sie seit ihrer Ankunft in Deutschland psychotherapeutisch und medikamentös behandelt wird, kann sie den Alltag überhaupt nur mittels der Hilfe des minderjährigen Sohnes, der sämtliche Einkäufe und Besorgungen außer Haus erledigt, bewerkstelligen. Die Unterstützung durch den Sohn erfolgt dessen Angaben nach insbesondere damit sich die Klägerin zu 1 nicht erneut etwas anzutun versucht. Zwar steht nach den Erkenntnismitteln zu der Lage im Iran außer Frage, dass die Klägerin die einzunehmenden Medikamente und die therapeutische Behandlung grundsätzlich auch im Iran erhalten könnte (vgl. Bundesrepublik Österreich, BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, 22.12.2021, S. 89 ff.). In der Gesamtschau der bisherigen Ausführungen ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie sodann imstande wäre, die Herausforderungen im Iran zur Sicherungen einer Existenzgrundlage bewerkstelligen zu können. Vor dem Hintergrund des äußerst labilen psychischen Gesundheitszustands der Klägerin zu 1 und der dargestellten Lebenssituation alleinstehender Frauen mit einem minderjährigem und einem noch ungeborenen Kind, ohne Unterstützung durch einen Familienverband und während der Corona-Pandemie ist im Iran vielmehr von einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen, der die Beklagte die Kläger nicht durch eine Abschiebung dorthin aussetzen darf. |
|
| 2. Ob neben den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung, weil es sich bei dem national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 08.09.2011 - 10 C 14.10, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17.07.2019 - 9 S 1566/18, juris Rn. 23). |
|
| 3. Die in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben, da dieser das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Kläger entgegensteht (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG). Daraus folgt, dass insoweit auch die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen Bestand haben kann und aufzuheben ist (§ 11 Abs. 1 und 2, § 75 Nr. 12 AufenthG). |
|
| II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 3 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens; die übrigen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. |
|